Organisationn der Ersten Hilfe in einem Gerüstbaubetrieb
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- Jakob Schulz
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1 Organisationn der Ersten Hilfe in einem Gerüstbaubetrieb In keinem Bereich unserer Arbeitswelt ist ein Unfall wirklich auszuschließen. Unfälle sind auch durch erhöhtee Anstrengungen nicht immer zu vermeiden. Der Unternehmer ist verpflichtet, mit einer gut organisierten Ersten Hilfe für den Ernstfall gerüstet sein. Hierdurch trägt er dazu bei, Unfall- und Verletzungsfolgen zu mindern und die Fehlzeiten seiner Mitarbeiter zu reduzieren. Für die Organisation der Ersten Hilfe ist der Gerüstbauunternehmer verantwortlich. Er wird insbesondere durch den 10 des Arbeitsschutzgesetzes und der BGV A1 Grundsätze der Prävention ( 24 bis 28) hierzu verpflichtet. Pflichten des Unternehmers bezüglich der Organisation der Ersten Hilfe: Ausbildung der Ersthelfer Bereitstellung von Erste-Hilfe-Material Erstellen eines Alarmplans Gewährleistung der sofortigen Ersten Hilfe Sachkundiger Transport des Verletzten Vorstellung des Verletzten bei einem Arzt Dokumentation jeder Erste-Hilfe-Maßnahme in einem Verbandbuch Unterweisung und Information der Mitarbeiter
2 Ausbildung der Ersthelfer Bei Arbeitsunfällenn zu helfen ist eine Bürgerpflicht. Erste Hilfe will aber auch gelernt sein. Für die Grundausbildung ist die Absolvierung eines acht Doppelstunden umfassendenn Kurses bei einer zur Ausbildung von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Organisation oder bei der Berufsgenossenschaft selber erforderlich. Alle zwei Jahre ist eine Nachschulung (a vier Doppelstunden) erforderlich. In der Praxis empfiehlt es sich, örtliche Organisationen wie das Deutsche Rote Kreuz, den Arbeiter-Samariter-Bund, die Johanniter-Unfall-Hilfe oder den Malteser-Hilfsdienst anzusprechen. In den meisten Fällen kennen diese Organisationen die Vorgänge und rechnen selbst mit der Berufsgenossenschaft die Ausbildung bzw. Nachschulung ab. Wie viele Ersthelfer benötigt ein Gerüstbauunternehmen? Bei zwei bis zwanzig anwesenden Mitarbeitern in einem Arbeitsbereich bzw. auf einer Baustelle ist mindestens ein Ersthelfer erforderlich. Bei mehr als 20 Mitarbeitern sind auf Baustellen 10% als Ersthelfer vorgeschrieben. Über die Vorschriften hinaus zu gehen und jeden Mitarbeiter zum Ersthelfer auszubilden kann mehrere Vorteile mit sich bringen: 1. Der Gerüstbaubetrieb ist frei von Zwängen bezüglich der Kolonnenzu usammenstellung. 2. Bei einem einzigen Ersthelfer auf der Baustelle besteht das Risiko, dass dieser selbst verunglückt. 3. Die Bereitschaft eines Jeden Erste Hilfe zu leisten fördert die Kollegialität im Team. Bereitstellung von Erste-Hilfe-Material Unter Erste-Hilfe-Material versteht man in erster Linie Verbandsmaterial. Es ist für den Ersthelfer leicht zugänglich aufzubewahren. Zum Verbandmaterial gehören Heftpflaster, Mullbinden, Wundschnellverbände, Fingerverbände, Fixierbinden, Dreieckstücher, Verbandspäckchen und metallisierte Kunststofffolien, die als Decke benutzt werden, aber auch Hilfsmittel wie Scheren und Einmalhandschuhe. Nach dem geltendenn Medizinproduktgesetz muss Verbandmaterial eine CE-Kennzeichnung tragen. Verbandsmaterial ist gegen Beschädigung und Verschmutzung zu schützen. Dies kann durch Verbandskästen oder Verbandsschränke erfolgen. Die Berufsgenossenschaftliche Regel Grundsätze der Prävention empfiehlt im Abschnitt den kleinen Verbandskasten nach DIN und den großen Verbandskasten nach DIN
3 Bei Baustellen und baustellenähnlichen Einrichtungen gelten für die Ausstattung mit Verbandskästen folgende Richtlinien: Zahl der Beschäftigten kleiner Verbandskasten großer Verbandska asten ab 51 2 für je 50 weitere Beschäftigtee zusätzlich ein großerr Verbandskasten Weiteree Festlegungen sind zu berücksichtigen: Zwei kleine Verbandskästen ersetzen einen großen Verbandskasten. Beide Verbandskästen unterscheiden sich nur in der Menge, nicht in der Art des Verbandsmaterials. Für Erste Hilfe Material in Baustellenfahrzeugen kann auch ein Kraftwagen-Verbandskasten nach DIN als kleiner Verbandskasten eingesetzt werden. Die Bestände an Heftpflastern sind für den Praxisgebrauch in der Regel nicht ausreichend, es empfiehlt sich den Kraftwagen-Verbandskasten zumindest mit einer Heftpflasterbox zu ergänzen. Erstellen eines Alarmplans Mit dem Alarmplan legt der Unternehmerr für seinen Gerüstbaubetrieb die Zuständigke eiten und Aufgaben bei Notfällen fest. Er musss alle im Betrieb mögliche Unfallgeschehen berücksichtigen. Das Meldeschema stelltt dar, welche Einrichtungen und Stellen für die Erste Hilfe in Betracht kommen. Die Ausgestaltung des Plans hängt von den Betätigungsfeldern, der Größe, der Struktur und den vorhandenen Ressourcen ab.
4 Hier einige beispielhafte Bestandteile eines Alarmplans: Meldung WER meldet? (Name) WAS ist passiert? WIEVIELE Verletzte? (Hergang, Verletzungen, Anzahl der Verletzten) WO ist es passiert? (genaue Ortsbeschreibung) WARTEN auf Rückfragen!! Unfall Notarzt rufen 112 Erste Hilfe leisten Anweisungen befolgen Vorgesetzten informieren Nächstes Krankenhaus: Nächstes BG-Krankenhaus: Sofortmaßnahmen einleiten Feuer / Explosion / Katastrophe Feuerwehr rufen 112 Gefährdeten Personen helfen Erste Hilfe leisten Türen aufschließen, NICHT ÖFFNEN! Fluchtweg folgen, Sammelpunkt aufsuchen Aufzug nicht benutzen Entstehungsbrand mit Feuerlöscher löschen Anweisungen befolgen Geschäftsleitung: Ersthelfer: Benachrichtigung Bauleitung: Fachkraft für Arbeitssicherheit: Kunde/Sicherheitsabteilung:
5 Gewährleistung der sofortigen Ersten Hilfe Die Notwendigkeit einer sofortigen Hilfe wird an folgenden Umständen deutlich: Nach drei Minuten Atemstillstand ist eine folgenlose Wiederbelebung noch in 75% der Fälle möglich, nach fünf Minuten nur noch in 25%. Bei einem Atem- und Kreislaufstillstand geht der noch reversible Tod nach vier bis sechs Minuten in den irreversiblen biologischen Tod über. Bereits drei Minuten nach Eintritt eines Kreislaufstillstandes sterben 50% der Notfallpatienten. Je eher der Ersthelfer fachlichh richtig eingreifen kann, desto größer ist die Chance des Überlebens, der vollständigenn Wiederherstellung und eines komplikationsfreien Heilverlaufs. Entscheidend ist aber nicht nur die Zeit bis zur Erste-Hilfe-Leistung. Faktoren wie unverzügliche und richtige Absetzung des Notrufes, Erreichbarkeit des Unfallortes und Hilfestellungen und unterstützende Leistungen durch Baustellenanwesende sind gleichwertig zu sehen. Sachkundiger Transport des Verletzten Im 24 der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift A1 ist festgelegt das der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass Verletzte sachkundig transportiert werden. Dafür zu sorgen heißt, dass der Unternehmer die Transportmöglichkeit mit einem Rettungsdienst ermöglichen muss. Grundsätzlich genügt der Unternehmer seiner Verpflichtung, wenn er den Verletzten einem öffentlichen Rettungsdienst oder an einen betrieblichen Rettungsdienst übergibt. Es ist in der Regel nicht entscheidend, dass der Verletzte so schnell wie möglich ins Krankenhaus kommt, sondernn das er nach fachgerechter Versorgung am Ort des Geschehens durch einen schonenden Transport unter Überwachung der lebenswichtigen Funktionen befördert wird.
6 Vorstellung des Verletzten bei einem Arzt Eine gute Erste Hilfe ist die Grundlage für eine erfolgreiche Heilbehandlung. Grundsätzlich muss der Verletztee dem Arzt vorgestellt werden. Um keine übertriebenen Anforderung gen an die Betriebe zu stellen, verlangt die berufsgenossenschaftliche Vorschrift vom Unternehmer, dass der Verletzte dann dem Arzt vorzustellen ist, wenn Art und Umfang der Verletzung eine ärztliche Versorgung angemessen erscheinen lassen. Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass Verletzte einem Durchgangsarzt vorgestellt werden, es sei denn der Verletzte ist nicht über den Unfalltag arbeitsunfähig oder aber die Behandlungsbedürftigkeit wird voraussichtlich nicht mehr als eine Woche betragen. Der Durchgangsarzt ist ein unfallmedizinisch besonders erfahrener niedergelassener oder an einem Krankenhaus tätiger Arzt. Über Suchseiten der Berufsgenossenschaften oder der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung kann man die Durchgangsärzte in seiner Umgebung finden. Dokumentation jeder Erste-Hilfe-Maßnahme in einem Verbandbuch Jede Erste-Hilfe-Leistung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist fünf Jahre lang aufzubewahren. Die berufsgenossenschaftliche Vorschrift lässt offen, ob der Unternehmer die Dokumentationn in einem Verbandbuch, dem Verbandblock oder mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung vornimmt. Weiterhin wird dem Unternehmer nicht vorgeschrieben, wer oder welche Stelle mit der Dokumentation beauftragt wird. Sinnvoll und praxistauglich ist es, die Dokumentationspflicht den Ersthelfern anzugliedern oder aber dies an einer zentralen Anlaufstellee im Betrieb, zum Beispiel im Sekretariat, zu bearbeiten. Ein lückenloser Nachweis dient der Dokumentation des betrieblichen Geschehens, aber auch dem Nachweis eines ordnungsgemäßen Ablaufs der organisierten Ersten Hilfe. Eine lückenlose Dokumentation ist auch für die Durchsetzung der Leistungsansprüche eines Versicherten gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zwingend erforderlich. Die Aufzeichnungen sind in jedem Fall Daten, die vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern sind. Das Unfallgeschehen ist nach Zeit, Ort und Hergang, Art und Umfang der Ve rletzung, sowie den Maßnahmen, die der Ersthelfer oder der ärztlich Erstversorgende ergriffen hat, zu dokumentieren. Schließlich sind die Namen von Verletzten, Ersthelfern und Zeugen festzuhalten.
7 Ausschnitt aus dem Meldeblock der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft: Unterweisung und Information der Mitarbeiter Die Unterweisung bezieht sich auf das Verhalten der Mitarbeiter bei einem Unfallereignis. Unterweisungsinhalt sollte sein: Wer ist Ersthelfer? Wie ist ein Notruf abzusetzen? Wem ist der Unfall zu melden? Wo befindet sich das Erste-Hilfe-Material? Welche Anordnungen sind bei einem Unfall zu befolgen? Wie ist die Erste Hilfe zu dokumentieren? Wie können Mitarbeiter die Ersthelfer unterstützen?
8 Der Unternehmer ist weiterhin verpflichtet durch Aushänge den Mitarbeitern Hinweise zur Ersten Hilfe zu geben. Dies geschieht am einfachsten durch das Aushangplakat Erste Hilfe (BGI 510), das kostenlos bei der Bauberufsgenossenschaft zu beziehen ist. Zudem ist der Alarmplan in die Unterweisung einzubeziehen. Die Unterweisung ist in einem angemessenen Zeitraum zu wiederholen, mindestens einmal im Jahr. Literatur: 1) Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV A 1 Grundsätze der Prävention 2) Berufsgenossenschaftliche Information BGI 509 Erste Hilfe im Betrieb Abbildungen: Alle Grafiken / Tabellen wurden durch VR Arbeitssicherheit im Gerüstbau erstellt.
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