Ausbildungslehrgang für Bausachbearbeiter/-innen und Bauamtsleiter/-inne. Dr. Josef Weißegger

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1 Ausbildungslehrgang für Bausachbearbeiter/-innen und Bauamtsleiter/-inne Straßenverkehrsordnung Dr. Josef Weißegger Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: ,

2 Straßenverkehrsordnung Die Straßenverkehrsordnung gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als Straße mit öffentlichem Verkehr gelten zufolge 1 Abs 1 StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden können. Für die Wertung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist daher weder ein Widmungsakt noch ein langer Gemeingebrauch, noch ein dringendes Verkehrsbedürfnis erforderlich. Es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an. Entscheidend allein ist, dass eine Straße nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benutzung freisteht. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der Bestimmung des 1 Abs 1 StVO dann vorliegt, wenn der Verfügungsberechtigte (Straßenerhalter) auf ihr den allgemeinen, wenn auch unter Umständen auf bestimmte Personengruppen (zb Hotelgäste) beschränkten Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr zulässt. Behält sich hingegen der Verfügungsberechtigte die individuelle Zulassung bestimmter Personen zum Fahrzeug- und/oder Fußgängerverkehr auf der Straße für jedermann (zb durch Hinweistafeln oder Schranken) erkennbar vor und stellt er diese individuelle Zulassung auch im Sinne des Ausschlusses anderer Personen von dieser Benützung durch bestimmte Maßnahmen (durch bauliche Hindernisse oder Schranken) sicher, so liegt eine Straße ohne öffentlichen Verkehr vor. Straße ist eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Aus dem Beschränkungen auf den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr ergibt sich, dass Flächen, die ausschließlich dem Sport dienen (zb Schipisten) aber auch Kinderspielplätze keine Straßen sind. Eine zugefrorene Wasserfläche (zb ein zugefrorener See) ist keine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche und daher auch dann keine Straße, wenn darauf tatsächlich ein Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr stattfindet. Andererseits bleiben jedoch tiefverschneite und nicht geräumte Straßen solche mit öffentlichem Verkehr. Fahrbahn ist der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße. Straßenbankett ist der seitliche, nicht befestigte Teil einer Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrand liegt, soweit dieser nicht besonderen Zwecken vorbehalten ist (z.b. Gehsteige, Rad- oder Reitwege und sonstige, besondere straßenbauliche Anlagen). Das Bankett darf nicht befahren, wohl aber begangen werden ( 76 Abs 1). Baumbankette sind dann ein Teil der Straße, wenn sie zwischendurch befestigt sind und dem Fußgängerverkehr oder Parkzwecken dienen. Die zwischen Fahrbahn und Gehsteig befindlichen Baumreihen mit von der Baumscheibe oder Grünflächen (Rasenflächen, Blumenbeete) sind straßenpolizeilich und straßenverwaltungsrechtlich keine Bestandteile der Straße, weil es sich um keine dem Verkehr dienenden baulichen Anlagen, sondern um Grünflächen handelt. Gehsteig ist ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen und dgl. abgegrenzter Teil der Straße. 2

3 Bevorzugte Straßenbenützer, Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr ( 27 StVO) (1) Die Lenker von Fahrzeugen des Straßendienstes, wie Straßenfahrzeuge, Schneeräumfahrzeuge und geräte, Arbeitsmaschinen und sonstige Fahrzeuge, die für den Straßenbau, die Straßenerhaltung, die Straßenpflege, die Straßenreinigung oder die Instandhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, der öffentlichen Beleuchtung oder der Straßenbahnanlagen verwendet werden, sind bei Arbeitsfahrten an die Bestimmungen über das Verhalten bei Bodenmarkierungen und über das Einordnen sowie an Zufahrtsbeschränkungen, an Halte- und Parkverbote und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen auch durch Nebenfahrbahnen durchfahren sowie an Schutzinseln in Einbahnstraßen oder in einer Fahrbahnhälfte, für die das Gebot, rechts vorbeizufahren, angeordnet ist, links vorbeifahren und dürfen die Betriebszufahrten und - abfahrten sowie die Betriebsumkehren einer Autobahn befahren. Weiters dürfen die Lenker von Fahrzeugen des Straßendienstes auch auf der linken Fahrbahnseite fahren, wenn durch die Ausstattung dieser Fahrzeuge oder durch sonstige Maßnahmen in ausreichender Weise für die Sicherheit anderer Straßenbenützer gesorgt ist. (2) Alle Straßenbenützer haben unbeschadet der Bestimmungen des 26 Abs 5 über das Verhalten gegenüber Einsatzfahrzeugen den Fahrzeugen des Straßendienstes, wenn sie sich auf einer Arbeitsfahrt befinden, insoweit Platz zu machen, als dies zur Erreichung des Zweckes der jeweiligen Arbeitsfahrt notwendig ist. Entgegenkomme n- de Fahrzeuge des Straßendienstes, die auf einer Arbeitsfahrt die linke Fahrbahnseite benützen, ist links auszuweichen. (3) Bei Arbeitsfahrten dürfen die Lenker von Fahrzeugen der Müllabfuhr durch Nebe n- fahrbahnen durchfahren und sind an Zufahrtsbeschränkungen und an Halteverbote nicht gebunden, sofern dies der Arbeitseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (4) Die Lenker von Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr haben bei Arbeitsfahrten die an den Fahrzeugen angebrachten Warnleuchten mit gelbrotem Licht einzuschalten. Die eingeschaltete Warnleuchte gilt als ausreichender Hinweis auf Gefahren im Sinne des 43 Abs 6. Unter die Begünstigung dieser Bestimmung fallen auch Fahrzeuge, die im Auftrag der für den Straßendienst und die Müllabfuhr zuständigen Stellen tätig sind. Es ist aber zu beachten, dass zb ein Schneeräumfahrzeug kein Einsatzfahrzeug im Sinne der StVO ist. Es hat daher trotz der Tatsache, dass andere Straßenbenützer ihm gegenüber zu besonderer Vorsicht verpflichtet sind, die allgemeinen Vorrangregeln zu beachten. Eine Arbeitsfahrt liegt nicht bei einer bloßen Fahrt zur Arbeitsstelle (auch nicht bei Kontrollfahrten) vor, selbst dann nicht, wenn es sich bei dem betreffenden Fahrzeug um ein beim Straßenbau verwendete Arbeitsmaschine handelt. Gemäß 48 Abs 3 StVO dürfen bei Arbeitsfahrten auch Straßenverkehrszeichen an Fahrzeugen des Straßendienstes angebracht werden. Diese sind rechtsverbindlich (strafbar nach 99 Abs 3 lit a StVO). 3

4 Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs ( 31 StVO) (1) Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Ve rkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) dürfen nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden. (2) Es ist verboten, an den in Abs 1 bezeichneten Einrichtungen Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dgl. anzubringen. Dies gilt jedoch nicht für das Anbringen von Tabellen für Preise von Taxi- und Ausflugsfahrten und der in 96 Abs 4 genannten Straßenverkehrszeichen sowie für die Nutzung der Rückseite der in Abs 1 bezeichneten Einrichtungen gemäß 82 Abs 3 lit f. Die Aufzählung der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs ist nicht taxativ, zu diesen Einrichtungen gehören beispielsweise auch Schaltkästen, die zwecks Beleuchtung von Verkehrszeichen erforderlich sind. Aber auch Wildzäune und -spiegel bzw Wildwarnreflektoren zählen zu diesen Einrichtungen; ihre Nichtanbringung kann die Haftung nach 1319 ABGB bewirken. Keine Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs sind die Haberkornhüte, diese dienen ausschließlich dazu, den Verlauf einer Bodenmarkierungen ersichtlich zu machen bzw Kraftfahrzeuglenker zu hindern, frische Bodenmarkierungen zu beschädigen. Sie haben sohin lediglich Schutzfunktion für eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs. Gemäß 98 Abs 3 kann die Behörde dem Straßenerhalter die Anbringung von derartigen Einrichtungen vorschreiben. Die StVO enthält keine Begriffsbestimmung des Wortes Straßenverkehrszeichen. In Bezug auf die Bestimmung des 48 Abs 1 StVO hat der VwGH ausgesprochen, dass als Verkehrszeichen ein stabil angebrachtes Zeichen anzusehen ist, das an einer Seite bzw auch oberhalb der Fahrbahn der Straße mit öffentlichem Verkehr angebracht wird und schon nach seiner ganzen Aufmachung dazu bestimmt ist, den Verkehr an dieser Straßenstelle zu regeln. Werden Straßenverkehrszeichen ohne behördliche Bewilligung auf öffentlichen Straßen angebracht, so ist die betreffende Person gemäß 31 Abs 1 StVO aufzufordern, das Schild zu entfernen. Im Übrigen wird auch eine Verwaltungsübertretung nach 99 Abs 2 lit e in Verbindung mit 31 Abs 1 StVO begangen. 4

5 Anbringungspflicht und Kosten ( 32 StVO) (1) Die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nicht anderes ergibt, vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten. Die Kosten der Anbringung und Erhaltung dieser Einrichtungen auf und an Kreuzungen sind von den beteiligten Straßenerhaltern entsprechend dem Ausmaß des Verkehrs auf jeder Straße zu tragen. Die Erhaltung der Einrichtungen umfasst auch ihre allenfalls notwendige Beleuchtung. Hinsichtlich des Hinweiszeichens Gottesdienste gilt 53 Abs 1 Z 3a und hinsichtlich der Hinweiszeichen Pannenhilfe, Verkehrsfunk und Tankstellen 84 Abs 1. (2) Die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Straßenverkehrszeichen, die schienengleiche Eisenbahnkreuzungen ankündigen, sind bei nicht öffentlichen Eisenbahnen vom Eisenbahnunternehmer zu tragen, wenn die Verkehrsbedeutung der Straße jene der Eisenbahn eindeutig überwiegt. (3) Die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die wegen des Betriebes eines Unternehmens aus Gründen der Verkehrssicherheit dauernd erforderlich sind oder im Interesse eines solchen Unternehmens angebracht werden mussten, sind vom Unternehmer zu tragen. Eise n- bahnunternehmen und Betriebe des Kraftfahrlinienverkehrs sind keine Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes. (3a) Die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Verkehrszeichen zur Festlegung von Standplätzen für Fahrzeuge des Platzfuhrwerks-Gewerbes, des Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten)Gewerbes und für Fiaker sind vom Antragsteller zu tragen. (4) Die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die wegen ihrer Abhaltung einer sportlichen Veranstaltung ( 64) angebracht werden müssen, sind vom Veranstalter zu tragen. (5) Die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die wegen der Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken ( 82 ff) angebracht werden müssen, sind vom Inhaber der Bewilligung zu tragen. (6) Sind aus Anlass von Arbeiten auf oder neben der Straße ( 90) Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs erforderlich, so sind sie vom Bauführer auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten. (7) Die Bestimmungen des Abs 1 bis 6 gelten nicht für das Zeichen Andreaskreuz ( 50 Z 6d), hiefür sind die eisenbahnrechtlichen Vorschriften maßgebend. Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, also auch Verkehrszeichen, sind grundsätzlich vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten. Weigert er sich diesbezüglich, kann ihm dies die Behörde auch mit Bescheid auftragen (VwGH , Zl. 1995/80). Unter Straßenerhalter ist derjenige Rechtsträger zu verstehen, dem Errichtung und Erhaltung einer Straße obliegen. Von der Regelung werden auch Bodenmarkierungen erfasst, auch wenn sie in der Aufzählung des 31 nicht enthalten sind, da der Unterabschnitt E des 4. Abschnittes sie als Verkehrsleiteinrichtungen bezeichnet. Die Kosten für die Errichtung von Schutzwegen außerhalb von Kreuzungen sind vom jeweiligen Straßenerhalter allein zu tragen. 5

6 In der Praxis besorgt der Straßenerhalter die Aufstellung der Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs. Er braucht hiezu nicht immer einen behördlichen Auftrag. Gemäß 98 Abs 3 darf der Straßenerhalter auch ohne behördlichen Auftrag Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs anbringen. Ausnahme: In 44 Abs 1 genannten Straßenverkehrszeichen (sämtliche Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen nach 53 Z 8a, 8b, 8c, 8d, 10, 17a, 17b, 18, 19, 20, 21, 24, 25). Im Falle der Unaufschiebbarkeit dürfen auch Organe der Straßenaufsicht und der Feuerwehr bzw Organe des Straßenerhalters Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs anbringen ( 44b Abs 1). In beiden Fällen ( 44b und 98) steht der Behörde die Möglichkeit offen, die Entfernung der aufgestellten Einrichtungen zu verlangen, wenn ihre Anbringung gesetzwidrig oder sachlich unrichtig ist ( 44b Abs 4, 98 Abs 3 dritter Satz). Gemäß 98 Abs 3 zweiter Satz kann die Behörde vom Straßenerhalter verlangen, die Einrichtung zur Sicherung des Verkehrs an der von der Behörde bestimmten Stelle anzubringen. Einrichtungen auf benachbarten Grundstücken zur Regelung und Sicherung des Verkehrs ( 33 StVO) (1) Ist die Anbringung der Einrichtungen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs auf Straßengrund nicht zweckentsprechend oder wegen der Beschaffenheit der Straße oder ihrer Anlage nicht möglich, so sind diese Einrichtungen unter tunlichster Ve r- meidung von Wirtschaftserschwernissen auf den Liegenschaften neben der Straße anzubringen. Die Eigentümer dieser Liegenschaften sind, wenn mit ihnen hierüber keine Einigung erzielt wurde, von der Behörde durch Bescheid zu verpflichten, die Anbringung zu dulden. (2) Der Eigentümer der Liegenschaft ist, wenn durch die Anbringung der Einrichtungen die bestimmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft erheblich beeinträchtigt wird, von demjenigen, der die Kosten der Anbringung zu tragen hat, zu entschädigen. Werden Ersatzansprüche innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt, in dem der Eigentümer der Liegenschaft von der Anbringung Kenntnis erlangt hat, nicht anerkannt, so hat auf seinen Antrag das Gericht im Verfahren Außerstreitsachen zu entscheiden. Die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs sind auf den Straßen mit öffentlichem Verkehr an den im Gesetz bestimmten Stellen (siehe 39 Abs 2 dritter Satz, 48 Abs 5, 55) bzw dort, wo sie ihren vorgezeichneten Zweck erfüllen, anzubringen. Ist dies auf der Straße nicht möglich, so können sie auch auf den Liegenschaften neben der Straße angebracht werden. Aus dem Ausdruck neben der Straße ergibt sich wohl, dass damit nicht nur die Liegenschaften der Anrainer (das sind die Eigentümer der unmittelbar neben der Straße liegenenden Grundstücke), sondern auch die weiter entfernt gelegenen Liegenschaften gemeint sind. Im Verfahren zur Duldung der Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, welches nach den Verfahrensvorschriften des AVG durchzuführen sein wird, wird die Behörde ua ein Gutachten von Sachverständigen über das Vorliegen der Voraussetzungen des 33 Abs 1 erster Satz erster Halbsatz einholen, bzw einen Lokalaugenschein zu dem selben Zweck durchführen müssen. Nach Abschluss des Verfahrens wird die Behörde ihren Bescheid gemäß 33 Abs 1 zweiter Satz die aufschiebende Wirkung im Interesse des öffentlichen Wohls (Sicherheit des Verkehrs) wegen Gefahr im Verzuge gemäß 64 Abs 2 AVG aberkennen müssen, bei Nichtduldung durch den Liegenschaftseigentümer ist der Bescheid dann sofort vollstreckbar, und es kann gemäß 5 Abs 1 VVG vorgegangen werden. 6

7 Eine Entschädigungspflicht besteht im Sinne der Bestimmung des 33 Abs 2 nur dann, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung erheblich beeinträchtigt wird. Unter erheblicher Beeinträchtigung wird wohl zu verstehen sein, dass die Benützung des Grundstückes zu dem vom Liegenschaftseigentümers vorgesehenen Zwecke zwar noch geeignet ist, doch die Benützer bereits derartige Einbußen bei der bezweckten Benützung hinnehmen müssen, dass deren Ausübung nur sehr schwer möglich ist. Diese erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des 33 Abs 2 erster Satz stellt eine wesentliche Eigentumsbeschränkung, welche als Enteignung im Sinne des Artikels 5 StGG angesehen werden muss, dar. Besondere Rechte und Pflichten des Straßenerhalters ( 98 StVO) (1) Der Straßenerhalter ist in jedem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Verfahren Partei im Sinne des 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950; dies gilt jedoch nicht für Verfahren nach 59 über das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen, nach 65 über die Bewilligung der Benützung von Fahrrädern durch Personen unter 12 Jahren, nach 99 über die Bestrafung von Übertretungen straßenpolizeilicher Vorschriften, es sei denn, dass auch über privatrechtliche Ansprüche des Straßenerhalters zu entscheiden ist ( 100 Abs 6) und nach 101 über die Verpflichtung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht. Vor Erlassung einer Ve r- ordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes hat die Behörde den Straßenerhalter anzuhören, es sei denn, dass Gefahr in Verzuge ist und er nicht rechtzeitig beteiligt werden kann. Vom Inhalt der Verordnung ist er in jedem Falle in Kenntnis zu setzen. (2) Der Straßenerhalter hat seine Organe, die mit der Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen beauftragt sind, mit einer auffallenden Schutzausrüstung auszustatten und sie anzuweisen, diese Ausrüstung während der Dauer der Arbeitsverrichtungen zu tragen. Die Schutzausrüstung braucht auf Straßenstellen, die durch das Gefahrenzeichen Baustelle ( 50 Z 9) gekennzeichnet sind, nicht getragen zu werden. (3) Der Straßenerhalter darf auch ohne behördlichen Auftrag Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs ( 31 Abs 1) anbringen; dies gilt unbeschadet der Bestimmungen über unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen ( 44b), jedoch nicht für die in 44 Abs 1 genannten Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen. Die Behörde kann ihm jedoch, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, vorschreiben, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Ve r- kehrs zu entfernen oder an den von ihr zu bestimmenden Stellen anzubringen. Die Entfernung der genannten Einrichtungen kann die Behörde insbesondere verlangen, wenn ihre Anbringung gesetzwidrig oder sachlich unrichtig ist. (4) Der Straßenerhalter hat der Behörde Umstände, die in der Anlage oder Beschaffenheit der Straße begründet sind und für die Erlassung einer Verordnung nach 43 maßgebend sein können, bekanntzugeben. Als Straßenerhalter kommt praktisch die jeweils zuständige Dienststelle der Straßenverwaltung (bei Gemeinden allenfalls das Gemeindeamt) in Betracht. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass als Straßenerhalter nicht nur der Bund und sonstige öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften in Betracht kommen, sondern auch natürliche Personen des Privat- und Handelsrechtes. Der Straßenerhalter hat in vielen nach der StVO durchzuführenden Verfahren Parteistellung. Vor Erlassung einer Verordnung ist er anzuhören. Er darf zwar auch ohne behördlichen Antrag Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs ausgenommen Vorschriftszeichen und bestimmte Hinweiszeichen anbringen, muss sie daher insbesondere, wenn ihre Anbringung gesetzwidrig oder sachlich unrichtig ist, auf Aufforderung der Behörde wieder entfernen. 7

8 Der Straßenerhalter ist verpflichtet, alles vorzukehren, um die Sicherheit der Straßen herzustellen und zu erhalten (dies ergibt sich aus den einzelnen Verwaltungsvorschriften, die Verkehrssicherungspflicht gemäß 1295 ABGB und die Regelung der Haftung für den Zustand eines Weges nach 1319a ABGB). Entfernung von Verkehrshindernissen Gemäß 89a Abs 2 StVO hat die Behörde, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat udgl der Verkehr beeinträchtigt wird, die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Diese Gesetzesstelle berechtigt und verpflichtet die Behörde, bei Vorliegen der darin angeführten Voraussetzungen die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, bietet jedoch keine Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Entfernungsauftrages, wie dies etwa 84 Abs 4 StVO für die Entfernung einer nicht bewilligten Werbung oder Ankündigung oder 91 Abs 1 leg cit für die Entfernung der dort genannten Gegenstände vorsieht. Bei der gemäß 89a StVO veranlassten Entfernung eines Gegenstandes handelt es sich um eine notstandspolizeiliche Maßnahme, die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen ist (arg: ohne weiteres Verfahren ). Aus 89a Abs 2 ergibt sich einerseits, dass die Behörde von Amts wegen einzuschreiten hat, andererseits, dass sie ohne weiteres Verfahren, dh. unmittelbar ohne Bescheiderlassung mit einer Amtshandlung vorzugehen hat. Nach 94d Z 15 StVO fallen Entfernungen von Gegenständen gemäß 89a Abs 2 StVO auf Gemeindestraßen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Voraussetzung für die Entfernung ist, dass der Verkehr beeinträchtigt wird. Allenfalls genügt auch schon die Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs (das wird dann der Fall sein, wenn zb Fußgänger durch den betreffenden Gegenstand gehindert sind, einen Gehsteig oder Schutzweg, aber auch einen Gehweg oder eine Unter- oder Überführung zu benützen. Dies nicht nur deswegen, weil die Fußgänger gesetzlich verpflichtet sind, solche Einrichtungen zu benützen, sondern vielmehr aus Gründen der Sicherheit für die Fußgänger. Werden nämlich zb Fahrzeuge auf einem Gehsteig derart abgestellt, dass die Fußgänger gezwungen sind, auf die Fahrbahn zu treten, so kann das für die Fußgänger, insbesondere solche mit Kinderwagen, gegebenenfalls eine erhebliche Gefährdung ergeben. Bei Fahrzeugverkehr kann eine solche Beeinträchtigung entweder unmittelbar oder auch nur mittelbar vorhanden sein. Es ergeben sich Verkehrsbeeinträchtigungen nicht nur durch ein abgestelltes Fahrzeug unmittelbar, sondern häufig auch dadurch, dass durch das abgestellte Fahrzeug der Lenker eines anderen Fahrzeuges z.b. am Zugang zu einer Bushaltestelle bzw. einer Ladezone gehindert wird und dann das Fahrzeug in zweiter Spur abgestellt werden muss, was zu einer Beeinträchtigung des Verkehrs führt. Ein bloßer Verstoß gegen eine bloße Halte- und Parkvorschrift rechtfertigt die Entfernung des Fahrzeuges nicht (z.b. Unterlassen der Anbringung einer Parkscheibe oder deren unrichtige Einstellung). Beim Abstellen eines Fahrzeuges ohne Kennzeichentafeln, Abstellen in einer Abschleppzone, auf dem Schutzweg, auf der Radfahrüberfahrt, vor einer Behindertenrampe, Bus- oder Behindertenzone etc. genügt der bloße Verstoß gegen die Vorschriften, um eine kostenpflichtige Entfernung des Fahrzeuges zu rechtfertigen. Auf privaten Parkplätzen stellt ein solches Abstellen unter Umständen eine Besitzstörung dar, die gemäß 339 ABGB verfolgt werden kann. 8

9 Solange sich das Fahrzeug noch auf dem Boden befindet, wenn auch schon mit dem zum Hochheben notwendigen Vorrichtungen an den Rädern ist der Abschleppvorgang abzubrechen, wenn der Lenker des Fahrzeuges kommt und wegfahren will. Wird das Fahrzeug dennoch ohne Vorliegen der Voraussetzung entfernt, ist darin eine rechtswidrige Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu erblicken, welche beim UVS anzufechten ist. Verordnungen Für die Kundmachung bestimmter Verordnungen, welche die zuständigen Verwaltungsbehörden zur Regelung und Sicherung des Straßenverkehrs zu erlassen haben, enthält die StVO besondere Vorschriften. So bestimmt 44 StVO: (1) Die im 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk ( 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im 43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen Autobahn, Ende der Autobahn, Autostraße, Ende der Autostraße, Einbahnstraße, Ortstafel, Ortsende, Internationaler Hauptverkehrsweg, Bundesstraße mit Vorrang, Bundesstraße ohne Vorrang, Landesoder Bezirksstraße, Straße für Omnibusse und Fahrstreifen für Omnibusse in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im 43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht. (2) Lässt sich der Inhalt einer Verordnung ( 43 des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken oder bezieht sie sich auf das ganze Bundesgebiet, so gelten für die Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Das gleiche gilt für Verordnungen ( 43) einer Landesregierung sinngemäß. (2a) Bezieht sich eine Verordnung ( 43) einer Landesregierung auf das ganze Landesgebiet, ist die Verordnung zusätzlich zur Kundmachung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (Abs. 2) an allen für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Straßen, die die Landesgrenzen überschreiten, unmittelbar an der Landesgrenze durch geeignete Hinweistafeln zu verlautbaren. Für solche Hinweistafeln sind insbesondere auch die in 52 angeführten Straßenverkehrszeichen heranzuziehen. Auf solchen Hinweistafeln oder auf einer Zusatztafel ist der zeitliche und örtliche Geltungsbereich der Verordnung anzugeben. (2b) Bei Verordnungen ( 43 Abs. 2 lit. A) einer Bezirksverwaltungsbehörde, die sich durch Straßenverkehrszeichen nicht ausdrücken lassen, gelten für die Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Der Inhalt solcher Verordnungen ist zusätzlich zur Kundmachung durch Hinweistafeln am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke zu verlautbaren. Für solche Hinweistafeln sind insbesondere auch die in 52 angeführten Straßenverkehrszeichen heranzuziehen. Auf solchen Hinweistafeln oder auf einer Zusatztafel ist auf die entsprechende Fundstelle im Kundmachungsorgan hinzuweisen. (3) Sonstige Verordnungen, die von einer anderen als in Abs. 2 genannten Behörde auf Grund des 43 erlassen werden und sich durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken lassen, werden durch Anschlag auf der 9

10 Amtstafel der Behörde gehörig kundgemacht. Solche Verordnungen treten, sofern darin kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird, an dem dem Anschlag folgenden zweiten Tag in Kraft. Der Tag der Kundmachung ist auf dem Anschlag zu vermerken. Der Anschlag ist sechs Wochen auf der Amtstafel zu belassen. Der Inhalt der Verordnung ist überdies ortsüblich zu verlautbaren. (4) Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, werden mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen Ortstafel gehörig kundgemacht. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung dieser Zeichen ist in einem Aktenvermerk ( 16 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz [1950] festzuhalten. Solche Verordnungen sind im Ortsgebiet überdies ortsüblich zu verlautbaren. (5) Verordnungen, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, von einer Landesregierung oder von einer Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, sind, sofern sie nicht anders rechtzeitig und wirksam kundgemacht werden können, durch Verlautbarungen in der Presse oder im Rundfunk oder im Fernsehen kundzumachen. Kundmachung von Verordnungen durch Verkehrszeichen Das Gesetz bezeichnet Straßenverkehrszeichen als Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs ( 31 StVO). Ihre Besonderheit liegt darin, dass sie vom Regelfall einer Kundmachung abweichend bestimmte gesetzliche Aussagen nicht wörtlich, sondern symbolisch darstellen. Die betreffenden Symbole sind in der StVO taxativ aufgezählt, bildlich dargestellt und hinsichtlich ihres Aussageinhaltes genau beschrieben (siehe StVO, Straßenverkehrszeichenverordnung und einschlägige Bestimmungen in internationalen Verträgen). Verordnungen nach der StVO und Straßenverkehrszeichen sind von rechtswegen wechselseitig miteinander verbunden: Denn die StVO bestimmt im zitierten 44 Abs 1 die Kundmachung einer Verordnung habe u.a. durch Aufstellen eines Straßenverkehrszeichens zu erfolgen. Daher vermag nur dann, wenn sowohl ein normativer Willensentschluss einer Verwaltungsbehörde als auch ein korrespondierendes Verkehrszeichen vorhanden sind, eine rechtmäßige Verpflichtung der einzelnen zu Stande kommen. Denn: a) eine nicht kundgemachte Rechtsverordnung ist nach der Rechtsansicht des VwGH unverbindlich und nicht zu beachten. Der Verfassungsgerichtshof lässt eine nicht kundgemachte (aber dennoch bekannt gewordene) Verordnung zwar vorerst gelten, sieht jedoch im Mangel der vorgeschriebenen Kundmachung eine Gesetzwidrigkeit, welche die Anfechtung und Aufhebung der Verordnung zufolge hat. Eine nach 44 Abs 1 StVO kundzumachende Verordnung erfordert daher, will sie ihre Normadressaten rechtmäßig binden, die Aufstellung eines entsprechenden Straßenverkehrszeichens. 10

11 b) ein bloßer Kundmachungsakt, dem kein normativer Willensentschluss einer Verwaltungsbehörde zu Grunde liegt, ist nichtig und hat grundsätzlich keine rechtsverbindliche Kraft. Ein aufgestelltes Straßenverkehrszeichen, dass durch keine zu Grunde legende Verordnung gedeckt ist, hat daher keine normative Wirkung auf die Verkehrsteilnehmer. Geschwindigkeitsbeschränkungen global für ein gesamtes Ortsgebiet (Verordnung gemäß 20 Abs 2 a StVO) Bezieht sich ein ortsweites Tempolimit auf verschiedene Straßenkategorien (Gemeindestraßen und Landesstraßen) so besteht in einem solchen Fall keine einheitliche Zuständigkeit, sondern es bedarf zweier Verordnungsakte, nämlich der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der Landesstraßen ( 94b Abs 1 lit b StVO) und der Gemeindebehörde hinsichtlich der Gemeindestraßen ( 94d Z 1). Eine Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde ist aber nicht erforderlich, wenn die Landesstraße vom Geltungsbereich der Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung ausgenommen wird (siehe 20 Abs 2a letzter Satz StVO). Die Verordnung ist in einem solchen Fall gemäß 44 Abs 4 StVO in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen Ortsgebiet und einer erforderlichen Zusatztafel wie etwa ausgenommen L... kundzumachen. Ob nun ein ortsweites Tempolimit durch die Vorschriftszeichen gemäß 52 Z 10a und 10b StVO oder gemäß 52 Z 11a und 11b StVO kundgemacht werden soll, ist offen, da die Bestimmung des 44 Abs 2 StVO beide Möglichkeiten zulässt. Es ist aber sinnvoll, solche Tempolimits durch die Vorschriftszeichen gemäß 52 Z 10a und 10b StVO kundzumachen. Entsprechend der Formulierung in der Bestimmung des 20 Abs 2a StVO (gesamtes Ortsgebiet) hat sich eine solche Geschwindigkeitsverordnung auf ein Ortsgebiet ( 2 Abs 1 Z 15 StVO) zu beziehen. Da der ausdrückliche Hinweis auf Teile eines Ortsgebietes in 20 Abs 2a StVO fehlt, sind Ortsgebietsteile Tempolimits auf Grundlage der Bestimmung des 43 zu erlassen. Eine Verordnung zur Feststellung einer Geschwindigkeitsbeschränkung ist dann rechtmäßig, wenn die Verordnung die Strecke beginnend und endend mit bestimmten Punkten angibt, auf der die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt. Die Art der Kundmachung ist nicht Bestandteil der Verordnung, weshalb es auch nicht erforderlich ist, dass in dieser auch angegeben wird, wo zusätzliche Straßenverkehrszeichen, durch deren Aufstellung die Verordnung kundgemacht wird, anzubringen sind. Die Straßenverkehrszeichen sind dort anzubringen, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Differiert der Aufstellungsort eines Straßenverkehrszeichens von der getroffenen Verordnungsregelung um 5 m kann von einer gesetzmäßigen Kundmachung der Verordnung nicht mehr die Rede sein (siehe etwa Erkenntnis des VwGH vom , Zahl: 86/02/0038). Kundmachung von Verordnungen durch Bodenmarkierungen Bestimmte Bodenmarkierungen bilden ähnlich den Verkehrszeichen Symbole, mit deren Hilfe von der StVO vorgesehene Verkehrsgebote oder verbote ausgedrückt werden (siehe die in 44 Abs 1 demonstrativ aufgezählten Bodenmarkierungen aber auch Mehrzweckstreifen, Radfahrstreifen usw). Diese Bodenmarkierungen bedürfen daher einer Verordnung. Die Verordnung wird durch Anbringung der Bodenmarkierung kundgemacht ( 44, 44 Abs 1, 44a Abs 3). Bodenmarkierungen, die kein Verkehrsgebot oder verbot zum Ausdruck bringen, sondern Verkehrsleitfunktion haben, wie zb Randlinien, sind nicht verordnungspflichtig 11

12 und dürfen durch den Straßenerhalter ohne behördlichen Auftrag angebracht werden ( 98 Abs 3). Die zuständige Straßenpolizeibehörde kann jedoch dem Straßenerhalter, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, die Anbringung von Bodenmarkierungen durch Bescheid auftragen. Auch Lichtsignale drücken keine Verordnung aus. Verkehrszeichen ordnungsgemäße Kundmachung Jede Kombination von Straßenverkehrszeichen mit Hinweisschildern, die nicht in der StVO vorgesehen sind (auf einer Anbringungsvorrichtung gemäß 48 Abs 4) ist unzulässig. Die betreffende Verordnung ist dadurch mit einem Kundmachungsmangel belastet. Eine nicht entsprechende Darstellung der Verkehrszeichen hat zur Folge, dass die Verordnung als nicht kundgemacht gilt, also rechtsunwirksam ist. Zufolge 48 Abs 4 StVO dürfen auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen, Träger udgl) nicht mehr als 2 Straßenverkehrszeichen angebracht sein; dies gilt nicht für eine Kundmachung nach 25 Abs 2 oder 44 Abs 4 sowie für die Anbringung der Hinweiszeichen Wegweiser oder die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht. Die Ausnahmeregelung des 48 Abs 4 zweiter Halbsatz ist so zu verstehen, dass Straßenverkehrszeichen, die eine Kurzparkzone ( 25 Abs 2) kundmachen, bei der Zählung der auf einem Verkehrszeichenständer zulässigerweise anzubringenden Straßenverkehrszeichen nicht mitzuzählen sind (es ist daher zulässig, zb die Verkehrszeichen Einbahnstraße, Vorrangstraße und Kurzparkzone Anfang bzw Ende samt Zusatztafeln auf einem Ständer anzubringen). In 54 Abs 1 StVO wird bestimmt, dass unter den in den 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen auf Zusatztafeln weitere, die Straßenverkehrszeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder der Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden können. Die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln müssen gemäß 54 Abs 2 leicht verständlich sein. Gemäß 54 Abs 3 sind die Zusatztafeln Straßenverkehrszeichen und sie sind, sofern sich aus der Bestimmung des 53 Z 6 nicht anderes ergibt, rechteckige, weiße Tafeln; sie dürfen das darüber befindliche Straßenverkehrszeichen seitlich nicht überragen. Zusatztafeln sind gemäß 53 Abs 3 nun zwar ebenfalls Straßenverkehrszeichen, die daher den besonderen Schutz des 31 unterliegen, sie können aber nicht für sich allein bestehen, sondern immer nur in Verbindung mit einem Straßenverkehrszeichen nach den 50, 52 und 53, dessen Inhalt sie dem Zweck des 54 Abs 1 entsprechend, ergänzend und damit erst abschließend bestimmen. Weiters ist noch darauf Bedacht zu nehmen, dass gemäß 48 Abs 1 StVO der gesamte Verordnungsinhalt für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkennbar sein muss. Das heißt, dass die Lenker auf eine ihnen zumutbare Weise ohne Mühe und damit auch ohne Beeinträchtigung des Verkehrs im Stande sein müssen, den Inhalt der betreffenden Verordnung zu erfassen und sich danach zu richten. 12

Aufgrund des 49a Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr. 52/ 1991 in der Fassung BGBl I Nr. 158/1998, wird verordnet:

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