GZ.: 11.0/ Deutschlandsberg, Gemäß 43 Abs. 1 lit b Zif. 1 i.v.m. 94 b Abs. 1 lit b StVO wird nachstehende V E R O R D N U N G

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1 Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg 8530 Deutschlandsberg, Kirchengasse 12 Tel. Nr /2606 Nebenst. 230, Telefax 03462/ GZ.: 11.0/ Deutschlandsberg, Betr.: Gemeindegebiet Bad Gams, Gesamtverordnung Fassung; (Erstfassung vom , 11.0 Ga 1/85-2). Inhaltsübersicht: 1 Ortsgebiet 2 Fahrverbot mit Motorräder 3 a) LKW-Fahrverbot b) Fahrzeuge über 7,5 t 4 Tonnagenbeschränkung für LKW 10 t / 16 t / 25 t 5 Gehweg 6 Vorrang geben 7 Halt 8 Kettenpflicht 9 Halte- und Parkverbot 10 Allgemeine Bestimmungen Gemäß 43 Abs. 1 lit b Zif. 1 i.v.m. 94 b Abs. 1 lit b StVO wird nachstehende V E R O R D N U N G erlassen: 1 Am Beginn des verbauten Gebietes, wo die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist, werden nachstehende Ortsgebiete gekennzeichnet. Gemäß 44 Abs. 1 StVO erfolgt die Kundmachung dieser Verordnung durch die Anbringung der Hinweiszeichen gemäß 53 Abs. 1 Zif. 17 a bzw. Zif. 17 b StVO Ortstafel bzw. Ortsende mit der entsprechenden Ortsbezeichnung. Bad Gams: L 643 Km L 643 Km 6.350

2 2 Hohenfeldstraße beim Anwesen Mörth Grandlwirtstraße beim Anwesen Gudrunhof Horvathweg bei Einfahrt Kerschbaumer Furth: L 643 Km L 643 Km Feldbaumerweg bei Anwesen Furth 33 Gersdorferstraße bei der Zufahrt zum Anwesen Deutsch Niedergams: L 643 Km L 643 Km Kaiserwirtweg bei Brücke Tischlerei Hocevar Binderweg (Wegnr. 1048) im Bereich des Anwesens Fortmüller Niedergams 7 (Gdst.Nr. 410/3) Wildbachberg: Wildbachbergweg beim Anwesen Albrecher Wildbachbergweg beim Anwesen Kaiserwirt Vochera a. W.: Vocherabergstraße beim Anwesen Sonnleitner Vocherabergstraße beim Anwesen Pilz Gersdorf: Gersdorfweg beim Anwesen Greger Gersdorfweg beim Anwesen Deutschmann 2 Auf nachstehenden Straßenzügen wird in der Zeit vom eines jeden Jahres das Fahren mit allen einspurigen Kraftfahrzeugen verboten. von Verbotszeichen gemäß 52 lit a Zif. 6 b StVO Fahrverbot für Motorfahrräder mit der Zusatztafel von Uhr bis Uhr, ausgenommen davon ist der Berufsverkehr. Hohenfeldstraße, vom alten Kohlhammerhaus (Bad Gams 22) bis zum oberen Ende des Parkplatzes Weststeirischer Hof Grandlwirtstraße, vom alten Gemeindeamt (Bad Gams 4) bis zur Abfüllhalle Kipper / Anwesen Linny 3a Auf nachstehenden Straßenzügen wird ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge, verfügt. von Verbotszeichen gemäß 52 lit a Zif. 7 a StVO Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge, ohne

3 3 Gewichtsangabe, ausgenommen Milchtransporte zu den Anwesen Greim Nr. 6, Sallegg 1, Hohenfeld Nr. 4, alle 8524 Bad Gams. Zenzenweg Mülleggweg, ausgenommen Zubringer 3b Auf nachstehenden Straßenzügen wird ein Fahrverbot für Fahrzeuge über 7,5 t verfügt. Horvathstraße von Verbotszeichen gemäß 52 lit a Zif. 7 a StVO Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t, 4 1. Auf den angeführten Straßenzügen wird das Fahren mit Lastkraftfahrzeuge mit über 10 Tonnen höchstem zulässigen Gesamtgewicht verboten. Dieses Verbot gilt auch für das höchste zulässige Gesamtgewicht eines allenfalls mitgeführten Anhängers. von Verbotszeichen gemäß 52 lit a Zif. 7 a StVO Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit Gewichtsangabe 10 t und den Zusatztafeln ausgenommen Holz- und Baumaterialtransporte nur für Anrainer. Dirnbergstraße (Wilfn-Kapelle bis Grandlwirtstraße) Grandlwirtstraße (Abfüllhalle Kipper bis L 645) Feldbaumstraße (GH Picker bis Anwesen Steinfeld) Hohenfeldstraße (Bad Gams 22 bis L 645) 2. Auf der Gemeindestraße Horvathstraße wird 100 m nach der Abzweigung von der L 643 im Ortsgebiet Bad Gams das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit über 7,5 t höchstem zulässigen Gesamtgewicht verboten. Dieses Verbot gilt auch für das höchste zulässige Gesamtgewicht eines allenfalls mitgeführten Anhängers. von Verbotszeichen gemäß 52 lit a Zif. 7 a StVO Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit Gewichtsangabe 7,5 t und der Zusatztafel 100 m am Verbotszeichen bei der Abzweigung der Horvathstraße von der L 643 im Ortsgebiet Bad Gams. 3. Auf nachstehendem Straßenzug wird ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 16 t Gesamtgewicht verfügt.

4 4 von Verbotszeichen gemäß 52 lit a Zif. 9 c StVO Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 16 t Gesamtgewicht. Gersdorfweg (Gamsbachbrücke) 4. Für die Gamsbachbrücke im Bereich des Sigriweges wird ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 25 t Gesamtgewicht verfügt. Gemäß 44 Abs. 1 StVO erfolgt die Kundmachung dieser Verordnung ebenfalls durch das Aufstellen von Verbotszeichen gemäß 52 lit a Zif. 9 c StVO Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 25 t Gesamtgewicht. 5 Folgender Teil der Landfläche, welcher für den Fußgängerverkehr bestimmt ist, wird zum Gehweg erklärt. von Gebotszeichen gemäß 52 lit b Zif. 17 StVO Gehweg bzw. gemäß Zif. 22 a StVO Ende eines Gebotes. Weg von der Tischlerei Seiner bis zum Anwesen Pölzler Eine an die Gemeindestraße Nr. 756 (Faßlbauerweg) links anschließende Wegfläche, beginnend beim Grundstück Nr. 558/2, KG Gams bis einschließlich zum Grundstück 643/1, KG Gams (siehe beiliegenden Plan). 6 Dem Verkehr auf der zweitgenannten Straße ist der Vorrang einzuräumen. des Vorrangzeichens gemäß 52 lit c Zif. 23 StVO Vorrang geben. Kipperweg / L 643 Zufahrt Koinegg / L 643 Rappelweg / L 643 Zufahrt Freizeitzentrum / L 643 Horvathweg / L 643 Feldbaumerstraße / L 643 Gersdorfweg / L 643 Longusweg / L 643 Kaiserwirtweg / L 643 Lamplweg / L 643 Binderweg / L 643 Haasweg / L 643 Hohenfeldstraße / L 643 Löscherweg / L 643

5 5 Forellenhofweg / L 643 Pflanzlweg / L 643 Kohlhammerweg / L 643 Mittereggstraße / L 643 Dirnböckweg / L 643 Schusterbauerweg / L 643 Reinbacherweg / L 643 Grazerweg / L 643 Grandlwirtstraße / L 645 Blosiweg / L 645 Hohenfeldstraße / L 645 Dr. Allitschstraße / L 645 Bleischinkweg / L 645 Schoberbergweg / L 606 Binderweg / Wildbachbergweg Wildbachbergweg / Kaiserwirtweg Ofnerweg / Kaiserwirtweg Ofnerweg / Feldbaumerstraße Gerhaberweg / Feldbaumerstraße Klunkeraberg / Feldbaumerstraße Steirerweg / Feldbaumerstraße Wieserweg / Feldbaumerstraße Dirnbergerweg / Grandlwirtstraße (2-mal) Salleggerstraße / Grandlwirtstraße Mittereggstraße / Hohenfeldstraße Zufahrt Steinbruch Schenk / Hohenfeldstraße Zenzenweg / Mülleggweg Mülleggweg / Sigriweg Sigriweg / Kipperweg - Grandlwirtstraße (Zusatztafel besonderer Verlauf) Winzerstubenweg / Grandlwirtstraße Pölzlerweg / Kipperweg Mülleggweg / Hohenfeldstraße Zufahrt Frühwirt / Mittereggstraße Mörthweg / Vocherabergstraße Poßnitzhanslweg / Horvathweg Holzpeterweg / Gersdorferstraße Johneschweg / Gersdorferstraße 7 Vor der Kreuzung mit dem zweitgenannten Straßenzug ist an der Haltelinie anzuhalten und dem Querverkehr der Vorrang einzuräumen. des Vorrangzeichens gemäß 52 lit c Zif. 24 StVO Halt. Wildbacherweg / L 643 Vocherabergstraße / L 643 Dirnbergweg / Feldbaumerstraße

6 6 Zenzenweg / Hohenfeldstraße Obermülleggweg / Mülleggweg 8 Für folgende Straßen im Gemeindegebiet von Bad Gams wird für den Fall einer geschlossenen Schneedecke bzw. einer vereisten Fahrbahn vorgeschrieben, dass Kraftwagen, die auf dieser Straße fahren, ab dem Ort des aufgestellten Gebotszeichens auf mindestens zwei Antriebsrädern Schneeketten montiert haben müssen, ausgenommen hiervon sind allradgetriebene, bergwärts fahrende Kraftwagen. Horvathstraße (talseitig mit der Zusatztafel 100 m ) Grandlwirt bzw. Sticklbauerstraße Dirnbergerstraße Feldbaumstraße Hohenfeldstraße Mittereggstraße Vocherastraße Gemäß 44 Abs. 1 StVO erfolgt die Kundmachung durch das Aufstellen der Gebotszeichen gemäß 52 lit b Zif. 22 StVO Schneeketten vorgeschrieben und Ziff. 22 a StVO Ende eines Gebotes sowie den entsprechenden Zusatztafeln gemäß 54 StVO. 9 Im nachstehenden Bereich wird das Halten und Parken verboten: im Bereich des Kindergartenvorplatzes Gemäß 44 Abs. 1 StVO erfolgt die Kundmachung der Verordnung durch das Aufstellen der Verbotszeichen gemäß 52 lit a Zif. 13 b StVO Halten und Parken verboten sowie Anfang und Ende. 10 Gemäß 44 Abs 1 StVO tritt diese Verordnung mit der Anbringung der verfügten Straßenverkehrszeichen bzw. Bodenmarkierungen gemäß Bodenmarkierungsverordnung BGBl. 1995/848 idgf und BGBl. 2002/II/370 in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk gemäß 16 AVG 1991 festzuhalten. Die Km-Angaben beziehen sich auf die angemessene Entfernung der angeführten Straße in aufsteigender Kilometrierung straßenmittig vom niedrigeren Hektometer aus gemessen.

7 7 Ergeht an: 1.) die Marktgemeinde Bad Gams; 2.) die Polizeiinspektion Stainz zur Kenntnis. 3.) die Straßenmeisterei Deutschlandsberg zur Kenntnis; 4.) die Baubezirksleitung Leibnitz zur Kenntnis; 5.) die Wirtschaftskammer Steiermark, Bezirksstelle Deutschlandsberg, zur Kenntnis; 6.) die Arbeiterkammer Steiermark, Bezirksstelle Deutschlandsberg, zur Kenntnis; 7.) die Kammer für Land- und Forstwirtschaft, Bezirksstelle Deutschlandsberg, zur Kenntnis. Der Bezirkshauptmann: In Vertretung: F.d.R.d.A.: Bianca Rainer Mag. Sabine Stubinger eh. Hinweis: in die Gesamtverordnung wurde der 3b und der 9 Halte- und Parkverbot neu hinzugefügt, der 9 wurde zum 10

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