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1 Staub Gesetze - Normen

2 Geräteklassen nach der VDI 4206 Blatt 2 Geräteklasse Abgase von Feuerungsanlagen für die Brennstoffe Brennstoffgruppe gemäß 3 der 1. BImSchV A Naturbelassenes Holz 4, 5, 5a B Holzwerkstoffe beschichtet, Stroh, Strohpellets und Getreidekörner 6, 7, 8 C Kohle 1,2,3 Das testo 380 entspricht den Geräteklassen A,B und C und ist für die Brennstoffgruppen 1-8 geeignet. Gruppe 1-3: Steinkohle, Braunkohle, Brenntorf Gruppe 4: Hartholz und Weichholz Scheitholz mit anhaftender Rinde Gruppe 5: Hartholz, Weichholz, Rinde Hackschnitzel Gruppe 5a: Pellets oder Briketts nach DIN Gruppe 6: gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz Gruppe 7: Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten, verleimtes Holz Gruppe 8: Stroh, Strohpellets, Getreidekörner

3 FAV Grenzwerte Gewerbliche Betriebsanlagen 50 kw bis 50 MW nach den Regeln der Technik Gemäß Anlage 1 ( 4 und 25) Emissionsmessungen 1. Die Messungen sind 1.1. für staubförmige Emissionen nach den Regeln der Technik, 1.2. zur Bestimmung der Rußzahl nach den Regeln der Technik, 1.3. für gasförmige Emissionen nach den Regeln der Technik, 1.4. für den Abgasverlust nach den Regeln der Technik

4 Regeln der Technik Eine anerkannte Regel der Technik ist eine technische Festlegung, die von einer Mehrheit repräsentativer Fachleute als Wiedergabe des Standes der Technik angesehen wird. Man spricht von einer Regel der Technik, wenn diese von einer qualifizierten Mehrheit festgelegt wurde. Normative Dokumente können folgende Veröffentlichungsarten besitzen: Eine klassische Norm, herausgegeben von einer anerkannten Normungsorganisation, entstanden in einem Konsensverfahren, eine technische Spezifikation, die technische Anforderungen festlegt VDI, Vorschriften der Behörde, Anleitungen für die Praxis, mit Empfehlungen von Praktiken oder Verfahren. Das normative Dokument als Regel der Technik kann, muss jedoch nicht eine Norm sein. Die Regel der Technik ist nicht nur auf das Beschreiben der technischen Möglichkeiten gemäß dem Stand der Technik beschränkt. Darüber hinaus kann Sie Regeln im Sinne von Vereinbarungen festlegen.

5 Regeln der Technik 4.2 Kombinationsmessgerät Typ testo 380, Hersteller: Testo AG, Lenzkirch Eignung: Messgerät zur Überwachung der Staub- und CO-Grenzwerte der 1. BImSchV gemäß 5 Absatz 1 Stufe 1 und 2, an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 sowie zur Ermittlung der Abgaskomponente O2. Messbereiche in der Eignungsprüfung: partikelförmige Emissionen 0 bis 300 mg/m³ O2 0 bis 21,0 Vol.-% - CO 0 bis mg/m³ Einschränkung: erweiterte Messunsicherheit 24 % für den Grenzwert 20 mg/m³ 35 % für den Grenzwert 60 mg/m³ 22 % für den Grenzwert 90 mg/m³ 16 % für den Grenzwert 100 mg/m³ 25 % für den Grenzwert 150 mg/m³ Kombinationsmessgerät Typ testo 380 Prüfkennzeichen: TÜV By RgG 290 Prüfberichte: Bericht Nr.: M-BI /12 vom 2. Oktober 2012 Bericht-Nr.: M-BI /13 vom 25. März 2013 Bericht-Nr.: M-BI /15 vom 17. Juni 2015

6 Bezug VDI 4206 Blatt 2 zu VDI 2066 Blatt 1 VDI 4206 Blatt 2 - Mindestanforderung und Prüfpläne für Messgeräte zur Überwachung der Emissionen an Kleinfeuerungsanlagen Messgeräte zur Ermittlung von partikelförmigen Emissionen 2.19 Staub Partikel jeder Form, Struktur oder Dichte, die bei den lokalen Probennahmebedingungen in der Gasphase dispergiert sind und unter festgelegten Bedingungen bei repräsentativer Probenahme des zu untersuchenden Gases durch die Filtration gesammelt und nach dem Trocknen unter festgelegten Bedingungen bestimmt werden. [VDI2066 Blatt 1] Anmerkung: Die Gesamtstaubmasse besteht aus der auf dem bzw. in dem Filter gesammelten Staubmasse und der gegebenenfalls vor dem Filter im Probennahmesystem abgelagerten Staubmasse. 4.1 Anforderung an die Messgeräte Allgemeines Die Staubmassekonzentration muss als Mittelwert über einen Zeitraum von 15 Minuten ermittelt werden. Wenn das Messgerät mit einer Gasentnahmeeinrichtung (Sonde) ausgestattet ist, muss bei allen Prüfungen die Gasprobe durch diese Einrichtung in die Analyseeinheit gezogen werden. Das Messgerät muss für den ortsveränderlichen Betrieb ausgelegt sein.

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