Nutzungsordnung für das Sportheims Am Loh
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- Robert Knopp
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1 Nutzungsordnung für das Sportheims Am Loh des Turnvereins Germania 1899 Ostwig e.v. Stand: Grundsätzliches Das Sportheim des Turnverein Germania 1899 Ostwig e. V. (TVO) dient in erster Linie Nutzungen, welche dem satzungemäßen Auftrag des TVO und seiner Abteilungen entsprechen. Nutzung und Nutzungsüberlassung werden durch die nachfolgende Nutzungsordnung und ggf. durch einen zusätzlichen privatrechtlichen Mietvertrag geregelt. Diese Nutzungsordnung unterscheidet zwischen Nutzer und Mieter. Ein Nutzer im Sinne dieser Nutzungsordnung ist jeder, dem das Sportheim zur Nutzung überlassen ist. Ein Mieter im Sinne dieser Nutzungsordnung ist jeder, mit dem für die Nutzung zusätzlich noch ein Mietvertrag abgeschlossen wurde. Die folgende Nutzungsordnung gilt demnach für Nutzer und Mieter gleichermaßen; für Mieter gelten zusätzlich die Regelungen des Mietvertrags. Alle Nutzer des Sportheims sind verpflichtet, die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb so gering wie möglich zu halten. Daneben hat jeder Nutzer das Maß an Sorgfalt aufzubringen, wie er es auch in eigenen Angelegenheiten anwenden würde und wie es einem dem Allgemeinwohl angemessenen Umgang entspricht. 1 Allgemeine Bestimmungen Das Sportheim darf, außer bei Nutzungen durch den TVO, nicht für öffentliche Veranstaltungen genutzt werden. Es dient folgenden Nutzungszwecken: 1. Vorrangig Vereinsveranstaltungen des TVO bzw. seiner Abteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb. 2. Zudem aber auch zur Anmietung für private Versammlungen und Veranstaltungen von Mitgliedern. 3. Nachrangig auch zur Anmietung von privaten Veranstaltungen von Nichtmitgliedern (andere Vereine, Unternehmen und/oder Institutionen). Eine nachrangige Nutzung durch Nichtmitglieder kann nur nach Absprache mit dem Vorstand bzw. dem vom Vorstand beauftragten Hauswart erfolgen. Sie ist nur in genehmigten Ausnahmefällen möglich, bedarf in jedem Fall eines Mietvertrages sowie einer individuellen Festsetzung der Höhe der Miete analog der Mietzinstabelle. 4. Ein Mietvertrag kann auch dann abgeschlossen werden, wenn die Erhebung einer Miete nach der Mietzinstabelle nicht anfällt. 1
2 2 Benutzung 1. Die Nutzung für das Sportheim ist beim Hauswart zu beantragen. Die Schlüssel (Schlüssel Sportheim, Dreikant für die südliche Zufahrt zum Sportplatz / Parkplatz) werden bei Unterzeichnung des Mietvertrages oder anderweitig vor der Nutzung ausgehändigt und sind nach Beendigung der Nutzung wieder zurück zu geben. Die Weitergabe der Schlüssel an Dritte ist nicht erlaubt. Verliert ein Nutzer den ihm überlassenen Schlüssel für das Sportheim, so wird eine Zahlung als Ausgleich für den Schlüsselverlust in Höhe von 150,00 fällig. 2. Vermietung und Schlüsselübergabe erfolgt durch den Hauswart: Erwin Ramspott, Tel Der ausschließliche Getränkelieferant im Zusammenhang mit der Nutzung des Sportheims ist die Fa. Buckemüller, Bestwig, Tel Dies gilt auch für die Nutzung des Tennisheims auf der Sportanlage Am Loh. Andere Getränkelieferanten dürfen nicht in Anspruch genommen werden; auch dürfen keine eigenen Getränkeeinkäufe im Sportheim verköstigt werden. Die Firma Buckemüller verfügt über einen Schlüssel für das Sportheim. Es besteht zwischen dem TVO und der Fa. Buckemüller eine Vereinbarung über die exklusive Belieferung mit Getränken. 4. Es besteht zudem ein Exklusiv-Vertrag zwischen der Brauerei Veltins und dem TVO über die Verköstigung von Produkten der Veltins Brauerei und deren Partnern im Rahmen der Produktpalette der Brauerei Veltins. Hierüber ist die Fa. Buckemüller informiert und darf keine konkurrierenden Produkte in das Sportheim ausliefern. 5. Der TVO hat jederzeit das Recht, das Sportheim z. B. bei einer zuvor nicht absehbaren vorrangigen Nutzung oder bei akut auftretenden Reparaturnotwendigkeiten vorübergehend zu schließen oder für den Eigenbedarf zu nutzen, wenngleich dieses Recht nach Abschluss eines Mietvertrages nur in ganz begründeten Ausnahmefällen ausgeübt werden darf. Es besteht in einem solchen Fall keine Verpflichtung des TVO, Ersatzräume zur Verfügung zu stellen. Mögliche Haftungsansprüche gegenüber dem TVO werden ausgeschlossen. 3 Pflichten der Nutzer und Mieter 1. Raumdekorationen sind mit dem TVO abzustimmen. Für Beschädigung an Wänden, Decke und Boden durch Anbringen von Dekorationen oder anderen Gegenständen haftet der Mieter. Das Vernageln und Verschrauben von Kulissen, Dekorationen oder Sonstigem in den Wänden, der Decke und am Boden ist untersagt. 2. Der Außenbereich rund um das Sportheim ist durch die Nutzer sauber zu halten. Es ist sicherzustellen, dass es zu keinerlei Beschädigungen am Sportplatz kommt bzw. kommen kann. Eine Verlagerung der Nutzung auf das Außengelände ist nur nach vorheriger Absprache im Einzelfall möglich. Eine Benutzung der Tische und Stühle 2
3 aus dem Sportheim im Außenbereich ist nicht erlaubt. Das Außengelände darf zudem nur zum Be- und Entladen im Zusammenhang mit der Nutzung auf den dafür vorgesehen Fahr- bzw. Kiesflächen und nur in Schrittgeschwindigkeit befahren werden. Im Übrigen sind Fahrzeuge auf dem Parkplatz abzustellen. 3. Die Benutzung der Feuerstelle ist mit dem Hauswart abzustimmen; die Feuerstelle ist nach Nutzung und Erkalten der Asche zu reinigen und in den vorherigen Zustand zu versetzen. Dies gilt auch für den ggf. genutzten Schwenkgrill und die Umpflasterung der Feuerstelle. Das Holz zur Feuerstellennutzung ist nach vorheriger Absprache entweder selbst zu stellen oder dem TVO entsprechend zu vergüten. 4. Alle Nutzer sind verantwortlich für die Einhaltung von gesetzlichen Sperrzeiten, der Lärmschutzverordnung und für die Beachtung aller gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend; sie haften für Ruhe und Ordnung im Sportheim sowie im Außenbereich und stellen die hierfür erforderliche Aufsicht. Es ist darauf zu achten, dass die gesetzlichen Fluchtwegbestimmungen eingehalten werden. 5. Alle Nutzer haben die Reinigung des Sportheims incl. der Toiletten, Geschirr, Gläser etc. selbst und mit den vom TVO im Sportheim (auf der Herrentoilette) bereit gestellten Reinigungsmitteln und Putzmaterialien durchzuführen. Verderbliche Abfälle und Speisereste sind in den Container (nicht in Müllsäcken neben dem Container) im südlichen Eingangsbereich der Sportplatzanlage / Parkplatz zu entsorgen; im Übrigen kann die Restmülltonne hinter dem Sportheim zur Entsorgung genutzt werden. Abfälle aus Glas sind in entsprechenden Altglascontainern (nicht auf dem Sportplatzgelände vorhanden) zu entsorgen. Die offenen Mülleimer vor dem Sportheim sind zu leeren. Grundsätzlich haben alle Nutzer das Sportheim so zu verlassen, wie es vorgefunden wurde, es sei denn, dass Tische und Stühle nach Absprache mit dem Hauswart im Einzelfall anders gestellt werden sollen. Erfolgt die Reinigung bzw. Hinterlassung nicht ordnungsgemäß, so lässt der TVO eine Reinigung auf Kosten des Nutzers durchführen. 6. Mieter und Nutzer haften für alle Schäden am Sportheim die sie selbst, von ihnen beauftragte Dritte und/oder ihre Gäste im Zusammenhang mit der Nutzung verursacht haben, unabhängig davon, ob dieser Schaden schuldhaft oder lediglich fahrlässig verursacht wurde. 7. Um das Sportheim zu mieten, muss der Mieter das 18. Lebensjahr vollendet haben. 4 Haftungsausschluss bei Vermietungen für den Vermieter 1. Der TVO überlässt dem Mieter das Sportheim zur Benutzung in dem Zustand, in dem es sich befindet. Eine Haftung für Unfälle, dem Mieter entstehende Schäden oder Diebstähle übernimmt der TVO nicht. Grundsätzlich hat der Mieter zu entscheiden, ob er das Sportheim in seinem jeweiligen Zustand zur Nutzung übernimmt. 2. Der Mieter ist Veranstalter und trägt das Risiko für die gesamte Veranstaltung. 3
4 3. Der Mieter haftet für alle Personen-, Sach- oder Vermögensschäden einschließlich etwaiger Folgeschäden, die durch ihn oder Dritte im Zusammenhang mit der vom Mieter vorgenommenen Nutzung verursacht wurden. Wird durch Schäden und deren Beseitigung eine weitere Raumnutzung im Sportheim behindert, haftet der Mieter auch für die dadurch entstehenden Folgeschäden. 4. Der Mieter hat den TVO von allen Schadensersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können, freizustellen. 5 Miet- und Nutzungszeitraum 1. Der Miet- und Nutzungszeitraum beginnt in der Regel am jeweiligen Nutzungstag morgens ab 08:00 Uhr und endet am nächsten Tag um 12:00 Uhr. Nach Absprache mit dem Hauswart kann ein anderer Nutzungszeitraum bzw. auch ein anderer Zeitpunkt der Schlüsselübergabe vereinbart werden. 2. Es erfolgt zu Beginn des Miet- und Nutzungszeitraums sowohl eine Übergabe des Sportheims und der Schlüssel mit einer technischer Einweisung, als auch zum Ende der Nutzung eine Abnahme des Sportheims mit Schlüsselrückgabe bzw. einer Kontrolle des Sportheims hinsichtlich möglicher Schäden und einer ordnungsgemäßen Reinigung und Hinterlassung durch den vom Vorstand beauftragten Hauswart. 3. Sofern Beanstandungen oder Schäden im Zusammenhang mit einer Nutzung erst nach erfolgter Abnahme durch den Hauswart bemerkt und demzufolge auch erst nach der Abnahme geltend gemacht werden, haftet der Nutzer nur dann, wenn die Beanstandungen oder Schäden zweifelsfrei und eindeutig dem Nutzer angelastet werden können. 6 Entgelt für Mietung und Nutzung 1. Sowohl Mieter als auch Nutzer haben einen Mietzins für die Nutzung des Sportheims zu entrichten, der sich nach der in der Anlage zu dieser Nutzungsordnung ausgewiesenen Mietzinstabelle bestimmt. Der Mietzins versteht sich einschließlich aller anfallenden Nebenkosten für die Heizung, für den Stromverbrauch sowie für Wasserentgelt, Abwasser- und Müllgebühren. 2. Jede kostenpflichtige Nutzung und Mietung des Sportheims wird über eine ordnungsgemäß durch den TVO erstellte Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer nach Beendigung der Nutzung abgerechnet. 3. Im Falle nachrangiger Nutzung durch Nichtmitglieder erhebt der TVO eine Kaution für mögliche Reparaturen und/oder eine ggf. nicht ordnungsgemäße Reinigung und Hinterlassung in Höhe von 100,00 in bar, welche vor der Nutzung bei der Schlüsselübergabe zu leisten ist; in begründeten Ausnahmefällen behält sich der TVO vor, die Kaution entsprechend zu erhöhen oder auf diese zu verzichten. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Abnahme des Sportheims nach Beendigung der Nutzung mit der 4
5 Schlüsselrückgabe wieder in voller Höhe dem Mieter erstattet, im Fall von Schäden oder notwendiger Nachreinigung anteilig oder gar nicht. 4. Für die Bewirtschaftung steht jedem Nutzer der bei Übergabe des Sportheims bestehende Bestand an Einrichtungen und Inventar (Stühle, Tische, Geschirr etc.) zur Verfügung. Ein sich nach der Nutzung ggf. ergebener Fehlbestand oder Schaden an Einrichtung und Inventar ist vom Nutzer in Höhe des Neupreises zu ersetzen und würde diesem gesondert in Rechnung gestellt. 7 Hausrecht und Mietvertrag für das Sportheim gemäß 535 ff. BGB 1. Das Hausrecht im Sportheim steht dem Vorstand des TVO bzw. dem vom Vorstand beauftragten Hauswart zu. Den Anordnungen des Hauswarts ist Folge zu leisten. 2. Die Entscheidung über den Abschluss eines Mietvertrages obliegt dem Vorstand des TVO bzw. dem vom Vorstand beauftragten Hauswart. 3. Diese Nutzungsordnung gilt für alle Nutzer und ist verbindlich anerkannter Bestandteil des Mietvertrages, sofern ein solcher Mietvertrag abgeschlossen wird. 5
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