Diensterfindungen Arbeitnehmererfindungen
|
|
- Agnes Geisler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Platzhalter für Bild, Bild auf Titelfolie hinter das Logo einsetzen Diensterfindungen Arbeitnehmererfindungen David Kindt
2 1957 wurde das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (AEG) in Kraft gesetzt. Das AEG regelt den Umgang mit Diensterfindungen/Arbeitnehmererfindungen. Das AEG findet Anwendung auf alle Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten ( 1 AEG). David Kindt TU Braunschweig September 2013 I Seite 2
3 Eine Arbeitnehmererfindung (Diensterfindung) ist eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Dienstpflicht geschaffen hat. Voraussetzungen Die Tätigkeit, die zu der Erfindung geführt hat, gehört zu den dienstlichen Aufgaben des Arbeitnehmers. Der AN hat die Anregung zu der Erfindung durch seine Tätigkeit im Unternehmen erhalten. Das Zustandekommen ist durch die Benutzung der Erfahrungen oder der Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert worden. David Kindt TU Braunschweig September 2013 I Seite 3
4 Eine gesetzliche Regulierung ist notwendig, da zwei gegensätzliche Interessen kollidieren Das Arbeitsrecht Das Erfinderprinzip Der Interessensausgleich besteht darin, dass der Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf die Diensterfindung hat, der Arbeitnehmer zum Ausgleich einen Anspruch auf Vergütung erwirbt. David Kindt TU Braunschweig September 2013 I Seite 4
5 Meldepflicht ( 5) - Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung - gesondert und in Textform - es muss erkennbar sein, dass es sich um eine Erfindungsmeldung handelt David Kindt TU Braunschweig September 2013 I Seite 5
6 Meldepflicht ( 5) - Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung - gesondert und in Textform - es muss erkennbar sein, dass es sich um eine Erfindungsmeldung handelt Inanspruchnahme ( 6) - Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt. David Kindt TU Braunschweig September 2013 I Seite 6
7 Meldepflicht ( 5) - Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung - gesondert und in Textform - es muss erkennbar sein, dass es sich um eine Erfindungsmeldung handelt Inanspruchnahme ( 6) - Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt. Wirkung der Inanspruchnahme ( 7) - Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. David Kindt TU Braunschweig September 2013 I Seite 7
8 Vergütungsanspruch ( 9) - Sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung. David Kindt TU Braunschweig September 2013 I Seite 8
9 Vergütungsanspruch ( 9) - Sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Schutzrechtanmeldungen im Inland ( 13) - Der Arbeitgeber ist verpflichtet und allein berechtigt, eine gemeldete Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. - Die Anmeldung hat unverzüglich zu geschehen. David Kindt TU Braunschweig September 2013 I Seite 9
10 Vergütungsanspruch ( 9) - Sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Schutzrechtanmeldungen im Inland ( 13) - Der Arbeitgeber ist verpflichtet und allein berechtigt, eine gemeldete Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. - Die Anmeldung hat unverzüglich zu geschehen Schutzrechtsanmeldungen im Ausland ( 14) - Nach Inanspruchnahme einer Diensterfindung ist der Arbeitgeber berechtigt, diese auch im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anzumelden. David Kindt TU Braunschweig September 2013 I Seite 10
11 Erfindungen aus Hochschulen ( 42 AEG) Besondere Bestimmungen Diensterfindungen können nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses entstehen Studierende fallen nicht darunter, es sei denn es besteht ein zusätzliches Beschäftigungsverhältnis. Publikationen von Wissenschaftlern sind dem Dienstherrn rechtzeitig anzuzeigen. Recht auf Geheimhaltung der Forschungsergebnisse Benutzung der Diensterfindung im Rahmen der Lehr- und Forschungstätigkeit Die Höhe der Erfindervergütung beträgt 30 % der durch die Verwertung erzielten Einnahmen. David Kindt TU Braunschweig September 2013 I Seite 11
12 Vielen Dank für Ihr Interesse! David Kindt TU Braunschweig September 2013 I Seite 12
Arbeitnehmer-Erfindungsgesetz
Arbeitnehmer-Erfindungsgesetz, Frau Dipl.-Biologin, Projektmanagerin Transfer Folie: 1 Arbeitnehmererfinderrecht Interessenkonflikt Das Ergebnis der Arbeit gehört dem Arbeitgeber. Das Recht auf eine Erfindung
MehrWissensreihe gewerblicher Rechtsschutz. Teil 4: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Wissensreihe gewerblicher Rechtsschutz Von Dipl.-Ing. Stefan Brinkmann, Düsseldorf Patentanwalt und Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft
MehrGEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ
IMPRESSUM Herausgeber: Apley & Straube Partnerschaft Patentanwälte Schatzenberg 2 D 77871 Renchen Partnerschaftsregister 700047 PR Nr. 1 www.patus.org Tel: 07843 993730 Fax: 07843 994716 Redaktion: Dr.
MehrLeitlinien Erfindungen und Schutzrechte an der Hochschule Hamm-Lippstadt
Leitlinien Erfindungen und Schutzrechte an der Hochschule Hamm-Lippstadt 1 Ich habe eine Erfindung gemacht, was muss ich tun? Nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz sind alle Arbeitnehmer/innen verpflichtet,
MehrFAQs Häufig gestellte Fragen zu Erfindungen
FAQs Häufig gestellte Fragen zu Erfindungen Zentrale Anlaufstelle für alle Fragen rund um das Thema Erfindungen an der Fachhochschule Bielefeld ist das F.I.T.T-Team. Kontakt: Eva Mataré Patentbeauftrage
MehrHochschule Emden/ Leer
Hochschule Emden/ Leer Ein einfacher Überblick über das Arbeitnehmererfindungsgesetz und Patente Matthias Schoof 1 Arbeitnehmererfindungsgesetz Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbErfG) besagt,
MehrStrategie der Hochschule Hannover zum Umgang mit geistigem Eigentum (IP- Strategie)
Strategie der Hochschule Hannover zum Umgang mit geistigem Eigentum (IP- Strategie) Prolog Die Förderung des Wissens- und Technologietransfers sowie von Unternehmensgründungen aus der Hochschule heraus
MehrKleiner Leitfaden zum Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG)
Kleiner Leitfaden zum Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) I. Grundsätzliches Unter das Arbeitnehmererfindungsgesetz fallen alle Personen, die als Arbeitnehmer aufgrund eines Vertrages im Dienste eines
MehrFAQs Häufig gestellte Fragen zu Erfindungen
FAQs Häufig gestellte Fragen zu Erfindungen Übersicht 1. Ich habe eine Erfindung gemacht, was muss ich tun? 2. Was ist eine Erfindungsmeldung und wo findet man das Formular? 3. An wen schickt man die Erfindungsmeldung?
MehrPatent- und Verwertungsrichtlinie der TU Clausthal Vom 3. November 2015
Verwaltungshandbuch Patent- und Verwertungsrichtlinie der TU Clausthal Vom 3. November 2015 Beschluss des Präsidiums der Technischen Universität Clausthal vom 3. November 2015 (Mitt. TUC 2015, Seite 453).
MehrFAQs Häufig gestellte Fragen zu Erfindungen
FAQs Häufig gestellte Fragen zu Erfindungen 1. Ich habe eine Erfindung gemacht, was muss ich tun? Nach 40 Satz 1 i. V. m. 5 Arbeitnehmererfindungsgesetz sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet
MehrEinführung in das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbNErfG)
Einführung in das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbNErfG) Praxisseminar Patente in der Forschung 29./30. Juni 2006, Universität Duisburg-Essen Patentanmeldungen in Deutschland Ca. 50.000 Patentanmeldungen
MehrArbeitnehmererfinderrecht
Arbeitnehmererfinderrecht Unsere Expertise: Arbeitnehmererfinderrecht Erfinderkultur als Motor für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation Etwa 80 Prozent aller eingereichten Patentanmeldungen in
MehrDIE HOCHSCHULE WIRD DIE EINGEREICHTEN
Erfindungsmeldung An den Patent- und Lizenzservice der Freien Universität Berlin Abteilung VI Kaiserswerther Str. 16-18 14195 Berlin PULS DER FU Berlin Patent- und Lizenzservice WIRD VON DER HOCHSCHULE
MehrFAQs - Erfindung und Erfindungsmeldung, Publikation und Patentierung und Vermarktung
FAQs - Erfindung und Erfindungsmeldung, Publikation und Patentierung und Vermarktung Erfindung und Erfindungsmeldung Was ist eine Diensterfindung? Eine Diensterfindung oder korrekter eine Arbeitnehmererfindung
MehrTechnische Universität Dortmund Fakultät Maschinenbau Patentanwalt Jochen Meinke WS 2016/ Arbeitnehmererfinderrecht. I.
Technische Universität Dortmund Fakultät Maschinenbau Patentanwalt Jochen Meinke WS 2016/2017 10 Arbeitnehmererfinderrecht I. Grundlagen Grundsätzlich ist allein der Erfinder berechtigt, eine Erfindung
MehrArbeitnehmererfindergesetz aus Sicht des Unternehmens
Arbeitnehmererfindergesetz aus Sicht des Unternehmens Klaus Gnatzig am 06.07.2005-1- Kernbestimmungen des Arbeitnehmererfindergesetzes (1) - Was ist eine Erfindung ( 2 ArbEG) Voraussetzung patent- oder
MehrKapitel 5 Seite 1
Kapitel 5 http://www.patentfuehrerschein.de Seite 1 5. Kapitel In Kapitel 5 soll der erste Teil der speziellen Regelungen für Erfindungen an Hochschulen dargestellt werden. In den nächsten Kapiteln werden
MehrQuelle: Instanz: Schiedsstelle nach 28 ArbEG. Deutsches Patent- und Markenamt. Datum: Aktenzeichen: Arb.Erf. 31/10
Instanz: Schiedsstelle nach 28 ArbEG Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt Datum: 11.12.2014 Aktenzeichen: Arb.Erf. 31/10 Dokumenttyp: Einigungsvorschlag Publikationsform: gekürzter Auszug Normen: Stichwort:
MehrDIE HOCHSCHULE WIRD DIE EINGEREICHTEN UNTERLAGEN VERTRAULICH BEHANDELN!
Erfindungsmeldung An WIRD VON DER HOCHSCHULE AUSGEFÜLLT Humboldt-Universität zu Berlin Servicezentrum Forschung Eingegangen am: Stempel Unter den Linden 6 10099 Berlin Schriftl. Eingangsbestätigung verschickt
MehrQuelle: Publikationsform: gekürzter Auszug
Instanz: Schiedsstelle nach 28 ArbEG Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt Datum: 18.06.2015 Aktenzeichen: Arb.Erf. 17/13 Dokumenttyp: Einigungsvorschlag, Zwischenbescheid Publikationsform: gekürzter
MehrLUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN PATENTRECHT (OHLY) SEITE 37
LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN PATENTRECHT (OHLY) SEITE 37 III. Inhaberschaft Lit.: Kraßer, 19-21; Götting, 15 18 a) Das Erfinderrecht und sein Schutz Erfinderprinzip und first-to-file -System
MehrPatentstrategie der Rheinischen. Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn
Rheinische Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn Patentstrategie der Rheinischen Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn Herausgeber: Der Rektor der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Regina-Pacis-Weg
MehrLeitlinie für den Umgang mit geistigem Eigentum
Leitlinie für den Umgang mit geistigem Eigentum der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences vom 27. Januar 2016 HTW Dresden Leitlinie für den Umgang mit geistigem Eigentum
MehrDas Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Inkrafttreten: 1. Oktober 1957 Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht - 246 Historie 1920 Reichstarifvertrag für die akademisch gebildeten Angestellten der chemischen
MehrPatentverwertungsstrategie der Hochschule Osnabrück
Patentverwertungsstrategie der Hochschule Osnabrück 1 Impressum Herausgeber: Hochschule Osnabrück Konzeption: Die Patentverwertungsstrategie der Hochschule Osnabrück wurde erstellt seitens des Wissens-
MehrRichtlinien für die wirtschaftliche Verwertung von Forschungsergebnissen an der Medizinischen Universität Graz
Richtlinien für die wirtschaftliche Verwertung von Forschungsergebnissen an der Medizinischen Universität Graz Die Medizinische Universität Graz ist der Lehre und Forschung verpflichtet. Sie erarbeitet
MehrGesetz über Arbeitnehmererfindungen: ArbnErfG
Beck`sche Kommentare zum Arbeitsrecht Gesetz über Arbeitnehmererfindungen: ArbnErfG von Prof. Dr. Burkhard Boemke, Dr. Stefan Kursawe, Peter Engemann, Prof. Klaus Gennen, Daniel Hoppe-Jänisch, Julian Nebel,
MehrArbeitnehmererfindergesetz Fluch oder Segen?
Tag der gewerblichen Schutzrechte 6. Juli 2011 Haus der Wirtschaft Stuttgart Vortrag Arbeitnehmererfindergesetz Fluch oder Segen? von Jürgen Herrmann -2-1. Grundsätzliches 1.1 Die Idee, dem Arbeitnehmer
MehrI PRÄAMBEL II ERFINDUNGEN Eigentumsrechte Vorgehensweise Verteilung von Einkünften Verträge mit Dritten...
INHALTSVERZEICHNIS I PRÄAMBEL... 1 II ERFINDUNGEN... 1 1 Eigentumsrechte... 1 2 Vorgehensweise... 1 3 Verteilung von Einkünften... 3 4 Verträge mit Dritten... 4 III URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTE WERKE...
Mehr... Seiten Beschreibung der Erfindung inklusive... Skizzen/ Zeichnungen. eigene Arbeiten/ Veröffentlichungen auf dem Gebiet der Erfindung
ERFINDUNGSMELDUNG Nur verschlossen und gesondert versenden! An den Kanzler der Hochschule für angewandte Wissenschaften Kempten Bahnhofstr. 61 87435 Kempten wird von der Hochschule ausgefüllt: Eingang
MehrPatents and IPR for Engineers
Diensterfindungen Patents and IPR for Engineers Mag. Therese Wagenhofer, MBA Rechtsabteilung der Johannes Kepler Universität Altenberger Straße 69, A-4040 Linz therese.wagenhofer@jku.at DIENSTERFINDUNGEN
MehrExistenzgründungen aus der Wissenschaft Einführung in das Patentrecht
Existenzgründungen aus der Wissenschaft Einführung in das Patentrecht 16.11.2016 Dr. Wolfgang Stille Forschung und Technologietransfer, Johannes Gutenberg-Universität Mainz Innovation strategische Ausrichtung
MehrPatent- und Vermarktungsstrategie der Universität Kassel
Kassel, den 21.09.2015 Patent- und Vermarktungsstrategie der Universität Kassel Einführung Für die Universität gibt es mehrere Motive, geistiges Eigentum professionell und gezielt zu sichern und zu vermarkten.
MehrPARLAMENTARISCHE ANFRAGE (Stichtag )
6440/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Anlage 10 1 von 5 PRÄAMBEL Die in der Begründung der Parlamentarischen Anfrage enthaltene Aussage "Nachdem immer mehr Forschungsprojekte mit Drittmitteln finanziert
MehrArbeitnehmererfindungsrecht
1 Jabbusch Siekmann & Wasiljeff Patentanwälte -European Patent Attorneys European Trademark and Design Attorneys Dipl.-Ing. Matthias Jabbusch, LL.M. Arbeitnehmererfindungsrecht OPMF IHK Oldenburg/Oldb.
MehrLeitlinie zum Umgang mit Erfindungen an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg
Hamburg, 23.10.2015 Leitlinie zum Umgang mit Erfindungen an der Vorwort Die, nachfolgend HAW Hamburg, bietet eine exzellente und zukunftsorientierte Hochschulbildung in international ausgerichteter, anwendungsorientierter
MehrArbeitsvertrag mit Tarifbindung
Arbeitsvertrag mit Tarifbindung Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer
MehrNur verschlossen und gesondert versenden! ... Seiten Beschreibung der Erfindung incl... Skizzen/ Zeichnungen
ERFINDUNGSMELDUNG Datum: An...... (Straße, Hausnummer)... (PLZ, Ort)... wird von der Hochschule/Forschungseinrichtung ausgefüllt: eingegangen am: schriftliche Eingangsbestätigung verschickt am: Mitteilung
MehrKurzer Leitfaden. für Universitäts- und Hochschulerfinder
Kurzer Leitfaden für Universitäts- und Hochschulerfinder Der Leitfaden wurde mit der üblichen Sorgfalt zusammengestellt. Eine Haftung oder Gewähr für dessen Inhalt kann leider nicht übernommen werden.
MehrGesetz über Arbeitnehmererfindungen
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Dipl.-Ing. (Univ.) Günther Wittmann Patentanwalt European Patent Attorney 26. März 2014 Übersicht Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Anwendungsbereich Verfahren im
MehrWaldemar Reinfelder. I. Allgemeines
Arbeitnehmererfindung und technische Verbesserungsvorschläge Anreize für technische Innovation zwischen gesetzlicher Regulierung und betrieblicher Autonomie* Waldemar Reinfelder I. Allgemeines... 1 II.
MehrGesetz über Arbeitnehmererfindungen
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 BGBl. I S. 756 mit den Änderungen vom 4. September 1967 BGBl. I S. 953, vom 15. August 1986 BGBl. I S. 1450, vom 24. Juni 1994, BGBl. I S. 1366, vom
MehrUm der Verantwortung Ausdruck zu verleihen, wurde die Strategie der TU Braunschweig in dem Dokument Unsere Ziele Unsere Werte dokumentiert.
Patentwesen an der Technischen Universität Braunschweig Ziele, Verfahrensweisen und Umgang mit geistigem Eigentum an der Technischen Universität Braunschweig I. Einleitung Die Technische Universität Braunschweig
MehrArbeitnehmererfindungen
Arbeitnehmererfindungen Nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz ("Gesetz über Arbeitnehmererfindungen", ArbnErfG) hat der Arbeitgeber grundsätzlich Anspruch auf Erfindungen, die der Arbeitnehmer während
MehrRichtlinie für den Aufgriff und die Verwertung von Diensterfindungen an der Montanuniversität Leoben
Richtlinie für den Aufgriff und die Verwertung von Diensterfindungen an der Montanuniversität Leoben Gemäß Universitätsgesetz 2002 106 1 Abs. 2 und 3 stehen Diensterfindungen, die an einer Universität
MehrErfindungsmeldung. (nur verschlossen versenden) Eingang
Az.: Erfindungsmeldung (nur verschlossen versenden) Vertraulich An den Präsidenten der Technischen Universität Braunschweig TechnologieTransfer-Stelle Bültenweg 88 Hauspost Wird von der TU Braunschweig
MehrErfindungsmeldung für Angestellte der TU Berlin
Erfindungsmeldung für Angestellte der TU Berlin Wird vom ZfgE (VD 1) ausgefüllt Eingegangen am: Hauspost Technische Universität Berlin Zentrum für geistiges Eigentum ZfgE VD 1 Zeitpunkt der Inanspruchnahme
MehrGesetz über Arbeitnehmererfindungen
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen ArbnErfG Ausfertigungsdatum: 25.07.1957 Vollzitat: "Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten
MehrPatentverwertungsstrategie der Hochschule Kaiserslautern
Patentverwertungsstrategie der Hochschule Kaiserslautern Präambel Die Hochschule betreibt angewandte Forschung und Entwicklung mit großem Innovationspotenzial. Ergebnisse und Technologien aus Hochschulen
MehrVon der Erfindung zum Patent
Von der Erfindung zum Patent Ein Vortrag im Haus der Wirtschaft Veranstalter: des Regierungspräsidiums Stuttgart Autor + Vortragender: Dr. Stephan Wimmer Dipl.-Physiker (TUM) Deutscher und Europäischer
MehrMITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2003/ Ausgegeben am 20. September Stück
MITTEILUNGSBLATT Studienjahr 2003/2004 - Ausgegeben am 20. September 2004-30. Stück Sämtliche personen- und funktionsbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. R I C H T L I N I E N
MehrLeitfaden für Erfinderinnen und Erfinder Vorgehen beim Schutz und der Verwertung von geistigem Eigentum
Leitfaden für Erfinderinnen und Erfinder Vorgehen beim Schutz und der Verwertung von geistigem Eigentum Dieser Leitfaden soll erste Fragen bezüglich des Themenbereichs Erfindungen, Schutzrechte, Patente,
MehrGesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG)
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) Vom 5. Juli 957 (BGBl. I S. 756) (BGBl. III/FNA 4-) zuletzt geändert durch Art. 7 G zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom. Juli 009 (BGBl.
MehrArbeitnehmererfindungen
Arbeitnehmererfindungen Erste IHK Unternehmerwoche 18. September 2012 Patentanwältin Dipl.-Phys. Cordula Knefel 35578 Wetzlar Wertherstraße 16 Telefon 06441/46330 Fax 06441/48256 Cordula.Knefel@t-online.de
Mehr"Risiken bzw. Vorteile bei Forschungs- und Entwicklungsaufträgen im Hinblick auf die Änderung von 42 ANEG für Hochschulangehörige"
"Risiken bzw. Vorteile bei Forschungs- und Entwicklungsaufträgen im Hinblick auf die Änderung von 42 ANEG für Hochschulangehörige" Dr. Annette Oschmann CLIFFORD CHANCE PÜNDER Cecilienallee 6, 40474 Düsseldorf
MehrRichtlinie für den Aufgriff und die Verwertung von Diensterfindungen an der Universität für Bodenkultur Wien (BOKU)
Richtlinie für den Aufgriff und die von Diensterfindungen an der Universität für Bodenkultur Wien (BOKU) Erfindung von DienstnehmerInnen der BOKU = Diensterfindung Diensterfindungen sind meldepflichtig
MehrKapitel 6 http://www.patentfuehrerschein.de Seite 1
Kapitel 6 http://www.patentfuehrerschein.de Seite 1 6. Kapitel Das 6. Kapitel behandelt sowohl die besonderen Regelungen für Erfindungen an Hochschulen als auch die allgemeinen Reglungen, die aufgrund
MehrGesetz über Arbeitnehmererfindungen Arbeitnehmererfindungsgesetz vom 25. Juli 1957 BGBl. I S. 756
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Arbeitnehmererfindungsgesetz vom 25. Juli 1957 BGBl. I S. 756 Zuletzt geändert durch das 2. PatGÄndG - Artikel 4 - vom 16. Juli 1998, in Kraft ab 1. November 1998 BGBl.
MehrAblauf der 4-Monatsfrist zur Inanspruchnahme am: ... Seiten Beschreibung der Erfindung incl... Skizzen / Zeichnungen
Erfindungsmeldung Nur verschlossen und gesondert versenden! An / to Von / from Universität Passau Kanzlerin Innstraße 41 94032 Passau Tel / phone E-Mail Eingangsvermerk / receipt notes Wird von der Universität
MehrPatent- und Verwertungsstrategie der Hochschule Fulda Leitlinien für den Umgang mit geistigem Eigentum 1
Patent- und Verwertungsstrategie der Hochschule Fulda Leitlinien für den Umgang mit geistigem Eigentum 1 Präambel Die HFD hat eine Forschungsstrategie mit drei Forschungsschwerpunkten etabliert. Diese
MehrArbeitnehmererfindungsrecht
Arbeitnehmererfindungsrecht www.bardehle.com 2 Inhalt 5 Diensterfindung freie Erfindung 5 Arbeitnehmer 5 Räumlicher Anwendungsbereich 6 Meldepflicht des Arbeitnehmers 6 Inanspruchnahme der Diensterfindung
MehrPatent- und Verwertungspolitik der Hochschule Landshut (IP Policy)
Amtsblatt der Hochschule für angewandte Wissenschaften Landshut Jahrgang: 2014 Laufende Nr.: 228-1 Patent- und Verwertungspolitik der Hochschule Landshut (IP Policy) I. Grundsätze 1. Es ist Ziel der Hochschule
MehrArbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung
Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird
MehrZum betrieblichen Vorschlagswesen gehören alle nicht in den Geltungsbereich des Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbnErfG) fallenden
Betriebliches Vorschlagswesen Inhaltsübersicht 1. Begriffsbestimmung 2. Mitteilungspflicht 3. Betriebsvereinbarungen 4. Mitbestimmung des Betriebsrats 5. Rechtsstreitigkeiten 6. Rechtsprechungs-ABC 6.1
MehrHerzlich Willkommen. Die Defensiv-Publikation als Alternative zum Patent
Herzlich Willkommen Die Defensiv-Publikation als Alternative zum Patent Dipl. rer. com. Ramona Riesterer PR hoch drei GmbH Hohewartstraße 162 70469 Stuttgart Tel: 0711 / 820 866 68 riesterer@pr-hoch-drei.de
MehrFragebogen für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer - Persönliche Angaben Name, Vorname: Anschrift: Staatsangehörigkeit: Beginn der Beschäftigung: Geschlecht: weiblich männlich Familienstand Geburtsdatum, Geburtsname: Rentenversicherungsnummer:
MehrPatente anmelden (relativ) leicht gemacht. P. Dornbusch, J. Romberg Perlen
Patente anmelden (relativ) leicht gemacht P. Dornbusch, J. Romberg Perlen 7.6.05 Überblick Warum? und was wird dafür getan? Uni Industrie Was bringt s einem selbst? Wie patentiere ich meine Erfindung?
MehrBetriebsvereinbarung zum Thema Betriebliches Vorschlagswesen
Betriebsvereinbarung zum Thema Betriebliches Vorschlagswesen Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] wird folgende Betriebsvereinbarung über das betriebliche Vorschlagswesen geschlossen:
MehrFragebogen zur versicherungsrechtlichen/lohnsteuerrechtlichen Beurteilung bei Neueinstellung von Mitarbeitern
Fragebogen zur versicherungsrechtlichen/lohnsteuerrechtlichen Beurteilung bei Neueinstellung von Mitarbeitern Mandantennummer Mandantenname Name, Vorname Geburtsdatum Rentenversicherungsnummer Geburtsort
MehrEntwicklungskooperationen. Arbeitskreis Patente - Recht Steuern
Entwicklungskooperationen Arbeitskreis Patente - Recht Steuern 14.05.2014 GLIEDERUNG 1. Typische Merkmale 2. Abgrenzung 3. Fördervorhaben 4. Vertragsgegenstand 5. Projektkoordinierung 6. Unterauftragnehmer
MehrQuelle: Zwischenbescheid
Instanz: Schiedsstelle nach 28 ArbEG Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt Datum: 07.03.2016 Aktenzeichen: Arb.Erf. 09/14 Dokumenttyp: Zwischenbescheid Publikationsform: gekürzter Auszug Normen: Stichwort:
MehrNur verschlossen und gesondert versenden! Erklärung des Lehrstuhlinhabers bzw. Vorgesetzten
ERFINDUNGSMELDUNG Datum:... An... Arbeitgeber... Straße, Hausnummer... PLZ, Ort wird von der Einrichtung/Arbeitgeber ausgefüllt: eingegangen am: schriftliche Eingangsbestätigung verschickt am: Mitteilung
MehrForschung an Hochschulen
Von der Erfindung bis zur Lizenz : Transfer und Patentierung von Forschungsergebnissen in allen Wissenschaften Westfälische Wilhelms Universität Münster 12. Januar 2012 Kordula Kruber Forschung an Hochschulen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 19/01 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. März 2003 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ArbEG
MehrDie fortgewährten Leistungen werden nur auf Antrag erstattet. Der Antrag ist zu richten
Anlage 6 Merkblatt für den Arbeitgeber zum Antrag auf Erstattung der fortgewährten Leistungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst oder dem Dienst im Katastrophenschutz 1. Das Bayerische Feuerwehrgesetz
MehrCheckliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte
Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte 1. Persönliche Angaben Name, Vorname: Anschrift: Telefon: Rentenversicherungsnummer: Falls keine Rentenversicherungsnummer angegeben werden
MehrPatentrecht 5. Vorlesungseinheit Das Recht an der Erfindung Prof. Dr. Christian Rohnke
Patentrecht 5. Vorlesungseinheit Das Recht an der Erfindung Prof. Dr. Christian Rohnke # 1.633.596 1 1.1 Gesetzliche Regelung # 1.633.596 2 1.1 Gesetzliche Regelung 6 S. 1 PatG, Art. 60 Abs.1 S. 1 EPÜ:
MehrArbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg
Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg Rosita Kasel 20.Januar 2016 Folie 1 Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg Inhalt Folie I. Grundlagen
MehrErfindermeldung an die Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg
Erfindermeldung an die Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg Seite... von... Datum:... über den Kanzler der OTH Regensburg an das Ref. IV/6 (FUTUR) Universität Regensburg Erfinderberatung 93040
MehrAus Sicherheitsgründen bitte nicht per und nur verschlossen versenden!
ERFINDUNGSMELDUNG Johannes Gutenberg-Universität Mainz Forschung und Technologietransfer Dr. Wolfgang Stille Forum universitatis 2 55099 Mainz wird von der Hochschule ausgefüllt: Eingegangen am: Schriftliche
MehrDie Patentierungsstrategie der Universität Bremen (Verabschiedet durch das Rektorat der Universität Bremen am 14. Dezember 2015)
Die Patentierungsstrategie der Universität Bremen (Verabschiedet durch das Rektorat der Universität Bremen am 14. Dezember 2015) 1. Präambel Rund 23.000 Menschen lernen, lehren, forschen und arbeiten an
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. April 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 72/10 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. April 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrMitteilung über Unvollständigkeit am:
Erfindungsmeldung Bitte Kopie senden: An die Abteilung Technologietransfer der Universität/ Hochschule An die Technologie-Lizenz-Büro (TLB) der Baden-Württembergischen Hochschulen GmbH Ettlinger Straße
MehrBetriebsvereinbarung zum Thema Bewertung von Verbesserungsvorschlägen
Betriebsvereinbarung zum Thema Bewertung von Verbesserungsvorschlägen Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen: 1 Geltungsbereich Die Vereinbarung
MehrErfindungsmeldung. Nur verschlossen versenden!!!
Nur von der Hochschule auszufüllen Vollständiger Eingang am: Mitteilung über Unvollständigkeit am: An den Rektor der Hochschule Erfindungsmeldung Nur verschlossen versenden!!! Inhalt: Teil A: Teil B: Teil
MehrAusbildungsvertrag. Zwischen Herrn/Frau ... Anschrift nachfolgend Ausbildungsbetrieb genannt. und. Herrn/Frau ... Anschrift ...
Ausbildungsvertrag Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Ausbildungsbetrieb genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Auszubildender genannt gesetzlicher Vertreter Herr/Frau Anschrift wird der
MehrPatentstrategie der Rheinischen Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn
Patentstrategie der Rheinischen Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn Herausgeber: Der Rektor der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Regina-Pacis-Weg 3, 53113 Bonn Patentstrategie der Rheinischen
MehrQuelle: Instanz: Schiedsstelle nach 28 ArbEG. Deutsches Patent- und Markenamt. Datum: Aktenzeichen: Arb.Erf. 44/13
Instanz: Schiedsstelle nach 28 ArbEG Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt Datum: 01.12.2015 Aktenzeichen: Arb.Erf. 44/13 Dokumenttyp: Einigungsvorschlag Publikationsform: gekürzter Auszug Normen: 17
MehrLeitfaden zum Thema Schutzrechte
Leitfaden zum Thema Schutzrechte Der folgende Leitfaden zum Thema Schutzrechte dient der einfachen Anwendung der Patent- und Verwertungsstrategie der Hochschule Ostwestfalen-Lippe. Schutzrechte im Überblick
MehrMehrfachbeschäftigungen
Mehrfachbeschäftigungen Referent: Harry Jutzas 2013, PAYCHEX, Inc. All rights reserved. Grundsatz: Gleichartige Beschäftigungsverhältnisse werden zusammengerechnet Mehrere Hauptbeschäftigungen nach SGB
MehrAnstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
MehrUrheberrecht in Arbeitnehmer- und Dienstverhältnissen
URHEBERRECHT Urheberrecht in Arbeitnehmer- und Dienstverhältnissen Von Dr. Balázs Korom Rechtsanwalt Sarah Stiefenhofer Rechtsanwältin und Dr. Christopher Lieb, LL.M.Eur. Rechtsanwalt FA für gewerblichen
MehrTEILZEIT - ARBEITSVERTRAG
Stand: 2009 TEILZEIT - ARBEITSVERTRAG mit geringfügiger Beschäftigung (bei Geltung eines Tarifvertrages) Zwischen (Betrieb) in (Ort), (Straße, Platz) und - im folgenden: Arbeitgeber - Herrn/Frau, geb.
MehrNachvertragliches Wettbewerbsverbot
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Ausgangslage Sie sind Arbeitgeber und haben einen Mitarbeiter, der eine so zentrale Position in Ihrem Unternehmen einnimmt, dass er mit den dort erworbenen Kenntnissen
MehrVertrag über eine geringfügige Beschäftigung
Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern
MehrArbeitsvertrag. geringfügig Beschäftigte. für. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: September 2009
Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte Stand: September 2009 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen
MehrVon der Erfindung zum Patent
Von der Erfindung zum Patent Informationszentrum Patente Stuttgart 8. Oktober 2013 Michael Bregenzer Patentanwalt Welches gewerbliche Schutzrecht ist richtig? Erfindung Kennzeichen Name Design Technische
Mehr1. Änderungen durch das Pflegezeitgesetz a) kurzzeitige Arbeitsbefreiung S. 2 b) Pflegezeit S. 3 c) Sonderkündigungsschutz S. 3
Mandantenrundschreiben Juli 2008 01.07.2008 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die für die Praxis außerordentlich wichtigen Neuregelungen des
Mehr965 BGB Anzeigepflicht des Finders
965 BGB Anzeigepflicht des Finders (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
Mehr