Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

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1 Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Inkrafttreten: 1. Oktober 1957 Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht Historie 1920 Reichstarifvertrag für die akademisch gebildeten Angestellten der chemischen Industrie 1942/43 Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern 1957 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) 1959 Ergänzung durch Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst 2009 Änderung in mehreren Regelungen durch das Patentrechtsmodernisierungsgesetz Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht - 247

2 Bedeutung des Arbeitnehmererfindergesetzes heute ArbEG hat eine große praktische Bedeutung für gesamte Wirtschaft. Ca % aller in Deutschland eingereichten Patentanmeldungen beruhen auf Erfindungen von Arbeitnehmern Bei einem durchschnittlichen Realisierungsgrad von rd. 74,1 % ergaben sich 2009 Einsparungen von rd. 1,4 Mrd. EUR Hierfür wurden ca. 130 Mio. EUR an Prämien ausgeschüttet Das entsprach einem Prämiendurchschnitt von 170 Euro pro prämiertem Verbesserungsvorschlag Der Höchstbetrag für eine Erfindung/einen Erfinder lag 2009 bei EUR Quelle: Handbuch des Fachanwalts; Gewerblicher Rechtsschutz; 2. Auflage Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht Anwendungsbereich 1 ArbEG Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten. - Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht - 249

3 Erfindungen / technische Verbesserungsvorschläge 2,3 ArbEG Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patentoder gebrauchsmusterfähig sind. Technische Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht Kein Anwendungsbereich Dieses Gesetz findet demnach keine Anwendung auf nichttechnische Verbesserungsvorschläge, wie beispielsweise - kaufmännische, - wirtschaftliche, - organisatorische oder - werbemäßige Verbesserungsvorschläge. - Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht - 251

4 Diensterfindungen / freie Erfindungen 4 ArbEG Erfindungen von Arbeitnehmern im Sinne dieses Gesetzes können gebundene oder freie Erfindungen sein. Gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder 1. aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder 2. maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen. Sonstige Erfindungen von Arbeitnehmern sind freie Erfindungen. Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht Behandlung von Diensterfindungen Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht - 253

5 Meldepflicht 5 ArbEG Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden und hierbei kenntlich zu machen, dass es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Eine Meldung, die den obigen Anforderungen nicht entspricht, gilt als ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, dass und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf. Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht Erfindungsmeldung Die Erfindungsmeldung muss enthalten: 1. die der Erfindung zugrunde liegende technische Aufgabe, 2. die (erfindungsgemäße) Lösung der Aufgabe, und 3. Angaben betreffend das Zustandekommen der Erfindung Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht - 255

6 Inanspruchnahme 6 ArbEG Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt. Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht Inanspruchnahme Arbeitgeber Inanspruchnahme 4 Monate Arbeitnehmer Meldung Erfindung Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht - 257

7 Wirkung der Inanspruchnahme 7 ArbEG Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Verfügungen, die der Arbeitnehmer über eine Diensterfindung vor der Inanspruchnahme getroffen hat, sind dem Arbeitgeber gegenüber unwirksam, soweit seine Rechte beeinträchtigt werden. Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht Frei gewordene Erfindungen 8 ArbEG Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform freigibt. Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer im Wesentlichen frei verfügen. Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht - 259

8 Freigabe Arbeitgeber Freigabeerklärung 4 Monate Arbeitnehmer Meldung Erfindung Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht Vergütung nach Inanspruchnahme 9,10 ArbEG Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat oder die 4-Monatsfrist abgelaufen ist. Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend. Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht - 261

9 Vergütung durch Vereinbarung 11, 12 ArbEG Der Bundesminister für Arbeit hat Richtlinien über die Bemessung der Vergütung erlassen. Die Art und Höhe der Vergütung soll in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden. Wenn mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt sind, ist die Vergütung für jeden gesondert festzustellen. Die Gesamthöhe der Vergütung und die Anteile der einzelnen Erfinder an der Diensterfindung hat der Arbeitgeber den Beteiligten bekanntzugeben. Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht Vergütungsrichtlinien Nach den Richtlinien wird die Vergütung eines Diensterfinders nach folgender Formel bestimmt: Vergütung = Erfindungswert * Anteilfaktor * Miterfinderanteil V = E * A * M Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht - 263

10 Vergütungsrichtlinien - Erfindungswert Für die Bestimmung des Erfindungswertes sind 3 Methoden anerkannt: a) Lizenzanalogie b) erfassbarer betrieblicher Nutzen c) Schätzung Nach der Lizenzanalogie ist der für die Diensterfindung relevante Umsatz (U) sowie der Lizenzsatz (L) festzulegen. Demnach ergibt sich E = U * L Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht Vergütungsrichtlinien - Anteilsfaktor Der Anteilfaktor wird bestimmt: a) durch die Stellung der Aufgabe, b) durch die Lösung der Aufgabe, c) durch die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb. Die Vergütungsrichtlinien enthalten einen Punkte-Katalog, wobei mit zunehmender selbstständiger Aufgabenstellung, größerer Eigenleistung bei der Lösungsfindung und geringerer Leistungserwartung mehr Punkte vergeben und damit ein höherer Anteilsfaktor festgelegt wird. Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht - 265

11 Vergütungsrichtlinien - Anteilsfaktor a) Stellung der Aufgabe Der Faktor spiegelt die Initiative des Arbeitnehmererfinders beim Auffinden der zu lösenden Aufgabe wieder. Je weiter die Aufgabe sich von seinem Arbeitsgebiet entfernt befindet oder je schwieriger sie zu bestimmen war, desto höher ist der Faktor. Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht Vergütungsrichtlinien - Anteilsfaktor b) Lösung der Aufgabe Hier wird der Beitrag des Unternehmens an der Entstehung der Erfindung berücksichtigt. Beruht die Erfindung auf Kenntnisse, die der Erfinder während seiner Tätigkeit gewonnen hat oder wurden die Hilfsmittel seitens des Unternehmens beigestellt, ist der Faktor geringer. Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht - 267

12 Vergütungsrichtlinien - Anteilsfaktor c) Stellung im Unternehmen Dieser Faktor berücksichtigt, inwieweit vom Erfinder diese erfinderische Leistung erwartet werden konnte. Bei Laboranten ist der Faktor beispielsweise höher und bei Vorstandsmitgliedern niedrig, weil diese Personen z. B. einen unterschiedlichen Einblick in die Technologie und/oder Märkte haben.. Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht Vergütungsrichtlinien - Miterfinderanteil Der Miterfinderanteil berücksichtigt, dass die bestimmte Vergütung auf alle Erfinder entsprechend Ihren Anteilen an der Erfindung zu verteilen ist. Haben 4 Erfinder zu gleichen Teilen eine Erfindung gemacht, beträgt der Miterfinderanteil demnach ¼. Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht - 269

13 Vergütung durch Festsetzung 12 ArbEG Kommt keine Vereinbarung über die Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung zustande, so hat der Arbeitgeber die Vergütung durch eine begründete Erklärung in Textform, an den Arbeitnehmer festzusetzen und entsprechend der Festsetzung zu zahlen. Die Vergütung ist spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts festzusetzen. Der Arbeitnehmer kann der Festsetzung innerhalb von zwei Monaten durch Erklärung in Textform widersprechen, wenn er mit der Festsetzung nicht einverstanden ist. Widerspricht er nicht, so wird die Festsetzung für beide Teile verbindlich. Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht Vergütungsanspruch Arbeitgeber Vergütung Arbeitnehmer Meldung Erfindung Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht - 271

14 Schutzrechtsanmeldung 13 ArbEG Der Arbeitgeber ist verpflichtet und allein berechtigt, eine gemeldete Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Eine patentfähige Diensterfindung hat er zur Erteilung eines Patents anzumelden, sofern nicht bei verständiger Würdigung der Verwertbarkeit der Erfindung der Gebrauchsmusterschutz zweckdienlicher erscheint. Die Anmeldung hat unverzüglich zu geschehen. Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht Schutzrechtsanmeldung Arbeitgeber Schutzrechtsanmeldung Vergütung Arbeitnehmer Meldung Erfindung Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht - 273

15 Schutzrechtsanmeldung 13 ArbEG Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anmeldung entfällt, wenn 1. die Diensterfindung frei geworden ist; 2. wenn der Arbeitnehmer der Nichtanmeldung zustimmt; 3. wenn die Voraussetzungen eines Betriebsgeheimnisses vorliegen. Genügt der Arbeitgeber nach Inanspruchnahme der Diensterfindung seiner Anmeldepflicht nicht, so kann der Arbeitnehmer die Anmeldung für den Arbeitgeber auf dessen Namen und Kosten bewirken. Ist die Diensterfindung frei geworden, so ist nur der Arbeitnehmer berechtigt, sie anzumelden. Hatte der Arbeitgeber die Diensterfindung bereits angemeldet, so gehen die Rechte aus der Anmeldung auf den Arbeitnehmer über. Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht Schutzrechtsanmeldung im Ausland 14 ArbEG Nach Inanspruchnahme der Diensterfindung ist der Arbeitgeber berechtigt, diese auch im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anzumelden. Für ausländische Staaten, in denen der Arbeitgeber Schutzrechte nicht erwerben will, hat er dem Arbeitnehmer die Diensterfindung freizugeben und ihm auf Verlangen den Erwerb von Auslandsschutzrechten zu ermöglichen. Der Arbeitgeber kann sich gleichzeitig mit der obigen Freigabe ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung in den betreffenden ausländischen Staaten gegen angemessene Vergütung vorbehalten. Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht - 275

16 Schutzrechtsanmeldung Arbeitgeber Patent (DE, EP, US, JP) Vergütung Benutzung Arbeitnehmer Meldung Erfindung Patent (BR, CH, KR, MX) Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht Rechte/Pflichten bei Schutzrechtsanmeldung 15 ArbEG Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer zugleich mit der Anmeldung eines Schutzrechts Abschriften der Anmeldeunterlagen zu geben. Er hat ihn von dem Fortgang des Verfahrens zu unterrichten und ihm auf Verlangen Einsicht in den Schriftwechsel zu gewähren. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber auf Verlangen beim Erwerb von Schutzrechten zu unterstützen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht - 277

17 Aufgabe von Schutzrechten 16 ArbEG Wenn der Arbeitgeber die Anmeldung oder das erteilte Schutzrecht zu der Diensterfindung vor der Vergütung nicht mehr weiterverfolgen möchte, hat er dies dem Arbeitnehmer mitzuteilen und ihm auf dessen Verlangen und Kosten das Recht zu übertragen sowie die zur Wahrung des Rechts erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Recht aufzugeben, sofern der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung die Übertragung des Rechts verlangt. Gleichzeitig mit der Mitteilung zur Nicht-Weiterverfolgung kann sich der Arbeitgeber ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung gegen angemessene Vergütung vorbehalten. Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht Incentive-Programme Zusätzlich und/oder ersatzweise bedienen sich Unternehmen auch Incentive-Programmen, um Anreize für schöpferische Leistungen zu schaffen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Vielfach kommen hierbei Prämien/Pauschalen oder teilweise auch Sachwerte als Gegenleistung dem Arbeitnehmererfinder zu Gute. Diese firmenspezifischen Regelungen können nach Art einer SOP (Standard Operation Procedure) für alle Arbeitnehmer verbindlich geregelt sein. Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht - 279

18 Vereinfachtes Vergütungskonzept 1. Festlegung der Gestalt der Erfindungsmeldung und des Meldeprozederes. 2. Festsetzung des Vergütungsanspruchs 3. Erfinderpersönlicher Vertrag, umfassend Regelungen betreffend Rechteabkauf/Anmeldeprämie und ggf. pauschale Folgeprämien unabhängig von der Benutzung 4. Ergänzender Vergütungsanspruch gemäß Benutzung. Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht Beispiel - Erfindervergütung Ausgangssituation: -3 Erfinder je zu 1/3 an der Erfindung des Schutzrechtes beteiligt -erster Anmeldetag: erster Erteilungstag: Schutzrechtsfamilie wird nicht genutzt Pauschalvergütung pro Erfinder: 1994: 200 (Anmeldeprämie einschließlich Rechteabkauf) 2000: 200 (anteilige Erteilungsprämie) 2005: 200 (anteilige 10-Jahres-Prämie) 2010: 200 (anteilige 15-Jahres-Prämie) Summe: 800 (minus gesetzliche Abzüge) Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht - 281

19 Erfindervergütung Quelle: Dr. Bernd Fabry, Das Recht des Arbeitnehmererfinders im internationalen Überblick Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht Betriebsgeheimnisse 17 ArbEG Wenn berechtigte Belange des Betriebes es erfordern, eine gemeldete Diensterfindung nicht bekanntwerden zu lassen, kann der Arbeitgeber von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen, sofern er die Schutzfähigkeit der Diensterfindung gegenüber dem Arbeitnehmer anerkennt. Bei der Bemessung der Vergütung für eine solche Erfindung sind auch die wirtschaftlichen Nachteile zu berücksichtigen, die sich für den Arbeitnehmer daraus ergeben, dass auf die Diensterfindung kein Schutzrecht erteilt worden ist. Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht - 283

20 Behandlung von freien Erfindungen Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht Mitteilungspflicht 18 ArbEG Der Arbeitnehmer, der während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eine freie Erfindung gemacht hat, hat dies dem Arbeitgeber unverzüglich durch Erklärung in Textform mitzuteilen, außer wenn diese offensichtlich nicht in seinem Betrieb verwendbar ist. Dabei muss über die Erfindung so viel mitgeteilt werden, dass der Arbeitgeber beurteilen kann, ob die Erfindung frei ist. Bestreitet der Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung durch Erklärung in Textform an den Arbeitnehmer, dass die ihm mitgeteilte Erfindung frei sei, so kann die Erfindung nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch genommen werden. Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht - 285

21 Anbietungspflicht 19 ArbEG Bevor der Arbeitnehmer eine freie Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anderweitig verwertet, hat er zunächst dem Arbeitgeber mindestens ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingungen anzubieten, wenn die Erfindung in den Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers fällt. Nimmt der Arbeitgeber das Angebot innerhalb von drei Monaten nicht an, so erlischt das Vorrecht. Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht Freie Erfindung Arbeitgeber Bewertung Bewertung 3 Monate 3 Monate Arbeitnehmer Mitteilung freie Erfindung Angebot Benutzung freie Verfügung Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht - 287

22 Behandlung von technischen Verbesserungsvorschlägen Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht Vergütung 20 ArbEG Für technische Verbesserungsvorschläge, die dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewähren wie ein gewerbliches Schutzrecht, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald dieser sie verwertet. Im Übrigen bleibt die Behandlung technischer Verbesserungsvorschläge der Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung überlassen. Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht - 289

23 Gemeinsame Bestimmungen Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht Unabdingbarkeit 22 ArbEG Die Vorschriften dieses Gesetzes können zu Ungunsten des Arbeitnehmers nicht abgedungen werden. Zulässig sind jedoch Vereinbarungen über Diensterfindungen nach ihrer Meldung, über freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge nach ihrer Mitteilung. Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht - 291

24 Unbilligkeit 23 ArbEG Vereinbarungen über Diensterfindungen, freie Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge, die nach diesem Gesetz zulässig sind, sind unwirksam, soweit sie in erheblichem Maße unbillig sind. Das gleiche gilt für die Festsetzung der Vergütung. Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht Geheimhaltung 24 ArbEG Der Arbeitgeber hat die ihm gemeldete oder mitgeteilte Erfindung eines Arbeitnehmers so lange geheim zu halten, als dessen berechtigte Belange dies erfordern. Der Arbeitnehmer hat eine Diensterfindung so lange geheim zu halten, als sie nicht frei geworden ist. Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht - 293

25 Ende des Arbeitsverhältnis 26 ArbEG Die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz werden durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt. Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht Schiedsverfahren Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht - 295

26 Einigung vor der Schiedsstelle 28ff. ArbEG In allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes kann jederzeit die Schiedsstelle beim DPMA angerufen werden. Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Die Anrufung der Schiedsstelle erfolgt durch schriftlichen Antrag. Der andere Beteiligte wird dann unter Fristsetzung zur Stellungnahme aufgefordert. Das anschließende Verfahren bestimmt die Schiedsstelle im Wesentlichen selbst. Die Schiedsstelle hat den Beteiligten einen Einigungsvorschlag zu machen. Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorschlages ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingeht. Im Verfahren vor der Schiedsstelle werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben. Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht Funktion der Schiedsstelle 28ff. ArbEG Der Spruch der Schiedsstelle ist nicht verbindlich, sondern als ein Vorschlag zu sehen, dem schließlich alle Beteiligten zustimmen müssen. Pro Jahr befasst sich die Schiedsstelle etwa mit 60 bis 100 Fällen. Sie erlässt bei einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von 1 ¼ Jahren jährlich ca. 80. Einigungsvorschläge und Beschlüsse. Quelle: Dr.Bernd Fabry, Das Recht des Arbeitnehmererfinders im internationalen Überblick ; Bartebach/Kunzmann, Handbuch des Fachanwalts, Gewerblicher Rechtsschutz Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht - 297

27 Keine Einigung vor der Schiedsstelle 35 ArbEG Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist erfolglos beendet, wenn: 1. sich der andere Beteiligte innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht geäußert hat; 2. er es abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der Schiedsstelle einzulassen; 3. fristgerecht ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht Gerichtliches Verfahren 37ff. ArbEG Rechte oder Rechtsverhältnisse, die in diesem Gesetz geregelt sind, können im Wege der Klage (regelmäßig) erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist. Für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers sind die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ( 143 PatG) ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Vorschriften über das Verfahren in Patentstreitsachen sind anzuwenden. Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht - 299

28 Erfindungen an Hochschulen Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht Hochschullehrerprivileg Das bis 2002 existierende Hochschullehrerprivileg gestattete Hochschulbeschäftigten, Erfindungen, die diese im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses gemacht hatten, als freie Erfindungen selbst zu verwerten. Erfindungen von Hochschulwissenschaftlern werden seitdem grundsätzlich in die allgemeinen Regelungen des ArbEG über Diensterfindungen einbezogen. Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht - 301

29 Anwendungsbereich bei Erfindungen an Hochschulen 42 ArbEG Erfasst werden Erfindungen aller Beschäftigten am Hochschulen, d.h. alle in weisungsgebundener, persönlich abhängiger Stellung Tätigen, wie Professoren, Juniorprofessoren, wissenschaftliche bzw. studentische Mitarbeiter/Hilfskräfte, technisches Personal. Somit werden die Personen nicht erfasst, die auf Grund eines anderweitigen Rechtsverhältnisses bei der Hochschule tätig sind, wie Mitarbeiter des Professors, Arbeitnehmer eines privaten Auftraggebers oder Kooperationspartner, Arbeitnehmer von außeruniversitären Forschungseinrichtungen Ebenfalls werden die Personen nicht erfasst, bei denen kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, wie bei Gastdozenten, Doktoranden, freie Mitarbeiter und Studenten Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht Sonderregelungen bei Erfindungen an Hochschulen 42 ArbEG 1. Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr-/Forschungstätigkeit zu offenbaren, wenn er dies dem Dienstherrn rechtzeitig (2 Monate zuvor) angezeigt hat. 2. Lehnt ein Erfinder die Offenbarung seiner Diensterfindung ab, so ist er nicht verpflichtet, die Erfindung dem Dienstherrn zu melden. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Hochschule mitunter keine Informationen über neue Erfindungen erhält, oder mit einer deutlich kürzeren Frist die eigenen Rechte/Interessen wahren muss. Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht - 303

30 Sonderregelungen bei Erfindungen an Hochschulen 42 ArbEG 3. Dem Erfinder bleibt im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung ein nicht ausschließliches Recht zur Benutzung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit. 4. Verwertet der Dienstherr die Erfindung, beträgt die Höhe der Vergütung 30 vom Hundert der durch die Verwertung erzielten Einnahmen. Damit treten an die Stelle der Angaben zum Erfindungswert und Anteilsfaktor die Angaben zu den erzielten (Brutto-) Einnahmen. Damit liegt auch die Vergütungshöhe ein Vielfaches über der Erfindervergütung bei vergleichbaren Benutzung im Unternehmen. Patentanwalt - Arbeitnehmererfinderrecht - 304

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