L IV 4-3j/07 Fachauskünfte: (0711)

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1 Artikel-Nr Finanzen und Steuern L IV 4-3j/07 Fachauskünfte: (0711) Das Einkommen der Körperschaftsteuerpflichtigen und seine Besteuerung in Baden-Württemberg Ergebnisse der Körperschaftsteuerstatistik Inhalt Seite 1. Unbeschränkt mit positivem Gesamtbetrag der Einkünfte in Baden-Württemberg von 1995 bis 1 2. Gesamtübersicht der Körperschaftsteuerpflichtigen in Baden-Württemberg 2004 und 2 3. Unbeschränkt in Baden-Württemberg nach Rechtsformen und Größenklassen 6 4. Entwicklung des zu versteuernden Einkommens aus dem Bilanzgewinn (-verlust) der unbeschränkt n in Baden-Württemberg nach Rechtsformen Nicht abziehbare Aufwendungen der unbeschränkt n in Baden-Württemberg Unbeschränkt mit positivem Gesamtbetrag der Einkünfte in Baden-Württemberg nach Wirtschaftszweigen Unbeschränkt mit positivem Gesamtbetrag der Einkünfte in den Stadt- und n Baden-Württembergs Organgesellschaften in Baden-Württemberg nach der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte und Rechtsformen Beschränkt in Baden-Württemberg nach der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte 15 Begriffserläuterungen, Rechtsgrundlagen und methodische Hinweise 16 Zeichenerklärung Unbeschränkt *) mit positivem Gesamtbetrag der Einkünfte in Baden-Württemberg von 1995 bis Jahr Gesamtbetrag der Einkünfte Zu versteuerndes Einkommen Festgesetzte Körperschaftsteuer 1) *) Ohne steuerbefreite Körperschaften und ohne Organgesellschaften. 1) Saldo aus festgesetzter positiver und negativer Körperschaftsteuer. Herausgeber und Vertrieb: Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, Böblinger Str. 68, Stuttgart, Telefon (0711) , Fax (0711) , poststelle@stala.bwl.de, Internet: Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, Stuttgart, Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.

2 2. Gesamtübersicht der Körperschaftsteuerpflichtigen in Baden-Württemberg 2004 und Gesamtbetrag der Einkünfte 1) Lfd. Nr. Merkmal ) % % 1 A. Mit Einkommen veranlagte unbeschränkt insgesamt 4) , ,3 2 Steuerbelastete , , , ,5 mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von bis unter EUR , , , , , , , , , , , , , , Mill , , Mill. 2,5 Mill , ,2 13 2,5 Mill. 5 Mill , , Mill. 10 Mill , , Mill. 25 Mill , , Mill. 37,5 Mill , , ,5 Mill. und mehr , , nach Rechtsformen Kapitalgesellschaften ( 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien Gesellschaften mit beschränkter Haftung Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ( 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit ( 1 Abs. 1 Nr. 3 KStG) Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ( 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG) öffentlich-rechtliche Kreditanstalten und öffentliche Sparkassen öffentliche Versorgungs- und Verkehrsbetriebe sonstige Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sonstige Körperschaftsteuerpflichtige ( 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG) , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,6 2

3 Zu versteuerndes Einkommen 1) Festgesetzte Körperschaftsteuer 2) positiv negativ ) % % % Lfd. Nr , , , , ,0 X X X , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,6 59 X , , , , , , , , X , , X , ,1 X , ,3 X , ,6 X , ,5 X , , , , , , , , , , , , , ,1 9 X , , , , , ,6 9 X , ,8 27 3

4 Noch: 2. Gesamtübersicht der Körperschaftsteuerpflichtigen in Baden-Württemberg 2004 und Gesamtbetrag der Einkünfte 1) Lfd. Nr. Merkmal ) % % 28 B. Mit Einkommen veranlagte Organgesellschaften mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von bis unter EUR , , , , , , , , , , , , , , , , Mill , , Mill. 2,5 Mill , ,8 38 2,5 Mill. 5 Mill , , Mill. 10 Mill , , Mill. und mehr , , C. Mit Einkommen veranlagte steuerbefreite Körperschaften Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Sonstige Körperschaftsteuerpflichtige ( 1 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 KStG) , , , , , ,3 44 D. Mit Einkommen veranlagte beschränkt steuerpflichtige Körperschaften , ,5 45 E , ,2 46 unbeschränkt 4) , , Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien Gesellschaften mit beschränkter Haftung , , , ,4 49 Organgesellschaften , ,8 50 Steuerbefreite Körperschaften , ,9 51 beschränkt steuerpflichtige Körperschaften , ,0 52 Insgesamt ,3 X X X 1) Bei Organgesellschaften nach Hinzurechnung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens; bei beschränkt n: inländische Einkünfte/Einkommen. 2) Bei Organgesellschaften: Nur auf das von der Organgesellschaft zu versteuernde Einkommen. 4

5 Zu versteuerndes Einkommen 1) Festgesetzte Körperschaftsteuer 2) positiv negativ ) % % % Lfd. Nr , ,1 1 X , , , , , , , , , , , , , , ,2 1 X , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,0 16 X , , , , , X ,9 4 X ,0 51 X X X , ,9 52 3) Bei n: des Verlustes bzw. der Steuerrückzahlung. 4) Ohne steuerbefreite Körperschaften und ohne Organgesellschaften. 5

6 3. Unbeschränkt *) in Baden-Württemberg nach Rechtsformen und Größenklassen Gesamtbetrag der Einkünfte von... bis unter... EUR Gesamtbetrag der Einkünfte Zu versteuerndes Einkommen Festgesetzte Körperschaftsteuer positiv negativ positiv negativ weniger als 1 Mill Mill Insgesamt Mill Mill. 2,5 Mill ,5 Mill. 5 Mill Mill. und mehr Insgesamt weniger als 1 Mill Mill Insgesamt a) d) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen insgesamt a) Kapitalgesellschaften Mill Mill. 2,5 Mill ,5 Mill. 5 Mill Mill. und mehr Insgesamt

7 Noch: 3. Unbeschränkt *) in Baden-Württemberg nach Rechtsformen und Größenklassen Gesamtbetrag der Einkünfte von... bis unter... EUR Gesamtbetrag der Einkünfte Zu versteuerndes Einkommen Festgesetzte Körperschaftsteuer positiv negativ positiv negativ weniger als 1 Mill Mill Insgesamt Mill Mill. 2,5 Mill ,5 Mill. 5 Mill Mill. und mehr Insgesamt weniger als 1 Mill Mill Insgesamt : Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften a. A. Gesellschaften mit beschränkter Haftung Mill Mill. 2,5 Mill ,5 Mill. 5 Mill Mill. und mehr Insgesamt

8 Noch: 3. Unbeschränkt *) in Baden-Württemberg nach Rechtsformen und Größenklassen Gesamtbetrag der Einkünfte von... bis unter... EUR Gesamtbetrag der Einkünfte Zu versteuerndes Einkommen Festgesetzte Körperschaftsteuer positiv negativ positiv negativ weniger als 1 Mill Mill Insgesamt Mill Mill. 2,5 Mill ,5 Mill. 5 Mill Mill. und mehr Insgesamt weniger als 1 Mill Mill Insgesamt b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften c) Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts 1) Mill Mill. 2,5 Mill ,5 Mill. 5 Mill Mill. und mehr Insgesamt

9 Noch: 3. Unbeschränkt *) in Baden-Württemberg nach Rechtsformen und Größenklassen Gesamtbetrag der Einkünfte von... bis unter... EUR Gesamtbetrag der Einkünfte Zu versteuerndes Einkommen Festgesetzte Körperschaftsteuer positiv negativ positiv negativ weniger als 1 Mill Mill Insgesamt : öffentliche Versorgungs- und Verkehrsbetriebe Mill Mill. und mehr Insgesamt weniger als 1 Mill Mill Insgesamt d) übrige Körperschaftsteuerpflichtige Mill Mill. 2,5 Mill ,5 Mill. 5 Mill Mill. und mehr Insgesamt *) Ohne steuerbefreite Körperschaften und ohne Organgesellschaften. 1) Dazu gehören u.a. öffentlich-rechtliche Kreditanstalten und öffentliche Sparkassen sowie öffentliche Versorgungs- und Verkehrsbetriebe. 9

10 4. Entwicklung des zu versteuernden Einkommens aus dem Bilanzgewinn (-verlust) der unbeschränkt n*) in Baden-Württemberg nach Rechtsformen Besteuerungsgrundlage Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen insgesamt / Fälle Betrag Aktiengesellschaften, KG a. A. / Fälle Betrag / Fälle Gesellschaften mit beschränkter Haftung Betrag übrige / Fälle Betrag Bilanzgewinn Bilanzverlust Gesamtbetrag der nicht abziehbaren Aufwendungen ggf. abzüglich Erstattungen Summe der Einkünfte Gesamtbetrag der Einkünfte Verlustabzug aus dem Verlustvortrag aus dem Verlustrücktrag aus Einkommen Zu versteuerndes Einkommen Festgesetzte Körperschaftsteuer positiv negativ Verbleibende Körperschaftsteuer positiv negativ Festgesetzter Solidaritätszuschlag Verbleibender Solidaritätszuschlag Verbleibender Verlustvortrag zum Bilanzgewinn Bilanzverlust Gesamtbetrag der nicht abziehbaren Aufwendungen ggf. abzüglich Erstattungen Summe der Einkünfte Gesamtbetrag der Einkünfte Verlustabzug aus dem Verlustvortrag aus dem Verlustrücktrag aus 2008 Verlust Festgesetzte Körperschaftsteuer positiv negativ Verbleibende Körperschaftsteuer positiv negativ Festgesetzter Solidaritätszuschlag Verbleibender Solidaritätszuschlag Verbleibender Verlustvortrag zum *) Ohne steuerbefreite Körperschaften und ohne Organgesellschaften. 10

11 5. Nicht abziehbare Aufwendungen der unbeschränkt n*) in Baden-Württemberg Merkmal Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen insgesamt / Fälle Betrag Kapitalgesellschaften / Fälle Betrag übrige / Fälle Betrag Gesamtbetrag der nicht abziehbaren Aufwendungen Aufwendungen für satzungsgemäße Zwecke ( 10 Nr. 1 KStG) Körperschaftsteuer Solidaritätszuschlag Kapitalertragsteuer einschl. Zinsabschlag auf vereinnahmte Kapitalerträge (ohne Solidaritätszuschlag) anzurechnende Kapitalertragsteuer nicht anzurechnende Kapitalertragsteuer Vermögensteuer Nicht abziehbarer Teil der Umsatzsteuer und Vorsteuerbeträge nach 10 Nr. 2 KStG Ausländische Personensteuern i. S. v. 10 Nr. 2 KStG Nebenleistungen zu den Steuern außer Zinsen nach den 233a, 234 und 237 AO, 162 Abs. 4 AO, 89 und 178a AO Die Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen einschließlich des von der Körperschaft getragenen Steuerabzugs nach 50a Abs. 1 EStG und des Solidaritätszuschlags ( 10 Nr. 4 KStG) Nicht abziehbare Aufwendungen insbesondere nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1-4, 7, 8, 10 und Abs. 6 bis 8 EStG sowie 4c und 4d EStG, 160 Abs. 1 AO, 10 Nr. 3 KStG Sämtliche Spenden und nicht als Betriebsausgaben abziehbare Beträge Gesamtbetrag der nicht abziehbaren Aufwendungen Aufwendungen für satzungsgemäße Zwecke ( 10 Nr. 1 KStG) Körperschaftsteuer Solidaritätszuschlag Kapitalertragsteuer einschl. Zinsabschlag auf vereinnahmte Kapitalerträge (ohne Solidaritätszuschlag) anzurechnende Kapitalertragsteuer nicht anzurechnende Kapitalertragsteuer Vermögensteuer Nicht abziehbarer Teil der Umsatzsteuer und Vorsteuerbeträge nach 10 Nr. 2 KStG Ausländische Personensteuern i. S.v. 10 Nr. 2 KStG Nebenleistungen zu den Steuern außer Zinsen nach den 233a, 234 und 237 AO, 162 Abs. 4 AO, 89 und 178a AO Die Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen einschl. des von der Körperschaft getragenen Steuerabzugs nach 50a Abs. 1 EStG und des Solidaritätszuschlags ( 10 Nr. 4 KStG) Nicht abziehbare Aufwendungen insbesondere nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1-4, 7, 8, 10 und Abs. 6 bis 8 EStG sowie 4c und 4d EStG, 160 Abs. 1 AO, 10 Nr. 3 KStG Sämtliche Spenden und nicht als Betriebsausgaben abziehbare Beträge *) Ohne steuerbefreite Körperschaften und ohne Organgesellschaften. 11

12 6. Unbeschränkt *) mit positivem Gesamtbetrag der Einkünfte in Baden-Württemberg nach Wirtschaftszweigen Abschnitt Unterabschnitt Abteilung der Systematik 1) Wirtschaftliche Gliederung Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen insgesamt zu versteuerndes Einkommen Kapitalgesellschaften festgesetzte zu versteuerndes festgesetzte Körperschaftssteuer Körperschaftsteuer positiv negativ Einkommen positiv negativ A Land- und Forstwirtschaft B Fischerei und Fischzucht C Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden D Verarbeitendes Gewerbe DA Ernährungsgewerbe und Tabakverarbeitung DB Textil- und Bekleidungsgewerbe DC Ledergewerbe DD Holzgewerbe (ohne Herstellung von Möbeln) DE Papier-, Verlags-, und Druckgewerbe DF Kokerei, Mineralölverarbeitung, Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und Brutstoffen DG Herstellung von chemischen Erzeugnissen DH Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren DI Glasgewerbe, Herstellung von Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden DJ Metallerzeugung und -bearbeitung, Herstellung von Metallerzeugnissen DK Maschinenbau DL Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen; Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik DM Fahrzeugbau DN Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spielwaren und sonstigen Erzeugnissen; Recycling E Energie- und Wasserversorgung F Baugewerbe G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern Kraftfahrzeughandel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen; Tankstellen Handelsvermittlung und Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und ohne Tankstellen); Reparatur von Gebrauchsgütern H Gastgewerbe I Verkehr und Nachrichtenübermittlung J Kredit- und Versicherungsgewerbe K Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen, anderweitig nicht genannt Grundstücks- und Wohnungswesen Vermietung beweglicher Sachen ohne Bedienungspersonal Datenverarbeitung und Datenbanken Forschung und Entwicklung Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen, anderweitig nicht genannt L 2) Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung M Erziehung und Unterricht N Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen O Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen A - O Insgesamt *) Ohne steuerbefreite Körperschaften und ohne Organgesellschaften. 1) Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003, Fassung für die Steuerstatistiken. 2) Nach WZ 2003 nicht mehr ausgewiesen. 12

13 7. Unbeschränkt *) mit positivem Gesamtbetrag der Einkünfte in den Stadt- und n Baden-Württembergs Kreis Region Regierungsbezirk Land festgesetzte festgesetzte Körperschaftsteuer Gesamtbetrag Körperschaftsteuer der Einkünfte positiv negativ positiv negativ Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen insgesamt Gesamtbetrag der Einkünfte Kapitalgesellschaften Stadtkreis Stuttgart, Landeshauptstadt Böblingen Esslingen Göppingen Ludwigsburg Rems-Murr-Kreis Region Stuttgart Stadtkreis Heilbronn Heilbronn Hohenlohekreis Schwäbisch Hall Main-Tauber-Kreis Region Heilbronn-Franken Heidenheim Ostalbkreis Region Ostwürttemberg Regierungsbezirk Stuttgart Stadtkreise Baden-Baden Karlsruhe Karlsruhe Rastatt Region Mittlerer Oberrhein Stadtkreise Heidelberg Mannheim Neckar-Odenwald-Kreis Rhein-Neckar-Kreis Region Rhein-Neckar 1) Stadtkreis Pforzheim Calw Enzkreis Freudenstadt Region Nordschwarzwald Regierungsbezirk Karlsruhe

14 Noch: 7. Unbeschränkt *) mit positivem Gesamtbetrag der Einkünfte in den Stadt- und n Baden-Württembergs Kreis Region Regierungsbezirk Land Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen insgesamt Gesamtbetrag der Einkünfte Kapitalgesellschaften festgesetzte festgesetzte Körperschaftsteuer Gesamtbetrag Körperschaftsteuer der Einkünfte positiv negativ positiv negativ Stadtkreis Freiburg im Breisgau Breisgau-Hochschwarzwald Emmendingen Ortenaukreis Region Südlicher Oberrhein Rottweil Schwarzwald-Baar-Kreis Tuttlingen Region Schwarzwald-Baar-Heuberg Konstanz Lörrach Waldshut Region Hochrhein-Bodensee Regierungsbezirk Freiburg Reutlingen Tübingen Zollernalbkreis Region Neckar-Alb Stadtkreis Ulm Alb-Donau-Kreis Biberach Region Donau-Iller 1) Bodenseekreis Ravensburg Sigmaringen Region Bodensee-Oberschwaben Regierungsbezirk Tübingen Baden-Württemberg *) Ohne steuerbefreite Körperschaften und ohne Organgesellschaften. 1) Soweit Land Baden-Württemberg. 14

15 8. Organgesellschaften*) in Baden-Württemberg nach der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte und Rechtsformen Gesamtbetrag der Einkünfte 1) von... bis unter... EUR Gesamtbetrag der Einkünfte 1) insgesamt Einkommen 1) dem Organträger zuzurechnendes Einkommen festgesetzte Körperschaftsteuer Ausgleichszahlungen 16 positiv negativ Satz 2 KStG 2) Mill Mill. 2,5 Mill ,5 Mill. 5 Mill Mill. 10 Mill Mill. und mehr Insgesamt Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien Gesellschaften mit beschränkter Haftung Insgesamt *) Einschließlich Organträger, die auch Organgesellschaft sind. 1) Nach Hinzurechnung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens. 2) Ausgleichszahlungen des Organträgers an außenstehende Anteilseigner der Organgesellschaft. 9. Beschränkt in Baden-Württemberg nach der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte Gesamtbetrag der Einkünfte von bis unter EUR Gesamtbetrag der Einkünfte Inlandseinkommen festgesetzte Körperschaftsteuer Verlustabzug in aus Verlustvortrag Betrag bis 1 Mill. 60% des 1 Mill. GdE übersteigenden Betrags Fälle Fälle Mill Mill. 2,5 Mill ,5 Mill. und mehr Insgesamt Insgesamt

16 Begriffserläuterungen, Rechtsgrundlagen und methodische Hinweise Die Körperschaftsteuer ist eine besondere Art der Einkommensteuer für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Im Rahmen der Körperschaftsteuerstatistik werden alle drei Jahre Körperschaftsteuererklärungen und ihre Anlagen statistisch aufbereitet. Aufgrund des langen Veranlagungszeitraums liegen die Ergebnisse erst gut vier Jahre nach dem Veranlagungsjahr vor. Die Körperschaftsteuerstatistik enthält eine breite Merkmalspalette: Einkünfte, zu versteuerndes Einkommen, Verlustabzüge, Sondervergünstigungen sowie die Körperschaftsteuer mit den im Berechnungsverfahren festgestellten Angaben. Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich entsprechend dem Berechnungsablauf laut Steuerbescheid, wobei vom Bilanzgewinn/-verlust ausgehend sämtliche Zu- und Abschläge dargestellt werden. In gleicher Weise wird die Berechnung der festgesetzten bis hin zur verbleibenden Körperschaftsteuer detailliert wiedergegeben. Der allgemein in der Körperschaftsteuerstatistik verwandte Begriff des Gesamtbetrags der Einkünfte lehnt sich an den der Einkommensteuerstatistik an. Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen, das der innerhalb eines Kalenderjahres erzielt hat ( 7 KStG). Das zu versteuernde Einkommen ist das Einkommen im Sinne des 8 Abs. 1 KStG, vermindert um die Freibeträge der 24 und 25 KStG. Weicht bei den n das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Die Steuerbelastung ergibt sich nach 23 KStG. Es gilt das Halbeinkünfteverfahren. Die Körperschaftsteuer beträgt 25 % des zu versteuernden Einkommens (soweit nicht näher definierte Ausnahmeregelungen zutreffen). Nach Berücksichtigung von Steuerminderungen oder Erhöhungen ergibt sich schließlich die festzusetzende Körperschaftsteuer bzw. die verbleibende Körperschaftsteuer. Für die Veranlagung zur Körperschaftsteuer sind im Kalenderjahr folgende Gesetze, Richtlinien und Verordnungen maßgebend: Körperschaftsteuergesetz (KStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom , zuletzt geändert durch das Gesetz vom Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994 (KStDV 1994) in der Fassung der Bekanntmachung vom , zuletzt geändert durch das Steuer-Euro-Glättungsgesetz vom Körperschaftsteuerrichtlinie 2004 (KStR) vom Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom Körperschaftsteuerpflichtig sind insbesondere Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sowie Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (öffentlich-rechtliche Kreditanstalten und öffentliche Sparkassen, öffentliche Versorgungs- und Verkehrsbetriebe, sonstige Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts). Nach der Art der Steuerpflicht werden unbeschränkt und beschränkt sowie steuerbefreite Körperschaften unterschieden. Weiter wird untergliedert in mit positivem Gesamtbetrag der Einkünfte () und mit negativem Gesamtbetrag der Einkünfte () sowie in Steuerbelastete ( mit positiver festgesetzter Körperschaftsteuer) und (festgesetzte Körperschaftsteuer ist null oder negativ). Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind nach 1 KStG die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche in- und ausländische Einkünfte ( 1 Abs. 2 KStG), soweit nicht für bestimmte Einkünfte Sonderregelungen zum Beispiel in Doppelbesteuerungsabkommen und anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen bestehen. Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind nach 2 KStG die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften. Steuerbefreite Körperschaften: Nach 5 Abs. 1 KStG sind eine Reihe von Körperschaften im Sinne des 1 Abs. 1 KStG als Rechtssubjekt stets oder unter bestimmten Voraussetzungen von der Körperschaftsteuer ganz befreit oder nur partiell steuerpflichtig. 16

17 Organschaft: Besonders ausgewiesen werden die Organschaften: Nach 14 KStG besteht ein Organverhältnis, wenn eine inländische Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) finanziell in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist und zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger ein Gewinnabführungsvertrag besteht. Organträger kann grundsätzlich jedes inländische gewerbliche Unternehmen sein, ohne Rücksicht auf die Rechtsform. Die Zuordnung nach Wirtschaftszweigen erfolgt nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe Danach gehören rund drei Viertel der körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen nach ihrem wirtschaftlichen Schwerpunkt zugeordnet in die Bereiche Verarbeitendes Gewerbe, Baugewerbe, Handel sowie zu den Dienstleistungen für Unternehmen. Aufbereitung: Gemäß 2 Abs. 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken werden die Daten der veranlagten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie die von ihnen beanspruchten Sondervergünstigungen in anonymisierter Form über die Durchschriften der Steuerbescheide und ausgewählter Anlagen (so genannte Statistische Blätter) bzw. bei der maschinellen Veranlagung in Baden-Württemberg nahezu ausschließlich über maschinelle Datenträger erfasst. Die Körperschaftsteuerstatistik umfasst dabei grundsätzlich alle endgültigen bis zum 30. September 2010 (Schlusstermin) zur Körperschaftsteuer veranlagten n. Bei n, deren Veranlagung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend durchgeführt wurde also erfahrungsgemäß von n mit hohem Einkommen waren von den Finanzämtern vorläufige Veranlagungen durchzuführen. Zeichenerklärung: = nichts vorhanden 0 = mehr als nichts, aber weniger als die Hälfte der kleinsten Einheit, die in der Tabelle zur Darstellung gebracht werden kann. = Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten X = Nachweis nicht sinnvoll Ergebnisse im Gesamtüberblick, Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen. 17

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