Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Geophysik an der Ludwig-Maximilians-Universität München

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1 - Keine amtliche Bekanntmachung - Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Geophysik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 30. September 1991 (KWMBl II S. 915) aufgehoben durch 1 Satz 1 Nr. 10 der Aufhebungssatzung vom 15. September 2005 Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Ludwig-Maximilians-Universität München folgende Prüfungsordnung:

2 Inhaltsübersicht Erster Teil: Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Zweck der Prüfung 3 Gliederung des Studiums und Studiendauer 4 Diplomgrad 5 Bekanntgabe der Prüfungstermine und Prüfer 6 Prüfungsausschuß 7 Prüfer und Beisitzer 8 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht 9 Anrechnung von Studiensemestern und Studienleistungen 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 11 Mängel im Prüfungsverfahren 12 Art und Form der Prüfungen 13 Bewertung der Prüfungsleistungen 14 Bescheinigung über eine nicht bestandene Prüfung 15 Ungültigkeit der Prüfung 16 Einsicht in die Prüfungsakten 17 Prüfungsvergünstigungen für Schwerbehinderte Zweiter Teil: Besondere Vorschriften Erster Abschnitt: Diplom-Vorprüfung 18 Zweck der Diplom-Vorprüfung 19 Prüfungsabschnitte 20 Meldung zur Diplom-Vorprüfung 21 Zulassungsvoraussetzungen 22 Zulassungsverfahren 23 Umfang der Diplom-Vorprüfung und Gesamtergebnis 24 Anerkennung von Diplom-Vorprüfungen 25 Nichtbestehen der Diplom-Vorprüfung 26 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung 27 Prüfungszeugnis Zweiter Abschnitt: Diplom-Hauptprüfung 28 Meldung zur Diplom-Hauptprüfung 29 Zulassungsvoraussetzungen 30 Zulassungsverfahren 31 Umfang und Gliederung der Diplom-Hauptprüfung 32 Diplomarbeit 33 Zusatzfächer 34 Nichtbestehen der Diplom-Hauptprüfung 35 Zeugnis und Diplom 36 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung -2-

3 Erster Teil: Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich Die vorliegende Hochschul-Prüfungsordnung regelt Zweck, Inhalt und Verfahren der Diplomprüfung im Studiengang Geophysik an der Ludwig-Maximilians-Universität München (abgekürzt LMU). 2 Zweck der Prüfung 1 Die Diplomprüfung ist eine Hochschulabschlußprüfung. 2 Sie bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. 3 Durch sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat / die Kandidatin *) gründliche Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbständig zu arbeiten. 3 Gliederung des Studiums und Studiendauer (1) Die Studiendauer beträgt einschließlich der Prüfungszeit mit Anfertigung der Diplomarbeit in der Regel zehn Semester (Regelstudienzeit). (2) 1 Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium von in der Regel vier Semestern, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und ein Hauptstudium von sechs Semestern, das mit der Diplom- Hauptprüfung abschließt. 2 Die Diplom-Hauptprüfung umfaßt einschließlich der Diplomarbeit eine Prüfungsphase von zwei Semestern. 3 Der Höchstumfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 180 Semesterwochenstunden (SWS). *) Alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Prüfungsordnung beziehen sich in gleicher Weise auf Männer und Frauen. -3-

4 4 Diplomgrad Die LMU verleiht durch die Fakultät für Geowissenschaften nach bestandener Diplomprüfung den akademischen Grad "Diplom-Geophysiker Univ." beziehungsweise "Diplom-Geophysikerin Univ." (abgekürzt "Dipl.-Geophys. Univ.") 5 Bekanntgabe der Prüfungstermine und Prüfer (1) Prüfungen werden in der Regel innerhalb eines jeden Semesters während der Vorlesungszeit abgehalten. (2) Die Termine der mündlichen Prüfungen eines Kandidaten in den einzelnen Fächern sind dem Kandidaten unter Angabe der einzelnen Prüfer und der Prüfungsräume spätestens eine Woche vor dem Termin der Prüfung und ortsüblich bekanntzugeben. 6 Prüfungsausschuß (1) 1 Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen im Diplomstudiengang Geophysik wird ein Prüfungsausschuß eingesetzt. 2 Der Prüfungsausschuß besteht aus vier Mitgliedern und einem Schriftführer, mindestens die Hälfte der Mitglieder müssen Professoren sein, zwei der Mitglieder sollen dem Fach Geophysik angehören. (2) Für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied bestellt werden. (3) 1 Die Amtszeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder beträgt drei Jahre. 2 Eine unmittelbare Wiederbestellung ist möglich. (4) 1 Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die Ersatzmitglieder und der Schriftführer werden vom Fachbereichsrat der Fakultät für Geowissenschaften bestellt. 2 Zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Prüfungsausschusses dürfen nur prüfungsberechtigte Mitglieder der Fakultäten für Geowissenschaften, für Physik, für Mathematik und für Chemie bestellt werden. (5) 1 Der Prüfungsausschuß entscheidet über das Prüfungsverfahren. 2 Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 3 Er berichtet auf Anfrage dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt ihm gegebenenfalls Anregungen zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung. 4 Er trifft, soweit nichts anderes bestimmt ist, die erforderlichen Entscheidungen, mit Ausnahme der Leistungsbewertung. -4-

5 (6) 1 Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß unter Einhaltung einer mindestens einwöchigen Ladungsfrist geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2 Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 3 Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 5 Der Schriftführer nimmt an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil; er hat kein Stimmrecht. (7) 1 Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. 2 Er ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 3 Hiervon hat er dem Prüfungsausschuß Kenntnis zu geben. 4 Darüber hinaus kann, soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, der Prüfungsausschuß dem Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich übertragen. (8) 1 Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2 Dem Kandidaten ist vor ablehnenden Entscheidungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 7 Prüfer und Beisitzer (1) 1 Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer. 2 Für die Bestellung der Prüfer hat der Kandidat ein Vorschlagsrecht. 3 Ein Rechtsanspruch auf die Bestellung der vorgeschlagenen Prüfer besteht nicht. (2) Zum Prüfer können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz sowie nach der Hochschulprüfer-Verordnung vom 4. April 1989 (BayRS WK) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen Befugten bestellt werden. (3) 1 Die Bestellung zu Prüfern soll in geeigneter Form bekanntgegeben werden. 2 Ein kurzfristig vor Beginn der Prüfung aus zwingenden Gründen notwendig werdender Wechsel des Prüfers ist zulässig. 3 Scheidet ein prüfungsberechtigtes Hochschulmitglied aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prüfungsberechtigung in der Regel bis zu einem Jahr erhalten. (4) Der Prüfer bestimmt den Beisitzer gemäß 12 Abs Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht (1) Der Ausschluß von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuß sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG. -5-

6 (2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befaßter Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG. 9 Anrechnung von Studiensemestern und Studienleistungen (1) 1 Einschlägige Studiensemester an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und die dabei erbrachten Studienleistungen sind anzurechnen, soweit ein ordnungsgemäßes Fachstudium nachgewiesen wird. 2 Studiensemester in verwandten Studiengängen und die dabei erbrachten Studienleistungen sind auf Antrag anzurechnen, soweit inhaltliche Gleichwertigkeit besteht. (2) 1 Einschlägige Studiensemester an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes und die dabei erbrachten Studienleistungen sind auf Antrag anzurechnen, soweit inhaltliche Gleichwertigkeit besteht. 2 Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. 3 Bei Zweifel an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen gehört werden. (3) 1 In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie inhaltlich gleichwertig sind, als Studienleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet. 2 Bei der Feststellung der inhaltlichen Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz zu berücksichtigen. (4) Studienzeiten und Studienleistungen an Fachhochschulen werden auf Antrag des Studierenden angerechnet, soweit sie den Anforderungen des weiteren Studiums entsprechen. 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. (2) 1 Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschußvorsitzenden unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2 Dieser kann bei Krankheit des Kandidaten die Vorlage eines Attestes eines Arztes verlangen, der vom Prüfungsausschußvorsitzenden bestimmt werden kann. 3 Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, so setzt er einen neuen Prüfungstermin fest. (3) 1 Bei anerkannten Gründen für den Rücktritt oder das Versäumnis werden die Prüfungsergebnisse in den bereits abgelegten Fächern angerechnet. 2 Der Prüfungsausschuß kann -6-

7 bestimmen, daß die versäumten Prüfungsleistungen - sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen - im unmittelbaren Anschluß an den Prüfungstermin nachgeholt werden. (4) 1 Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 2 Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. (5) Die Entscheidung, ob der Kandidat von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen wird, trifft der Prüfungsausschuß. 11 Mängel im Prüfungsverfahren (1) Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflußt haben, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, daß von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden. (2) Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens oder eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich und vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden. (3) Sechs Monate nach Abschluß der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden. 12 Art und Form der Prüfungen (1) 1 Die Prüfungen werden als mündliche Prüfungen durchgeführt und haben die Form einer Einzelprüfung. 2 Hinzu kommt bei der Diplom-Hauptprüfung die Diplomarbeit. (2) 1 Zur mündlichen Prüfung ist ein Beisitzer hinzuzuziehen. 2 Dieser soll möglichst die Prüfungsberechtigung im Sinne von 7 Abs. 2 besitzen; auf jeden Fall muß er wissenschaftlich im Fachgebiet der Prüfung an der Ludwig-Maximilians-Universität tätig sein und mindestens das entsprechende Fachstudium erfolgreich abgeschlossen haben. -7-

8 (3) 1 Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen ist: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstände und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer, des Beisitzers und der Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse. 2 Das Protokoll wird von einem Prüfer oder vom Beisitzer geführt und vom Prüfer beziehungsweise Beisitzer und Prüfer unterzeichnet. 3 Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht erforderlich. 4 Das Protokoll ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren. (4) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden gemäß 13 festgesetzt. (5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Stellvertreter haben das Recht, der Prüfung beizuwohnen. (6) 1 Bei mündlichen Prüfungen werden Studenten, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten als Zuhörer zugelassen. 2 Auf Verlangen des Kandidaten werden Zuhörer ausgeschlossen. (7) Die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgt unter Ausschluß der Öffentlichkeit. 13 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die Urteile über die einzelnen Prüfungsleistungen werden von dem jeweiligen Prüfer durch folgende Noten und Prädikate ausgedrückt: Note 1 = sehr gut: Note 2 = gut: Note 3 = befriedigend: Note 4 = ausreichend: Note 5 = nicht ausreichend: eine hervorragende Leistung; eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht; eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (2) 1 Zur differenzierteren Bewertung der Leistungen können die Notenziffern um 0,3 erniedrigt beziehungsweise erhöht werden. 2 Die Noten 4,3 und 5,3 sind ausgeschlossen. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in jedem Fach mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind. (4) 1 Die Gesamtnote errechnet sich gemäß 23 Abs. 2 Sätzen 3 und 4 beziehungsweise 31 Abs Der Prüfungsbewertung dürfen nur individuelle Leistungen des Kandidaten zugrunde gelegt werden. -8-

9 (5) Das Prädikat einer bestandenen Prüfung lautet: bei einem Durchschnitt der Fachnoten bis 1,50: bei einem Durchschnitt der Fachnoten über 1,50 bis 2,50: bei einem Durchschnitt der Fachnoten über 2,50 bis 3,50: bei einem Durchschnitt der Fachnoten über 3,50 bis 4,00: "sehr gut" "gut" "befriedigend" "ausreichend". (6) Bei einer Gesamtnote bis 1,00 kann der Prüfungsausschuß bei einstimmiger Empfehlung der Prüfer das Prädikat "mit Auszeichnung bestanden" verleihen. 14 Bescheinigung über eine nicht bestandene Prüfung Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplom-Hauptprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, aus der sich das Nichtbestehen der Prüfung, die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten und die noch fehlenden Prüfungsleistungen ergeben. 15 Ungültigkeit der Prüfung (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) 1 Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2 Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. (3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. (4) 1 Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. 2 Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. -9-

10 16 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. (2) 1 Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 2 Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG - BayRS I) gilt entsprechend. 3 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 17 Prüfungsvergünstigungen für Schwerbehinderte (1) 1 Auf die besondere Lage schwerbehinderter Prüfungskandidaten ist in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. 2 Insbesondere ist schwerbehinderten Prüfungskandidaten, wenn die Art der Behinderung es rechtfertigt, eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für schriftliche Prüfungsteile um bis zu einem Viertel zu gewähren. (2) 1 Prüfungsvergünstigungen gemäß Absatz 1 werden auf schriftlichen Antrag gewährt. 2 Der Antrag ist der Meldung zur Prüfung beizufügen. 3 Sofern wegen der Behinderung die Stellung eines schriftlichen Antrages nicht möglich ist, kann auch ein mündlicher Antrag genügen. Zweiter Teil: Besondere Vorschriften Erster Abschnitt: Diplom-Vorprüfung 18 Zweck der Diplom-Vorprüfung Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er die fachlichen Voraussetzungen, insbesondere die einführenden grundlegenden Kenntnisse der Fächer, erworben hat, um das weitere Studium mit Erfolg fortzusetzen. -10-

11 19 Prüfungsabschnitte (1) Die Diplom-Vorprüfung kann nur in einem Abschnitt abgelegt werden. (2) Die Prüfungsleistungen sollen innerhalb von vier Wochen nach der Zulassung zur Prüfung abgelegt werden. 20 Meldung zur Diplom-Vorprüfung (1) Will sich ein Student im Niveau des Vordiploms prüfen lassen, so stellt er einen Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung für das Hauptfach Geophysik. (2) 1 Der Student soll den Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung so rechtzeitig stellen, daß er die Diplom-Vorprüfung zu Beginn des fünften Fachsemesters abschließt. 2 Sofern die für die Zulassung zu der jeweiligen Prüfung erforderlichen Nachweise erbracht sind, kann die Prüfung auch vor diesem Termin abgelegt werden. (3) 1 Überschreitet der Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Frist für die Ablegung der Diplom-Vorprüfung gemäß Absatz 2 um mehr als zwei Semester oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht ab, so gilt die Prüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden. 2 Die Gründe, die ein Überschreiten der Frist rechtfertigen, müssen vor Ablauf der Frist schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend und glaubhaft gemacht werden. 3 Dieser kann bei Krankheit des Kandidaten die Vorlage eines Attestes eines Arztes verlangen, der vom Prüfungsausschußvorsitzenden bestimmt werden kann. 4 Über die Anerkennung der Gründe sowie die Dauer der Fristverlängerung entscheidet der Prüfungsausschuß. 5 6 Abs. 8 Satz 1 ist zu beachten. 21 Zulassungsvoraussetzungen (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung sind: 1. Die allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung (BayRS K) in der jeweils gültigen Fassung; 2. ein ordnungsgemäßes Studium der Geophysik, davon mindestens ein Semester an der LMU; 20 Abs. 2 bleibt unberührt. Der Bewerber muß als ordentlicher Student im Diplomstudiengang Geophysik an der Ludwig-Maximilians-Universität München eingeschrieben sein. Zur Diplom-Vorprüfung sind folgende Leistungsnachweise (Scheine) vorzulegen: -11-

12 a) zwei Scheine über die erfolgreiche Teilnahme an Übungen aus der Mathematik, b) Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an zwei physikalischen Praktika, c) ein Schein über die erfolgreiche Teilnahme am Praktikum für anorganische Chemie, d) ein Schein über die erfolgreiche Teilnahme an Übungen zur theoretischen Physik (in der Regel theoretische Mechanik), e) ein Schein über die erfolgreiche Teilnahme an Übungen der Mineralogie. (2) 1 Die jeweilige Lehrperson bestimmt, durch welche Leistungen (schriftliche und / oder mündliche Prüfungen oder Berichte) die Leistungsnachweise erworben werden können. 2 Der Versuch, die Nachweise zu erwerben, kann innerhalb der Fristen des 20 Abs. 2 und 3 beliebig oft wiederholt werden. 22 Zulassungsverfahren (1) Die Unterlagen gemäß 21 sind dem Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung beizufügen. (2) Für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung sind ferner erforderlich: 1. Bescheinigung der Hochschule über die belegten Lehrveranstaltungen (Studienbuch) ist sowohl in Urschrift als auch in Kopie vorzulegen. 2. Eine Benennung des Wahlfaches ist beizulegen. 3. Eine Erklärung darüber, welchen wissenschaftlichen Prüfungen sich der Kandidat bereits früher unterzogen und zu welchen er sich schon einmal gemeldet hat, 4. ein Lebenslauf mit vollständiger Darstellung des Bildungsweges ist beizulegen. 5. Gegebenenfalls ist der Antrag gemäß 12 Abs. 6 Satz 2 und 17 Abs. 2 zu stellen. (3) Ist ein Bewerber ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Prüfungsausschuß gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen. (4) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist zu versagen, wenn 1. der Bewerber die nach 21 und 22 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder 2. unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist oder 3. der Bewerber die Diplom-Vorprüfung oder Diplom-Hauptprüfung im Studiengang Geophysik oder in einem verwandten, im Grundstudium gleichen Studiengang endgültig nicht bestanden hat; verwandte, im Grundstudium gleiche Studiengänge sind die -12-

13 Diplomstudiengänge Physik, Meteorologie und Ozeanographie; in Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß. (5) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen. 23 Umfang der Diplom-Vorprüfung und Gesamtergebnis (1) Die Prüfungsfächer sind: Grundlagen der 1. experimentellen Physik 2. theoretischen Physik 3. Mathematik 4. Nach Wahl des Kandidaten: anorganischen Chemie, Mineralogie, Geophysik, Meteorologie, Astronomie ; auf Antrag des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß ein anderes Wahlfach zulassen, sofern dieses mit dem Inhalt und Zweck der Diplom- Vorprüfung in einem fachlichen Zusammenhang steht, eine prüfungsberechtigte Lehrperson zur Verfügung steht und die zuständige Fakultät mit der vorhandenen Ausstattung eine ordnungsgemäße Ausbildung gewährleisten kann. (2) 1 Die Prüfungsanforderungen bestimmen sich nach den Inhalten des Grundstudiums. 2 Die Prüfungsdauer beträgt in jedem Fach etwa eine halbe Stunde. 3 Die Gesamtnote berechnet sich nach dem arithmetischen Mittel der Fachnoten. 4 Bei der Mittelung werden zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung berücksichtigt. (3) Im übrigen gelten die Bestimmungen nach 12 und Anerkennung von Diplom-Vorprüfungen (1) Eine Diplom-Vorprüfung desselben oder eines verwandten Studienganges und andere vergleichbare Prüfungen in einem vergleichbaren oder benachbarten Studiengang, die ein Kandidat an einer wissenschaftlichen Hochschule im oder außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes bestanden hat, werden anerkannt, soweit inhaltliche Gleichwertigkeit besteht. (2) Die Anerkennung einer bestandenen Diplom-Vorprüfung kann von Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn mangels Vergleichbarkeit oder wegen Fehlens einzelner Prüfungsfächer keine Gleichwertigkeit besteht. -13-

14 (3) 1 Die Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2 setzt einen schriftlichen Antrag des Bewerbers voraus, es sei denn, die Diplom-Vorprüfung wurde im Studiengang Geophysik im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgelegt. 2 Der Antrag ist unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. 3 Der Antrag ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Diplom-Hauptprüfung zu stellen. 4 Die Entscheidung über den Antrag bedarf der Schriftform Abs. 2 bleibt unberührt. 25 Nichtbestehen der Diplom-Vorprüfung (1) Die Diplom-Vorprüfung ist nicht bestanden, wenn eine Fachnote "nicht ausreichend" lautet. (2) Die Bestimmungen in 10 und 20 Abs. 3 bleiben unberührt. (3) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erhält der Kandidat hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die erzielten Einzelbenotungen ausweist und darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. 26 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung (1) 1 Ist die Diplom-Vorprüfung in einem Prüfungsfach wegen nicht ausreichender Leistungen nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie in diesem Prüfungsfach einmal wiederholt werden. 2 In den übrigen Fällen muß die Prüfung insgesamt wiederholt werden. (2) Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Diplomvorprüfung ist nicht zulässig. (3) 1 Die Wiederholungsprüfung muß innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses abgelegt werden. 2 Die Frist zur Ablegung der Wiederholungsprüfung wird durch Beurlaubung oder durch Exmatrikulation nicht unterbrochen. 3 Bei Versäumnis der Frist gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden, sofern nicht dem Studenten vom Prüfungsausschuß wegen besonderer, vom Studenten nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. (4) 1 Eine zweite Wiederholung ist in höchstens zwei Prüfungsfächern zulässig. 2 Die zweite Wiederholungsprüfung muß innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung abgelegt werden. 3 Absätze 2 und 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Bei Wiederholungsprüfungen ersetzen die Noten der Wiederholungsprüfung die Noten der vorangegangenen Prüfung. -14-

15 27 Prüfungszeugnis (1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis auszustellen, das die in den Einzelprüfungen erzielten Noten, die Namen der Prüfer und die Gesamtnote enthält. (2) 1 Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 2 Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind. Zweiter Abschnitt: Diplom-Hauptprüfung 28 Meldung zur Diplom-Hauptprüfung (1) Will sich ein Student im Niveau des Hauptdiploms prüfen lassen, so stellt der Student einen Antrag auf Zulassung zur Diplom-Hauptprüfung mit dem Hauptfach Geophysik. (2) 1 Der Student soll den Antrag auf Zulassung zur Diplom-Hauptprüfung so rechtzeitig stellen, daß er die Diplom-Hauptprüfung insgesamt bis zum Ende des 10. Fachsemesters abschließt. 2 Sofern die für die Zulassung zu der jeweiligen Prüfung erforderlichen Nachweise erbracht sind, kann die Prüfung auch vor diesem Termin abgelegt werden. (3) 1 Überschreitet der Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Frist für den Abschluß der Diplom-Hauptprüfung um mehr als vier Semester oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Die Frist für den Abschluß der Diplom-Hauptprüfung verlängert sich gegebenenfalls um die für die Wiederholung der Diplom-Vorprüfung benötigten Semester. 29 Zulassungsvoraussetzungen (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Hauptprüfung sind: 1. Hochschulreife gemäß 21 Abs. 1 Nr. 1; 2. bestandene Diplom-Vorprüfung; 24 ist zu beachten; -15-

16 3. ein ordnungsgemäßes Studium der Geophysik, davon mindestens ein Semester an der LMU; 20 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt; der Bewerber muß als ordentlicher Student im Diplomstudiengang Geophysik an der Ludwig-Maximilians-Universität eingeschrieben sein. 4. Nachweise für die erfolgreiche Teilnahme: a) an zwei Übungen (oder Praktika) der Geophysik, b) an einer Übung der theoretischen Physik (z.b. Elektrodynamik oder Theorie der Wärme), c) an einer Übung (oder Praktikum) des Wahlfaches, d) am physikalischen Praktikum für Fortgeschrittene, e) an einer Übung (oder Praktikum) der Geologie, f) an geowissenschaftlichen Exkursionen mit zusammen mindestens zehn Exkursionstagen, g) an einer praktischen Tätigkeit in außer-universitären Betrieben von mindestens sechs Wochen. (2) 21 Abs. 2 gilt entsprechend. 30 Zulassungsverfahren (1) Die Unterlagen gemäß 29 sind dem Antrag auf Zulassung zur Diplom-Hauptprüfung beizufügen. (2) 1 Für die Zulassung zur Diplom-Hauptprüfung sind darüber hinaus Unterlagen gemäß 22 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 beizufügen. 2 Gegebenenfalls sind Zusatzfächer gemäß 33 zu benennen. (3) Im übrigen gilt 22 Abs. 3. (4) Die Zulassung zur Diplom-Hauptprüfung ist zu versagen, wenn 1. der Bewerber die nach Absatz 2 und 29 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt. 2. Im übrigen gilt 22 Abs. 4 und 5 entsprechend. -16-

17 31 Umfang und Gliederung der Diplom-Hauptprüfung (1) 1 Die Diplom-Hauptprüfung besteht aus den mündlichen Prüfungen und der Diplomarbeit. 2 Prüfungsleistungen aus nicht insgesamt bestandenen oder nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren werden nicht angerechnet. (2) 1 Die Prüfungsgegenstände der Diplom-Hauptprüfung sind: Notengewicht Prüfungsdauer in Stunden 1. allgemeine und angewandte Geophysik 2 ca Physik 1 ca. 1/2 3. Geologie 1 ca. 1/2 4. nach Wahl des Studenten: 1 ca. 1/2 Meteorologie, Mathematik, Mineralogie, Informatik oder Astronomie (mit Astrophysik); 23 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 gilt entsprechend; 5. Diplomarbeit 3-2 Die Gesamtnote der Diplom-Hauptprüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der Fachnoten und der Note der Diplomarbeit mit Verwendung der Notengewichte der obigen Tabelle errechnet Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. (3) 1 Die Diplomarbeit wird nach der mündlichen Prüfung angefertigt. 2 Der Prüfungsausschuß kann auf Antrag des Kandidaten bewilligen, daß die Diplomarbeit vor der mündlichen Prüfung angefertigt und vorgelegt wird. 32 Diplomarbeit (1) In der Diplomarbeit soll der Kandidat zeigen, daß er sein Fach in angemessener Weise beherrscht und in der Lage ist, nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbständig zu arbeiten. (2) Die Diplomarbeit darf in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Prüfungsausschusses außerhalb der Fakultät ausgeführt werden, sofern eine prüfungsberechtigte Person bei Vergabe der Arbeit schriftlich ihr Einverständnis erklärt, das Erstgutachten gemäß Absatz 8 zu übernehmen. (3) Eine Ausgabe des Themas der Diplomarbeit vor Zulassung des Kandidaten zur Diplom- Hauptprüfung bedeutet keine Entscheidung über die Prüfungszulassung. -17-

18 (4) 1 Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt durch einen im Fach Geophysik tätigen Hochschullehrer über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 2 Auf Antrag des Kandidaten sorgt der Vorsitzende dafür, daß er im Rahmen der vorhandenen Arbeitsplätze in angemessener Zeit das Thema für eine Diplomarbeit erhält. (5) Das Thema kann nur einmal und nur aus triftigen Gründen und mit Einwilligung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (6) 1 Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Diplomarbeit soll neun Monate nicht überschreiten. 2 Auf Antrag des Kandidaten kann die Bearbeitungszeit aus triftigen Gründen, die vom Kandidaten nicht zu vertreten sind, um höchstens drei Monate verlängert werden. 3 Weist der Kandidat durch ärztliches Zeugnis nach, daß er durch Krankheit an der Bearbeitung verhindert ist, ruht die Bearbeitungsfrist. (7) 1 Die Diplomarbeit ist paginiert in zwei Exemplaren fristgemäß an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu liefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 2 Die Diplomarbeit soll gebunden sein und eine Zusammenfassung enthalten. 3 Sie muß mit einer Erklärung des Kandidaten versehen sein, daß er die Arbeit selbst verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 4 Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, wird sie mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. (8) 1 Die Arbeit muß von zwei Prüfern beurteilt werden, es sei denn, daß ein zweiter Prüfer nicht zur Verfügung steht oder der Prüfungsablauf durch die Bestellung eines zweiten Prüfers unangemessen verzögert werden würde. 2 Soll eine Arbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet werden, ist ein zweiter Prüfer zu bestellen. 3 Erstgutachter soll derjenige sein, der das Thema der Arbeit gestellt hat. 4 Bei unterschiedlicher Beurteilung sollen sich die Prüfer auf eine Note einigen; gelingt dies nicht, entscheidet der Prüfungsausschuß; er kann einen weiteren Gutachter hinzuziehen. (9) Die mündlichen Prüfungen der Diplom-Hauptprüfung und die Diplomarbeit werden getrennt benotet. 33 Zusatzfächer (1) 1 Auf Antrag kann der Prüfungsausschuß dem Kandidaten gestatten, sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern und als den in 31 Abs. 2 Nr. 4 genannten Wahlfächern einer Prüfung zu unterziehen (Zusatzfächer) Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 gilt entsprechend. (2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen. -18-

19 34 Nichtbestehen der Diplom-Hauptprüfung (1) Lautet die Bewertung der Diplomarbeit oder eine Fachnote "nicht ausreichend", ist die Prüfung nicht bestanden. (2) 10 und 28 Abs. 3 bleiben unberührt. (3) 25 Abs. 3 gilt entsprechend. 35 Wiederholung der Diplom-Hauptprüfung (1) 1 Ist die mündliche Diplom-Hauptprüfung in einem Prüfungsfach wegen nicht ausreichender Leistungen nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie in diesem Prüfungsfach einmal wiederholt werden. 2 In den übrigen Fällen muß die mündliche Diplom-Hauptprüfung in sämtlichen Fächern wiederholt werden Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. (2) 1 Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nur in einem Prüfungsfach zulässig Abs. 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (3) 1 Wird die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, so ist auf Antrag, der spätestens vier Wochen nach der Bekanntgabe der Note für die Diplomarbeit zu stellen ist, eine Wiederholung mit neuem Thema möglich gilt entsprechend. 3 Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. (3) 26 Abs. 5 gilt entsprechend. (4) Eine Wiederholung der Prüfungen in Zusatzfächern ist ausgeschlossen. 36 Zeugnis und Diplom (1) Über die bestandene Diplom-Hauptprüfung sind innerhalb von acht Wochen nach der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis und ein Diplom auszustellen. (2) 1 Das Zeugnis enthält die in den Einzelprüfungen erzielten Noten, die Namen der Prüfer, das Thema und die Note der Diplomarbeit und die Gesamtnote. 2 Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 3 Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind. 4 Die Diplomurkunde enthält das Prädikat der Diplom-Hauptprüfung. 5 Die Diplomurkunde wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan der Fakultät unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen. -19-

20 37 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Diplomprüfungsordnung für das Fach Geophysik an der LMU vom 9. Juli 1976 (KMBl II S. 243) außer Kraft. (2) Bei Studenten, welche die Diplom-Vorprüfung bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits bestanden haben, kommen die Bestimmungen über die Prüfungsfristen ( 28 Abs. 3 und 4) und Zulassungsvoraussetzungen ( 29) zur Diplom-Hauptprüfung erstmals zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung zur Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für diese Studenten die Zulassungsvoraussetzungen der Prüfungsordnung vom 9. Juli (3) Diplom-Vorprüfungen und Diplom-Hauptprüfungen, zu denen Kandidaten bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits zugelassen worden sind, werden einschließlich der Wiederholungsprüfungen nach der bisher geltenden Prüfungsordnung durchgeführt. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 21. Februar 1985 und vom 25. Juli 1991 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst durch Schreiben vom 18. September 1991 Nr. X/4-6/ München, den 30. September 1991 Professor Dr. Wulf Steinmann Rektor Die Satzung wurde am 30. September 1991 in der Universität München niedergelegt, die Niederlegung wurde am 2. Oktober 1991 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 2. Oktober

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