Die Entwicklung des Schiedsamtes

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1 Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW Abteilung Duisburg Die Entwicklung des Schiedsamtes Projektarbeit 2011/12 Von Marc Heekerens, Andreas Hoffmann, Jil Christina Klother, Robin Puhan, Daniela Rohde und Tim Rybus Projektleiter Prof. Dr. Dirk Budde Projektbetreuerin Sonja Pommeranz Projektbehörde Stadt Krefeld - Fachbereich Recht

2 Inhaltsverzeichnis I. Vorwort...4 II. Die Entwicklung des Schiedsamtes...5 A. Die historische Entwicklung des Schiedsamtes in Krefeld und am Niederrhein vom Anfang des 19. Jahrhunderts bis heute Von der Idee des Schiedsamtes aus dem Jahre 1808 bis zur ersten Schiedsmannsordnung Die Schiedsmannsordnung von Die preußische Schiedsmannsordnung von Das Schiedsamt in der Zeit des Nationalsozialismus Das Schiedsamt in der Nachkriegszeit Von der Schiedsmannsordnung zum Schiedsamtsgesetz...28 B. Die Entwicklung der Vergehen vor dem Hintergrund der ethisch-moralischen Veränderungen innerhalb der Gesellschaft Definitionen und Grundlagen Vergehen innerhalb der Gesellschaft Der Schiedsmann heute Der Streit um den Gartenzaun Der Schiedsmann - ein Konkurrent der Anwälte? Zunehmende Einwanderung - ein Problem? Ausblick in die Zukunft...43 C. Die Entwicklung der Rolle der Schiedsperson in Bezug auf die Gesellschaft, die Justiz und die Politik Theoretische Definitionen / Begriffserklärungen Gesellschaft Die Entwicklung der Rolle der Schiedsperson in Bezug auf die Justiz und die Politik Schiedsgerichtsbarkeit und Schiedsamt Schiedsperson, Schiedsmänner und Friedensrichter

3 6. Aufgaben und Kompetenzen der Schiedsämter Stellungsnahmen zu den Richtlinien für die Strafverfahren und das Bußgeldverfahren in der Praxis (RiStBV)...56 III. Fazit...60 IV. Anhang...61 V. Literaturverzeichnis

4 I. Vorwort Im diesem Jahr (2012) wird die Bezirksvereinigung des Bund Deutscher Schiedsmänner Krefeld-Moers 60 Jahre alt. Anlässlich des 60-jährigen Bestehens des Bund Deutscher Schiedsmänner (BDS), der am 31. Oktober 1950 gegründet wurde, gibt es seit 2010 die Wanderausstellung Entwicklung des Schiedsamtes von 1808 bis heute. Anlässlich dieser Jubiläen regte der BDS an, über die Stadt Krefeld in Kooperation mit der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung im Rahmen eines Projektes von Studenten eine Art Festschrift mit dem Thema Die Entwicklung des Schiedsamtes zu entwickeln, die dann unter anderem beim offiziellen Festakt zum 60-jährigen Jubiläum der Bezirksvereinigung Krefeld-Moers vorgestellt werden kann.. Thematisch sollte diese Projektarbeit sich zunächst mit der historischen Entwicklung des Schiedsamtes in Krefeld und am Niederrhein seit 1808 bis zur heutigen Zeit auseinandersetzen. Außerdem sollte sie auf die Entwicklung der vor dem Schiedsmann verhandelten Vergehen vor dem Hintergrund der ethisch-moralischen Veränderungen innerhalb der Gesellschaft eingehen und zum Abschluss noch einen Einblick in die Entwicklung der Rolle der Schiedsperson in Bezug auf die Gesellschaft, die Justiz und die Politik bieten. Bei der Erstellung der Projektarbeit war das Arbeiten und Denken in aktuellen und historischen Zusammenhängen wichtig. Der Umgang mit und die Auswertung von Archivmaterial war ein wesentlicher Bestandteil, wobei es eine Herausforderung darstellte, die Akten aus dem 19. Jahrhundert, die oftmals handschriftlich und vor allem in Kurrentschrift verfasst waren zu entschlüsseln. Zum Anderen wurde von den Studenten erwartet, gesellschaftliche sowie politische Aspekte und Veränderungen der letzten 185 Jahre in Bezug auf die Institution des Schiedsamtes in Krefeld und am Niederrhein zu analysieren. Um das zu schaffen war es notwendig den Bezug zu Deutschland und die deutschlandweite Entwicklung des Schiedsamtes zu beleuchten. Dieses Projekt wäre ohne die tatkräftige Unterstützung vieler Menschen nicht möglich gewesen. Der Dank gilt zunächst der Stadt Krefeld und insbesondere dem Rechtsamt, für die Hilfe und Unterstützung. Ebenso ein Dankeschön an die Archive, die den Autoren dieser Arbeit alle erforderlichen Akten 4

5 und Materialen zur Verfügung gestellt haben. Mindestens genauso wichtig waren für die Recherchen die Informationen von den Herren Engel (MdL), Lange BDS-Vorsitzender in Essen) und Wilmsmann (Amtsgerichtsdirektor Essen- Borbeck). Last but not least gilt der Dank der Autoren dem Schiedsmann, Mediator und Vorsitzenden der Bezirksvereinigung Krefeld-Moers Herrn Heinz- Günther Roeder, für seine wichtigen Hintergrundinformationen und natürlich Herrn Prof. Dr. Budde als kompetenten Ansprechpartner und Betreuer des Projektes. II. Die Entwicklung des Schiedsamtes A. Die historische Entwicklung des Schiedsamtes in Krefeld und am Niederrhein von Anfang des 19. Jahrhunderts bis heute 1. Von der Idee des Schiedsamtes aus dem Jahre 1808 bis zur ersten Schiedsmannsordnung 1827 Die Idee des Schiedsamtes von 1808 In seinem Grußwort anlässlich der Ausstellungseröffnung über die Entwicklung des Schiedsamtes bei der Bezirksvereinigung Krefeld-Moers am 02. November 2010 sagte der Justizminister Nordrhein-Westfalens, Thomas Kutschaty, dass die Institution des Schiedsamtes nicht nur am Niederrhein - auf eine lange Tradition zurückblicken kann, die weit in die Zeit vor dem Gründungsjahr der Bezirksvereinigung Krefeld-Moers im Jahre 1952 zurückreicht. 1 Die vorgerichtliche Streitschlichtung ist eine preußische Erfindung mit in der Tat sehr langer Tradition. Mit dem Inkrafttreten der ersten Schiedsmannsordnung am 13. Oktober 1827 bis zum gleichen Tag im Jahre 2012 kann die Institution des Schiedsamtes auf eine 185 jährige Tradition zurückblicken. Der Niederrhein und speziell Krefeld blicken auf 133 Jahre Schiedsamt zurück, da in Krefeld der erste Schiedsmann erst im August 1879 gewählt wurde. Die Historie des Schiedsamtes der Stadt Krefeld beginnt somit im Jahre Das 1 Vgl. Kutschaty, T.: Grußwort anlässlich der Ausstellungseröffnung über die Entwicklung des Schiedsamtes seit 1808 bei der Bezirksvereinigung Krefeld-Moers am

6 bedeutet allerdings nicht, dass es am Niederrhein zuvor keine Schlichtertradition gab. Im Gegenteil: Es mehren sich die Hinweise darauf, dass es am Niederrhein und in Krefeld, das mit dem Schiedsamt vergleichbare Institut des Friedensrichters gab, das dem französischen Recht entstammte. Folgender Auszug unterstützt diese Theorie: Die Verrichtungen der Friedensrichter sind die wichtigsten und vorteilhaftesten für die bürgerliche Gesellschaft, ( ) ganz Europa wird über das Resultat dieser trefflichen Einrichtung erstaunen, wenn diese erhabenen Stellen mit uneigennützigen Männern besetzt sind, welche rastlose Tätigkeit, mit praktischer Sachkenntnis vereinigen, Bürgersinn, Rechtschaffenheit, Wissenschaft und Geschicklichkeit besitzen, um die Streitigkeiten ihrer Mitbürger vor allem Freundschaftlich beizulegen. Die Zeitrechnung des Schiedsamtes beginnt am 02. Februar 1808 auf dem ostpreußischen Generallandtag. 2 Dort stellten die versammelten Stände der Provinz Preußen auf der Sitzung vom 12. Februar 1808 an König Friedrich Wilhelm III 3 erstmals den Antrag, Friedensrichter aus der Klasse der Gutsbesitzer für bestimmte Bezirke zu ernennen, die in allen Rechtsstreitigkeiten, bevor dieselben an die Gerichte gebracht würden, den Vergleichsversuch vorzunehmen hätten. Der Vergleichsversuch oblag bis dato allein dem Richter. 4 Die Stände wollten damit nicht nur die Entlastung der Gerichte erreichen, sondern auch Prozesse vor einer dem Volke weitgehend entfremdeten Kabinettsjustiz vermeiden. 5 Der Antrag hatte einen mäßigen Erfolg. Der Vorschlag und sollte lediglich bei den Plänen zur Vereinfachung der Justizverwaltung berücksichtigt werden 6. Letztlich wurde der Antrag der Stände abgelehnt und nicht umgesetzt und das obwohl es ranghohe Befürworter in der preußischen Bürokratie gab, wie beispielsweise Reichsfreiherr von Stein 7. 2 Vgl. Koch, A.: Die historische Entwicklung des Schiedsmannswesens in Preußen von 1808 bis 1900, in: Berliner Juristische Universitätsschriften Grundlagen des Rechts, Band 27. Berlin, 2002 S.27 3 Friedrich Wilhelm III von Preußen ( ): König von Preußen und Markgraf von Brandenburg 4 Vgl. Koch, A.: Die historische a.a.o. (Fn. 2) S Vgl. Berzborn, B.-O.: Schlichten statt Richten Der Schiedsmann im Wandel der Zeit, in: SchiedsamtsZeitung, 75. Jahrgang 2004, Heft 03 S.49 6 Vgl. Hartung, Dr. F.: Die Preußische Schiedsmannsordnung in der vom 01. Januar 1925 an geltenden Fassung, in: Sammlung deutscher Gesetze 113. Berlin, 1925, S.1 7 Heinrich Friedrich Karl Reichsfreiherr von und zum Stein ( ): preußischer Beamter, Staatsmann und einer der Hauptbetreiber der Preußischen Reformen seit 1807 und Verwalter der während der Befreiungskriege von Napoleon zurückeroberten Gebiete in Deutschland und Frankreich, als Leiter der Zentralverwaltungsbehörde 6

7 Die Idee, einer staatlich autorisierten Vermittlungsstelle zur Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten hat 1808 nicht genug Unterstützung erfahren. Eine erfolgreiche Umsetzung der Idee sollte erst sechzehn Jahre später erfolgen. Die Entwicklungsgeschichte der Schiedsmannsordnung von 1827 Den Provinzen Preußens ging es nach der Agrarkrise der Zwanziger Jahre und den Folgen der Befreiungskriege zwischen 1813 und 1815 wirtschaftlich immer schlechter. Auch der Feldzug 1806/07 und der Durchmarsch der französischen Armee nach Russland 1812 hatten ihre Spuren hinterlassen. 8 Die immensen Kriegsschäden hatten die preußischen Provinzen wirtschaftlich zerrüttet und es herrschte Nahrungsknappheit. Gleichzeitig stieg die Zahl der Rechtsstreitigkeiten. Das hatte zur Folge, dass die Justiz der Vielzahl der Prozesse nicht mehr Herr wurde. Außerdem bedeutete ein Rechtsstreit für viele Familien wegen der hohen Kosten das wirtschaftliche Aus. Zudem war die Allgemeine Gerichtsordnung für die preußischen Staaten nur schwer verständlich und das mit seinen Paragrafen ziemlich umfassenden Preußische Allgemeine Landrecht mehr als unverständlich. So kam es nicht selten zu Verständigungsproblemen aufgrund dessen viele Rechtsstreitigkeiten oft jahrelang andauerten. 9 All diese Gründe veranlassten die wiedervereinigten Stände der Provinz Preußen auf dem ersten Provinziallandtag des Königreichs Preußen am 09. Dezember 1824 dazu, ihre Bitte, zur außergerichtlichen Streitschlichtung ehrenamtliche Friedens-Richter anzustellen, zu wiederholen. 10 Am 04. Juli 1826 legte der damalige Oberpräsident der Provinz Preußens, von Schoen 11, einen Entwurf zu einer Verordnung über die Anstellung von Schiedsrichtern zur Schlichtung streitiger Angelegenheiten vor. Daraufhin erging am 13. Dezember 1826 die Entscheidung, dass zwar die gründliche Prüfung der in Antrag genommenen Maßregeln an die allgemeine Revision der Gesetze und Gerichtsverfassung verwiesen werde, die vorgeschlagene Einrich- 8 Vgl. Koch, A.: Die historische a.a.o. (Fn. 2), S.60 9 Vgl. Kutschaty, T.: a.a.o. (Fn. 1) 10 Vgl. Koch, A.: Die historische a.a.o. (Fn. 2), S Theodor von Schön ( ): Oberpräsident von West- und Ostpreußen und Vorkämpfer und Verfechter der Schiedsmannsverordnung von

8 tung jedoch so einfach erscheine, dass mit ihrer Einführung in Preußen ein Versuch zu machen sei. Gleichzeitig erhielt das Staatsministerium den Auftrag, den eingereichten Entwurf eingehend zu prüfen und einen Plan auszuarbeiten, wie der Vorschlag von Schoens in den vier preußischen Regierungsdepartements versuchsweise umgesetzt werden kann. 12 Die Amtsdauer von drei Jahren, der Charakter des Ehrenamtes und die Größe des Amtsbezirkes wiesen eine gewisse Ähnlichkeit zu dem Antrag des Jahres 1808 auf. Da es sich aber im Gegensatz zu dem Entwurf von 1808 bei der streitschlichtenden Person nicht um eine richterliche Instanz handeln sollte, wurde der Begriff Schiedsrichter schon bald in Schiedsmann umgewandelt. 13 Die Verhandlung vor dem Schiedsmann sollte außerdem nicht mehr wie 1808 geplant obligatorisch, sondern nur noch auf ausdrücklichen Wunsch beider Parteien stattfinden. 14 Auf diese Weise entstand die erste Verordnung über das Institut der Schiedsmänner. Sie wurde am 13. Oktober 1827 und in den Regierungsamtsblättern veröffentlicht. Die Stände hatten sich also durchgesetzt. 15 Damit gibt es in Preußen, wenn auch begrenzt auf die Provinzen Ost- und Westpreußens, als erstem deutschem Staat das Institut der Schiedsmänner. Die Schiedsmannsordnung von 1827 Die Schiedsmänner sollen nicht Rechtsstreitigkeiten instruieren und darüber erkennen, dass gegen ihre Aussprüche Appellation einzulegen sei, sondern sie sollen den Parteien, die sich an sie wenden, nur ihre Meinung über die streitigen Rechtsverhältnisse sagen, ihnen Vorschläge zur Ausgleichung machen, und wenn ein Vergleich zustande kommt, diesen mit wenigen, klaren Worten niederschreiben. 16 Um diese Tätigkeit befriedigend erfüllen zu können mussten die Schiedsrichter besonders qualifiziert sein. So sollten für das Schiedsamt nur unbescholtene Männer in Frage kommen, die mindestens Vgl. Hartung, Dr. F.: Die Preußische a.a.o. (Fn. 6), S.2 13 Vgl. Gremm, H.-J.: 180 Jahre deutsches Schiedsamt - Das deutsche Schiedsamt im Wandel der Zeit, in: SchiedsamtsZeitung, 78. Jahrgang 2007, Heft 10, S Vgl. Strutzmann, H.: Aus der Geschichte des Schiedsamtes Ein kurzer Abriss in: Heft Nr. 8, 2009, S.2 15 Vgl. Koch, A.: Die historische a.a.o. (Fn. 2), S Vgl. Berzborn, B.-O.: Schlichten statt a.a.o. (Fn. 5), S

9 Jahre 17 alt waren, selbstständig in ihren Verhältnissen und im Bezirk wohnhaft. Bekanntschaft mit den Geschäften des bürgerlichen Lebens waren erforderlich, spezielle juristische Kenntnisse hingegen nicht. Notwendig war lediglich, dass sie die Fähigkeit besaßen, einen zustande gekommen Vergleich schriftlich zu fixieren. 18 Oberpräsident von Schoen wies im Jahre 1829 den Erfolg der schiedsmännischen Wirksamkeit nach. Daraufhin erging die Entscheidung, das Schiedsamt auch in den Provinzen einzuführen, in denen die Stände einen entsprechenden Antrag gestellt hatten. Die Schiedsmannsverordnung verbreitet sich daraufhin schnell und wurde auch in anderen Provinzen eingeführt beantragten die Provinzen Schlesien und Brandenburg das Institut des Schiedsamtes bis dann 1833 und 1834 die Provinzen Pommern und Sachsen folgten. 19 Schwieriger gestaltete sich die Einführung der Schiedsmannseinrichtung in der Provinz Posen, denn hier hatte sich zwischen 1817 und 1825 das Institut des Friedensrichters nicht etablieren können. Jetzt stand man einer ähnlichen Einrichtung kritisch gegenüber. 20 Erst am 07. Juni 1841 konnte eine entsprechende Verordnung nach dem Vorbild der brandenburgischen Verordnung erlassen werden. 21 Die Entwicklung in der Provinz Westfalens verlief sehr stockend, da sich die westfälischen Stände anfangs sehr anlehnend gegenüber dem Schiedsmannsamt äußerten führte Bochum als letzter westfälischer Kreis das Institut des Schiedsamtes ein. 22 Die Entwicklung des Schiedsamtes in Krefeld bis 1827 Der Provinz Preußen folgten wie oben erwähnt in den Jahren nach 1827 viele andere Länder des Reiches. Die Einführung der Schiedsmannsverordnung erfolgte jedoch mit einer Ausnahme: Sie galt nicht für Krefeld. Der Grund ist simpel. Krefeld gehörte zur Rheinprovinz Preußens und dort galt seit der 17 Mit 24 Jahren war man zur damaligen Zeit volljährig. 18 Vgl. Strutzmann, H.: Aus der a.a.o. (Fn. 14), S.3 19 Vgl. Hartung, Dr. F.: Die Preußische a.a.o. (Fn. 6), S.3 20 Vgl. Koch, A.: Die historische a.a.o. (Fn. 2), S Ebenda., S Ebenda, S.287 9

10 fränkischen Republik 23 - noch immer französisches Recht und somit das Institut der Friedensrichter fort. Nach dem Wiener Kongress waren die europäischen Territorien neu geordnet worden. Während das Königreich Preußen, mit Ausnahme von Rheinpreußen, 1827 das Institut des Schiedsmannes einführte, blieb in den vormals französisch besetzt gewesenen linksrheinischen deutschen Gebieten das Institut des Friedensrichters bestehen. 24 Auf unterster Ebene amtierte seit 1798 in jedem Kanton ein Friedensrichter. Er war für Bagatellsachen in Zivilund Strafangelegenheiten zuständig. 25 Auch heute gibt es noch Friedensrichter. Die Schiedsmänner in Sachsen werden seit 1879 so genannt. Auch die Laienrichter im angloamerikanischen und schweizerischen Recht, die sich mit weniger bedeutenden Zivil- und Strafsachen beschäftigen, tragen die Bezeichnung Friedensrichter Die Schiedsmannsordnung von 1879 Da sich das Schiedsamt immer weiter ausbreitete und jede preußische Provinz eine eigene Schiedsmannsverordnung hatte, war es nur eine Frage der Zeit bis die Stimmen nach einer einheitlichen Verordnung laut wurden. Nach den ersten praktischen Erfahrungen in den Provinzen sollten zudem einige Änderungen an dem Institut vorgenommen werden und in einer allgemeinen Schiedsmannsordnung umgesetzt werden. 27 Daraufhin wird am 29. März 1879 die Preußische Schiedsmannsordnung verbindlich für die Preußische Monarchie erlassen und für das Ganze Reichsgebiet das Institut einer Sühnebehörde bei Privatklagen wegen Beleidigung eingeführt. Der Schiedsmann wird zudem für den Tatbestand der Körperverletzung die zum Zwecke der Sühneverhandlung zuständige Vergleichsbehörde. Die Zuständigkeit wird nun neben Zivilsachen auch auf Strafsachen, 23 Franzosenzeit (1792 = Jahr I der Zeitrechnung bis 1814) 24 abgerufen am Graumann, S.: : Aufbruch in die Moderne Die Franzosenzeit ( ), abgerufen am Vgl. Gremm, H.-J.: 180 Jahre a.a.o. (Fn. 13), S Vgl. Koch, A.: Die historische a.a.o. (Fn. 2), S

11 allerdings zunächst nur Beleidigungen, ausgedehnt. 28 Die damalige Grundsatzentscheidung, den Einsatz des Schiedsmannes über das Instrument des Sühneversuchs mit dem Institut der Privatklage zu verbinden, ist bis heute verbindlich geblieben. Die 1827 erlassene Schiedsmannsordnung war damals auf zivilrechtliche Streitigkeiten beschränkt. Mit der Einführung des Preußischen Strafgesetzbuches im Jahre 1851 wurden die Kompetenzen der Schiedsmänner dann deutlich erweitert. Konnte der Schiedsmann bis dato nur auf freiwilliger Basis in zivilrechtlichen Streitigkeiten tätig werden, so gab es in Art. 18 des Einführungsgesetzes zum Preußischen Strafgesetzbuch eine gesetzliche Regelung, die besagte, dass das Schiedsamt den ordentlichen Gerichten in denjenigen Klagesachen vorgeschaltet werden musste, in denen es um Ehrverletzung oder leichter Misshandlung geht, soweit Kläger und Beklagter im gleichen Gerichtsbezirk ihren Wohnsitz haben. Der Klageweg vor dem ordentlichen Gericht war nur eröffnet, wenn der Schiedsmann attestierte, dass ein Vergleichsversuch erfolglos verlaufen war. 29 Durch diese Bestimmung wurde der als zuständig bezeichnete Schiedsmann in den Fällen der Ehrverletzungen und leichten Misshandlungen ein notwendiges Organ der Justizverwaltung. Den Beteiligten blieb der Rechtsweg solange verschlossen, bis die Vermittlung durch den Schiedsmann versucht worden war. 30 An die Stelle dieses Art. 18 trat mit Einführung der neuen Schiedsmannsordnung von 1879 die Bestimmung des 380 StPO 31 welcher lautete: Wegen Beleidigungen ist, insofern nicht einer der in 196 des Strafgesetzbuches bezeichneten Fälle vorliegt, die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichneten Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist. Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber mit der Klage einzureichen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Parteien nicht in demselben Gemeindebezirk wohnen. 32 Es bestand nun die Notwendigkeit, die Schiedsmänner als die Vergleichsbehörde bezeichnet, und für die mit dem Schiedsmannsinstitut noch 28 Vgl. BDS: Abgerufen am 20. November 2011 von 29 Vgl. Strutzmann, H.: Aus der a.a.o. (Fn. 14), S.3 30 Vgl. Hartung, Dr. F.: Die Preußische a.a.o. (Fn. 6), S.7 31 Vorbild für den heutigen 380 StPO 32 Ebenda, S.8 11

12 nicht versehenden Provinzen, also die Rheinprovinz, Hannover, Hessen- Passau, Schleswig-Holstein und die Hohenzollernschen Lande, dieses Institut einzuführen. 33 Damit die in einzelnen Provinzen schon bestehenden Verordnungen nicht alle einzeln ergänzt oder geändert werden mussten und gleichzeitig die wünschenswerte Einheit der Landesgesetzgebung hergestellt werden konnte, entschied man sich, ein Gesetz zu erlassen, das nicht nur für die bisher unbeteiligten Provinzen, sondern für die ganze Monarchie unter Beseitigung aller Provinzialverordnungen gültig sein sollte. 34 War das Institut des Schiedsamtes zuvor vorwiegend Angehörigen der gehobenen Stände, insbesondere der Gutsund Grundbesitzer, vorbehalten, so steht das Ehrenamt nach 1879 jedem Staatsbürger ohne Rücksicht auf dessen Stand und Herkunft offen, soweit der Bewerber nicht vorbestraft war. 35 Die Altersgrenze wurde auf 30 Jahre angehoben. Nachdem der Gesetzesentwurf alle nötigen parlamentarischen Gremien durchlaufen hatte wurde das Gesetz am 29. März 1879 vom König ausgefertigt und verkündet. Es trat am 01. Oktober 1879 in Kraft. 36 Die Einführung der Schiedsmannsordnung von 1879 in Krefeld Die ersten Unterlagen, die sich im Stadtarchiv der Stadt Krefeld zur Institution des Schiedsamtes finden lassen sind aus eben diesem Jahr 1879, dem Jahr in dem die Einführung der Institution Schiedsamt flächendeckend für das ganze Reich und somit auch für Krefeld angeordnet wurde. Krefeld war nun gezwungen ein Schiedsamt einrichten und Schiedsmänner zu wählen. Dieser Pflicht kam die Stadt Krefeld auch sehr schnell nach. Schon am 04. April 1879 stand die Einteilung der Gemeinde in Schiedsamtsbezirke auf der Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung. Für Krefeld wurde die Einteilung in mehrere Bezirke jedoch als nicht zweckmäßig erachtet und somit die Bildung eines einzigen Bezirkes beschlossen, der von einem Schiedsmann und dessen Vertreter verwaltet werden sollte. In der 33 Ebenda 34 Ebenda, S Vgl. StA Krefeld: 4/ Vgl. Hartung, Dr. F.: Die Preußische a.a.o. (Fn. 6), S.17 12

13 Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 04. August 1879 wurde der Unternehmer Johann Wilhelm Scheidges zum Schiedsmann und der Rentner 37 Johann Anton Altgelt zu seinem Stellvertreter für die Dauer von 3 Jahre gewählt. Das Geschäftslokal des Schiedsmannes befand sich im Rathaus der Stadt Krefeld, im Sitzungssaal der Armenvertretung. Sitzungen wurden hier zweimal wöchentlich zu festgelegten Zeiten abgehalten. 38 In der Zeit nach der Einführung des Instituts wurde sowohl die Entscheidung, Krefeld nicht in mehrere Schiedsbezirke zu teilen, als auch die grundsätzliche Frage nach der Effektivität der Schiedsmänner kontrovers diskutiert. Am 20. Februar 1897 wurde beispielsweise ein Brief eines Schiedsmannes in einer Tageszeitung veröffentlicht, in dem dieser sich kritisch zu den Umständen der Arbeit eines Schiedsmannes äußert. Ein Rückgang der bei Schiedsmännern anhängigen Sachen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vollzieht sich mit einer ganz eigentümlichen Stetigkeit. Es betrug die Zahl dieser Sachen im Jahre aber 1895 annähernd nur noch die Hälfte. Ganz ähnlich verhält es sich mit der Zahl der Vergleiche. 39 Seiner Meinung nach liegen die Gründe für diesen Rückgang nicht in der Wirklichkeit, sondern in der Statistik. Geschlossene Vergleiche würden nicht von allen Amtsträgern schriftlich festgehalten weil es keine Buchführungspflicht gibt. Dieser Schiedsmann äußert sich weiter dazu, ob Schiedsmänner darüberhinaus überhaupt mit bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betraut werden sollten oder sich deren Arbeit lediglich auf Beleidigungs- oder Verleumdungsangelegenheiten beschränken sollte. Er vertritt dabei die Meinung, dass Schiedsmänner ein Segen für die Gesellschaft sind und durchaus weiter mit Bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betraut werden sollten, allerdings nur unter der Prämisse, dass die Auswahl der Schiedsmänner gewissenhaft erfolgt. 40 Auf dieses Schreiben äußert sich der damals amtierende Minister Schönstedt 41 folgendermaßen: Die Justizverwaltung muss nach ihren eigenen Ermittlungen zu bedauern feststellen, dass die Wirksamkeit der Schiedsmänner sich im Rückgang befindet, da Ihre Inanspruchnahme auf dem Gebiet der öffentlichen Rechtssprechung nicht 37 Den Begriff Rentner in dem Sinne wie wir ihn heute kennen gab es damals noch nicht. Die Rente wurde erst 1889 gesetzlich verankert. Es ist zu vermuten, dass Herr Altgelt der Senior in einer Firma war. 38 Vgl. StA Krefeld: Verwaltungsbericht Zit. StA Krefeld: 4/210, Bl Ebenda 41 Karl Heinrich von Schönstedt ( ): preußischer Justizminister 13

14 obligatorisch ist. ( ) Die Wahl der Schiedsmänner liegt in den Händen der Gemeindeorganisation. Soweit die Justizverwaltung aber dazu in der Lage ist, übt sie die Größte Sorgfalt bei der Auswahl der Schiedsmänner. Dass die Wirksamkeit der Schiedsmänner im Einzelnen außerordentlich verschieden ist, liegt Vielfach an ihrer persönlichen Anlage. Mir sind Fälle bekannt, dass in ein und derselben Stadt ein Schiedsmann mehr Vergleiche aufgenommen hat als alle anderen zusammen. 42 Trotz dieser kontroversen Ansichten wurde eine kleinere Parzellierung der Schiedsbezirke vorerst weiter abgelehnt. 43 Damit bestand das Problem aber weiterhin. Ein einzelner Schiedsmann konnte die Vielzahl an Verhandlungen für ganz Krefeld mit seinen damals etwa Einwohnern nicht bewältigen. Vor allem im Vergleich zu Düsseldorf schnitt Krefeld wesentlich schlechter ab. 44 Der damalige Beigeordnete Dr. Cremer äußerte sich dazu folgendermaßen: Schon seit langen Jahren schweben mit der Justizbehörde Verhandlungen wegen der Errichtung mehrerer Schiedsmannsbezirke in Krefeld. Bereits im Jahre 1891 ist darauf hingewiesen worden, dass die Schiedsamtstätigkeit bei uns nicht so erfreulich sei wie anderswo. In 1895 hat der Landgerichtspräsident in Düsseldorf vergleichsweise festgestellt, dass in Düsseldorf mit seinen damals Einwohnern 15 Schiedsmannsbezirke mit 15 Schiedsmännern und Stellvertretern vorhanden seien, in Krefeld aber mit Einwohnern nur ein Schiedsamt mit einem Schiedsmann und einem Stellvertreter. 45 Er belegt diese Behauptungen auch mit Zahlen, die diese Entwicklung belegen. So sind in Krefeld im Jahr Sachen anhängig geworden, von denen lediglich 29 auf dem Vergleichswege erledigt werden konnten wurde sogar eine Kommission mit Stadtverordneten gebildet, um diese Angelegenheit zu prüfen, mit dem Ergebnis, dass eine Vermehrung der Bezirke für nicht nötig erachtet wurde. An der Situation änderte sich seit dieser Entscheidung nichts. Im Gegenteil: in den Jahren 1897 bis 1899 ist festzustellen, dass in Städten wie Düsseldorf, Mönchengladbach oder Odenkirchen prozentual % der Fälle durch einen Vergleich erledigt werden, in Krefeld aber nur %. 46 Im Verwaltungsbericht des Jahres 1900 der Stadt Krefeld heißt es zu dieser Problematik, dass bis zum Ebenda, Bl Ebenda 44 Ebenda, Bl Ebenda 46 Ebenda 14

15 Februar 1901 Krefeld nur von einem Schiedsmann und dessen Stellvertreter verwaltet wurde. Aber trotz der mit besonderer Aufopferung und Umsicht geführten Tätigkeit des bis dato amtierenden Schiedsmannes Gerber konnte die Organisation dem Geiste des Gesetzes nicht entsprechen. Die Sitzungen fanden für ganz Krefeld nur an zwei bestimmten Tagen und während bestimmter Stunden im Rathaus statt. Das erweckte zum einen den Schein des Bürokratischen, entsprach aber nicht der Absicht des Gesetzgebers, den Schiedsmann den Parteien jederzeit und schnell erreichen zu können. Außerdem so heißt es weiter, ist es für einen einzigen Mann ein Ding der Unmöglichkeit, die eingehende örtliche Kenntnis in allen Stadtteilen zu haben, die als zwingende Voraussetzung für die Tätigkeit eines Schiedsmannes gilt. 47 Aufgrund der anhaltenden Beschwerden sah sich der Landgerichtspräsident von Düsseldorf gezwungen zu handeln. In einem Schreiben an die Stadt Krefeld macht er deutlich, dass er sich genötigt fühle höheren Ortes vorstellig zu werden, soweit die städtischen Organe sich weiter weigerten die Stadt in mehr Bezirke zu untergliedern. 48 Die Stadt reagierte: am 05. April 1900 wurden Krefeld durch einen Vorbeschluss der Stadtverordnetenversammlung in 5 Schiedsamtsbezirke eingeteilt. Wenig später, am 05. Juli 1900, beschließt die Stadtverordnetenversammlung endgültig, Krefeld in 10 Schiedsamtsbezirke einzuteilen und dementsprechend 10 Schiedsmänner zu wählen. 49 Am 04.Februar 1901 gab der Oberbürgermeister bekannt, dass die Sitzungen nun nicht mehr im Rathaus, sondern in den Privatwohnungen der Schiedsmänner abgehalten werden. Die Häuser und Wohnungen der Schiedsmänner sind durch Amtsschilder kenntlich gemacht und stehen dem Publikum jederzeit zur Verfügung. 50 Bevor die Entscheidung getroffen wurde Krefeld in 10 Bezirke zu teilen, hatte der Oberbürgermeister Erkundigungen bei anderen Städten eingeholt, um in Erfahrung zu bringen, in wie viele Schiedsmannsbezirke deren Städte oder Stadtkreise eingeteilt seien und in welchen Räumlichkeiten die Schiedsmänner ihre Termine wahrnehmen. Er bekam die unterschiedlichsten Antworten: Koblenz hatte zu diesem Zeitpunkt beispielsweise 3 Bezirke und 47 Vgl. StA Krefeld: Verwaltungsbericht Vgl. StA Krefeld: 4/ Ebenda 50 Ebenda, Bl

16 ke und Frankfurt hatte 11 Schiedsmänner. Sie alle tagten in ihren Privaträumen. 52 An dieser Stelle ist es ein Muss die 10 neu gewählten Schiedsmänner die Schiedsmänner bekamen für ihre Verhandlungen städtische Räume zur Verfügung gestellt. 51 Düsseldorf war in 20 Bezirke eingeteilt, Bonn in 8 Bezir- einmal namentlich zu nennen: August Wiegens, Theodor Wormanns, Heinrich Prinzenberg, Julius Stockhausen, Wilhelm Küppers, Adolf Wansleben, August Gerber, Karl Kallmann, Dr. Friedrich Bertkau und August Rohr. 53 Sie vertreten sich damals schon gegenseitig. Die neu gewählten Schiedsmänner wurden nach der Wahl vom Oberbürgermeister mit Arbeitsmaterial versorgt. Sie erhielten alle ein Protokollbuch, ein Amtssiegel mit Stempelkissen, ein Exemplar der Schiedsmannsordnung mit Geschäftsanweisungen und alle wichtigen Formular, die für die tägliche Arbeit als Schiedsmann von Nöten waren. 54 Bezüglich der Bezirke galt, dass genauestens geregelt und festgehalten wurde, wo die Grenzen der Bezirke verlaufen. Für den ersten Bezirk des Schiedsmanns Wiegens galt beispielsweise Folgendes: Der 1. Bezirk wird begrenzt: östlich durch die Mittellinie der Friedrichstraße, des Friedrichplatzes und der Sternstraße, südlich durch die Mittellinie der Rheinstraße, des Dionnisusplatzes, der Dionnisusstraße und durch die Krefelder Eisenbahn, westlich durch die Gemeindegrenze, nördlich durch die Mittellinie der Nordstraße. 55 Mit der Eingemeindung von Linn erhält Krefeld im Jahre 1901 einen 11. Schiedsmannsbezirk und im Jahre 1907 kommen mit Krefeld-Bockum- Verberg und Krefeld-Oppum die Schiedsmannsbezirke Nr. 12 und 13 hinzu Ebenda, Bl Ebenda, Bl. 169, 171, Vgl. StA Krefeld: Verwaltungsbericht Vgl. StA Krefeld: 4/210, Bl Ebenda, Bl Vgl. StA Krefeld: 4/211 16

17 3. Die Preußische Schiedsmannsordnung von 1924 Die Entwicklung des Schiedsamtes von 1879 bis 1923 Die Entwicklung, die das Schiedsmannsinstitut seit 1879 angenommen hat, ist den folgenden Zahlen zu entnehmen: 1880 bearbeiten deutschlandweit Schiedsmänner bereits über Sühneverfahren wegen Beleidigung beziehungsweise Körperverletzung und mit den Zivilsachen sogar Verfahren. 57 Während die Tätigkeit der Schiedsmänner in Strafsachen entsprechend dem Bevölkerungswachstum einen Zuwachs verzeichnen konnte und zwar von Sachen im Jahre 1881 auf den höchsten Stand von Sachen im Jahre 1913, nahm die Tätigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten immer mehr ab. Von damals Sachen im Jahre 1880 sank die Tätigkeit 1917 auf den Tiefstand von Sachen, um nach dem Krieg, trotz des inzwischen verkleinerten Staatsgebietes, auf Sachen im Jahre 1922 wieder zu steigen. 58 Bedenklich war allerdings die Tatsache, dass die Zahl der Fälle, in denen beide Parteien vor dem Schiedsmann erschienen, langsam aber stetig abnahm. Erfreulich war wiederrum, dass die Schiedsmänner in den Fällen, in denen verhandelt wurde, den Erwartungen voll und ganz entsprachen. 59 Der Kreis der Vergehen, die im Wege der Privatklage erledigt werden konnten, wurde durch das Gesetz zur Entlastung der Gerichte vom 11. März 1921 ausgedehnt. Das hatte zur Folge, dass die Zahl der Privatklagen gegenüber der Vorkriegszeit enorm zunahm, von Vergehen im Jahre 1913 und in 1917 auf Sachen im Jahr Dabei spielten auch anderer Umstände eine Rolle, wie die Wohnungsschwierigkeiten der Nachkriegszeit und die allgemein gesteigerte Kriminalität der Nachkriegsjahre. Die Gerichte werden nicht entlastet, sondern versinken nach dem ersten Weltkrieg 60 eher in der Flut von Bagatellsachen Vgl. BDS: (kein Datum), abgerufen am 9. November 2011 von 58 Vgl. Hartung, Dr. F.: Die Preußische a.a.o. (Fn. 6), S Ebenda 60 Erster Weltkrieg ( ) 61 Vgl. Gremm, H.-J.: 180 Jahre a.a.o. (Fn. 13), S

18 rügen. 63 Diese Novellierung der Schiedsmannsordnung mit der Erweiterung des Aus dieser Notsituation heraus wurde der Gedanke nach einer Einschränkung der Privatklagen durch eine bessere Ausnutzung des Schiedsamtes, laut, das sich in der Vergangenheit gut bewährt hatte. Diese Bestrebungen fanden ihren gesetzlichen Niederschlag in dem 36 der VO über Gerichtsverfassung und Strafrechtspflege und dem hierauf beruhenden 380 der Strafprozessordnung in der Fassung vom 22. März Die Umsetzung dieser geänderten Vorschriften machte auch eine Änderung der Bestimmungen der Schiedsmannsordnung nötig. Die Preußische Schiedsmannsordnung von kommt es deshalb zu einer Kompetenzerweiterung der Schiedsmänner die über die Beleidigung hinaus geht. Durch die Verordnung vom 12. März 1924 ist die Schiedsmannsordnung vom 29. März 1879 in wesentlichen Punkten geändert worden. Hausfriedensbruch, üble Nachrede, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichte Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung kamen in ihren Zuständigkeitsbereich und wurden dem obligatorischen Sühneversuch unterworfen. Diese Verordnung hat unter anderem Auswirkungen auf die 24 und 33 der Schiedsmannsordnung. In letzterem werden die Worte Beleidigungen und Körperverletzungen ersetzt durch die neue Formulierung Vergehen des Hausfriedensbruches ( 123 StGB), der Beleidigung ( StGB), der leichten vorsätzlichen ( 223 StBG) und fahrlässigen Körperverletzung ( 290 StGB) und der Sachbeschädigung ( 303 StGB) sowie bei dem Vergehen der Bedrohung ( 241 StGB). Auch ist dem Amtsrichter, der die allgemeine Dienstaufsicht führt, hinsichtlich der im Bezirke des Amtsgerichts wohnenden Schiedsmänner das Recht der Aufsicht übertragen worden, dass die Befugnis enthält, die ordnungswidrige Ausführung eines Schiedsmannsgeschäftes zu Sühnezwangs und der Einführung des Erscheinungszwangs in Strafsachen und der erstmaligen Gebührenerhebung endete in dem Gesetz zur Änderung der Schiedsmannsordnung vom 03. Dezember 1924, dass zum in Kraft 62 Vgl. Hartung, Dr. F.: Die Preußische a.a.o. (Fn. 6), S Vgl. StA Krefeld: 9/101, Bl

19 trat. Die Preußische Schiedsmannsordnung von 1924 bildet in ihrem Kernbereich bis heute die Grundlage der vorgerichtlichen Streitschlichtung. 64 Das Schiedsamt in Krefeld um 1924 In Krefeld werden die Neu- bzw. Wiederwahlen der Schiedsmänner meist in der Tageszeitung bekannt gemacht, wie beispielsweise im Niederrheinischen Echo oder im Uerdinger Anzeiger. 65 Oft erfuhren die Schiedsmänner erst auf diesem Weg von ihrer Wahl. So geht aus einem Schreiben, eines grade neu gewählten Schiedsmannes an das Oberbürgermeisteramt von Krefeld vom 14. April 1924 hervor, dass er erst aus der Zeitung erfahren habe, von der Stadtverordnetenversammlung zum Schiedsmann gewählt worden zu sein. Er bitten um Entbindung von diesem Amte, da er bereits als Stadtverordneter für die Deutsche Volkspartei aufgestellt sei und nicht die Zeit aufbringen kann, beide Ämter zu bekleiden. 66 Am 03. Oktober 1924 beschloss die Stadtverordnetenversammlung, den Stadtbezirk Uerdingen in zwei Schiedsmannsbezirke zu teilen. Als Grenze der beiden Gebiete sollte die Eisenbahnlinie fungieren. Für den Nordbezirk wird der Prokurist Unkelbach zum Schiedsmann und der Prokurist Esser zu dessen Stellvertreter gewählt. Für den Stadtbezirk wählt die Stadtverordnetenversammlung den Buchdruckereibesitzer Goebel zum Schiedsmann und den Prokurist Hamers erneut zum Stellvertreter. 67 Goebel lehnt diese Wahl jedoch ab, so dass alternativ der Oberstleutnant a.d. Randebock zum Schiedsmann gewählt wird. 68 Kurz darauf, am 03. Januar 1925, macht der Landgerichtspräsident die Stadt Krefeld in einem Schreiben darauf aufmerksam, dass gem. 1 der Schiedsmannsordnung die Abgrenzung der Schiedsmannsbezirke in den Städten, in denen ein kollegialer Gemeindevorstand vorhanden sei, durch diesen, in den übrigen durch den Bürgermeister zu erfolgen habe. Die Unterteilung Uerdingens war somit nicht rechtens, da die Stadtverordnetenversammlung alleine darüber entschieden habe und dieser Fehler nur durch eine nachträgliche Ein- 64 Vgl. Strutzmann, H.: Aus der a.a.o. (Fn. 14), S Vgl. StA Krefeld: 9/ Vgl. StA Krefeld: 4/212, Bl Vgl. StA Krefeld: 9/101, Bl. 127/3 68 Ebenda, Bl

20 verständniserklärung des Bürgermeisters wieder behoben werden könne. Der gab daraufhin sein Einverständnis. 69 Um die Arbeit der Schiedsmänner zu überwachen, führte der Landrat regelmäßige Überprüfungen der Kassenbücher, Schiedsmannsbücher und der Terminkalender aller Schiedsmänner durch. Diese mussten ihm jährlich vorgelegt werden. 70 Laut Akteneintrag vom 05. Februar 1926 wurden alle Schiedsmänner in Krefeld mit der neuen Schiedsmannsordnung in der Fassung vom 01. Januar 1925 ausgestattet. 71 Das Krefelder Schiedsamt bis 1933 Am 03. Juli 1926 erließen der preußische Justiz- und Innenminister einen Runderlass 72 betreffend der Ausführung der Schiedsmannsordnung. Für einige Diskussion in den Städten und Gemeinden für die Folgezeit sorgte hier insbesondere die Einführung der Regelung, dass die Gemeinden den Schiedsmännern geeignete Räumlichkeiten für die Dienstgeschäfte zur Verfügung zu stellen hätten, oder im Gegenzug eine Aufwandsentschädigung gewähren sollten. Zwar wurden in Krefeld bereits teilweise vorher Dienstzimmer zur Verfügung gestellt, dennoch waren die Schiedsmänner in den Amtsstuben nicht unbedingt als Nachbarn beliebt. So teilte das Schulamt auf den Antrag des Schiedsmanns Otto Schuster vom 02. November 1926, ein Amtszimmer des Schulamtes weiterhin zur Ausübung seines Schiedsmannamtes benutzen zu dürfen, in einer schriftlichen Stellungnahme 73 an das Hauptamt mit, dass man ihm die Schiedsmannstätigkeit während der Dienstzeiten des Schulamtes wegen der erwachsenden oft grösseren Störungen (Schreien, Schimpfen und sonstiger Lärm) untersagt habe. Es würden dabei nicht nur die Beamten, die sich mit dem Schiedsmann ein Zimmer teilten von der Arbeit abgehalten, sondern mitunter auch die Beamten im Nebenzimmer empfindlich gestört. Im weiteren Verlauf setzte sich dann in den meisten Gemeinden die Regelung durch, dass die Schiedsmänner private Räumlichkeiten für ihre Tätigkeit nutzten und dafür eine Entschädigung bekamen, wobei diese nicht einheitlich geregelt war, wo- 69 Ebenda 70 Vgl. StA Krefeld: 8/ Ebenda 72 Vgl. StA Krefeld: 4/ Ebenda, Bl. 63 ff. 20

21 mit sich 1927/28 sogar der Rheinische Städtetag in eine Rundfrage an alle Gemeinden befasste. Das Ergebnis 74 wurde dann am 01. Februar 1928 bekannt gegeben, wobei Krefeld mit einer Entschädigung von damals 200 Reichsmark jährlich zu den großzügigeren 75 Gemeinden zählte. Von größerer symbolischer Bedeutung als die Regelung der Dienstzimmer war das ebenfalls 1926 beschlossene Gesetz über die Zulassung der Frauen zum Schiedsmannsamte 76. Dieses schaffte erstmals für Frauen die Möglichkeit, zur Schiedsfrau berufen zu werden, wenn auch die praktische Umsetzung noch einige Zeit, insbesondere in Krefeld 77, auf sich warten ließ. Außerdem wurde für die Frauen auch ein eigener besonderer Ablehnungsgrund geschaffen. So konnten sie die Berufung zur Schiedsfrau mit der Begründung ablehnen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert. Ende der 1920er Jahre machte die kommunale Neugliederung in Krefeld wieder eine Änderung der Schiedsmannsbezirke erforderlich. Nachdem der Oberbürgermeister durch den Landgerichtspräsidenten hiervon durch ein Schreiben vom 09. Dezember in Kenntnis gesetzt wurde. Dieser beauftragte wiederum das Vermessungsamt mit der neuen Einteilung. In seinem Schreiben vom 12. Dezember heißt es unter anderem, dass er vermute, daß infolge der vielen neuen Siedlungen eine vollständige Neueinteilung der Bezirke vorgenommen werden muß. Hinzu kam, dass durch eine Verordnung 80 des preußischen Justizministers vom 10. September 1930 auch die Gerichtsbezirke im rheinisch-westfälischen Industriegebiete geändert wurden, was ebenfalls auch in Krefeld weitere Anpassungen der Schiedsmannsbezirke erforderlich machte. Dies traf jedoch nicht immer die Zustimmung der Schiedsmänner. Beispielsweise beschwerte sich der Schiedsmann Anton Rubers in 74 Ebenda, Bl z.b.: Hamborn = 120 RM; Höhscheid = 0 RM; Kleve = 100 RM 76 Vgl. StA Krefeld: 4/ So hieß es in einem Artikel zum Krefelder Schiedsmannswesen in der NRZ vom : In Krefeld ist das Schiedsmannswesen bis heute noch eine Domäne der Männer. Aber im benachbarten Kamp-Lintfort, wie auch in vielen anderen Städten amtieren auch Schiedsfrauen. In einem weiteren Artikel der Westdeutschen Zeitung vom gleichen Tage wird dies noch genauer ausgeführt. Demnach wurden in Kamp-Lintfort 1963 erstmals zwei Schiedsfrauen gewählt. 78 Vgl. StA Krefeld: 4/213, Bl Ebenda 80 Ebenda, Bl. 236 f. 21

22 einem Schreiben an den Krefelder Oberbürgermeister vom 04. Januar über eine Zersplitterung des von ihm verwalteten Schiedsmannsbezirk 11. In besagtem Fall wurde dem Schiedsmann dann die Erlaubnis gewährt, vorerst beide Bezirke zu betreuen. Die amtliche Bekanntmachung über die Änderung der Schiedsmannsbezirke in Krefeld und Uerdingen erfolgte dann am 19. Mai Die Wirtschaftskrise zu Anfang der 30er Jahre und der darauf folgende öffentliche Spardruck machte auch vor den Schiedsmännern in Krefeld nicht halt 83. Nach eingehender Prüfung der von den Schiedsmännern genutzten Räumlichkeiten durch einen Wohnungsprüfer der Stadt Krefeld wurde die Aufwandsentschädigung trotz mehrfacher Beschwerden durch die Schiedsmänner bzw. die Schiedsmannsvereinigung um 10 % gekürzt. 4. Das Schiedsamt in der Zeit des Nationalsozialismus Auch das Schiedsmannswesen war schon frühzeitig der Einflussnahme und Gleichschaltung durch die Nationalsozialisten nach deren Machtübernahme 1933 unterworfen. Das Gesetz über die Beendigung der Amtszeit der Schiedsmänner vom legte fest, dass bei allen Schiedsmännern, die vor dem 13. März 1933 gewählt worden waren, eine Neuwahl erforderlich ist. 84 In Krefeld wurde dies am 23. Oktober 1933 durch Beschluss des Hauptausschusses 85 umgesetzt. Die personellen Veränderungen, die hierdurch eintraten, werden an der folgenden Tabelle deutlich: Tabelle 1: Liste der Schiedsmänner in Krefeld 1933 Bezirk Vor dem Nach dem Franz Heesen Jakob Zimmerman 2 Heinrich Stader Konrad Hoffmann 3 Wilhelm Sürder Peter Cladders 4 Johann Nelsbach Johan Nelsbach 5 Paul Adams Karl Kleine 81 Ebenda, Bl. 244 f. 82 Ebenda 83 Ebenda, Bl. 30 ff. 84 Vgl. StA Krefeld: 4/214, Bl Ebenda, Bl. 103 f. 22

23 6 Emil Bolten Hermann Hagemanns 7 Johann Pütz Peter Wefers 8 Josef Kramer Hans Heiming 9 Leo Koppenburg Karl Marcks 10 Ernst Sünskes Ernst Sünskes 11 Heinrich Elfrath Hubert Paulissen 12 Anton Rubers Karl Bresser 13 Wilhelm Schotters Max Schmidt Traar Peter Int-Veen Fischeln Peter Blum Heinrich Rexforth Hans Pütz Gellep- Heinrich Elfrath Hubert Paulissen Stratum 86 Von den insgesamt 15 Schiedsmännern in Krefeld wurden also gerade einmal zwei in ihrem Amt belassen, während der Rest ersetzt wurde. Welche Gesinnung die in ihrem Amt belassenen vertraten, zeigt sich beispielhaft dadurch, dass der Schiedsmann Johann Nelsbach etwa seine Aufwandsentschädigung kurz vor der Wahl, am 21. Oktober 1933 der Nationalen Winterhilfe gespendet hatte. 87 Auch schon bevor das Gesetz über die Beendigung der Amtszeit der Schiedsmänner verabschiedet wurde, versuchte die NSDAP vor Ort, das Schiedsmannsamt mit Personen ihrer Wahl zu besetzen. Zum Beispiel stellte die Ortsgruppe Verberg-Traar am 29. Mai 1933 den Antrag 88 an die NSDAP- Fraktion im Stadtrat von Krefeld, den Schiedsmann Peter Int-Veen seines Amtes zu entheben, da dieser gegen die beiden Stimmen der Nationalsozialisten gewählte und eingesetzte Schiedsmann ( ) nicht das Vertrauen der Traarer Einwohnerschaft besitze. Stattdessen solle der Kandidat der Nationalsozialisten eingesetzt werden, da hier die moralischen Grundlagen für die Ausübung des Amtes gegeben seien. Wie diese moralischen Grundlagen aussahen, verdeutlicht eine Begebenheit im Jahre Nachdem der erst im Oktober des Vorjahres gewählte Schiedsmann Jakob Zimmermann seinen Austritt aus der NSDAP erklärt hatte, 86 Der Bezirk Gellep-Stratum wurde vom Schiedsmann des 11. Bezirks mitverwaltet. 87 Vgl. StA Krefeld: 4/214, Bl Ebenda, Bl

24 beantragte der Kreisamtsleiter für Kommunalpolitik der NSDAP Krefeld- Uerdingen umgehend am 05. Juli 1934 beim Hauptamt der Stadt Krefeld- Uerdingen, den Jakob Zimmermann als Schiedsmann abzuberufen und stattdessen den Pg. (Parteigenossen) Josef Schüren zu ernennen. 89 Die willkürliche Auswechslung von Schiedsmännern setzte sich in den Folgejahren verstärkt fort, insbesondere nachdem, bedingt durch die neue deutsche Gemeindeordnung vom 01. April 1935, die Gemeindevertretungen beseitigt wurden, sodass fortan die Schiedsmänner direkt durch den Bürgermeister bestellt wurden, wobei dieser im Einvernehmen mit der örtlichen politischen Leitung der NSDAP 90 handeln musste. Die potentiellen Schiedsmänner mussten zuvor in einem Fragebogen 91 ihre arische Herkunft nachweisen, und dass sie zuvor nicht Mitglied in einer kommunistischen oder sozialdemokratischen Organisation gewesen waren. Die weitere Entwicklung des Schiedsamtes in Krefeld während der Zeit des Nationalsozialismus ist in den Akten nur sehr grob und unvollständig dokumentiert findet sich in den Akten der Hinweis 92, dass die preußischen Schiedsmannsvereine und die sächsische Friedensrichtervereinigung durch Verfügung des Reichsministers Dr. Frank vom 04. Juli 1938 aufgelöst wurden und stattdessen der Reichsverband der Friedensrichter und Schiedsmänner gegründet wurde. Dieser sollte alle Schiedsmänner und Friedensrichter, sowie deren Stellvertreter erfassen. Im Übrigen wurden im Krefelder Adressbuch letztmalig 1942 die Namen der Schiedsmänner bekanntgegeben. 93 Nachkriegsakten des Krefelder Rechtsamts belegen aber, dass es bis Kriegsende Schiedsmänner in Krefeld gab. 5. Das Krefelder Schiedsamt in der Nachkriegszeit Nach der Kapitulation Deutschlands am 08. Mai 1945 war auch das Schiedsamt zunächst einer personellen Zäsur unterzogen. So hatten sich sämtliche Schiedsmänner zunächst auf Anordnung der Militärregierung ihrer Tätig- 89 Ebenda, Bl. 148 f. 90 Vgl. StA Kamp-Lintfort 1/ Vgl. KrA Viersen, Bestand Grefrath Nr Ebenda 93 Vgl. Heinz-Günther Roeder, Das Schiedsmannswesen in Krefeld, S. 3, (nicht veröffentlicht) 24

25 keit zu enthalten. Das Hauptamt der Stadt Krefeld stellte in einem Schreiben an den Polizeipräsidenten Brandt am 23. Juni 1945 fest, dass von den 15 Krefelder und 4 Uerdinger Schiedsmänner der größte Teil Mitglied der NSDAP waren und daher für dieses Amt nicht mehr tragbar seien. Die Krefelder Kommunalverwaltung musste daher Vorschläge für die Neubesetzung der Schiedsmannsmandate machen, wobei über jeden potentiellen Schiedsmann ein Rufbericht angefertigt wurde und ein Fragebogen von dem Betreffenden auszufüllen war. Nachdem dies vollzogen war, konnten die 19 neuen Schiedsmänner in Krefeld und Uerdingen am 01. Juli 1947 ihre Tätigkeit wieder offiziell aufnehmen. Kurz nachdem die Schiedsmänner ihre Tätigkeit wieder aufgenommen hatten, kam es zu der einzig überlieferten Amtsenthebung eines Krefelder Schiedsmannes. So entband der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Düsseldorf Wilhelm Winkes vom 6. Krefelder Bezirk in der Sitzung am von seinen Pflichten als Schiedsmann, nachdem zuvor mehrere Nachbarn, vertreten durch den Architekten Bruno Mertens, bei dem Hauptamt der Stadt Krefeld vorstellig geworden waren und angaben, dass Herr Winkes als ein übel beleumdeter Mensch bekannt sei, und in der Vergangenheit mehrfach Holz-, Obst- und Hühnerdiebstähle verübt habe. 95 Er sei deswegen auch verurteilt worden. Das Angebot, sein Amt offiziell aus Gesundheitsgründen niederzulegen, lehnte der Schiedsmann Winkes jedoch ab. Die rechtlichen Grundlagen des Schiedsmannswesens in Nordrhein- Westfalen änderten sich zunächst nicht, da die preußische Schiedsmannsordnung nach der Auflösung Preußens weiterhin Anwendung in den neu gebildeten Ländern 96 entweder ganz oder in Teilen fand. 97 Der Artikel 123 Abs. 1 des Grundgesetzes bestätigte dies, da nach diesem, Recht aus der Zeit vor dem 07. September 1949 seine Gültigkeit behält, sofern es dem Grundgesetz nicht wiederspricht AR 12/47 95 Vgl. Vermerk d. Hauptamtsangestellten Fuchs vom 14.Juli Nordrhein-Westfalen, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Saarland 97 Vgl. Thomas, H. W. Die Entwicklung des Schiedsmannsrechts von 1945 bis zur Gegenwart, SchiedsamtsZeitung Heft 5/6 48. Jahrgang 1977, S. 1 25

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