ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der. app GmbH Agentur für Personalplanung,

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1 Seite 1 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der app GmbH Agentur für Personalplanung, Der app GmbH, Biebricher Allee 141 in Wiesbaden (nachfolgend app genannt) ist durch den Bescheid der Regionaldirektion für Arbeit in Frankfurt, vom die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitskräften erteilt worden. Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil aller Verträge von app auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung. Sie regeln die Grundzüge der Zusammenarbeit zwischen app und dem Kunden (nachfolgend Entleiher genannt). Durch die Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages erkennt der Entleiher diese AGB an. 1. Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Die Details der Überlassung (z.b. Tätigkeit, Vergütung) werden in gesondert abzuschließenden Arbeitnehmerüberlassungsverträgen geregelt. Diese sind als Aufforderung von app auf Abgabe einer Bestellung, auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages, zu werten. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn eine beidseitige unterzeichnete Vertragsregelung bei app vorliegt. 2. Preise, Zuschläge und Zahlungsbedingungen Die vereinbarten Preise gelten grundsätzlich ohne sonstige Zuschläge. Soweit während der Überlassung arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Regelungen eine Erhöhung des Entgelts des verliehenen Mitarbeiters vorsehen, ist app berechtigt, diese auch gegenüber dem Entleiher geltend zu machen. Basis hierbei ist ein Acht-Stunden-Tag. Die Zuschläge betragen derzeit zusätzlich pro Stunde: Überstunden (ab der 40.sten Wochenstunde) 25 % Sonn- und Feiertagsarbeit, Arbeiten, die am 24. und 31. Dezember ab 15 Uhr verrichtet werden 50 %. Feiertagsarbeit, für die aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der Lohn weiterzuzahlen ist, sowie für Arbeiten, die am 24. und 31. Dezember ab 18 Uhr verrichtet werden 100 % Für Arbeit am 1. Weihnachtsfeiertag sowie am 01. Mai, sofern diese Tage auf einen Werktag fallen, werden 150 % Beim Zusammentreffen von Überstunden mit Sonn- und Feiertagszuchlägen wird jeweils nur der höhere Zuschlag berechnet.

2 Seite 2 3. Zahlungsbedingungen Die Abrechnung erfolgt wöchentlich. Die Rechnungen sind zahlbar sofort nach Erhalt, ohne Abzug. Abrechnungsgrundlage sind die vom Entleiher zu unterzeichnenden Zeitnachweise des überlassenen Mitarbeiters. Der überlassene Mitarbeiter ist nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder sonstigen Zahlungen berechtigt. Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber app aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 4. Direktionsrecht/ Pflichten des Entleihers Während des Arbeitseinsatzes untersteht der überlassene Mitarbeiter dem Direktionsrecht des Entleihers. Der Entleiher ist verpflichtet, nur solche Tätigkeiten zuzuweisen, die zu den vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereichen gehören, die zwischen app und dem Entleiher vereinbart wurden. Der Entleiher ist nicht berechtigt, Direktionsrechte aus diesem Vertrag mit app an Dritte zu übertragen. Für den Zeitraum der Entleihung übernimmt der Entleiher die Fürsorgepflichten, die einen Arbeitgeber im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses/Arbeitsverhältnisses betreffen. Dazu zählt insbesondere die Beachtung der am Beschäftigungsort des überlassenen Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften. Besonders hinzuweisen ist auf die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. Soweit für die Tätigkeit des überlassenen Mitarbeiters besondere gesundheitliche Eignungstests erforderlich sind, so fällt dies in den Verantwortungsbereich des Entleihers. Dies gilt auch für die Kosten des Verfahrens. Sollten Schutzvorkehrungen (z.b. Schutzkleidung) erforderlich werden, so fällt dies in den Verantwortungs- und Kostenbereich des Entleihers. Der Entleiher ist verpflichtet, etwaige Arbeitsunfälle unverzüglich app mitzuteilen. Zu den Pflichten des Entleihers zählen auch die Verpflichtungen, die ihm durch das AÜG aufgegeben werden. Dazu zählen insbesondere die 13, 13 a und b AÜG. Nach 17 c Abs. 1 AÜG ist der Entleiher weiter verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des überlassenen Mitarbeiters aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Entleiher ist auf Verlangen von app verpflichtet,

3 Seite 3 Ablichtungen seiner Aufzeichnungen nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Ablichtung werden von app getragen. 5. Auskunftspflicht im Rahmen tarifvertraglicher Regelungen Soweit auf das Arbeitsverhältnis zwischen app und dem überlassenen Mitarbeiter tarifvertragliche Regelungen Anwendung finden, die Auskünfte des Entleihers vorsehen, verpflichte sie der Entleiher diese Auskünfte zu erteilen. Dies gilt insbesondere für den sogenannten Branchenzuschlag. Der Entleiher verpflichtet sich, auf Nachfrage, verbindliche Entgelt-Auskünfte über sogenannte vergleichbare Arbeitnehmer zu erteilen. Im Laufe der Überlassung eintretende Änderungen bei dem vergleichbaren Arbeitnehmer, sind app unverzüglich mitzuteilen. Der Entleiher verpflichtet sich, app unverzüglich mitzuteilen, wenn er feststellt, dass ein ihm überlassener Mitarbeiter bei ihm oder einem ihm zuzuordnenden Konzernunternehmen nach 18 AktG, innerhalb der letzten sechs Monate ausgeschieden ist. Der Entleiher verpflichtet sich, app auf Anfrage, Auskunft über Tätigkeiten, Leistung und Verhalten des überlassenen Mitarbeiters zu erteilen. 6. Haftung von app app haftet nicht für die Ausführung der Arbeiten durch den überlassenen Mitarbeiter sowie für Schäden, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht. Der Entleiher ist verpflichtet, app von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der Tätigkeiten, des ihm überlassen Arbeitnehmers, erheben. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet app bei eigenem oder Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für alle sonstigen Schäden haftet app bei eigenem oder Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte/normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die Haftung für die sorgfältige Auswahl des Arbeitnehmers als auch für alle anderen Fälle (Verzug, Unmöglichkeit, positive Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss usw.). Verletzt app eine Pflicht aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, hat der Entleiher darzulegen und zu beweisen, dass die Pflichtverletzung durch app zu vertreten ist.

4 Seite 4 7. Zurückweisung Ist der Entleiher mit der Leistung des überlassenen Arbeitnehmers nicht zufrieden, kann er diesen innerhalb der ersten 4 Stunden der Überlassung, schriftlich gegenüber app zurückweisen. Zu einem späteren Zeitpunkt kann der Entleiher den überlassenen Arbeitnehmer nur mit Wirkung für den nächsten Tag zurückweisen, wenn ein Grund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes vorliegt. Eine spätere sofortige Zurückweisung ist möglich, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des 626 BGB vorliegt. 8. Austausch des überlassenen Mitarbeiters Im Falle der Ziffer 7. ist app berechtigt, eine Ersatzkraft zu stellen. Eine Verpflichtung besteht nicht, wenn app keine geeignete Fachkraft zur Verfügung steht. app ist berechtigt, soweit dies aus betrieblichen, organisatorischen oder gesetzlichen Gründen erforderlich ist, einen überlassenen Mitarbeiter gegen eine fachlich gleichwertige Kraft auszutauschen. 9. Rücktritt app kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn die Überlassung von Arbeitskräften durch außergewöhnliche Umstände dauernd oder zeitweise erschwert wird (z.b. Arbeitskampf, hoheitliche Maßnahme, Naturereignisse). Das Recht zum Rücktritt von diesem Vertrag besteht nicht, wenn app diese außergewöhnlichen Umstände zu vertreten hat (dies gilt nicht bei einem Arbeitskampf im eigenen Bereich). 10. Leistungshindernis durch das Verhalten des Überlassenen Mitarbeiters Ein weiteres Leistungshindernis ist darin zu sehen, wenn der überlassene Mitarbeiter seine Arbeit nicht aufnimmt oder sie nach Arbeitsaufnahme nicht fortsetzt oder aus sonstigen Gründen fehlt. app ist vom Entleiher hierüber umgehend zu unterrichten. app ist berechtigt und auf schriftliches Verlangen des Entleihers auch verpflichtet, eine Ersatzkraft zu stellen. Sollte dies aus Gründen, die app nicht zu vertreten hat, nicht möglich sein, z.b. wenn ein fachlich gleichwertiger Mitarbeiter nicht zur Verfügung steht, wird app für die Zeit von der Überlassungspflicht befreit, in denen der überlassene Mitarbeiter un/entschuldigt fehlt.

5 Seite Kündigung Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung des Entleihers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber app ausgesprochen wird. Der überlassene Mitarbeiter ist nicht empfangsberechtigt. Innerhalb der ersten 5 Arbeitstage kann der Vertrag beiderseits mit einer Frist von 2 Arbeitstagen zum Ende des Arbeitstages gekündigt werden. Innerhalb des ersten Monats kann der Vertrag beiderseits mit einer Frist von 10 Arbeitstagen zum Freitag einer jeden Woche gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von über einem Monat kann der Vertrag beiderseits mit einer Frist von 15 Arbeitstagen zum Freitag einer jeden Woche gekündigt werden. Macht app in den Fällen der Ziff. 8.1 nicht von seinem Recht des Austauschs des überlassenen Mitarbeiters Gebrauch, kann der Vertrag beiderseits fristlos gekündigt werden. Ein sofortiges Kündigungsrecht besteht auch dann, wenn der Entleiher mit der Zahlung der Vergütung mehr als 14 Tage in Rückstand ist, oder die Befürchtung besteht, dass bei den Vermögensverhältnissen des Entleihers eine wesentliche Verschlechterung eintritt. Hiervon unberührt bleiben die sonstigen Ansprüche von app auf Schadensersatz. 12. Abtretung Der Entleiher ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten. 13. Vermittlung Direktvermittlung Bei der Vermittlung eines Arbeitnehmers ohne vorherige Überlassung (Direktvermittlung), berechnet app dem Kunden (Arbeitgeber) ein Vermittlungshonorar in Höhe von 20% des zu erwartenden Jahreseinkommens, inklusive aller Sonderzahlungen und Gratifikationen, des vermittelten Bewerbers. Das Honorar ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Bewerber und Arbeitgeber Vermittlung in Folge der Überlassung Übernimmt der Kunde/Entleiher einen Mitarbeiter aus dem Überlassungsvertrag oder 6 Monate danach, so wird eine Vermittlungsprovision zu Gunsten von app fällig. Maßgeblich ist der Vertragsabschluss, bzw. die Tätigkeitsaufnahme, wenn diese früher war. Die Vermittlungsprovision beträgt 20 % des zu erwartenden Jahreseinkommens bei dem Entleiher. Für jeden Monat, den der überlassene Mitarbeiter beim Entleiher eingesetzt war, reduziert sich die Provision um 1/12.

6 Seite 6 Der Entleiher verpflichtet sich auf Anfrage mitzuteilen, ab wann der überlassene Mitarbeiter seine Tätigkeit aufgenommen hat, wann die arbeitsvertragliche Vereinbarung geschlossen wurde und wie hoch das zu erwartende Jahreseinkommen, inklusive aller Sonderzahlung und Gratifikationen ist. 14. Gerichtsstand Soweit der Entleiher Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus diesem Vertragsverhältnis zwischen app und dem Entleiher ergebenden Streitigkeiten der Sitz von app. 15. Nebenabreden Zusatzvereinbarungen, bzw. Nebenabreden sind nicht vereinbart, soweit sie nicht schriftlich niedergelegt sind. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. 16. Salvatorische Klausel Sollten Teile dieser Bedingungen unwirksam werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Punkte erhalten. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die den Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt Wiesbaden, app GmbH

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