Addendum. ( Werberichtlinien ) 1. Geltungsbereich

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1 Allgemeine Bedingungen sowie Vergütungsregelungen für Kooperationspartner der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, Direktion für Deutschland, über das Affiliate Netzwerk affilinet ( Werberichtlinien ) 1. Geltungsbereich 1.1 Zusätzlich zu den AGBs des Affiliate Netzwerkes affilinet gelten für Ihre Teilnahme am Kooperationsprogramm der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, Direktion für Deutschland (nachfolgend "Helvetia Versicherung") über das Affliliate Netzwerk affilinet GmbH die nachstehenden Allgemeinen Bedingungen sowie die Vergütungsregelungen für Kooperationspartner der Helvetia Versicherung über das Affiliate Netzwerk affilinet GmbH (nachfolgend diese Werberichtlinien ). 1.2 Die Helvetia Versicherung stellt Ihnen (nachfolgend Kooperationspartner ) nach freiem Ermessen Materialien zur Bewerbung Ihrer Angebote (nachfolgend Werbemittel ) zur Verfügung. Der Kooperationspartner wird die Werbemittel auf seinen bzw. den von ihm unterhaltenen oder sonst kontrollierten Websites und sonstigen Werbeflächen ausliefern, die nach diesen Werberichtlinien zugelassen sind (nachfolgend Werbeflächen ). 2. Grundsätze, Werberichtlinien der Helvetia Versicherung 2.1 Zur Teilnahme an diesem Partnerprogramm muss der Kooperationspartner mindestens 18 Jahre alt und voll geschäftsfähig sein. Der Kooperationspartner muss außerdem seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz in der EU oder in einem EWR-Staat haben. Die Internetseite muss sich an Interessenten richten, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Zur Teilnahme nicht berechtigt sind Mitarbeiter und gebundene Vermittler der Helvetia Versicherung. 2.2 Der Kooperationspartner hat seine Webseite so einzurichten bzw. auszugestalten, dass jegliche Verwechslungsgefahr mit einer Webseite der Helvetia Versicherung ausgeschlossen ist. Es ist dem Kooperationspartner nicht gestattet, gegenüber Dritten rechtsverbindliche Erklärungen für die Helvetia Versicherung abzugeben oder den Anschein zu erwecken, hierzu befugt zu sein. 2.3 Für die Auswahl der konkreten Werbeflächen ist der Kooperationspartner verantwortlich. Die Helvetia Versicherung hat jedoch jederzeit das Recht, die Verbreitung bzw. Anzeige der Werbemittel zu prüfen und nach eigenem Ermessen zu untersagen (vgl. auch Ziffer 4 dieser Werberichtlinien). 2.4 Der Kooperationspartner wird dafür Sorge tragen, dass die Werbemittel im Sinne der Ziffern 4.3 und 4.4 einwandfrei eingebunden und ausgeliefert werden. Der Kooperationspartner wird diesbezüglich auch eventuelle Vorgaben bzw. technische Spezifikationen der Helvetia Versicherung befolgen bzw. einhalten. 2.5 Der Kooperationspartner verpflichtet sich, bei der Auslieferung der Werbemittel die Vorgaben dieser Werberichtlinien sowie die jeweils geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere urheber- und markenrechtliche sowie datenschutzrechtliche und wettbewerbsrechtliche Vorschriften sowie die Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft. Der 1

2 Kooperationspartner hat außerdem sicher zu stellen, dass die von ihm eingesetzten Werbemittel der aktuellsten von der Helvetia Versicherung bereit gestellten Version entsprechen. 3. Werbemittel 3.1 Die Helvetia Versicherung bietet über das Affiliate Netzwerk affilinet eine Auswahl von grafischen Werbemitteln und Textlinks (nachfolgend Werbemittel ) zur vertragsspezifischen Verwendung an. Der Kooperationspartner darf ausschließlich diese Werbemittel in angemessener Anzahl auf seinen Werbeflächen einbinden. Die Werbemittel dürfen ausschließlich auf der Website, deren Adresse (URL) der Kooperationspartner im Rahmen der Anmeldung zum Partnerprogramm angegeben hat, integriert werden. Durch diese Werbemittel erfolgt die Identifikation der Kooperationspartnerwebseite im Affiliate Netzwerk. 3.2 Der Kooperationspartner darf Werbemittel weder in textlicher noch bildlicher Form modifizieren oder deren Werbebotschaft verändern. 3.3 Ausschließlich durch die bereitgestellten Werbemittel darf eine Verbindung zwischen Ihrer Website und der Webseite der Helvetia Versicherung stattfinden. Die Werbemittel dürfen ausschließlich auf die vorgegebene Ziel-URL verweisen. 3.4 Es ist untersagt, Inhalte der Seite und deren Unterseiten zu kopieren oder Screenshots zu Werbezwecken zu verwenden. Außerdem ist es untersagt, die Siegel, welche Rating Agenturen für die Helvetia Versicherung Produkte ausgegeben haben, ohne schriftliche Freigabe zu veröffentlichen. 4. Einsatz der Werbemittel und bereitbestellten Tools 4.1. Die Helvetia Versicherung räumt dem Kooperationspartner für die Dauer der Kooperation ein nicht- exklusives sowie nicht-übertragbares und jederzeit widerrufliches Recht ein, die bereitgestellten Werbemittel auf seinen Werbeflächen einzubetten Der Kooperationspartner ist im Übrigen nicht berechtigt, Wort- und/oder Wort- /Bildmarken der Helvetia Versicherung zu verwenden. Im Falle eines Verstoßes ist die Helvetia Versicherung berechtigt, den Kooperationspartner fristlos aus dem Kooperationsprogramm auszuschließen Der Kooperationspartner verpflichtet sich, die Werbemittel nicht in einem Kontext auszuliefern, der für die Helvetia Versicherung bzw. deren Ruf schädlich oder nachteilig ist (vgl. auch Ziffer 4.4). Insbesondere wird der Kooperationspartner die Werbemittel nicht auf Werbeflächen platzieren, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder Rechte Dritter verletzen Die Werbeflächen dürfen insbesondere keine illegalen, beleidigenden, vulgären, belästigenden, rassistischen, angreifenden, bedrohenden, obszönen, hassschürenden, verunglimpfenden, jugendgefährdenden, kriegsverherrlichenden, nationalsozialistischen, volksverhetzenden, zur Gewalt oder Rassenhass aufstachelnden, sexistischen oder erotischen Inhalte enthalten. Ebenso sind Werbeflächen, die 2

3 Verharmlosungen oder Verherrlichung von Drogen und Waffen sowie einen nicht adäquaten Sprachgebrauch enthalten, verboten. Eine Verlinkung zu Websites Dritter, welche die in Ziffern 4.3 und 4.4 spezifizierten Inhalte aufweisen, ist untersagt Für die Platzierung der Werbemittel und deren korrekte technische Einbindung ist ausschließlich der Kooperationspartner verantwortlich. Der Kooperationspartner trägt insbesondere auch sämtliche Kosten und Investitionen, die mit der Implementierung bzw. Platzierung und Auslieferung der Werbemittel und Einbindung von bereitgestellten Tools verbunden sind Der Kooperationspartner verpflichtet sich, im Zeitraum der Programmbewerbung die zur Verfügung gestellten Werbemittel sowie die Informationen zu den Produkten auf dem aktuellsten Stand zu halten. Dem Kooperationspartner ist untersagt, eigene Werbemittel für das Helvetia Partnerprogramm, die nicht von der Helvetia Versicherung bereitgestellt werden, zu implementieren. 5. Vergütung 5.1 Der Kooperationspartner wird nur für solche Versicherungsabschlüsse ( Sale ) vergütet, bei denen der Interessent über ein von ihm geschaltetes Werbemittel der Helvetia Versicherung auf eine Produktseite der Helvetia geleitet wird. Ein vergütungsfähiger Sale meint einen Online-Antrag, der später zu einem Versicherungsvertrag führt. Die Vergütung erfolgt auf der Basis von validierten Versicherungsverträgen, die ab Policierung und Versicherungsbeginn mindestens 45 Tage im Bestand sind, sofern kein Mahnkennzeichen existiert. Falls Versicherungsabschlüsse bereits vergütet wurden, welche sich im Nachhinein als nicht vergütungsfähig herausstellen, hat der Kooperationspartner die hierfür gewährte Vergütung zurückzugewähren. 6. Cookies 6.1 Cookies, die zur späteren Provisionsvergütung herangezogen werden, dürfen nur gesetzt werden, wenn der entsprechende Klick vom Nutzer freiwillig und bewusst erzeugt wird, d.h. nicht automatisiert und nicht durch Täuschung, Störung oder Belohnung des Nutzers für die Ausführung einer bestimmten Aktion. 6.2 Eine missbräuchliche Verwendung von Cookies zur unfairen Erlangung von Vorteilen durch den Kooperationspartner ist untersagt. 6.3 Untersagt ist insbesondere das Cookie Dropping. Unter Cookie Dropping versteht man das Platzieren einer oder mehrerer Third Party Cookies zum Zweck einer Provisionsvergütung, ohne dass der Nutzer dies bewusst wahrnimmt oder in Kontakt mit dem Werbemittel gekommen ist. 6.4 Untersagt ist für den Kooperationspartner die unsichtbare Einbindung des Angebotes der Helvetia Versicherung, um ein Cookie beim Nutzer zu erzeugen. Postviewtracking ist untersagt, soweit von der Helvetia Versicherung keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung zum Einsatz dieser Methode erteilt worden ist. Sollte eine schriftliche Zustimmung der Helvetia Versicherung vorliegen, gilt diese nur für die entsprechend genau bezeichneten Werbemittel und nur für die Einbindung entsprechend den Vorgaben der Werberichtlinien. 3

4 6.5 Nicht gestattet ist der Einsatz von Landingpages und Werbemitteln in iframes, PopUps und Layern, die zum Beispiel beim Laden einer Kooperationspartner- Website ausgeliefert werden, falls dabei automatisch (d.h. unter Verstoß gegen Ziff. 6.1) ein Cookie gesetzt wird. 6.6 Websites mit Forced Clicks werden nicht akzeptiert. Eine Weiterleitung zu Landingpages ist nur dann erlaubt, wenn eine für den User sichtbare, angemeldete Seite vorgeschaltet ist. Non-Stop-Weiterleitungen sind nicht gestattet. Einbuchungen von Werbemaßnahmen in Adware-Netzwerken sind untersagt. 7. Weitervergütung von Provisionen 7.1 Die Weitervergütung von Provisionen, d.h. die Vergütung Dritter durch den Kooperationspartner für die Auslieferung von Werbemitteln, ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Freigabe durch die Helvetia Versicherung. 7.2 Das vorgenannte Verbot der Weitervergütung von Provisionen schließt insbesondere die Nutzung anderer öffentlicher Affiliate-Netzwerke oder vergleichbarer Services ein Marketing, Soziale Netzwerke 8.1 Der Kooperationspartner darf s und vergleichbare Nachrichten jeglicher Form nicht zur Verbreitung der Werbemittel verwenden, es sei denn, die Helvetia Versicherung hat zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 8.2 Der Kooperationspartner darf Werbemittel nicht über soziale Netzwerke wie z. B. Facebook oder Twitter verbreiten, es sei denn, die Helvetia Versicherung hat zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 8.3 Die nachfolgenden Regelungen dieses Abschnitts -Marketing gelten für den Fall, dass die Helvetia Versicherung dem Kooperationspartner ausdrücklich schriftlich genehmigt hat, eigene -Marketingmaßnahmen zu unternehmen. Sie gelten sinnentsprechend, wenn die Helvetia Versicherung dem Kooperationspartner die Bewerbung innerhalb von sozialen Netzwerken gestattet hat. 8.4 Im Falle einer Erlaubnis von -Marketing gilt diese Erlaubnis ausschließlich für den Kooperationspartner selbst und nicht für eventuell vom Kooperationspartner beauftragte Dritte. 8.5 Der Kooperationspartner garantiert, dass ausschließlich der Kooperationspartner als Sender von s angezeigt wird und erkennbar ist. 8.6 Der Kooperationspartner darf nur Werbemittel und Texte in s verwenden, die im Voraus mit der Helvetia Versicherung abgestimmt und von ihr schriftlich freigegeben wurde. Zur Verwendung anderer Texte oder Inhalte ist der Kooperationspartner nicht berechtigt. 8.7 Der Kooperationspartner garantiert, dass jeder Empfänger in von ihm verwendeten -Verteilern sich ausdrücklich für den Empfang von s mit Werbung 4

5 einschließlich der Werbemittel entschieden und in deren Empfang ausdrücklich eingewilligt hat. 8.8 Im Fall der Verwendung von Sozialen Netzwerken wird der Kooperationspartner deren Bedingungen einhalten. 9. Search Engine Marketing, Website, Content, Browser-Plugins 9.1 Jede Form von sponsored Links, gesponserten Anzeigen, kontextbezogenen Anzeigen, Nutzung von Content-Netzwerken wie dem Google-Display-Netzwerk und andere Formen des Suchmaschinen-Marketings ( Search Engine Marketing ) für und im Zusammenhang mit den Angeboten der Helvetia Versicherung ist dem Kooperationspartner verboten, es sei denn, die Helvetia Versicherung hat zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 9.2 Der Kooperationspartner darf keine Titel bzw. Marken der Helvetia Versicherung bzw. von deren Angeboten und Produkten für Search Engine Advertising verwenden. Dies gilt ebenso für Display URLs, Ziel URLs, Anzeigentexte, Sitelinks und andere Domainnamen und schließt für darauf bezogene naheliegende oder verwechslungsfähige Rechtschreibfehler ( Vertipper-Schreibweise ) ein. Der Kooperationspartner wird zudem kein Search Engine Advertising für Angebote Dritter unter Verwendung der Titel bzw. Marken und Produkt Keywords der Helvetia Versicherung und ihrer Lizenzgeber, einschließlich in Bezug auf naheliegende oder verwechslungsfähige Rechtsschreibfehler, betreiben. Auf Anfrage stellt die Helvetia Versicherung dem Kooperationspartner eine Liste der betreffenden Schlüsselwörter zur Verfügung. Der Kooperationspartner ist zudem verpflichtet, die von den Suchmaschinen-Betreibern zur Verfügung gestellten Sperrlisten (Negative Keywords, Blacklists) zu nutzen. 9.3 Der Kooperationspartner darf keine automatischen Redirects auf Ziel URLs zu Webseiten der Helvetia Versicherung vornehmen. Paid Clicks (z.b. Paid Mailer) sind ebenfalls nicht gestattet. 9.4 Texte von Websites der Helvetia Versicherung dürfen, auch nicht ausschnittsweise, ohne explizite Erlaubnis durch die Helvetia Versicherung dupliziert und auf den Seiten des Kooperationspartners verwendet werden. 9.5 Sofern die Erlaubnis zur Verwendung von Content durch die Helvetia Versicherung vorliegt, muss mittels des Rel-Canonicals ein Verweis auf die ursprüngliche Contentseite der Helvetia erfolgen. Der Verweis erfolgt im Quelltext und verweist immer auf die spezifische Unterseite der Helvetia Versicherung, von wo der Inhalt entnommen wurde. Das Ziel der Verlinkung ist von der Helvetia Versicherung ausdrücklich freizugeben und kann von dieser bestimmt werden. 9.6 Auf der Produktseite des Versicherungsprodukts des Kooperationspartners soll ein Verweis per Hyperlink auf die relevante Seite der Helvetia als Produktgeber gesetzt werden. Linkziel, Linktext sowie Title Attribut des Links sind durch die Helvetia Versicherung vorzugeben. Die Verwendung von Marken und Produkten in Meta- Angaben und im Page Title einer Seite sind nur nach schriftlicher Genehmigung durch die Helvetia Versicherung erlaubt. 9.7 Die Verwendung der Wörter Helvetia, Helvetia.com/de als Domainname, Sub- Domainname oder Teilen eines Domain- oder Subdomainnamens ist untersagt. Ebenfalls ist es untersagt, diese Wörter zur Bewerbung in Sponsored-Links, 5

6 Suchmaschinen, bezahlten Anzeigenschaltungen, Keywordadvertising und Keywordtargeting zu nutzen. 9.8 Es obliegt der Helvetia Versicherung, festzulegen, ob ein Link als follow oder nofollow Link gesetzt werden soll. 9.9 Links zur Webseite der Helvetia Versicherung dürfen nie seitenweit oder in Formen gesetzt werden, die den Google Webmaster Guidelines widersprechen Für alle Links zu Webseiten der Helvetia Versicherung wird ein spezielles Linkformat benutzt, das die Helvetia Versicherung dem Kooperationspartner zur Verfügung stellt und von diesem korrekt eingehalten werden muss. Mit dieser Verbindung wird es zwischen den Parteien eine vereinbarte Partnerkennung geben. Die korrekte technische Einbindung liegt in der Verantwortung des Kooperationspartners Die Kombination von Werbemittel-Sourcecodes zur Erstellung von Plugins für jegliche Browser (z.b. Hotbars, Toolbars) sowie Werbung über Adware oder Spyware ist nicht erlaubt. 10. Garantien, Rechte Dritter, Freistellung 10.1 Der Kooperationspartner garantiert, dass seine Werbeflächen nicht gegen geltendes Recht verstoßen und insbesondere keine Rechte Dritter verletzen. Der Kooperationspartner garantiert weiterhin, keine illegalen oder nach diesen Werberichtlinien unzulässigen Methoden zur Bewerbung der Angebote der Helvetia Versicherung verwenden Der Kooperationspartner verpflichtet sich, rechtsverletzende Inhalte unverzüglich von seinen Werbeflächen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Wiederholungen solcher Verstöße zu ergreifen Die Helvetia Versicherung und Kooperationspartner (nachfolgend die Parteien ) stellen sich hinsichtlich aller Ansprüche Dritter, die diese wegen einer tatsächlichen oder angeblichen Rechtsverletzung geltend machen, im Innenverhältnis in der Weise frei, dass im Verhältnis der Parteien diejenige Partei, welcher den jeweiligen Rechtsverstoß begangen hat, die Kosten allein zu tragen hat. Dieser Freistellungsanspruch umfasst insbesondere außergerichtliche Anwaltskosten, Gerichtskosten und sonstige Verfahrenskosten (z.b. bei Schiedsgerichtsverfahren), Vergleichszahlungen sowie Schadensersatzverpflichtungen. Bei anteiliger Verursachung haften die Parteien im Innenverhältnis entsprechend dem Grad ihrer Verantwortung. Dritte im Sinne dieses Absatzes sind alle Anspruchsteller, die nicht die Parteien selbst sind, d.h. z.b. auch Verbände oder andere öffentlich-rechtliche Institutionen Für rechtliche Verstöße ihrer Werbemaßnahmen haftet die werbende Partei im Innenverhältnis unbeschränkt und stellt die jeweils andere Partei auch dann von Ansprüchen Dritter frei, wenn auf der Werbung der Name oder ein Kennzeichen der jeweils anderen Partei wiedergegeben wird. Dies gilt auch dann, wenn die andere Partei die Werbemaßnahme kannte, z.b. weil sie diese Kenntnis im Rahmen der gegenseitigen Abstimmung von Werbemaßnahmen erlangt hat. Die in Anspruch genommene Partei hat die andere Partei unverzüglich von ihrer Inanspruchnahme zur informieren. Die andere Partei hat unverzüglich zu der Inanspruchnahme Stellung zu nehmen. Die in Anspruch genommene Partei darf Ansprüche Dritter nicht 6

7 ohne Zustimmung der anderen Partei anerkennen oder befriedigen. Die Parteien sind berechtigt, einem eventuellen Rechtstreit der anderen Partei mit einem Dritten über dessen geltend gemachte Rechte beizutreten Die Helvetia Website ( wird von der Helvetia Versicherung im Rahmen der technischen Möglichkeiten betrieben. Es gibt keine Zusicherungen und Gewährleistung in Bezug auf dieses Partnerprogramm in Hinsicht auf die fehler- und unterbrechungsfreie Verfügbarkeit dieser Website. Sofern aus technischen Gründen die Erreichbarkeit der Website eingeschränkt oder nicht gegeben ist, gibt es kein Anspruch auf die Nachvergütung nicht durchführbarer bzw. nachvollziehbarer Werbeleistungen Der Kooperationspartner unterlässt als Websitebetreiber jegliche Handlung, welche die Funktionsfähigkeit der Software bzw. des Systems der Helvetia beeinträchtigen kann und haftet für alle Schäden, die durch von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen verschuldeten Handlungen entstehen. 11. Änderungen, Verstoß gegen Werberichtlinien und Kündigung 11.1 Die Helvetia Versicherung behält sich das Recht vor, diese Bedingungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu erweitern, sofern dies erforderlich erscheint und den Kooperationspartner nicht wider Treu und Glauben benachteiligt. Änderungen können insbesondere notwendig sein, um Anpassungen an eine geänderte Rechtslage vorzunehmen. Über Änderungen dieser Bedingungen wird die Helvetia Versicherung die Kooperationspartner eine Woche im Voraus informieren Besteht der Verdacht, dass Abschlüsse generiert wurden, bei denen gegen diese Werberichtlinien verstoßen wurde, kann die Vergütung für diese Abschlüsse einbehalten werden. Die Beweislast über die Einhaltung der Vereinbarung liegt hierbei allein beim Kooperationspartner. 12. Vertraulichkeit 12.1 Alle Informationen, Vereinbarungen und Regelungen, die das Helvetia Partnerprogramm betreffen, sind streng vertraulich zu behandeln Provisions-, Beitrags- und Vertriebsinformationen dürfen weder an Dritte bekannt gegeben noch direkt oder indirekt für wirtschaftliche oder andere Zwecke verwendet werden. 13. Integrität 13.1 Die Parteien verpflichten sich, bei Anbahnung, Abschluss oder Durchführung dieser Vereinbarung, keinerlei Handlungen vorzunehmen, zu veranlassen oder zuzulassen, die dazu führen können, dass die Parteien oder die mit ihnen verbundenen Unternehmen die anwendbaren Gesetze oder Vorschriften verletzen, die der Bekämpfung der Korruption dienen Diese Verpflichtung gilt insbesondere für das Angebot, das Versprechen oder die Gewährung von Vorteilen, einschließlich Beschleunigungszahlungen, an Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, deren Angehörige 7

8 oder diesen nahestehende Personen. Addendum 13.3 Die Parteien verpflichten sich weiter, Angestellten oder Beauftragten der jeweils anderen Partei keinerlei Vorteile finanzieller oder anderer Art für diese, die andere Partei oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, dass der die eine Partei der anderen Partei oder einen Dritten bei Anbahnung, Abschluss oder Durchführung dieser Vereinbarung in unlauterer Weise bevorzuge. Zugleich verpflichten sich die Parteien, dafür zu sorgen, dass Angestellte oder Beauftragte keinerlei Vorteile finanzieller oder anderer Art für sich, ihren Arbeitoder Auftraggeber oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie einen anderen bei Anbahnung, Abschluss oder Durchführung dieser Vereinbarung in unlauterer Weise bevorzugen Die Parteien haben sich jeweils unverzüglich zu benachrichtigen, sobald sie Kenntnis davon erlangen oder den begründeten Verdacht haben, dass bei Anbahnung, Abschluss oder Durchführung dieser Vereinbarung gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen wurde Die Helvetia Versicherung ist berechtigt, diese Vereinbarung außerordentlich zu kündigen, wenn der sie Kenntnis davon erlangt oder den begründeten Verdacht hat, dass der Kooperationspartner bei Anbahnung, Abschluss oder Durchführung dieser Vereinbarung gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen hat. 14. Schlussbestimmungen 14.1 Sollte eine Bestimmung dieser Werberichtlinien unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten zwischen der Helvetia und Kooperationspartnern, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist nach Wahl der Helvetia Versicherung der Sitz des Kooperationspartners oder der Sitz der Helvetia Versicherung. Für Klagen gegen die Helvetia Versicherung ist der Sitz des Auftraggebers ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt. 8

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