Verkündungsblatt. Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Hannover. Hannover, den Ausgabe 4/2012

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verkündungsblatt. Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Hannover. Hannover, den Ausgabe 4/2012"

Transkript

1 Verkündungsblatt Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Hannover Hannover, den Ausgabe 4/2012 Inhalt: Seite 1. Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden 2 berufsbegleitenden Master-Studiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA der Hochschule Hannover in Kooperation mit der Fachhochschule für die Wirtschaft Hannover 2. Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren der Hochschule Hannover 7 3. Richtlinie zur Nutzung des Babysitting-Service der Hochschule Hannover 18 Herausgeber: Redaktion: Die Präsidentin der Hochschule Hannover Öffentlichkeitsarbeit und Marketing (OeM), Expo Plaza 4, Hannover Tel.: , oem@fh-hannover.de

2 Nr. 4/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 2 von 20 Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden berufsbegleitenden Master- Studiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA der Hochschule Hannover in Kooperation mit der Fachhochschule für die Wirtschaft, Hannover In der vom niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur genehmigten Erstfassung vom veröffentlicht im Verkündungsblatt Nr. 4/2012 vom Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zum weiterbildenden berufsbegleitenden Master-Studiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA. (2) Die Zugangsvoraussetzungen richten sich nach 2 dieser Ordnung. (3) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben ( 4). Erfüllen weniger Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, findet ein Beratungsgespräch statt, um die Studieninteressierten kennen zu lernen und sie über die Möglichkeiten und Anforderungen des Studiums persönlich zu informieren. 2 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für den Zugang zum Master-Studiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber a) entweder an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signaturstaaten angehört, einen Bachelor-Abschluss oder diesem gleichwertigen Abschluss im Bereich Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) mit mindestens 210 CP erworben hat oder über einen Abschluss anderer Studiengänge verfügt. Diese können im Einzelfall zugelassen werden. Die positive Feststellung kann mit der Auflage verbunden werden, noch inhaltlich relevante und bisher fehlende Module vor Aufnahme des Master- Studiengangs nachzuholen. Die Entscheidung darüber trifft die Auswahlkommission. oder an einer anderen ausländischen Hochschule einen gleichwertigen Abschluss in einem fachlich eng verwandten Studiengang erworben hat; die Gleichwertigkeit wird nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz ( festgestellt und b) eine zweijährige, einschlägige Berufstätigkeit nachweist. Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden berufsbegleitenden Master-Studiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA Seite 1 von 5

3 Nr. 4/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 3 von 20 (2) Die persönliche Eignung erfordert ein starkes Interesse an der Gesamtausrichtung des Master-Studiengangs Mittelständische Unternehmensführung MBA. Der Nachweis erfolgt durch ein dem Bewerbungsschreiben beizufügendes Motivationsschreiben, in dem darzulegen ist: a) mit welcher Note das vorangegangene Studium absolviert wurde b) aufgrund welcher spezifischen Interessen die Bewerberin / der Bewerber sich für diesen Studiengang an der Hochschule besonders geeignet hält, und c) in welcher Weise sich die Bewerberin / der Bewerber mit dem angestrebten Studium identifiziert. (3) Liegt der Studienabschluss zum Bewerbungszeitpunkt noch nicht vor, wurden aber bereits 85 % der im jeweiligen Studium insgesamt erforderlichen Leistungen erfolgreich erbracht, wird abweichend von Absatz 2 die besondere Eignung auf der Grundlage der dabei erzielten Ergebnisse festgestellt. Bei der Ermittlung der bei diesen Leistungen erzielten Durchschnittsnote ist das gleiche Verfahren anzuwenden wie bei der Berechnung der Studienabschlussnote des jeweiligen Studienganges. Die so ermittelte Durchschnittsnote wird auch im Auswahlverfahren nach 4 zugrunde gelegt, unabhängig davon, ob das Ergebnis der Abschlussprüfung hiervon abweicht. (4) Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Studienabschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen darüber hinaus über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Der Nachweis hierüber wird geführt über die DSH Prüfung Stufe 2, TestDaf Niveaustufe 4 in allen vier Subtest oder gleichwertige Nachweise gem. Rahmenordnung über die deutsche Sprachführung für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT) der Kultusministerkonferenz (KMK) vom (5) Sofern im Erststudium weniger als 210 CP erworben wurden, ist für die Studierenden ein Brückensemester oder Brückenkurs obligatorisch. Das Brückensemester / der Brückenkurs richtet sich inhaltlich nach den jeweiligen Vorkenntnissen des Studierenden. Es wird in Abstimmung mit der Auswahlkommission nach fehlenden Vorkenntnissen entweder durch die Anerkennung von Berufserfahrung (maximal zehn CP) und / oder durch Teilnahme an Veranstaltungen der Hochschule Hannover oder der Fachhochschule für die Wirtschaft erbracht. Zu Beginn des Studiums müssen die noch fehlenden CP nachgeholt worden sein. 3 Studienbeginn und Bewerbungsfrist (1) Der berufsbegleitende Masterstudiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA beginnt jeweils zum Wintersemester. Die Bewerbung muss mit den gemäß Absatz 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum 1. Mai bei der Hochschule Hannover eingegangen sein. Die Bewerbung gilt nur für die Vergabe der Studienplätze des betreffenden Bewerbungstermins. Bewerberinnen und Bewerber mit einem ausländischen Bildungsnachweis reichen ihre Unterlagen zur Prüfung bei uni-assist in Berlin ein. Hier gelten gesonderte Bewerbungsfristen. (2) Der Bewerbung sind bei Abschriften von Zeugnissen und Nachweisen in beglaubigter Form folgende Unterlagen beizufügen: a) das Abschlusszeugnis des vorangegangenen Hochschulstudienganges b) falls a) nicht erfüllt, Nachweise nach 2 Abs. 3 und 4 c) Lebenslauf Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden berufsbegleitenden Master-Studiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA Seite 2 von 5

4 Nr. 4/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 4 von 20 d) Nachweis über eine zweijährige, einschlägige Berufstätigkeit e) ein zweiseitiges Motivationsschreiben (3) Bewerbungen, die nicht vollständig, form- oder fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die eingereichten Unterlagen verbleiben in der Hochschule Hannover. 4 Zulassungsverfahren (1) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Studienplätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben. (2) Die Auswahlentscheidung wird wie folgt getroffen: Anhand der Abschlussnote nach 3 Abs. 2 wird eine Rangliste gebildet. Dabei wird auf Grundlage der schriftlichen Bewerbung die Studienabschlussnote um 0,1 bis zu 0,3 für jeden gemäß den folgenden Kriterien festgestellten Eignungsparameter verbessert. a) Plausibel dargelegte Motivation der Bewerberin bzw. des Bewerbers (bis zu 0,3, dabei steht 0,0 für ausreichend / 0,1 für befriedigend / 0,2 für gut / 0,3 für sehr gut) b) Stringenz des Studiums Mittelständische Unternehmensführung MBA im bisherigen Werdegang (insbesondere Art und Dauer) (bis zu 0,2, dabei steht 0,1 für stringent / 0,2 für sehr stringent) c) Voraussichtliche Studierbarkeit (fachliche und persönliche Rahmenbedingungen) (bis zu 0,2, jeweils 0,1 bei sehr guten fachlichen / persönlichen Rahmenbedingungen) d) Gesamteindruck der Bewerbungsunterlagen (bis zu 0,1, dabei steht 0,1 für sehr gut) Besteht nach der so ermittelten Note zwischen einzelnen Bewerberinnen und / oder Bewerbern Ranggleichheit, so bestimmt sich die Rangfolge auf der Liste nach dem Los. Die nach dem unter a) bis d) genannten Eignungsparameter auf Grundlage der Bewerbungsunterlagen vergebenen Punkte werden in einem Auswahlgespräch überprüft und verifiziert. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dem Auswahlgespräch wird auf das Zweifache der zu vergebenen Studienplätze beschränkt; die Teilnahme richtet sich nach der Rangliste nach Absatz 2 beginnend mit Platz 1. (3) Über schriftliche Anträge auf Berücksichtigung von besonderer persönlicher Härte entscheidet die Auswahlkommission im Rahmen der geltenden Zulassungsbedingungen. (4) Die Auswahlkommission trifft die Auswahlentscheidung auf Grundlage des Auswahlgesprächs. Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden berufsbegleitenden Master-Studiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA Seite 3 von 5

5 Nr. 4/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 5 von 20 5 Auswahlgespräche (1) Das Auswahlgespräch soll die nach 4 Abs. 2 a) bis d) festgestellten Bonuspunkte überprüfen und damit verifizieren, ob die Bewerberin oder der Bewerber für den ausgewählten Studiengang besonders geeignet ist. Das Gespräch erstreckt sich auf die in 4, Abs. 2 a-d aufgestellten Kriterien. Im Ergebnis wird die Vergabe der Punkte für Eignungsparameter gem. 4 Abs. 2 evaluiert, ggf. korrigiert und die Rangfolge entsprechend verändert. (2) Für das Auswahlverfahren gelten folgende Grundsätze: a) Das Auswahlgespräch wird in der Regel bis zum 20. Juni für das Wintersemester durchgeführt. Die genauen Termine sowie der Ort des Gesprächs werden in einem angemessenen Zeitraum vor Beginn der Auswahlgespräche bekannt gegeben. Die Bewerberinnen und Bewerber werden rechtzeitig zum Auswahlgespräch eingeladen. b) Die Einzelgespräche mit den Bewerberinnen und Bewerbern dauern ca. 30 Minuten. c) Über die wesentlichen Fragen und Antworten des Gesprächs ist ein Protokoll zu führen, das von den Lehrenden zu unterzeichnen ist. Aus dem Protokoll müssen Tag und Ort des Gesprächs, die Namen der Lehrenden, die Namen der Bewerberinnen und Bewerber und die Beurteilung ersichtlich werden. d) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes zu dem Gesprächstermin nicht erscheint, ist sie oder er vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes setzt die Auswahlkommission auf Antrag einen neuen Termin für das Auswahlgespräch fest. Der Nachweis des wichtigen Grundes und der Antrag auf Festsetzung eines neuen Termins sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Tagen nach dem zunächst festgesetzten Termin der Auswahlkommission mitzuteilen bzw. zu stellen. Eine ausgeschlossene Bewerberin oder ein ausgeschlossener Bewerber ist berechtigt, am nächstmöglichen Auswahlverfahren erneut teilzunehmen. 6 Auswahlkommission (1) Für die Vorbereitung der Auswahlentscheidung bildet die Fakultät IV Wirtschaft und Informatik eine Auswahlkommission. (2) Der Auswahlkommission gehören drei stimmberechtigte Mitglieder an, die der Hochschullehrer- oder der Mitarbeitergruppe angehören müssen, und ein Mitglied der Studierendengruppe mit beratender Stimme. Wenigstens ein Mitglied muss der Hochschullehrergruppe angehören. Mindestens ein weiteres Mitglied muss der Fachhochschule für die Wirtschaft (FHDW) angehören. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr, Wiederbestellung ist möglich. Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. (3) Die Aufgabe der Auswahlkommission ist die Prüfung der eingehenden Zulassungsanträge auf formale Richtigkeit und Prüfung der Zugangsvoraussetzungen durch die Studierendenverwaltung. Sie entscheidet über die Zulassung oder die Ablehnung der Bewerberinnen und Bewerber. (4) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Fakultät IV Wirtschaft und Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden berufsbegleitenden Master-Studiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA Seite 4 von 5

6 Nr. 4/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 6 von 20 Informatik nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und unterbreitet ggf. Vorschläge für die Weiterentwicklung des Vergabeverfahrens. 7 Bescheiderteilung, Nachrückverfahren, Abschluss der Verfahren (1) Bewerberinnen und Bewerber, die zugelassen werden können, erhalten von der Hochschule Hannover einen schriftlichen Zulassungsbescheid. In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer die Bewerberin oder der Bewerber schriftlich zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. Liegt diese Erklärung nicht frist- und formgerecht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. (2) Das Nachrückverfahren wird anhand der Rangliste nach 4 Abs. 2 durchgeführt. (3) Gibt es nach dem abgeschlossenen Auswahlverfahren noch freie Plätze, werden diese nach Reihenfolge der Einsendung der Bewerbungsunterlagen vergeben. (4) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid. Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (5) Die Zulassungsverfahren werden spätestens zwei Wochen nach dem allgemeinen Vorlesungsbeginn abgeschlossen. Danach noch verfügbare Studienplätze werden auf formlosen Antrag durch Los vergeben. Der Bewerbungszeitraum hierfür beginnt zwei Wochen vor dem Vorlesungsbeginn und endet mit dem Abschluss des Verfahrens. 8 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft. Beschluss des Präsidiums Genehmigung des MWK Verkündungsblatt 4/2012 vom Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden berufsbegleitenden Master-Studiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA Seite 5 von 5

7 Nr. 4/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 7 von 20 Hochschule Hannover Dezernat IV/J Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren Diese Richtlinien stellen das Verfahren zum Betreiben offener Forderungen der Hochschule Hannover durch die Einleitung von Mahn- und Vollstreckungsverfahren dar. Inhalt: I. Außergerichtliches Mahnverfahren 1. Zahlungsanforderungen 2. Mahnungen II. III. IV. Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen 1. Öffentlich-rechtliche Geldforderungen 2. Öffentlich-rechtliche Forderungen auf Handlung, Duldung und Unterlassung Forderungen der Hochschulbibliothek 1. (Zahlungs-)Anforderungen und außergerichtliches Mahnverfahren 2. Vollstreckungsverfahren Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen 1. Vollstreckung nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz 2. Gerichtliches Mahnverfahren 3. Zwangsvollstreckung nach ZPO V. Veränderung von Ansprüchen 1. Stundung 2. Niederschlagung 3. Erlass VI. Verjährung I. Außergerichtliches Mahnverfahren 1. Zahlungsanforderungen Voraussetzung für die Geltendmachung einer Forderung ist zunächst deren Fälligkeit. Die Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab die Leistung verlangt werden kann. Bei Ansprüchen aus einem schriftlichen Vertrag ist die Fälligkeit der Leistung regelmäßig im Vertrag bestimmt. Teilweise gibt das Gesetz aber auch für vertragliche Ansprüche gesetzliche Sonderregelungen vor, so z. B. beim Mietvertrag in 556 b Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), beim Werkvertrag in 641 Abs. 1 BGB und beim Darlehensvertrag in 609 Abs. 1 BGB. Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren Seite 1 von 11

8 Nr. 4/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 8 von 20 Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann diese gem. 271 Abs. 1 BGB sofort verlangt werden. Mit der Fälligkeit der Leistung beginnt der Lauf der Verjährungsfrist. Privatrechtliche Forderungen werden regelmäßig durch eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellungen, öffentlich-rechtliche Forderungen durch Leistungsbescheid oder auch durch vollstreckbare Urkunden gem. 2 Abs. 2-4 Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) angefordert. Ist in einem schriftlichen Vertrag die Leistungszeit bereits bestimmt, ist eine gesonderte Rechnungstellung regelmäßig nicht mehr erforderlich. Vor Fertigung der Zahlungsanforderung ist die Kleinbetragsregelung (s.h. Verwaltungsvorschriften zu 59 Landeshaushaltsordnung (LHO) zu prüfen. Danach soll von der Anforderung von Beträgen von weniger als 5,00 bzw. bei juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit von weniger als 25,00 abgesehen werden. Greift die Kleinbetragsregelung, ist die Forderung unbefristet, bei Dauerschuldverhältnissen lediglich befristet niederzuschlagen. Um den Schuldner ordnungsgemäß in Zahlungsverzug zu versetzen, ist in der Zahlungsanforderung ein konkreter Zahlungstermin anzugeben (z. B. zahlbar bis spätestens zum XX.XX.20XX, nicht: zahlbar innerhalb von zwei Wochen ). Ist die Angabe eines konkreten Zahlungstermins nicht möglich, ist der Schuldner gem. 286 Abs. 3 BGB in der Zahlungsanforderung darauf hinzuweisen, dass er in Zahlungsverzug gerät, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Leistung und Zugang der Zahlungsanforderung leistet. Die Zahlungsanforderung wird von der Fakultät bzw. von der Organisationseinheit erstellt und in Kopie mit Rechnungsprüfbeleg an das Dezernat IV weitergeleitet. Wird bei einem schriftlichen Vertrag keine gesonderte Zahlungsanforderung erstellt, ist der Vertrag in Kopie an das Dezernat IV weiterzuleiten. 2. Mahnungen Bei Überschreitung des in der Zahlungsanforderung oder im Vertrag genannten Zahlungsziels führt das Dezernat IV das außergerichtliche Mahnverfahren durch (Ausnahme: Forderungen der Hochschulbibliothek, siehe dazu unter III.). Da grundsätzliches Ziel einer Mahnung ist, den Schuldner in Zahlungsverzug zu versetzen, ist bei privatrechtlichen Forderungen eine Mahnung zwar dann nicht notwendig, wenn aufgrund vertraglich bestimmter Leistungszeit oder des in der Zahlungsanforderung genannten konkreten Zahlungsziels sich der Schuldner bereits in Zahlungsverzug befindet. Gleichwohl ist der Schuldner auch hier entsprechend der geschäftlichen Gepflogenheiten in der Privatwirtschaft regelmäßig drei Mal zu mahnen, die dritte Mahnung ist ausdrücklich als letzte Mahnung auszuweisen. Die Fristen und Gebühren der Mahnungen entsprechen den Fristen und Gebühren für Mahnungen von öffentlich-rechtlichen Forderungen. Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren Seite 2 von 11

9 Nr. 4/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 9 von 20 Für öffentlich-rechtliche Forderungen ist die Mahnung gemäß 3 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit 4 Abs. 1 NVwVG Vollstreckungsvoraussetzung. Daher ist der Schuldner einer öffentlichrechtlichen Forderung stets schriftlich zu mahnen. Die Mahnung ist gemäß 4 Abs. 2 NVwVG erst nach Ablauf einer Woche nach Fälligkeit der Geldforderung zulässig. Mit der Mahnung muss dem Vollstreckungsschuldner gemäß 4 Abs. 1 NVwVG eine Zahlungsfrist von mindestens einer Woche eingeräumt werden. Ausnahmen: Einer Mahnung bedarf es gemäß 4 Abs. 3 NVwVG nicht, wenn: 1. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner spätestens eine Woche vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wurde; die Erinnerung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Erfolg der Vollstreckung durch die Mahnung gefährdet würde oder die Mahnung infolge eines in der Person der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners liegenden Grundes dieser oder diesem nicht zur Kenntnis kommen wird, oder 3. in den Fällen des 1 Abs. 2 NVwVG eine Erinnerung oder Mahnung nach bundesrechtlichen Vorschriften erfolgt ist und die danach bestimmte Frist abgelaufen ist. Ohne Mahnung können gemäß 4 Abs. 4 NVwVG vollstreckt werden: 1. Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme 2. Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist Insgesamt ist dreimal schriftlich unter Angabe einer Zahlungsfrist zu mahnen, in der letzten Mahnung ist der/die Vollstreckungsschuldner/in gemäß 3 Abs. 1 Ziffer 3 NVwVG ausdrücklich auf die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Zahlungsfrist hinzuweisen. Gemäß 4 Abs. 1 NVwVG muss die Mahnung die Vollstreckungsbehörde bezeichnen. Die Mahnungen müssen demzufolge die Hochschule als Vollstreckungsbehörde bezeichnen und sind dem Schuldner verschlossen zu übermitteln. Da die Mahnung für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen Vollstreckungsvoraussetzung ist, ist ihr Zugang beim Schuldner durch folgende Zustellungsarten sicherzustellen: persönliche Übergabe an den Schuldner, der Schuldner bestätigt den Empfang auf einer entsprechenden Bescheinigung durch seine Unterschrift bzw. der Dritte bestätigt als Zeuge die Übergabe des Schreibens auf einer entsprechenden Bescheinigung durch seine Unterschrift Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren Seite 3 von 11

10 Nr. 4/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 10 von 20 Einwurf der Mahnung in den Briefkasten des Schuldners durch Boten (besser: zwei Boten), der den Einwurf durch seine Unterschrift auf einer entsprechenden Bescheinigung bestätigt Versendung der Mahnung mit Postzustellungsurkunde (PZU). Nicht zu versenden ist die Mahnung mit einfachem Brief (kein Zugangsbeweis) und als Einschreiben mit Rückschein (nicht erfolgreich bei Annahmeverweigerung bzw. Abwesenheit des Schuldners am Zustellungsort nebst Nichtabholung beim Postamt). Die Mahnungen sind innerhalb folgender Fristen mit folgenden Gebühren zu versenden: 1. Mahnung: fünf bis zehn Tage nach Fälligkeit der Forderung, keine Mahngebühr 2. Mahnung: fünf Tage nach Ablauf der in der 1. Mahnung gesetzten Zahlungsfrist, Mahngebühr: 2,50 3. und letzte Mahnung: fünf Tage nach Ablauf der in der 2. Mahnung gesetzten Zahlungsfrist, Mahngebühr: 2,50 + 2,50 für die 2. Mahnung = insgesamt 5,00. Kann die Mahnung dem Schuldner wegen Wohnortwechsels nicht zugestellt werden, ist vor der Einleitung weiterer Maßnahmen durch Anfrage beim zuständigen Einwohnermeldeamt seine zustellungsfähige Anschrift zu ermitteln. Die Anfrage beim Einwohnermeldeamt erfolgt im Wege der Amtshilfe. II. Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen Nach erfolglosem Mahnverfahren leitet das Dezernat IV auf das Vollstreckungsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) ein. 1. Öffentlich-rechtliche Geldforderungen Zunächst prüft das Dezernat IV dabei die Anwendung der Kleinbetragsregelung nach den Verwaltungsvorschriften zu 59 LHO. Bei einem Rückstand von weniger als 25,00 soll auf die Vollstreckung verzichtet werden. Bei Anwendung dieser Kleinbetragsregelung ist die Forderung grundsätzlich unbefristet, bei einem Dauerschuldverhältnis (z.b. Mietvertrag) wegen der Gefahr des wiederholten Zahlungsverzuges (Verjährungsfristen beachten) allerdings nur befristet niederzuschlagen. Die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen erfolgt nach 1 ff NVwVG. Danach sind öffentlich-rechtliche Geldforderungen unter folgenden Voraussetzungen zu vollstrecken: Vollstreckung aus Leistungsbescheiden, wenn: der Leistungsbescheid gem. 3 Abs. 1 Nr. 1 NVwVG unanfechtbar geworden ist oder Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren Seite 4 von 11

11 Nr. 4/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 11 von 20 die Geldforderung gemäß 3 Abs. 1 Nr. 3 NVwVG durch eine Mahnung angedroht worden war (es sei denn, eine Mahnung war nach 4 Abs. 3 und 4 NVwVG entbehrlich) und die in der Mahnung gesetzte Zahlungsfrist fruchtlos verstrichen ist oder in den Fällen des 4 Abs. 3 und 4 Nr. 1 NVwVG drei Tage gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit verstrichen sind. Für die Vollstreckung aus anderen Vollstreckungsurkunden gemäß 2 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4 und 5 NVwVG gilt das o. a. entsprechend. Die Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen erfolgt durch die OFD Niedersachsen LBV Aurich Zentrale Vollstreckungsstelle Postfach Aurich. Die OFD Niedersachsen wird im Wege der Amtshilfe mit der Vollstreckung der Geldforderung beauftragt, folgende Angaben sind dabei zu übermitteln: vollständiger Name und vollständige Adresse des Vollstreckungsschuldners bei Firma/Gesellschaft des bürgerlichen Rechts: vollständiger Name des Inhabers bei einer Einzelfirma, Name des Geschäftsführers bei einer Gesellschaft (z.b. GmbH) Hauptforderung Verzugszinsen Mahngebühren Zustellungskosten sonstige zulässige Kosten und Gebühren. Dem Vollstreckungsauftrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Kopie des Leistungsbescheides bzw. des öffentlich-rechtlichen Vertrages Kopien der Mahnungen Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides oder des öffentlichrechtlichen Vertrages. Verzugszinsen werden ab Zahlungsverzug berechnet. Zahlungsverzug tritt einen Tag nach Ablauf des in dem Leistungsbescheid genannten Zahlungstermins bzw. wenn in dem Leistungsbescheid kein Zahlungstermin genannt ist einen Tag nach Ablauf der in der 1. Mahnung genannten Zahlungsfrist ein. Der Verzugszinssatz beträgt gemäß 288 Abs. 1 BGB gegenüber Verbrauchern 5 % p. a. über dem Basiszinssatz, gegenüber Nicht-Verbrauchern gemäß 288 Abs. 2 BGB 8 % p. a. über dem Basiszinssatz. Verbraucher ist gemäß 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Studierende sind danach Verbraucher, Firmen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und juristische Personen des öffentlichen Rechts keine Verbraucher. Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren Seite 5 von 11

12 Nr. 4/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 12 von 20 Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines jeden Jahres neu festgesetzt. Zinsen sollen nicht berechnet werden, wenn die Hauptforderung weniger als 50,00 beträgt und diese nicht länger als sechs Monate rückständig ist (kumulativ, nicht alternativ). 2. Öffentlich-rechtliche Forderungen auf Handlung, Duldung, Unterlassung Verwaltungsakte, die auf die Herausgabe einer Sache oder auf eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gerichtet sind und die nicht unter 2 Abs. 1 NVwVG fallen, werden, auch wenn sie nicht der Gefahrenabwehr dienen, nach dem Sechsten Teil des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung durchgesetzt. Zwangsmittel sind die Ersatzvornahme gemäß 66 Nds. SOG, das Zwangsgeld gemäß 67 Nds. SOG und der unmittelbare Zwang gemäß 69 Nds. SOG. Anwendungserheblich ist das Zwangsgeld (so z. B. bei der Bibliothek zur Erzwingung der Herausgabe von entliehenen Büchern, das bei Uneinbringlichkeit zur Ersatzzwangshaft nach 68 Nds. SOG führt, und ggf. ebenfalls die Ersatzvornahme bei vertretbaren Handlungen. III. Forderungen der Hochschulbibliothek 1. (Zahlungs)-Anforderung und außergerichtliches Mahnverfahren Die (Zahlungs)-Anforderung durch Leistungsbescheid und das außergerichtliche Mahnverfahren von Forderungen der Hochschulbibliothek erfolgen durch die Hochschulbibliothek. Bareinzahlungen über die Nebenkasse der Hochschulbibliothek teilt die Hochschulbibliothek dem Dezernat IV unverzüglich mit; diese werden dann monatlich verbucht. Für Zahlungseingänge durch Überweisungen auf das Konto der Nord-LB fertigt die Hochschulbibliothek nach Information von dem Zahlungseingang einen Rechnungsprüfbeleg an, den sie mit Kopien der Leistungsbescheide an das Dezernat IV weiterleitet. Die Hochschulbibliothek und das Dezernat IV stimmen in regelmäßigen Abständen, mindestens vierteljährlich, die Zahlungseingänge (Überweisungen/Bareinzahlungen) ab. 2. Vollstreckungsverfahren Die Zwangsgeldfestsetzungen bei Nichtrückgabe von entliehenen Büchern nach Ablauf der in der 3. und letzten Mahnung gesetzten Frist erfolgen ebenfalls durch die Hochschulbibliothek. Für jede Zwangsgeldfestsetzung, für die gemäß Ziffer der Allgemeinen Gebührendordnung (AllGO) eine Gebühr von 30,60 zu erheben ist, fertigt die Hochschulbibliothek gesonderte Rechnungsprüfbelege an, die sie mit Kopien der Leistungsbescheide an das Dezernat IV weiterleitet. Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren Seite 6 von 11

13 Nr. 4/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 13 von 20 Die Zahlungseingänge sind zwischen der Hochschulbibliothek und dem Dezernat IV abzustimmen. Wird auf den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid nicht fristgemäß geleistet, wird der Vorgang zur Einleitung der Zwangsvollstreckung an das Dezernat IV abgegeben. Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Veranlassung vom Dezernates IV über die OFD Niedersachsen LBV in Aurich. Neben den unter II.1. genannten Angaben ist dabei die Höhe des Zwangsgeldes und die Gebühr der Zwangsgeldfestsetzung unter Beifügung des entsprechenden Bescheides mitzuteilen. IV. Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen Nach erfolglosem außergerichtlichem Mahnverfahren leitet das Dezernat IV die Vollstreckung nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz bzw. das gerichtliche Mahnverfahren ein. 1. Vollstreckung nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz Gemäß 2 Abs. 3 NVwVO in Verbindung mit der Verordnung über die Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren werden folgende Forderungen der Hochschule im Verwaltungszwangsverfahren nach 1 ff. NVwVG vollstreckt: Forderungen der Hochschule aus Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von eigenen Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden, Räumen, Anlagen und Einrichtungen Verzugszinsen und die Kosten der Mahnung der zuvor genannten Forderungen. In allen anderen privatrechtlichen Forderungsangelegenheiten ist das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten bzw. bei komplizierter Rechtslage oder einem hohen Forderungsbetrag der Vorgang zur weiteren Bearbeitung an das Justiziariat abzugeben. 2. Gerichtliches Mahnverfahren Das gerichtliche Mahnverfahren ist gemäß 690 ff. der Zivilprozessordnung beim Amtsgericht Uelzen Zentrales Mahngericht Postfach Uelzen zu beantragen. Handelt es sich um Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, ist ein entsprechender Antrag beim Arbeitsgericht zu stellen (sog. arbeitsgerichtlicher Mahnbescheid). Das Zentrale Mahngericht ist landesweit für alle Mahnsachen örtlich zuständig, bei denen der Antragsteller seinen Wohnsitz bzw. Firmensitz in Niedersachsen hat und der Antrag in einer maschinell lesbaren Aufzeichnung eingereicht wird, unabhängig davon ob der Antragsteller über eine Mahnsoftware verfügt oder Papierbelege einreicht. Für die Beantragung dürfen gemäß 689 ZPO nur maschinenlesbare Antragsvordrucke verwendet werden. Dazu ist der jeweils aktuelle Antragsvordruck zu verwenden. Alternativ dazu kann unter ein Barcodeantrag erstellt werden, der auf üblichem Druckerpapier ausgedruckt, auf dem Deckblatt unterzeichnet und auf dem Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren Seite 7 von 11

14 Nr. 4/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 14 von 20 Postweg eingesendet wird. Der Antrag ist vollständig auszufüllen, anzugeben sind insbesondere: Hauptforderung Höhe der Verzugszinsen (5 % p. a. bzw. 8 % p. a. über dem Basiszinssatz) Datum des Verzugsbeginns (keine Berechnung der Zinsen) Mahn- und Zustellungskosten als Nebenkosten regelmäßig Beantragung der Einleitung des streitigen Verfahrens im Falle des Widerspruchs durch Ankreuzen der entsprechenden Rubrik. Gerichtsgebühren sind weder aufzuführen noch einzuzahlen, weil die Hochschule gemäß 1 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit vor den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen und von der Zahlung von Gebühren befreit ist, im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren werden diese nachträglich berechnet. Erlässt das Gericht antragsgemäß den Mahnbescheid (beachte: das Gericht prüft nicht, ob der Anspruch berechtigt ist), kann der Schuldner und Antragsgegner innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen. Wurde mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheides das streitige Verfahren bei Einlegung des Widerspruchs beantragt, wird das Verfahren automatisch an das zuständige Prozessgericht abgegeben. Im Falle des Widerspruchs ist der Vorgang vom Dezernat IV zur weiteren Bearbeitung an das Justiziariat abzugeben. Legt der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch ein, beantragt das Dezernat IV zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides an den Antragsgegner beim zentralen Vollstreckungsgericht in Uelzen mit dem entsprechenden Formular den Erlass eines Vollstreckungsbescheides. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Antragsgegner innerhalb einer vom Amtsgericht gesetzten Frist, regelmäßig innerhalb von zwei Wochen, Einspruch einlegen. Wird Einspruch eingelegt, geht die Angelegenheit automatisch in das streitige Verfahren und ist daher an das Justiziariat zur weiteren Bearbeitung abzugeben. Legt der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid keinen Einspruch ein, zahlt aber dennoch nicht seine Schuld, ist vom Dezernat IV das Zwangsvollstreckungsverfahren nach ZPO über den Gerichtsvollzieher einzuleiten. 3. Zwangsvollstreckung nach ZPO Der Vollstreckungsauftrag ist an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht am Wohnsitz/Firmensitz des Schuldners zu richten. Der Vollstreckungsbescheid ist als Vollstreckungstitel im Original dem Auftrag beizufügen, die Beiträge, zu deren Einziehung der Gerichtsvollzieher im Wege der Zwangsvollstreckung beauftragt wird, sind detailliert wie folgt anzugeben: - Hauptforderung - vorgerichtliche Mahnkosten Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren Seite 8 von 11

15 Nr. 4/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 15 von 20 - Zustellungskosten - Kosten des Mahn- und Vollstreckungsbescheides - Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen (Nachweise im Original beifügen) - Berechnung der Verzugszinsen bis zum Datum des Zwangsvollstreckungsauftrages - zzgl. der Zinsen ab dem nächsten Tag. Gerichtsvollziehergebühren fallen nicht an, weil die Hochschule Hannover gemäß 1 Abs. 1 Ziffer 3, Abs. 3 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit ebenfalls von den Gerichtsvollziehergebühren befreit ist; ggf. ist der Gerichtsvollzieher darauf hinzuweisen. Hat der Schuldner zwischenzeitlich Zahlungen geleistet, ohne dabei eine Zahlungsbestimmung zu treffen, sind diese gemäß 367 Abs. 1 BGB zunächst auf die Kosten dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. V. Veränderungen von Ansprüchen gemäß 59 LHO 59 LHO und die Verwaltungsvorschriften zu 59 LHO regeln die Veränderungen von Ansprüchen durch Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen. Die Entscheidung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen trifft das Dezernat IV mit Zustimmung der Beauftragten/ des Beauftragten für Haushaltsangelegenheiten. Die/der Leiter/in der Organgisationseinheit beantragt die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass einer Forderung beim Dezernat IV mit dem dafür vorgesehenen Formular (s.h. Anlage), dem ein Rechnungsprüfbeleg nebst Kopie des Bescheides oder der Rechnung etc. beizufügen ist. Wurden bereits Vollstreckungsmaßnahmen veranlasst, informiert das Dezernat IV des Justiziariat mit entsprechenden Unterlagen von der Stundung, Niederschlagung oder dem Erlass. 1. Stundung Gemäß 59 Abs. 1 Ziffer 1 LHO darf eine Stundung nur auf Antrag gewährt werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Schuldner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird (Verjährungsfristen beachten). Eine Stundung ist immer zu befristen. Eine Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und gegen Sicherheitsleistung erfolgen. 2. Niederschlagung Niederschlagung ist als rein verwaltungsinterne Maßnahme die Entscheidung, dass der Anspruch nicht weiter verfolgt wird. Über die Niederschlagung ist der Schuldner nicht zu informieren. Gemäß 59 Abs. 1 Ziffer 2 LHO darf niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keine Erfolg haben wird oder die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Zu unterscheiden ist zwischen der befristeten und unbefristeten Niederschlagung. Hat die Einziehung dauerhaft keinen Erfolg oder stehen die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs, ist unbefristet niedergeschlagen. Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren Seite 9 von 11

16 Nr. 4/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 16 von 20 Hat die Einziehung dagegen nur vorübergehend keinen Erfolg oder besteht ein Anspruch aus einem Dauerschuldverhältnis mit der Gefahr des wiederholten Zahlungsverzuges, ist nur befristet niedergeschlagen. 3. Erlass Mit dem Erlass einer Forderung wird auf deren Geltendmachung dauerhaft verzichtet, die Forderung erlischt. Der Erlass erfolgt gegenüber dem Schuldner auf einem entsprechenden Antrag. Gemäß 59 Abs. 1 Ziffer 3 LHO dürfen Forderungen nur erlassen werden, wenn die Einziehung der Forderung für den Schuldner eine besondere Härte bedeutet. VI. Verjährung Durch den Eintritt der Verjährung erlischt der Rechtsanspruch, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß 195 BGB drei Jahre. Bei Zweifel an dem Verjährungseintritt ist der Vorgang an das Justiziariat abzugeben. Ist die Forderung verjährt und macht der Schuldner Verjährung geltend, ist die Forderungseintreibung zu beenden. Die Organisationseinheit fertigt in diesem Fall die Rechnungsprüfbelege an, die sie mit einer Kopie des Bescheides oder der Rechnung etc. und einem Aktenvermerk an das Dezernat IV weiterleitet. VII. Beschlussfassung und Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt nach der Beschlussfassung durch das Präsidium am Tag nach der Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft. Beschluss des Präsidiums Verkündungsblatt Nr. 4/2012 vom ***** Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren Seite 10 von 11

17 Nr. 4/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 17 von 20 Antrag auf Stundung, Niederschlagung, Erlass einer Forderung Organisationseinheit: Art und Höhe der Forderung: Stundung bis Befristete Niederschlagung bis Unbefristete Niederschlagung Erlass Schuldner (Name, Vorname, Firma, Adresse): Datum der Rechnung, Az.: Begründung:.. (Ort, Datum) (Unterschrift Leiterin/Leiter) Bearbeitung Dezernat IV: Stundung bis Befristete Niederschlagung bis Unbefristete Niederschlagung Erlass Begründung: siehe oben... (Ort, Datum).. (Unterschrift) Zustimmung des Beauftragten für Haushaltsangelegenheiten: Ja Nein... (Ort, Datum).. (Unterschrift) Richtlinie zum Mahn und Vollstreckungsverfahren Seite 11 von 11

18 Nr. 4/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 18 von 20 GLEICHSTELLUNGSBÜRO Richtlinie zur Nutzung des Babysitting-Service der Hochschule Hannover Im Rahmen des audit Familiengerechte Hochschule ist die Hochschule Hannover bestrebt, das derzeit bestehende Kinderbetreuungsangebot auszubauen. Mit dem Babysitting-Service wird ein weiteres Betreuungsangebot eingerichtet. Vorgehen Am Babysitting Interessierte können sich in die Babysittingkartei aufnehmen lassen. Dazu füllen Sie den Antrag zur Aufnahme in die Babysittingkartei aus und senden diesen unterschrieben an das Projekt: Familiengerechte Hochschule. Erfahrungen in der Kinderbetreuung sind von Vorteil. Das Formular können Sie auf den Internetseiten des Projektes: Familiengerechte Hochschule downloaden oder im Gleichstellungsbüro anfordern. Hochschulangehörige (Nutzer/innen des Babysitting-Service) können die Babysittingkartei beim Projekt: Familiengerechte Hochschule anfordern. Die suchenden Personen wählen aus der Kartei eine/n passenende/n Babysitter/in und stellen selbstständig den Kontakt zu der/m gewünschten Kandidatin/en her. Die anfallenden Kosten für die Betreuung tragen die Nutzer/innen des Babysitting-Service. Die Hochschule Hannover stellt Angehörigen den Babysitting-Service im Rahmen des Projektes: Familiengerechte Hochschule als weiteres Betreuungsangebot zur Verfügung. Die Hochschule Hannover tritt lediglich als Vermittlerin auf und übernimmt keine Haftung. Ebenso entstehen keine vertraglichen Verpflichtungen zwischen der Hochschule und den an dem Babysitting-Service beteiligten Personen (Babysitter/innen und Nutzer/innen des Babysitting-Service). Eine Haftung der Hochschule Hannover für das Verhalten der Babysitter/innen und Nutzer/innen ist daher ausgeschlossen. Wir weisen daraufhin, dass der/die Babysitter/in für jeglichen Schaden, der während der Betreuung entsteht, haftet. Daher raten wir den Babysittern/innen, eine Haftungsausschlusserklärung mit den Personen abzuschließen, die die Betreuung in Anspruch nehmen. Datenschutz & Aktualität Die in der Babysittingkartei aufgenommenen Babysitter/innen erklären sich damit einverstanden, dass sie von Personen, die eine/n Babysitter/in suchen, direkt kontaktiert werden. Sofern sich die Kontaktdaten des/r interessierten Babysitter/in ändert oder dieser nicht mehr für den Babysitting-Service zur Verfügung steht, wird dieses unverzüglich dem Team des Projektes: Familiengerechte Hochschule mitgeteilt. Abgrenzung zur Tagespflege Gemäß des 43 Abs. 1 SGB VIII umfasst Tagespflege die Betreuung von Kindern, die während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreut werden. Dieser Zeitrahmen darf nicht überschritten werden. Richtlinie zur Nutzung des Babysitting-Service der Hochschule Hannover Seite 1 von 3

19 Nr. 4/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 19 von 20 GLEICHSTELLUNGSBÜRO Kontakt Weitere Informationen zum Babysitting-Service erhalten Sie im GLEICHSTELLUNGSBÜRO Projekt: Familiengerechte Hochschule Hochschule Hannover Postfach Hannover Telefon: 0511/ Fax: 0511/ Beschlussfassung und Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt nach der Beschlussfassung durch das Präsidium am Tag nach der Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft. ***** Beschluss des Präsidiums Verkündungsblatt Nr. 4/2012 vom Richtlinie zur Nutzung des Babysitting-Service der Hochschule Hannover Seite 2 von 3

20 Nr. 4/2012 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 20 von 20 GLEICHSTELLUNGSBÜRO Babysitting-Service der Hochschule Hannover Antrag auf Aufnahme in die Babysittingkartei Persönliche Daten: Name: Vorname: Anschrift: Geburtsdatum: Sprachkenntnisse: Telefonnummer: Mobil: Fakultät/OE: Studiengang: Betreuungsangaben: Erfahrungen im Bereich Kinderbetreuung: Mindest- bzw. Maximalalter der Kinder: Betreuungszeiten: Tag MO DI MI DO FR SA SO Uhrzeit Betreuungsort: Die Betreuungszeiten können flexibel vereinbart werden Bei mir zu Hause Bei den Eltern Der Betreuungsort kann flexibel vereinbart werden Entgeltvorstellung: / Stunde Einverständniserklärung Sofern sich meine Kontaktdaten ändern oder ich nicht mehr für den Babysitting-Service zur Verfügung stehe, melde ich dies unverzüglich dem Projekt: Familiengerechte Hochschule. Des Weiteren bin ich damit einverstanden, dass die hier angegebenen personenbezogenen Daten an Hochschulangehörige weitergegeben werden dürfen. Ich habe keine Angaben gemacht, die nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen. Mit der Richtlinie zur Nutzung des Babysitting-Service der Hochschule Hannover bin ich einverstanden. (Ort/ Datum) (Unterschrift) Richtlinie zur Nutzung des Babysitting-Service der Hochschule Hannover Seite 3 von 3

Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren

Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren Hochschule Hannover Hannover, 10.12.2013 Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren Diese Richtlinien stellen das Verfahren zum Betreiben offener Forderungen der Hochschule Hannover durch die Einleitung

Mehr

Nr. 7/2011 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 2 von 16

Nr. 7/2011 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 2 von 16 Nr. 7/2011 vom 23.8.2011 Verkündungsblatt der FHH Seite 2 von 16 Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven, dualen Master-Studiengang Wertschöpfungsmanagement im Maschinenbau (WMM)

Mehr

Ordnung über den Zugang für den konsekutiven Master- Studiengang Chemie.

Ordnung über den Zugang für den konsekutiven Master- Studiengang Chemie. Verwaltungshandbuch Ordnung über den Zugang für den konsekutiven Master- Studiengang Chemie an der Technischen Universität Clausthal, Fakultät für Natur- und Materialwissenschaften Vom 04. November 2008

Mehr

Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren

Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren Nr. 4/2012 vom 23.5.2012 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 7 von 20 Hochschule Hannover Dezernat IV/J Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren Diese Richtlinien stellen das Verfahren

Mehr

Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Soziale Arbeit und Gesundheit im Kontext sozialer Kohäsion

Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Soziale Arbeit und Gesundheit im Kontext sozialer Kohäsion Ordnung über den Zugang und die Zulassung zum konsekutiven Masterstudiengang Soziale Arbeit und Gesundheit im Kontext am Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit an der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Zugangsvoraussetzungen

1 Geltungsbereich. 2 Zugangsvoraussetzungen Verwaltungshandbuch Ordnung über den Zugang für den konsekutiven Master- Studiengang Wirtschafts-/Technomathematik an der Technischen Universität Clausthal, Fakultät für Mathematik/Informatik und Maschinenbau

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Zugangsvoraussetzungen

1 Geltungsbereich. 2 Zugangsvoraussetzungen 2. Änderung der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden berufsbegleitenden Master-Studiengang Mittelständische Unternehmensführung in Entrepreneurship (MBA) der Hochschule Hannover

Mehr

1 Geltungsbereich. (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zu dem Masterstudiengang Systems Engineering. 2 Zugangsvoraussetzungen

1 Geltungsbereich. (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zu dem Masterstudiengang Systems Engineering. 2 Zugangsvoraussetzungen Verwaltungshandbuch Ordnung über den Zugang für den Weiterbildungsstudiengang Systems Engineering an der Technischen Universität Clausthal, Fakultät für Mathematik/Informatik und Maschinenbau Vom 26. Juni

Mehr

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Online- Masterstudiengang Medieninformatik

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Online- Masterstudiengang Medieninformatik Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Online- am Fachbereich Technik der Hochschule Emden/Leer Der Senat der der Hochschule Emden/Leer hat am folgende Ordnung nach 18 Abs. 8 NHG

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Zugangsvoraussetzungen

1 Geltungsbereich. 2 Zugangsvoraussetzungen Ordnung der Hochschule Hannover, Fakultät V Diakonie, Gesundheit und Soziales über den Zugang und die Zulassung für den berufsbegleitenden konsekutiven Masterstudiengang Social Work (MSW) 1 Geltungsbereich

Mehr

Musterordnung 3 (Zugang und Zulassung richten sich nach einer Kombination der Note mit einem weiteren Kriterium, hier der besonderen Motivation)

Musterordnung 3 (Zugang und Zulassung richten sich nach einer Kombination der Note mit einem weiteren Kriterium, hier der besonderen Motivation) Musterordnung 3 (Zugang und Zulassung richten sich nach einer Kombination der Note mit einem weiteren Kriterium, hier der besonderen Motivation) Stand: NHG vom 26.02.2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert

Mehr

Finanz- und Wirtschaftsmathematik

Finanz- und Wirtschaftsmathematik Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Finanz- und Wirtschaftsmathematik mit dem Abschluss Master of Science an der TU Braunschweig, Carl-Friedrich-Gauß-Fakultät

Mehr

Vorläufige Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Präventive Soziale Arbeit an der

Vorläufige Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Präventive Soziale Arbeit an der Vorläufige Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Präventive Soziale Arbeit an der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel

Mehr

ORDNUNG GERMANISTIK FACHBEREICH SPRACH- UND LITERATURWISSENSCHAFT ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

ORDNUNG GERMANISTIK FACHBEREICH SPRACH- UND LITERATURWISSENSCHAFT ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG FACHBEREICH SPRACH- UND LITERATURWISSENSCHAFT ORDNUNG ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG GERMANISTIK beschlossen in der 87. Sitzung des Fachbereichsrats des Fachbereichs

Mehr

Fakultät Ingenieurwissenschaften und Informatik

Fakultät Ingenieurwissenschaften und Informatik Fakultät Ingenieurwissenschaften und Informatik Ordnung über den Zugang und die Zulassung zum konsekutiven Masterstudiengang Angewandte Werkstoffwissenschaften Neufassung beschlossen vom Fakultätsrat am

Mehr

Ordnung über den Zugang und die Zulassung zu den konsekutiven Masterstudiengängen

Ordnung über den Zugang und die Zulassung zu den konsekutiven Masterstudiengängen Fakultät Ingenieurwissenschaften und Informatik Ordnung über den Zugang und die Zulassung zu den konsekutiven Masterstudiengängen 1 Angewandte Werkstoffwissenschaften, 2 Elektrotechnik - Automatisierungssysteme,

Mehr

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Psychologie

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Psychologie Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Psychologie Der Fakultätsrat der Fakultät für Lebenswissenschaften hat am 27.05.2014 folgende Ordnung nach 18 Abs. 8 NHG

Mehr

auf der Grundlage der Musterordnung 3

auf der Grundlage der Musterordnung 3 Stand November 2015 Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Kunst und Theater im Sozialen mit den Schwerpunkten Kunsttherapie oder Kunstpädagogik oder Theaterpädagogik

Mehr

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Soziale Arbeit und Gesundheit im Kontext Sozialer Kohäsion

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Soziale Arbeit und Gesundheit im Kontext Sozialer Kohäsion Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Der Senat der Hochschule Emden/Leer hat am xx.xx.xxxx folgende Ordnung nach 18 Abs. 8 NHG und 7 NHZG beschlossen: 1 Geltungsbereich

Mehr

Verkündungsblatt der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover

Verkündungsblatt der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover Verkündungsblatt der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover Hannover, den 16.12.2010 Nr. 31/2010 Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang Lehramt für Sonderpädagogik

Mehr

Fakultät Ingenieurwissenschaften und Informatik

Fakultät Ingenieurwissenschaften und Informatik Fakultät Ingenieurwissenschaften und Informatik Ordnung über den Zugang und die Zulassung zu den konsekutiven Masterstudiengängen 1 Angewandte Werkstoffwissenschaften, 2 Automatisierungssysteme, 3 Entwicklung

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Zugangsvoraussetzungen. (1) Voraussetzung für den Zugang zum Master-Studiengang MMI ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber

1 Geltungsbereich. 2 Zugangsvoraussetzungen. (1) Voraussetzung für den Zugang zum Master-Studiengang MMI ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber Ordnung über den Zugang und die Zulassung zum Studium im konsekutiven Master-Studiengang Medizinisches Informationsmanagement (MMI) der Fakultät III - Medien, Information und Design der Hochschule Hannover

Mehr

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 58 - Nr. 6 / 2011 ( ) - Seite 3 -

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 58 - Nr. 6 / 2011 ( ) - Seite 3 - Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 58 - Nr. 6 / 2011 (14.07.2011) - Seite 3 - Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengang Inklusive Pädagogik

Mehr

ORDNUNG MIGRATIONSFORSCHUNG UND INTERKULTURELLE STUDIEN FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN ÜBER BESONDERE ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN

ORDNUNG MIGRATIONSFORSCHUNG UND INTERKULTURELLE STUDIEN FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN ÜBER BESONDERE ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN ORDNUNG ÜBER BESONDERE ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN FÜR DEN PROMOTIONSSTUDIENGANG MIGRATIONSFORSCHUNG UND INTERKULTURELLE STUDIEN beschlossen in der 12. Sitzung des Fachbereichsrats

Mehr

Nr. 7/2010 vom 18.11.2010 Verkündungsblatt der FHH Seite 16 von 54

Nr. 7/2010 vom 18.11.2010 Verkündungsblatt der FHH Seite 16 von 54 Nr. 7/2010 vom 18.11.2010 Verkündungsblatt der FHH Seite 16 von 54 Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven berufsbegleitenden Teilzeit-Master-Studiengang Bildungswissenschaften und

Mehr

ORDNUNG LITERATUR UND KULTUR IN EUROPA FACHBEREICH SPRACH- UND LITERATURWISSENSCHAFT ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR

ORDNUNG LITERATUR UND KULTUR IN EUROPA FACHBEREICH SPRACH- UND LITERATURWISSENSCHAFT ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR FACHBEREICH SPRACH- UND LITERATURWISSENSCHAFT ORDNUNG ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG LITERATUR UND KULTUR IN EUROPA beschlossen in der 109. Sitzung des Fachbereichsrats

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Zugangsvoraussetzungen

1 Geltungsbereich. 2 Zugangsvoraussetzungen Verwaltungshandbuch Ordnung über den Zugang für die konsekutiven Master- Studiengänge Informatik und Wirtschaftsinformatik an der Technischen Universität Clausthal, Fakultät für Mathematik/Informatik und

Mehr

ORDNUNG ERZIEHUNGSWISSENSCHAFT SCHWERPUNKT: ERZIEHUNG UND BILDUNG IN FACHBEREICH ERZIEHUNGS- UND KULTURWISSENSCHAFTEN

ORDNUNG ERZIEHUNGSWISSENSCHAFT SCHWERPUNKT: ERZIEHUNG UND BILDUNG IN FACHBEREICH ERZIEHUNGS- UND KULTURWISSENSCHAFTEN FACHBEREICH ERZIEHUNGS- UND KULTURWISSENSCHAFTEN ORDNUNG ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG ERZIEHUNGSWISSENSCHAFT SCHWERPUNKT: ERZIEHUNG UND BILDUNG IN GESELLSCHAFTLICHER

Mehr

1 Geltungsbereich. (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zum Master- Studiengang Technische Betriebswirtschaftslehre.

1 Geltungsbereich. (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zum Master- Studiengang Technische Betriebswirtschaftslehre. Verwaltungshandbuch Ordnung über den Zugang für den konsekutiven Master- Studiengang Technische Betriebswirtschaftslehre an der Technischen Universität Clausthal, Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften

Mehr

1 Geltungsbereich. (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zu dem Master- Studiengang Automatisierungstechnik. 2 Zugangsvoraussetzungen

1 Geltungsbereich. (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zu dem Master- Studiengang Automatisierungstechnik. 2 Zugangsvoraussetzungen Verwaltungshandbuch Ordnung über den Zugang für den konsekutiven Master- Studiengang Automatisierungstechnik an der Technischen Universität Clausthal, Fakultät für Mathematik/Informatik und Maschinenbau

Mehr

UND ORDNUNG. Neufassung

UND ORDNUNG. Neufassung FAKULTÄT AGRARWISSENSCHAFTEN UND LANDSCHAFTSARCHITEKTUR UND FACHBEREICH KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTEN ORDNUNG ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG ZU DEM MASTERSTUDIENGANG BODEN, GEWÄSSER, ALTLASTEN Neufassung

Mehr

Ordnung über die Feststellung der Eignung und die Zulassung zum konsekutiven Masterstudiengang Sozial- und Organisationspädagogik (Master of Arts)

Ordnung über die Feststellung der Eignung und die Zulassung zum konsekutiven Masterstudiengang Sozial- und Organisationspädagogik (Master of Arts) Ordnung über die Feststellung der Eignung und die Zulassung zum konsekutiven Masterstudiengang Sozial- und Organisationspädagogik (Master of Arts) Der Fachbereich Erziehungs- und Sozialwissenschaften sowie

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Zugangsvoraussetzungen

1 Geltungsbereich. 2 Zugangsvoraussetzungen Verwaltungshandbuch Ordnung über den Zugang für den konsekutiven Masterstudiengang Verfahrenstechnik/Chemieingenieurwesen an der Technischen Universität Clausthal, Fakultät für Mathematik/Informatik und

Mehr

ORDNUNG INFORMATIK FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

ORDNUNG INFORMATIK FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK ORDNUNG ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG INFORMATIK beschlossen in der 184. Sitzung des Fachbereichsrates des Fachbereichs Mathematik/Informatik

Mehr

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang Management in Nonprofit-Organisationen. Neufassung

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang Management in Nonprofit-Organisationen. Neufassung Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang Management in Nonprofit-Organisationen Neufassung beschlossen vom Fakultätsrat der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften am

Mehr

ORDNUNG KULTURGESCHICHTLICHEN KONTEXT

ORDNUNG KULTURGESCHICHTLICHEN KONTEXT FACHBEREICH KULTUR- UND GEOWISSENSCHAFTEN ORDNUNG ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG KUNSTGESCHICHTE. ARCHITEKTUR UND KUNST IM KULTURGESCHICHTLICHEN KONTEXT beschlossen in der

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Zugangsvoraussetzungen

1 Geltungsbereich. 2 Zugangsvoraussetzungen Verwaltungshandbuch Ordnung über den Zugang für den konsekutiven Masterstudiengang Geothermal Engineering an der Technischen Universität Clausthal, Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften Vom

Mehr

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 88 - Nr. 08 / 2014 ( ) - Seite 43

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 88 - Nr. 08 / 2014 ( ) - Seite 43 Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 88 - Nr. 08 / 2014 (17.07.2014) - Seite 43 Neufassung der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang Internationale Fachkommunikation

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen Verkündungsblatt

Amtliche Bekanntmachungen Verkündungsblatt Amtliche Bekanntmachungen Verkündungsblatt Nr. 1128 Fakultät 3 (5 Exemplare) Institute der Fakultät 3 GB 1 (18 Ex) Herausgegeben vom Präsidenten der Technische Universität Braunschweig Redaktion: Geschäftsbereich

Mehr

1 Geltungsbereich. (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zum Masterstudiengang Medizinisches Informationsmanagement.

1 Geltungsbereich. (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zum Masterstudiengang Medizinisches Informationsmanagement. Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Medizinisches Informationsmanagement (MMI) an der Fakultät III Medien, Information und Design der Hochschule Hannover 1

Mehr

Amtliches Mitteilungsblatt 6/2008

Amtliches Mitteilungsblatt 6/2008 Amtliches Mitteilungsblatt 6/2008 Masterstudiengang Social Work Zugangs- und Zulassungsordnung Vechta, 25.09.2008 Herausgeber: Die Präsidentin der Hochschule Vechta Redaktion: Gerold Memmen Lfd. Nr. 54

Mehr

ORDNUNG PSYCHOLOGIE: SCHWERPUNKT KLINISCHE PSYCHOLOGIE FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG

ORDNUNG PSYCHOLOGIE: SCHWERPUNKT KLINISCHE PSYCHOLOGIE FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN ORDNUNG ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG PSYCHOLOGIE: SCHWERPUNKT KLINISCHE PSYCHOLOGIE Neufassung beschlossen in der 119. Sitzung

Mehr

Amtliche Mitteilungen / 28. Jahrgang 3/ b) die besondere Eignung gemäß Absatz 2 nachweist.

Amtliche Mitteilungen / 28. Jahrgang 3/ b) die besondere Eignung gemäß Absatz 2 nachweist. Amtliche Mitteilungen / 28. Jahrgang 3/2009 220 Ordnung über den Zugang und die Zulassung für die Konsekutiven Masterstudiengänge (M.Sc.) Engineering Physics, Hörtechnik und Audiologie und Physik der Fakultät

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen Verkündungsblatt

Amtliche Bekanntmachungen Verkündungsblatt Nr. 1048 Fakultät 3 (5 Exemplare) Institute der Fakultät 3 GB 1 (20 Ex) Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Bauingenieurwesen" an der Technischen Universität

Mehr

1 Geltungsbereich. (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zum Masterstudiengang Energie und Materialphysik. 2 Zugangsvoraussetzungen

1 Geltungsbereich. (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zum Masterstudiengang Energie und Materialphysik. 2 Zugangsvoraussetzungen Verwaltungshandbuch Ordnung über den Zugang für den konsekutiven Masterstudiengang Energie und Materialphysik an der Technischen Universität Clausthal, Fakultät für Natur- und Materialwissenschaften Vom

Mehr

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang International Business and Management. Neufassung

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang International Business and Management. Neufassung Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang International Business and Management Neufassung Beschlossen vom Fakultätsrat der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften am 09.06.2016,

Mehr

Ordnung über den "Zugang und die Zulassung für die konsekutiven Fachmasterstudiengänge. Deutsch als Fremdsprache, Deutschland-Osteuropa:

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für die konsekutiven Fachmasterstudiengänge. Deutsch als Fremdsprache, Deutschland-Osteuropa: 28.05.2009 Amtliche Mitteilungen / 28. Jahrgang 2/2009 165 Ordnung über den "Zugang und die Zulassung für die konsekutiven Fachmasterstudiengänge Deutsch als Fremdsprache, Deutschland-Osteuropa: Kulturkontakte

Mehr

3 Studienbeginn und Bewerbungsfrist

3 Studienbeginn und Bewerbungsfrist Ordnung über den Zugang und die Zulassung zum konsekutiven Masterstudiengang Finanz- und Wirtschaftsmathematik an der Technischen Universität Braunschweig Der Fakultätsrat der Carl-Friedrich-Gauß-Fakultät

Mehr

ORDNUNG INTERNATIONALE MIGRATION UND INTERKULTURELLE BEZIEHUNGEN (IMIB) FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG

ORDNUNG INTERNATIONALE MIGRATION UND INTERKULTURELLE BEZIEHUNGEN (IMIB) FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN ORDNUNG ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG INTERNATIONALE MIGRATION UND INTERKULTURELLE BEZIEHUNGEN (IMIB) beschlossen in der 5. Sitzung

Mehr

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 88 - Nr. 08 / 2014 ( ) - Seite 31 -

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 88 - Nr. 08 / 2014 ( ) - Seite 31 - Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 88 - Nr. 08 / 2014 (17.07.2014) - Seite 31 - Neufassung der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Internationales

Mehr

Verkündungsblatt. Inhalt

Verkündungsblatt. Inhalt Verkündungsblatt 17. Jahrgang Wolfenbüttel, den 07.08.2014 Nummer 26 Inhalt Neufassung der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden Masterstudiengang Netztechnik und Netzbetrieb

Mehr

ORDNUNG STEUERWISSENSCHAFTEN (TAXATION) FACHBEREICH RECHTSWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

ORDNUNG STEUERWISSENSCHAFTEN (TAXATION) FACHBEREICH RECHTSWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG FACHBEREICH RECHTSWISSENSCHAFTEN ORDNUNG ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG STEUERWISSENSCHAFTEN (TAXATION) Neufassung beschlossen in der 233. Sitzung des Fachbereichsrats

Mehr

ORDNUNG PSYCHOLOGIE: SCHWERPUNKT KLINISCHE PSYCHOLOGIE FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG

ORDNUNG PSYCHOLOGIE: SCHWERPUNKT KLINISCHE PSYCHOLOGIE FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN ORDNUNG ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG PSYCHOLOGIE: SCHWERPUNKT KLINISCHE PSYCHOLOGIE beschlossen in der 94. Sitzung des Fachbereichsrats

Mehr

ORDNUNG PSYCHOLOGIE FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

ORDNUNG PSYCHOLOGIE FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN ORDNUNG ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG PSYCHOLOGIE beschlossen in der 50. Sitzung des Fachbereichsrats des Fachbereichs Humanwissenschaften

Mehr

Zugangs- und Zulassungsordnung

Zugangs- und Zulassungsordnung Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Management in mittelständischen Unternehmen am 10.03.2014 mit Wirkung zum Studienjahr 2014/2015 in Kraft gesetzt durch den Präsidenten der PHWT

Mehr

Neufassung der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Master-Studiengang Lehramt an Grundschulen

Neufassung der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Master-Studiengang Lehramt an Grundschulen Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 107 - Nr. 06 / 2015 (10.06.2015) - Seite 4 - Neufassung der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Master-Studiengang Lehramt

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen Verkündungsblatt

Amtliche Bekanntmachungen Verkündungsblatt Nr. 978 Fakultät 2, 4 (5 Exemplare) Institute der Fakultäten 2, 4 GB 1 (25 Ex) Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Pharmaingenieurwesen" an der Technischen

Mehr

ORDNUNG ÜBER BESONDERE ZUGANGS- UND ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ELEKTROTECHNIK UND METALLTECHNIK

ORDNUNG ÜBER BESONDERE ZUGANGS- UND ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ELEKTROTECHNIK UND METALLTECHNIK ORDNUNG ÜBER BESONDERE ZUGANGS- UND ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN IN DEN BERUFLICHEN FACHRICHTUNGEN ELEKTROTECHNIK UND METALLTECHNIK

Mehr

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik. In der Fassung vom 01.07.

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik. In der Fassung vom 01.07. Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik In der Fassung vom 01.07.2013 Der Fakultätsrat der Carl-Friedrich-Gauß-Fakultät hat am 05.05.2008

Mehr

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Psychologie an der Technischen Universität Braunschweig

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Psychologie an der Technischen Universität Braunschweig Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Psychologie an der Technischen Universität Braunschweig Der Fakultätsrat der Fakultät für Lebenswissenschaften hat am 25.04.2017

Mehr

Der Fakultätsrat der Fakultät für Maschinenbau hat am folgende Ordnung nach 18 Absatz 8 NHG und 7 NHZG beschlossen: 1 Geltungsbereich

Der Fakultätsrat der Fakultät für Maschinenbau hat am folgende Ordnung nach 18 Absatz 8 NHG und 7 NHZG beschlossen: 1 Geltungsbereich Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Messtechnik und Analytik an der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig Der Fakultätsrat der Fakultät

Mehr

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang International Supply Chain Management (MSCM)

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang International Supply Chain Management (MSCM) Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang International Supply Chain Management (MSCM) Beschlossen vom Fakultätsrat der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften am 04.12.2013,

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Hochschulzugang

1 Geltungsbereich. 2 Hochschulzugang Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den dualen Bachelor-Studiengang Integrated Media & Communication der Fakultät III Medien, Information und Design der Hochschule Hannover, Abteilung Information

Mehr

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für die konsekutiven Masterstudiengänge der Fakultät IV der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für die konsekutiven Masterstudiengänge der Fakultät IV der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Ordnung über den Zugang und die Zulassung für die konsekutiven Masterstudiengänge der Fakultät IV der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Die Carl von Ossietzky Universität Oldenburg hat gemäß 18

Mehr

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Sonderpädagogik und Rehabilitationswissenschaften

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Sonderpädagogik und Rehabilitationswissenschaften Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat mit Erlass vom 24.05.2017 (Az.: 27.5-74503-116) gemäß 18 Abs. 8 und 14 NHG und 7 Abs. 2 NHZG i.v.m. 51 Abs. 3 NHG die folgende Ordnung über

Mehr

Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 18/2012 vom 20. Februar 2012

Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 18/2012 vom 20. Februar 2012 Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 18/2012 vom 20. Februar 2012 Zulassungsordnung des Bachelor-Fernstudiengangs Öffentliche Verwaltung (ÖV-FS) des Fachbereichs Allgemeine

Mehr

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang Medientext und Medienübersetzung

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang Medientext und Medienübersetzung Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 57 - Nr. 5 / 2011 (22.06.2011) - Seite 22 - Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang Medientext und Medienübersetzung Präambel

Mehr

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Pharmaingenieurwesen an der TU Braunschweig

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Pharmaingenieurwesen an der TU Braunschweig Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Pharmaingenieurwesen an der TU Braunschweig Vom 01.07.2014 i. d. F. vom 07.07.2015 Der Fakultätsrat der Fakultät für Maschinenbau

Mehr

Verkündungsblatt. Inhalt. Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel

Verkündungsblatt. Inhalt. Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel Verkündungsblatt 18. Jahrgang Wolfenbüttel, den 24.04.2015 Nummer 08 Inhalt Neufassung der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden Online-Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik

Mehr

Verkündungsblatt. Inhalt. Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel

Verkündungsblatt. Inhalt. Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel Verkündungsblatt 17. Jahrgang Wolfenbüttel, den 14.07.2014 Nummer 23 Inhalt Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden Online-Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik an der, Fakultät

Mehr

ORDNUNG. Geltungsbereich

ORDNUNG. Geltungsbereich ORDNUNG über die Feststellung der Eignung und die Zulassung für die Master-Studiengänge der Studienbereiche Management und Bauen an der Fakultät Management, Soziale Arbeit, Bauen HAWK - Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen

Mehr

Verkündungsblatt der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover

Verkündungsblatt der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover Verkündungsblatt der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover Hannover, den 12.11.2010 Nr. 14/2010 Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Musikforschung und Musikvermittlung an der Hochschule

Mehr

Die Fakultät für Natur- und Materialwissenschaften hat am 23. Juni 2015 folgende Ordnung nach 18 Abs. 7 NHG beschlossen (Mitt. TUC 2015, Seite 343).

Die Fakultät für Natur- und Materialwissenschaften hat am 23. Juni 2015 folgende Ordnung nach 18 Abs. 7 NHG beschlossen (Mitt. TUC 2015, Seite 343). Verwaltungshandbuch Ordnung über den Zugang für den konsekutiven Masterstudiengang Materialwissenschaft und Werkstofftechnik an der Technischen Universität Clausthal, Fakultät für Natur- und Materialwissenschaften

Mehr

ORDNUNG ACCOUNTING AND MANAGEMENT FACHBEREICH WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

ORDNUNG ACCOUNTING AND MANAGEMENT FACHBEREICH WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG FACHBEREICH WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN ORDNUNG ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG ACCOUNTING AND MANAGEMENT beschlossen in der 199. Sitzung des Fachbereichsrats des

Mehr

Ordnung über den Zugang und die Zulassung zum konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen Energiewirtschaft

Ordnung über den Zugang und die Zulassung zum konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen Energiewirtschaft Fakultät Management, Kultur und Technik Ordnung über den Zugang und die Zulassung zum konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen Energiewirtschaft Beschlossen vom Fakultätsrat der Fakultät

Mehr

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für die Masterstudiengänge

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für die Masterstudiengänge Ordnung über den Zugang und die Zulassung für die Masterstudiengänge Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Lehramt an Realschulen sowie Lehramt an Gymnasien an der Fakultät für Geistes- und Erziehungswissenschaften

Mehr

Amtliche Mitteilungen / 31. Jahrgang 3/ b) die besondere Eignung nach 3 dieser Ordnung nachweist und

Amtliche Mitteilungen / 31. Jahrgang 3/ b) die besondere Eignung nach 3 dieser Ordnung nachweist und 10.07.2012 Amtliche Mitteilungen / 31. Jahrgang 3/2012 160 Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Lehramt an Grundund Hauptschulen (Master of Education) an der

Mehr

Informationslogistik

Informationslogistik Schellingstrasse 24 D-70174 T +49 (0)711 8926 0 F +49 (0)711 8926 2666 www.hft-stuttgart.de info@hft-stuttgart.de Hochschule für Technik Auswahlsatzung Informationslogistik Stand: 27.07.2006 Satzung der

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Zugangsvoraussetzungen

1 Geltungsbereich. 2 Zugangsvoraussetzungen 1 Ordnung über den Zugang und die Zulassung für die konsekutiven Masterstudiengänge Energietechnik, Elektrotechnik und Informationstechnik, Maschinenbau, Mechatronik, Produktion und Logistik, Biomedizintechnik,

Mehr

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen Amtliche Mitteilungen Datum 05. September 2013 Nr. 96/2013 I n h a l t : Satzung über das Auswahlverfahren für den Masterstudiengang Master of Science Entrepreneurship and SME Management der Fakultät III

Mehr

ORDNUNG MATHEMATIK FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

ORDNUNG MATHEMATIK FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK ORDNUNG ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG MATHEMATIK Neufassung beschlossen in der 243. Sitzung des Fachbereichs Mathematik/Informatik

Mehr

2 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für den Zugang zum jeweiligen Masterstudiengang ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber

2 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für den Zugang zum jeweiligen Masterstudiengang ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat mit Erlass vom 19.06.2017 (Az.: 27.5-74503-20) gemäß 18 Abs. 8 und 14 NHG und 7 Abs. 2 NHZG i.v.m. 51 Abs. 3 NHG die folgende Ordnung über

Mehr

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Sonderpädagogik und Rehabilitationswissenschaften

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Sonderpädagogik und Rehabilitationswissenschaften Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat mit Erlass vom 24.06.2013 (Az.: 27.5-74503-116) gemäß 18 Abs. 8 und 14 NHG und 7 Abs. 2 NHZG i.v.m. 51 Abs. 3 NHG die folgende Ordnung über

Mehr

ORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GRUND- UND HAUPTSCHULEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG

ORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GRUND- UND HAUPTSCHULEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ORDNUNG ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GRUND- UND HAUPTSCHULEN beschlossen in der 126. Sitzung des Senats am 28.04.2010 befürwortet in der

Mehr

Veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen Nr. 7 vom S. 408

Veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen Nr. 7 vom S. 408 Sozialwissenschaftliche Fakultät: Nach Beschluss des Fakultätsrats der Sozialwissenschaftlichen Fakultät vom 26.01.2011 und des Senats der Georg-August-Universität Göttingen vom 09.03.2011 hat der Stiftungsausschuss

Mehr

Amtliche Bekanntmachung Nr. 55

Amtliche Bekanntmachung Nr. 55 Amtliche Bekanntmachung Nr. 55 Zentrale Verwaltung Universität S... 1 von 5 Amtliche Bekanntmachung Nr. 55 (Stand: 31.03.2000) Hochschulrahmengesetz für den Studiengang Architektur Hochschulrahmengesetz

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen ...' #...,. ~... --_. '. '.'.'...'...... '... :,: T.. ~, T.. ~; HEINRICH HEINE UNIVERSITÄT DÜSSELDORF Amtliche Bekanntmachungen.~ Herausgeber: Der Rektor der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Redaktion:

Mehr

Ordnung über das Auswahlverfahren. Universität Göttingen. 1 Anwendungsbereich

Ordnung über das Auswahlverfahren. Universität Göttingen. 1 Anwendungsbereich Veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen Nr. 6 vom 16.06.2006 Nach Beschluss des Fakultätsrats der Juristischen Fakultät am 03.05.2006 hat der Senat der Georg-August-Universität Göttingen am 17.05.2006

Mehr

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen für Ingenieure (LBS-SprintING)

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen für Ingenieure (LBS-SprintING) Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover vom 29.01.2018 01/2018 Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat mit Erlass vom 27.11.2017 (Az.: 27.5-74503-117)

Mehr

Amtliche Mitteilungen Nr. 21/ Ordnung

Amtliche Mitteilungen Nr. 21/ Ordnung Amtliche Mitteilungen Nr. 21/2017 18.07.2017 Ordnung der Technischen Hochschule Wildau für die Auswahl von Studierenden in zulassungsbeschränkten Studiengängen Der Senat der TH Wildau hat auf Grundlage

Mehr

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Vechta Nr. 38/2015

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Vechta Nr. 38/2015 2 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Vechta Nr. 38/2015 INHALT: Lehr- und Studienangelegenheiten Seite Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang Kulturwissenschaften 3

Mehr

Zugangs-/ Zulassungs- und Auswahlsatzung

Zugangs-/ Zulassungs- und Auswahlsatzung Schellingstrasse 24 D-70174 T +49 (0)711 8926 0 F +49 (0)711 8926 2666 www.hft-stuttgart.de info@hft-stuttgart.de Hochschule für Technik Zugangs-/ Zulassungs- und Auswahlsatzung Master Umweltorientierte

Mehr

Z U L A S S U N G S O R D N U N G. für den Weiterbildungsstudiengang Mergers & Acquisitions

Z U L A S S U N G S O R D N U N G. für den Weiterbildungsstudiengang Mergers & Acquisitions Z U L A S S U N G S O R D N U N G für den Weiterbildungsstudiengang Mergers & Acquisitions Z U L A S S U N G S O R D N U N G für den Weiterbildungsstudiengang Mergers & Acquisitions an der Westfälischen

Mehr

2 Zulassungsvoraussetzungen für Studienbewerberinnen und Studienbewerber. 3 Bewerbung um Teilnahme am Zulassungsverfahren (Zulassungsantrag)

2 Zulassungsvoraussetzungen für Studienbewerberinnen und Studienbewerber. 3 Bewerbung um Teilnahme am Zulassungsverfahren (Zulassungsantrag) Zulassungsordnung für die Master-Studiengänge Mode-Design, Produkt-Design, Textil- und Flächen- Design und Visuelle Kommunikation der Kunsthochschule Berlin Weißensee Auf Grund des 71 Abs. 1 Satz 1 und

Mehr

Amtliche Mitteilungen der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin

Amtliche Mitteilungen der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin Amtliche Mitteilungen der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin - University of Applied Sciences - 06/2007 16.04.2007 Inhalt Ordnung zur Durchführung des Auswahlverfahrens zur Vergabe von

Mehr

20/07. Amtliches Mitteilungsblatt. 16. April Seite

20/07. Amtliches Mitteilungsblatt. 16. April Seite 20/07 16. April 2007 Amtliches Mitteilungsblatt Ordnung zur Durchführung des Auswahlverfahrens zur Vergabe von Studienplätzen für den Bachelorstudiengang Public Management (Öffentliches Dienstleistungsmanagement

Mehr

ORDNUNG PSYCHOLOGIE FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

ORDNUNG PSYCHOLOGIE FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN ORDNUNG ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG PSYCHOLOGIE beschlossen in der 50. Sitzung des Fachbereichsrats des Fachbereichs Humanwissenschaften

Mehr

Ordnungen der Cusanus Hochschule 5. Zulassungsordnung der Cusanus Hochschule. Datum: 2. Juni 2015

Ordnungen der Cusanus Hochschule 5. Zulassungsordnung der Cusanus Hochschule. Datum: 2. Juni 2015 Ordnungen der Cusanus Hochschule 5 Zulassungsordnung der Cusanus Hochschule Datum: 2. Juni 2015 Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Gründungssenats der Cusanus Hochschule vom 27. Mai 2015 und unterzeichnet

Mehr

ORDNUNG LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK

ORDNUNG LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK ORDNUNG ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK beschlossen in der 110. Sitzung des Senats am 25.04.2007 befürwortet in

Mehr