Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren"

Transkript

1 Hochschule Hannover Hannover, Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren Diese Richtlinien stellen das Verfahren zum Betreiben offener Forderungen der Hochschule Hannover durch die Einleitung von Mahn- und Vollstreckungsverfahren dar. Inhalt: I. Außergerichtliches Mahnverfahren 1. Zahlungsanforderungen 2. Mahnungen II. III. IV. Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen 1. Öffentlich-rechtliche Geldforderungen 2. Öffentlich-rechtliche Forderungen auf Handlung, Duldung und Unterlassung Forderungen der Hochschulbibliothek 1. (Zahlungs-)-Anforderungen und außergerichtliches Mahnverfahren 2. Vollstreckungsverfahren Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen 1. Vollstreckung nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz 2. Gerichtliches Mahnverfahren 3. Zwangsvollstreckung nach ZPO V. Veränderung von Ansprüchen 1. Stundung 2. Niederschlagung 3. Erlass VI. Verjährung I. Außergerichtliches Mahnverfahren 1. Zahlungsanforderungen Voraussetzung für die Geltendmachung einer Forderung ist zunächst deren Fälligkeit. Die Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab die Leistung verlangt werden kann. Bei Ansprüchen aus einem schriftlichen Vertrag ist die Fälligkeit der Leistung regelmäßig im Vertrag bestimmt. Teilweise gibt das Gesetz aber auch für vertragliche Ansprüche gesetzliche Sonderregelungen vor, so z. B. beim Mietvertrag in 556 b Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), beim Werkvertrag in 641 Abs. 1 BGB und beim Darlehensvertrag in 609 Abs. 1 BGB. Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann diese gem. 271 Abs. 1 BGB sofort verlangt werden. Mit der Fälligkeit der Leistung beginnt der Lauf der Verjährungsfrist. Seite 1 von 10

2 Privatrechtliche Forderungen werden regelmäßig durch eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellungen, öffentlich-rechtliche Forderungen durch Leistungsbescheid oder auch durch vollstreckbare Urkunden gem. 2 Abs. 2-4 Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) angefordert. Ist in einem schriftlichen Vertrag die Leistungszeit bereits bestimmt, ist eine gesonderte Rechnungstellung regelmäßig nicht mehr erforderlich. Vor Fertigung der Zahlungsanforderung ist die Kleinbetragsregelung (s.h. Verwaltungsvorschriften zu 59 Landeshaushaltsordnung (LHO) zu prüfen. Danach soll von der Anforderung von Beträgen von weniger als 5,00 bzw. bei juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit von weniger als 25,00 abgesehen werden. Greift die Kleinbetragsregelung, ist die Forderung unbefristet, bei Dauerschuldverhältnissen lediglich befristet niederzuschlagen. Um den Schuldner ordnungsgemäß in Zahlungsverzug zu versetzen, ist in der Zahlungsanforderung ein konkreter Zahlungstermin anzugeben (z. B. zahlbar bis spätestens zum XX.XX.20XX, nicht: zahlbar innerhalb von zwei Wochen ). Ist die Angabe eines konkreten Zahlungstermins nicht möglich, ist der Schuldner gem. 286 Abs. 3 BGB in der Zahlungsanforderung darauf hinzuweisen, dass er in Zahlungsverzug gerät, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Leistung und Zugang der Zahlungsanforderung leistet. Die Zahlungsanforderung wird von der Fakultät bzw. von der Organisationseinheit erstellt und in Kopie mit Rechnungsprüfbeleg an das Dezernat IV weitergeleitet. Wird bei einem schriftlichen Vertrag keine gesonderte Zahlungsanforderung erstellt, ist der Vertrag in Kopie an das Dezernat IV weiterzuleiten. 2. Mahnungen Bei Überschreitung des in der Zahlungsanforderung oder im Vertrag genannten Zahlungsziels führt das Dezernat IV das außergerichtliche Mahnverfahren durch (Ausnahme: Forderungen der Hochschulbibliothek, siehe dazu unter III.). Da grundsätzliches Ziel einer Mahnung ist, den Schuldner in Zahlungsverzug zu versetzen, ist bei privatrechtlichen Forderungen eine Mahnung zwar dann nicht notwendig, wenn aufgrund vertraglich bestimmter Leistungszeit oder des in der Zahlungsanforderung genannten konkreten Zahlungsziels sich der Schuldner bereits in Zahlungsverzug befindet. Gleichwohl ist der Schuldner auch hier entsprechend der geschäftlichen Gepflogenheiten in der Privatwirtschaft regelmäßig drei Mal zu mahnen, die dritte Mahnung ist ausdrücklich als letzte Mahnung auszuweisen. Die Fristen und Gebühren der Mahnungen entsprechen den Fristen und Gebühren für Mahnungen von öffentlich-rechtlichen Forderungen. Für öffentlich-rechtliche Forderungen ist die Mahnung gemäß 3 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit 4 Abs. 1 NVwVG Vollstreckungsvoraussetzung. Daher ist der Schuldner einer öffentlich-rechtlichen Forderung stets schriftlich zu mahnen. Die Mahnung ist gemäß 4 Abs. 2 NVwVG erst nach Ablauf einer Woche nach Fälligkeit der Geldforderung zulässig. Mit der Mahnung muss dem Vollstreckungsschuldner gemäß 4 Abs. 1 NVwVG eine Zahlungsfrist von mindestens einer Woche eingeräumt werden. Seite 2 von 10

3 Ausnahmen: Einer Mahnung bedarf es gemäß 4 Abs. 3 NVwVG nicht, wenn: 1. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner spätestens eine Woche vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wurde; die Erinnerung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Erfolg der Vollstreckung durch die Mahnung gefährdet würde oder die Mahnung infolge eines in der Person der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners liegenden Grundes dieser oder diesem nicht zur Kenntnis kommen wird, oder 3. in den Fällen des 1 Abs. 2 NVwVG eine Erinnerung oder Mahnung nach bundesrechtlichen Vorschriften erfolgt ist und die danach bestimmte Frist abgelaufen ist. Ohne Mahnung können gemäß 4 Abs. 4 NVwVG vollstreckt werden: 1. Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme. 2. Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist. Insgesamt ist dreimal schriftlich unter Angabe einer Zahlungsfrist zu mahnen, in der letzten Mahnung ist der/die Vollstreckungsschuldner/in gemäß 3 Abs. 1 Ziffer 3 NVwVG ausdrücklich auf die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Zahlungsfrist hinzuweisen. Gemäß 4 Abs. 1 NVwVG muss die Mahnung die Vollstreckungsbehörde bezeichnen. Die Mahnungen müssen demzufolge die Hochschule als Vollstreckungsbehörde bezeichnen und sind dem Schuldner verschlossen zu übermitteln. Da die Mahnung für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen Vollstreckungsvoraussetzung ist, ist ihr Zugang beim Schuldner durch folgende Zustellungsarten sicherzustellen: - persönliche Übergabe an den Schuldner, der Schuldner bestätigt den Empfang auf einer entsprechenden Bescheinigung durch seine Unterschrift bzw. der Dritte bestätigt als Zeuge die Übergabe des Schreibens auf einer entsprechenden Bescheinigung durch seine Unterschrift, - Einwurf der Mahnung in den Briefkasten des Schuldners durch Boten (besser: zwei Boten), der den Einwurf durch seine Unterschrift auf einer entsprechenden Bescheinigung bestätigt, - Versendung der Mahnung mit Postzustellungsurkunde (PZU). Nicht zu versenden ist die Mahnung mit einfachem Brief (kein Zugangsbeweis) und als Einschreiben mit Rückschein (nicht erfolgreich bei Annahmeverweigerung bzw. Abwesenheit des Schuldners am Zustellungsort nebst Nichtabholung beim Postamt). Seite 3 von 10

4 Die Mahnungen sind innerhalb folgender Fristen mit folgenden Gebühren zu versenden: 1. Mahnung (Mahnstufe 1): 7 Tage nach Fälligkeit der Forderung, Mahngebühr 2,50, Zahlungsfrist: 14 Tage 2. Mahnung (Mahnstufe 2): 28 Tage nach Fälligkeit der Forderung Mahngebühr: 2,50 + 2,50 für die 2. Mahnung = insgesamt 5,00, Zahlungsfrist: 14 Tage Kann die Mahnung dem Schuldner wegen Wohnortwechsels nicht zugestellt werden, ist vor der Einleitung weiterer Maßnahmen durch Anfrage beim zuständigen Einwohnermeldeamt seine zustellungsfähige Anschrift zu ermitteln. Die Anfrage beim Einwohnermeldeamt erfolgt im Wege der Amtshilfe. II. Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen Nach erfolglosem Mahnverfahren leitet das Dezernat IV auf das Vollstreckungsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) ein. 1. Öffentlich-rechtliche Geldforderungen Zunächst prüft das Dezernat IV dabei die Anwendung der Kleinbetragsregelung nach den Verwaltungsvorschriften zu 59 LHO. Bei einem Rückstand von weniger als 25,00 soll auf die Vollstreckung verzichtet werden. Bei Anwendung dieser Kleinbetragsregelung ist die Forderung grundsätzlich unbefristet, bei einem Dauerschuldverhältnis (z.b. Mietvertrag) wegen der Gefahr des wiederholten Zahlungsverzuges (Verjährungsfristen beachten!) allerdings nur befristet niederzuschlagen. Die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen erfolgt nach 1 ff NVwVG. Danach sind öffentlich-rechtliche Geldforderungen unter folgenden Voraussetzungen zu vollstrecken: Vollstreckung aus Leistungsbescheiden, wenn: - der Leistungsbescheid gem. 3 Abs. 1 Nr. 1 NVwVG unanfechtbar geworden ist oder Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben, - die Geldforderung gemäß 3 Abs. 1 Nr. 3 NVwVG durch eine Mahnung angedroht worden war (es sei denn, eine Mahnung war nach 4 Abs. 3 und 4 NVwVG entbehrlich) und - die in der Mahnung gesetzte Zahlungsfrist fruchtlos verstrichen ist oder in den Fällen des 4 Abs. 3 und 4 Nr. 1 NVwVG drei Tage gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit verstrichen sind. Für die Vollstreckung aus anderen Vollstreckungsurkunden gemäß 2 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4 und 5 NVwVG gilt das o. a. entsprechend. Die Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen erfolgt durch die OFD Niedersachsen LBV Aurich Zentrale Vollstreckungsstelle Postfach Aurich. Seite 4 von 10

5 Die OFD Niedersachsen wird im Wege der Amtshilfe mit der Vollstreckung der Geldforderung beauftragt, folgende Angaben sind dabei zu übermitteln: - vollständiger Name und vollständige Adresse des Vollstreckungsschuldners - bei Firma/Gesellschaft des bürgerlichen Rechts: vollständiger Name des Inhabers bei einer Einzelfirma, Name des Geschäftsführers bei einer Gesellschaft (z.b. GmbH) - Hauptforderung - Verzugszinsen - Mahngebühren - Zustellungskosten - sonstige zulässige Kosten und Gebühren. Dem Vollstreckungsauftrag sind folgende Unterlagen beizufügen: - Kopie des Leistungsbescheides bzw. des öffentlich-rechtlichen Vertrages - Kopien der Mahnungen - Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides oder des öffentlich-rechtlichen Vertrages. Verzugszinsen werden ab Zahlungsverzug berechnet. Zahlungsverzug tritt einen Tag nach Ablauf des in dem Leistungsbescheid genannten Zahlungstermins bzw. wenn in dem Leistungsbescheid kein Zahlungstermin genannt ist einen Tag nach Ablauf der in der 1. Mahnung genannten Zahlungsfrist ein. Der Verzugszinssatz beträgt gemäß 288 Abs. 1 BGB gegenüber Verbrauchern 5 % p. a. über dem Basiszinssatz, gegenüber Nicht-Verbrauchern gemäß 288 Abs. 2 BGB 8 % p. a. über dem Basiszinssatz. Verbraucher ist gemäß 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Studierende sind danach Verbraucher, Firmen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und juristische Personen des öffentlichen Rechts keine Verbraucher. Der Basiszinssatz wird jeweils zum und eines jeden Jahres neu festgesetzt. Zinsen sollen nicht berechnet werden, wenn die Hauptforderung weniger als 50,00 beträgt und diese nicht länger als sechs Monate rückständig ist (kumulativ, nicht alternativ!). 2. Öffentlich-rechtliche Forderungen auf Handlung, Duldung, Unterlassung Verwaltungsakte, die auf die Herausgabe einer Sache oder auf eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gerichtet sind und die nicht unter 2 Abs. 1 NVwVG fallen, werden, auch wenn sie nicht der Gefahrenabwehr dienen, nach dem Sechsten Teil des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung durchgesetzt. Zwangsmittel sind die Ersatzvornahme gemäß 66 Nds. SOG, das Zwangsgeld gemäß 67 Nds. SOG und der unmittelbare Zwang gemäß 69 Nds. SOG. Anwendungserheblich ist das Zwangsgeld (so z. B. bei der Bibliothek zur Erzwingung der Herausgabe von entliehenen Büchern, das bei Uneinbringlichkeit zur Seite 5 von 10

6 Ersatzzwangshaft nach 68 Nds. SOG führt, und ggf. ebenfalls die Ersatzvornahme bei vertretbaren Handlungen. III. Forderungen der Hochschulbibliothek 1. (Zahlungs)-Anforderung und außergerichtliches Mahnverfahren Die (Zahlungs)-Anforderung durch Leistungsbescheid und das außergerichtliche Mahnverfahren von Forderungen der Hochschulbibliothek erfolgen durch die Hochschulbibliothek. Bareinzahlungen über die Nebenkasse der Hochschulbibliothek teilt die Hochschulbibliothek dem Dezernat IV unverzüglich mit; diese werden dann monatlich verbucht. Für Zahlungseingänge durch Überweisungen auf das Konto der Nord-LB fertigt die Hochschulbibliothek nach Information von dem Zahlungseingang einen Rechnungsprüfbeleg an, den sie mit Kopien der Leistungsbescheide an das Dezernat IV weiterleitet. Die Hochschulbibliothek und das Dezernat IV stimmen in regelmäßigen Abständen, mindestens vierteljährlich, die Zahlungseingänge (Überweisungen/Bareinzahlungen) ab. 2. Vollstreckungsverfahren Die Zwangsgeldfestsetzungen bei Nichtrückgabe von entliehenen Büchern nach Ablauf der in der 3. und letzten Mahnung gesetzten Frist erfolgen ebenfalls durch die Hochschulbibliothek. Für jede Zwangsgeldfestsetzung, für die gemäß Ziffer der Allgemeinen Gebührendordnung (AllGO) eine Gebühr von 35 zu erheben ist, fertigt die Hochschulbibliothek gesonderte Rechnungsprüfbelege an, die sie mit Kopien der Leistungsbescheide an das Dezernat IV weiterleitet. Die Zahlungseingänge sind zwischen der Hochschulbibliothek und dem Dezernat IV abzustimmen. Wird auf den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid nicht fristgemäß geleistet, wird der Vorgang zur Einleitung der Zwangsvollstreckung an das Dezernat IV abgegeben. Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Veranlassung vom Dezernates IV über die OFD Niedersachsen LBV in Aurich. Neben den unter II.1. genannten Angaben ist dabei die Höhe des Zwangsgeldes und die Gebühr der Zwangsgeldfestsetzung unter Beifügung des entsprechenden Bescheides mitzuteilen. Seite 6 von 10

7 IV. Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen Nach erfolglosem außergerichtlichem Mahnverfahren leitet das Dezernat IV die Vollstreckung nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz bzw. das gerichtliche Mahnverfahren ein. 1. Vollstreckung nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz Gemäß 2 Abs. 3 NVwVO in Verbindung mit der Verordnung über die Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren werden folgende Forderungen der Hochschule im Verwaltungszwangsverfahren nach 1 ff. NVwVG vollstreckt: - Forderungen der Hochschule aus Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von eigenen Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden, Räumen, Anlagen und Einrichtungen, - Verzugszinsen und die Kosten der Mahnung der zuvor genannten Forderungen. In allen anderen privatrechtlichen Forderungsangelegenheiten ist das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten bzw. bei komplizierter Rechtslage oder einem hohen Forderungsbetrag der Vorgang zur weiteren Bearbeitung an das Justiziariat abzugeben. 2. Gerichtliches Mahnverfahren Das gerichtliche Mahnverfahren ist gemäß 690 ff. der Zivilprozessordnung beim Amtsgericht Uelzen Zentrales Mahngericht Postfach Uelzen zu beantragen. Handelt es sich um Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, ist ein entsprechender Antrag beim Arbeitsgericht zu stellen (sog. arbeitsgerichtlicher Mahnbescheid). Das Zentrale Mahngericht ist alandesweit für alle Mahnsachen örtlich zuständig, bei denen der Antragsteller seinen Wohnsitz bzw. Firmensitz in Niedersachsen hat und der Antrag in einer maschinell lesbaren Aufzeichnung eingereicht wird, unabhängig davon ob der Anragsteller über eine Mahnsoftware verfügt oder Papierbelege einreicht. Für die Beantragung dürfen gemäß 689 ZPO nur maschinenlesbare Antragsvordrucke verwendet werden. Dazu ist der jeweils aktuelle Antragsvordruck zu verwenden. Alternativ dazu kann unter ein Barcodeantrag erstellt werden, der auf üblichem Druckerpapier ausgedruckt, auf dem Deckblatt unterzeichnet und auf dem Postweg eingesendet wird. Der Antrag ist vollständig auszufüllen, anzugeben sind insbesondere: - Hauptforderung - Höhe der Verzugszinsen (5 % p. a. bzw. 8 % p. a. über dem Basiszinssatz) - Datum des Verzugsbeginns (keine Berechnung der Zinsen) - Mahn- und Zustellungskosten als Nebenkosten - regelmäßig Beantragung der Einleitung des streitigen Verfahrens im Falle des Widerspruchs durch Ankreuzen der entsprechenden Rubrik. Gerichtsgebühren sind weder aufzuführen noch einzuzahlen, weil die Hochschule gemäß Seite 7 von 10

8 1 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit vor den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen und von der Zahlung von Gebühren befreit ist, im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren werden diese nachträglich berechnet. Erlässt das Gericht antragsgemäß den Mahnbescheid (beachte: das Gericht prüft nicht, ob der Anspruch berechtigt ist), kann der Schuldner und Antragsgegner innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen. Wurde mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheides das streitige Verfahren bei Einlegung des Widerspruchs beantragt, wird das Verfahren automatisch an das zuständige Prozessgericht abgegeben. Im Falle des Widerspruchs ist der Vorgang vom Dezernat IV zur weiteren Bearbeitung an das Justiziariat abzugeben. Legt der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch ein, beantragt das Dezernat IV zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides an den Antragsgegner beim zentralen Vollstreckungsgericht in Uelzen mit dem entsprechenden Formular den Erlass eines Vollstreckungsbescheides. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Antragsgegner innerhalb einer vom Amtsgericht gesetzten Frist, regelmäßig innerhalb von zwei Wochen, Einspruch einlegen. Wird Einspruch eingelegt, geht die Angelegenheit automatisch in das streitige Verfahren und ist daher an das Justiziariat zur weiteren Bearbeitung abzugeben. Legt der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid keinen Einspruch ein, zahlt aber dennoch nicht seine Schuld, ist vom Dezernat IV das Zwangsvollstreckungsverfahren nach ZPO über den Gerichtsvollzieher einzuleiten. 3. Zwangsvollstreckung nach ZPO Der Vollstreckungsauftrag ist an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht am Wohnsitz/Firmensitz des Schuldners zu richten. Der Vollstreckungsbescheid ist als Vollstreckungstitel im Original dem Auftrag beizufügen, die Beiträge, zu deren Einziehung der Gerichtsvollzieher im Wege der Zwangsvollstreckung beauftragt wird, sind detailliert wie folgt anzugeben: - Hauptforderung - vorgerichtliche Mahnkosten - Zustellungskosten - Kosten des Mahn- und Vollstreckungsbescheides - Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen (Nachweise im Original beifügen) - Berechnung der Verzugszinsen bis zum Datum des Zwangsvollstreckungsauftrages - zzgl. der Zinsen ab dem nächsten Tag. Gerichtsvollziehergebühren fallen nicht an, weil die Hochschule Hannover gemäß 1 Abs. 1 Ziffer 3, Abs. 3 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit ebenfalls von den Gerichtsvollziehergebühren befreit ist; ggf. ist der Gerichtsvollzieher darauf hinzuweisen. Hat der Schuldner zwischenzeitlich Zahlungen geleistet, ohne dabei eine Zahlungsbestimmung zu treffen, sind diese gemäß 367 Abs. 1 BGB zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Seite 8 von 10

9 V. Veränderungen von Ansprüchen gemäß 59 LHO 59 LHO und die Verwaltungsvorschriften zu 59 LHO regeln die Veränderungen von Ansprüchen durch Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen. Die Entscheidung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen trifft das Dezernat IV mit Zustimmung der Beauftragten/ des Beauftragten für Haushaltsangelegenheiten. Die/der Leiter/in der Organgisationseinheit beantragt die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass einer Forderung beim Dezernat IV mit dem dafür vorgesehenen Formular (s.h. Anlage), dem ein Rechnungsprüfbeleg nebst Kopie des Bescheides oder der Rechnung etc. beizufügen ist. Wurden bereits Vollstreckungsmaßnahmen veranlasst, informiert das Dezernat IV des Justiziariat mit entsprechenden Unterlagen von der Stundung, Niederschlagung oder dem Erlass. 1. Stundung Gemäß 59 Abs. 1 Ziffer 1 LHO darf eine Stundung nur auf Antrag gewährt werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Schuldner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird (Verjährungsfristen beachten!). Eine Stundung ist immer zu befristen. Eine Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und gegen Sicherheitsleistung erfolgen. 2. Niederschlagung Niederschlagung ist als rein verwaltungsinterne Maßnahme die Entscheidung, dass der Anspruch nicht weiter verfolgt wird. Über die Niederschlagung ist der Schuldner nicht zu informieren. Gemäß 59 Abs. 1 Ziffer 2 LHO darf niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keine Erfolg haben wird oder die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Zu unterscheiden ist zwischen der befristeten und unbefristeten Niederschlagung. Hat die Einziehung dauerhaft keinen Erfolg oder stehen die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs, ist unbefristet niedergeschlagen. Hat die Einziehung dagegen nur vorübergehend keinen Erfolg oder besteht ein Anspruch aus einem Dauerschuldverhältnis mit der Gefahr des wiederholten Zahlungsverzuges, ist nur befristet niedergeschlagen. 3. Erlass Mit dem Erlass einer Forderung wird auf deren Geltendmachung dauerhaft verzichtet, die Forderung erlischt. Der Erlass erfolgt gegenüber dem Schuldner auf einem entsprechenden Antrag. Gemäß 59 Abs. 1 Ziffer 3 LHO dürfen Forderungen nur erlassen werden, wenn die Einziehung der Forderung für den Schuldner eine besondere Härte bedeutet. Seite 9 von 10

10 VI. Verjährung Durch den Eintritt der Verjährung erlischt der Rechtsanspruch, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß 195 BGB drei Jahre. Bei Zweifel an dem Verjährungseintritt ist der Vorgang an das Justiziariat abzugeben. Ist die Forderung verjährt und macht der Schuldner Verjährung geltend, ist die Forderungseintreibung zu beenden. Die Organisationseinheit fertigt in diesem Fall die Rechnungsprüfbelege an, die sie mit einer Kopie des Bescheides oder der Rechnung etc. und einem Aktenvermerk an das Dezernat IV weiterleitet. VII. Beschlussfassung und Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft. Beschluss Präsidium: Verkündungsblatt Nr. 10/2013 vom ***** Seite 10 von 10

Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren

Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren Nr. 4/2012 vom 23.5.2012 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 7 von 20 Hochschule Hannover Dezernat IV/J Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren Diese Richtlinien stellen das Verfahren

Mehr

Verkündungsblatt. Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Hannover. Hannover, den Ausgabe 4/2012

Verkündungsblatt. Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Hannover. Hannover, den Ausgabe 4/2012 Verkündungsblatt Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Hannover Hannover, den 23.5.2012 Ausgabe 4/2012 Inhalt: Seite 1. Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden 2 berufsbegleitenden

Mehr

Zwangsvollstreckungsverfahren

Zwangsvollstreckungsverfahren Informationen und Richtlinien zum Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren Effektives Mahnwesen Nur mit einem effektiven Mahnwesen und einem funktionierenden Forderungsmanagement lassen sich Forderungen

Mehr

Das gerichtliche Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren Das gerichtliche Mahnverfahren Die Zahlungsmoral ist nach wie vor unbefriedigend. Zahlt der Kunde nicht, bestehen zwei Möglichkeiten, die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen: Klageverfahren vor den

Mehr

Über den Umgang mit Schuldnern

Über den Umgang mit Schuldnern Haufe Fachpraxis Über den Umgang mit Schuldnern Der Wegweiser vom Vertragsabschluss bis zur Zwangsvollstreckung von Peter David 18. Auflage 2008 Über den Umgang mit Schuldnern David schnell und portofrei

Mehr

Über den Umgang mit Schuldnern

Über den Umgang mit Schuldnern Haufe Fachpraxis Über den Umgang mit Schuldnern Der Wegweiser vom Vertragsabschluss bis zur Zwangsvollstreckung Bearbeitet von Peter David 18. Auflage 2008 2007. Buch. 660 S. Hardcover ISBN 978 3 448 08446

Mehr

A b s c h n i t t I. A b s c h n i t t II

A b s c h n i t t I. A b s c h n i t t II Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Stadt Lütjenburg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 23.07.1996 (GVOBl. Schl.-H., S. 529)

Mehr

Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege

Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege Zum 27.02.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft

Mehr

Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG)

Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG) Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG) Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.10.1984 bis 05.10.2015 G aufgeh. durch 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. September

Mehr

Dienstanweisung über die Einleitung der Zwangsvollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen der Stadt Northeim

Dienstanweisung über die Einleitung der Zwangsvollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen der Stadt Northeim Dienstanweisung über die Einleitung der Zwangsvollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen der Stadt Northeim 1. Allgemeines 1 Die (Einleitung der) Zwangsvollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen

Mehr

Mahnverfahren und Sicherung und Eintreiben von Forderungen. O. Tiemens, Richter am Arbeitsgericht, Reinbek,

Mahnverfahren und Sicherung und Eintreiben von Forderungen. O. Tiemens, Richter am Arbeitsgericht, Reinbek, Mahnverfahren und Sicherung und Eintreiben von Forderungen O. Tiemens, Richter am Arbeitsgericht, Reinbek, 02.05.2018 Übersicht Forderungsarten Das kaufmännische Mahnverfahren Das gerichtliche Mahnverfahren

Mehr

Satzung. über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen des Amtes Eldenburg Lübz und der amtsangehörigen Gemeinden

Satzung. über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen des Amtes Eldenburg Lübz und der amtsangehörigen Gemeinden Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen des Amtes Eldenburg Lübz und der amtsangehörigen Gemeinden Auf Grund der 5 und 127 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern

Mehr

PALIAKOUDIS BILGER GERMALIDIS RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT

PALIAKOUDIS BILGER GERMALIDIS RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT PARTNERSCHAFT TÜBINGER STR. 13 15 D 70178 STUTTGART fon: +49 (0)711 16 22 11-0 fax: +49 (0)711 16 22 11-10 e-mail: info@pbg-rae.de Umgang mit Schuldnern Differenziere: außergerichtliches Verfahren gerichtliches

Mehr

Dienstanweisung Forderungen (DA-FO)

Dienstanweisung Forderungen (DA-FO) Dienstanweisung Forderungen (DA-FO) der Landeshauptstadt München vom 01.01.2010 Erster Teil Einleitende Vorschriften 1 Rechtsnatur Die Dienstanweisung Forderungen der Landeshauptstadt München regelt die

Mehr

Forderungseinzug. Rechtsanwalt Christopher Langlotz

Forderungseinzug. Rechtsanwalt Christopher Langlotz Forderungseinzug Ausstehende Forderungen Viele Unternehmen haben Probleme mit der Zahlungsmoral ihrer Kunden. Ein erheblicher Teil der Insolvenzen in Deutschland geht auf das Konto säumiger Zahler. Aber

Mehr

VV zu 59 LHO. Inhaltsübersicht. Niederschlagung. Unterrichtung der für Zahlungen zuständigen Stelle Sonderregelungen Geltungsbereich.

VV zu 59 LHO. Inhaltsübersicht. Niederschlagung. Unterrichtung der für Zahlungen zuständigen Stelle Sonderregelungen Geltungsbereich. Inhaltsübersicht Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5 Nr. 6 Nr. 7 Stundung Niederschlagung Erlass Einwilligung Unterrichtung der für Zahlungen zuständigen Stelle Sonderregelungen Geltungsbereich 1 Stundung 1.1

Mehr

Satzung über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Schnakenbek vom 11. April 2002

Satzung über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Schnakenbek vom 11. April 2002 Satzung über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Schnakenbek vom 11. April 2002 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des 30 der Gemeindehaushaltsverordnung

Mehr

Info aus dem Justizportal NRW

Info aus dem Justizportal NRW 1 Info aus dem Justizportal NRW Wie vollstrecke ich die Forderung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl aus einem anderen EU-Mitgliedstaat In Deutschland? bzw. Welche Unterlagen benötige ich für die Zwangsvollstreckung

Mehr

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz Datum: 27. April 1953 Fundstelle: BGBl I 1953, 157 Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1977 (+++ Stand: Änderung durch Art.

Mehr

Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Haseldorf

Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Haseldorf Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Haseldorf Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GO) vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.- H., Seite 57) in der zurzeit gültigen

Mehr

Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts

Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts Wolfsburg, 06.05.2017 Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Gliederung I. Allgemeine

Mehr

Sammlung des Kreisrechts

Sammlung des Kreisrechts Richtlinien über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Geldansprüchen In Ergänzung zu 32, 33 der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung (GemHKVO), der 1, 11 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Dienstanweisung für das

Dienstanweisung für das Dezernat 4 Finanzen und Gebäudemanagement Dienstanweisung für das privatrechtliche Forderungsmanagement der FernUniversität in Hagen Inhalt 1 Geltungsbereich... 3 2 Zuständigkeiten für das Mahn- und Vollstreckungsauftragswesen...

Mehr

Das gerichtliche Mahnverfahren. Anwendung - Grundlagen Beispiele

Das gerichtliche Mahnverfahren. Anwendung - Grundlagen Beispiele Das gerichtliche Mahnverfahren Anwendung - Grundlagen Beispiele Wann ist ein Mahnbescheid sinnvoll 1. Schuldner (Kleingärtner) ist im Zahlungsverzug und ihm soll nicht gekündigt werden. 2. Forderung (Beitrag,

Mehr

Verwaltungsvollstreckung

Verwaltungsvollstreckung Verwaltungsvollstreckung gerichtliches Vollstreckungsverfahren behördliches Vollstreckungsverfahren (= Verwaltungsvollstreckung) - Verwaltungsvollstreckung: zwangsweise Durchsetzung öffentlich rechtlicher

Mehr

Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)

Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG) Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG) Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz Gesamtausgabe in

Mehr

Durchführung des gerichtlichten Mahnverfahrens

Durchführung des gerichtlichten Mahnverfahrens Durchführung des gerichtlichten Mahnverfahrens Voraussetzung keine Zahlung der fälligen Forderung ( z.b. Jahresrechnung) des Schuldners (Gartenfreundes) trotz schriftlicher Mahnung des Vereins, so dass

Mehr

Satzun g. über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüche n des Amtes West- Rüge n

Satzun g. über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüche n des Amtes West- Rüge n Satzun g über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüche n des Amtes West- Rüge n Auf Grund der 129 i.v.m. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern ( KV M-V ) in der Fassung

Mehr

Deutschland-Monteurzimmer.de Artikel - Infos - Hilfen

Deutschland-Monteurzimmer.de Artikel - Infos - Hilfen Mahnbescheid beantragen - Aber wie!? Offene Mietforderungen: So beantragen Sie einen Mahnbescheid Inhalt Was versteht man unter einem Mahnbescheid? 3 Welche Gründe gibt es für einen Mahnbescheid? 4 Unterschied

Mehr

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Mehr

VerfRiB-MV/TV - HKR Sechster Abschnitt - Erläuterungen und Ausfüllhinweise HKR-Vordruck F

VerfRiB-MV/TV - HKR Sechster Abschnitt - Erläuterungen und Ausfüllhinweise HKR-Vordruck F - 94 - - 95 - F25 (Nr. 11.7.2 bis 11.7.5) Sonstige Folgeanordnungen im Zahlungsüberwachungsverfahren (ZÜV) Feld 3 - Verarbeitungsschlüssel VSL 53021 VSL 53104 VSL 53105 Kennzeichnung von Forderungen Anordnung

Mehr

SATZUNG über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse von privat rechtlichen und öffentlich rechtlichen Ansprüchen der Stadt Malchin

SATZUNG über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse von privat rechtlichen und öffentlich rechtlichen Ansprüchen der Stadt Malchin SATZUNG über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse von privat rechtlichen und öffentlich rechtlichen Ansprüchen der Stadt Malchin Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern

Mehr

Öffentlich-rechtliche Abgaben

Öffentlich-rechtliche Abgaben - 1-2.4 Satzung der Stadt Bocholt über S t u n d u n g, N i e d e r s c h l a g u n g u n d E r l a s s von Forderungen vom 27.02.1975, in Kraft getreten am 08.03.1975, unter Berücksichtigung der Änderungen

Mehr

Lesefassung der. geändert durch die. 1. Satzung zur Änderung der Stundungssatzung vom

Lesefassung der. geändert durch die. 1. Satzung zur Änderung der Stundungssatzung vom Lesefassung der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen und Ansprüchen des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung -Festland Wolgast (Stundungssatzung) geändert

Mehr

Satzung des Amtes Achterwehr über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen sowie die Erhebung von Kleinbeträgen

Satzung des Amtes Achterwehr über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen sowie die Erhebung von Kleinbeträgen Satzung des Amtes Achterwehr über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen sowie die Erhebung von Kleinbeträgen Aufgrund des 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 64/11 3 L 37/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen

Mehr

Satzun g. Anwendungsbereic h

Satzun g. Anwendungsbereic h Satzun g über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüche n der Gemeinde Altefäh r Auf Grund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern ( KV M-V ) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Betriebsanleitung Inkasso-Homepage

Betriebsanleitung Inkasso-Homepage Betriebsanleitung Inkasso-Homepage Über den Button Login oben links loggen Sie sich in unsere Homepage ein. Dort geben Sie unter Benutzername den Ihnen zugeteilten Benutzernamen sowie unter Kennwort das

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht 01 a) Ja, es gilt 286 Abs. 3 BGB. BB ist mehr als 30 Tage im Verzug. Zinsen können ab dem 12.05. (vgl. 286 III 1 BGB) in Höhe von 5 Prozentpunkten

Mehr

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 01.10.2014 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!

Mehr

HERZLICH WILLKOMMEN!

HERZLICH WILLKOMMEN! Kreativwirtschaft Erzgebirge 9. Netzwerktreffen Arbeitgeberseminar Kultur- und Kreativwirtschaft auf Einladung der DAK-Gesundheit HERZLICH WILLKOMMEN! Referentin: Andrea Ernst Rechtsanwältin und Fachanwältin

Mehr

Satzung der Stadt Bad Segeberg über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen

Satzung der Stadt Bad Segeberg über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen Satzung der Stadt Bad Segeberg über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen Seite 1 von 7 Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen

Mehr

0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht

0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht 0. Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Vorwort... 5 Inhaltsübersicht... 7 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 18 A. Einleitung und Problemverortung... 27 I.. Thema... i27 II. Bedeutung von Rückabwicklungsansprüchen

Mehr

Pfändung wegen gewöhnlicher Geldforderungen oder Unterhaltsforderungen mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Pfändung wegen gewöhnlicher Geldforderungen oder Unterhaltsforderungen mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Pfändung wegen gewöhnlicher Geldforderungen oder Unterhaltsforderungen mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Wegen gewöhnlicher Geldforderungen oder wegen Unterhaltsforderungen können Sie als

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 3 E 2/02 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Landkreises Kamenz vertreten durch die Landrätin Macherstraße 55, 01917 Kamenz - Vollstreckungsgläubiger -

Mehr

Gerichtliches Mahnverfahren Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid. aktualisiert: 24.11.2010. Script: Gerichtliches Mahnverfahren

Gerichtliches Mahnverfahren Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid. aktualisiert: 24.11.2010. Script: Gerichtliches Mahnverfahren Gerichtliches Mahnverfahren Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid aktualisiert: 24.11.2010 Inhalt 1 Das Wichtigste über das Mahnverfahren...2 2 Entscheidung vor Verfahrensbeginn: Klage oder Mahnbescheid?...2

Mehr

Seite Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis... 17

Seite Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis... 17 Seite Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13 Literaturverzeichnis... 17 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz LVwG) mit Erläuterungen für die Praxis Zweiter

Mehr

Rechnungs- und Mahnwesen

Rechnungs- und Mahnwesen Rechnungs- und Mahnwesen 1. Wie sollte eine Rechnung grundlegend aussehen? 2. Wie sollte eine 1. Mahnung grundlegend aussehen und wie verhalte ich mich? 3. Wie sollte eine 2. Mahnung grundlegend aussehen?

Mehr

Öffentlich-rechtliche Abgaben

Öffentlich-rechtliche Abgaben - 1 - Satzung der Stadt Bocholt über S t u n d u n g, N i e d e r s c h l a g u n g u n d E r l a s s von Forderungen vom 27.02.1975, in Kraft getreten am 08.03.1975, unter Berücksichtigung der Änderungen

Mehr

Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Mai 2014)

Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Mai 2014) Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Mai 2014) Dieses Merkblatt dient zur Orientierung für deutsche Staatsangehörige, die in Rechtsstreitigkeiten mit grenzüberschreitendem

Mehr

Neue Fristen im Zuge des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Neue Fristen im Zuge des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Neue Fristen im Zuge des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Rechtsanwalt Rainer Schulz Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Überblick Inkrafttreten: 29.07.2014 Umsetzung

Mehr

Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Kramerhof

Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Kramerhof Lesefassung Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Kramerhof vom 20.02.2013 1 Anwendungsbereich Die Vorschriften in dieser Satzung gelten für Stundung, Niederschlagung,

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 24. Jahrgang Potsdam, den 3. September 2013 Nummer 64 Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg

Mehr

Info aus dem Justizportal NRW

Info aus dem Justizportal NRW 1 Info aus dem Justizportal NRW Wie vollstrecke ich die Unterhaltsforderung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl aus einem anderen EU-Mitgliedstaat mit Ausnahme von Dänemark in Deutschland? bzw. Welche

Mehr

Handwerkskammer Aachen. Gebührenordnung

Handwerkskammer Aachen. Gebührenordnung Gebührenordnung 1 Inhalt Gebührenordnung der... 3 1 Anwendungsbereich... 3 2 Gebührenbemessung... 3 3 Ermäßigung, Stundung und Erlass... 3 4 Auslagen... 3 5 Entstehung der Gebühren- und Auslagenschuld...

Mehr

Das Zwangsvollstreckungsrecht in der Praxis

Das Zwangsvollstreckungsrecht in der Praxis Das Zwangsvollstreckungsrecht in der Praxis Allgemeine Hinweise anlässlich der Schulungsveranstaltung für die Schiedsmänner und Schiedsfrauen im Landgerichtsbezirk Göttingen am 11.10.2014 in Ebergötzen

Mehr

S A T Z U N G. über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Gemeinde Illingen. (Verwaltungsgebührensatzung)

S A T Z U N G. über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Gemeinde Illingen. (Verwaltungsgebührensatzung) S A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Gemeinde Illingen (Verwaltungsgebührensatzung) Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes KSVG in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Das gerichtliche Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren Das gerichtliche Mahnverfahren Standortpolitik Starthilfe und Unternehmensförderung Aus- und Weiterbildung Innovation und Umwelt International Recht und Fair Play Allgemeines Bei einem Zahlungsanspruch

Mehr

Anwaltliche Prozesstaktik - SPB 2 - Wintersemester 2018/19 HS 3210

Anwaltliche Prozesstaktik - SPB 2 - Wintersemester 2018/19 HS 3210 Prof. Dr. jur. Thomas Kaiser, Dipl.-Volkswirt Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer Fachanwalt für SteuerR und InsoR Kaiser & Sozien Partnerschaft Wilhelmstrasse 1 b, 79098 Freiburg www.kaisersozien.de Anwaltliche

Mehr

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG. Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Elsterwerda

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG. Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Elsterwerda ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Elsterwerda Auf Grund des 3 und 28 Absatz 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I S. 286) zuletzt

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2017/2018

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2017/2018 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Winter 2017/2018 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellte/Rechtsanwaltsfachangestellter Vergütung

Mehr

Mandatsverhältnis Prof. Dr. Th. Kaiser Prozessvol macht

Mandatsverhältnis Prof. Dr. Th. Kaiser Prozessvol macht Mandatsverhältnis Prozessvollmacht Einseitiges Rechtsgeschäft Umfang Im Innenverhältnis, Im Außenverhältnis Erlöschen der Vollmacht Innenverhältnis Außenverhältnis: Bestellung eines anderen Anwalts, 87

Mehr

Gerichtliches Mahnverfahren

Gerichtliches Mahnverfahren INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER Arnsberg, Hellweg-Sauerland Königstr. 18 20, 59821 Arnsberg Telefon: 02931/878144 Fax: 02931/878147 Ein Merkblatt Ihrer Industrie- und Handelskammer Gerichtliches Mahnverfahren

Mehr

G E B Ü H R E N O R D N U N G der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg

G E B Ü H R E N O R D N U N G der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg G E B Ü H R E N O R D N U N G der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse (1) Für die Inanspruchnahme von Anlagen und Einrichtungen bzw. für Tätigkeiten erhebt die

Mehr

Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Oktober 2017)

Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Oktober 2017) Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Oktober 2017) Dieses Merkblatt dient zur Orientierung für deutsche Staatsangehörige, die in Rechtsstreitigkeiten mit grenzüberschreitendem

Mehr

Handwerkskammer Aachen. Beitragsordnung

Handwerkskammer Aachen. Beitragsordnung Beitragsordnung 1 Inhalt 1 Beitragspflicht 2 Beginn und Ende der Beitragspflicht 3 Berechnungsgrundlagen und Festsetzung der Beiträge 4 Bemessungsgrundlagen 5 Inhaberwechsel 6 Doppelzugehörigkeit 7 Beitragserhebung

Mehr

Lösungen zu den Prüfungsaufgaben der RENOpraxis 12/2015

Lösungen zu den Prüfungsaufgaben der RENOpraxis 12/2015 Lösungen zu den Prüfungsaufgaben der RENOpraxis 12/2015 Prüfe Dein Wissen Lernfeld 12: Zwangsvollstreckung Schwierigkeitsstufe: 3. Ausbildungsjahr Lösungen & 1. Aufgabe a) Nach der EuGVVO Nr. 1215/2012

Mehr

L e s e f a s s u n g

L e s e f a s s u n g L e s e f a s s u n g Satzung über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Ostseeheilbad Zingst (Stundungssatzung) Die Satzung ist in der nachfolgenden Fassung seit dem 06.04.2013

Mehr

Info des Amtsgerichts Warendorf

Info des Amtsgerichts Warendorf 1 Info des Amtsgerichts Warendorf Wie vollstrecke ich aus dem inl. Europäischen Zahlungsbefehl in einem anderen EU-Mitgliedstaat? bzw. Welche Unterlagen benötige ich für die Zwangsvollstreckung? Europäischer

Mehr

Beitragsordnung. der Architektenkammer Sachsen

Beitragsordnung. der Architektenkammer Sachsen Beitragsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 25 Abs. 1 i.v.m. 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) in der Fassung des Gesetzes

Mehr

Entwurf. G e s e t z zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Entwurf. G e s e t z zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Entwurf G e s e t z zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Artikel 1 Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Mehr

beck-shop.de Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter

beck-shop.de Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter Verwaltungszustellungsgesetz 10 VwZG 4 4. durch Übermittlung elektronischer Dokumente, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist. (2) 1 Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1 genügt der Rückschein.

Mehr

:16, A,;?.90A'l am: os":ua. ChAC,

:16, A,;?.90A'l am: os:ua. ChAC, 32 C 2196/15 Zugestellt an a) Klägerseite a :16, A,;?.90A'l am: os":ua. ChAC, Amtsgericht Oberhausen,IM-NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr.d,d, GeschäftsflJhrer,

Mehr

Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2016

Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2016 Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2016 Name: Vorname: Kenn-Nr.:: Ort: «Name» «Vorname» «Kennnummer» «Berufsschule» Datum: 26.04.2016 Prüfungsfach: Bearbeitungszeit: Zugelassene Hilfsmittel:

Mehr

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) Neufassung in der Bekanntmachung vom 10. September 2003 [Berichtig durch Ber. vom 26. November 2003 (SächsGVBl. S. 913)] Inhaltsübersicht

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 14

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 14 Literaturverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 14 Kapitel A: Einführung 17 I. Vollstreckungsrecht als Teil des öffentlichen Rechts 17 II. Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen 18 Die Bedeutung des

Mehr

Muster 1 Widerrufsbelehrung für Kaufverträge

Muster 1 Widerrufsbelehrung für Kaufverträge Muster 1 Widerrufsbelehrung für Kaufverträge Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend

Mehr

Das automatisierte Mahnverfahren

Das automatisierte Mahnverfahren Das automatisierte Mahnverfahren Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger! Es kommt vor, dass Rechnungen nicht gleich beglichen werden. Wenn mangelnde Zahlungsmoral der Grund dafür ist, können vor allem Unternehmen

Mehr

Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008

Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien

Mehr

Gerichtliches Mahnverfahren

Gerichtliches Mahnverfahren Gerichtliches Mahnverfahren Stefan Balk - Fotolia.com Hat jemand einen Anspruch auf Zahlung aus einem Kauf-, Dienst-, Werkvertrag oder einer anderen Verbindlichkeit und bleibt die Zahlung des Schuldners

Mehr

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 12.03.2014 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!

Mehr

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 23.09.2015 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule «Kennnummer» «Name», «Vorname» «Berufsschule» Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das

Mehr

B. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs nach 286 BGB I. Nichtleistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs

B. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs nach 286 BGB I. Nichtleistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs 43 Der Schuldnerverzug A. Überblick neben Schlechtleistung praktisch wichtigste Form der Leistungsstörung Vorrang der Naturalerfüllung außerdem u.u. Verzugsschaden aus 280 I, II, 286 BGB unter Vorauss.

Mehr

Die Behandlung verspäteter Zahlungen der Wohnungseigentümer

Die Behandlung verspäteter Zahlungen der Wohnungseigentümer Die Behandlung verspäteter Zahlungen der Wohnungseigentümer I. Einleitung 1 II. Zahlungspflichten nach dem Wirtschaftsplan gemäß 21 V Nr. 5, 28 I, II und III WEG 21 WEG Verwaltung durch die Wohnungseigentümer

Mehr

Schnellübersicht. Seite. SGB II bis SGB XII leichter verstehen 7 Abkürzungen 8. Kommentierung 11. Gesetzliche Grundlagen 59. Stichwortverzeichnis 81

Schnellübersicht. Seite. SGB II bis SGB XII leichter verstehen 7 Abkürzungen 8. Kommentierung 11. Gesetzliche Grundlagen 59. Stichwortverzeichnis 81 Schnellübersicht Seite SGB II bis SGB XII leichter verstehen 7 Abkürzungen 8 Kommentierung 11 Gesetzliche Grundlagen 59 Stichwortverzeichnis 81 1 3 4 Allgemeine Grundsätze des SGB Allgemeiner Teil des

Mehr

Beglaubigte Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Berlin, - Klägerin-

Beglaubigte Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Berlin, - Klägerin- Amtsgericht Hamburg-Harburg Az.: 641 C 512/15 Beglaubigte Abschrift Verkündet am 25.02.2016 ohne Urkundsbeamtin der Geschäf1sstelle In dem Rechtsstreit Urteil IM NAMEN DES VOLKES Lorraine Media GmbH, vertreten

Mehr

Das gerichtliche Mahnverfahren. Anwendung - Grundlagen Beispiele

Das gerichtliche Mahnverfahren. Anwendung - Grundlagen Beispiele Das gerichtliche Mahnverfahren Anwendung - Grundlagen Beispiele Einführung Mit dem Vortrag soll das gerichtliche Mahnverfahren zunächst in den Grundzügen dargestellt werden. Anhand der weitgehend genutzten

Mehr

Amtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES. Urteil ~ C 284/15 Verkündet durch Zustellung an: Kläger-Vertr. am 30. Bekl.-Vertr. am Amtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES Urteil als Urkundsbeamter Geschäftsstelle 1 dem Rechtsstreit der Lorraine

Mehr

Das Europäische Mahnverfahren

Das Europäische Mahnverfahren Merkblatt: Das Europäische Mahnverfahren Allgemeine Informationen zur Dienstleistung der AHK Tschechien Abteilung Investorenberatung Václavské náměstí 40 CZ - 110 00 Praha 1 Tel.: +420 224 221 200 DID:

Mehr

BEITRAGSORDNUNG DER ARCHITEKTENKAMMER NIEDERSACHSEN

BEITRAGSORDNUNG DER ARCHITEKTENKAMMER NIEDERSACHSEN BEITRAGSORDNUNG DER ARCHITEKTENKAMMER NIEDERSACHSEN Neufassung vom 11. November 2001 (DAB 12/02, BN 20), zuletzt geändert am 22. November 2018 (DAB 1/19, S. 27, Regionalteil Niedersachsen) 1 Beitragspflicht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 14/18 BESCHLUSS vom 22. November 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Satz 1 I, 700 Abs. 1, 339 Verfolgt der Kläger eine erhebliche Forderung

Mehr

G e b ü h r e n o r d n u n g

G e b ü h r e n o r d n u n g G e b ü h r e n o r d n u n g Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Regensburg für Oberpfalz/Kelheim hat am 08.12.2010 gem. 3 Abs. 6 und 7 und 4 Satz 2 Ziffer 2 des Gesetzes zur vorläufigen

Mehr

Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU

Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: Datum 17.10. 2016

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 310-4 Zivilprozessordnung (ZPO) 3. Aktualisierung 2014 (1. Juli 2014) Die Zivilprozessordnung wurde durch Art. 3 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Mehr

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil 62 C139/16 Vollstreckbare Ausfertigung, Zugestellt an a) Klägerseite am: Ag, 0 'l j-ij b) Beklagtenseite a5'i -t-,0 g,)6 Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil Zielke, Justizamtsinspektorin

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2017/2018

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2017/2018 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Winter 2017/2018 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/Rechtsanwaltsund Notarfachangestellter

Mehr

Vollstreckung Landeshauptkasse Bremen

Vollstreckung Landeshauptkasse Bremen Vollstreckung Landeshauptkasse Bremen Welche Aufgaben übernimmt die Vollstreckungsstelle der Landeshauptkasse Bremen? An wen muss ich mich wenden, wenn eine Vollstreckungsmaßnahme gegen mich eingeleitet

Mehr

10.2 Voraussetzungen für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung von Urteilen

10.2 Voraussetzungen für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung von Urteilen 10. Vollstreckbare Ausfertigung 10. Vollstreckbare Ausfertigung 10.1 Zuständigkeit 10.1.1 Die vollstreckbare Ausfertigung von zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titeln, welche einen vollstreckungsfähigen

Mehr