Das gerichtliche Mahnverfahren

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1 Das gerichtliche Mahnverfahren Standortpolitik Starthilfe und Unternehmensförderung Aus- und Weiterbildung Innovation und Umwelt International Recht und Fair Play

2 Allgemeines Bei einem Zahlungsanspruch stellt sich für den Gläubiger oft die Frage, wie er an sein Geld kommt. Das Gesetz sieht zwei Möglichkeiten vor, einen Zahlungsanspruch geltend zu machen: 1. durch Erhebung einer Klage oder 2. durch ein gerichtliches Mahnverfahren. Das Mahnverfahren ist im Gegensatz zur Klage eine einfache, schnelle und kostengünstige Möglichkeit zur Durchsetzung des Anspruchs. Ziel ist es dabei, mit Hilfe eines Mahnbescheids bzw. Vollstreckungsbescheids den Anspruch notfalls auch zwangsweise durchsetzen zu können. Eine schnelle Durchsetzung des Anspruchs im Wege des Mahnverfahrens ist nur dann gewährleistet, wenn der Zahlungsanspruch unstreitig ist, d.h. der Schuldner gegen den Anspruch nichts einzuwenden hat oder damit zumindest nicht zu rechnen ist. Sind Einwände des Schuldners gegen den Anspruch zu erwarten, so bietet sich ein Mahnverfahren nicht an. In einem solchen Fall kommt es aufgrund eines Widerspruchs des Schuldners gegen den Mahnbescheid doch noch zum Verfahren vor dem Gericht. Ein vorher eingeleitetes Mahnverfahren würde das Klageverfahren dann nur verzögern. Allerdings kann auch in solchen Fällen ein Mahnverfahren sinnvoll sein: Wird nämlich Klage erhoben und erkennt der Beklagte den Anspruch sofort an, trägt der Kläger die Kosten des Gerichtsverfahrens, wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. So ein Anlass zur Klage kann ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid sein. Voraussetzungen des Mahnverfahrens 1. Geltendmachung nur von Zahlungsansprüchen auf eine bestimmte Geldsumme Im Mahnverfahren kann nur ein Anspruch geltend gemacht werden, der auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro gerichtet ist. Ansprüche wegen Geldforderungen in anderen Währungen oder Ansprüche, die eine andere Forderung (z. B. Herausgabe einer Sache oder Abgabe einer Erklärung) zum Gegenstand haben, müssen daher durch eine Klage geltend gemacht werden. Neben dem Hauptanspruch können auch damit verbundene Nebenforderungen geltend gemacht werden. Dies sind insbesondere Verzugszinsen und Kosten für Mahnungen. Die Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens selbst werden durch das Gericht automatisch berücksichtigt. Verzugszinsen können ab dem 30. Tag nach Eingang der Rechnung beim Schuldner berechnet werden. Wird der Schuldner bereits vorher gemahnt, können auch schon ab dem Eingang der Mahnung Zinsen verlangt werden. Sie betragen 5 Prozent über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, wenn der Schuldner eine Privatperson ist. Bei Verträgen zwischen Unternehmern kann ein Zinssatz von 8 Prozent über dem Basiszinssatz angesetzt werden. Dabei ist der während des jeweiligen Verzugszeitraumes gültige Basiszins zugrunde zu legen. Die Höhe der jeweils gültigen Basiszinssätze ist unter zu finden. Der Antragsteller braucht allerdings die Zinsen nicht selbst auszurechnen, dies erledigt das Gericht. Es muss nur angegeben werden, ob, in welcher Höhe und ab wann Zinsen verlangt werden. 2. Fälliger Anspruch Das Mahnverfahren setzt voraus, dass der Anspruch des Gläubigers fällig ist oder spätestens innerhalb der zweiwöchigen Frist, die dem Schuldner im Mahnbescheid zur Erfüllung des Anspruchs eingeräumt wird, fällig wird. Fälligkeit bedeutet das früheste Datum, ab dem der Gläubiger vom Schuldner die Zahlung verlangen kann. Im Zweifel sind Forderungen sofort mit Rechnungsstellung fällig, es sei denn, dass dem Schuldner eine Zahlungsfrist eingeräumt wurde (z. B. zahlbar bis zum..."). Seite 1

3 3. Keine Abhängigkeit von noch nicht erbrachter Gegenleistung Ein Mahnverfahren ist nicht zulässig, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist. Da ein Schuldner üblicherweise erst dann zu zahlen hat, wenn die Gegenleistung (Lieferung von Waren, Erbringung von Dienstleistungen usw.) erbracht worden ist, muss der Gläubiger des Zahlungsanspruchs diese Gegenleistung vor Einleitung des Mahnverfahrens auch definitiv erbracht haben, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausnahmsweise die Vorauszahlung des Schuldners vereinbart. Ein Mahnverfahren ist aber auch möglich, wenn der Zahlungsanspruch von einer Gegenleistung überhaupt nicht abhängig ist, beispielsweise bei einem Anspruch auf Schadenersatz. Verfahrensablauf 1. Einleitung des Mahnverfahrens durch Antrag Das Mahnverfahren wird durch einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids eingeleitet. Antragsberechtigt ist dabei der Gläubiger einer Forderung. Er wird als Antragsteller bezeichnet. Für den Antrag gibt es einheitliche, mit ausführlichen Ausfüllhinweisen versehene Vordrucke, die zwingend zu verwenden sind. Verwendet der Antragsteller den vorgesehenen Vordruck nicht, so ist der Antrag unzulässig und wird zurückgewiesen. Die Vordrucke sind im Internet oder auch im Schreibwarenhandel oder bei Fachverlagen erhältlich. In Sachsen-Anhalt ist es unter Einhaltung bestimmter Anforderungen auch möglich, das Mahnverfahren über das Internet zu betreiben. Unter der Adresse finden sich Erläuterungen und Formulare. 2. Zuständigkeit Für das Mahnverfahren sind unabhängig vom Streitwert ausschließlich die Amtsgerichte zuständig. Anders als bei einer Klage ist nicht das Gericht am Sitz des Antragsgegners, sondern das für den Antragsteller zuständige Gericht einzuschalten. Zuständig für Antragsteller mit Sitz in Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen ist das Amtsgericht Aschersleben Gemeinsames Mahngericht der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen Lehrter Str Staßfurt Tel.: Fax: Vor dem Amtsgericht ist es nicht erforderlich, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Daher kann das Mahnverfahren auch ohne einen Rechtsanwalt eingeleitet werden. Übersteigt die Forderung einen Betrag von 5.000,-- Euro, ist für einen eventuell nachfolgenden Rechtstreit das Landgericht zuständig. Da vor dem Landgericht die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist, empfiehlt es sich, auch bereits das vorgeschaltete Mahnverfahren durch den Anwalt betreuen zu lassen. 3. Notwendiger Inhalt des Antrags Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: die vollständige Bezeichnung der Parteien die Bezeichnung des Mahn(Amts-)gerichts die Bezeichnung des Anspruchs (z.b. aus Kaufvertrag vom...) die genaue Bezeichnung der verlangten Leistung, unterteilt in Haupt- und Nebenforderungen (z.b. Kaufpreis und Verzugszinsen) Seite 2

4 die Erklärung, dass ein fälliger und nicht von einer noch zu erbringenden Gegenleistung abhängiger Anspruch besteht die Bezeichnung des Gerichts, das für ein eventuelles streitiges Verfahren zuständig wäre (in der Regel Gericht am Sitz des Schuldners) die eigenhändige Unterschrift (nicht erforderlich beim Online-Mahnverfahren, wenn der Antragsteller über eine digitale Signatur verfügt; ansonsten kann der Online-Mahnantrag auf den amtlichen Vordruck oder auf weißes Papier ausgedruckt werden). Im Mahnverfahren wird nicht geprüft, ob der Anspruch begründet ist. Daher braucht keine weitere Begründung angegeben zu werden. Ebenso wenig brauchen weitere Unterlagen beigefügt zu werden. 4. Entscheidung über den Antrag Das Amtsgericht erlässt den Mahnbescheid, wenn sämtliche förmlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Das Gericht prüft nicht, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auch wirklich zusteht. Eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift wird dann dem Schuldner, dem sog. Antragsgegner, vom Gericht förmlich durch die Post zugestellt. Erfüllt der Antrag die erforderlichen Voraussetzungen nicht, wird der Antragsteller zunächst auf den Mangel hingewiesen ( Monierung"), damit er die Möglichkeit hat, diesen zu beheben. Tut er dies innerhalb der gesetzten Frist nicht, so wird der Antrag zurückgewiesen. 5. Ausbleiben einer Reaktion des Antragsgegners Reagiert der Antragsgegner auf den Mahnbescheid nicht, d.h. legt er nicht rechtzeitig Widerspruch ein und zahlt er auch nicht, dann kann der Antragsteller nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist einen sogenannten Vollstreckungsbescheid beantragen. Der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids muss innerhalb von sechs Monaten gestellt werden. Ansonsten entfällt die Wirkung des Mahnbescheids, d.h. er gilt als nicht erlassen. Diese sechsmonatige Frist beginnt mit der Zustellung des Mahnbescheids zu laufen. Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen durch das Gericht zugestellt. Auch gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Antragsgegner noch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Legt der Antragsgegner keinen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, dann wird dieser mit Ablauf der Einspruchfrist rechtskräftig. Der Vollstreckungsbescheid ist ein sog. vollstreckbarer Titel, das heißt, dass er wie ein Gerichtsurteil vollstreckt werden kann. Der Gläubiger kann dann versuchen, seine Forderung mit Hilfe des Gerichtsvollziehers (Pfändung von Sachen oder Bargeld) oder des Vollstreckungsgerichts (Pfändung von Forderungen wie z.b. Bankkonten oder Gehaltsansprüche) durchzusetzen. 6. Widerspruch des Antragsgegners Der Antragsgegner kann aber auch gegen den Mahnbescheid oder einen Teil davon schriftlich Widerspruch erheben. Ein Vordruck für den Widerspruch ist dem Mahnbescheid dabei immer beigefügt. Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Es kann jedoch auch danach Widerspruch eingelegt werden, wenn der Vollstreckungsbescheid zu diesem Zeitpunkt noch nicht erlassen ist. Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Es muss lediglich ersichtlich sein, dass es sich um einen Widerspruch handelt. Dabei ist die falsche Bezeichnung des Widerspruchs als Beschwerde oder Einspruch unschädlich. Wenn der Widerspruch begründet wird, so müssen sich die Einwände gegen die Forderung an sich oder gegen die Höhe der Forderung richten. Der Widerspruch kann auch nur auf die Nebenforderungen, z.b. Zinsen, beschränkt werden. In diesem Fall ist allerdings zu beachten, dass dann wegen des Restes, d.h. der Hauptforderung, ein Vollstreckungsbescheid erlassen werden kann. 7. Verfahren nach dem Widerspruch oder Einspruch Wenn der Widerspruch gegen den Mahnbescheid rechtzeitig erhoben wird, kann kein Vollstreckungsbescheid mehr erteilt werden. Vielmehr kann dann jede Partei, d.h. sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner, die Durchführung des normalen streitigen Verfahrens beantragen. Geschieht dies, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das im Mahnbescheid bezeichnete Gericht (Amtsgericht oder Landgericht) ab, das für die normale Klage zuständig ist. Dies ist, wenn kein besonderer Gerichtsstand vereinbart wurde, das Gericht am Wohnort oder Sitz des Antragsgegners. Seite 3

5 Das Gericht benachrichtigt die Parteien, sobald es die Sache abgegeben hat. Der Antragsteller wird aufgefordert, seinen Anspruch innerhalb von zwei Wochen zu begründen. Ist für die Klage ein Landgericht zuständig (bei Forderungen über 5.000,-), muss hierfür ein Rechtsanwalt beauftragt werden. Das gleiche Verfahren ist vorgesehen, wenn der Schuldner rechtzeitig Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erhebt. 8. Kosten des Verfahrens Die Kosten des Mahnverfahrens sind abhängig von der Höhe der Hauptforderung. Im Gegensatz zum normalen Klageverfahren wird nur die Hälfte der Gerichtskosten berechnet. Eine entsprechende Tabelle findet sich bei dem Vordruck für den Mahnbescheid als Anlage. Die Kosten für das Mahnverfahren, einen eventuell eingeschalteten Rechtsanwalt und die Vollstreckung müssen durch den Antragsteller zunächst vorgestreckt werden und sind durch den Schuldner zu erstatten. Entweder kann dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheides ein Verrechnungsscheck beigefügt werden oder es wird die Kostenrechnung des Gerichts abgewartet. Erst mit Eingang der Zahlung beim Gericht wird das Verfahren in Gang gesetzt. Wird nach einem Widerspruch des Antragsgegners ein normales Klageverfahren durchgeführt, fällt zusätzlich die Differenz zwischen den Kosten des Mahnverfahrens und den Kosten für das Gerichtsverfahren an. Auch diese weiteren Kosten müssen vom Antragsteller zunächst vorgeschossen werden. Am Ende des Klageverfahrens gilt: Wer verliert, zahlt. Weitere Informationen unter: und Geschlechtergerechte Formulierung Die Redaktion der IHK ist sich der Bedeutung der Sprache in Bezug auf die Gleichberechtigung von Männern und Frauen bewusst. Einer durchgängigen Umsetzung geschlechtergerechter Formulierungen in dem Merkblatt stand aber das Bemühen um eine leichte Lesbarkeit der Texte entgegen. Deshalb wird zumeist nur auf die männliche Form zurückgegriffen. Haftungsausschluss Die Publikation der IHK Halle-Dessau dient nur der allgemeinen Information und nicht der Beratung in konkreten Fällen. Die IHK Halle-Dessau ist bemüht, für die Richtigkeit und Aktualität der enthaltenen Informationen zu sorgen. Für die Korrektheit, Vollständigkeit, Aktualität oder Qualität der bereitgestellten Informationen wird jedoch keine Gewähr übernommen. Die Haftung für den Inhalt der Informationen wird ausgeschlossen, soweit es sich nicht um vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschinformation handelt. Seite 4

6 Gesamtübersicht Merkblätter: Geschäftsfeld Recht und Fair Play (Stand: November 2013) Außergerichtliche Streitbeilegung (Dok.-Nr ) Befristete Arbeitsverträge (Dok.-Nr. 2787) Compliance im Unternehmen (Dok.-Nr ) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Arbeitsrecht (Dok.-Nr. 8777) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Zivilrecht (Dok.-Nr. 8778) Das gerichtliche Mahnverfahren (Dok.-Nr. 3477) Der betriebliche Datenschutzbeauftragte (Dok.-Nr. 9256) Die Firma und andere Unternehmenskennzeichen (Dok.-Nr. 5764) Geldwäscheprävention bei Unternehmen Mitwirkungspflichten für Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz (Dok.-Nr. 8359) Gerichtzweige und Instanzen ein Fahrplan für die deutsche Gerichtslandschaft (Dok.-Nr ) Gewerbeuntersagung Hinweise zur Vermeidung und zum Verfahren (Dok.-Nr. 3917) Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung (Dok.-Nr. 2794) Kaufmännische Handelsgeschäfte (Dok.-Nr. 8327) Mini-Jobs und kurzfristige Beschäftigung (Dok.-Nr ) Neue Pflichtangaben für Rechnungen (Dok.-Nr. 5780) Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler (Dok.-Nr. 2393) Neue Regeln für Versicherungsvermittler und berater (Dok.-Nr. 2395) Pflegezeitgesetz (Dok.-Nr. 2804) Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen mit Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (Dok.-Nr. 5792) Pflichten einer Limited (Dok.-Nr. 2806) Praktika Was Arbeitgeber wissen müssen (Dok.-Nr. 2807) Reform der Insolvenzordnung zum 1. März 2012: Was Unternehmen und deren Gläubiger wissen müssen (Dok.-Nr. 8774) Rundfunkgebühren für internetfähige PC (Dok.-Nr. 2808) Rundfunkgebührenordnung ab 2013 (Dok.-Nr. 8329) Sachverständigenverzeichnis (nur über Internet; Dok.-Nr. 2422) Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbstständige (Dok.-Nr. 2811) Schiedsgericht der IHK Halle-Dessau (Dok.-Nr. 3318) Sperrungen oder Verkehrseinschränkungen von Straßen (Dok.-Nr. 9837) Steuerschuldumkehr bei Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen (Dok.-Nr. 8849) Teilzeitarbeit (Dok.-Nr. 2813) Umgang mit säumigen Schuldnern (Dok.-Nr. 3476) Verhalten bei Unternehmenskrisen (Dok.-Nr. 3832) Verträge im Geschäftsleben (Dok.-Nr. 2816) Zahlungsausfälle vermeiden (Dok.-Nr. 3475) Seite 5

7 IMPRESSUM 2010 bei der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau (IHK) Herausgeber: Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau Franckestraße Halle (Saale) Internet: info@halle.ihk.de Redaktion: Geschäftsfeld Recht und Fair Play Dr. Ute Jähner Telefon: Telefax: Quelle: Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg. Wesel. Kleve zu Duisburg Stand: Juni 2010 Seite 6

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