Zwangsvollstreckungsverfahren
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- Charlotte Ritter
- vor 9 Jahren
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Transkript
1 Informationen und Richtlinien zum Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren
2 Effektives Mahnwesen Nur mit einem effektiven Mahnwesen und einem funktionierenden Forderungsmanagement lassen sich Forderungen eintreiben und Patienten dazu bewegen, ausstehende Forderungen zu begleichen. Im anderen Fall kann der Ausfall von Forderung hohe Verluste bedeuten. Grundvoraussetzung für ein erfolgversprechendes Mahnverfahren ist die eindeutige Festlegung von Zahlungszeitpunkten (z.b. 30 Tage nach Rechnungsstellung) und die rechtzeitige Mahnung bei Zahlungsverzug von säumigen Patienten. Nach der ersten Mahnung kann bereits ein gerichtlicher Mahnbescheid erwirkt werden. Die Mahnungen 2 und 3 sind damit entbehrlich. Folgendes schrittweise Vorgehen hat sich zur Eintreibung von Forderungen bewährt. Erste Mahnung Was ist zu beachten? Erfolgt auch auf das Erinnerungsschreiben keine Zahlung, versenden Sie an den säumigen Patienten ein Mahnschreiben. Machen Sie das Schreiben mit der fettgedruckten Bezeichnung "1. Mahnung" als solche deutlich kenntlich. Zudem sollte die Mahnung eine Charakterisierung des Auftrags bzw. Vertrags, sowie das Behandlungsdatum, die Rechnungsnummer und eine neue Zahlungsfrist enthalten. Setzen Sie eine Frist von 5 bis 10 Tagen. Damit der Schuldner die Frist auch einhalten kann, sollte diese auf einem Werktag enden. Geben Sie das
3 genaue Datum an, bis zu dem der Schuldner die Forderung zu erfüllen hat. Wie bereits oben erwähnt sind weitere Mahnungen aus rechtlicher Sicht nicht notwendig. Da diese Ihre Zeit und Ihr Geld kosten, ist zu überlegen, ob es sich bei dem jeweiligen Schuldner lohnt, nochmals zu mahnen oder sofort einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen. Wenn Sie auf eine zweite und dritte Mahnung verzichten wollen, stellen sie jedoch sicher, dass der Schuldner die erste Mahnung erhalten hat. Dies ist z.b. durch Versendung per Einschreiben oder eine persönliche Übergabe der Mahnung durch einen Dritten oder Quittierung der Mahnung durch den Schuldner möglich. Sonst besteht die Möglichkeit, dass der säumige Patient in einem Gerichtsverfahren behauptet, er habe die Mahnung nie erhalten: "diese sei wohl auf dem Postweg verloren gegangen."
4 Gerichtlicher Mahnbescheid
5 Formulare ("Papier"-Formularverfahren) Beantragen Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid im schriftlichen Verfahren, müssen Sie den Vordruck für das maschinelle Mahnverfahren verwenden und ausfüllen und anschließend an das zuständige Amtsgericht schicken. Das Formular erhalten Sie im Schreibwarenhandel. Bearbeitung durch das Mahngericht Das Mahngericht prüft den ausgefüllten Antrag auf formale Richtigkeit (u.a. darauf, ob alle notwendigen Felder ausgefüllt sind bzw. die geforderten Verzugszinsen richtig berechnet wurden). Die Richtigkeit Ihrer Forderung wird dagegen nicht untersucht. Das Mahngericht erlässt anschließend den Mahnbescheid und stellt diesen dem säumigen Schuldner zu. Daraufhin kann dieser die Forderung begleichen oder innerhalb von zwei Wochen Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.
6 Vollstreckungsbescheid Zahlt der säumige Patient auch nicht aufgrund des gerichtlichen Mahnbescheides und legt er gleichfalls keinen Widerspruch ein, können Sie beim Mahngericht nach Ablauf der Zahlungsfrist (zwei Wochen) einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser wird dann vom Gericht erlassen und wiederum an den Schuldner versendet. Auch in diesem Fall beträgt die Zahlungs- und Einspruchsfrist des Schuldners zwei Wochen.
7 Widerspruch des Schuldners gegen den Mahnbescheid Einspruch des Schuldners gegen den Vollstreckungsbescheid Legt der Schuldner Widerspruch bzw. Einspruch ein, geht das Mahnverfahren in die Klage über, da nunmehr Ihre Forderung vom Schuldner bestritten wird. In diesem Fall wird in einem gerichtlichen Verfahren geklärt, ob und in welcher Höhe Ihre Forderung gegenüber dem Schuldner rechtmäßig ist. Kommt es nach dieser letzten Frist wiederum nicht zur Zahlung oder zu einem Widerspruch, erhält der Antragsteller einen sogenannten Titel : Vollstreckungsbescheid. Damit kann der Gerichtsvollzieher eine Pfändung beim Schuldner durchführen. Ebenfalls ist ggf. die Durchführung einer Kontopfändung oder die Pfändung des Einkommens des Schuldners bei seinem Arbeitgeber möglich. Dieser Titel gibt Ihnen gegenüber Privatpersonen das Recht 30 Jahre gegen diese vorzugehen. Wird kein Titel erwirkt, verjährt die Forderung in der Regel nach zwei Jahren.
8 Vollstreckungsbescheid /-titel Vollstreckung und Pfändung Zahlt der Schuldner nach Erwirkung eines gerichtlichen Mahn- wie Vollstreckungsbescheides immer noch nicht, bleibt noch der Ausweg der Vollstreckung, d.h. Pfändung, um die ausstehende Forderung ausgleichen zu können. In welche bewegliche Sachen kann vollstreckt werden? In folgende bewegliche Einkommens- und Vermögenswerte kann vollstreckt werden:
9 - Sach- oder Mobiliarpfändung: Es kann in bewegliche Sachen des Schuldners vollstreckt werden. Hierfür ist der Gerichtsvollzieher zuständig, der nur auf Antrag des Gläubigers oder seines Rechtsanwalts/Rechtsbeistandes tätig wird. Bei allen Amtsgerichten sind Verteilungsstellen für Gerichtsvollzieher- Aufträge eingerichtet (der sogenannte Zwangsvollstreckungsauftrag). Zudem wird im Zuge der Sachpfändung der Schuldner nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen befragt. Verweigert er die Auskunft und war die Sachpfändung erfolglos, kann die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung eingeleitet werden. - Forderungspfändung: Ferner kann in Forderungen und Rechte des Schuldners vollstreckt werden. Es gibt u.a. folgende Forderungspfändungen: - Lohnpfändung - Kontenpfändung - Pfändung von Sozialansprüchen - Pfändung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung - Pfändung von Steuererstattungsansprüchen - Pfändung von Taschengeldansprüchen - Pfändung von Anteilen an einer Gesellschaft Zuständig ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat (bei Firmen kommt es auf den Verwaltungssitz an). Der Gläubiger muss neben seiner eigenen titulierten Forderung darlegen, dass der Schuldner eine bestimmte Forderung gegen einen bestimmten Dritten hat, deren Pfändung das Gericht aussprechen soll.
10 - Immobiliarvollstreckung: Schließlich kann auch in unbewegliche Sachen (z.b. Grundstücke) vollstreckt werden. Grundsätzlich ist von der wirtschaftlichen Gegebenheit her zu unterscheiden, ob man in privaten Grundbesitz oder den eines Gewerbetreibenden vollstreckt. Die Effizienz einer Vollstreckung in Grundbesitz ist vom Einzelfall abhängig, d.h. von der Größe, Beschaffenheit, evtl. bestehenden Belastungen mit Grundpfandrechten und von vielen weiteren Faktoren. Man wird sich mithin meist Rechtsrat einholen müssen. Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens Die Kosten für das gerichtliche Mahnverfahren (ohne Klage) hängen vom Forderungsbetrag ab und setzen sich aus - Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandsgebühr (nach entsprechender Gebührenordnung berechnet) - Gerichtsgebühr zusammen. Diese Kosten gehen zu Lasten des säumigen Patienten. Bei mittellosen Patienten tragen Sie leider das Kostenrisiko. Im Folgenden - drei Beispiele für anfallende Kosten bei unterschiedlich großen Streitbeträgen. Die Beträge sind gerundet. 1) Forderung bis zu 300,- EURO Kosten des Mahnverfahrens 37,50 EURO (Mahnbescheid + Vollstreckungsbescheid ) + Gerichtskosten 12,50 EURO Gesamt 50,- EURO, dem säumigen Patienten zurechenbar.
11 2) Forderung bis zu 600,- EURO Kosten des Mahnverfahrens 90,- EURO + Gerichtsgebühr 15,- EURO Gesamt 105,- Euro, dem säumigen Patienten zurechenbar. 3) Forderung in Höhe von 2.500,- EURO Kosten des Mahnverfahrens 355,- EURO + Gerichtsgebühr 45,- Gesamt 400,- Euro, dem säumigen Patienten zurechenbar. Sollten die Kosten die offene Forderung übersteigen, wäre zu überlegen, auf das gerichtliche Mahnverfahren zu verzichten. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Renate Müller [email protected]
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