Arten des gerichtlichen Mahnverfahrens
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1 23 Arten des gerichtlichen Mahnverfahrens Das zivilprozessuale Mahnverfahren ist im Vergleich zum Klageverfahren ein vereinfachter, in der Regel auch schnellerer und kostengünstigerer Weg, um einen Zwangsvollstreckungstitel zu erhalten. Auch dabei sind unterschiedliche Verfahrensvorschriften je nach Art der Forderung zu beachten, denn nicht alle Ansprüche eines Gläubigers sind auf diesem Wege verfolgbar. In diesem Kapitel werden die unterschiedlichen Verfahrensarten vorgestellt und es wird detailliert erläutert, welche Zuständigkeiten der verschiedenen Gerichte bei verschiedenen Forderungen bestehen. Außerdem wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Mahnverfahren überhaupt zulässig ist.
2 24 Arten des gerichtlichen Mahnverfahrens Überblick über die Verfahrensarten Beim gerichtlichen Mahnverfahren wird zwischen folgenden Verfahrensvarianten unterschieden: dem konventionellen oder nicht maschinellen Verfahren nach der ZPO dem automatisierten oder maschinellen Verfahren nach der ZPO dem Auslandsmahnverfahren dem arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) dem Mahnverfahren gegen NATO-Angehörige. Hinweis: Ausführliche Informationen zum außergerichtlichen und gerichtlichen Mahnverfahren im EU-Ausland finden Sie in dem TaschenGuide Finanzen Auslandsinkasso. Das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren Dieses Verfahren kommt ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes nur zur Anwendung, wenn es um Zahlungsansprüche aus einem abhängigen Arbeitsverhältnis geht. Dazu zählen Forderungen auf Zahlung von Arbeitsentgelt Gratifikationen, Tantiemen und Lohnfortzahlungen Schadenersatz- und Lohnüberzahlungsansprüchen
3 Das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren 25 Forderungen aus unerlaubten Handlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen gepfändeten und überwiesenen Beträgen aufgrund von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen. Sachlich zuständig für arbeitsgerichtliche Streitigkeiten ist ausschließlich das Arbeitsgericht ( 2 und 3 ArbGG). Örtlich zuständig ist dabei das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Wohn- oder Betriebssitz ( 46, 46a Abs. 2 ArbGG, 12 f., 17 ZPO) bzw. eine eigenständige Niederlassung ( 46, 46a Abs. 2 ArbGG, 12 f., 21 ZPO) hat oder die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist ( 46, 46a Abs. 2 ArbGG, 12 f., 29 ZPO). Für die Durchführungsbestimmungen verweist das ArbGG im Wesentlichen auf die Vorschriften der ZPO zum Mahnverfahren, allerdings mit einigen Besonderheiten: So sieht es der Gesetzgeber 46 a Abs. 1-3 Arbeitsgerichtsgesetz (1) Für das Mahnverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Mahnverfahren einschließlich der maschinellen Bearbeitung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Zuständig für die Durchführung des Mahnverfahrens ist das Arbeitsgericht, das für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde. (3) Die in den Mahnbescheid nach 692 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung aufzunehmende Frist beträgt eine Woche. In der Praxis sind dabei vor allem folgende Abweichungen vom Mahnverfahren von Bedeutung:
4 26 Arten des gerichtlichen Mahnverfahrens Arbeitsgerichtliche Mahnverfahren werden derzeit noch ausschließlich konventionell bearbeitet. Den erforderlichen Vordruck erhält man im Schreibwarenhandel. Der Antrag kann auch in der Rechtsantragstelle des nächstgelegenen Arbeitsgerichts zur Niederschrift erklärt werden. Auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gibt es das von den Amtsgerichten her bekannte Verfahren zur beschleunigten Erlangung eines Vollstreckungstitels. Allerdings sind die Rechtsbehelfsfristen auf eine Woche verkürzt. Beim arbeitsgerichtlichen Verfahren gibt es keine Kostenvorschusspflicht. Die Gerichtskosten werden erst nach Verfahrensende fällig. Auf Auslagen sind keine gesetzlichen Abgaben zu entrichten. Entsprechend 12a ArbGG gibt es auch keine Erstattung für die Kosten der Prozessvertretung (z. B. Anwaltskosten). Das entsprechende Feld des amtsgerichtlichen Vordrucks fehlt daher im arbeitsgerichtlichen Vordruck. Tipp: Sparen Sie nicht an der falschen Stelle! Auch wenn es umständlich erscheint, weil die Vordrucke für das arbeitsgerichtliche und amtsgerichtliche Mahnverfahren sehr ähnlich sind: Es ist unzulässig und ein Grund für eine Abweisung des Mahnantrages, wenn statt des Vordrucks für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren der Amtsgerichtsvordruck verwendet wird. Auch ein flüchtiges Ausfüllen kann zum Problem werden. Lesen Sie deshalb die Ausfüllhinweise vorher sorgfältig durch. Insbesondere Ihr Antragsgegner muss exakt bezeichnet sein, sonst ist eine Zwangsvollstreckung nicht möglich. Zu beachten ist auch noch, dass mehrere Ansprüche, die in einem arbeitsgerichtlichen und einem amtsgerichtlichen
5 Das Mahnverfahren nach der ZPO 27 Verfahren durchzusetzen wären, nicht in einem Antrag zusammengefasst werden dürfen. Praxisbeispiel Die Postzustellerin Erna M. wird in ihrem Zustellungsbezirk ständig von einem Kunden verbal sexuell belästigt und hat darum schriftlich gebeten, in einen anderen Bezirk versetzt zu werden. Der Arbeitgeber hat dies mit Verweis auf die Dienstplaneinteilung abgelehnt. Frau M. hat nach einer weiteren Belästigung ihre Arbeit eingestellt und verlangt Schmerzensgeld, ihr Arbeitgeber hat daraufhin ihr Gehalt um den entsprechenden Anteil der nicht gearbeiteten Tage gekürzt und verweigert auch die Auszahlung des gerichtlich festgelegten Schmerzensgeldes. Frau M. muss nun zwei gerichtliche Mahnverfahren führen: Ihr Gehaltsanspruch ist vor dem Arbeitsgericht, der Schmerzensgeldanspruch vor dem Amtsgericht zu verfolgen. Das Mahnverfahren nach der ZPO Hierunter fallen sowohl das konventionelle oder nicht maschinelle Mahnverfahren wie auch das automatisierte oder maschinelle Mahnverfahren. Beide sind sachlich identisch, Letzteres ist nur eine besondere Bearbeitungsform des Gerichts und des Antragstellers. Die Durchführung des Mahnverfahrens liegt in der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts. Dabei spielt die Höhe der Zahlungsforderung keine Rolle. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht am Wohnsitz bzw. Sitz des Antragstellers ( 689 Abs. 2 ZPO). Dies gilt nicht für sich im Ausland befindende Antragsgegner. Hier ist dasjenige Amtsgericht zuständig ( 703d Abs. 2
6 28 Arten des gerichtlichen Mahnverfahrens ZPO), vor dem das streitige Verfahren durchzuführen wäre (siehe Seite 33). Beim Amtsgericht besteht wie beim Arbeitsgericht kein Anwaltzwang. Jedermann kann seine Sache vor diesem Gericht selbst vertreten, allerdings sollte man sich dafür in gewissem Umfang professionalisieren. Tipp: Machen Sie sich verfahrensfit! Um ein Mahnverfahren in Eigenregie als Gläubiger zu bestreiten, sollten sie sich eine Mahnverfahrensoftware kaufen oder kostenlos aus dem Internet herunterladen. Die Leistungsfähigkeit derartiger Software reicht von der einfachen Formularmaske bis zu Programmen mit automatischer Auswahl des zuständigen Gerichts, der Auswahl der Unternehmensrechtsform oder der Erstellung von Zinsberechnungen. Manche Programme warten auch mit einer Schnittstelle zur Buchhaltung und Zahlungsüberwachung auf. Wenn nur wenige Mahn- und/oder Vollstreckungsbescheide anstehen, reicht es aus, die Formulare zu kaufen. Wer das Mahnverfahren selbst durchführt, spart also die Gebühren für den eigenen Rechtsanwalt, sollte allerdings bedenken, dass bei einem gewonnenen Mahnverfahren der Antragsgegner die Kosten für den Rechtsanwalt tragen muss. Konventionelles Verfahren In fast allen Bundesländern gibt es mittlerweile zentrale Mahngerichte. Nur in Thüringen, wo es noch kein zentrales Mahngericht gibt, müssen sich die Gläubiger mit dem konventionellen, im Bürohandel erhältlichen Vordrucksatz an das örtlich zuständige Amtsgericht wenden. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz
7 Verfolgbare Ansprüche 29 oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei juristischen Personen bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Verwaltung. Wenn der Antragsteller keinen Sitz oder Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist generell das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. Automatisiertes Verfahren Beim automatisierten Verfahren reichen die Gläubiger ihren maschinenlesbaren Vordrucksatz bei zentralen Mahngerichten ein, die je Bundesland eingerichtet wurden, und zwar entweder in Papierform auf einem ebenfalls im Bürohandel erhältlichen maschinenlesbaren Vordruck (Belegverfahren) oder im elektronischen Datenaustausch (EDA) über Datenträger bzw. durch Datenfernübertragung (DFÜ) oder per Internet mittels einer speziellen Software, die von verschiedenen Bundesländern eingesetzt wird. Eine Liste der je Bundesland für das automatisierte Verfahren zuständigen Amtsgerichte mit vollständiger Adresse, möglichen Verfahrensarten und eingesetzter Software finden Sie im Internet unter Verfolgbare Ansprüche Nicht alle Ansprüche eines Gläubigers können im gerichtlichen Mahnverfahren verfolgt werden. Dabei wird unter-
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