EU-Fahrerqualifikation nach dem BKrFQG

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1 Merkblatt zur EU-Fahrerqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz EU-Fahrerqualifikation nach dem BKrFQG Stand: Juli 2014 Kapitel Inhalt Seite I. Pflicht zur Grundqualifikation 2 II. Erwerb der Grundqualifikation 5 III. Weiterbildung 7 IV. Mindestalter, Qualifikation 8 V. Besitzstand 9 VI. Dokumentation der Qualifikation 9 VII. Ausbildungs- und Prüfungsort 9 VIII. Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten 10 IX. Bußgeldvorschriften 10 X. Liste der Kenntnisbereiche Informationen 11 XI. BKrFQG auch im Internet unter: 17 XII. BKrFQV 21 XIII. Buß- und Verwarnungs geldkatalog Existenzgründung/ Unternehmensförderung Fahrerqualifikation 27

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3 Mehr Sicherheit im Straßenverkehr: Führerschein allein reicht nicht mehr Fahrerinnen und Fahrer von LKWs (mehr als 3,5 t zulässige Gesamtmasse) und Omnibussen (mehr als 8 Fahrgastplätzen) im gewerblichen Verkehr (gewerblicher Personenverkehr, gewerblicher Güterkraftverkehr, Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) sind seit dem 10. September 2008/2009 verpflichtet, sich einer über die Fahrerlaubnisausbildung hinausgehenden Grundqualifikation und regelmäßigen Weiterbildungen zu unterziehen. Die Richtlinie 2003/59 EG vom wurde national durch das vorliegende Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- und Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz) vom 14. August 2006, das am 1. Oktober in Kraft getreten ist und die hierzu ergehende Verordnung (BKrFQV) umgesetzt. Ziel der europäischen Vorschrift ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer. Durch die Qualifizierung soll die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines rationellen Kraftstoffverbrauchs gestärkt werden. Die Richtlinie der EU sieht eine Pflicht zur Grundqualifikation (Schulung und Prüfung) für den Personenverkehr erstmals seit dem 10. September 2008 und für den Güterkraftverkehr seit dem 10. September 2009 vor. Betroffen sind in Deutschland jährlich rund Fahrer im Personen- und Fahrer im Güterverkehr. Fahrer, die eine entsprechende Fahrerlaubnis vor den oben genannten Stichtagen erworben haben, genießen Besitzstand. Das heißt, diese Fahrer sind aus Sicht des Gesetzgebers bereits grundqualifiziert, müssen aber, wie auch die Fahrer, die zunächst die Grundqualifikation zu erwerben haben - alle fünf Jahre eine Schulung zur Weiterbildung absolvieren. Diese Schulung werden in Deutschland rund Fahrer im Personenverkehr erstmals bis September 2013 und ca. 1 Million Fahrer im Güterkraftverkehr bis September 2014 benötigen. Hinweis: Dieses Merkblatt soll eine erste Information bieten. Die hierin enthaltenen Angaben sind mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt worden. Dennoch kann für Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Ansprechpartner: Volker Uflacker Telefon: Telefax: v.uflacker@ostwestfalen.ihk.de Thomas Weitkamp Telefon: Telefax: t.weitkamp@ ostwestfalen.ihk.de IHK Ostwestfalen zu Bielefeld

4 Nach dem vorliegenden Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- Personenverkehr sowie der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes, sind folgende Regelungen vorgesehen: I. Pflicht zur Grundqualifikation Die Qualifikationspflicht trifft grundsätzlich selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die deutsche Staatsangehörige sind, Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt eingesetzt werden, soweit sie Fahrten zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen im - Güterkraftverkehr (Gemäß FeV vom ) C1 C1E C CE Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombinationen kg nicht übersteigt, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination kg nicht übersteigt. Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhänger einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. Hinweis: In die Grundqualifizierungspflicht fallen auch Inhaber der Klasse BE, die diese Fahrerlaubnis zwischen dem und dem erstmals erworben haben, sofern Zugkombinationen geführt werden, die seit dem der Klasse C1E zugeordnet werden.

5 - Personenverkehr (Gemäß FeV vom ) D1 D1E D DE Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen, außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. erforderlich ist. Für das Führen folgender Fahrzeuge benötigt man keine Qualifikation ( 1, Abs. 2 BKrFQG): Kraftfahrzeuge, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet, Kraftfahrzeuge, die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden ihren Weisungen unterliegen, Kraftfahrzeuge, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden, Kraftfahrzeuge, die - zum Zwecke der technischen Entwicklung zu Reparatur- Wartungszwecken zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden, - in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen Prüfern im Sinne des 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvG) der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) übertragen sind, eingesetzt werden, - neu umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,

6 Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Material Ausrüstung, das der Fahrer die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt ( Handwerkerregelung ). Hierunter fallen auch Beförderungen nach 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes. Hinweis: Diese sogenannte Handwerkerregelung sorgt in der Praxis immer wieder für offene Fragen. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an die auf der Seite 1 genannten Ansprechpartner. Keine besonderen Ausnahmen werden für Privatfahrten (Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2003/59/EG) und für Ausbildungsfahrten (Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2003/59/EG) formuliert. Sie ergeben sich bereits dadurch, dass das Gesetz nur für Fahrten im Güterkraft- und Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken gilt. Der Begriff zu gewerblichen Zwecken umfasst grundsätzlich jede Fahrt, welche nicht privat veranlasst ist. Somit fallen auch Fahrten in den Geltungsbereich des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes, welche nur gelegentlich (z.b. durch Aushilfsfahrer), im Rahmen des Werkverkehrs, durch kommunale Eigenbetriebe durch gemeinnützige Organisationen, Vereine Firmen durchgeführt werden.

7 II. Erwerb der Grundqualifikation Die Grundqualifikationen dienen der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr und der allgemeinen beruflichen Fähigkeiten des Fahrers/der Fahrerin durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse, sie werden jeweils bezogen auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen erworben. Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer, die im Personenverkehr eingesetzt werden, seit dem und für Fahrerinnen und Fahrer, die im Güterverkehr eingesetzt werden, ab dem Die Qualifikation kann in Form einer Grundqualifikation bzw. einer beschleunigten Grundqualifikation erworben werden. Grundqualifikation Für die Grundqualifikationsprüfung ist kein Vorbereitungslehrgang vorgeschrieben. Die Prüfung umfasst eine - theoretische Prüfung von 240 Minuten Dauer bestehend zu jeweils gleichen Teilen aus Multiple-Choice Fragen, Fragen mit direkter Antwort, Erörterung einer Praxissituation) und einer - praktischen Prüfung von 210 Minuten Dauer bestehend aus einer Fahrprüfung auf Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften, Schnellstraßen und Autobahnen von 120 Minuten Dauer, einem praktischen Prüfungsteil, der sich aus den Prüfungssachgebieten ergibt von 30 Minuten Dauer sowie der Bewältigung kritischer Fahrsituationen von 60 Minuten Dauer auf einem besonderen Gelände leistungsfähigen Simulator. Zu Einzelheiten der Prüfungssachgebiete siehe Liste der Kenntnisbereiche (Kapitel X, Seite 11). Die Grundqualifikation kann auch erworben werden durch den Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen: Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin Fachkraft im Fahrbetrieb einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Dazu zählen derzeit die Ausbildungsberufe Straßenwärter und Werkfeuerwehrmann.

8 Der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis ist keine gesetzliche Voraussetzung zur Teilnahme an der Prüfung. Unterrichts- und Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen Quereinsteiger: Inhaber einer Fachkundeprüfung für den Straßenpersonen- Güterkraftverkehr sind von der theoretischen Prüfung insoweit befreit, als der Prüfungsgegenstand der Grundqualifikation bereits Gegenstand der Prüfung nach den Berufszugangsverordnungen ist. Die Dauer der theoretischen Prüfung verkürzt sich von 240 Minuten auf 170 Minuten. Umsteiger: Fahrer, die im Güter- Personenverkehr die Grundqualifikation erworben haben, können bei Ausweitung Ihrer Tätigkeit auf den jeweils anderen Bereich von der theoretischen und praktischen Prüfung insoweit befreit werden, als der Prüfungsgegenstand auch von der bereits absolvierten Prüfung umfasst ist. Die Dauer der theoretischen Prüfung verkürzt sich von 240 Minuten auf 110 Minuten. Hinweis: Mit dem Bestehen der Prüfung Grundqualifikation geht nicht die Anerkennung Gleichstellung mit einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf (z.b. Berufskraftfahrer Fachkraft im Fahrbetrieb) einher. Die Prüfung zum Nachweis der Grundqualifikation entspricht nicht der Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).

9 Beschleunigte Grundqualifikation Sie setzt den vorherigen Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht voraus und umfasst eine Schulung von 140 Stunden zu je 60 Minuten (incl. 10 Fahrstunden á 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und eine theoretische Prüfung von 90 Minuten bei einer IHK. Unterrichts- und Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen Quereinsteiger: Inhaber einer Fachkundeprüfung für den Straßenpersonen- Güterkraftverkehr sind von der Teilnahme am Unterricht und der Prüfung insoweit befreit, als der Prüfungsgegenstand der Grundqualifikation bereits Gegenstand der Prüfung nach den Berufszugangsverordnungen sind. Die Dauer der Teilnahme am Unterricht verkürzt sich von 140 Stunden auf 96 Stunden á 60 Minuten incl. 10 Fahrstunden á 60 Minuten. Die Dauer der theoretischen Prüfung verkürzt sich von 90 Minuten auf 60 Minuten. Umschüler: Fahrer, die bereits im Güter- Personenverkehr die Grundqualifikation erworben haben, können bei Ausweitung Ihrer Tätigkeit auf einen anderen Bereich die Unterrichtsdauer von 140 Stunden á 60 Minuten auf 35 Stunden incl. 2,5 Fahrstunden á 60 Minuten verkürzen. Sie können von der theoretischen Prüfung insoweit befreit werden, als der Prüfungsgegenstand auch von der bereits absolvierten Prüfung umfasst ist. Die Dauer der theoretischen Prüfung verkürzt sich von 90 Minuten auf 45 Minuten. Die Prüfung der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation wird bei der für den Wohnsitz des Bewerbers/in zuständigen IHK abgelegt. Hinweis: Mit dem Bestehen der Prüfung geht nicht die Anerkennung Gleichstellung mit einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf (z.b. Berufskraftfahrer Fachkraft im Fahrbetrieb) einher. Die Prüfung zum Nachweis der Grundqualifikation entspricht nicht der Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).

10 III. Weiterbildung Fünf Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation müssen die Kenntnisse, insbesondere in den Bereichen Verkehrssicherheit und sparsamer Kraftstoffverbrauch, durch die Teilnahme an einer 35 Stunden zu je 60 Minuten umfassenden und bei einer anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführten Weiterbildungsschulung aufgefrischt werden. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen. Spätestens bis zum 10.September 2013 (Personenverkehr) bzw. 10.September 2014 (Güterverkehr) müssen auch alle Fahrerinnen und Fahrer, die auf Grund der Übergangsregelung keine Grundqualifikation absolvieren mussten, an einer Fortbildungsschulung teilgenommen haben. Besonderheiten: Abweichend von der fünfjährigen Frist kann die Weiterbildung zu einem früheren späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt. Jedoch darf nach Erwerb der Grundqualifikation der beschleunigten Grundqualifikation die Frist für die Weiterbildung nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre sein. Im Personenverkehr muss der Zeitpunkt vor dem 10. September 2015, im Güterverkehr vor dem 10. September 2016 liegen. Wer eine Grundqualifikation erworben eine Weiterbildung abgeschlossen hat und danach zeitweilig nicht mehr als Fahrer Fahrerin im Güterkraft- Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken beschäftigt ist, hat eine Weiterbildung abzuschließen, wenn diese Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt die Fristen abgelaufen sind. Wechselt ein Fahrer eine Fahrerin zu einem anderen Unternehmen, so ist eine bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen. Einen Online-Weiterbildungsrechner finden Sie unter: Existenzgründung / Unternehmensförderung Fahrerqualifikation

11 IV. Mindestalter, Qualifikation Die bisher im Hinblick auf die Altersgrenzen im Güterkraftverkehr insoweit geltenden Regelungen des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 werden durch Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/59/EG zum 10. September 2009 aufgehoben. Die Altersgrenzen nach Artikel 5 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) über das Mindestalter des im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrpersonals gelten im Unterschied dazu weiter. Im Personenverkehr werden, analog der Bestimmung im Güterkraftverkehr, die Regelungen des Artikels 5 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 durch Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/59/EG zum 10. September 2008 aufgehoben. Die Altersgrenzen nach Artikel 5 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) gelten wie im Güterkraftverkehr ebenfalls weiter. 18 Jahre 20 Jahre 21 Jahre 23 Jahre Berufsausbildung (Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer Fachkraft im Fahrbetrieb ) - KOM Kl. D1/D1E - KOM Kl. D/DE im Linienverkehr bis 50 km Linienlänge - Lkw und Züge der Klassen C/CE - Alle KOM Grundqualifikation - keine Busse - Lkw und Züge der Klassen C/CE - Alle KOM Beschleunigte Grundqualifikation - keine Busse - Lkw und Züge der Klassen C1/C1E - KOM D1/D1E - KOM Kl. D/DE im Linienverkehr bis 50 km Linienlänge - Lkw und Züge der Klassen C/CE - Alle KOM

12 V. Besitzstand Keine Grundqualifikation benötigen Fahrer und Fahrerinnen, die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE einer gleichwertigen Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden ist, eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE einer gleichwertigen Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist. Hinweis zum erweiterten Besitzstand: Der Besitzstand der Grundqualifikation geht auch dann nicht verloren, wenn die Fahrerlaubnis nach den genannten Stichtagen wiedererteilt wurde und aufgrund nachfolgend genannter Gründe vor den genannten Stichtagen nicht mehr im Besitz des Fahrers/der Fahrerin gewesen ist: Entzug der Fahrerlaubnis, nicht rechtzeitige Verlängerung der Fahrerlaubnis, Verzicht der Fahrerlaubnis. VI. Dokumentation der Qualifikation Die Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung werden durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 incl. der Gültigkeitsfrist in der Spalte 12 des Kartenführerscheins dokumentiert. VII. Ausbildungs- und Prüfungsort Fahrer und Fahrerinnen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben Inhaber einer im Inland erteilten EU-Arbeitsgenehmigung eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist ( 4 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes), müssen - die Grundqualifikation im Inland erwerben, - die Weiterbildung im Inland in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) abschließen, in dem sie beschäftigt sind.

13 VIII. Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind: Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE DE nach 10 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes, sofern die Fahrschulerlaubnis nicht ruht, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach 30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen (staatlich anerkannte Ausbildungsstätten), Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin Fachkraft im Fahrbetrieb durchführen, Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach des Berufsbildungsgesetzes, jeweils in Verbindung mit 60 des Berufsbildungsgesetzes, erlassenen Regelung durchführen. Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte ist bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden schriftlich zu stellen. Im IHK-Bezirk Ostwestfalen zu Bielefeld ist dies die Bezirksregierung Detmold. Mit dem Antrag sind Nachweise über das Ausbildungsprogramm, die Qualifikation der Referenten, die Unterrichtsorte, das Lehrmaterial usw. vorzulegen. IX. Bußgeldvorschriften Nach 9 des Gesetzes zur Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- Personenverkehr sind die rechtswidrige Durchführung der Fahrt und deren Anordnen Zulassen durch die Unternehmerin den Unternehmer bußgeldbewehrt. Dem Fahrer/der Fahrerin drohen danach bis zu EUR, dem Unternehmer/der Unternehmerin bis zu EUR Bußgeld. Ab Seite 27 finden Sie den Buß und Verwarnungsgeldkatalog für Zuwiderhandlungen gegen das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz.

14 X. Liste der Kenntnisbereiche 1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE 1.1 Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung, Drehmomentkurven, Leistungskurven, spezifische Verbrauchskurven eines Motors, optimaler Nutzungsbereich des Drehzahlmessers, optimaler Drehzahlbereich beim Schalten. 1.2 Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung des Fahrzeugs, um es zu beherrschen, seinen Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen, insbesondere: Besonderheiten der Zweikreisbremsanlage mit pneumatischer Übertragungseinrichtung, Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage, kombinierter Einsatz von Bremsund Dauerbremsanlage, bestes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und Getriebeübersetzung, Einsatz der Trägheit des Kraftfahrzeugs, Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle, Verhalten bei Defekten. 1.3 Ziel: Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch Anwendung der Kenntnisse gemäß den Nummern 1.1 und 1.2. Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE 1.4 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Kraftfahrzeugs, insbesondere: - bei der Fahrt auf das Kraftfahrzeug wirkende Kräfte, - Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Kraftfahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, - Berechnung der Nutzlast eines Kraftfahrzeugs einer Fahrzeugkombination, - Berechnung des Nutzvolumens, - Verteilung der Ladung, - Auswirkungen der Überladung auf die Achse, - Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt, - Arten von Verpackungen und Lastträgern,

15 - Kenntnisse über die wichtigsten Kategorien von Gütern, bei denen eine Ladungssicherung erforderlich ist, - Feststell- und Verzurrtechniken, - Verwendung der Zurrgurte, - Überprüfung der Haltevorrichtungen, - Einsatz des Umschlaggeräts, - Abdecken mit einer Plane und Entfernen der Plane. Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE 1.5 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit und des Komforts der Fahrgäste, insbesondere: - richtige Einschätzung der Längs- und Seitwärtsbewegungen des Kraftomnibusses, - rücksichtsvolles Verkehrsverhalten, - Positionierung auf der Fahrbahn, - sanftes Abbremsen, - Beachtung der Überhänge, - Nutzung spezifischer Infrastrukturen (öffentliche Verkehrsflächen, bestimmten Verkehrsteilnehmern vorbehaltene Verkehrswege), - angemessene Prioritätensetzung im Hinblick auf die sichere Steuerung des Kraftomnibusses und die Erfüllung anderer Aufgaben, - Umgang mit den Fahrgästen, - Besonderheiten der Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen (Behinderte, Kinder). 1.6 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Kraftomnibusses, insbesondere: - bei der Fahrt auf den Kraftomnibus wirkende Kräfte, - Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, - Berechnung der Nutzlast eines Kraftomnibusses einer Kombination, - Verteilung der Ladung, - Auswirkungen der Überladung auf die Achse, - Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt. 2. Anwendung der Vorschriften

16 Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE 2.1 Ziel: Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Güterkraft- Personenverkehr, insbesondere: - höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche; - Grundsätze, Anwendung Auswirkungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85; Sanktionen für den Fall, dass der Fahrtenschreiber nicht benutzt, falsch benutzt verfälscht wird; - Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für den Güterkraft- Personenverkehr, - Rechte und Pflichten der Fahrerinnen und Fahrer von Kraftfahrzeugen im Bereich der Grundqualifikation und der Weiterbildung. Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE 2.2 Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr, insbesondere: - Beförderungsgenehmigungen, - Verpflichtungen im Rahmen der Musterverträge für die Güterbeförderung, - Erstellen von Beförderungsdokumenten, - Genehmigungen im internationalen Verkehr, - Verpflichtungen im Rahmen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr), - Erstellen des internationalen Frachtbriefs, - Überschreiten der Grenzen, - Verkehrskommissionäre, - besondere Begleitdokumente für die Güter. Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE 2.3 Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Personenverkehr, insbesondere: - Beförderung bestimmter Personengruppen, - Sicherheitsausstattung in Kraftomnibussen, - Sicherheitsgurte, Beladen des Kraftomnibusses.

17 3. Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE 3.1 Ziel: Bewusstseinsbildung für Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle, insbesondere: - Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche, - Verkehrsunfallstatistiken, - Beteiligung von Lastkraftwagen/Kraftomnibussen, - menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen. 3.2 Ziel: Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen, insbesondere: - allgemeine Information, - Folgen für die Fahrerin den Fahrer von Kraftfahrzeugen, - Vorbeugungsmaßnahmen, - Checkliste für Überprüfungen, - Rechtsvorschriften betreffend die Verantwortung der Unternehmer. 3.3 Ziel: Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen, insbesondere: - Grundsätze der Ergonomie: gesundheitsbedenkliche Bewegungen und Haltungen, physische Kondition, - Übungen für den Umgang mit Lasten, individueller Schutz. 3.4 Ziel: Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung, insbesondere: - Grundsätze einer gesunden und ausgewogenen Ernährung, - Auswirkungen von Alkohol, Arzneimitteln jedem Stoff, der eine Änderung des Verhaltens bewirken kann, - Symptome, Ursachen, Auswirkungen von Müdigkeit und Stress, - grundlegende Rolle des Zyklus von Aktivität/Ruhezeit. 3.5 Ziel: - Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen; Verhalten in Notfällen: - Einschätzung der Lage, - Vermeidung von Nachfolgeunfällen, - Verständigung der Hilfskräfte, - Bergung von Verletzten und Leistung erster Hilfe, - Reaktion bei Brand, - Evakuierung von Bussen und Lastkraftwagen, - Gewährleistung der Sicherheit aller Fahrgäste, - Vorgehen bei Gewalttaten, - Grundprinzipien für die Erstellung der einvernehmlichen Unfallmeldung.

18 3.6 Ziel: Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Bild des Unternehmens in der Öffentlichkeit beiträgt, insbesondere: Verhalten des Fahrers und Ansehen des Unternehmens: - Bedeutung der Qualität der Leistung der Fahrerin des Fahrers von Kraftfahrzeugen für das Unternehmen, - unterschiedliche Rollen der Fahrerin des Fahrers von Kraftfahrzeugen, - unterschiedliche Gesprächspartner der Fahrerin des Fahrers von Kraftfahrzeugen, - Wartung des Fahrzeugs, - Arbeitsorganisation, - kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines Rechtsstreits. Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE 3.7 Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung, insbesondere: - Kraftverkehr im Verhältnis zu bestimmten Verkehrsmitteln (Wettbewerb, Verlader) unterschiedliche Tätigkeiten im Kraftverkehr (gewerblicher Güterkraftverkehr, Werkverkehr, Transporthilfstätigkeiten), - Organisation der wichtigsten Arten von Verkehrsunternehmen Transporthilfstätigkeiten, - unterschiedliche Spezialisierungen (Tankwagen, Kühlwagen usw.), - Weiterentwicklung der Branche (Ausweitung des Leistungsangebots, Huckepackverkehr, Subunternehmer usw.). Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE 3.8 Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Personenverkehrs und der Marktordnung, insbesondere: - Personenverkehr im Verhältnis zu den verschiedenen Verkehrsmitteln zur Beförderung von Personen (Bahn, Personenkraftwagen), - unterschiedliche Tätigkeiten im Personenverkehr, - Überschreiten der Grenzen (internationaler Personenkraftverkehr), - Organisation der wichtigsten Arten von Unternehmen im Personenverkehr.

19 Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG) Vollzitat: "Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2011 (BGBl. I S. 952) geändert worden ist" Stand: Geändert durch Art. 1 G v I Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse und findet Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die 1. deutsche Staatsangehörige sind, 2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind 3. Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt eingesetzt werden, soweit sie die Fahrten im Güterkraft- Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D DE erforderlich ist. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit 1.Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet, 2. Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden ihren Weisungen unterliegen, 3. Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden, 4. Kraftfahrzeugen, die a) zum Zwecke der technischen Entwicklung zu Reparatur- Wartungszwecken zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden, b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen Prüfern im Sinne des 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, c) neu umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind, 5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material Ausrüstung, das der Fahrer die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt, 6. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach 4 Absatz 1 und 2 während der Weiterbildung nach 5 eingesetzt werden, 7. Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen Gütern zu privaten Zwecken. 2 Mindestalter, Qualifikation (1) Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken darf 1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C CE erforderlich ist, nur durchführen, wer a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach 4 Abs. 1 mitführt, b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach 4 Abs. 2 mitführt; 2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 C1E erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach 4 Abs. 1 der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach 4 Abs. 2 mitführt.

20 (2) Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken darf 1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D DE erforderlich ist, nur durchführen, wer a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach 4 Absatz 1 Nummer 1 beschleunigten Grundqualifikation nach 4 Abs. 2 mitführt, sofern Personen im Linienverkehr nach den 42,43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer befördert werden; 2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D1 und D1E erforderlich ist, nur durchführen, wer a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach 4 Absatz 1 Nummer 1 beschleunigten Grundqualifikation nach 4 Abs. 2 mitführt; 3. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D DE erforderlich ist, nur durchführen, wer a) das 20. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach 4 Abs. 1 Nummer 1 mitführt, c) das 23. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach 4 Abs. 2 mitführt. (3) Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, weder anordnen noch zulassen, wenn der Fahrer die Fahrerin die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. (4) Hat ein Fahrer eine Fahrerin eine innerhalb der in Absatz 1 2 genannten Altersgrenzen erforderliche Qualifikation erworben, tritt der Nachweis darüber bei Erreichen der höheren Altersgrenze an die Stelle der dort vorgesehenen Nachweise. (5) An die Stelle eines in Absatz 1 2 genannten Nachweises tritt der Nachweis der Weiterbildung, soweit eine solche nach 5 vorgesehen ist. (6) Für die Dauer von höchstens drei Jahren muss im Rahmen einer Berufsausbildung nach 4 Abs. 1 Nr. 2 das Mindestalter nicht eingehalten werden; an die Stelle des Nachweises nach Absatz 1 2 tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. Die Frist nach Satz 1 beginnt am Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis für die nach Absatz 1 2 maßgebliche Klasse. 3 Besitzstand 2 Abs. 1 und 2 findet vorbehaltlich des 5 keine Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die 1. eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden ist; 2. eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist. Satz 1 gilt auch für Fahrer und Fahrerinnen, die 1. eine Fahrerlaubnis der Klasse D1, D1E, D, DE einer gleichwertigen Klasse vor dem 10. September eine Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE einer gleichwertigen Klasse vor dem 10. September 2009 besessen haben und die ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben deren Geltungsdauer abgelaufen ist.

21 4 Erwerb der Grundqualifikation (1) Die Grundqualifikation wird erworben durch 1. erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des 8 Abs. 1 Nr Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" "Fachkraft im Fahrbetrieb" einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. (2) Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des 8 Abs. 1 Nr. 1. (3) Die Grundqualifikationen nach Absatz 1 2 dienen der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr und den allgemeinen beruflichen Fähigkeiten des Fahrers und der Fahrerin durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse; sie werden jeweils bezogen auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen erworben. (4) Wer im Rahmen des Erwerbs der beschleunigten Grundqualifikation ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt und die für das Führen dieses Fahrzeugs vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht besitzt, muss von einer Person begleitet werden, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse besitzt. Bei diesen Fahrten gilt die Begleitperson als Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Das Fahrzeug muss den Anforderungen eines für die Fahrausbildung zugelassenen Fahrzeugs genügen. 5 Weiterbildung (1) Eine erste Weiterbildung ist abzuschließen 1. fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation der beschleunigten Grundqualifikation; 2. zwischen dem 10. September 2008 und dem 10. September 2013 im Fall des 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nr. 1; 3. zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014 im Fall des 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nr. 2. Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen. Abweichend von der Frist nach Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem früheren späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt, soweit 1. im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die sich dann ergebende Frist nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre ist; 2. im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Zeitpunkt vor dem 10. September 2015 liegt; 3. im Fall des Satzes 1 Nr. 3 der Zeitpunkt vor dem 10. September 2016 liegt. Die Weiterbildung wird durch Teilnahme an einem Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt. Sie dient jeweils dazu, die durch die Grundqualifikation vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten und gilt für alle Fahrerlaubnisklassen, für die die Pflicht zur Weiterbildung besteht. (2) Wer eine Grundqualifikation erworben eine Weiterbildung abgeschlossen hat und danach zeitweilig nicht mehr als Fahrer Fahrerin im Güterkraft- Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken beschäftigt ist, hat eine Weiterbildung abzuschließen, wenn diese Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach Absatz 1 abgelaufen sind. Satz 1 gilt bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Falle des 3 Satz 2 entsprechend. (3) Wechselt ein Fahrer eine Fahrerin zu einem anderen Unternehmen, so ist eine bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen. 6 Ausbildungs- und Prüfungsort Fahrer und Fahrerinnen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben Inhaber einer im Inland erteilten Arbeitsgenehmigung-EU eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist ( 4 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes), müssen 1. die Grundqualifikation im Inland erwerben, 2. die Weiterbildung im Inland in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abschließen, in dem sie beschäftigt sind.

22 7 Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten (1) Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind: 1. Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE DE nach 10 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes, sofern die Fahrschulerlaubnis nicht ruht, 2. Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach 30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen, 3. Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den in 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ausbildungsberufen durchführen, 4. Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach des Berufsbildungsgesetzes, jeweils in Verbindung mit 60 des Berufsbildungsgesetzes, erlassenen Regelung durchführen, 5. die nach Absatz 2 staatlich anerkannten Ausbildungsstätten. (2) Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde staatlich anerkannt, wenn 1. sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, 2. sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigen, 3. geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die theoretische Unterweisung vorhanden sind, 4. eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrpersonals nachgewiesen wird und 5. keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen. (3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt. (4) Die Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung haben bei ihrer Tätigkeit die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund des 8 erlassenen Rechtsverordnung zu beachten. Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Nr. 1 und 5 obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Sie kann zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere verlangen, dass ihre Vertreter zu den üblichen Büro- und Geschäftszeiten Unterrichts- und Geschäftsräume betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen und am Unterricht teilnehmen können. Ferner kann sie einer Ausbildungsstätte nach Absatz 1 Nr. 1 die Ausübung von Tätigkeiten nach diesem Gesetz untersagen, wenn diese die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 obliegt den Industrie- und Handelskammern. Für diese gelten die Sätze 4 und 5 entsprechend. 8 Rechtsverordnungen (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen über 1. die näheren Einzelheiten des Erwerbs der Grundqualifikation und der Weiterbildung, insbesondere über Voraussetzungen der Zulassung der Bewerber Bewerberin, Inhalte von Unterricht und Prüfungen sowie die Ausstellung von Bescheinigungen; 2. die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern; 3. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation sowie die Weiterbildung; 4. die Nachweise sowie die Überwachung und das Verfahren; dabei kann auch vorgesehen werden, dass Nachweise von den für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständigen Behörden ausgestellt werden. (2) Die Industrie- und Handelskammern regeln das Prüfungsverfahren durch Satzung, die der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

23 9 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich fahrlässig entgegen 2 Abs. 1 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5, eine Fahrt durchführt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen 2 Abs. 3 eine Fahrt anordnet zulässt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. (4) Soweit die Ordnungswidrigkeit bei einer Kontrolle des Bundesamtes für Güterverkehr festgestellt wird in einem Unternehmen begangen wird, das seinen Sitz im Ausland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr. In den übrigen Fällen ist Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die nach 8 Abs. 3 bestimmte Behörde.

24 Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV) Ausfertigungsdatum: Vollzitat: "Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108)" Textnachweis ab: Die Verordnung wurde als Artikel 1 der V v I 2108 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Bildung und Forschung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 6 dieser V am in Kraft getreten. 1 Erwerb der Grundqualifikation 1) Zum Erwerb der Grundqualifikation ist nur zugelassen, wer die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. 2) Die Prüfung über die Grundqualifikation besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nach Maßgabe der Anlage 2. Durch sie hat der Bewerber die Bewerberin nachzuweisen, dass er sie die jeweils erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereichen für die betreffenden Fahrerlaubnisklassen besitzt. (3) Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr nach 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sind von der theoretischen Prüfung insoweit befreit, als der Prüfungsgegenstand bereits Gegenstand der Prüfung nach diesen Verordnungen ist. Die Dauer der theoretischen Prüfung ist entsprechend zu verkürzen. (4) Die Prüfung wird bei der für den Wohnsitz des Bewerbers der Bewerberin zuständigen Industrie- und Handelskammer abgelegt, die für den praktischen Teil amtlich anerkannte Sachverständige Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr hinzuziehen kann. Die Industrie- und Handelskammer muss in Satz 1 bezeichnete Sachverständige Prüfer hinzuziehen, soweit die Industrie- und Handelskammer nicht über eigenes Personal mit gleichwertiger Qualifikation verfügt. Bei Bedarf muss die zuständige Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. Der Bewerber die Bewerberin kann mit seiner ihrer Zustimmung an eine andere Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als drei Bewerber und Bewerberinnen zur Prüfung anstehen dem Bewerber der Bewerberin andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen. (5) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und theoretischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. 2 Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation (1) Für den Zugang zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich. (2) Die Dauer des Unterrichts beträgt insgesamt 140 Stunden zu je 60 Minuten. Während des Unterrichts sind jeweils die erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereichen zu vermitteln. (3) Der Bewerber und die Bewerberin müssen im Verlauf des Unterrichts mindestens zehn Stunden ein Kraftfahrzeug der betreffenden Klasse unter Aufsicht einer Person führen, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach dem Fahrlehrergesetz besitzt. Das Kraftfahrzeug muss den jeweiligen Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nummern bis der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. Es muss außerdem den Anforderungen der Nummer der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen, sofern der Bewerber die Bewerberin die Fahrerlaubnis der betreffenden Fahrerlaubnisklasse noch nicht besitzt. Von den Fahrstunden nach Satz 1 können bis zu vier auch auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings in einem leistungsfähigen Simulator entfallen. (4) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung von 90 Minuten Dauer und umfasst mindestens eine Frage zu jedem der jeweils maßgeblichen in der Anlage 1 genannten Ziele. In der Prüfung ist nachzuweisen, dass die Inhalte der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche beherrscht werden. (5) Die Prüfung wird bei der für den Wohnsitz des Bewerbers der Bewerberin zuständigen Industrie- und Handelskammer abgelegt. Bei Bedarf muss die zuständige Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. Der Bewerber die Bewerberin kann mit seiner ihrer Zustimmung an eine andere Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als drei Bewerber und Bewerberinnen zur Prüfung anstehen dem Bewerber der Bewerberin andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen. (6) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

25 (7) Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr nach 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sind von der Teilnahme am Unterricht und der Prüfung insoweit befreit, als Prüfungsgegenstand bereits Gegenstand der Prüfung nach diesen Verordnungen sind. Die Dauer der Teilnahme am Unterricht und Prüfung sind entsprechend zu verkürzen. 3 Unterrichts- und Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen Fahrer und Fahrerinnen im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Personenverkehr ausweiten, Fahrer und Fahrerinnen im Personenverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterkraftverkehr ausweiten ändern und die eine Grundqualifikation erworben haben, müssen bei der theoretischen und praktischen Prüfung nach 1 Abs. 2 nur diejenigen Teile ablegen, welche Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind. Bei Absolvierung der beschleunigten Grundqualifikation beträgt die Unterrichtsdauer 35 Stunden zu je 60 Minuten, von denen 2,5 Stunden auf das Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klassen, das den Anforderungen nach 2 Abs. 3 Satz 2 entsprechen muss, entfallen müssen. Für die in Satz 1 genannten Fahrer und Fahrerinnen beschränken sich darüber hinaus die theoretischen Prüfungen auf diejenigen in Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche, welche die Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind. 4 Weiterbildung (1) Durch die Weiterbildung sind die in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche zu vertiefen und zu wiederholen, wobei besonderes Gewicht auf die Verkehrssicherheit und den sparsamen Kraftstoffverbrauch zu legen ist. (2) Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Stunden zu je 60 Minuten, die in selbstständigen Ausbildungseinheiten (Zeiteinheiten) von jeweils mindestens sieben Stunden erteilt werden; die Zeiteinheiten können bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden. Ein Teil der Weiterbildung kann auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings in einem leistungsfähigen Simulator entfallen. 5 Nachweise (1) Nach 1. erfolgreicher Ablegung der Prüfung hat die Industrie- und Handelskammer, 2. dem Abschluss von Zeiteinheiten nach 4 Abs. 2 (Teilleistungen) sowie nach dem Abschluss der Weiterbildung hat die Ausbildungsstätte eine Bescheinigung über die jeweils erbrachten Leistungen Teilleistungen auszustellen. (2) Die Grundqualifikation und die Weiterbildung werden durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl der Europäischen Union auf dem Führerschein (Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung) nachgewiesen, soweit ein deutscher Führerschein erteilt werden kann. Der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis der Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl der Europäischen Union in den von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Führerschein stehen dem Nachweis nach Satz 1 gleich. (3) Fahrer und Fahrerinnen im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 3 des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes, die Fahrten im 1. Güterkraftverkehr durchführen, müssen Grundqualifikation und Weiterbildung nachweisen durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus nach einem Mitgliedstaat durch einen mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1), die zuletzt durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte - 8. Verkehrspolitik - C. Straßenverkehr (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 449) geändert worden ist, soweit diese Angaben hierzu enthält; 2. Personenverkehr durchführen, können Grundqualifikation und Weiterbildung auch nachweisen durch eine im Inland, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte nationale Bescheinigung. (4) Der Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl erfolgt durch die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständige Behörde, soweit sich aus den Bescheinigungen nach Absatz 1 ergibt, dass die jeweilige Grundqualifikation Weiterbildung erworben worden ist. Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 wird auch der Eintrag in die Fahrerbescheinigung im Feld "Besondere Bemerkungen" durch die für deren Erteilung zuständige Behörde vorgenommen. Der Eintrag lautet: "95. Kraftfahrerin/Kraftfahrer ist Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises und die Befähigungspflicht ist nach Artikel 3 der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 bis zum... erfüllt". Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 Halbsatz 2 wird für Fahrer und Fahrerinnen nach Absatz 3 Nr. 2 die Bescheinigung nach Muster Anlage 3 durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilt.

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