Gestaltungsrichtlinien HAVE/REAS
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- Ulrike Rothbauer
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1 Gestaltungsrichtlinien HAVE/REAS I. Zweisprachigkeit HAVE/REAS hat sich zum Ziel gesetzt, die Zweisprachigkeit zu fördern. Die Schriftleitung begrüsst es daher, wenn die Autoren auch die Werke und Urteile der jeweils anderen Sprache erwähnen und zitieren. II. Einsenden der Manuskripte Beiträge können über ein Mitglied der Redaktion oder direkt an die Schriftleitung eingesendet werden. Idealerweise als Word-Datei im Anhang zu einem . Die adresse der Schriftleitung ist Redaktionsschluss ist jeweils der Heft Heft Heft Heft 4 III. Bezeichnung des/der Autoren (Asteriskustext) Angaben zu jedem Autor Für die Publikation brauchen wir neben dem Vor- und Nachnamen folgende Angaben: akademischer Titel, Beruf, Firma, Wohn-/Arbeitsort. Diese Angaben bitte nicht als erste Fussnote, sondern mit einem Stern * verweisen. Offenlegung der Interessenbindungen Die Zeitschrift HAVE legt die Interessenbindungen der Autoren offen. Dazu werden im Asteriskustext neben den Angaben zu jedem Autor folgende Informationen gegeben: Mitwirkende Personen sowie Hinweise auf Interessensbindungen, z. B. beratende Funktionen, Mitwirkung in Vereinigungen, Ausrichtung auf bestimmte Klientel. Offenzulegen ist auch, ob der Autor am Prozess beteiligt war oder ob die Ausführungen auf einem Gutachter- oder Beratungsauftrag beruhen. Besprechungen von Urteilen, die noch nicht rechtskräftig sind, werden nicht publiziert. Beispiele * lic. iur., Rechtsanwalt, Hubatka/Krümli, Basel. Der Autor war an dem Fall, der dem Beitrag zugrunde liegt, als Vertreter der Kläger beteiligt. * lic. iur., Rechtsanwalt, Hubatka/Krümli, Basel. Der Autor ist in derselben Kanzlei tätig wie der die Kläger in diesem Verfahren vertretende Rechtsanwalt. * LL.M., Rechtsanwalt, Suva, Luzern. Der Arbeitgeber des Autors hat das dem Beitrag zugrunde liegende Gutachten in Auftrag gegeben. * Dr. iur, Rechtsanwalt, Luzern. Der Autor vertritt regelmässig Versicherungsunternehmen und deren Verbände. * Prof. Dr. iur, Universität Fribourg, Fribourg. Der Autor ist regelmässig mit gutachterlichen Aufträgen von Patientenorganisationen beauftragt.
2 * LL.M., Rechtsanwalt, Suva, Luzern. Der Autor äussert seine persönliche Auffassung und bindet seinen Arbeitgeber nicht. * lic. iur., Rechtsanwalt, Geschäftsführer der MusterPlus AG, Basel. Der Autor ist in der Unternehmung beschäftigt, die das dem Beitrag zugrunde liegende Gutachten erstellen liess und hat auch an der Auftragsvergabe mitgewirkt. IV. Hinweise zur Word-Datei Schriftart: Times New Roman. Namen von Autoren sind überall in KAPITÄLCHEN zu setzen. Die Herausgeber werden nicht in Kapitälchen gesetzt. Möglichst wenige Hervorhebungen, höchstens in kursiven Schriftzeichen, kein Fettdruck. Spezielle Abkürzungen: CHF, Aufl., N (für Note), Rz., Fn., Hrsg. URL in Spitzklammern und mit Datum des letzten Besuchs: < besucht am 5. Dezember V. Gliederung Abhandlungen max. 12 Heftseiten ( Zeichen): I. Hierarchieebene 1 A. Hierarchieebene 2 1. Hierarchieebene 3 a. Hierarchieebene 4 aa. Hierarchieebene 5 Rechtsprechung max. 7 Heftseiten ( Zeichen): I. Sachverhalt II. Erwägungen A. Hierarchieebene 1 bei Erwägungen III. Bemerkungen A. Hierarchieebene 1 bei Bemerkungen 1. Hierarchieebene 2 bei Bemerkungen VI. Zitierweise Fussnoten Die Fussnoten sind einheitlich nach dem Satzzeichen zu setzen, das den betreffenden Satz abschliesst. 123 Gesetze Bestimmungen werden immer mit der vollständigen Gesetzesangabe genannt. Art. 41 Abs. 1 OR. Monographien
3 Bei Erstnennungen von Fundstellen gilt: Autor (Vorname Familienname), vollständiger Titel des Buches, ev. Auflage, Erscheinungsort, Erscheinungsjahr und die Seitenzahl (ohne vorangehendes S.) werden genannt. Mehrere Autoren oder Erscheinungsorte sind durch '/' zu trennen. Dissertationen und Habilitationen sind grundsätzlich, noch mit 'Diss.' resp. 'Habil.' zu kennzeichnen. In den folgenden Fussnoten sind nur noch Autor (Familienname und falls erforderlich Vorname), der Verweis auf diejenige Fussnote, die alle Angaben zur Monographie enthält und die zitierte Seitenzahl anzuführen. Bezieht sich ein Zitat auf mehrere Seiten, so ist dies mit f. oder ff. zu kennzeichnen. Namen von Autoren sind immer in Kapitälchen zu setzen. Beispiel in Fussnote 2: BRUNO SCHATZMANN, Die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, Diss., Bern 2001, 87. Alle folgenden: Schatzmann (Fn. 2), 34 f. Sammelwerke Beiträge in Sammelwerken sind mit Autor (Vorname Familienname) und Herausgeber (nur Familienname mit Zusatz [Hrsg.]), Beitragstitel und Haupttitel zu zitieren (Verbindung mit in:'). Es sind jeweils die erste Seitenzahl des Beitrages und die zitierte(n) Seitenzahl(en) anzugeben. SYLVIA LÄUBLI ZIEGLER, Kapitalisierungsfragen aus Sicht der obligatorischen Unfallversicherung, in: Tercier (Hrsg.), Kapitalisierung Neue Wege, Freiburg 1998, 261 ff., 266. Alle folgenden: LÄUBLI ZIEGLER (Fn. 1), 268 f. Lehrbücher Lehrbücher sind (soweit vorhanden) mit Randnummern und nicht mit Seitenzahlen zu zitieren. Es ist jeweils die zitierte Auflage anzugeben. In den folgenden Fussnoten sind Auflage, Erscheinungsort und Erscheinungsjahr nicht mehr zu nennen. Ein Verweis auf die entsprechende Fussnote genügt. HEINRICH HONSELL, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2000, 8 N 75. Alle folgenden: HONSELL (Fn. 3), 8 N 76. Aufsätze und Zeitschriften Aufsätze sind mit Autor, Titel des Aufsatzes, Zeitschrift und Jahr (Bandzahlen nicht zitieren, Ausnahmen: ZSR, plädoyer, AcP etc.), erste Seitenzahl des Aufsatzes und zitierte Seitenzahl(en) aufzunehmen. Bei Zeitschriften ist explizit auf das ", in:" zu verzichten! STEPHAN WEBER, Kumul der "Ersatzeinkünfte" bei der Versorgerschadenberechnung, SVZ 1997, 65 ff., 67 f. Alle folgenden: WEBER (Fn. 3), 72. Festschriften Beiträge in Festschriften sind analog der Vorgaben zu Sammelwerken zu zitieren. PETER STEIN, Probleme des Regressrechtes der AHV/IV gegenüber dem Haftpflichtigen und die Stellung des Geschädigten, FS Assista , Genf 1979, 315, 319. Alle folgenden: STEIN (Fn. 3), 329 ff.
4 Kommentare Kommentare werden nach Randnummern zitiert. Nach dem gebräuchlichen Kürzel wird der Familienname des Kommentators mit Bindestrich angefügt. Erscheinungsort und Erscheinungsjahr sind nur aufzunehmen, wenn nicht die neuste Auflage zitiert wird. Beispiele: BK-BREHM, Art. 41 OR N 202. BSK-SCHNYDER, Art. 41 OR N 20. ZK-LANDOLT, Art. 46 OR N 34. Entscheide Bundesgerichtsentscheide werden wie folgt zitiert: zusätzlich zur ersten Seite des zitierten Entscheides ist auch die relevante Erwägung im Entscheid anzugeben. Bei kantonalen Entscheidungen ist das entscheidende Gericht mit der zugehörigen Fundstelle (falls veröffentlicht) anzugeben. Ansonsten werden solche Entscheide nach ihrem Erscheinungsdatum zitiert. Beispiele: BGE 125 III 312 E AppGer. BS, BJM 2000, 306, 308. AppGer. BS vom (TT.MM.JJJJ). Urteile, welche unter < Rechtsprechung im Volltext verfügbar, aber nicht publiziert sind, werden wie folgt zitiert: Urteil des BGer 5C.123/2002 vom 12. Mai 2003 E. 1. Falls ein Urteil zur Publikation vorgesehen ist, aber noch keine BGE-Nummer erhalten hat, ist in Klammern mit dem Vermerk "zur Publikation vorgesehen" darauf hinzuweisen. Urteil des BGer 4C.415/2007 vom 1. März 2007 (zur Publikation vorgesehen) Ausländische Entscheide werden nach den dort geltenden Zitierregeln angeführt. Besprechungen von Urteilen, die noch nicht rechtskräftig sind, werden nicht publiziert. VII. Zusammenfassung für Abhandlungen Die Abhandlung ist kurz und prägnant in deutscher und französischer Sprache zusammenzufassen. Diese Kurzfassung muss insbesondere von einer allfälligen Einleitung unterschieden werden. Die Einleitung ist der Beginn des eigentlichen Aufsatzes, die Zusammenfassung wird dem Artikel in einem Kästchen vorangestellt ( Zeichen). VIII. Entscheide Die Entscheidbesprechung erhält einen Titel. Als Untertitel stehen die Angaben zum Entscheid. Dazu kommt der Autorenname. Beweislast und Beweisanforderungen im schweizerischen Produkthaftpflichtrecht (Titel) BGE 133 III 81, Urteil des Bundesgerichts 4C.298/2006 vom 19. Dezember 2006 (Untertitel). Lukas Wyss
5 IX. Buchbesprechungen Vorspann: Autor oder Herausgeber (Vornamen und Familienname), Titel des Buches, allfälliger Untertitel, Verlag, Erscheinungsort, Erscheinungsjahr, Seitenzahl, Ladenpreis und ISBN- Nummer. In dieser Rubrik wird auf die Kapitälchen-Formatierung verzichtet. RAPP ADRIAN, Das Überentschädigungsverbot im schweizerischen Privatversicherungsrecht, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Reihe A: Privatrecht, Band 55, Helbling und Lichtenhahn, Basel/Genf/München 2000, 194 Seiten, CHF 200/EUR 130, ISBN 981. Danach folgt die eigentliche Buchbesprechung, Informationen über Aufbau und Inhalt und Auseinandersetzung mit den Thesen des Autors. Es sind keine Fussnoten vorgesehen, Verweise sind allenfalls in Klammern zu setzen. Der Autor erscheint mit Namen und Wohnort. Schriftleitung HAVE/REAS, Eglisau, 2014
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