Leitfaden zur Erstellung der Bachelorarbeit

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1 1 Leitfaden zur Erstellung der Bachelorarbeit (unter Bezugnahme auf 24 PO LLB DEWR 2011) I. Informationen zur schriftlichen Erstellung der Bachelorarbeit 1. Allgemeines - Umfang: Der Umfang der Bachelorarbeit soll 40 Textseiten nicht überschreiten ( 24 Abs. 5 S. 1 PO LLB DEWR 2011). Die Angabe versteht sich exklusive Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Abkürzungsverzeichnis, Literaturverzeichnis und Rechtsprechungsverzeichnis sowie schriftlicher Versicherung. - Bearbeitungszeit: Die Bearbeitungszeit von der Ausgabe des Themas durch das Prüfungsamt bis zur Abgabe der Bachelorarbeit beträgt für eine rechtswissenschaftliche Arbeit sechs Wochen ( 24 Abs. 4 S. 1 PO LLB DEWR 2011). - Abgabe beim Prüfungsamt: Die Bachelorarbeit ist fristgerecht in zweifacher ausgedruckter, gebundener Form sowie als Textdatei auf einem Datenträger beim Prüfungsamt abzugeben ( 24 Abs. 5 S. 4 PO LLB DEWR 2011). - Schriftliche Versicherung: Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat der Arbeit eine schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat ( 24 Abs. 5 S. 3 PO LLB DEWR 2011). - Zusammensetzung der Endnote: Die Endnote der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der Bewertung der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Leistung; wobei die schriftliche Leistung doppeltes Gewicht hat ( 24 Abs. 7 S. 4 PO LLB DEWR 2011). 2. Aufbau - Die Bachelorarbeit sollte aus folgenden Teilen bestehen: Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Abkürzungsverzeichnis, Textteil, Literaturverzeichnis, Rechtsprechungsverzeichnis. - Das Inhaltsverzeichnis und das Abkürzungsverzeichnis sind dem Textteil voranzustellen. - Das Literaturverzeichnis und das Rechtsprechungsverzeichnis sind hinter den Textteil anzufügen. - Inhaltliche Gliederung des Textteils: Einleitung/Einführung, Hauptteil und Schluss (zusätzlich kann auch ein Ausblick oder ein Fazit gezogen werden) - Alle Seitenzahlen des Textteils sind arabisch durchzunummerieren. - Alle Seiten des wissenschaftlichen Apparates sind römisch durchzunummerieren. 3. Formatierung a) Textteil - Ränder: links: 6,0 cm (1/3 Korrekturrand); rechts: 2,5 cm; oben: 2,5 cm; unten: 2 cm

2 2 - Schriftart: Times New Roman - Schriftgröße: 12 pt. (Text); 11 pt. (Fußnoten) - Zeilenabstand: 1,5 (Text); 1,0 (Fußnoten) - Absatzausrichtung: Blocksatz mit aktivierter Silbentrennung b) Deckblatt/Verzeichnisse - Ränder: links, rechts und oben: 2,5 cm; unten: 2 cm (Standardformatierung Word) - Schriftart: Times New Roman - Zeilenabstand: 1,0 4. Deckblatt - Das Deckblatt wird mit Name, Adresse, Matrikelnummer und Semesteranzahl, Titel der Bachelorarbeit, Name des Erst- und Zweitprüfers, Verfassungsort und -datum versehen. Zusätzlich sollte der Hinweis Bachelorarbeit zur Erlangung des Grades Bachelor of Laws an der Fakultät Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsrecht der Universität Siegen enthalten sein. 5. Inhaltsverzeichnis - Das Inhaltsverzeichnis enthält alle Bestandteile des Textteiles sowie des wissenschaftlichen Apparates mit den jeweiligen Seitenzahlen, d.h. alle im Textteil verwendeten Überschriften sind mit der zugehörigen Seitenzahl aufzulisten. - In juristischen Arbeiten wird eine Gliederung nach folgenden Punkten vorgenommen, wobei tiefere Gliederungsebenen entsprechend einzurücken sind: 1. Teil, A., I., 1., a), aa), (1), (aa) 6. Abkürzungsverzeichnis - Die in der Bachelorarbeit verwendeten Abkürzungen sind in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. 7. Literaturverzeichnis - Die in der Bachelorarbeit zitierte/verwendete Literatur ist in alphabetischer Reihenfolge, nach Name des Verfassers geordnet, aufzuführen; es darf keine Literatur verwendet werden, die nicht dem Literaturverzeichnis zu entnehmen ist und umgekehrt dürfen keine Quellen aufgeführt werden, die in der Arbeit nicht zitiert werden. - Die Zitierfähigkeit gewisser Quellen ist zu beachten: nicht zitierfähig sind i.d.r. Skripte, Seminar- und Diplomarbeiten, Wikipedia u.ä., Online-Dokumente (nur im Einzelfall). - Bei der Auswahl der verwendeten Literatur ist stets auf deren Aktualität zu achten. - Es ist keine gesonderte Unterscheidung nach Lehrbüchern, Monographien, Kommentaren usw. erforderlich. - Bestandteile eines Eintrags im Literaturverzeichnis: vollständiger Name des Verfassers, der Titel des zitierten Werkes, Auflage (bei Loseblattsammlungen der Stand), Erscheinungsort und -jahr

3 3 - Bei mehreren Autoren oder Erscheinungsorten: namentliche Nennung bei bis zu drei Autoren; ab vier Autoren oder Orten wird jeweils nur der erste genannt, gefolgt von der Abkürzung u.a. (und andere) - Bei mehreren Werken desselben/derselben Autors/-in: ab der zweiten Zitation im Literaturverzeichnis wird ders. (derselbe), dies. (dieselbe) oder dies. (dieselben) statt des Namen angegeben - Hinter jedem Eintrag ist in Klammern anzuführen, wie die jeweilige Quelle in den Fußnoten zitiert wird; hier ist keine Vollzitation erforderlich, jedoch muss in der Kurzzitation der Titel durch ein Schlagwort erkennbar sein und das Jahr angegeben werden. Bsp.: Dörr, Dieter/ Medienrecht Schwartmann, Rolf 2. Aufl., Heidelberg (zit.: Dörr/Schwartmann, Medienrecht, 2008, Rn.) a) Kommentare (je nach Art des Kommentars) - Verfasser ist gleichzeitig Herausgeber (Name, Vorname) Name des Kommentars, Kommentar Auflage, Erscheinungsort Erscheinungsjahr. (zit.: Nachname, Kurzname Kommentar, Rn.) - mehrere Herausgeber (Name, Vorname [Hrsg.]) Name des Kommentars, ggfs. Band Erscheinungsort Erscheinungsjahr. (zit.: Bearbeiter in: Nachname, Kurzname Kommentar, ggfs. Band, Rn.) - Eigenname des Kommentars (bei Kommentar als Marke z.b. Palandt), Zusatz (z.b. Bürgerliches Gesetzbuch), Kommentar Auflage, Erscheinungsort Erscheinungsjahr. (zit.: Bearbeiter in: Kurzname Kommentar, Rn.) Bsp.: Palandt Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar 69. Aufl., München (zit.: Bearbeiter in: Palandt, 2010, Rn.) b) Aufsätze/ Zeitschriften - Anzugeben sind: Verfasser (Name, Vorname), Titel des Beitrags in: Zeitschrift mit Jahreszahl, Seitenzahlen von -bis. - Werden bei Zeitschriften die Seiten der verschiedenen Ausgaben eines Jahres fortlaufend nummeriert, erfolgt keine Angabe der Heftnummer (z.b. NJW, GRUR). - Die Angabe von Archivzeitschriften (z.b. AcP, ZHR) erfolgt mit Nennung des Bandes und der Jahreszahl.

4 4 c) Beiträge aus Sammelbänden - Verfasser (Name, Vorname), Titel des Beitrags in: Herausgeber des Sammelwerks, Titel des Sammelwerks, ggf. Auflage, Erscheinungsort und -jahr sowie Anfangsseite des Beitrages d) Internetquellen - Verfasser, ggfs. Titel des Beitrags, URL (Internetadresse), Abrufdatum 8. Rechtsprechungsverzeichnis - Die Anfertigung eines Rechtsprechungsverzeichnisses erfolgt ab fünf zitierten Gerichtsentscheidungen in der Bachelorarbeit. - Inhalt der Angabe: Gericht, Datum, Aktenzeichen, Fundstelle (mit Seitenzahl) und Schlagwort - Die Reihenfolge ist nach der Höhe der Instanzen zu ordnen (von höchster Instanz zur niedrigsten: z.b. EuGH EuG; BGH OLG LG AG). 9. Quellenangaben/ Fußnoten - Quellen sind in den Fußnoten anzugeben, nicht im laufenden Text. - Keine Sekundärzitate; es ist stets die Primärquelle anzugeben - In der Fußnote ist die Quelle so anzugeben, wie es im Literaturverzeichnis unter (zit.:) vermerkt ist. - Eine Kurzzitation ist hier ausreichend (siehe Erläuterungen zum Literaturverzeichnis). - Der Name des Verfassers ist kursiv zu setzen. - Fußnoten beginnen mit Großschrift und enden mit einem Punkt. - Kein zweiter Punkt ist zu setzen, wenn die Fußnote mit einer Seitenangabe endet, der f. oder ff. angefügt ist. - Ein Vgl. wird an den Anfang einer Fußnote nur gesetzt, wenn in der zitierten Fundstelle nicht genau das geäußert wird, was im Text der Ausführung steht. - Die Quellenangabe von Gerichtsentscheidungen enthält folgende Angaben: Gericht, Fundstelle, Jahr, Anfangsseite, Seite der Fundstelle. - Sind in einer Fußnote z.b. gerichtliche Entscheidungen und Literatur angegeben, ist grundsätzlich mit den Entscheidungen zu beginnen. - Paragraphen werden nicht in Fußnoten zitiert, sondern in Klammern im Text gesetzt oder mit z.b. gemäß in den Text eingearbeitet. - Wörtliche Zitate müssen in Anführungszeichen gesetzt werden, sollten aber die Ausnahme bleiben. - Ist eine Auffassung umstritten oder wird ein Meinungsstreit dargestellt, sind je Ansicht mindestens 2-3 Quellen anzugeben. - Bei der Darstellung der h. M. sind mindestens drei Quellen, die diese belegen, anzuführen.

5 5 II. Informationen zur mündlichen Prüfung der Bachelorarbeit 1. Allgemeines - Die rechtswissenschaftliche Bachelorarbeit muss in einer 30-minütigen mündlichen Prüfung präsentiert und verteidigt werden; hierzu wird nur zugelassen, wessen Arbeit mindestens mit der Note 4,0 (ausreichend) bewertet ist ( 24 Abs. 7 S. 1 PO LLB DEWR 2011). - Prüferin bzw. Prüfer soll die Erstprüferin bzw. der Erstprüfer sein ( 24 Abs. 7 S. 2 PO LLB DEWR 2011). Die Prüfung wird in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines sachkundigen Beisitzers i.s.v. 19 Abs. 3 S. 1 abgelegt ( 24 Abs. 7 S. 3 PO LLB DEWR 2011) durchgeführt. 2. Inhalt Die 30-minütige Prüfung beinhaltet eine 15-minütige von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten vorzubereitende Präsentation zum Inhalt der Bachelorarbeit sowie einen allgemeinen Prüfungsteil, der sich auf das konkret bearbeitete Thema sowie Randbereiche der Arbeit erstreckt.

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