Sehr geehrte. Datum

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1 Fachbereich Kinder, Jugend und Schule Der Oberbürgermeister Postanschrift: Stadtverwaltung Aachen - FB 45/ D Aachen Auskunft Gebäude Zimmer Telefon Telefax Internet Aktenzeichen Kassenzeichen Datum Informationen zur Änderung der Richtlinien der Stadt Aachen über die Förderung in Kindertagespflege und die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII zum Sehr geehrte der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung am die Änderung der Richtlinien der Stadt Aachen über die Förderung in Kindertagespflege und die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII beschlossen. Die neuen Richtlinien sollen zum in Kraft treten. Über die wesentlichen Änderungen, möchte ich Sie mit diesem Schreiben informieren. Beginn und Ende der Leistungen Bisher wurden die laufenden Geldleistungen als Monatsleistung ausgestaltet. Zukünftig erfolgt eine tagesgenaue Berechnung ab Betreuungsbeginn bis zum letzten Tag der Betreuung, soweit die Leistungsvoraussetzungen und die Anträge von Ihnen und den Eltern vorliegen. Betreuungsumfang Bisher wurden die laufenden Geldleistungen an die Tagespflegeperson im Rahmen eines Betreuungskorridors (z.b. 111 Stunden bis 130 Stunden im Monat) gezahlt. Damit wurde Ihnen und den Eltern eine gewisse Flexibilität ermöglicht, da sich kurzfristige Unter-/Überschreitungen innerhalb des Korridors nicht auf die Geldleistung ausgewirkt haben. Diese Regelung hielt vor dem Verwaltungsgericht Aachen nicht stand, sodass zukünftig ein stundengenauer, wöchentlicher Betreuungsumfang zwischen Ihnen und den Eltern vereinbart werden muss. Diese vereinbarte wöchentliche Stundenzahl ist grundsätzlich für ein Jahr bindend. In begründeten Einzelfällen kann von dieser Regelung nach Rücksprache mit dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft abgewichen werden.

2 Um die ab notwendigen Neuberechnungen vornehmen zu können, werden Sie gebeten, zusammen mit den Eltern die wöchentlichen Betreuungsstunden ab dem mittels des beigefügten Vordrucks bis zum mitzuteilen. Dieser Vordruck ist vor Rückübersendung sowohl von Ihnen als auch von den Eltern zu unterschreiben. Der vereinbarte Betreuungsumfang gilt dann zunächst bis Sofern bis für das neue Betreuungsjahr 2017/2018 keine Änderungsmitteilung erfolgt, gehe ich davon aus, dass der mitgeteilte Betreuungsumfang auch für die Zeit vom bis Geltung hat. Abweichungen von den vereinbarten Betreuungsstunden sind monatlich von Ihnen und den Eltern mitzuteilen. Berechnung der laufenden Geldleistungen Die Berechnung der laufenden Geldleistungen erfolgt zunächst anhand des vereinbarten wöchentlichen Betreuungsumfangs multipliziert mit 4,33 Wochen pro Monat und dem maßgeblichen Stundensatz. Werden die vereinbarten wöchentlichen Betreuungsstunden nicht erreicht, erfolgt eine Neuberechnung auf Basis der tatsächlichen geleisteten Betreuungsstunden. Höhe der laufenden Geldleistungen Der Stundensatz beträgt grundsätzlich 4,73 pro Kind/Betreuungsstunde. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 3,00 für den Anerkennungsbetrag für die Förderleistung und 1,73 Kosten für den Sachaufwand. Sollten Sie ein Kind betreuen (wollen), das einen erhöhten Förderbedarf aufgrund einer (drohenden) Behinderung hat, haben Sie die Möglichkeit den 1,5 fachen oder je nach Besonderheit des erhöhten Förderbedarfes den doppelten Stundensatz geltend zu machen, insofern der Förderbedarf so hoch ist, dass ein weiterer Platz freigehalten werden sollte. Das Verfahren können Sie der neuen Richtlinie bzw. den neuen Anträgen entnehmen. Auf den Anerkennungsbetrag für die Förderleistungen wird zunächst ein Aufschlag von 17,925 % für die Sozialversicherungsbeiträge gewährt. Hierbei handelt es sich um die hälftige Erstattung zu einer angemessenen Altersabsicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Eine Abrechnung der tatsächlich zu leistenden Erstattung meinerseits erfolgt auf Basis der nachgewiesenen SV-Beiträge bis zum des Folgejahres. Hierbei bildet der Rahmen von 17,925% der Gesamtjahressumme für den Anerkennungsbetrag den Maximalförderbetrag. SV-Beiträge Aufgrund der bestehenden Rentenversicherungspflicht werden ab 2017 grds. nur noch die hälftigen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Sollte eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bestehen, halten Sie bitte Rücksprache mit dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule, damit geprüft werden kann, ob die von Ihnen gewählte Art der Altersvorsorge ebenfalls berücksichtigungsfähig ist. Es wird jedoch maximal der Betrag gezahlt, der gezahlt werden würde, wenn Sie den gesetzlichen Beitrag entrichten würden. Bei der Krankenversicherung ergeben sich keine besonderen Veränderungen. Es wird jedoch zukünftig geprüft, ob nicht vorrangig eine Familienversicherung in Anspruch genommen werden kann. Die Abgabefristen für die Nachweise zu den Sozialversicherungen wurden vom auf den des Folgejahres verlängert.

3 Ausfallzeiten Bei der Herleitung der Höhe der laufenden Geldleistungen wurden Ausfallzeiten der Tagespflegepersonen bereits mit einkalkuliert, sodass zukünftig Ihre Fehltage zur Reduzierung der laufenden Geldleistungen führen. Bei Abwesenheiten der Kinder aufgrund von Erkrankungen werden die laufenden Geldleistungen zwei Wochen weiter bezahlt und es besteht keine Mitteilungspflicht. Sollte ein Kind zwischen zwei und acht Wochen erkrankt sein, wird nach Vorlage eines Attestes durch die Eltern an den Fachbereich Kinder, Jugend und Schule die laufende Geldleistung unverändert weiter gewährt. Eine Diagnose wird nicht benötigt. Es reicht eine Bestätigung des Arztes, dass das Kind krankheitsbedingt das Angebot der Kindertagespflege in einem Zeitraum von/bis nicht in Anspruch nehmen kann. Sollte absehbar sein, dass ein Kind länger als 8 Wochen erkrankt sein wird, wird um Rücksprache gebeten, damit eine Einzelfallentscheidung getroffen werden kann. Die Berechnung der Dauer erfolgt pro Erkrankung und wird nicht über das Jahr hinweg addiert. Abwesenheiten des Kindes, die nicht aufgrund von Erkrankungen entstehen (z.b. Urlaub, Besuch der Großeltern), haben bei einer Dauer von bis zu 4 Wochen (28 Tage) im Jahr keine Auswirkungen auf die Höhe der laufenden Geldleistungen. Darüber hinausgehende Fehltage des Kindes führen zu kalendertäglichen Kürzungen der laufenden Geldleistungen. Diese Ausfallzeiten sind grundsätzlich dem Fachbereich Kinder Jugend und Schule monatlich mitzuteilen. Berechnung der Ausfallzeiten Die Berechnung erfolgt kalendertäglich und unter Berücksichtigung der für das einzelne Kind vereinbarten wöchentlichen Betreuungsstunden nach folgender Formel: Vereinbarte Wochenstundenzahl * 4,33 Wochen / Kalendertage im Monat * Fehltage = in Abzug zu bringende Fehlstunden. Dabei gelten als Fehltage, die Tage zwischen dem letzten Betreuungstag und der Wiederaufnahme der Betreuung. Gesetzliche Feiertage in Nordrhein-Westfalen führen nicht zu Kürzungen der laufenden Geldleistungen. Da es bereits kritische Nachfragen aus den Reihen der Kindertagespflegepersonen gegeben hat, weise ich auf folgendes hin: Für das Jahr 2017 bzw. für die Zeit vom bis werden, auch wenn der Zeitraum nur 10 Monate umfasst, 28 Tage Urlaub des Kindes berücksichtigt und nicht anteilig reduziert. Dies würde ansonsten eine rückwirkende Wirkung der Richtlinien bedeuten, was im Interesse der Tagespflegepersonen nicht geschehen soll. Selbstverständlich werden alle Fehltage der Kinder (mit Ausnahme der krankheitsbedingten Fehltage unter zwei bzw. acht Wochen) ab dem erfasst, sodass dennoch eine aussagekräftige Evaluation erfolgen kann. Ab dem Jahr 2018 führen anteilige Kalenderjahre (z.b. weil das Tagespflegeverhältnis erst im Laufe des Jahres beginnt) zu einer anteiligen (jeweils auf ganze Tage aufgerundete) Berechnung der 28 Tage. Bei einem unterjährigen Wechsel der Tagespflegepersonen werden die bereits in dem Jahr entstandenen Abwesenheitstage des Kindes angerechnet und von den 28 Tagen in Abzug gebracht. Sollte die Förderung in Kindertagespflege unerwartet unterjährig endgültig beendet werden und bereits mehr Urlaubstage des Kindes in Anspruch genommen worden sein, als das nach einer anteiligen Berechnung zugestanden hätte, wird von einer Rückrechnung abgesehen.

4 Beispiel: Kind wechselt zum zu einer anderen Tagespflegeperson und hatte bereits 14 Tage Urlaubstage. Das Kind könnte noch 14 Tage der Betreuung bei der neuen Tagespflegeperson fern bleiben, ohne dass eine Kürzung der laufenden Geldleistung erfolgt. Wird das Tagespflegeverhältnis zum planmäßig beendet (z.b. wegen Wechsel in eine Kita oder Vollendung des 3. Lebensjahres), kann das Kind 14 Tage der Tagespflege fernbleiben, ohne dass es zu Kürzungen kommt. Sollte das Kind hingegen das ganze Jahr über betreut werden und die Familie zieht unerwartet zum um, hatte aber bereits 21 Tage Urlaub, erfolgt keine nachträgliche Reduzierung der laufenden Geldleistung. Dokumentation: Bereits jetzt gehe ich davon aus, dass allein aus versicherungstechnischen Gründen dokumentiert wird, wann ein Kind in die Tagespflegestelle übergeben und wann es wieder abgeholt wird. Auch ab den bitte ich dieses zu dokumentieren, um im Zweifelsfall Betreuungsumfänge nachvollziehen zu können. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass sich der Fachbereich Kinder-Jugend und Schule stichprobenartige und/oder anlassbezogene Überprüfungen vorbehält. Zuzahlungen Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass seit dem in Nordrhein-Westfalen gem. 23 Abs. 1 S. 3 KiBiz ein Zuzahlungsverbot gilt. Demnach sind, soweit die Förderung in Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII erfolgt, weitere Kostenbeiträge der Eltern an die Tagespflegeperson ausgeschlossen. Mit dem neuen Modell zur Ausgestaltung der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen hat sich die Stadt Aachen dafür entschieden, den Förderbetrag stundenbezogen auf der Grundlage der tatsächlich für ein Kind erbrachten Betreuungsstunden zu ermitteln. Bei Urlaub oder Erkrankung des Kindes wird die laufende Geldleistung nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer der neuen Richtlinien für einen gewissen Zeitraum weiter geleistet. Bei Ausfallzeiten der Tagespflegeperson wird die laufende Leistung nicht weiter gewährt; allerdings sind durchschnittliche Ausfallzeiten im Rahmen der Berechnung des Förderbetrages von vorneherein berücksichtigt worden. Demnach erfolgt auch für Zeiträume, für die gemäß den Bedingungen der Richtlinien eine laufende Geldleistung nicht bewilligt wird, eine Förderung in der Kindertagespflege. Folgerichtig greift daher auch für "Ausfallzeiten ohne Geldleistung durch die Stadt Aachen" das Zuzahlungsverbot gemäß 23 Abs. 1 S. 3 KiBiz mit der Folge, dass Tagespflegepersonen nicht berechtigt sind, für derartige Ausfallzeiten eine (ausgleichende) Zahlungsvereinbarung mit den Kindeseltern zu verlangen. Auch Kautionen oder Pauschalen um eine Vertretung zu ermöglichen werden von diesem Zuzahlungsverbot erfasst. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag ( Lut )

5 Stadt Aachen FB 45/ Tagespflege Mozartstraße Aachen Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit teilen wir, und sowie, mit, dass das Kind ab dem Stunden wöchentlich betreut wird. Mit freundlichen Grüßen Aachen, den Unterschrift Tagespflegeperson Unterschrift(en) Eltern(-teil)

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