Öffentliche Lagerhaltung Magermilchpulver (MMP)

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1 Öffentliche Lagerhaltung Magermilchpulver (MMP) MERKBLATT Stand: ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH ISO 27001

2 I N H A L T Seite 1. Rechtsgrundlagen 3 2. Gegenstand der Intervention 3 3. Zulassung 5 4. Kontrollen - Herstellung 6 5. Einlagerung aus einem anderen Mitgliedstaat 6 6. Angebot zum Ankauf 6 7. Lieferung 7 8. Übernahme 7 9. Interventionspreis Zahlung Kosten Rücknahme der Ware Rückforderungen und Verzinsung Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Zutritts- und Kontrollrechte Rat und Hilfe 11 Merkblatt Öffentliche Lagerhaltung Magermilchpulver, Stand: Seite 2 von 11

3 1. Rechtsgrundlagen Diese Erläuterungen für den Ankauf von Magermilchpulver (MMP) in die öffentliche Lagerhaltung wurden auf Grund der VO (EG) Nr. 1234/2007, der VO (EG) Nr. 214/2001 und der VO des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die öffentliche Intervention auf dem Markt für Magermilchpulver (MMP-InterV 2008, BGBl. II Nr. 439/2008), in der jeweils geltenden Fassung erstellt. Gerichtsstand für Streitigkeiten ist Wien. 2. Gegenstand der Intervention Sprüh-Magermilchpulver erster Qualität das in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich aus Magermilch erzeugt wird. Die Magermilch muss ausschließlich aus in der Gemeinschaft erzeugter Kuhmilch stammen zwischen 1. März und 31. August zur Intervention angeboten wird mindestens einen Eiweißgehalt von 34 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, aufweist 2.1 Qualität Die AMA überprüft die Qualität des MMP gem. Anhang I der VO (EG) Nr. 214/2001. Anforderungen: a) Eiweißgehalt mind. 34 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse b) Milchfettgehalt höchstens 1,00 % c) Wassergehalt höchstens 3,5 % d) titrierbarer Säuregehalt (in ml dezinormaler Natriumhydroxidlösung höchstens 19,5 ml ausgedrückt) e) Laktatgehalt höchstens 150 mg/100g f) Zusatzstoffe keine g) Phosphataseprobe: h) Unlöslichkeit höchstens 0,5 ml (24 C) Nachweis negativ (d.h. nicht mehr als 350 mu Phosphatase-Aktivität je Liter Milchpulvermilch) i) Gehalt an verbrannten Teilchen höchstens 15,0 mg (d.h. mindestens Musterscheibe B) j) Gehalt an Mikroorganismen höchstens je g k) Nachweis der coliformen Bakterien in 0,1 g negativ l) Buttermilchnachweis negativ m) Labmolkenachweis Sauermolkenachweis negativ n) Geschmack und Geruch einwandfrei o) Aussehen weiß oder leicht gelblich, ohne Verunreinigung oder farbige Teilchen p) antimikrobielle Stoffe negativ (Rohmilch muss den Anforderungen gemäß Anhang III Abschnitt IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genügen.) Merkblatt Öffentliche Lagerhaltung Magermilchpulver, Stand: 23. Februar 2009 Seite 3 von 11

4 2.1.2 Kontrolle Proben Probenahme von dem zur Intervention angebotenen Magermilchpulver und Analyse der Proben (Anzahl der je Stichprobe auszuwählenden Verpackungen: a) Angebot für höchstens 800 Säcke zu je 25 kg: mindestens 8; b) Angebot für mehr als 800 Säcke zu je 25 kg: für jeweils 800 Säcke oder weniger). Auf Antrag der Betriebe bei der AMA kann nach Zustimmung durch die Kommission ein System der Selbstkontrolle zur Einhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen eingeführt werden Die Radioaktivitätswerte des Magermilchpulvers dürfen gegebenenfalls gemeinschafts-rechtlich festgelegte Höchstwerte nicht überschreiten. 2.2 Alter Das Magermilchpulver muss innerhalb von 30 Tagen vor dem Tag hergestellt worden sein, an dem das Verkaufsangebot bei der Interventionsstelle eingeht (bei Lagerung in Silos innerhalb von 4 Wochen vor der Woche, in der das Verkaufsangebot eingeht). 2.3 Mindestmenge Die Mindestangebotsmenge je Kaufvertrag beträgt 20 Tonnen MMP. 2.4 Verpackung Das Magermilchpulver ist in neue, saubere, trockene und unversehrte Papiersäcke mit einem Nettogewicht von 25 kg zu verpacken Die Säcke bestehen mindestens aus drei Papierschichten mit einer Stärke von durchschnittlich mindestens 420 J/m² TEA average Die zweite Papierschicht ist mit einer Polyethylenschicht mit einer Stärke von mindestens 15 g/m² überzogen Im Inneren der Papierschicht befindet sich ein mindestens 0,08 mm dicker Polyethylensack, der unten verschweißt ist Die Säcke entsprechen der Norm EN 770 Beim Füllen ist auf gutes Einsacken zu achten. Das Einbringen von losem Pulver zwischen die einzelnen Papierschichten ist unbedingt zu verhindern Ware in anderer Verpackung wird nicht übernommen Das Magermilchpulver wird auf Paletten geliefert, die für eine lange Lagerzeit geeignet sind. Bei Lieferung von Einwegpaletten schließt der Ankaufspreis des Magermilchpulvers den Palettenpreis ein. Bei Lieferung auf EUR-Paletten oder Paletten vergleichbarer Qualität sind diese spätestens bei der Auslagerung dem Verkäufer zurückzugeben oder gegen gleichwertige Paletten zu tauschen. 2.5 Kennzeichnung der Verpackung Die Magermilchpulversäcke haben gegebenenfalls verschlüsselt folgende Angaben zu tragen: a) Zulassungsnummer des Herstellungsbetriebes und Herstellungsmitgliedstaat b) Herstellungsdatum oder gegebenenfalls die Herstellungswoche c) Nummer der Herstellungspartie d) Bezeichnung Sprüh-Magermilchpulver und Gewichtsangabe (Nettogewicht - 25 kg) Merkblatt Öffentliche Lagerhaltung Magermilchpulver, Stand: 23. Februar 2009 Seite 4 von 11

5 3. Zulassung Ein Betrieb, der Magermilchpulver für die Intervention erzeugt, wird nur zugelassen, sofern er folgende Anforderungen erfüllt: 3.1. Er ist gemäß Artikel 4 der VO (EG) 853/2004 des Rates (Hygienevorschriften für mit spezifischen Lebensmittel tierischen Ursprungs) und des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.g.f. zugelassen und verfügt über geeignete technische Anlagen. 3.2 Er verpflichtet sich, fortlaufend die von der zuständigen Stelle bestimmten Ein- und Ausgangsbücher zu führen und darin für jede Magermilchpulver-, Buttermilch- und Molkepartie die Herkunft der Ausgangserzeugnisse, die daraus hergestellten Magermilch,- Buttermilch- und Molkemengen, die Aufmachung, Kennzeichnung und das Datum der Auslagerung zu vermerken (siehe auch Pkt. 14). 3.3 Er erklärt sich bereit, die Herstellung des Magermilchpulvers, das gegebenenfalls zur Intervention angeboten wird, einer Sonderkontrolle unterziehen zu lassen. 3.4 Er verpflichtet sich, die zuständige Kontrollstelle mindestens zwei Arbeitstage im Voraus von seiner Absicht zu unterrichten, Magermilchpulver zur Übernahme in die Intervention herzustellen. Die AMA kann auf Antrag eine kürzere Frist zulassen, wenn dadurch die Kontrolle nicht gefährdet wird. 3.5 Anträge auf Zulassung sind unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Formblattes Zulassung eines Herstellbetriebes (B3325_01)" und der Verpflichtungserklärung (B3325_02) für jede Betriebsstätte gesondert zu stellen. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass der Antragsteller (Hersteller) folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung vorlegt: Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen das MMP hergestellt und gelagert werden soll Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von MMP Beschreibung der vorgesehenen Herstellungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Magermilchmengen sowie Art und Menge der Herstellung anderer Erzeugnisse, insbesondere Buttermilchpulver und Molkenpulver, mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute Die Zulassung wird dem Hersteller für jede Betriebstätte gesondert erteilt. Gleichzeitig erfolgt die Zuteilung der Zulassungsnummer. 3.6 Entzug der Zulassung Sind die Voraussetzungen gemäß Pkt. 3.1 nicht mehr erfüllt, wird die Zulassung entzogen. Auf Antrag des betreffenden Herstellungsbetriebs kann die Zulassung frühestens nach sechs Monaten und nach einer eingehenden Kontrolle wieder erteilt werden. 3.7 Aussetzung der Zulassung Hat ein Herstellbetrieb eine der Verpflichtungen gemäß Pkt nicht eingehalten, wird die Zulassung, außer im Fall höherer Gewalt, je nach der Schwere der Unregelmäßigkeit für einen Zeitraum von einem bis zwölf Monaten ausgesetzt. Merkblatt Öffentliche Lagerhaltung Magermilchpulver, Stand: 23. Februar 2009 Seite 5 von 11

6 4. Kontrollen - Herstellung Die zuständige Stelle führt an Hand des Programms für die Herstellung des in die Intervention zu übernehmenden Magermilchpulvers bei dem betreffenden Herstellungsbetrieb unangemeldete Kontrollen vor Ort durch: 4.1 Kontrolle der Qualität von Magermilchpulver anhand der Analyseverfahren des Anhangs I und dem Probenahmeverfahren gemäß Anhang III der VO (EG) Nr. 214/ Kontrollen bezüglich dem Nicht-Vorhandensein von Buttermilchpulver in der Interventions-ware (Anhang I der VO (EG) Nr. 214/2001). 5. Einlagerung aus einem anderen Mitgliedstaat Wird das MMP von einem anderen Mitgliedstaat zur Intervention angeboten, so muss innerhalb von 45 Tagen nach dem Angebotseingang eine Bescheinigung des Herstellungsmitgliedstaates vorliegen, welche die folgenden Angaben enthält: a) Zulassungsnummer des Herstellungsbetriebs und Herstellungsmitgliedstaat b) Herstellungsdatum oder gegebenenfalls die Herstellungswoche c) Nummer der Herstellungspartie sowie die Bestätigung, dass das MMP in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich aus Magermilch gem. Artikel 10 Absatz 1 lit. f der VO (EG) Nr. 1234/2007 hergestellt wurde. Hat der Herstellungsmitgliedstaat die Kontrollen gem. Pkt. 2 durchgeführt, sind in der genannten Bescheinigung außerdem die Ergebnisse dieser Kontrollen und die Bestätigung zu vermerken, dass es sich um Magermilchpulver gem. Artikel 10 Absatz 1 lit. f der VO (EG) Nr. 1234/2007 handelt. In diesem Fall müssen Säcke mit einem nummerierten Aufkleber der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaates verschlossen sein. Die jeweilige Nummer ist ebenfalls in der Bescheinigung zu vermerken. 6. Angebot zum Ankauf 6.1 Angebote sind unter Verwendung des von der AMA herausgegebenen Formblattes "Angebot für Magermilchpulverintervention (B3325_06) schriftlich (Agrarmarkt Austria, GB I/3/10, Dresdner Straße 70, 1200 Wien) oder mittels Telefax (01 / ) bei der AMA einzureichen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten: a) Name und Anschrift des Verkäufers b) Angebotsmenge und Herstellungsdaten c) Lagerort des angebotenen Magermilchpulvers Die Interventionsstelle registriert den Eingang und die Daten des Angebots. Im Falle einer Aussetzung der Ankäufe zum Interventionspreis werden ab diesem Zeitpunkt keine Angebote mehr angenommen. 6.2 Ein Angebot ist nur gültig, wenn a) es eine Magermilchpulvermenge von mind. 20 t betrifft b) eine schriftliche Verpflichtung des Verkäufers, die Bestimmungen nach Alter (Pkt. 2.2) und Rücknahme der Ware (Pkt. 12.1) einzuhalten, beigefügt ist. Diese Verpflichtungserklärung (Seite 3 des Formblattes B3325_06) ist mit dem ersten Angebot abzugeben und gilt stillschweigend auch für spätere Angebote, wenn Merkblatt Öffentliche Lagerhaltung Magermilchpulver, Stand: 23. Februar 2009 Seite 6 von 11

7 dies im ersten Angebot vermerkt ist und in den späteren Angeboten durch Angabe des Hinweises Art. 5 Abs. 4 der VO 214/2001 und des Datums des Erstangebotes auf diese verwiesen wird c) nachgewiesen ist, dass der Verkäufer in dem Mitgliedstaat der Angebotseinreichung spätestens am Tag des Angebotseingangs eine Sicherheit von 5 EUR/100 kg hinterlegt hat. Dies ist eine Hauptpflicht im Sinne der Sicherheiten-Verordnung (EWG) Nr. 2220/ Lieferung 7.1 Nach Prüfung und Erfüllung der Bedingungen des Angebots stellt die AMA innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Tag des Angebotseingangs einen datierten und nummerierten Lieferberechtigungsschein aus, der folgende Angaben enthält a) Liefermenge des Magermilchpulvers b) letzter Termin der Lieferfrist c) Lagerhaus, an das das Magermilchpulver zu liefern ist Die AMA bestimmt das Lagerhaus, das dem Lagerort des Magermilchpulvers am nächsten liegt und Lagerraum zur Verfügung hat. Sie kann jedoch innerhalb einer Entfernung von 350 km ein anderes Lagerhaus bestimmen. 7.2 Das Magermilchpulver muss innerhalb von 28 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Verkaufsangebots geliefert werden. Die Lieferung kann in Teilmengen erfolgen. 7.3 Das Magermilchpulver ist vom Zuschlagsempfänger frachtfrei auf Paletten an die Rampe des von der AMA bestimmten Interventionslagerhauses, nicht abgeladen, zu liefern. Sofern eine direkte Entladung vom Transportmittel nicht möglich ist, gehen die Kosten für die Entladung auf die Lagerhausrampe zu Lasten des Zuschlagsempfängers. 7.4 Der Inhaber des Interventionslagerhauses oder dessen Bevollmächtigter hat über den Empfang des Magermilchpulvers eine Empfangsbestätigung auszustellen und diese dem Überbringer des Magermilchpulvers zu übergeben. 7.5 Die Sicherheit wird freigegeben, sobald die in dem Angebot vermerkte Menge fristgerecht geliefert ist. Entspricht das Magermilchpulver nicht den Anforderungen gemäß Art. 2 der VO (EG) Nr. 214/2001, wird die Sicherheit auch für die noch nicht gelieferten Mengen freigegeben. 7.6 Außer in einem Fall höherer Gewalt verfällt die auf die nicht gelieferten Mengen entfallende Sicherheit und gilt die Verpflichtung zum Ankauf der Restmengen als hinfällig, wenn die Lieferung nicht fristgerecht erfolgt. 8. Übernahme 8.1 Die Übernahme (für die Berechnung der Zahlungsfristen) des Magermilchpulvers durch die AMA erfolgt am Tag der Einlagerung der letzten Partie der in dem Angebot vermerkten Magermilchpulvermenge in dem von ihr bezeichneten Lagerhaus, frühestens jedoch am Tag nach dem Tag, an dem der Lieferberechtigungsschein ausgestellt wird. 8.2 Es wird nur solche Ware übernommen, die mit der im Angebot bezeichneten Ware identisch ist. Merkblatt Öffentliche Lagerhaltung Magermilchpulver, Stand: 23. Februar 2009 Seite 7 von 11

8 8.3 Die Ware muss in der vorgeschriebenen Verpackung und der vorgeschriebenen Kennzeichnung geliefert werden. 8.4 Ware in beschädigter Verpackung ist zurückzuweisen. 8.5 Das angelieferte Magermilchpulver wird gemäß Pkt bei der Übernahme beprobt und muss laut Analyse in Zusammensetzung und Qualitätsmerkmalen den angeführten Anforderungen entsprechen. 8.6 Entspricht die Ware nach dem Untersuchungsergebnis nicht den gestellten Mindestanforderungen, so lässt die AMA auf Antrag und Kosten des Verkäufers die Rückstellprobe von einem akkreditierten Labor untersuchen. Das gemäß Anhang XXI der VO (EG) Nr. 273/2008 (Verfahren anlässlich strittiger Analyseergebnisse) ermittelte Untersuchungsergebnis ist für die AMA und den Verkäufer verbindlich. Entspricht auch dieses Ergebnis nicht den Bestimmungen, so ist das MMP auf Kosten des Verkäufers zurückzunehmen. 8.7 Der Verkäufer ist berechtigt, bei der Probenziehung anwesend zu sein. 9. Interventionspreis Der in der Gemeinschaft geltende Interventionspreis für Magermilchpulver beträgt ab 1. Juli 2008 EUR 169,80 je 100 kg. 10. Zahlung 10.1 Die Interventionsstelle bezahlt das übernommene Magermilchpulver zwischen dem 120. und dem 140. Tag nach der Übernahme vorbehaltlich Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Punktes Der zu zahlende Kaufpreis (=Interventionspreis) erhöht sich um die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Die Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen. 11. Kosten 11.1 Frachtkosten Das Magermilchpulver ist vom Verkäufer frachtfrei an das von der AMA bestimmte Lagerhaus zu liefern. Sofern der Transportweg zum Lagerhaus mehr als 350 km beträgt, vergütet die Interventionsstelle die über die 350 km hinausgehenden zusätzlichen Transportkosten mit 0,05 EUR/t und km. Befindet sich die ankaufende Interventionsstelle jedoch in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem das Magermilchpulver gelagert ist, bleibt bei der Berechnung der o.a. Höchstentfernung die Entfernung zwischen dem Lagerhaus des Verkäufers und der Grenze des Mitgliedstaats, in dem sich die ankaufende Interventionsstelle befindet, unberücksichtigt Untersuchungskosten Werden Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst, so hat im Falle der Probenziehung bei der Übernahme des Magermilchpulvers durch die AMA der Verkäufer Merkblatt Öffentliche Lagerhaltung Magermilchpulver, Stand: 23. Februar 2009 Seite 8 von 11

9 im Falle der Entnahme von Proben oder Warenuntersuchungen für die amtliche Überwachung der Hersteller die entstandenen Kosten für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten. 12. Rücknahme der Ware 12.1 Der Verkäufer geht mit der Angebotsabgabe für den Fall, dass die Kontrolle ergibt, dass das MMP den in Punkt 2 genannten Anforderungen nicht entspricht, folgende Verpflichtung ein: die betreffende Ware zurückzunehmen der AMA den Preis für die mangelhafte Ware zurückzuzahlen vor der Rücknahme des Magermilchpulvers die Lagerkosten für die betreffenden Mengen ab dem Tag der Übernahme bis zum Tag der Auslagerung zu bezahlen Diese Kosten entsprechen den von der EK pauschal bestimmten Ein- und Auslagerungssowie Lagerhaltungskosten Wird das MMP nach Ablauf der genannten Lieferfrist in das Interventionslager gebracht, so wird es von der AMA nicht übernommen Stellt sich nach der Übernahme des MMP heraus, dass die Ware nicht verkehrsfähig war oder nicht den genannten Anforderungen entsprochen hat und war ein solcher Mangel auch bei ordnungsgemäßer Kontrolle nicht feststellbar, kann die AMA die für alle angefallenen Kosten verlangen. 13. Rückforderungen und Verzinsung Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen. Forderungen der AMA sind vom Tage des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 vh über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA. 14. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten 14.1 Der Hersteller ist verpflichtet: ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen gesonderte Aufzeichnungen in Wareneingangs- und -ausgangsbüchern zu machen über: 1. den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Magermilch, Buttermilch und Molke 2. die hergestellten Mengen an Magermilchpulver, Buttermilchpulver, Molkenpulver, Kaseinen und Kaseinaten 3. die Art der Verpackung, die Kennzeichnung, sowie den Auslieferungstag jeder Partie Magermilchpulver, Buttermilchpulver und Molkenpulver 4. den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Magermilchpulver, Buttermilchpulver und Molkenpulver 5. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und -zutaten zu führen Merkblatt Öffentliche Lagerhaltung Magermilchpulver, Stand: 23. Februar 2009 Seite 9 von 11

10 6. jede Veränderung hinsichtlich der in Punkt 2 gemachten Angaben der AMA unverzüglich mitzuteilen 14.2 Erstreckt sich eine Inventur des Herstellers auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der Hersteller der AMA den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, dass eine amtliche Bestandsaufnahme durch die AMA mit der Inventur verbunden werden kann Der Hersteller ist verpflichtet, die in Punkt 14.1 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. 15. Zutritts- und Kontrollrechte 15.1 Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Magermilchpulver, Buttermilchpulver, Molkenpulver und anderen Erzeugnissen sowie die Entnahme von Proben aus den für die Lagerhaltung vorgesehenen Magermilchpulvermengen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die für ihre Prüfung erforderlich sind, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane und auf Kosten des Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen Der Hersteller, der Anbieter und der Lagerhalter sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfasst sind, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID- Nummer bekannt zu geben. Merkblatt Öffentliche Lagerhaltung Magermilchpulver, Stand: 23. Februar 2009 Seite 10 von 11

11 16. Rat und Hilfe Sie erreichen uns TELEFON: +43 (1) DW 218 oder DW 344 FAX: +43 (1) DW Dieses Merkblatt kann im Internet unter abgerufen werden. EU-Verordnungen und Richtlinien finden Sie unter Österreichische bundes- und landesrechtliche Bestimmungen stehen unter zur Verfügung IMPRESSUM Merkblatt der Agrarmarkt Austria (AMA) Öffentliche Lagerhaltung Magermilchpulver (MMP) Medieninhaber, Herausgeber: AGRARMARKT AUSTRIA Redaktion: GB I / Abt. 3 / Ref. 10, Dresdner Straße 70, 1200 Wien Bildnachweis: agranet.info HINWEIS: Dieses Merkblatt dient zur Information und enthält rechtlich unverbindliche Aussagen. Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes haben die Ausführungen in gleicher Weise für Frauen und Männer Geltung. Merkblatt Öffentliche Lagerhaltung Magermilchpulver, Stand: 23. Februar 2009 Seite 11 von 11

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