VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: BÄO 5 Abs. 2 Satz 1 VwGO 86 Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn.

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1 Gericht: VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460 Rechtsquellen: BÄO 5 Abs. 2 Satz 1 VwGO 86 Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 Hauptpunkte: Berufsrecht der Ärzte - Widerruf der Approbation - Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs - strafgerichtliche Verurteilung wegen (Abrechnungs-)Betrugs - Keine Bindung der Verwaltungsgerichte und der Approbationsbehörden an die Wertungen eines Zulassungs- oder Disziplinarausschusses der Kassenärztlichen Vereinigung - Anspruch auf rechtliches Gehör - Aufklärungspflicht Leitsätze: Beschluss des 21. Senats vom 29. Oktober 2014 (VG München, Entscheidung vom 22. Juli 2014, Az.: M 16 K )

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3 21 ZB M 16 K G r o ß e s S t a a t s w a p p e n Bayerischer Verwaltungsgerichtshof In der Verwaltungsstreitsache *** **** *****, ********** *** ***** *******, - Klägerin - bevollmächtigt: Rechtsanwälte ******* ****** * *******, ************** *** ***** *******, gegen Freistaat Bayern, vertreten durch: Landesanwaltschaft Bayern, Montgelasplatz 1, Ansbach, - Beklagter - wegen Widerrufs der Approbation; hier: Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. Juli 2014, erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 21. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Wünschmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Klinke, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Kraheberger ohne mündliche Verhandlung am 29. Oktober 2014

4 - 2 - folgenden Beschluss: I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf Euro festgesetzt. Gründe: I. 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Approbation als Ärztin wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs. 2 Anlass des Widerrufs war ein seit dem 11. April 2013 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts München vom 3. April 2013, mit dem die Klägerin aufgrund eines im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehls desselben Gerichts vom 16. Januar 2013 wegen Betrugs in 20 tatmehrheitlichen Fällen zu einer auf Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wurde. 3 Die Klage gegen den Widerrufsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 14. Oktober 2013 hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 22. Juli 2014 abgewiesen. Die Klägerin sei wegen eines strafrechtlichen Fehlverhaltens unwürdig zur weiteren Ausübung des ärztlichen Berufs; dahinstehen könne, ob auch eine Unzuverlässigkeit der Kläger anzunehmen wäre. 4 Gegen das der Klägerin am 7. August 2014 zugestellte Urteil richtet sich der am 5. September 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung.

5 - 3 - II Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 6 Das von der Klägerin innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ( 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ( 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels ( 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor Ernstliche Zweifel an der für eine Berufungszulassung maßgebenden Ergebnisrichtigkeit (vgl. BVerwG, B.v AV/03 NVwZ-RR 2004, 542, 543) des angegriffenen Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Es stellt weder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v BvR 814/09 NJW 2009, 3642; BVerfG, B.v , 1 BvR 2011/10) Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass die Regierung von Oberbayern dem Widerruf der Approbation einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt habe, indem sie von einer dreijährigen anstatt von einer zweijährigen Bewährungszeit sowie von einer Bewährungsauflage in Höhe von Euro statt zutreffend von Euro ausgegangen sei. 9 Das greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der ihm obliegenden eigenständigen Prüfung des Aktenmaterials zu der Wertung gelangt, die Klägerin sei unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Es ist weder dargelegt noch offenkundig, dass es dabei die tatsächliche Dauer der Bewährungszeit und die festgesetzte Höhe der Bewährungsauflage verkannt hat. Unabhängig davon kam es auf beides für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht maßgebend an Die Klägerin wendet ein, das Strafgericht habe im Zusammenhang mit dem Vorwurf der unberechtigten Abrechnung der GOP 1734 EBM 2000 plus

6 - 4 - (Untersuchung auf Blut im Stuhl) und der GOP EBM 2000 plus (Beratung zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms) die Tatsache nicht gewürdigt, dass sie bei Wiedereinbestellung der Patientinnen nach deren Geburtstag, das heißt bei korrektem Verhalten, mehr verdient hätte als bei dem strafgerichtlich geahndeten Verhalten. 11 Dieser Angriff zielt ohne Erfolg darauf ab, die Richtigkeit der die Verurteilung tragenden Feststellungen des Strafgerichts in Zweifel zu ziehen. Ein gewichtiger Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen, der daran hindern würde, sie zur Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung des Approbationswiderrufs zu machen (vgl. BVerwG, B.v B juris), ergibt sich daraus nicht. Das Strafgericht brauchte dem nunmehr vorgebrachten Alternativverhalten schon deshalb nicht nachzugehen, weil die Klägerin ihren Einspruch gegen den Strafbefehl vom 16. Januar 2013 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte. Unabhängig davon ist der von der Klägerin angeführte alternative Sachverhalt rein hypothetisch und für den konkreten Erfolg der Betrugstat rechtlich ohne Bedeutung. Überdies ist der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns nach den strafgerichtlichen Feststellungen ein Vermögensschaden auch daraus entstanden ist, dass die Klägerin die GOP bei einer Vielzahl von Patientinnen ab dem Alter von 50 Jahren mehrmals im Jahr in Ansatz gebracht hat, obgleich die damit erfasste Untersuchung zur Krebsfrüherkennung vom 50. bis zum 55. Lebensjahr nur einmal jährlich und danach nur jedes zweite Jahr abgerechnet werden darf. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin in den Quartalen I / 2005 bis II / 2009 in Ansatz gebrachte GOP 1740 EBM 2000 plus. Diese Leistung setzte die Klägerin bei mehreren Patientinnen mehrfach an, obgleich sie je Patientin nur einmal bezogen auf die Lebenszeit abrechenbar ist Die Klägerin rügt des Weiteren, das Verwaltungsgericht habe den Umständen, die zur Straftat geführt hätten (erhebliche private Belastung) keine Beachtung geschenkt. Wegen dieser Umstände habe sie sich auf eine im Rahmen einer Fortbildung erhaltene Fehlinformation zur Abrechnung der GOP EBM verlassen. Der subjektive Tatbestand des Betrugs sei nicht erfüllt worden. Das Strafgericht habe sich damit aufgrund der prozessualen Handlungen des Strafverteidigers der Klägerin nicht ernsthaft auseinandersetzen müssen. Von Seiten des Verwaltungsgerichts wäre das aber zu erwarten gewesen.

7 Das führt nicht weiter, weil sich das Zulassungsvorbringen damit im Wesentlichen darauf beschränkt, erstinstanzliches Vorbringen zu wiederholen, mit dem sich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils eingehend befasst hat (vgl. UA S. 7 ff.). Zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wäre es deshalb erforderlich gewesen, dass sich die Klägerin substanziell mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, 124 a Rn. 63) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Einwand, die Klägerin genieße nach wie vor das Vertrauen ihrer Patientinnen. Die Frage, ob ein Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist, und ob er deshalb unwürdig für die Ausübung dieses Berufs ist, unterliegt objektiven Beurteilungsmaßstäben und ist unabhängig von zufälligen Umständen des Einzelfalles wie mangelnder Kenntnis der Umgebung vom Fehlverhalten oder mangelnder Sensibilität bei dessen Einschätzung (vgl. BVerwG, B.v B juris) Ebenso wenig führt der Einwand zum Erfolg, die Wertungen des Verwaltungsgerichts stünden im krassen Gegensatz zu den Wertungen der Standesvertretung der Ärzteschaft. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns habe keine Notwendigkeit gesehen, die kassenärztliche Zulassung zu entziehen und deshalb lediglich ein Verfahren beim Disziplinarausschuss beantragt. Dieser habe im Einklang mit der Auffassung der Kassenärztlichen Vereinigung gegen die Klägerin in der nichtöffentlichen Sitzung am 30. Juli 2014 lediglich eine Verwarnung ausgesprochen. Es widerspreche allgemeinen Denkgesetzen und Erfahrungssätzen, dass die eigentlich Betroffenen Vertrauen in die Klägerin hätten, dies aber von der Verwaltung und den Gerichten nicht gewürdigt werde. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei mithin sachwidrig und willkürlich. 16 Die Verwaltungsgerichte und die Approbationsbehörden sind weder an die Wertungen eines Zulassungs- oder Disziplinarausschusses der Kassenärztlichen Vereinigung gebunden noch etwa daran, dass die Kassenärztliche Vereinigung davon absieht, die Entziehung der Zulassung als Vertragsarzt beim Zulassungsausschuss zu beantragen. Das folgt ohne Weiteres daraus, dass die Entziehung der Zulassung ( 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V, 27 Ärzte-ZV) und das gegen

8 - 6 - einen Arzt gerichtete Disziplinarverfahren ( 81 Abs. 5 SGB V, 18 der Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns) ein anderes Ziel haben als der Widerruf der Approbation. Während es bei den zuerst genannten Maßnahmen letztlich darum geht, die Funktionsfähigkeit des Sondersystems "vertragsärztliche Versorgung" sicherzustellen (vgl. Großbölting/Jaklin, NZS 2002, 525/527), soll die Regelung über den Widerruf der Approbation wegen Berufsunwürdigkeit im Interesse der Gesundheit des Einzelnen und aller Bürger das Vertrauen der Bevölkerung in die Ärzteschaft sicherstellen (vgl. BVerwG, U.v C NJW 1998, 2756/2757). Das Verfahren zur Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung und das kassenärztliche Disziplinarverfahren umfassen mithin nicht die für einen Approbationswiderruf maßgebende Frage, ob das gezeigte Fehlverhalten eine allgemeine berufsrechtliche Reaktion erfordert (vgl. NdsOVG, B.v LA 142/13 NZS 2014, 754/759 m. w. N.) Die Klägerin verweist vergeblich darauf, der Widerruf verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil ihr Alter unberücksichtigt geblieben sei. Einer sachlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umständen bedarf es nicht. Lässt ein schwerwiegendes Fehlverhalten bei Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung untragbar erscheinen, ist der im Entzug der Approbation liegende, in jedem Fall sehr schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerwG, B.v B NJW 1999, 3425/3427) Das gegen "die Prognose der Zuverlässigkeit" gerichtete Zulassungsvorbringen ist schon deshalb unbehelflich, weil das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass bereits die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs den Widerruf der Approbation rechtfertigt, und deshalb dahinstehen ließ, ob auch eine Unzuverlässigkeit der Klägerin im Sinne von 5 Abs. 2 Satz 1 i.v.m. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 BÄO anzunehmen ist (vgl. UA S. 13) Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ( 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 20 Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob die Approbation eines Arztes widerrufen werden darf, obwohl sozialrechtlich eine andere Würdigung erfolgt, ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz

9 - 7 - und des bislang erreichten Klärungsstandes in der Rechtsprechung beantworten (vgl. Nr ) Es liegt kein Verfahrensmangel vor, welcher der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt und auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann ( 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) Die Klägerin sieht einen Verfahrensfehler darin, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf die Tatsachenfeststellungen des dem Strafurteil zugrunde liegenden Strafbefehls gestützt hat. Sie meint, das Verwaltungsgericht hätte den Strafbefehl im Rahmen seines Urteils in Frage stellen müssen. Sie habe fahrlässig und ohne die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, gehandelt. Außerdem habe sie ihren Einspruch gegen den Strafbefehl nur deshalb auf die Rechtsfolgen beschränkt, weil sie von ihrem Strafverteidiger so beraten worden sei. Über die Folge für eine mögliche Approbationsentziehung sei sie nicht aufgeklärt worden. 23 Die damit der Sache nach gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht ( 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Auch wenn die Verwaltungsgerichte nicht an die ein Strafurteil oder einen Strafbefehl tragenden Feststellungen gebunden sind, dürfen sie diese regelmäßig zur Grundlage ihrer Beurteilung von Approbationswiderrufen machen. Etwas anders gilt dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des 359 StPO vorliegen oder wenn sich die offensichtliche Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen aufdrängt (vgl. BVerwG, B.v B juris; B.v B juris). Solches ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. 24 Selbst wenn die Klägerin ihren Einspruch gegen den Strafbefehl vom 16. Januar 2013 in Unkenntnis der drohenden berufsrechtlichen Folgen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hätte, hinderte das nicht daran, die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen dieses Strafbefehls zur Grundlage im Approbationswiderrufsverfahrens zu machen (vgl. BVerwG, B.v B 6.11 juris). Im Übrigen ergeben sich, wie bereits ausgeführt, aus dem von der Klägerin Dargelegten keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen.

10 Soweit die Klägerin darauf verweist, das Verwaltungsgericht sei angebotenen Zeugenbeweisen nicht gefolgt, kann dahinstehen, ob damit ein Gehörsverstoß hinreichend dargelegt ist. Ein Verfahrensbeteiligter kann im Grundsatz nur dann mit Erfolg geltend machen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, wenn er die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, U.v C Buchholz Nr. 175). Daran fehlt es. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 22. Juli 2014 (vgl. zur Beweiskraft des Protokolls BVerwG, B.v B Buchholz Abs. 2 Nr. 32) hat die Klägerin bzw. deren Verfahrensbevollmächtigte keinen (formellen) Beweisantrag nach 86 Abs. 2 VwGO gestellt. Dem Zulassungsantrag kann auch nichts Konkretes dafür entnommen werden, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ( 86 Abs. 1 VwGO) hätte aufdrängen müssen Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 2 VwGO Die Streitwertfestsetzung beruht auf 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG, wobei die sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Sache in Anlehnung an Nr des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, 20. Auflage 2014, Anhang 164 Rn. 14) mit Euro bewertet wird. 28 Dieser Beschluss ist gemäß 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 29 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. Juli 2014 rechtskräftig ( 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 30 Wünschmann Klinke Kraheberger

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