Handbuch des Kreistages/Kreisrechtssammlung. Satzung der Alles Gute Stiftung der Kreissparkasse Stade (Alles Gute Stiftung Satzung)

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1 Für den Landkreis Stade als Träger hat der Kreisausschuss in seiner Sitzung am von der Errichtung der Alles Gute Stiftung der Kreissparkasse Stade zustimmend Kenntnis genommen. Mit Beschluss des Kreistages am ist Landrat Roesberg zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Stade bestimmt worden, damit ist er gleichzeitig Vorsitzender des Stiftungskuratoriums der Alles Gute Stiftung der Kreissparkasse Stade. Für den Alles Gute Stiftung gilt folgende Satzung in der Fassung vom : Präambel In der Absicht, Ihr gemeinnütziges Wirken für die Bevölkerung und das Gebiet ihres Geschäftsbereiches nachhaltig zu stärken, im Bewusstsein ihrer Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit sowie zur weiteren Vertiefung ihrer traditionellen Verwurzelung im Landkreis Stade errichtet die Kreissparkasse Stade unter Bezugnahme auf das Niedersächsische Stiftungsgesetz vom (Nds. GVBl. Nr. 16/1968), das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes vom (Nds. GVBl. Nr. 50/1985) sowie die Richtlinien zur Ausführung des niedersächsischen Stiftungsgesetzes vom (Nds. Mbl. Nr. 31/1986) anlässlich ihres 150-jährigen Gründungsjubiläums im Jahr 1993 eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts mit Sitz in Stade. Von der Stiftung sollen die Bereiche Kunst, Kultur, Natur- und Umweltschutz, Jugend und Soziales im Geschäftsgebiet der Kreissparkasse Stade gefördert werden. Die Kreissparkasse Stade wird die Stiftung mit einem Vermögen von DM ( ,88 Euro) ausstatten. Dieses Anfangsvermögen kann durch Zuwendungen der Kreissparkasse Stade, die ausdrücklich hierzu bestimmt sind, oder durch Zustiftungen Dritter unbegrenzt erhöht werden. Die Stiftung erhält folgende Satzung: 1 Name der Stiftung, Sitz und Rechtsform (1) Die von der Kreissparkasse Stade errichtete Stiftung führt den Namen ALLES GUTE Stiftung der Kreissparkasse Stade (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts. (3) Sitz der Stiftung ist Stade. 2 Zweck der Stiftung, Verwendung der Mittel (1) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Kreissparkasse Stade erhält in ihrer Eigenschaft als Stifterin keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. 31. Erg.-Lief. 01/14 1

2 (2) Stiftungszweck ist die Förderung der Kunst, der Kultur und der Heimatkunde, der Pflege und der Erhaltung von Kulturwerken und Denkmälern, der Pflege der Umwelt unter Berücksichtigung der besonderen Belange des Naturschutzes, die Förderung der Jugend im allgemeinen und in ihrem Verständnis um Kultur und Umwelt im Besonderen sowie die Förderung von Tätigkeiten in sozialen Bereichen, soweit diese unmittelbar und ausschließlich der Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke dienen, im Geschäftsgebiet der Kreissparkasse Stade. (3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 1. die Unterstützung und die Pflege von Umwelt- und Denkmalschutz, Bildungs-, Kunst-, Jugend-, Alten- und Behinderteneinrichtungen; 2. Zuwendungen an gemeinnützige, kirchliche und kommunale Einrichtungen; 3. die Förderung der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Künste und ihren Einrichtungen; durch den Erwerb und die Verwaltung von Kunstwerken und Kunstgegenständen einschließlich der Durchführung von Ausstellungen; durch die zweckgebundene Vergabe von Mitteln an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zum Erwerb von Kunstwerken und Kunstgegenständen; durch die Stiftung von Kunstpreisen; 4. die Förderung der Denkmalspflege, der Heimatpflege und der Heimatkunde durch die Bereitstellung zweckgebundener Mittel; 5. die Förderung des Natur- und Umweltschutzes durch die Bereitstellung zweckgebundener Mittel, soweit keine hoheitlichen Aufgaben tangiert werden. (4) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht. 3 Vermögen der Stiftung Erträgnisse des Stiftungsvermögens (1) Das Stiftungsvermögen beträgt per : ,76 Euro. Es wurde von der Kreissparkasse Stade in Form von Zustiftungen seit Gründung der Stiftung im Jahr 1993 zur Verfügung gestellt. (2) Das Stiftungsvermögen ist vorbehaltlich der Bestimmung des Absatzes 4 ungeschmälert zu erhalten. Das Stiftungsvermögen erhöht sich durch Zuwendungen seitens der Kreissparkasse Stade oder von dritter Seite, wenn der Zuwendende eine Zuführung zum Stiftungsvermögen nach Absatz 1 ausdrücklich bestimmt hat (Zustiftung). (3) Die Erträge des Stiftungsvermögens sowie Spenden und sonstige Zuwendungen der Kreissparkasse Stade oder Dritter, die nicht Zustiftungen im Sinne des Absatzes 2 sind, sind unmittelbar zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Zur nachhaltigen Erfüllung des satzungsmäßigen Stiftungszwecks können die Erträge des Stiftungsvermögens und der Zuwendungen ganz oder teilweise einer Rücklage 31. Erg.-Lief. 01/14 2

3 zugeführt werden, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen angegeben werden. (4) Kann die Stiftung ihre Aufgaben mit den Mitteln nach Absatz 3 nicht voll erfüllen, so ist eine Inanspruchnahme des satzungsmäßigen Stiftungsvermögens (Absatz 1) in Höhe von 3 von Hundert zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist. Danach sind die Erträge des Stiftungsvermögens, auflagenfreie Spenden und auflagenfreie Zuwendungen der Kreissparkasse Stade oder Dritter solange zur Aufstockung des Stiftungsvermögens zu verwenden, bis das Stiftungsvermögen wieder auf den in Absatz 1 festgelegten Betrag aufgefüllt ist. 4 Rechnungsjahr Das Rechnungsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 5 Rechtsstellung des Begünstigten Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu. 6 Organe der Stiftung (1) Organe der Stiftung sind das Stiftungskuratorium und der Stiftungsvorstand. (2) Ein Mitglied des einen Organs darf nicht zugleich dem anderen Organ angehören. (3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Stiftungsvermögens verpflichtet. 7 Stiftungskuratorium (1) Das Kuratorium besteht aus der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Stade sowie bis zu zehn Kuratoriumsmitgliedern. (2) Vorsitzende/Vorsitzender des Kuratoriums ist die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Stade; die/der stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums wird vom Kuratorium aus den eigenen Reihen gewählt. (3) Die Kuratoriumsmitglieder werden vom Verwaltungsrat der Kreissparkasse Stade gewählt. Mindestens ein Kuratoriumsmitglied muss Mitglied des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Stade und als solches Vertreterin/Vertreter der Bediensteten nach 7 Absatz 1 Nr. 3 der Satzung der Kreissparkasse Stade vom sein. Mindes- 31. Erg.-Lief. 01/14 3

4 tens drei Kuratoriumsmitglieder dürfen nicht dem Verwaltungsrat der Kreissparkasse Stade angehören. (4) Die Mitglieder des Kuratoriums müssen ihren Wohnsitz im Fördergebiet ( 2 Absatz 2) haben. Über Ausnahmen entscheidet der Verwaltungsrat der Kreissparkasse Stade. (5) Die Amtszeit des Kuratoriums entspricht der des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Stade. Die Mitgliedschaft der nach den Sätzen 2 und 3 des Absatzes 3 dieser Vorschrift gewählten Kuratoriumsmitglieder endet mit ihrem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Kreissparkasse Stade. Für die restliche Amtszeit ist ein Nachfolger zu wählen; Absatz 3 dieser Vorschrift findet Anwendung. 8 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungskuratoriums (1) Das Kuratorium tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. (2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. (3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertreterin / ihr/sein Stellvertreter und die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder anwesend sind. Bei Nichteinhaltung der Frist aus Absatz 1 ist das Kuratorium beschlussfähig, wenn die/der Vorsitzende und alle Mitglieder anwesend sind und das Verfahren von keinem der Anwesenden gerügt wird. Bei Beschlussunfähigkeit muss zur Erledigung der gleichen Tagesordnung unverzüglich eine neue Sitzung einberufen werden; die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden. Das Kuratorium ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist bei der Einladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen. (4) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht diese Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Kuratoriumsvorsitzenden, im Falle einer Verhinderung die ihrer/seiner Stellvertreterin / ihres/seines Stellvertreters, den Ausschlag. (5) Über das Ergebnis der Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von der/dem Vorsitzenden bzw. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied unterzeichnet wird. (6) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie ist der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen. (7) Die Kuratoriumsmitglieder einschließlich der/des Vorsitzenden erhalten einen pauschalierten Auslagenersatz pro Sitzung. Damit sind alle Aufwendungen der vorgenannten 31. Erg.-Lief. 01/14 4

5 Personen abgegolten. Die Höhe des Auslagenersatzes wird vom Vorstand der Stiftung festgelegt. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein. 9 Aufgaben des Stiftungskuratoriums (1) Das Kuratorium bestimmt die Richtlinien der Stiftungsarbeit und stellt die Beachtung des Stifterwillens sicher. (2) Das Kuratorium erlässt eine Geschäftsanweisung für den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung. (3) Das Kuratorium ist insbesondere zuständig für 1. die Verwendung der verfügbaren Mittel nach 3, sofern sie im Einzelfall Euro übersteigen 2. die Genehmigung der Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht 3. die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie 4. die Entlastung des Vorstands (4) Das Kuratorium beschließt auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes 1. die Inanspruchnahme des satzungsmäßigen Stiftungsvermögens nach 3 Absatz 4 2. die Genehmigung zur Annahme unentgeltlicher Zuwendungen, wenn sie mit solchen Auflagen oder Bedingungen verbunden sind, die das Stiftungsvermögen besonders belasten 3. die Änderung der Satzung ( 14) und 4. die Auflösung der Stiftung ( 15). 10 Stiftungsvorstand, Geschäftsführer (1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus den Vorstandsmitgliedern der Kreissparkasse Stade. Vorsitzende/Vorsitzender des Vorstandes der Stiftung ist die/der jeweilige Vorsitzende des Vorstandes der Kreissparkasse Stade. (2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden im Verhinderungsfall durch die Verhinderungsvertreter des Vorstandes der Kreissparkasse Stade gemäß 18 Absatz 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes vertreten. (3) Der Stiftungsvorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellen. Die Geschäftsführung richtet sich nach den vom Stiftungsvorstand festgelegten Richtlinien. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Stiftungsvorstandes gebunden. An den Sitzungen des 31. Erg.-Lief. 01/14 5

6 Stiftungsvorstandes und des Kuratoriums nimmt die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer mit beratender Stimme teil. 11 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstandes (1) Der Stiftungsvorstand setzt sich mindestens einmal jährlich zu einer Stiftungsvorstandssitzung zusammen. (2) Der Vorstand ist bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. 12 Aufgaben des Stiftungsvorstandes (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsverbindliche Erklärungen werden von zwei Vorstandsmitgliedern abgegeben. Der Vorstand kann im Einzelfall die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer bevollmächtigen, zusammen mit einem Vorstandsmitglied die Stiftung zu vertreten. (2) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat im Rahmen des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters zu erfüllen. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens 2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse 3. die Aufstellung der Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks im Laufe der ersten vier Monate eines Jahres 4. die Vorlage der Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks an das Stiftungskuratorium im Laufe der ersten vier Monate eines Jahres 5. die Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungskuratoriums und 6. im Falle des 10 Absatz 2 dieser Satzung die Bestellung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers, die Festlegung der allgemeinen Richtlinien für die Tätigkeit der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers sowie die Überwachung ihrer/seiner Geschäftsführung (3) Der Stiftungsvorstand kann sachkundige Personen zur Begutachtung und Ausarbeitung von Vorschlägen hinzuziehen. 31. Erg.-Lief. 01/14 6

7 13 Beiräte Das Stiftungskuratorium kann zu seiner Beratung und zur Vorbereitung seiner Beschlüsse für bestimmt fachliche Aufgaben oder Aufgabenbereiche - auch für begrenzte Zeit - Beiräte bilden, in die, auch mehrheitlich, nicht dem Kuratorium angehörige Mitglieder berufen werden können. Das Kuratorium kann Zusammensetzung und Verfahren der Beiräte durch eine Geschäftsordnung regeln. 14 Änderung des Stiftungszwecks, Sonstige Satzungsbestimmungen (1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsvorstand und vom Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann das Kuratorium mit vorheriger Zustimmung des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Stade in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Sitzung einen anderen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Kuratoriums. Der Stiftungszweck muss gemeinnützig sein. (2) Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn sie die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 dieser Vorschrift bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. 15 Auflösung der Stiftung (1) Lassen die Umstände es nicht mehr zu, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen, und ist auch eine Anpassung nach 14 dieser Satzung nicht zu verwirklichen, so kann das Kuratorium auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes mit vorheriger Zustimmung des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Stade die Auflösung der Stiftung beschließen. 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 finden Anwendung. (2) Absatz 1 dieser Vorschrift gilt entsprechend für den Fall der Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung. 16 Vermögensanfall Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder im Falle des Wegfalls ihrer steuerbegünstigten Zwecksetzung fällt das Stiftungsvermögen an die vom Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband errichtete Niedersächsische Sparkassenstiftung mit Sitz in Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich gemäß 2 dieser Satzung zur Förderung entsprechender gemeinnütziger Verwendungszwecke im Geschäftsgebiet der Kreissparkasse Stade zu verwenden hat. 31. Erg.-Lief. 01/14 7

8 17 Stellung des Finanzamtes Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen. 18 Stiftungsaufsicht (1) Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der für privatrechtliche Stiftungen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 19 Inkrafttreten Die Stiftungssatzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch die Bezirksregierung Lüneburg (MI Regierungsvertretung Lüneburg) - Stiftungsaufsicht - in Kraft. 31. Erg.-Lief. 01/14 8

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