VPOD Kurs Haftpflicht der Lehrpersonen Grosse Verantwortung grosses Risiko? Montag, 28. Oktober 2013

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1 VPOD Kurs Haftpflicht der Lehrpersonen Grosse Verantwortung grosses Risiko? Montag, 28. Oktober 2013

2 Unterlagen

3 Themenübersicht Der aktuelle Fall. «Die Lehrperson als Krankenschwester» Le petit Napoleon Grenzen des Lehrerseins Lager Erholung oder Albtraum Ist der Fettnapf noch so klein, irgendwer tritt doch hinein! Schwimmunterricht, mit einem Bein im Gefängnis?

4 Ziele Kurs Schule & Recht Die Teilnehmenden.. sind sensibilisiert für juristisch heikle Sachverhalte in der Schule kennen die Rechte der an der Schule beteiligten Personen können Schülern und Eltern einfache Rechtsfragen beantworten erhalten Einblick in die Verantwortlichkeiten von Lehrpersonen sind sich des Haftungsrisikos in der Schule bewusst

5 Der aktuelle Fall «Bachblüten im Unterricht»

6 Der Bachblüten-Fall Eine ISF-Lehrperson verabreichte ihren Schülern vereinzelt Bachblüten- Tropfen, wenn diese über Kopfweh klagten oder sie gar unruhig waren. Eltern haben in der Folge eine Aufsichtsanzeige bei der Schulbehörde eingereicht und begründeten diese damit, dass es einer Lehrperson nicht erlaubt sei, Medikamente abzugeben. Wie sähe der Fall aus bei einem Kind, das einen unerwarteten Insulinschock bekommt?

7 Medikamentenabgabe Schule Grundsatz Keine Medikamentenabgabe Ausnahmen Notfälle chronische Erkrankungen

8 Medikamenten Abgabe chronische Erkrankung Tabletten Einnahme in Verantwortung der Schüler Erinnerung im Einzelfall auf Wunsch der Erziehungsberechtigten Injektionen Keine Spritzen durch Lehrpersonen Keine Rechtspflicht Mithilfe Dosierung

9 Medikamentenabgabe Notfall Notfall Gebot zum Handlen Obhutspflicht aus Garantenstellung Erste Hilfe durch Lehrpersonen Keine Medikamentenabgabe Notarzt

10 Sonderfälle Lager / Exkursionen Vor dem Lager Abklärung inwieweit medizinische Massnahmen zu ergreifen sind Im Lager Medikamente Erinnerung durch Lehrpersonen Begleitung durch Erziehungsberechtigte, wenn Schüler nicht in der Lage ist, sich selbst mit Medikamenten und Spritzen zu versorgen

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12 Fälle aus der Praxis 1) Darf eine Lehrperson im Klassenzimmer folgende Gegenstände einziehen? Und wenn Ja, für wie lange? a) Handy; I-Pod; Playstation b) Mitgeführtes Sackmesser in der Schultasche c) Leaserpointer; gefährliche Spielzeuge

13 Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Bund Art. 62 Schulwesen Bundesverfassung Art BV Grundrechte Kanton Kantonsverfassung kant. Gemeindegesetz kant. Volksschulgesetz

14 Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Gemeinde Gemeinde / Schulordnung Verordnungen (z.b. Promotionsordnung) Reglemente der Schulbehörden Weisungen/ Reglemente Richtlinien Hausordnungen weitere Rechtsquellen Gerichtsurteile Empfehlungen EDK Standesregeln

15 Grundrechte der BV mit Einfluss auf die Schule Achtung und Schutz der Menschenwürde Art. 7 Schutz der Privatsphäre Art. 13 Recht auf Leben und persönliche Freiheit Art. 10 Rechtsgleichheit Schutz vor Diskriminierung Gleichstellung Mann und Frau Art. 8 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben Art. 9 Eigentumsgarantie Art. 26 Schule Anspruch auf Grundschulunterricht Art. 19 Glaubens- und Gewissensfreiheit Art. 15 Meinungs- und Informationsfreiheit Art. 16 Sprachenfreiheit Art. 18 Verfahrensgarantie Art. 29

16 Prinzipien des Rechtsstaates mit Einfluss auf die Schule Wahrung der Rechtsgleichheit Gewährleistung der Grundrechte Garantie auf unabhängigen und unparteiischen Richter Einhaltung der Gewaltenteilung (check and balance) Beachtung der Gesetzmässigkeit (Legalitätsprinzip) Schule Handeln nach Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) Handeln im öffentlichen Interesse Gebot der Verhältnismässigkeit

17 Grenzen der Freiheitsrechte Jedes Freiheitsrecht findet seine Grenzen an der Freiheit des Nächsten Der Staat schränkt zum Schutze des Nächsten die Freiheitsrechte ein und zwar durch ein Gesetz im formellen Sinn.

18 Durchbruch der Rechtsstaatsprinzipien im Schulalltag Grundrecht der persönlichen Freiheit Meinungsäusserungsfreiheit (Gespräch mit Banknachbarn) Prinzip der Gewaltenteilung Eigentumsgarantie vs. vs. vs. vs. Schulpflicht / Stundenplan Schweigen während Ausführungen der Lehrperson Lehrperson ordnet Hausaufgaben an, kontrolliert diese, verhängt Sanktionen bei Nichterledigung und vollzieht Strafe Wegnahme von Gegenständen - Handy - MP3-Player - Game Boy - Fussballbilder

19 Keine unbeschränkte Geltung der Freiheitsrechte 1. Einschränkungen durch Gesetze Volksschulgesetz Strafgesetz 2. Verkürzte Geltung der Freiheitsrechte für: Ausländer Niederlassung Wahl- und Stimmrecht Unmündige kein Recht auf Ehe Personen in einem Sonderstatusverhältnis Angehörige der Armee Anstaltsbenützer (z.b. Insassen von Strafanstalten und Schüler)

20 Die Schule als Anstalt Die öffentliche Anstalt ist eine von der Zentralverwaltung technischorganisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit; Schule mit eigener Verwaltung Sie verfügt über Benutzer, welche im allgemeinen in einem Sonderstatusverhältnis zur Anstalt stehen; Schülerinnen und Schüler Sie beruht auf einer öffentlichrechtlichen, gesetzlichen Grundlage; Volksschulgesetz

21 Art. 3 VSG St. Gallen 1 Die Volksschule unterstützt die Eltern in der Erziehung des Kindes zu einem lebensbejahenden, tüchtigen und gemeinschaftsfähigen Menschen. Sie wird nach christlichen Grundsätzen geführt. 2 Sie fördert die unterschiedlichen und vielfältigen Begabungen und die Gemütskräfte der Schülerin und des Schülers. Sie vermittelt die grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten, öffnet den Zugang zu den verschiedenen Bereichen der Kultur und leitet zu selbständigem Denken und Handeln an. 3 Sie erzieht die Schülerin und den Schüler nach den Grundsätzen von Demokratie, Freiheit und sozialer Gerechtigkeit im Rahmen des Rechtsstaates zu einem verantwortungsbewussten Menschen und Bürger.

22 Die Schule als Anstalt Sie erfüllt öffentliche Aufgaben Erziehungs- und Bildungsauftrag Art. 3 VSG Der Inhaber der Anstaltsgewalt hat gegenüber dem Benützer eine erhöhte Weisungsgewalt. Im Einzelfall ist die Weisungsgewalt nicht an das Gesetzmässigkeitsprinzip gebunden. die Lehrperson kann als Inhaberin der Anstaltsgewalt im Klassenzimmer den Schülerinnen und Schülern die Benützung eines Handys verbieten, ohne dazu speziell durch ein Gesetz ermächtigt zu sein.

23 örtlich zeitlich Grenzen der Anstaltsgewalt sachlich persönlich

24 örtliche Grenze der Anstaltsgewalt Grundsatz Weisungsgewalt innerhalb des Schulareals Folge Keine Weisungsgewalt ausserhalb des Schulareals Ausnahme Erhöhte Weisungsbefugnis bei freiwilligen oder obligatorischen Schulanlässen (zeitliche Ausdehnung) Folge Weisungsgewalt gilt in- und ausserhalb des Schulareals Pausen Exkursionen Schullager

25 Weisungsrecht auf dem Schulareal und während der Schulzeit Rauchen absolutes Rauchverbot für Schüler, die noch nicht urteilsfähig sind Alkohol absolutes Alkoholverbot für die ganze Schulzeit zulässig, da Lernziele sonst gefährdet Drogen Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz Genussverbot gilt auch vor dem Unterricht. Schüler sollen nüchtern zur Schule kommen. gesetzliches Genussverbot

26 Zeitliche Grenzen der Anstaltsgewalt Grundsatz Weisungsbefugnis beschränkt sich auf Schulzeit! Die Schulzeit wird durch den Stundenplan festgelegt Folgen Gültigkeit / Verbindlichkeit Stundenplan - Einhaltung - Festlegung der Lektionenzahl - kein Anspruch auf bestimmtes Fach

27 Sachliche Grenzen der Anstaltsgewalt Grundsatz Schulzweck ist die Grenze der sachlichen Weisungsgewalt Folgen Zweckartikel ist die gesetzliche Grundlage zur Grundrechtsbegrenzung Abgrenzungsprobleme

28

29 Persönliche Grenzen der Anstaltsgewalt Faustregel Gesetz bestimmt die persönliche Weisungsgewalt Volksschulgesetz Lehr- und Erziehungspflicht haben Lehrpersonen - Persönliche Erfüllung des Lehrauftrages - keine Stellvertretung des Weisungsrechts - Ausschliesslich zuständig für Erziehungsmassnahmen und Strafen

30 «Der Werkstattbrand» Mit Feuerzeug und Spraydose Brand verursacht Am Freitagnachmittag, 11. Januar 2013, kurz vor Uhr, ist beim Brand in einem Oberstufenzentrum ein Sachschaden von mehreren zehntausend Franken entstanden. Ein 13-jähriger Schüler nützte eine kurze Abwesenheit des Lehrers aus und entzündete mit einem Feuerzeug eine Spraydose. Dabei fing eine Spritzkabine Feuer. Der Lehrer konnte das Feuer selber löschen. (Meldung Kantonspolizei St. Gallen, 12. Januar 2013)

31 Fälle aus der Praxis 2) Wem obliegt wann die Aufsichts- und Haftungspflicht der Schule oder den Eltern? a) Wenn ein Schüler mit seinem Sackmesser die Jacke eines Mitschülers beschädigt? Die Lehrperson hatte die Eltern bereits einmal darauf aufmerksam gemacht, dass ein Messer als gefährlicher Gegenstand gelte und deshalb nicht in die Schule gehöre. b) Eine Schülerin gibt im Unterricht an, sie fühle sich nicht wohl und wolle nach Hause gehen. Ist die Lehrperson für das sichere Nachhause gehen der Schülerin verantwortlich? c) Nach dem Unterricht besucht ein Schüler im Rahmen des freiwilligen Angebots der Schule eine Musiklektion. Er muss dafür eine gefährliche Kreuzung überqueren und wird dabei von einem Autofahrer verletzt.

32 Schadenhaftung Schülerinnen und Schüler Schaden ausserhalb Schulzeit Schaden während Schulzeit Grundsatz urteilsfähige Kinder werden aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig evtl. Haftung der Eltern bei mangelnder Sorgfalt in Bezug auf Beaufsichtigung / Instruktion keine Haftung der Eltern Staat übernimmt Beaufsichtigung durch Lehrperson

33 Frage aus der Praxis Was ist, wenn sich ein Kind beim Werkunterricht trotz sorgfältiger Einführung der jeweiligen Technik verletzt? Dürfen Kinder unbeaufsichtigt im Werkraum sein?

34 Werkunterricht mit beschränkter Haftung Eine Holzplatte schleudert im Werkunterricht aus der Drehbank und trifft einen Schüler am Kopf. Mit lebensgefährlichen Verletzungen wird der Jugendliche ins Spital geflogen. Doch für den schweren Unfall will niemand verantwortlich sein. Werklehrer Alfred Zuberbühler war nicht zur Stelle, als das Holzstück mit gewaltiger Wucht aus der Drehbank geschleudert wurde, Kevin am Kopf traf und der Junge schwer verletzt zu Boden stürzte. Grund: Neben den Schülern im Holz-Werkunterricht musste der Lehrer eine Klasse im Metallwerkraum betreuen.

35 Garantenstellung Obhutspflicht Garantenstellung Eine Lehrperson kann nur aufgrund von Gesetz oder einer freiwilligen Übernahme einer Pflicht rechtlich haftbar gemacht werden. Obhutspflicht Lehrpersonen sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verantwortlich für die Unversehrtheit der ihnen anvertrauten Schüler/innen (physisch und psychisch) Lehr- und Erziehungspflicht der Lehrperson Recht/Pflicht der Schüler/innen auf Schulbesuch Die Haftpflicht kann nicht delegiert werden!

36 Verantwortlichkeit Strafrechtliche Vermögensrechtliche Disziplinarische Eröffnung eines Strafverfahrens z.b. Körperverletzung - Art. 122/123 StGB Schäden, die durch amtliche Tätigkeit widerrechtlich verursacht wurden Schuldhafte Verletzung der Amtsoder Dienstpflicht Ziel: Wiedergutmachung durch Sühne (Strafe) Ziel: Wiedergutmachung des Schadens und Leistung von Genugtuung durch den Staat Ziel: ordnungsgemässer Gang der Verwaltung sichern Vertrauen in das Staatspersonal erhalten

37 Haftungsgesetz Kanton Zürich Grundsatz, Art. 6 Abs. 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt. Abs. 4 Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegenüber den Angestellten zu.

38 Haftungsgesetz Kanton Zürich Angestellte, Art. 4 Soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen über die Angestellten für alle in 1 bis 3 erwähnten Personen, seien sie vollamtlich, nebenamtlich oder vorübergehend tätig.

39 Voraussetzung der Verantwortlichkeit des Kantons Tatbestand 1) Schaden 2) Ausüben dienstlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit 3) Widerrechtlichkeit 4) Adäquate Kausalzusammensetzung Rechtsfolge Haftung des Kantons / Gemeinde

40 Vermögensrechtliche Haftung = Kausalhaftung Schaden - Personenschaden - Sachschaden - Vermögenseinbusse / entgangener Gewinn - sonstiger Schaden Ausübung amtlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit schädigende Haltung muss in einem unmittelbaren rechtlichen, funktionellen Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich der Lehrperson stehen Berufsauftrag der Lehrperson Widerrechtlichkeit - Verstoss gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen - Verletzung der körperlichen Integrität des Menschen, Ehre, Vermögen

41 Adäquater Kausalzusammenhang Haftungsbegründend ist die Ursache (wegschleudernde Platte), die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken (Kopfverletzung), so dass der Eintritt des Erfolges (schwere Körperverletzung) durch die fragliche Ursache (unsachgemässe Anwendung Werkbank) begünstigt erscheint. Entlastungsgründe: - Höhere Gewalt - Selbstverschulden des Geschädigten - Drittverschulden Haftung des Kantons/Gemeinde Der Kanton/die Gemeinde haftet selbst dann, wenn seine Behörden, Beamten und Angestellten kein Verschulden trifft!

42 Art. 15 Rückgriff Hat der Kanton einem geschädigten Dritten aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes Ersatz leisten müssen, steht ihm der Rückgriff auf den Angestellten zu, der den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat.

43 Rückgriff / Regress auf Lehrpersonen Tatbestand 1) Kanton zahlt dem Geschädigten: - Schadensersatz - Genugtuung 2) Lehrperson verletzt Dienst- oder Amtspflicht: - vorsätzlich (Wissen und Willen) - grobfahrlässig (Übersehen aller roten Ampeln) Rechtsfolge Haftung der Lehrperson: Lehrperson muss Schaden und Genugtuung aus eigenem Vermögen decken!!!

44 Frage aus der Praxis Wie sieht die Situation bezüglich Haftung aus, wenn Jugendliche in mehreren Werkstatträumen (bis zu 4 und nicht alle nebeneinander liegend) arbeiten, die Lehrperson aber nur in einem Raum anwesend sein kann. Maschinen (Bohrmaschinen und Dekupiersägen) hat es in allen Räumen, Lötanlage sowie Holzfräse und grosse Bandsäge in je einem separaten. Mögliche Absicherung, falls etwas schwerwiegenderes passiert?

45 Frage aus der Praxis Grosse Klasse in Werkstatträumen: bis 14, 15 Lernende im normalen Schulstatus; im Integrationsprogramm (in dem ich selber nicht unterrichte) bis 18 Lernende mit teilweise sehr geringen Deutschkenntnissen, aber zwischen Jahre alt. Empfohlen werden vom Bund max. 12 Lernende im Integrationsprogramm. Platzmässig ist es eng. Der interne Lehrerverein hat bereits ein Gespräch mit dem ehemaligen Rektor gesucht, ohne Resultat damals (momentan ist die Rektorenstelle vakant). Das Problem sind die (manchmal heiklen) Gruppenzusammensetzungen im Zusammenhang mit Selbstdarstellung / Imponiergehabe oder auch mit disziplinarischen Schwierigkeiten. Ebenso bergen geringe Sprachkenntnisse bei so grossen Gruppen ein Gefahrenrisiko in einer Werkstatt.

46 Frage aus der Praxis Wenn Lehrpersonen kurzfristig ausfallen, sind wir laut Anstellungsvertrag verpflichtet, andere Klassen zusätzlich (gleichzeitig) zu übernehmen. Lernende dürfen nicht "frei" haben ist Credo der Schule. Im selben Werkstattraum wäre das arbeiten mit 2 Gruppen unmöglich (alle sitzen sonst wie Hühner auf der Stange...). Meistens können wir die fremde Gruppe aufteilen und in Lernstudios schicken. Aber nicht immer. Eine Lehrperson gab schon einer Gruppe einen Zeichenauftrag, unterrichtete die eigene Klasse und ging ab und zu schauen. Ich finde das riskant, es hat im angrenzenden Werkstattraum der anderen Werkgruppe, Holzfräse und Bandsäge. Zudem alle Werkzeuge etc. Als Lehrperson muss man durch 3 Türen gehen, bis man bei der andern Gruppe im Werkstattraum ist...

47 Frage aus der Praxis In der 10 Uhr Pause sind bei uns auch die Kindergarten-Schüler auf dem Pausenplatz, zusammen mit den 1. bis 6. Klasse-Schülern. Dabei sind immer zwei Lehrpersonen als Aufsicht auf dem Areal. Ist das erlaubt?

48 Die Pausenaufsicht 4) Wie wird eine Pausenaufsicht korrekt durchgeführt? Welche Bedingungen müssen erfüllt sein? a) Darf eine Lehrperson den Pausenplatz vorzeitig verlassen, damit sie vor Schulbeginn noch einen Espresso trinken kann? b) Muss eine Lehrperson das gesamte Pausenareal überblicken und kontrollieren? c) Darf eine Lehrperson ihre Pausenaufsicht dem Hauswart übertragen?

49 Die Pausenaufsicht aktiv kontinuierlich präventiv

50 Fälle aus der Praxis 5) Wann hat eine Lehrperson ihre Aufsichtspflicht verletzt? a) wenn ein im Unterricht störender Schüler, der das Klassenzimmer vorübergehend verlassen musste, davon läuft und auf dem Pausenhof dem Rektor vors Auto rennt? b) wenn die Schüler im Bildnerischen Gestalten durch Verstopfen des Abflusses einen Wasserschaden anrichten, während der Lehrer mit einer Mutter vor der Türe diskutiert? c) wenn sich zu Beginn der Pause auf dem Schulareal zwei Schüler prügeln und der eine dabei erheblich verletzt wird, während die Pausenaufsicht noch nicht vor Ort ist?

51 Frage aus der Praxis Wir haben viele Bäume auf dem Schulareal. Auf einen dürfen die Schüler klettern, sonst ist Kletterverbot. Dazu kommen die Flachdächer, dort ist absolutes Kletterverbot. Was ist, wenn ein Kind diese Regeln missachtet, runter fällt und sich verletzt?

52 Frage aus der Praxis Im Juni 2014 werden wir anlässlich einer Projektwoche unser Schulgelände gestalterisch verändern. Es könnte sein, dass wir eine Stuhlskulptur bauen wollen. Auf was müssen wir in Bezug auf die Haftpflicht achten?

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54 Lager Erweiterung der Schulzeit (Lager / Exkursionen) nur aufgrund gesetzlicher Grundlage 36 Abs. 3 VSG Thurgau Der Unterricht kann zeitweise ausserhalb der Schulgemeinde durchgeführt werden, namentlich in Form von Klassenverlegung, Exkursionen und Lagern. 39 Finanzielle Beiträge VSG Für obligatorische Klassenverlegungen, Exkursionen und Lager sowie andere Pflichtveranstaltungen können im Umfang der zu Hause anfallenden durchschnittlichen Einsparungen Beiträge erhoben werden. Dispensation aus wichtigen Gründen möglich: - religiöse Gründe - medizinische Gründe - disziplinarische Gründe

55 Stellung der Lehrperson im Schullager Schule Lager Erziehungsgewalt Eltern Erziehungsgewalt Lehrperson Erweiterte Weisungsgewalt Nachtruhe Kleidervorschriften Fürsorgepflicht Achtung auf Gesundheit Erweiterte Haftung (Kausalhaftung) Sachschäden

56 Fälle aus der Praxis Ein Schüler erkrankt während des Wintersportlagers an einer fiebrigen Erkältung: a) Muss die verantwortliche Lehrperson ihn sofort in ein Krankenhaus einweisen? b) Müssen die anderen Schüler über die Erkrankung und eine allfällige Krankenhaus-Einweisung informiert werden? c) Kann ein Schüler Schadenersatz verlangen, wenn er während eines Lagers nicht rechtzeitig in ärztliche Behandlung kommt und dadurch Schaden erleidet?

57 Fälle aus der Praxis Welche Qualifikationen sind für die Begleitung von Projekt- und Lagerwochen erforderlich? a) Dürfen die Lager-Begleitung Personen eingesetzt werden, die keine Leiter-Ausbildung absolviert haben? b) Dürfen Jugendliche aus der 3. Oberstufe auf freiwilliger Basis als Hilfsleiter herangezogen werden? c) Muss im Lager-Team medizinisch geschultes Personal vertreten sein?

58 Frage aus der Praxis Wie sieht es mit der Haftung aus, wenn ein offizieller Wanderweg durch eine Kuhweide mit Mutterkühen führt? Es kommt auf der Weide zu einem Unfall mit einer Kuh?

59 Freeriding in den Abgrund Eine Gruppe mit sehr guten Snowboardfahrern darf auf Anordnung des Leiterteams am Nachmittag des vierten Lagertages frei fahren. Mit ihnen wird vereinbart, dass sie sich um Uhr bei der Talstation einfinden. Am Mittag bekamen die 12-jährigen Jugendlichen die Instruktion, dass sie mindestens zu fünft unterwegs sein müssen und keine gesperrten Pisten befahren dürfen. Weiter wurde darauf geachtet, dass immer zwei Handys vorhanden sind und sie erhielten Notfallnummern. Bei schönstem Sonnenschein aber anspruchsvollen Schneeverhältnissen können Schülerinnen und Schüler schon einmal übermütig werden. Trotz deutlichen Markierungen und Verbot fährt die Gruppe abseits der gesicherten Piste einen Tiefschneehang hinunter und löst ein 80 Meter breites Schneebrett aus. Sie werden von den Schneemassen bis zu 150 Meter weit mitgerissen und verschüttet. Drei Schülerinnen können sofort geborgen werden. Sie sind nur leicht verletzt. Doch für zwei kommt jede Hilfe zu spät. Sie sind unter sechs Meter dickem Schnee verborgen und die Rettungsgruppe findet sie erst drei Stunden später unter der hart gepressten Schicht. Die Vermissten tragen keine Lawinensuchgeräte. Die Lehrpersonen halten sich auf der Sonnentrasse beim Apéro auf.

60 Fälle aus der Praxis 6) Was gilt bezüglich Verantwortung der Lehrperson am Schul-Skitag? a) Kann die Lehrperson auf Ski- und Schlittelpisten ein Helm- Obligatorium verlangen? b) Dürfen Schulkinder schon auf der Skipiste verabschiedet werden, oder müssen Sie ins Tal begleitet werden? c) Ist dies abhängig vom Alter oder Niveau der Schulkinder?

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62 Frage aus der Praxis Ab wie vielen Schülern braucht die Lehrperson eine Begleitperson bei Ausflügen? Macht es einen Unterschied, ob die Klasse im Quartier (Schulschwimmbad mit Bus oder Kindergarten-Schüler holen ihr Geburtstagsgspänli zu Hause ab), in der Stadt Zürich (z.b. Museumsbesuch), im Kanton (Exkursion, Schulreise) unterwegs ist?

63 Der Badeunfall Teil 1 Das Unglück geschah im September Eine Schulklasse aus der Romandie wollte in Frankreich eine Kajak- und Kanuwoche verbringen. Am Ankunftstag gingen die Schüler in der Ardèche baden. Dabei wurde ein 15-jähriger Schüler von der Strömung mitgerissen und ertrank. Bei der Strafuntersuchung stellte sich heraus, dass das Opfer nicht genügend gut schwimmen konnte. Der Knabe hatte den im Vorfeld vom Sportlehrer durchgeführten Schwimmtest nicht bestanden, ebenso auch drei weitere Mitschüler. Dieser Umstand war der Klassenlehrperson so jedoch nicht bekannt. Der Sportlehrer, welcher am Lager nicht teilnahm, hatte ihn lediglich per darüber informiert, dass die vier Schüler den Test nur mit genügend absolviert hätten und bei ihnen darum grössere Vorsicht erforderlich sei.

64 Der Badeunfall Teil 2 Im September 2010 verurteilte das Strafgericht von Yverdon, in zweiter Instanz, die Lehrperson wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 100 Franken. Der ebenfalls angeklagte Sportlehrer wurde freigesprochen. Das Gericht kam zum Schluss, dass die sehr erfahrene Lehrperson eine blamable Nachlässigkeit an den Tag gelegt habe. So habe sie keine Sicherheitsanweisungen gegeben und auch nicht verboten den Fluss zu überqueren, obwohl sie die Strömung gekannt habe. Die Lehrperson hatte vielmehr im Abstand von etwa 50 Metern Fotos von den Badenden gemacht, als der Unfall geschah. Laut Gericht wiege dieser Fehler schwer und sei nach einer tadellosen Lehrerlaufbahn umso überraschender. Die Lehrperson habe damit ihre Aufsichtspflicht klar verletzt.

65 Frage aus der Praxis Es herrscht Unklarheit ob man nun wieder mit der Klasse schwimmen gehen kann, auch wenn man den Rettungsschwimmkurs nicht absolviert hat. Macht es einen Unterschied, ob man in eine Badeanstalt mit BadmeisterIn oder an den Springbrunnen oder an die Sihl geht?

66 Fälle aus der Praxis 7) Welche Sicherheitsanweisungen sind nötig, wenn Lehrpersonen auf Klassenfahrten mit ihren Schülern im See oder im Fluss baden? a) wenn nicht alle Kinder schwimmen können b) wenn die Wetterbedingungen nicht optimal sind (mögliche Gewitter) c) können religiöse Gründe für eine Schwimm-Dispensation geltend gemacht werden?

67 Schwimmunterricht Mindestvoraussetzungen zum Erteilen von Schwimmunterricht: Lehrberechtigung Grundausbildung im Schwimmen, z.b. Fachdidaktik Schwimmen Grundausbildung im Rettungsschwimmen

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