S a t z u n g. der Sky Stiftung in München. Präambel

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1 S a t z u n g der Sky Stiftung in München Präambel Nicht nur in Entwicklungsländern, auch in Deutschland leben viele Kinder heute in Armut. Diese Armut drückt sich nicht nur in einer Einschränkung bei Spielsachen und Kleidung, unerfüllten Hobby- und Reisewünschen oder einem Mangel an vitamin- und ballaststoffreicher Ernährung aus, sondern auch in dem Mangel an Bewegung. Immer weniger Kinder sind heute in Sportvereinen organisiert. Rund zwei Stunden Sport nur haben Schulen und Kindergärten pro Woche auf dem Stundenplan der zudem oft ausfällt, wenn etwa der Lehrplan in anderen Fächern zeitlich nicht eingehalten werden kann. Auch kommen berufstätige Eltern heute immer weniger dazu, mit ihren Kindern aktiv zu spielen und Sport zu treiben. Damit fehlen unseren Kindern heute ganz wichtige Bausteine in der körperlichen Entwicklung und der Ausbildung der Persönlichkeit: Das Erlernen wichtiger motorischer Fähigkeiten, die kognitive Fitness und nicht zuletzt die Auseinandersetzung mit sportlichen Werten wie Fairness, Teamgeist und Integration. Die Sky Stiftung hat sich zum Ziel gesetzt, die Bewegung und Gesundheit von Kindern zu fördern. Sie unterstützt Projekte, die in den Kindergärten und Schulen aber auch in Vereinen oder anderen Freizeitstätten die Kinder und Jugendlichen zu Sport und Bewegung motivieren: Projekte, die Kindern genau die motorischen Fähigkeiten beibringen, die sie für ihr Heranwachsen benötigen, und die sportlichen Werte mit ihnen diskutieren, die nicht nur das Selbstbewusstsein und Durchsetzungsvermögen stärken, sondern vor allem auch fit für ein soziales Miteinander machen.

2 Die Stiftung führt den Namen Sky Stiftung. 1 Name, Rechtsstellung, Sitz Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Unterföhring, Medienallee Stiftungszweck Zweck der Stiftung ist die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen. Dabei sollen Projekte gefördert und durchgeführt werden, die zur sportlichen Betätigung von Kindern und Jugendlichen beitragen. Über folgende Maßnahmen soll der Stiftungszweck insbesondere erfüllt werden: - Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Problematik der Bewegungsarmut von Kindern und Jugendlichen dessen Auswirkungen auf die gesellschaftliche Entwicklung insbesondere durch geeignete Aufklärungsmaßnahmen in den Medien (Print, Online und Fernsehen) - Initiierung und Durchführung von Projekten, die sich der Behebung des Mangels an Bewegung und der Auseinandersetzung mit sportlichen Werten bei Kindern und Jugendlichen widmen gemeinsam mit Partnern aus Wirtschaft, Kultur, Politik und Sport. Daneben können auch bestehende Projekte gemeinnütziger Träger gem. 2 Abs. 3 der Satzung gefördert werden. Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten sonstigen Stelle finanzielle oder sachliche Mittel zur Förderung von Maßnahmen nach Absatz 2 zur Verfügung stellen.

3 3 Einschränkungen Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu. 4 Stiftungsvermögen Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es ergibt sich aus der Anlage; diese ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung. Zustiftungen (Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben 5 Stiftungsmittel aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Der Überschuss der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dem Stiftungsvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.

4 6 Stiftungsorgane Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand, der Stiftungsrat. Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstands kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen. 7 Stiftungsvorstand Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens 2 und maximal 5 Mitgliedern. Sie werden jeweils vom Stifter oder dessen Rechtsnachfolger auf die Dauer von 4 Jahren bestellt; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Wiederbestellung auch mehrmalige - ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds auf Ersuchen des Stiftungsrats im Amt. Der Stifter oder dessen Rechtsnachfolger kann bestellte Mitglieder unter gleichzeitiger Bestellung eines neuen Mitglieds jederzeit aus wichtigem Grund abberufen. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einstimmig einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt. Kann sich der Vorstand nicht auf einen Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden einigen, so bestimmt der Stifter oder dessen Rechtsnachfolger den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstandes sollen einstimmig gefasst werden. Die Stimme des Vorsitzenden gibt den Ausschlag. 8 Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstands Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird im Aussenverhältnis jeweils durch zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes gemeinschaftlich vertreten. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende die Stiftung allein. Von den Beschränkungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStG ist der Stiftungsvorstand befreit.

5 Der Stiftungsvorstand ist befugt, an Stelle des Stiftungsrats dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Aufgaben des Stiftungsvorstands sind insbesondere die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags der Stiftung, die Entscheidung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen, die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie der Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen ( 9 Abs. 1 Satz 4). Der Stiftungsvorstand kann sich mit Zustimmung des Stiftungsrats eine Geschäftsordnung geben. 4. Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstands gelten die Bestimmungen des 12 dieser Satzung entsprechend. 9 Geschäftsführung, Geschäftsjahr Der Stiftungsvorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Der Stiftungsvorstand kann mit Zustimmung des Stiftungsrats eine Person bestellen, die die Geschäfte der Stiftung ehrenamtlich führt. Sie muss nicht Mitglied des Stiftungsvorstands sein. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen. Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung nach Maßgabe von 11 Nr. 1 durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Stelle prüfen zu lassen. Die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung seiner Erträge und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken. Die Beauftragung erfolgt durch den Stiftungsrat. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

6 10 Stiftungsrat Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 Mitgliedern. Sie werden konstituierend vom Stifter auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Anschließend ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Wiederwahl und Wiederbestellung auch mehrmalige - sind zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung/Neuwahl des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds auf Ersuchen des Stiftungsrats im Amt. Der Stifter kann bestellte Mitglieder unter gleichzeitiger Bestellung eines neuen Mitglieds jederzeit aus wichtigem Grund abberufen. Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt. 11 Aufgaben des Stiftungsrats Der Stiftungsrat entscheidet, berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. Er beschließt über die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vgl. 9 Abs. 2, den Jahresabschluss der Stiftung gem. 9, Abs. 1 Satz 4, 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 die Entlastung des Stiftungsvorstands, 4. Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung ( 13). 12 Geschäftsgang des Stiftungsrats Der Stiftungsrat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Der Stiftungsvorstand kann an der Sitzung des Stiftungsrats teilnehmen, auf Verlangen des Stiftungsrats ist er dazu verpflichtet. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens 3 Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied Widerspruch erhebt.

7 Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des 13 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. 4. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden; die Schriftform gilt auch durch Fernschreiben, Telefax, oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach 13 dieser Satzung. 5. Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen. 13 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen. Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Stiftungsrats, Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrats. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung ( 15) wirksam. 14 Vermögensanfall Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine gemeinnützige juristische Person, die vom Stiftungsrat bestimmt wird und die das Vermögen ausschließlich für die Förderung von Kindern und Jugendlichen in Sport, Kultur und Umwelt zu verwenden hat.

8 15 Stiftungsaufsicht Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern. Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen. 16 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.

9 Anlage zu 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Premiere-Stiftung Das Stiftungsvermögen setzt sich wie folgt zusammen: Barvermögen ,00

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