Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht

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1 Vorlesung 0: Freier Personenverkehr mit der EU und flankierende Massnahmen Prof. Dr.iur. Roland Müller, Rechtsanwalt und Notar Titularprofessor an den Universitäten St.Gallen und Bern Folie Zielsetzungen der 0. Vorlesung Einführen in die Geschichte und Bedeutung der Bilateralen Abkommen zur Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EG Aufzeigen der Funktion der Personenfreizügigkeit und der flankierenden Massnahmen dazu Hinweisen auf die Problematik des Missbrauchs im Zusammenhang mit der Personenfreizügigkeit Vertiefung der Kenntnisse anhand von Repetitionsfragen und Fällen aus dem Lehrbuch Folie 2

2 Gliederung der Vorlesung. Bilaterale Abkommen / Acquis communautaire 2. Flankierende Massnahmen im Überblick 3. Entsendegesetz 4. Anpassungen im IPRG 5. Anpassungen im AVEG 6. Anpassungen im OR 7. Weitere Massnahmen 8. Repetitionsfragen und Fälle aus der Praxis Die Folien sind bereits auf dem Netz publiziert Folie 3 Folie 4 Bilaterale Abkommen mit der EU als Grundlage 992 lehnen Schweizer EWR-Abkommen ab; der Anschluss an die EU ist auf unbest. Zeit gescheitert Schweiz ist zu klein, um abseits zu stehen; über bilaterale Abkommen soll EU-Zugang doch noch möglich werden 2002 tritt erstes Vertragspaket "Bilaterale I" in Kraft; darin sind 7 Abkommen, u.a. auch Personenfreizügigkeit mit allen Staaten der Europäischen Gemeinschaft 2004 wird zweites Vertragspaket "Bilaterale II" paraphiert; Ausdehnung Personenfreizügigkeit auf 0 neue EU- Länder: Tschechien, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien, Slowakei 2009 stimmen Schweizer der Ausdehnung des Abk. über die Personenfreizügigkeit auf Rumänien und Bulgarien zu 204 wird Initiative "Gegen Masseneinwanderung " mit 50.3% angenommen / 205 folgt RASA Initiative dagegen 2

3 Zielsetzungen der bilateralen Abkommen Abkommen zwischen der Schweiz. Eidgenossenschaft einerseits und der Europ. Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit Art. Ziel Ziel dieses Abkommens zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europ. Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes: a) Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien; b) Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen; c) Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben; d) Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer. Folie 5 Geltungsbereich der bilateralen Abkommen Die Personenfreizügigkeit gilt für 28 EU-Staaten Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland England Estland Finnland Frankreich Griechenland Holland Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Nordirland Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechien Ungarn Zypern Folie 6 3

4 Übersicht über die Aufenthaltsbewilligungen Folie 7 EU/EFTA-Bürgerinnen und Bürger Ausweis L EU/EFTA (Kurzaufenthaltsbewilligung) Ausweis B EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung) Ausweis C EU/EFTA (Niederlassungsbewilligung Ausweis Ci EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerb) Ausweis G EU/EFTA (Grenzgängerbewilligung) Drittstaaten-Angehörige Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung) Ausweis C (Niederlassungsbewilligung) Ausweis Ci (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit) Ausweis G (Grenzgängerbewilligung) Ausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung) Ausweis F (Vorläufig aufgenommene Ausländer) Ausweis N (Asylsuchende) Ausweis S (Schutzbedürftige) Bewilligungen gemäss Personenfreizügigkeit Folie 8 4

5 Volle Anwendung des Acquis communautaire Begriff und Bedeutung des Acquis communautaire Acquis communautaire (frz. wörtlich: gemeinschaftlich Erreichtes) wird in der Europäischen Union der gemeinschaftliche Besitzstand genannt, so die offizielle deutsche Bezeichnung. Der Acquis communautaire muss von einem Staat, welcher der EU beitritt, in seinem kompletten Umfang übernommen werden. Folie 9 Auf dem Gebiet der Personenfreizügigkeit gilt zwischen der Schweiz und der EU die volle Anwendbarkeit des Acquis communautaire, allerdings nur bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Staatsvertrages Anwendbar auf Primärrecht (Verträge der Europäischen Union), Sekundärrecht (Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen der Organe der EU), und Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes Initiative "Gegen Masseneinwanderung" Art. 2a BV Steuerung der Zuwanderung Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig. 2 Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden. 3 Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage. Folie 0 5

6 Gegeninitiative "Raus aus der Sackgasse" Am wurde die Gegeninitiative "Raus aus der Sackgasse" des entsprechenden Vereins RASA mit 30'000 Unterschriften eingereicht. Die Initianten verlangen die ersatzlose Streichung von Art. 2a und 97 Ziff. in der Bundesverfassung Damit würde der Zustand vor der Masseneinwanderungsinitiative wieder hergestellt Bei einer Online-Umfrage von vier Tageszeitungen im Oktober 205, an der sich 7'025 Personen beteiligten, befürworteten 53,4% die Initiative Bundesrat verspricht, einen Gegenvorschlag zur RASA-Initiative vorzulegn Folie Gliederung der Vorlesung. Bilaterale Abkommen / Acquis communautaire 2. Flankierende Massnahmen im Überblick 3. Entsendegesetz 4. Anpassungen im IPRG 5. Anpassungen im AVEG 6. Anpassungen im OR 7. Weitere Massnahmen 8. Repetitionsfragen und Fälle aus der Praxis Folie 2 6

7 Flankierende Massnahmen seit Juni 2004 Zielsetzungen: Sozial- und/oder Lohndumping in der Schweiz zu Lasten der Arbeitnehmer zu verhindern Überblick über die flankierenden Massnahmen: - Entsendegesetz (EntsG SR ) - Anpassungen im IPRG - Anpassungen im AVEG - Anpassungen im OR (insbeso. NAV mit Mindestlöhnen) - Unterstellung der Leiharbeit und allg. verb. GAV - Beitragspflichten der Arbeitnehmer bei allg. verb. GAV - Massnahmen c. Missbrauch von Selbständigkeitsstatistik - Einstellung von zusätzlichen Inspektoren zur Kontrolle Folie 3 Gliederung der Vorlesung. Bilaterale Abkommen / Acquis communautaire 2. Flankierende Massnahmen im Überblick 3. Entsendegesetz 4. Anpassungen im IPRG 5. Anpassungen im AVEG 6. Anpassungen im OR 7. Weitere Massnahmen 8. Repetitionsfragen und Fälle aus der Praxis Folie 4 7

8 Entsendegesetz vom 8. Oktober 999 Folie 5 Möglichkeiten zur Entsendung im Arbeitsrecht Entsendungsarten Arbeitsleistung Entsendung in die Schweiz zur Erbringung von Arbeitsleistung Ausl. Arbeitgeberin bleibt unverändert Ausl. Arbeitsvertrag bleibt unverändert Niederlassung Entsendung in die schweizerische Niederlassung Ausl. Arbeitgeberin bleibt trotz Niederl. unverändert Ausl. Arbeitsvertrag bleibt unverändert Leiharbeiter Entsendung als Leiharbeiter in Schweiz Zusatzvertrag zwischen Einsatzunternehmen und Entleiher Ausl. Arbeitsvertrag bleibt unverändert Folie 6 8

9 Minimale Arbeits- und Lohnbedingungen Art. 2 EntsG Die Arbeitgeber müssen den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten GAV und NAV im Sinne von Art. 360a OR in den folgenden Bereichen vorgeschrieben sind: a. die minimale Entlöhnung; b. Arbeits- und Ruhezeit; c. Mindestdauer der Ferien; d. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz; e. Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen; f. Nichtdiskriminierung, namentlich Gleichbehandlung von Frau und Mann. Folie 7 Ausnahmen von den garantierten Bedingungen Art. 4 EntsG Die Mindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien gelten nicht für: a. Arbeiten von geringem Umfang; b. Montage oder erstmaligen Einbau, wenn die Arbeiten weniger als acht Tage dauern und Bestandteil eines Warenlieferungsvertrages bilden. 2 Der Bundesrat legt die Kriterien zur Bestimmung der Arbeiten nach Absatz fest. Der Umfang bemisst sich nach Art, Dauer und Häufigkeit der Einsätze sowie Zahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 3 Die Bereiche des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes sowie des Hotel- und Gastgewerbes sind von Absatz ausgenommen. Der Bundesrat kann weitere Branchen von Absatz ausnehmen. Folie 8 9

10 Solidarhaftung zusammen mit Subunternehmer Art. 5 EntsG (Abs. und 2) Werden im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe Arbeiten von Subunternehmern ausgeführt, so haftet der Erstunternehmer (Total- General- oder Hauptunternehmer) zivilrechtlich für die Nichteinhaltung der Netto-Mindestlöhne und der Arbeitsbedingungen gemäss Art. 2 Abs. durch die Subunternehmer. 2 Der Erstunternehmer haftet solidarisch für sämtliche ihm nachfolgenden Subunternehmer in einer Auftragskette. Er haftet nur, wenn der Subunternehmer zuvor erfolglos belangt wurde oder nicht belangt werden kann. Solidarhaftung im Baugewerbe gilt erst seit dem ; für früher abgeschlossene Verträge besteht keine Solidarhaftung Folie 9 Solidarhaftung zusammen mit Subunternehmer Art. 5 EntsG (Abs. 3 und 4) 3 Der Erstunternehmer kann sich von der Haftung gemäss Abs. befreien, wenn er nachweist, dass er bei jeder Weitervergabe der Arbeiten die nach den Umständen gebotene Sorgfalt in Bezug auf die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen angewendet hat. Die Sorgfaltspflicht ist namentlich erfüllt, wenn sich der Erstunternehmer von den Subunternehmern die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen anhand von Dokumenten und Belegen glaubhaft darlegen lässt. 4 Der Erstunternehmer kann zudem mit den Sanktionen nach Art. 9 belegt werden, wenn er seine Sorgfaltspflichten gemäss Abs. 3 nicht erfüllt hat. Art. 9 Abs. 3 ist nicht anwendbar. Folie 20 Erstunternehmer sollten vereinbaren, dass ein Subunternehmer nur mit schriftlicher Zustimmung beigezogen werden kann! 0

11 Meldepflicht des Arbeitgebers 8 Tage vor Arbeit Art. 6 EntsG Vor Beginn des Einsatzes muss der Arbeitgeber der vom Kanton nach Art. 7 Abs. lit. d bezeichneten Behörde schriftlich und in der Amtssprache des Einsatzortes die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden, insbesondere: a. die Identität und den Lohn der in die Schweiz entsandten Personen; b. die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit; c. den Ort, an dem die Arbeit ausgeführt wird. 2 Der Arbeitgeber hat der Meldung nach Abs. die Erklärung beizulegen, dass er von den Bedingungen nach den Art. 2 und 3 Kenntnis genommen hat und sich verpflichtet, sie einzuhalten. 3 Die Arbeit darf frühestens acht Tage, nachdem der Einsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden. Folie 2 Kontrolle der garantierten Bedingungen Art. 7 EntsG Die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz wird kontrolliert: a. bezüglich der Bestimmungen eines allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags: von den mit der Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages betrauten paritätischen Organen; b. bezüglich der Bestimmungen eines Normalarbeitsvertrages über Minimallöhne im Sinne von Artikel 360a OR: von den durch die Kantone oder den Bund eingesetzten tripartiten Kommissionen (Art. 360b OR); c. bezüglich der Bestimmungen von Bundeserlassen: von den nach diesen Erlassen zuständigen Behörden; d. bezüglich der andern Bestimmungen: von den durch die Kantone bezeichneten Behörden. Folie 22

12 Sanktionen bei leichten Verstösse gegen EntsG Art. 9 EntsG Die Kontrollorgane melden jeden Verstoss gegen dieses Gesetz der zuständigen kantonalen Behörde. 2 Die zuständige kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz Buchstabe d kann: a. bei geringfügigen Verstössen gegen Artikel 2 und bei Verstössen gegen die Artikel 3 und 6 eine Verwaltungsbusse bis 5000 Franken aussprechen; Artikel 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 974 ist anwendbar; b. bei Verstössen gegen Artikel 2, die nicht geringfügig sind, bei Verstössen im Sinne von Artikel 2 Absatz oder bei Nichtbezahlung rechtskräftiger Bussen dem betreffenden Arbeitgeber verbieten, während ein bis fünf Jahren in der Schweiz seine Dienste anzubieten; c. dem fehlbaren Arbeitgeber die Kontrollkosten ganz oder teilweise auferlegen. Folie 23 Sanktionen bei schweren Verstössen c. EntsG Art. 2 EntsG Mit Busse bis zu 40'000 Franken wird bestraft, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, wer: a. in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich falsche Auskünfte erteilt oder die Auskunft verweigert; b. sich der Kontrolle der zuständigen Behörde widersetzt oder in irgendeiner Weise die Kontrolle verunmöglicht. 2 In leichten Fällen kann die Behörde von einer Strafverfolgung absehen. 3 Mit Busse bis zu '000'000 Franken wird bestraft, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des StGB vorliegt, wer in seiner Funktion als Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer die in Artikel 2 genannten Mindestbedingungen systematisch und in gewinnsüchtiger Absicht nicht garantiert. Folie 24 2

13 Selbständiges Klagerecht von Organisationen Art. EntsG Die Organisationen, die nach ihren Statuten die sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber wahren, haben ein selbstständiges Klagerecht auf Feststellung einer Verletzung dieses Gesetzes. selbständiges Klagerecht aller Gewerkschaften zur Durchsetzung der vertretenen Arbeitnehmerinteressen selbständiges Klagerecht aller Arbeitgeberorganisationen zur Durchsetzung von rechtmässigen Wettbewerbsbedingungen Folie 25 Gliederung der Vorlesung. Bilaterale Abkommen / Acquis communautaire 2. Flankierende Massnahmen im Überblick 3. Entsendegesetz 4. Anpassungen im IPRG 5. Anpassungen im AVEG 6. Anpassungen im OR 7. Weitere Massnahmen 8. Repetitionsfragen und Fälle aus der Praxis Folie 26 3

14 BG über das Internationale Privatrecht (IPRG) Folie 27 Schweizerische Gerichte für Klagen nach EntsG Art. 5 IPRG Für Klagen aus Arbeitsvertrag sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder am Ort zuständig, wo der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. 2 Für Klagen des Arbeitnehmers sind überdies die schweizerischen Gerichte an seinem Wohnsitz oder an seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig. 3 Für Klagen bezüglich der auf die Arbeitsleistung anzuwendenden Arbeits- und Lohnbedingungen sind zudem die Schweizer Gerichte am Ort zuständig, an den der Arbeitnehmer für einen begrenzten Zeitraum und zur Verrichtung auch nur eines Teils seiner Arbeit aus dem Ausland entsandt worden ist. Abs. 3 wurde durch Anhang zum EntsG eingefügt Folie 28 4

15 Gliederung der Vorlesung. Bilaterale Abkommen / Acquis communautaire 2. Flankierende Massnahmen im Überblick 3. Entsendegesetz 4. Anpassungen im IPRG 5. Anpassungen im AVEG 6. Anpassungen im OR 7. Weitere Massnahmen 8. Repetitionsfragen und Fälle aus der Praxis Folie 29 BG über die Allgemeinverbindlicherkl. von GAV Folie 30 5

16 Voraussetzungen zur AVE gem. Art. 2 AVEG Folie 3 Generell: Mind. 50% aller Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmer müssen am GAV beteiligt sein, zudem müssen mind. 50% aller Arbeitnehmer in der Branche von den am GAV beteiligten Arbeitgeberinnen beschäftigt werden. Ausnahme: Bei AVEG als flankierende Massnahme (insbeso. Lohndumping) genügen 30% der Arbeitgeberinnen, die mind. 30% aller Arbeitnehmer beschäftigen Art. a AVEG Stellt die tripartite Kommission nach OR 360b OR fest, dass in einer Branche oder einem Beruf die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne und Arbeitszeiten wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten werden, so kann sie mit Zustimmung der Vertragsparteien die AVE der Bestimmungen über die minimale Entlöhnung und die ihr entsprechende Arbeitszeit sowie die paritätischen Kontrollen des für die betreffende Branche geltenden Gesamtarbeitsvertrags beantragen. Gliederung der Vorlesung. Bilaterale Abkommen / Acquis communautaire 2. Flankierende Massnahmen im Überblick 3. Entsendegesetz 4. Anpassungen im IPRG 5. Anpassungen im AVEG 6. Anpassungen im OR 7. Weitere Massnahmen 8. Repetitionsfragen und Fälle aus der Praxis Folie 32 6

17 Anpassungen im OR gemäss EntsG Art. 360a OR: Erlass eines NAV mit Mindestlöhnen auf Antrag der tripartiten Kommission Art. 360b OR: Einsatz einer tripartiten Kommission paritätisch zusammengesetzt aus AG- und AN-Vertretern Art. 360c OR: Mitglieder der tripartiten Kommission unterstehen dem Amtsgeheimnis Art. 360d OR: NAV gilt für alle Arten von entsandten AN und zwar im Sinne von relativ zwingenden Normen Art. 360e OR: AG- und AN-Verbände haben Recht auf Feststellungsklage betr. Einhaltung der NAV Art. 360f OR: Kantone müssen den Erlass eines NAV dem SECO mitteilen Folie 33 Gliederung der Vorlesung. Bilaterale Abkommen / Acquis communautaire 2. Flankierende Massnahmen im Überblick 3. Entsendegesetz 4. Anpassungen im IPRG 5. Anpassungen im AVEG 6. Anpassungen im OR 7. Weitere Massnahmen 8. Repetitionsfragen und Fälle aus der Praxis Folie 34 7

18 Weitere flankierende Massnahmen zwingende, schriftliche Information über Eckpunkte des Arbeitsvertrags an den Arbeitnehmer (Art. 330b OR) Unterstellung der Leiharbeit unter allgemeinverbindlich erklärte GAV (Art. 7 Abs. 3 Arbeitsvermittlungsgesetz) Beitragspflichten der Arbeitgeberinnen in allgemeinverbindlich erklärten GAV (Art. 20 Abs. AVG) Einstellung einer genügenden Anzahl Inspektoren zur Kontrolle (Art. 7 EntsG) Folie 35 Informationspflicht gegenüber Arbeitnehmern Schriftliche Information nach Art. 330b OR Wurde das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegangen, so muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer schriftlich informieren über: a. die Namen der Vertragsparteien; b. das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses; c. die Funktion des Arbeitnehmers; d. den Lohn und allfällige Lohnzuschläge; e. die wöchentliche Arbeitszeit. 2 Werden Vertragselemente, die nach Absatz mitteilungspflichtig sind, während des Arbeitsverhältnisses geändert, so sind die Änderungen dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nachdem sie wirksam geworden sind, schriftlich mitzuteilen. Folie 36 8

19 Arbeitsvermittlungsgesetz betr. Leiharbeit Art. 7 Abs. 3 AVG 3 Der Verleiher muss in den Bereichen mit einem allg. verb. GAV dem zuständigen paritätischen Organ alle erforderlichen Unterlagen zur Kontrolle der Einhaltung der ortsüblichen Arbeitsbedingungen vorlegen. In Bereichen ohne allg. verb. GAV gilt die Auskunftspflicht gegenüber der zuständigen kantonalen tripartiten Kommission. Die Auskunftspflicht des Verleihers gilt gegenüber den Bewilligungsbehörden und den paritätischen und tripartiten Kommissionen. Unterlagen gemäss Artikel 7 Absatz 3 sind insbesondere der Arbeitsvertrag nach Artikel 9 AVG und der Verleihvertrag nach Artikel 22 AVG, welche die erforderlichen Informationen zur Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen enthalten. Folie 37 Ergänzung AVG betr. Beitragspflicht Art. 20 AVG (Arbeitsvermittlungsgesetz) Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allg. verbindlich erklärten GAV so muss der Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmer die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des GAV einhalten. Sieht ein allg. verbindlich erklärter GAV einen oblig. Beitrag an Weiterbildungs- und Vollzugskosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für den Verleiher, wobei die Beiträge anteilsmässig nach Massgabe der Dauer des Einsatzes zu leisten sind. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 2 Das im allg. verbindlich erklärten GAV zur Kontrolle vorgesehene paritätische Organ ist zur Kontrolle des Verleihers berechtigt. Bei nicht geringfügigen Verstössen muss es dem kantonalen Arbeitsamt Meldung erstatten und kann dem fehlbaren Verleiher: a. nach Massgabe des GAV eine Konventionalstrafe auferlegen; b. die Kontrollkosten ganz oder teilweise auferlegen.... Folie 38 9

20 Zusätzliche Inspektoren zur Kontrolle Art. 7 EntsG Zur Erfüllung der Kontrollaufgaben nach Art. 7 Abs. Bst. b sowie der Beobachtungsaufgaben der tripartiten Kommissionen nach Art. 360b Abs. 3 5 OR müssen die Kantone über eine ausreichende Zahl von Inspektoren verfügen. Sie können zur Erfüllung der Kontrollaufgaben nach Art. 7 Abs. Buchstabe a eine Zusammenarbeit mit den paritätischen Organen vorsehen. 2 Die Zahl der Inspektoren nach Absatz bestimmt sich insbesondere nach der Grösse und der Struktur des betreffenden Arbeitsmarkts. Die Inspektoren arbeiten nach Möglichkeit mit anderen Arbeitsmarktinspektoren zusammen. 3 Der Bund übernimmt 50 Prozent der von den Inspektoren verursachten Lohnkosten. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement oder das von ihm bezeichnete Bundesamt kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen treffen. Folie 39 Gliederung der Vorlesung. Bilaterale Abkommen / Acquis communautaire 2. Flankierende Massnahmen im Überblick 3. Entsendegesetz 4. Anpassungen im IPRG 5. Anpassungen im AVEG 6. Anpassungen im OR 7. Weitere Massnahmen 8. Repetitionsfragen und Fälle aus der Praxis Folie 40 20

21 Repetitionsfragen zur Personenfreizügigkeit Kurzfragen. Braucht ein EU-Bürger für die Arbeitsaufnahme in der Schweiz eine Arbeitsbewilligung? 2. Welche Möglichkeiten der Aufenthaltsbewilligung für EU- Bürger gibt es und wovon sind sie abhängig? 3. Unter welchen Voraussetzungen kann ein EU-Bürger in der Schweiz als Selbständigerwerbender tätig sein? 4. Braucht ein EU-Bürger eine Aufenthaltsbewilligung, wenn er nur max. 90 Tage p.a. in der Schweiz arbeitet? 5. Benötigt ein EU-Bürger eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, wenn er hier nicht arbeiten will? 6. Werden EU-Diplome in der Schweiz anerkannt? Folie 4 vgl. Broschüre 203 vom Integrationsbüro EDA/EVD: EU-Bürgerinnen und -Bürger in der Schweiz Informationen zur Freizügigkeit Masterprüfung vom Prüfungsfrage (Multiple Choice) Der freie Personenverkehr mit der EU ist für die Schweiz von grosser Bedeutung und hat gleichzeitig erhebliche Konsequenzen für das schweizerische Arbeitsrecht. Beantworten Sie deshalb folgende Fragen, welche von EU-Bürgern sehr häufig gestellt werden. Dabei darf bei jeder Frage jeweils nur eine Lösung als richtig angekreuzt werden. Sollten Sie eine Lösung aus Versehen falsch angekreuzt haben (X), streichen Sie diese durch (X), kreuzen Sie die richtige Lösung an und machen Sie einen Rahmen [X] um die korrekte Lösung. Folie 42 2

22 Masterprüfung vom Frage Braucht ein EU-Bürger, der nicht aus Bulgarien oder Rumänien stammt, für die Arbeitsaufnahme in der Schweiz eine Arbeitsbewilligung, wenn er hier maximal drei Monate arbeiten will? (a) Ja, doch ist dafür die Arbeitgeberin verantwortlich. (b) Nein, er braucht keine Arbeitsbewilligung, muss sich aber innert 4 Tagen nach der Ankunft in der Schweiz und vor Stellenantritt bei der Wohngemeinde anmelden und eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. (c) Nein, er braucht keine Arbeitsbewilligung, aber vor Beginn des Einsatzes muss der Arbeitgeber der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich den Arbeitnehmer mit Angabe seiner Tätigkeit melden. (d) Nein, er braucht keine Arbeitsbewilligung und es ist auch keine besondere Meldung an eine kantonale Behörde nötig. Folie 43 Masterprüfung vom Frage Hat ein EU-Bürger, der nicht aus Bulgarien oder Rumänien stammt, bei einer Arbeitstätigkeit in der Schweiz Anspruch auf die gleiche Entlöhnung und die gleiche Feriendauer wie Schweizer? (a) Ja, er hat ohne weitere Voraussetzungen Anspruch auf die gleiche Entlöhnung und Feriendauer wie alle anderen Arbeitnehmer, die mit ihm im gleichen Betrieb arbeiten. (b) Ja, er hat Anspruch auf die gleiche Entlöhnung und Feriendauer wie alle anderen Arbeitnehmer, die mit ihm im gleichen Betrieb arbeiten, sofern für diesen Betrieb ein GAV gilt. (c) Nein, er hat nur Anspruch auf die minimale Entlöhnung und Feriendauer wie sie in BG, VO des Bundesrates, allg. verbindlich erklärten GAV und NAV vorgeschrieben sind. (d) Nein, er hat nur Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit gegenüber Arbeitnehmern des anderen Geschlechts. Folie 44 22

23 Masterprüfung vom Frage Darf ein EU-Bürger, der nicht aus Bulgarien oder Rumänien stammt, und der hier in der Schweiz arbeitet den Aufenthalts- und Arbeitsort wechseln? (a) Ja, ohne Weiteres (b) Ja, er muss sich aber bei der alten Wohngemeinde abmelden und bei der neuen Gemeinde wieder anmelden (c) Ja, er benötigt dazu aber eine Bewilligung der kant. zuständigen Behörde (d) Nein, er muss zuerst zurück in den EU-Raum und dann erneut einreisen mit entsprechender Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung Folie 45 Masterprüfung vom Frage Darf ein EU-Bürger, der nicht aus Bulgarien oder Rumänien stammt, hier in der Schweiz eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben? (a) Nein, die Personenfreizügigkeit mit der EU umfasst nur die unselbständige Erwerbstätigkeit (b) Ja, aber die selbständige Erwerbstätigkeit muss nachgewiesen werden, dauerhaft und existenzsichernd sein; zudem braucht es vorab eine Aufenthaltsbewilligung (c) Ja, beim Nachweis einer selbständigen Erwerbstätigkeit wird eine Aufenthaltsbewilligung für fünf Jahre erteilt; die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn die Erwerbstätigkeit nicht effektiv, dauerhaft und existenzsichernd ist. (d) Ja, dies ist ohne weitere Voraussetzungen möglich Folie 46 23

24 Masterprüfung vom Folie Frage Was gilt für einen Grenzgänger aus dem EU-Raum, der nicht aus Bulgarien oder Rumänien stammt? (a) Eine Grenzgängerbewilligung erhalten nur Personen, die in einer Entfernung von 25 km ab der Schweizer Grenze im EU- Raum Wohnsitz haben. (b) Eine Grenzgängerbewilligung erhalten nur Personen, die in einer Entfernung von 50 km ab der Schweizer Grenze im EU- Raum Wohnsitz haben. (c) Eine Grenzgängerbewilligung erhalten nur Personen, die mindestens einmal pro Woche an ihren Wohnsitz im EU- Raum zurückkehren. (d) Eine Grenzgängerbewilligung erhalten nur Personen, die ein begründetes und dokumentiertes Bewilligungsgesuch vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrages an die zuständige kantonale Stelle einreichen. Masterprüfung vom Folie Frage Was gilt für einen Subunternehmer aus dem EU-Raum, der im Baunebengewerbe für einen Erstunternehmer in der Schweiz arbeitet? (a) Der Subunternehmer haftet in jedem Falle zivilrechtlich solidarisch mit den übrigen Arbeitnehmern für die Nichteinhaltung der Netto- Mindestlöhne und der Arbeitsbedingungen. (b) Der Erstunternehmer haftet in jedem Falle zivilrechtlich solidarisch mit dem Subunternehmer für die Nichteinhaltung der Netto- Mindestlöhne und der Arbeitsbedingungen. (c) Der Erstunternehmer haftet zivilrechtlich solidarisch mit dem Subunternehmer für die Nichteinhaltung der Netto-Mindestlöhne und der Arbeitsbedingungen, ausgenommen für Arbeiten von geringem Umfang (d) Der Erstunternehmer haftet zivilrechtlich solidarisch mit dem Subunternehmer für die Nichteinhaltung der Netto-Mindestlöhne und der Arbeitsbedingungen, ausgenommen für Arbeiten von geringem Umfang und ausgenommen für Montage oder erstmaligen Einbau, wenn die Arbeiten weniger als acht Tage dauern und Bestandteil eines Warenlieferungsvertrages bilden. 24

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