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1 Meldungen: Infos: Achtung: Bei der Meldung muss jeweils die genaue Einsatzadresse (Strasse und Nr. angegeben werden (ebenfalls Tel. Nr. bei Kontaktadresse in der Schweiz). Gemäss Art. 5 Entsendeverordnung fallen folgende Tätigkeiten in den Bereich des Bauhaupt- und Baunebengewerbes: 1. Aushub 2. Erdarbeiten 3. Eigentliche Bauarbeiten 4. Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen 5. Einrichtung und Ausstattung 6. Umbau 7. Renovierung 8. Reparatur 9. Abbauarbeiten 10. Abbrucharbeiten 11. Wartung 12. Instandhaltung 13. Sanierung Insbesondere auch der Zelt- und Messebau, Gerüstbau, Maschinenbau 1

2 Achttägige Voranmeldefrist Wenn die achttägige Voranmeldefrist nicht eingehalten ist, wird der Betrieb in der Meldebestätigung darauf hingewiesen, dass er den Einsatz verschieben muss, ansonsten eine Sanktion wegen Meldeverstoss erfolgen kann. Notfälle Notfälle nur bei Reparaturen (z.b. Ausfall eines Kühlaggregates, Stillstand einer Maschine o.ä.), Unfällen und Naturkatastrophen. Dies muss im Kommentar bei der Meldung erwähnt werden. Es wird eine schriftliche Bestätigung des schweizerischen Auftraggebers verlangt. Mutationen Mutationen (Terminverschiebungen, zusätzliche Personen etc.) können kurzfristig beim KIGA über werden. Bei Fragen Tel Berechnung der 90 Tage pro Kalenderjahr Es werden sowohl die Tage des jeweiligen Arbeitnehmers wie auch diejenigen der Unternehmung gezählt. Achtung: bei durchgehenden Meldungen werden auch die Wochenenden mitgezählt. Empfehlung: nur effektive Arbeitstage melden. Kautionspflicht In gewissen Branchen besteht eine Kautionspflicht. Bei Fragen wenden Sie sich an Tel: Meldeverstösse Meldeverstösse werden gestützt auf Art. 9 Entsendegesetz sanktioniert. 2

3 Mindestlöhne, Lohnzuschläge, Spesen etc. In praktisch allen Branchen des Bauhaupt-und Baunebengewerbes bestehen allgemeinverbindlich-erklärte Gesamtarbeitsverträge mit gesetzlichen Mindestlöhnen. Diese Löhne sind bei Einsätzen in der Schweiz zwingend einzuhalten. Zuständig für die Prüfung über die Einhaltung der Mindestlöhne sind die jeweiligen paritätischen Berufskommissionen. Verstösse können Bussen, Konventionalstrafen und Dienstleistungssperren zur Folge haben. Arbeits- und Ruhezeiten Die Arbeits- und Ruhezeiten richten sich nach dem schweizerischen Arbeitsgesetz. Bauhaupt- und Baunebengewerbe max. 50 Std./Wo. Nacht- und Sonntagsarbeit Nacht und Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten. In Ausnahmefällen kann auf Anfrage eine Sondergenehmigung erteilt werden. Bei Fragen wenden Sie sich an das Arbeitsinspektorat, oder Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Das Arbeitsgesetz regelt ebenfalls die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz. Achtung: persönliche Schutzausrüstung auf Baustellen (Sicherheitsschuhe, Helm etc.). Ist Gefahr in Verzug kann ein Arbeitsunterbruch angeordnet werden. 3

4 Selbständige Meldepflicht Werden Aufträge an Subunternehmer weitergegeben, müssen diese eigenständig eine Online-Meldung tätigen. Dies gilt auch für selbständige Subunternehmer. Es dürfen jeweils nur die betriebseigenen Mitarbeiter gemeldet werden. Achtung: Der indirekte und direkte Personalverleih sind nicht Bestandteil des Freizügigkeitsabkommens und ist somit untersagt. Subunternehmerhaftung Im Bauhaupt-und Baunebengewerbe haftet der Erstunternehmer zivilrechtlich für die Nichteinhaltung der Netto-Mindestlöhne und der Arbeitsbedingungen. Sorgfaltspflicht Der Erstunternehmer kann sich von der Haftung befreien, wenn er sich von den Subunternehmern die Einhaltung der Lohn-und Arbeitsbedingungen anhand von Dokumenten und Belegen glaubhaft darlegen lässt. Der Erstunternehmer kann mit Sanktionen belegt werden, wenn er die Sorgfaltspflichten nicht erfüllt hat. 4

5 Überprüfung der tatsächlichen Selbständigkeit Selbständige Dienstleistungserbringer müssen sich als solche über das Online- Meldeverfahren anmelden. Wer sich auf Selbständigkeit beruft, hat das gegenüber den Kontrollorganen auf verlangen nachzuweisen. Dokumentationspflicht Bereits bei der Meldebestätigung wird darauf hingewiesen, dass folgende Dokumente bei einer Kontrolle vorgewiesen werden müssen: a. Kopie der Meldung b. Europäisches Versicherungsformular A1 c. Werkvertrag/schriftliche Auftrag Massnahmen bei Verletzung der Dokumentationspflicht Achtung: Verstösse gegen die Dokumentationspflicht werden sanktioniert und können einen Arbeitsunterbruch zur Folge haben. Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit Der Status der Selbständigkeit richtet sich nach schweizerischem Recht. Wenn mehrere Selbständige am gleichen Werk arbeiten, besteht zumindest der Verdacht einer Scheinselbständigkeit. In diesen Fällen können weitere Unterlagen als Nachweis angefordert werden. 5

6 Kein Anspruch Dienstleistungserbringungen über 90 Tage pro Kalenderjahr fallen nicht unter den Bereich des Abkommens über den freien Personenverkehr. Somit besteht kein auf das Abkommen gestützter Rechtsanspruch. Gemäss Art. 26 Ausländergesetz können Sondergenehmigungen nur erteilt werden, wenn die grenzüberschreitende Tätigkeit dem gesamtwirtschaftliche Interesse der Schweiz entspricht. Höchstzahlen Diese Sondergenehmigungen unterliegen den Höchstzahlen (Kontingente), welche quartalsweise vom Bund freigegeben werden. Nur qualifizierte Tätigkeiten Sondergenehmigungen werden nur an Spezialisten erteilt. Eine normale Tätigkeit im Bauhaupt-und Baunebengewerbe gilt grundsätzlich nicht aus qualifiziert im Sinne des Gesetzes. Die Erteilung solcher Bewilligungen sollte auf jeden Fall Ausnahmefällen vorbehalten bleiben und sich auf zeitliche Projekte von erheblicher Tragweite beschränken. 6

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