Subunternehmerhaftung
|
|
- Benedikt Lange
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Subunternehmerhaftung Jean-Pierre Grossmann Leiter GAV/Sozialpolitik
2 GV Politische Geschäfte
3 Subunternehmerhaftung Subunternehmerhaftung (Art. 5 Entsendegesetz)
4 Subunternehmerhaftung Ausgangslage SBV hat sich stark gegen diese Lösung eingesetzt! Zahlreiche «Bürgerliche» stellten sich gegen Baugewerbe Parlament hat im Schnellverfahren eine liederliche Gesetzgebung vorgenommen! Zahlreiche Fragen bleiben ungeklärt! -> Gerichtsverfahren! Subunternehmerhaftung, beschränkt auf eine Branche der Gesamtwirtschaft = massiver Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit Widerspricht allen rechtsstaatlichen Grundsätzen. Unverständlich Verfassungswidrig?
5 Dokumente/Unterlagen unter «Subunternehmerhaftung» 5
6 Subunternehmerhaftung
7 Subunternehmerhaftung Eckwerte der neuen Haftung nach Art. 5 Entsendegesetz Geltungsbereich: Bauhaupt- und Baunebengewerbe (Art. 5 Abs. 1 EntsG). Im Einzelfall ist der GB unklar definiert! Obwohl im Entsendegesetz geregelt, gilt die Haftung auch im Falle der Weitervergabe von Arbeiten an einen inländischen Subunternehmer. Umfang der Haftung: Mit Inkrafttreten der Regelung wird eine zivilrechtliche Haftung des Erstunternehmers (Total- General- oder Hauptunternehmer) begründet. Die Haftung des Erstunternehmers erstreckt sich auf die Nichteinhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen bei sämtlichen ihm nachfolgenden Subunternehmern in der Auftragskette (Art. 5 Abs. 1 i.v.m. Art. 2 Abs. 1 EntsG): Minimale Entlöhnung inkl. Zuschläge Arbeits- und Ruhezeiten; Mindestdauer der Ferien; Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz; Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen; Nichtdiskriminierung bzw. Gleichbehandlung von Frau und Mann. 7 Klageberechtigt ist jeder Arbeitnehmer eines Subunternehmers der die Nichteinhaltung von minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen geltend macht. Die Klage gemäss Art. 5 EntsG ist letztendlich gegen den Erstunternehmer gerichtet.
8 Subunternehmerhaftung Eckwerte der neuen Haftung nach Art. 5 Entsendegesetz Subsidiarität der Erstunternehmer haftet jedoch nur und erst dann wenn der fehlbare Subunternehmer zuvor erfolglos belangt wurde oder nicht belangt werden kann (Art. 5 Abs. 2 EntsG). Sorgfaltsnachweis (Art. 5 Abs. 3 EntsG) Demgemäss kann sich der Erstunternehmer von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass er... bei jeder Weitervergabe der Arbeiten die nach den Umständen gebotene Sorgfalt in Bezug auf die Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen angewendet hat. Anhand von Unterlagen gemäss Art. 8b Entsendeverordnung Inkrafttreten: 15. Juli
9 Subsidiarität der Haftung? Subunternehmerhaftung Entscheidend für die praktische Bedeutung der Haftung! Erstunternehmer haftet nur und erst dann, wenn der Subunternehmer zuvor erfolglos belangt wurde oder nicht belangt werden kann. Es handelt sich somit um eine subsidiäre Haftung bzw. um eine «Ausfallhaftung»; KEINE SOLIDARHAFTUNG! Prof. Stöckli/Gauch: Blosse Mahnung des AN an den Sub reicht wohl nicht aus. Gerichtspraxis wird festlegen müssen, ob ein definitiver Verlustschein und/oder ein letztinstanzliches Urteil haftungsbegründend sind. 9
10 Subunternehmerhaftung Sollte tatsächlich eine Haftung des Erstunternehmers aufgrund erfüllter Subsidiarität zur Diskussion stehen, so steht dem Erstunternehmer der nachfolgend erläuterte Sorgfaltsnachweis offen. Sorgfaltspflicht des Erstunternehmers Entscheidend für die praktische Umsetzung ist nun weiter die Frage, welche Bemühungen der Erstunternehmer zur Einhaltung der Sorgfaltspflicht aufbringen muss bzw. unter welchen Voraussetzungen er sich entlasten kann. Die Entsendeverordnung (EntsV) liefert erste konkretisierende Anhaltspunkte dafür, welche Vorkehren die Erstunternehmer sowie die Subunternehmer in dieser Beziehung zu treffen haben. EntsV: Sorgfaltspflicht des Erstunternehmers besteht aus drei Elementen: 1. Darlegung der Einhaltung minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 8b EntsV); 2. Vertragliche Vorkehrungen (Art. 8c EntsV) 3. Organisatorische Massnahmen (Art. 8c EntsV) 10
11 Sorgfaltspflicht des Erstunternehmers Subunternehmerhaftung 1. Darlegung der Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen Dieser Vorgang erfolgt anlässlich der Vergabe der Arbeiten an den Subunternehmer Einhaltung der minimalen Lohnbedingungen (Art. 2 Abs. 1 lit. a EntsG) Laut Entsendeverordnung kann sich der Erstunternehmer die Einhaltung der minimalen Lohnbedingungen durch den Subunternehmer insbesondere anhand der folgenden Dokumente darlegen lassen: A. Bei ausländischen Subunternehmen (Art. 8b Abs. 1 lit. a EntsV): mit einer vom Subunternehmer und vom Arbeitnehmer unterzeichneten Entsendebestätigung. Die Vollzugsorgane des EntsG sowie das SECO bieten hier verschiedene Berechnungsschemas und Unterstützung an (siehe dazu bspw. B. Bei schweizerischen Subunternehmen (Art. 8b Abs. 1 lit. b EntsV): mit einer Selbstdeklaration des Subunternehmers, dass die Minimalbedingungen erfüllt sind. Diese Deklaration muss auch von den für die Ausführung vorgesehenen Arbeitnehmern oder von der Stammbelegschaft unterzeichnet werden. Es wird erwartet, dass hierfür vom SECO Mustervorlagen (Deklarationsformulare) zur Verfügung gestellt werden. 11 Der SBV empfiehlt, die beiden oberen Dokumente (A oder B) bei jeder Weitervergabe der Arbeiten vorlegen zu lassen.
12 12
13 Seite 1 13
14 Seite 1 14
15 Seite 2 15
16 Seite 2 16
17 Sorgfaltspflicht des Erstunternehmers Subunternehmerhaftung 1. Darlegung der Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen 1.1. Einhaltung der minimalen Lohnbedingungen (Art. 2 Abs. 1 lit. a EntsG) Ergänzend zu A und B können die beiden folgenden Dokumente herangezogen werden: C. Bestätigung der paritätischen Vollzugsorgane (Art. 8b Abs. 1 lit. c EntsV), dass der Subunternehmer auf Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen kontrolliert wurde und dabei keine Verstösse festgestellt wurden (heute bekannt als: «Persilschein») D. Eintrag in Berufsregister (Art. 8b Abs. 1 lit. d EntsV): der Eintrag des Subunternehmers in einem von den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden oder von einer Behörde geführten Register (Berufsregister), welcher bestätigt, dass kein Verfahren wegen Verstoss gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen läuft und keine solchen Verstösse vorliegen. Zur Aufnahme in ein solches Register ist üblicherweise eine vorangegangene Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen durch eine paritätische Kommission resp. deren Kontrollorgan nötig. 17
18 Sorgfaltspflicht des Erstunternehmers Subunternehmerhaftung 1. Darlegung der Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen 1.2. Einhaltung der minimalen Arbeitsbedingungen (Art. 2 Abs. 1 lit. b f EntsG) Zum Nachweis der Einhaltung minimaler Arbeitsbedingungen kann sich der Erstunternehmer durch den in- oder ausländischen Subunternehmer insbesondere die entsprechende Selbstdeklaration vorlegen lassen (Art. 8b Abs. 2 lit. a EntsV). Ergänzend und falls vorhanden, können seitens Subunternehmer auch anerkannte Zertifizierungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz (bspw. OHSAS 18001) zur Verfügung gestellt werden (Art. 8b Abs. 2 lit. b EntsV). 18
19 Seite 2 19
20 Seite 1 20
21 Seite
22 Seite 2 22
23 Seite 3 23
24 Seite 4 24
25 Sorgfaltspflicht des Erstunternehmers 2. Vertragliche Vorkehrungen Subunternehmerhaftung Zur Sorgfaltspflicht des Erstunternehmers gehören laut Art. 8c EntsV auch die erforderlichen vertraglichen Vorkehrungen, damit er sich von den Subunternehmern, welche innerhalb oder am Ende der Auftragskette Arbeiten ausführen sollen, die Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen darlegen lassen kann. Verbot der Weitervergabe der Arbeiten? Je nach Art der Arbeiten und der entsprechenden Risikobeurteilung kann dabei die Weitervergabe der Arbeiten bereits auf erster Subunternehmerstufe oder erst ab einer nachgelagerten Subunternehmerstufe untersagt werden. Der SBV hat in enger Zusammenarbeit mit ausgewiesenen Vertragsspezialisten entsprechende Mustervertragsbestimmungen für die Verwendung in Werkverträgen zwischen Erst- und Subunternehmern ausgearbeitet. 25
26 4 Seiten 26
27 Verbot der Weitervergabe 27
28 Verbot der Weitervergabe ab zweiter Stufe 28
29 29
30 30
31 31
32 Subunternehmervertrag SBV 32
33 Sorgfaltspflicht des Erstunternehmers 3. Organisatorische Vorkehrungen Subunternehmerhaftung Des Weiteren beinhaltet die Sorgfaltspflicht des Erstunternehmers laut Art. 8c EntsV auch die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen, damit er sich von den Subunternehmern, welche innerhalb oder am Ende der Auftragskette Arbeiten ausführen sollen, die Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen darlegen lassen kann. Die Erfüllung der Sorgfaltspflicht soll laut Seco beinhalten, dass der Erstunternehmer neben der Prüfung der vorstehend erwähnten Dokumente auch eine gewisse Aufsicht vor Ort auf der Baustelle auszuüben hat. Der SBV hat im Vernehmlassungsprozess stets vehement eine andere, praxisgerechtere Haltung vertreten. Hierzu obliegt es abermals der Rechtsprechung, zukünftig die notwendige Rechtssicherheit zu schaffen. Die organisatorischen Massnahmen, die im Einzelfall konkret angezeigt sind, werden in der Entsendeverordnung nicht geregelt! Zutrittskontrollen auf Grossbaustellen Regelmässige Präsenz des Erstunternehmers auf der Baustelle, vertreten durch einen Bauführer oder Polier 33
34 Subunternehmerhaftung Empfehlungen und weiteres Vorgehen Sowohl Erst- als auch Subunternehmer müssen in Zukunft ihre internen Abläufe und ihre Organisation den neuen Pflichten und Obliegenheiten, die sich aus der Neuregelung ergeben, anpassen. Die Subunternehmer haben vor Vertragsabschluss die erforderlichen Dokumente und Unterlagen beizubringen und u.u. seitens der betroffenen Arbeitnehmer unterzeichnen zu lassen. Der SBV empfiehlt allen als Erst- und/oder Subunternehmer tätigen Betrieben, umgehend alle betroffenen Mitarbeiter (Kader und Baustellenpersonal) über die neuen Regelungen zu informieren: Insbesondere sollten Subunternehmer das Baustellenpersonal auf die zukünftig zu unterzeichnende Selbstdeklaration zur Erlangung eines Auftrages hinweisen. Erstunternehmer werden v.a. das vertragsunterzeichnende Kaderpersonal über die einzuholenden Dokumente bei den Subunternehmern und die zu verwendenden Vertragsbestimmungen instruieren müssen. Insbesondere die als Erstunternehmer tätigen Betriebe haben die je nach Bauauftrag angezeigten organisatorischen Massnahmen festzulegen und umzusetzen. 34 Sowohl Erst- als auch Subunternehmer haben im Hinblick auf eine Verwirklichung der Haftung ihre versicherungsrechtliche Situation abzuklären Anpassung der Betriebshaftpflichtversicherung
35 35
36 In Zukunft: Achtung vor solchen Subunternehmern! 36
37 37
Subunternehmerhaftung
Zentrale Dienste T: 043 233 49 00, F: 043 233 49 01 info@smgv.ch Subunternehmerhaftung An die Mitglieder des SMGV Der Bundesrat hat am 26. Juni 2013 beschlossen, die Solidarhaftung für Subunternehmer per
MehrVerstärkte Solidarhaftung oder «Kettenhaftung» Umsetzung als Teil der Flankierenden Massnahmen
Verstärkte Solidarhaftung oder «Kettenhaftung» Umsetzung als Teil der Flankierenden Massnahmen Gilbert Brülisauer Solidarhaftung Am 14. Dezember 2012 hat das Parlament die Verstärkung der existierenden
MehrSubunternehmerhaftung
Subunternehmerhaftung Eckwerte und Erste Erfahrungen Patrick Hauser, lic. iur. et dipl. NPO-Manager VMI Leiter Rechtsdienst Mitglied der Direktion SBV GV 2013 2. Politische Geschäfte Zur Erinnerung: Eckwerte
MehrMitgliederversammlung 14. November 2013 Restaurant Feldschlösschen, Rheinfelden.
Begrüssung durch den Präsidenten Aldo Hättenschwiler Informationen aus den Ressorts und Kommissionen Aldo Hättenschwiler Kommission Berufsbildung / Berufsprüfung Interessensumfrage René Röösli Kommission
MehrDienstleistungserbringung in die Schweiz:
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen Arbeitsmarktaufsicht Dienstleistungserbringung in
MehrEntsendung von Arbeitnehmern in die Schweiz
Entsendung von Arbeitnehmern in die Schweiz Was ist unter der Entsendung von Arbeitnehmern zu verstehen? Eine Entsendung von Arbeitnehmern liegt vor, wenn ein Arbeitgeber Arbeitnehmer in ein anderes Land
MehrArbeiten in der Schweiz Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung. Mitarbeiterentsendung / Gesamtarbeitsverträge
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen Arbeitsmarktaufsicht Arbeiten in der Schweiz Grenzüberschreitende
MehrMeldungen:
Meldungen: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/fza_schweiz-euefta/meldeverfahren.html Infos: http://www.entsendung.admin.ch/cms/content/willkommen_de Achtung: Bei der Meldung muss jeweils die genaue
MehrSUBUNTERNEHMERVERTRAG
1 SUBUNTERNEHMERVERTRAG (Ausgabe 2013) abgeschlossen zwischen... als Unternehmer (UN) und... als Subunternehmer (SU) 1. Feststellungen 1.1. Der Bauherr (Name und Adresse):... lässt das folgende Bauobjekt
MehrArbeiten in der Schweiz Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung - Mitarbeiterentsendung / Gesamtarbeitsverträge
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsmarktaufsicht Arbeiten in der Schweiz Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung -
Mehr(Entsendegesetz, EntsG) 1. vom 8. Oktober 1999 (Stand am 1. April 2017)
Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG)
MehrWichtige Informationen betreffend Messestandbau
Wichtige Informationen betreffend Messestandbau Minimale Arbeits- und Lohnbedingungen für Messestandbauer Gemäss dem schweizerischen Entsendegesetz (EntsG; SR 823.20) müssen ausländische Arbeitgeber, welche
Mehr(Entsendegesetz, EntsG) 1. vom 8. Oktober 1999 (Stand am 15. Juli 2013)
Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG)
MehrVollzugsrichtlinien der ZPBK. Vollzug des Entsendegesetzes. 1. Gesetzlicher Auftrag. Zuständigkeit:
Vollzugsrichtlinien ZPBK Vollzug EntsG 1 Vollzugsrichtlinien der ZPBK Vollzug des Entsendegesetzes Inhalt 1. Gesetzlicher Auftrag 2. Verfahrensschritte im Überblick 3. Einforderung der Unterlagen 3.1.
MehrBundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates
MehrErläuternder Bericht zum Entwurf über die Revision der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV)
Erläuternder Bericht zum Entwurf über die Revision der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) Umsetzung der Solidarhaftung 1. Einleitung Begleitend zur
MehrFlankierende Massnahmen zum freien Personenverkehr
Presserohstoff Flankierende Massnahmen zum freien Personenverkehr 1. Geschichtlicher Überblick Die Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweiz und der EU weckt in der Bevölkerung Ängste
MehrNeue Ausfallhaftung von Unternehmen
Prof. Dr. Hubert Stöckli / Roger Bieri Neue Ausfallhaftung von Unternehmen Teilrevision des Entsendegesetzes vom 14. Dezember 2012 Die am 14. Dezember 2012 vom Parlament verabschiedete Teilrevision des
Mehrvom 8. Oktober 1999 (Stand am 28. März 2006) Minimale Arbeits- und Lohnbedingungen
Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 823.211.1 Jahrgang 2017 Nr. 364 ausgegeben am 15. Dezember 2017 Verordnung vom 12. Dezember 2017 über die Abänderung der Entsendeverordnung Aufgrund von Art. 4 Abs.
MehrVerstösse, welche mit einer Dienstleistungssperre sanktioniert wurden, werden auf der öffentlichen RESA-Liste im Internet publiziert.
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen Arbeitsmarktaufsicht Basierend auf Art. 9 Entsendegesetz
MehrVerstösse, welche mit einer Dienstleistungssperre sanktioniert wurden, werden auf der öffentlichen RESA-Liste im Internet publiziert.
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen Arbeitsmarktaufsicht Basierend auf Art. 9 Entsendegesetz
Mehr«Vollzug Bekämpfung Scheinselbständigkeit - erste Erfahrungen der Kantone im Kampf gegen die Scheinselbständigkeit»
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsmarktaufsicht Workshop «Vollzug Bekämpfung Scheinselbständigkeit - erste Erfahrungen der
MehrBericht über die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen Arbeitsmarktaufsicht Bericht über die Ergebnisse
MehrMusterregelungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der 13 bis 15 NTVergG. II. Vergabe von Dienstleistungsaufträgen
Musterregelungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der 13 bis 15 NTVergG Stand: 24.01.2017 Haftungsausschluss: Die Verwendung der nachfolgenden Regelungen erfolgt in eigener Verantwortung der die
Mehr(Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)
Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten
MehrRegierungsrat des Kantons Schwyz
Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 1623/2007 Schwyz, 4. Dezember 2007 / bz Sozial- und Lohndumping im Kanton Schwyz Beantwortung der Interpellation I 18/07 1. Wortlaut der Interpellation Am
MehrMusterregelungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der 13 bis 15 NTVergG
Musterregelungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der 13 bis 15 NTVergG Stand: 10.06.2015 Haftungsausschluss: Die Verwendung der nachfolgenden Regelungen erfolgt in eigener Verantwortung der die
MehrBericht des Bundesrates über die Evaluation der Wirksamkeit der Solidarhaftung des Erstunternehmers gemäss Artikel 5 des Entsendegesetzes
Der Bundesrat Bericht des Bundesrates über die Evaluation der Wirksamkeit der Solidarhaftung des Erstunternehmers gemäss Artikel 5 des Entsendegesetzes Haftung für die Nichteinhaltung der minimalen Lohn-
MehrAllgemeine Bestellungsbedingungen
Allgemeine Bestellungsbedingungen Art. 1 Allgemeines 1. Die vorliegenden «Allgemeinen Bestellungsbedingungen» sowie der «Kodex für Geschäftspartner» («Kodex») der Axpo in der bei Vertragsabschluss geltenden
MehrAusbildungskonzept. der. Selbstregulierungsorganisation nach Geldwäschereigesetz. VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen
Ausbildungskonzept der Selbstregulierungsorganisation nach Geldwäschereigesetz VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen in Sachen Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
MehrKollektives und öffentliches Arbeitsrecht
Vorlesung 0: Freier Personenverkehr mit der EU und flankierende Massnahmen Prof. Dr.iur. Roland Müller, Rechtsanwalt und Notar Titularprofessor an den Universitäten St.Gallen und Bern Folie Zielsetzungen
MehrWirkungsanalyse der verstärkten Solidarhaftung für die Baubranche im Entsendegesetz
St Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Evaluation der Solidarhaftung Wirkungsanalyse der verstärkten Solidarhaftung für die Baubranche
MehrZHEntscheid. Entscheidinstanz: Volkswirtschaftsdirektion. Geschäftsnummer: VD_72/2012. Datum des Entscheids: 7. Mai 2013.
Kanton Zürich Staatskanzlei Rechtsdienst Publiziert auf www.zhentscheide.zh.ch Entscheidinstanz: Geschäftsnummer: Volkswirtschaftsdirektion VD_72/2012 Datum des Entscheids: 7. Mai 2013 Rechtsgebiet: Stichwort(e):
Mehr1 November 2018 WORKcontrol Suisse AG Dokumentation für Subunternehmen V0.1
1 November 2018 WORKcontrol Suisse AG Dokumentation für Subunternehmen V0.1 WORKcontrol Suisse AG Wer sind wir? Wir sind eine durch verschiedene Unternehmen, dem Verband Entwicklung Schweiz und dem Systempartner
MehrGesetz über Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer in der EU
Gesetz über Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer in der EU Am 18. Juni 2016 ist in den Niederlanden das Gesetz über Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer in der Europäischen Union (WagwEU)
Mehr1. Zusatzvereinbarung über die Anpassung der Löhne für das Jahr 2010 vom 7. November Zusatzvereinbarung über die Einführung des Parifonds
Inhalt: Seite 1. Zusatzvereinbarung über die Anpassung der Löhne für das Jahr 2010 vom 7. November 2009 3 2. Zusatzvereinbarung über die Einführung des Parifonds Bau (10) bzw. Änderung von Art. 8, Art.
MehrDie flankierenden Massnahmen
Die flankierenden Massnahmen Das System der flankierenden Massnahmen Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen fairer Wettbewerb Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Aufsichtsorgan des Bundes Ohne ave
MehrInformation zur Kautionsabwicklung Gärtnergewerbe Basel-Stadt und Basel-Landschaft
Information zur Kautionsabwicklung Gärtnergewerbe Basel-Stadt und Basel-Landschaft Die in diesem Informationsblatt enthaltenen Informationen sind nicht rechtsverbindlich. Massgeblich sind einzig die entsprechenden
MehrEinwohnergemeinde Neuheim
Einwohnergemeinde Neuheim Verordnung über die Benutzung von elektronischen Kommunikationsmitteln von Lehrpersonen im Arbeitsverhältnis der Gemeinde Neuheim (E-Mail und Abruf von Webseiten) vom 07. November
Mehr1 November 2018 WORKcontrol Suisse AG Dokumentation für Erstunternehmen V0.1
1 November 2018 WORKcontrol Suisse AG Dokumentation für Erstunternehmen V0.1 WORKcontrol Suisse AG Wer sind wir? Wir sind eine durch verschiedene Unternehmen, dem Verband Entwicklung Schweiz und dem Systempartner
Mehr1. Gesetzestexte betreffend «Schwarzarbeit» 3. Spezialfall der selbstständig erwerbenden Arbeitskräfte
Seite 1/25 IT.3.02.23.D Aktualisiert am: 09.07.2013 Dieses Verfahren ist ausnahmslos anzuwenden. Es ist auf jeder Baustelle von allen Subunternehmern, selbstständig Erwerbenden und Leistungserbringern
MehrZuständigkeiten im Vollzug der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
Zuständigkeiten im Vollzug der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit 1 Die Kantone engagieren sich für faire Arbeitsund Lohnbedingungen. Das System der flankierenden Massnahmen setzt auf eine
MehrPW - Entsendung von Arbeitnehmern Auskunftsersuchen betreffend Arbeitsbedingungen
[F1] Allgemeine Fragen zu den zentralen Bedingungen (Art. 3 (1)) [F101] Sind die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gesetzlich geregelt? [F102] Sind die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen nur gesetzlich
MehrBonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa
An die zugelassenen Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Fachkenntnisbescheinigungsinhaber Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa Informationen für Umweltgutachter 1/2010 Sehr geehrte Damen und Herren,
MehrVerordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) vom 6. September 2006 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel
MehrDienstvereinbarung Bildschirmarbeitsplätze
Dienstvereinbarung Bildschirmarbeitsplätze Zwischen der Fachhochschule Hamburg, vertreten durch den Präsidenten (im folgenden Dienststelle genannt) und dem Personalrat der Fachhochschule Hamburg wird folgende
MehrSVK CPSA. Mitteilung von LMV-Verstössen an öffentliche Bauherren. März 2009
Schweizerische Paritätische Vollzugskommission Bauhauptgewerbe Commission paritaire suisse d'application secteur principal de la construction Commissione paritetica svizzera d'applicazione edilizia e genio
Mehrvom 30. Mai 2000 Art. 1 Geltungsbereich und Inhalt
823.211.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2000 Nr. 107 ausgegeben am 16. Juni 2000 Verordnung vom 30. Mai 2000 zum Gesetz über die Entsendung von Arbeitneh- mern (Entsendeverordnung) Aufgrund
Mehrzur Änderung bzw. Einführung einer Subunternehmerhaftung des Erstunternehmers
Herr Dr. Serge Gaillard Leiter Direktion für Arbeit Staatsekretariat für Wirtschaft Effingerstrasse 31 3003 Bern Zürich, 20, Juli 2012 Da daum@arbeitgeber.ch Konsultation zur Änderung bzw. Einführung einer
MehrErläuterungen zur Erwerbstätigkeit Drittstaatsangehöriger
Kanton Zürich Volkswirtschaftsdirektion Amt für Wirtschaft und Arbeit Standortförderung / Abt. Arbeitsbewilligungen Erläuterungen zur Erwerbstätigkeit Drittstaatsangehöriger Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine
MehrDie Personenfreizügigkeit mit der EU
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Speaking Notes Staatssekretärin M.-G. Ineichen-Fleisch, Direktorin SECO Datum 11.06.2013 Die
MehrAnzug Dominique König-Lüdin und Konsorten betreffend Beschaffungsgesetz:
An den Grossen Rat 12.5375.03 BVD/P125375 Basel, 1. Juli 2015 Regierungsratsbeschluss vom 30. Juni 2015 Anzug Dominique König-Lüdin und Konsorten betreffend Beschaffungsgesetz: Einschränkung der Weitergabe
Mehr823.201 Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) vom 21. Mai 2003 (Stand am 1. November 2014) Der Schweizerische Bundesrat gestützt auf die Artikel 2, 4, 6, 7, 9,
MehrVerpflichtungserklärung LTMG
Verpflichtungserklärung LTMG Verpflichtungserklärung gemäß dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (A.) und Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung
MehrVerpflichtungserklärung LTMG
Verpflichtungserklärung LTMG Verpflichtungserklärung gemäß dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (A.) und Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung
MehrINTERKANTONALE VEREINBARUNG über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit 1
INTERKANTONALE VEREINBARUNG über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit 1 (vom 24. Juni 2003 2 ; Stand am 1. April 2007) Die Kantone Uri, Obwalden und Nidwalden,
MehrPrävention psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz:
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Prävention psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz: Die Interventionen der
MehrArbeitsrecht am Bau. Jan A. Strunk. Hausveranstaltung am Rechtsanwalt
Arbeitsrecht am Bau Hausveranstaltung am 17.11.17 Jan A. Strunk Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Informationstechnologierecht Worum geht s? I. Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
MehrArbeitsschutzrecht. Vorlesung: Arbeitsrecht Master Frühlingssemester Prof. Dr. iur. Roger Rudolph. Seite 1
Arbeitsschutzrecht Vorlesung: Arbeitsrecht Master Frühlingssemester 2019 Prof. Dr. iur. Roger Rudolph Seite 1 Vorbereitungslektüre und Lernziele Vorbereitungslektüre - Durchsicht des Arbeitsgesetzes ArG
Mehrn Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Bundesgesetz (Differenzen)
Frühjahrssession 07 eparl 07.0.07 09:7 5.088 n Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Bundesgesetz (Differenzen) Entwurf des es Beschluss des es Beschluss des es Anträge der Kommission für Wirtschaft
MehrDer freie Personenverkehr
Der freie Personenverkehr Der freie Personenverkehr betrifft Arbeitnehmer, Selbstständigerwerbende, Erbringer von Dienstleistungen, Empfänger von Dienstleistungen und nicht erwerbstätige Personen (Rentner,
MehrDroit de la construction
Baurecht Zeitschrift für Baurecht und Vergabewesen Droit de la construction Revue du droit de la construction et des marchés publics 3 / 2014 Die Streitverkündungsklage in Bausachen Andreas Güngerich La
MehrBundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Direktion für Arbeit Bundesgesetz zur Optimierung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
MehrVollzugsrichtlinien ZPBK Personalverleih 1
Vollzugsrichtlinien ZPBK Personalverleih 1 Vollzugsrichtlinien der ZPBK Personalverleih Inhalt 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Rechte der paritätischen Organe 2.1. Kontrollrecht bei AVE-GAV 2.2. Unabhängiges
MehrMERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN. Auswirkungen für die Baubetriebe
MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN Auswirkungen für die Baubetriebe Januar 2015 Ab dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland erstmals ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn. Jeder Arbeitnehmer hat dann
MehrSeminar für NWE-Projektpartner und LeadPartner in Nordrhein-Westfalen zu Fragen der korrekten finanziellen Projektdurchführung
Seminar für NWE-Projektpartner und LeadPartner in Nordrhein-Westfalen zu Fragen der korrekten finanziellen Projektdurchführung TOP 3: Vergaben Düsseldorf, 17.04.2013 Gliederung Definition Grundsätze Rechtliche
MehrNiedersächsisches Landesvergabegesetz (LVergabeG) Vom 15. Dezember 2008 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis
Niedersächsisches Landesvergabegesetz (LVergabeG) Vom 5. Dezember 2008 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 0.03.202 bis 3.2.203 Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Präambel
Mehrvom 30. Mai 2000 Art. 1 Geltungsbereich und Inhalt
823.211.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2000 Nr. 107 ausgegeben am 16. Juni 2000 Verordnung vom 30. Mai 2000 zum Gesetz über die Entsendung von Arbeitneh- mern (Entsendeverordnung) Aufgrund
MehrBotschaft zur Änderung des Entsendegesetzes
15.054 Botschaft zur Änderung des Entsendegesetzes vom 1. Juli 2015 Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten
MehrDas Mindestlohngesetz (MiLoG) Absicherung zivilrechtlicher Ansprüche über die R+V-ProfiPolice WKV 500
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) Absicherung zivilrechtlicher Ansprüche über die R+V-ProfiPolice WKV 500 Was regelt das Mindestlohngesetz (MiLoG)? Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50
MehrOrgan-Verantwortlichkeiten
Organ-Verantwortlichkeiten Art. 754 Abs. 1 OR 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen
MehrVertraulichkeit von Kommissionsprotokollen am Beispiel des Kantons Bern
2015.PARL.121-11 Vertraulichkeit von Kommissionsprotokollen am Beispiel des Kantons Bern Forum der Parlamentsdienste, 26. Juni 2015 Christina Bundi, lic.iur., Rechtsanwältin Grosser Rat Ratsorgane Grundsätze
MehrDas Verhältnis von allgemeinem Vergaberecht und Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Das Verhältnis von allgemeinem Vergaberecht und Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Dr. Corina Jürschik, LL.M. Rechtsanwältin und Fachanwältin für Vergaberecht OPPENLÄNDER Rechtsanwälte Vollzugsfragen des ÖPNV-Rechts,
MehrFINMA-Mitteilung 43 (2013) 1. März Märkte. Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0) , Fax +41 (0)
FINMA-Mitteilung 43 (2013) 1. März 2013 Märkte Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch Inhaltsverzeichnis Einleitung... 3 Neu aufgeschaltete Gesuchsvorlagen
MehrTotal Vergütung gemäss Ziffer 3 Fr Fr. 0.00
Kanton Zürich Baudirektion Werkvertrag (Unterhalt) Tiefbauamt Strasseninspektorat Gemeinde Vergabe Strasse Auftragsbestätigungs-Nr. 8200 Strecke Profit-Center P84210 (URI) km/bauwerk Kostenträger 84 Vorhaben
MehrReglement der paritätischen Kommission zum Gesamtarbeitsvertrag für die Grüne Branche zwischen. und
Reglement der paritätischen Kommission zum Gesamtarbeitsvertrag für die Grüne Branche 2015 2018 zwischen und Reglement der paritätischen Kommission zum Gesamtarbeitsvertrag für die Grüne Branche Inhaltsverzeichnis
MehrUmsetzung der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr Schweiz Europäische Union
FlaM-Bericht vom 5. Mai 2015 Umsetzung der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr Schweiz Europäische Union 1. Januar 31. Dezember 2014 Inhaltsverzeichnis Abbildungsverzeichnis... 3 Tabellenverzeichnis...
MehrArbeitnehmerüberlassung nach Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) oder. Werkvertrag / Dienstvertrag nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB)
Lösungsmöglichkeiten Arbeitnehmerüberlassung nach Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) oder Werkvertrag / Dienstvertrag nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) Hofmeister Fremde Mitarbeiter im Betrieb 6 5.10.2006
MehrVermessung/Geoinformatik und Kartographie/Geoinformatik
Fakultät Geoinformation für die Bachelorstudiengänge Vermessung/Geoinformatik und Kartographie/Geoinformatik an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences vom 29.02.2016
MehrStellenwert und praktische Bedeutung der Zertifizierung von Datenschutz- Managementsystemen nach DSGVO und DSG
Stellenwert und praktische Bedeutung der Zertifizierung von Datenschutz- Managementsystemen nach DSGVO und DSG 27. Juni 2017 ISSS Zürcher Tagung 2017 mag. iur. Maria Winkler IT & Law Consulting GmbH ISSS
MehrInformation für die Betriebsräte
1. Was ist ein Werkvertrag? Das klassische Bild eines Werkvertrags i.s.d. 631 ff. BGB ist ein Vertrag zwischen einem Werkunternehmer (Auftragnehmer) und einem Werkbesteller (Auftraggeber). Der Werkunternehmer
MehrCode of Conduct Compliance. Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG. und. ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner
Code of Conduct Compliance Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG und ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner. 31.03.2012 1. Einleitung Vöhringer ist ein international tätiges Unternehmen
MehrEine solche Situation kann unter Berücksichtigung nachfolgender Ausführungen verhindert
Merkblatt AVB Allgemeines Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vertragliche Klauseln, die zur Standardisierung und Konkretisierung von Massenverträgen dienen. Im Versicherungsbereich werden diese
Mehr