1. Gesetzestexte betreffend «Schwarzarbeit» 3. Spezialfall der selbstständig erwerbenden Arbeitskräfte

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1 Seite 1/25 IT D Aktualisiert am: Dieses Verfahren ist ausnahmslos anzuwenden. Es ist auf jeder Baustelle von allen Subunternehmern, selbstständig Erwerbenden und Leistungserbringern zu befolgen. Die Kontrolle der auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Kap. 4) gilt auch für das Personal von Losinger Marazzi und für seine Temporärangestellten. Kapitel 1. Gesetzestexte betreffend «Schwarzarbeit» 2. Kontrolle der Subunternehmen 3. Spezialfall der selbstständig erwerbenden Arbeitskräfte 4. Empfang und Kontrolle des auf der Baustelle tätigen Personals 5. Externe Kontrollen durch die Behörden 6. Beilagen

2 Seite 2/25 IT D Aktualisiert am: Kapitel 1 Gesetzestexte betreffend «Schwarzarbeit» Begriff der Schwarzarbeit Der Begriff Schwarzarbeit ist rechtlich nicht eindeutig definiert. Doch grundsätzlich sind unter dem Begriff "Schwarzarbeit" verschiedene Formen der Missachtung von Verpflichtungen im Bereich der Meldung und der Bewilligung im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit zu verstehen. Im Allgemeinen hängen diese Verpflichtungen mit dem Sozialversicherungsrecht, dem Steuerrecht und dem Ausländerrecht zusammen. Zusätzlich zu einem Gesetz, das spezifisch auf die Schwarzarbeit ausgerichtet ist, werden nachfolgend verschiedene Gesetze erläutert, die sich auf die Verpflichtungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Schwarzarbeit auswirken. Weitere Einzelheiten stehen auf dem Internetportal des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) zur Verfügung: > Themen > Arbeit > Schwarzarbeit. Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA, SR , Art. 4, 8 und 10) In diesem Gesetz ist die Schaffung von kantonalen Kontrollorganen vorgesehen (Art. 4 BGSA), welche die Bekämpfung der Schwarzarbeit ermöglichen müssen. Jeder Kanton musste ein solches Kontrollorgan einrichten (Die Liste der zu kontaktierenden kantonalen Amtsstellen kann auf dem Internetportal des SECO abgerufen werden, siehe Adresse im vorhergehenden Absatz). Die Arbeitgeber sind verpflichtet, an den Kontrollen mitzuwirken (Art. 8 BGSA). Andernfalls riskieren sie eine Anzeige (Art. 10 BGSA) wegen Verstössen gegen das Ausländerrecht, das Sozialversicherungsrecht oder das Steuerrecht, in denen administrative und strafrechtliche Sanktionen vorgesehen sind. Entsendegesetz (SR , Art. 1, 1a, 5, 7 ff. und 9 Abs. 3) Dieses Gesetz sieht vor, dass jedes Unternehmen, das Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsendet, die geltenden minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen einhalten muss. Seit dem gilt das Gesetz für die Kontrolle der Mindestlöhne, die durch einen GAV für alle Unternehmen vorgesehen sind (Art. 1), einschliesslich der Schweizer Unternehmen, und für die Kontrolle der ausländischen selbstständig Erwerbenden, die in der Lage sein müssen, ihren Status nachzuweisen (Art. 1a). Das Gesetz sieht ein allgemeines Bewilligungsverfahren vor. Doch für Unternehmen aus den EU-25 und den EFTA-Ländern räumt es die Möglichkeit ein, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach einer einfachen Meldung während 90 Tagen pro Kalenderjahr in der Schweiz arbeiten zu lassen. Seit dem ist im Gesetz eine Solidarhaftung des Erstunternehmers für alle seine Subunternehmer festgelegt (Art. 5 und Art. 8a ff. EntsV; SR ). Auf dem Internetportal des Bundes werden die zu erfüllenden Bedingungen im Detail und interaktiv erklärt ( Die massgebenden Dokumente (Formulare, Richtlinien, ) stehen auf dem Internetportal des SECO zur Verfügung ( > Themen > Arbeit > Freier Personenverkehr > Flankierende Massnahmen). Im Gesetz ist die Durchführung von Kontrollen vorgesehen, mit denen sichergestellt wird, dass die minimalen Arbeitsbedingungen eingehalten werden und dass es nicht zu Lohnunterbietung kommt (Art. 7 ff.). Wenn ein Unternehmen gegen das Gesetz verstösst und sanktioniert wird, wird es in der Liste der verhängten Dienstleistungssperren eingetragen (verfügbar auf dem Internetportal des SECO, siehe Adresse im vorhergehenden Absatz). Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR , Art. 11 und 91) Dieses Gesetz gilt für alle Ausländerinnen und Ausländer und legt ein Zulassungssystem fest. Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen eine Bewilligung, die ihrem Status entspricht (Art. 11 AuG). Für Staatsangehörige von Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gilt zwar das Abkommen über den freien Personenverkehr (FZA, SR ), doch sie müssen trotzdem in allen Fällen über eine Arbeitsbewilligung verfügen (vgl. Beilage 4), damit sie von der erleichterten Regelung des EntsG profitieren können. Gemäss Art. 91 AuG haben sich die Arbeitgeber zu vergewissern, dass von ihnen angestellte ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die erforderlichen Arbeitsbewilligungen verfügen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 128 IV 170) betrifft der Begriff Arbeitgeber eine Sachfrage. Dies bedeutet, dass als Arbeitgeber betrachtet wird, wer unter seiner Leitung, mit seinen Arbeitsgeräten oder in seinen Geschäftsräumlichkeiten einen ausländischen Arbeitnehmer beschäftigt. Dabei ist es unerheblich, ob zwischen den beiden Parteien ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde.

3 Seite 3/25 IT D Aktualisiert am: Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG, SR 823.1, Art. 12) Gemäss diesem Gesetz benötigen Arbeitsvermittlungsunternehmen eine Betriebsbewilligung (Art. 12 Abs. 1). Ausserdem untersagt das Gesetz den Personalverleih vom Ausland in die Schweiz (Art. 12 Abs. 2). Das im AuG für ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgesehene Bewilligungssystem wird durch dieses Gesetz nicht geändert. Das Internetportal des SECO enthält Einzelheiten zur privaten Arbeitsvermittlung ( und ein Verzeichnis der bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe ( Kapitel 2 Kontrolle der Subunternehmen Zu den Subunternehmen gehören alle auf der Baustelle tätigen Arbeitskräfte, d. h. Subunternehmer, Leistungserbringer und selbstständig Erwerbende. Für die Letzteren gelten die besonderen Bestimmungen in Kapitel Die Unternehmen über die unten aufgeführten Anforderungen und Kontrollverfahren informieren. 2. Die Situation der Unternehmen überprüfen a. Bei Schweizer Unternehmen: - Handelsregister ( (Zeichnungsberechtigte, Unternehmen nicht in Liquidation) - Deklarationen des SECO (vgl. Beilage 1) - Deklaration zur Einhaltung der minimalen Arbeitsbedingungen - Deklaration zur Einhaltung der minimalen Lohnbedingungen mit einer Liste der Arbeitgeber und Kopien der Identitätsausweise b. Bei ausländischen Unternehmen: - Liste der verhängten Dienstleistungssperren (vgl. Kap. 1) - Deklarationen des SECO (vgl. Beilage 1) - Deklaration zur Einhaltung der minimalen Arbeitsbedingungen - Deklaration zur Einhaltung der minimalen Lohnbedingungen mit einer Tabelle zu jedem Angestellten und einer Kopie seines Identitätsausweises - Entsendungsbescheinigung (< 90 T.) Hinweis: Nur Arbeitseinsätze mit einer maximalen Dauer von 90 Tagen pro Kalenderjahr (Berechnung durch das Unternehmen) können mit einer solchen Bescheinigung durchgeführt werden. - Arbeitsbewilligung für jeden Angestellten (> 90 T.) c. Für Unternehmen, die in der Schweiz rekrutierte Temporärangestellte beschäftigen: Bewilligung des Arbeitsvermittlungsunternehmens/Personalverleihers (vgl. Kap. 1) Hinweis: Die Beschäftigung von im Ausland rekrutierten Temporärangestellten ist untersagt. 3. Den Vertrag für jedes Unternehmen erstellen (Mustervertrag Subunternehmer) und die Beilage 10 sowie die Deklarationen zur Einhaltung der minimalen Arbeitsbedingungen und zur Einhaltung der minimalen Lohnbedingungen sowie Kopien der Identitätsausweise aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beilegen, die auf der Baustelle eingesetzt werden sollen.

4 Seite 4/25 IT D Aktualisiert am:

5 Seite 5/25 IT D Aktualisiert am: Kapitel 3 Spezialfall der selbstständig erwerbenden Arbeitskräfte 1. Den selbstständig Erwerbenden über die unten aufgeführten Anforderungen und Kontrollverfahren informieren. 2. Die Situation des selbstständig Erwerbenden überprüfen a. Bei Schweizer selbstständig Erwerbenden: Mit der Buchhaltung Kontakt aufnehmen, um abzuklären, ob der selbstständig Erwerbende bei uns bereits registriert ist. Falls dies nicht der Fall ist, den selbstständig Erwerbenden davon in Kenntnis setzen, dass eine Kontrolle durchgeführt wird und dass die mit seinen Rechnungen verbundenen Sozialversicherungsbeiträge zurückbehalten werden, wenn er keine Bescheinigung seiner Ausgleichskasse vorlegt. b. Bei ausländischen selbstständig Erwerbenden die folgenden Unterlagen verlangen: - Kopie der Arbeitsmeldung in der Schweiz - Formular A1 (Beispiel in der Beilage 2) 3. Den Vertrag erstellen (Mustervertrag Subunternehmer) und die Beilage 10 sowie die Deklarationen zur Einhaltung der minimalen Arbeitsbedingungen und zur Einhaltung der minimalen Lohnbedingungen sowie Kopien der Identitätsausweise der Personen beilegen, die auf der Baustelle eingesetzt werden sollen.

6 Seite 6/25 IT D Aktualisiert am: Kapitel 4 Empfang und Kontrolle des auf der Baustelle tätigen Personals 1. Die Identität jeder Person (Foto, Name, Vorname, Gültigkeit des Identitätsausweises) anhand der zugelassenen Dokumente (siehe unten Beilage 3) überprüfen. 2. Kontrollieren, ob die Personen, deren Identität festgestellt wurde, auf den aktualisierten Listen aufgeführt sind, die von den Unternehmen als Ergänzung zur Beilage 10 eingereicht wurden. 3. Einen Badge herausgeben oder den Zugang zur Baustelle entsprechend dem bestehenden System genehmigen und das Formular für den Baustellenzugang ausfüllen (Beilage 3).

7 Seite 7/25 IT D Aktualisiert am: Kapitel 5 Externe Kontrollen durch die Behörden Das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sieht die Durchführung von Kontrollen durch kantonale Kontrollorgane vor (siehe Kapital 1 oben). Die Abteilung SE muss für die ganze Schweiz die Rückverfolgbarkeit der durchgeführten Kontrollen zusammenstellen. Jeder Projekt- und Filialleiter muss der Abteilung SE nach jeder Kontrolle das ordnungsgemäss ausgefüllte Formular FO F zukommen lassen. Kapitel 6 Beilagen Beilage 1: Beilage 10 zum Subunternehmervertrag und Deklarationen (vom Subunternehmer ausfüllen und unterzeichnen lassen) Beilage 2: Formular A1 (ist von ausländischen selbstständig Erwerbenden zu verlangen) Beilage 3: Formular für den Baustellenzugang (muss von allen auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräften ausgefüllt werden) Beilage 4: Zugelassene Ausweise für die Überprüfung der Identität

8 Seite 8/25 IT D Aktualisiert am: Beilage 1 : Beilage 10 des Subunternehmervertrags und Bestätigungen (vom Subunternehmer zu vervollständigen und zu unterzeichenen) Bestätigung des Subunternehmers Füllen Sie den nachstehenden Fragebogen wahrheitsgetreu aus, indem Sie in der jeweiligen Spalte mit JA bestätigen. Können Sie einen Inhalt nicht bestätigen, antworten Sie mit NEIN. Wo weitergehende Angaben zu machen sind, benützen Sie den dafür bestimmten Freiraum. JA NEIN Arbeitsschutzbestimmungen 1. Bestätigen Sie die Einhaltung der geltenden Arbeitsschutzbestimmungen, der Lohngleichheit für Mann und Frau sowie der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Gesamtarbeitsverträge, der Normalarbeitsverträge und bei deren Fehlen die orts- und berufsüblichen Vorschriften? 2. Bestätigen Sie die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit? 3. Sind Sie einem anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag angeschlossen? 4. Wenn ja, welchem? Bezeichnung: 5. Bestätigen Sie, die Bestimmungen des jeweils anwendbaren Gesamtarbeitsvertrages auf alle ihre Arbeitnehmende, ob gewerkschaftlich organisiert oder nicht, anzuwenden? Sozialversicherungsbeiträge 1. Haben Sie alle Arbeitnehmenden bei den Sozialversicherungen angemeldet? - Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) - Erwerbsersatzordnung (EO) - Arbeitslosenversicherung (ALV) - Unfallversicherung - gegebenenfalls berufliche Vorsorge 2. Bezahlen Sie die Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht ein, die Sie den Arbeitnehmenden vom Lohn abziehen? 3. Bezahlen Sie den vom Arbeitgeber geschuldeten Anteil an die Sozialversicherungen? Ausländische Arbeitnehmende 1. Haben alle Ihre ausländischen Arbeitnehmenden eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung? 2. Halten Sie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Entsendegesetzes) ein? 3. Bezahlen Sie eine allfällige Quellensteuer fristgerecht ein?

9 Seite 9/25 IT D Aktualisiert am: Steuern 1. Haben Sie alle fälligen Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern bezahlt? 2. Haben Sie die fällige Mehrwertsteuer bezahlt? Konkursverfahren/Pfändung/Betreibungen 1. Können Sie bestätigen, dass gegen Sie kein Konkursverfahren läuft? 2. Können Sie bestätigen, dass gegen Sie in den letzten 12 Monaten keine Pfändung vollzogen worden ist? 3. Können Sie bestätigen, dass keine Betreibungen gegen Sie hängig sind? - Falls nein: - geben Sie Anzahl : - und Summe der Betreibungen an: CHF Der Subunternehmer ist verpflichtet, sämtliche Bestätigungen (vgl. untenstehende Links) entsprechend ergänzt und unterzeichnet sowie begleitet von einer Liste mit seinen Arbeitnehmenden und je einer Kopie deren Identitätsausweise gemäss Ziffer 14 des Vertrages. Der Subunternehmer verpflichtet sich, auf erstes Verlangen von Losinger Marazzi zu den vorangehenden Bestätigungen bei der jeweils zuständigen Stelle eine aktuelle Bestätigung einzuholen und Losinger Marazzi kostenlos zugehen zu lassen. Mit der Unterschrift wird rechtsverbindlich bestätigt, dass die Angaben richtig und wahrheitsgetreu sind. Ort, Datum: Subunternehmung: (Unterschrift(en)) Einzureichende Dokumente bzw. Links: ( > Freier Personenverkehr CH EU > Flankierende Massnahmen) Für Subunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz Deklarationen zur Einhaltung der minimalen Lohnbedingungen Deklarationen zur Einhaltung der minimalen Arbeitsbedingungen Für Subunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland Deklarationen zur Einhaltung der minimalen Lohnbedingungen und Berechnungshilfen Deklaration zur Einhaltung der minimalen Arbeitsbedingungen

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19 Seite 19/25 IT D Aktualisiert am: Beilage 2: Formular A1 (Beispiel 1. Seite) Das vollständige Dokument ist zugänglich unter > Formulare > Internationales

20 Seite 20/25 IT D Aktualisiert am: Beilage 3 : Formular Baustellenzugang Dieses Formular ist dann anzuwenden, wenn die Kontrollen nicht an einen externen Leistungserbringer vergeben sind. Der für die Kontrollen verantwortliche externe Leistungserbringer muss mindestens die in diesem Dokument enthaltenen Informationen liefern.

21 Seite 21/25 IT D Aktualisiert am: Beilage 4: Zugelassene Ausweise für die Überprüfung der Identität FÜR SCHWEIZER ARBEITNEHMERINNEN UND ARBEITNEHMER Amtliches Dokument mit Foto, anhand dem überprüft werden kann, ob der Arbeitnehmer auf der vom Arbeitgeber eingereichten Liste aufgeführt ist, d. h.: - Identitätsausweis - Pass - Schweizer Führerausweis FÜR AUSLÄNDISCHE ARBEITNEHMERINNEN UND ARBEITNEHMER AUS LÄNDERN, DIE MITGLIED DER EUROPÄISCHEN UNION (EU) ODER DER EUROPÄISCHEN FREIHANDELSASSOZIATION (EFTA) SIND 1. Für Arbeitseinsätze, die nicht länger als drei Monate dauern, müssen diese Arbeitskräfte über die folgenden Dokumente verfügen: eine Meldebestätigung des Arbeitgebers (vgl. untenstehendes Beispiel), einen Personalausweis (Identitätsausweis oder Pass). 2. Für Arbeitseinsätze, die länger als drei Monate dauern, müssen diese Arbeitskräfte über die folgenden Dokumente verfügen: eine vom Arbeitgeber eingeholte Bewilligung, eine Aufenthaltsbewilligung für Ausländerinnen und Ausländer (Typ B, C, Ci, G, L) (vgl. untenstehendes Beispiel einer Bewilligung) zusammen mit dem Identitätsausweis des Herkunftslandes. Ergänzende Angaben und Beispiele von Aufenthaltsbewilligungen unter: FÜR AUSLÄNDISCHE ARBEITNEHMERINNEN UND ARBEITNEHMER AUS DRITTLÄNDERN Alle diese Arbeitskräfte müssen über die folgenden Dokumente verfügen: eine vom Arbeitgeber eingeholte Bewilligung, eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. untenstehendes Beispiel) zusammen mit dem Identitätsausweis des Herkunftslandes.

22 Seite 22/25 IT D Aktualisiert am: a) Beispiel Empfangsbestätigung der Mitteilung für abgeordnete Arbeiter

23 Seite 23/25 IT D Aktualisiert am: b) Beispiel Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung für ausländische Arbeitnehmende, die Mitglied der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind

24 Seite 24/25 IT D Aktualisiert am: c) Beispiel Aufenthaltsbewilligung für ausländische Arbeitnehmende eines Drittstaates

25 Seite 25/25 IT D Aktualisiert am: d) Beispiel Drucker für selbstklebende Badges Typ Evolis PEBBLE4 Basic, geliefert inklusive Farbband farbig und schwarz und Papierunterlage zum Druck von 500 Badges. Preis inkl. MWSt: CHF 2' Mehr Details auf: Lieferant: Interha, Dorfstrasse 43, 6263 Richenthal Tel.: Unsere Kundennumer: Name: XXX Losinger Marazzi Baustelle: XXX Adresse: XXX Notfallnummer: 144 Name: XXX Firma: XXX Baustelle: XXX Adresse: XXX Ende der Gültigkeit: XXX Notfallnummer: 144 * Wenn die Person im Besitz einer Aufenthaltbewilligung von einer Dauer von maximum 3 Monaten ist (Beilage 3), auf dem Badge "Ende der Gültigkeit: " vermerken

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