Erklärung zur Einhaltung der Standards zum Umgang mit Werk- und Dienstverträgen auf dem Betriebsgelände

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1 Erklärung zur Einhaltung der Standards zum Umgang mit Werk- und Dienstverträgen auf dem Betriebsgelände Name bzw. Firma des Werk- oder Dienstleistungsunternehmens, Lieferantennummer Anschrift (nachfolgend Werk- oder Dienstleistungsunternehmen ) A. Standards Das Werk- oder Dienstleistungsunternehmen erklärt bei neuen Werk- oder Dienstverträgen (Erklärung: Gilt für neu erstellte Bestellungen und Einkaufsabschlüsse ab dem sowie deren Abrufe, jedoch nicht für neue Abrufe auf existierende bzw. vertragswirksame Einkaufsabschlüsse) mit der Daimler AG und den konsolidierten Gesellschaften des Daimler Konzerns in Deutschland (nachfolgend Auftraggeberin ), die auf den Betriebsgeländen und bereitgestellten Flächen der Auftraggeberin in Deutschland ausgeführt werden und länger als 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr andauern: 1. Standards im Arbeits- und Gesundheitsschutz a) die gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes, die jeweils gültigen Unfallverhütungsvorschriften und die Leitsätze zum Arbeits- und Gesundheitsschutz der Auftraggeberin (s. Anlage 1) einzuhalten, b) die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Werk- und Dienstleistungsunternehmen beeinflussen, diese Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und sie erforderlichenfalls anzupassen. 2. Standards bei der Unterbringung für den Fall, dass es Beschäftigte in Wohnungen oder Unterkünften unterbringt, eine menschengerechte Lebens- und Wohnsituation zu gewährleisten.

2 2 3. Standards bei der Vergütung von Beschäftigten -Zutreffendes bitte ankreuzen- a) dass es an folgende Tarifverträge gebunden ist: und seine im Rahmen des Auftrages eingesetzten Beschäftigten gemäß o.g. Tarifverträge vergütet. Sollte es sich um einen Firmentarifvertrag handeln, wird dieser der Auftraggeberin zu Verfügung gestellt. b) dass es keiner tariflichen Bindung unterliegt und sich verpflichtet, seine im Rahmen des Auftrages eingesetzten Beschäftigten mindestens in Höhe der untersten Entgeltgruppe des jeweils am Ort der Vertragserfüllung aktuellen regional anwendbaren Tarifvertrages seiner Branche zu vergüten; sofern die Beschäftigten im Rahmen von Aufträgen in unterschiedlichen Tarifgebieten (z.b. Tarifgebiet Nordwürttemberg/Nordbaden, Tarifgebiet Pfalz etc.) eingesetzt sind, sind alle jeweils regional einschlägigen Tarifverträge der Branche sowie die jeweils niedrigsten Stundenentgelte anzugeben. Diese(r) branchenmäßig und regional einschlägige(n) Tarifvertrag/Tarifverträge wäre(n) (z.b. Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten des baden-württembergischen Speditionsgewerbes vom ): (1) (2) (3) ( )

3 3 c) dass für seine Branche der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde. d) dass für seine Branche kein regional anwendbarer Tarifvertrag existiert. Die Auftraggeberin setzt sich mit dem Werk- und Dienstleistungsunternehmen bezüglich der Vergütungsregelungen seiner Beschäftigten in Verbindung. 4. Einhaltung des Mindestlohngesetzes dass es die im Mindestlohngesetz definierten Anforderungen zum Mindestlohn erfüllt und dafür einsteht, dass jeder seiner Subunternehmer und weiteren Nachunternehmer in der gesamten Kette die gesetzlichen Anforderungen zum Mindestlohn erfüllt. 5. Standards beim Einsatz von Zeitarbeitnehmern dass die von ihm im Rahmen der Auftragserbringung eingesetzten Zeitarbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zusätzlich zu ihrem Entgelt mit einem Branchenzuschlag entsprechend 2 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassung in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME, s. Anlage 2) vergütet werden; dies bedeutet auch, dass das laufende regelmäßig gezahlte Stundenentgelt des eingesetzten Zeitarbeitnehmers entsprechend 2 Absatz IV TV BZ ME auf 90 % des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Werk- und Dienstleistungsunternehmens beschränkt ist. B. Einhaltung der Standards bei der Beauftragung von Subunternehmern Das Werk- oder Dienstleistungsunternehmen erklärt, Subunternehmen nur nach vorheriger Zustimmung durch die Auftraggeberin und nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass diese sich gegenüber dem Werk- oder Dienstleistungsunternehmen durch eine gleichlautende Erklärung zur Einhaltung der Standards zum Umgang mit Werk- und Dienstverträgen auf dem Betriebsgelände der Daimler AG verpflichten. Das Werk- oder Dienstleistungsunternehmen stellt dabei sicher, dass die von ihm beauftragten Subunternehmer im Weiteren keine Einzelunternehmer oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) mit der Leistungserbringung beauftragen, wenn die

4 4 Leistungserbringung durch einen Prinzipal (Inhaber eines Einzelunternehmens oder Gesellschafter einer GbR) erfolgen soll. C. Selbständigkeit Das Werk- oder Dienstleistungsunternehmen erklärt, sofern es ein Einzelunternehmer oder ein Geschäftsführer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist, eine Prüfung zur Feststellung einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nach 7a SGB IV durchzuführen und die darauf folgende Entscheidung innerhalb von drei Monaten der Auftraggeberin nachzureichen oder eine verbindliche Statusentscheidung zur selbständigen Tätigkeit vorzulegen. Zudem erklärt das Werk- oder Dienstleistungsunternehmen, Subunternehmer, sofern sie ein Einzelunternehmer oder ein Geschäftsführer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sind und mindestens 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr in die Vertragserfüllung eingebunden sind, nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, eine Prüfung zur Feststellung einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nach 7a SGB IV durchzuführen und die darauf folgende Entscheidung innerhalb von drei Monaten nachzureichen oder eine verbindliche Statusentscheidung zur selbständigen Tätigkeit vorzulegen. D. Überprüfung Das Werk- oder Dienstleistungsunternehmen erklärt, dass die Auftraggeberin sowie ein von der Auftraggeberin beauftragter Dritter -zu Kontrollzwecken und im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen- Einblick in geeignete Dokumentation und Unterlagen sowie Zutritt zu seinen Betriebsräumen erhält, um die Einhaltung der vorgenannten Standards und Verpflichtungen zu überprüfen. E. Kündigungsrecht bei Verstoß gegen diese Erklärung Das Werk- oder Dienstleistungsunternehmen erklärt sich damit einverstanden, dass der Daimler AG bereits heute ein außerordentliches Kündigungsrecht aller bereits bestehenden und zukünftigen Verträge für den Fall eingeräumt wird, dass es gegen einzelne in dieser Erklärung aufgeführten Verpflichtungen oder Erklärungen verstößt. (Ort, Datum) Unterschrift (mindestens Geschäftsführer) und Firmenstempel

5 5 Anhang Unverbindliche Information über die Tarifentgelte / Branchenzuschläge für den Einsatz von Arbeitnehmerüberlassungen nach BAP/iGZ WEST (Angaben in Euro) Tarifentgelte BAP/IGZ Nach 6 Wochen inkl. 15 % Zuschlag Nach 3 20 % Zuschlag Nach 5 30 % Zuschlag Nach 7 45 % Zuschlag Nach 9 50 % Zuschlag EG Entgelt/ h Entgelt / Std. Entgelt / Std. Entgelt/ Std. Entgelt / Std. Entgelt / Std. EG 1 8,80 10,12 10,56 11,44 12,76 13,20 EG 2 9,39 10,80 11,27 12,21 13,62 14,09 EG 3 10,98 12,63 13,18 14,27 15,92 16,47 EG 4 11,61 13,35 13,93 15,09 16,83 17,42 EG 5 13,11 15,08 15,73 17,04 19,01 19,67 EG 6 14,75 16,96 17,70 19,18 21,39 22,13 EG 7 17,22 19,80 20,66 22,39 24,97 25,83 EG 8 18,53 21,31 22,24 24,09 26,87 27,80 EG 9 19,55 22,48 23,46 25,42 28,35 29,33 - gültig ab Unverbindliche Information über das Stundenentgelt in Entgeltgruppe 1 des Entgelt- Tarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie für das Tarifgebiet Nordwürttemberg / Nordbaden gültig ab Entgeltgruppe 1 Eur 14,40 (entspricht einem Monatseinkommen von 2192,50 brutto (35-Stunden-Woche)

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