Wasserversorgungsreglement
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- Gerrit Gerber
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1 Wasserversorgungsreglement sowie Gebührenreglement Ergänzendes Reglement für die Erteilung von Bewilligungen nach Artikel 5 des Wasserversorgungsreglementes Gemeinderätliche Gebührenverordnung Gültig ab Mit Änderungen Art. 0 + Anhang : Bewohnergleichwerte vom.06.04
2 Inhaltsverzeichnis Wasserversorgungsreglement I. Allgemeines Artikel Gemeindeaufgaben Artikel Geltungsbereich des Reglementes, Wasserbezüger Artikel Schutzzonen Artikel 4 Generelle Wasserversorgungsplanung (GWP) Artikel 5 Erschliessung Artikel 6 Leitungskataster Artikel 7 Pflicht zum Wasserbezug Artikel 8 Wasserabgabe a Menge und Qualität Artikel 9 b Betriebsdruck Artikel 0 Einschränkung der Wasserabgabe Artikel Verwendung des Wassers Artikel Wasserverschwendung Artikel Bewilligungspflicht Artikel 4 Bauwasser, Wasserbezüge ab Hydranten Artikel 5 Haftung des Wasserbezügers, Wasserabgabe an Dritte Artikel 6 Handänderung Artikel 7 Ende des Wasserbezuges II. Wasserverteilung A. Grundsätze Artikel 8 Artikel 9 Artikel 0 Anlagen zur Wasserverteilung, Erstellung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung Öffentliche Anlagen Private Anlagen B. Öffentliche Anlagen. Leitungen Artikel Planung und Erstellung Artikel Leitungen im Strassengebiet Artikel Sicherung der öffentlichen Leitungen und der zugehörigen Sonderbauwerke und Nebenanlagen Artikel 4 Schutz der öffentlichen Leitungen und der zugehörigen Sonderbauwerke und Nebenanlagen; Bauabstand Artikel 5 Abtretung privater Leitungen. Hydrantenanlagen und Hydrantenlöschschutz Artikel 6 Hydranten und Hydrantenlöschschutz. Wasserzähler Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Einbau, Kostentragung Standorte Haftung bei Beschädigung
3 C. Private Anlagen. Grundsätze Artikel 0 Erstellung, Eigentum, Unterhalt Artikel Mängel Artikel Haftung Artikel Informations-, Betretungs- und Kontrollrecht Artikel 4 Installationsbewilligung. Hausanschlussleitungen und Hausinstallationen Artikel 5 Bewilligung, Durchleitungsrechte, Unterhalt Artikel 6 Technische Bestimmungen Artikel 7 Wasseraufbereitungsanlagen Artikel 8 Abnahme III. Finanzielles Artikel 9 Artikel 40 Artikel 4 Artikel 4 Artikel 4 Artikel 44 Artikel 45 Finanzierung der Anlagen Kostendeckung, Mehrwertsteuer Anschlussgebühren Wiederkehrende Gebühren Fälligkeit, Akontozahlung, Zahlungsfrist Einforderung, Verzugszins, Verjährung Gebührenpflichtige IV. Strafen, Rechtspflege, Schlussbestimmungen Artikel 46 Artikel 47 Artikel 48 Artikel 49 Widerhandlungen gegen das Reglement Rechtspflege Übergangsbestimmungen Inkrafttreten / Anpassung Anhang : Bewohnergleichwerte Anhang : Ergänzendes Reglement für die Erteilung von Bewilligungen nach Artikel 4 des Wasserversorgungsreglementes (Hauszuleitungen, Hausinstallationen, Reparaturen und Wartungsarbeiten) Gebührenreglement Gebührenverordnung
4 Alle Namens- und Funktionsbezeichnungen gelten in gleicher Weise für weibliche und männliche Personen WASSERVERSORGUNGSREGLEMENT Die Einwohnergemeinde Grindelwald erlässt, gestützt auf - die Gemeindeordnung (GO) - das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) und die zugehörigen Ausführungsvorschriften - Eidgenössisches Lebensmittelgesetz (LMG) - Einführungsverordnung zum Eidg. Lebensmittelgesetz (EV LMG) - das kantonale Gewässerschutzgesetz (KGSchG) - das Wasserversorgungsgesetz (WVG) - die Verordnung über die Wasserversorgung (WVV) - Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) - die Baugesetzgebung - das Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Die Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung (FFV) folgendes REGLEMENT I. Allgemeines Gemeindeaufgaben Artikel Die Gemeinde versorgt die Bevölkerung, die Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe mit Trink- und Brauchwasser. Sie sorgt für eine dauernd der Lebensmittelgesetzgebung entsprechende Qualität. 4
5 Gleichzeitig gewährleistet sie in ihrem Versorgungsgebiet den vorschriftsgemässen Hydrantenlöschschutz. Sie erfüllt die ihr zugewiesenen Aufgaben der Trinkwasserversorgung in Notlagen. Geltungsbereich des Reglementes, Wasserbezüger Artikel Dieses Reglement gilt für alle Wasserbezüger im Versorgungsgebiet und für alle Eigentümer von Bauten und Anlagen, die durch Hydranten geschützt sind. Als Wasserbezüger gelten die Eigentümer der angeschlossenen Bauten oder Anlagen. Schutzzonen Artikel Die Gemeinde scheidet zum Schutz ihrer Quell- und Grundwasserfassungen die erforderlichen Schutzzonen aus. Das Verfahren richtet sich nach dem Wasserversorgungsgesetz (WVG). Die Schutzzonen sind im Zonenplan der Standortgemeinde einzutragen. Gefährdet ein Bauvorhaben eine Grundwasserfassung oder Quelle, für die noch keine Schutzzone besteht, so können ihre Eigentümer oder Nutzungsberechtigten Einsprache erheben und es ist ein Mitbericht des AWA und dessen Zustimmung einzuholen. Generelle Wasserversorgungsplanung (GWP) Artikel 4 Die Gemeinde erstellt und überarbeitet periodisch für ihr Versorgungsgebiet eine generelle Wasserversorgungsplanung (GWP). Die GWP enthält insbesondere den Umfang, die Lage, die Ausgestaltung, die zeitliche Realisierung und die Kosten der künftigen Wasserversorgungsanlagen. Die GWP ist beim Aufstellen des Erschliessungsprogrammes durch die Gemeinde zu berücksichtigen und umgekehrt. Erschliessung Artikel 5 Die Erschliessungspflicht besteht für die rechtsgültig ausgeschiedenen Bauzonen sowie die geschlossenen Siedlungsgebiete ausserhalb der Bauzonen. Zudem kann die Gemeinde auch in folgenden Fällen die Erschliessung mit Wasser vornehmen: a bei bestehenden Bauten und Anlagen mit eigener qualitativ oder quantitativ ungenügender Versorgung; b bei neuen, standortgebundenen Bauten und Anlagen, wenn ein öffentliches Interesse besteht. 5
6 Leitungskataster Artikel 6 Die Gemeinde legt von allen öffentlichen und privaten Anlagen der Wasserversorgung (ausser den Hausinstallationen) eine vollständige Plansammlung (Leitungskataster) an. Die Pläne müssen der tatsächlichen Ausführung entsprechen und sind laufend nachzuführen. Die Ausführungspläne von neuen oder sanierten privaten Leitungen sind der Bauverwaltung unaufgefordert in einem Exemplar abzugeben. Pflicht zum Wasserbezug Artikel 7 Im Versorgungsgebiet muss, unter Vorbehalt von Artikel 7 Absatz WVG, das Trink- und das Brauchwasser, soweit es Trinkwasserqualität aufweisen muss, von der Gemeinde bezogen werden. Keine Bezugspflicht besteht bei Gebäuden, die im Zeitpunkt der Erschliessung aus anderen Anlagen mit Trinkwasser versorgt werden, das den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung genügt. Wasserabgabe a Menge und Qualität Artikel 8 Die Gemeinde gibt in ihrem Versorgungsgebiet dauernd Trink- und Brauchwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Qualität ab. Vorbehalten bleibt Artikel 0. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, a besonderen Komfortanforderungen oder technischen Bedingungen (Prozesswasser) Rechnung zu tragen (z.b. Härte, Salzgehalt); b einzelnen Wasserbezügern grössere Brauchwassermengen abzugeben, wenn dies mit Aufwendungen verbunden ist, die von allen übrigen Wasserbezügern getragen werden müssen. Wasser kann auch für Liegenschaften in anderen Gemeinden abgegeben werden. Dies erfordert eine Bewilligung und einen Vertrag des Gemeinderats mit den anderen Gemeinden. b Betriebsdruck Artikel 9 Die Gemeinde gewährleistet nach Möglichkeit bei neuen Anlagen einen Betriebsdruck, der so hoch ist, dass a das gesamte Versorgungsgebiet, mit Ausnahme der Hochhäuser und einzelner hochgelegenen Liegenschaften ohne individuelle Druckerhöhungsanlagen, für den häuslichen Gebrauch bedient werden kann. Sie gewährleistet jedoch keinen minimalen oder maximalen konstanten Wasserdruck; b der Hydrantenlöschschutz nach den Bedingungen der Gebäudeversicherung Bern (GVB) gewährleistet ist. Einschränkung der Wasserabgabe Artikel 0 Die Gemeinde kann die Wasserabgabe vorübergehend einschränken oder unterbrechen a bei Wasserknappheit oder ungenügender Wasserqualität 6
7 b bei Unterhalts- und Reparaturarbeiten oder beim Ausbau von Wasserversorgungsanlagen c bei Betriebsstörungen d in Notlagen und im Brandfall e im Fall von Artikel dieses Reglementes. Voraussehbare Einschränkungen oder Unterbrüche sind den Wasserbezügern rechtzeitig anzukünden. Anspruch auf Entschädigung oder Herabsetzung der Gebühren infolge vorübergehender Einschränkung oder Unterbrechung der Wasserabgabe ist ausgeschlossen. Ebenso bei Unterbruch der Wasserabgabe infolge höherer Gewalt. Verwendung des Wassers Artikel Die Wasserabgabe für häusliche Zwecke sowie für lebensnotwendige Betriebe und Anstalten geht andern Verwendungsarten vor, ausser in Brandfällen. Gegen Missstände und Missbräuche im Wasserbezug hat die Gemeinde die notwendigen Vorkehrungen zu Lasten der Wasserbezüger zu treffen. Wasserverschwendung Artikel Das Wasser ist sparsam zu gebrauchen. Jede Wasserverschwendung ist zu vermeiden. Ausflussöffnungen ohne Abstellvorrichtung sind nicht gestattet. Brunnen und Aussenhahnen müssen so eingerichtet werden, dass sie jederzeit ohne Gefahr des Einfrierens ausser Betrieb gesetzt werden können. Bei jeder Zapfstelle ist ein Bodenhahn mit Entleerung anzubringen, so dass die Leitung neben der Gebrauchszeit abgestellt werden kann. Frostläufe sind nicht gestattet. 4 Alle am Gemeindenetz angeschlossenen Brunnen wie Tränkebrunnen, Zierbrunnen, Weiher, Biotope, freistehende Zapfstellen etc. müssen in der Zeit vom. Dezember bis. März abgestellt werden. 5 Ausgenommen von Abs. 4 ist maximal ein Brunnen bei landwirtschaftlichen Gebäuden während der Gebrauchszeit (hirten, heuen, weiden). In der wasserarmen Zeit dürfen aber nur maximal Minutenliter laufen gelassen werden. 6 Den Betreibern von Schwimm- und Hallenbädern ist das Einfüllen des Badewassers in der Zeit vom. Dezember bis. März untersagt. In dringenden Fällen ist die Zustimmung der Wasserversorgung einzuholen. 7 Wer eine der vorstehenden Bestimmungen in Abs. bis 6 verletzt, schuldet der Gemeinde für den unberechtigten Wasserbezug eine Pauschalgebühr. Vorbehalten bleibt die Bestrafung nach Art. 47 dieses Reglements. 7
8 Bewilligungspflicht Artikel Eine Bewilligung der Gemeinde ist insbesondere erforderlich für - den Neuanschluss einer Baute oder Anlage - Brunnen wie Tränkebrunnen, Zierbrunnen, Weiher, Biotope, freistehende Zapfstellen etc. - die Einrichtung von Löschposten, Sprinkleranlagen, Kühlanlagen insbesondere für Kunsteis, Milch etc. und neue Tiefkühlanlagen (Frigor), und Klimaanlagen, Wasseraufbereitungsanlagen und andere grössere Wasserverbräuche - die nachträgliche Erweiterung oder Entfernung von sanitären Anlagen - die nachträgliche Vergrösserung des umbauten Raumes bzw. die Erhöhung der Bewohnergleichwerte (BW, im Anhang ) - vorübergehende Wasserbezüge (z.b. Bauwasser, Landwirtschaft, Sport) und Wasserentnahme aus Hydranten Die Gesuche sind auf dem amtlichen Formular mit allen für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen. Vor der Erteilung der Bewilligung darf mit den Installationsarbeiten nicht begonnen werden. Bauwasser, Wasserbezüge ab Hydranten Artikel 4 Für den Bezug von Bauwasser oder für andere vorübergehende Wasserbezüge ist eine Bewilligung der Gemeinde nach Art. einzuholen. Sollen für bewilligungspflichtige Wasserbezüge die öffentlichen Hydranten benützt werden, ist die Zustimmung der Gemeinde erforderlich. Die Hydranten müssen über diese Beanspruchung hinaus jederzeit für Löschzwecke verfügbar sein. Zur Übernahme und Rückgabe der Hydranten ist der Brunnenmeister zuständig. Die Kontroll- und allfälligen Reparaturkosten gehen voll zu Lasten des Wasserbezügers. Die provisorischen Wasserbezüge ab Hydranten dürfen nur durch die Gemeinde erstellt und in Betrieb genommen werden. Dasselbe gilt auch für die Ausserbetriebnahme und Beendigung der provisorischen Wasserbezüge. Haftung des Wasserbezügers Wasserabgabe an Dritte Artikel 5 Die Wasserbezüger haften gegenüber der Gemeinde und Dritten für allen Schaden, den sie ihr durch vorsätzliches oder fahrlässiges widerrechtliches Handeln oder durch ihre Anlagen verursachen. Sie haben auch für andere Personen einzustehen, die mit ihrem Einverständnis die Anlagen benützen. Wer insbesondere widerrechtlich vorsätzlich oder fahrlässig Armaturen der Wasserversorgung wie Schieber, Hydranten und Bodenhahnen betätigt, wird haftbar für allfällig daraus entstandene Schäden (Druckschläge, Leitungsbrüche, Ventildefekte etc.). 8
9 Ohne Bewilligung der Wasserversorgung darf kein Wasser an Dritte abgegeben oder abgeleitet werden. Ausgenommen ist die Wasserabgabe in Miet- und Pachtverhältnissen. Handänderung Artikel 6 Die bisherigen Wasserbezüger haben der Gemeinde jede Handänderung innert 0 Tagen schriftlich zu melden. Ende des Wasserbezuges Artikel 7 Will ein Wasserbezüger vom gesamten Wasserbezug zurücktreten, hat er dies unter Angabe der Gründe der Gemeinde Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen Der Hausanschluss inklusive Schieber und Anschlussstück ist auf Kosten des Wasserbezügers vom Leitungsnetz der Gemeinde abzutrennen a bei endgültiger Aufgabe des Wasserbezuges, b wenn der Anschluss aus irgendeinem Grunde mehr als ein Jahr lang nicht benützt wird. Das Anschlussstück ist auf Kosten des Wasserbezügers zu verschliessen oder auf Verlangen der Gemeinde auszubauen und die Gemeindeleitung ist kurzzuschliessen. 4 Die Gebührenpflicht für das Trinkwasser dauert mindestens bis zur Abtrennung des Anschlusses durch die Gemeinde, auch wenn kein Wasser mehr bezogen wird. Anlagen zur Wasserverteilung Erstellung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung II. Wasserverteilung A. Grundsätze Artikel 8 Der Wasserverteilung dienen folgende Anlagen: a die öffentlichen Leitungen einschliesslich aller Absperrschieber, Regelventile, Dilatationen und die Hydrantenanlagen als öffentliche Anlagen, b die Hausanschlussleitungen und die Hausinstallationen als private Anlagen im Eigentum der Wasserbezüger. Alle öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Leitsätze und Richtlinien der Fachverbände und Fachstellen, insbesondere des Schweiz. Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) sind einzuhalten. 9
10 Öffentliche Anlagen Artikel 9 Die öffentlichen Leitungen umfassen Leitungen der Basis- und Detailerschliessung innerhalb der Bauzone sowie die öffentlichen Versorgungsleitungen ausserhalb der Bauzone. Sie werden von der Wasserversorgung erstellt und bleiben in ihrem Eigentum. Im Zweifelsfall gilt eine Leitung als öffentlich, wenn sie in ihrer Lage und Bemessung auch dem Hydrantenlöschschutz gemäss Auftrag und den Vorschriften der Gebäudeversicherung entspricht, den Mindestdurchmesser von 00 mm aufweist und nicht im Eigentum Besitze einer genossenschaftlichen oder privaten Wasserversorgung ist. Die Hydrantenanlagen werden von der Gemeinde nach den Vorschriften der Gebäudeversicherung erstellt und an die öffentlichen Leitungen angeschlossen. Private Anlagen Artikel 0 Die Hausanschlussleitungen verbinden die öffentliche Leitung (ab dem Absperrschieber auf der öffentlichen Leitung) bis zum ersten Abstellhahnen im Gebäude. Die Leitung zu einer zusammengehörenden Gebäudegruppe gilt als gemeinsame Hausanschlussleitung, auch wenn das Areal in mehrere Grundstücke aufgeteilt ist. Hausinstallationen sind alle Leitungen und Einrichtungen im Gebäudeinnern. Planung und Erstellung B. Öffentliche Anlagen. Leitungen Artikel Die Gemeinde plant und erstellt die öffentlichen Leitungen gemäss dem Erschliessungsprogramm der Gemeinde. Fehlt dieses, bestimmt sie den Zeitpunkt der Erstellung nach pflichtgemässem Ermessen und im Einvernehmen mit den anderen Erschliessungsträgerschaften. Vorbehalten bleibt die vertragliche Übernahme der Erschliessung durch bauwillige Grundeigentümer oder Baurechtsberechtigte. nach Baugesetz (BauG) auf eigene Kosten. Die öffentlichen Leitungen sind so nahe an die erschlossenen Grundstücke heranzuführen, dass der Hydrantenlöschschutz gemäss den Vorschriften der GVB gewährleistet ist. Leitungen im Strassengebiet Artikel Die Gemeinde ist berechtigt, gegen vollen Schadenersatz schon vor dem Erwerb des für den Bau von Strassen ausgeschiedenen Landes in die künftige Strassenfläche öffentliche Leitungen einzulegen. Das Verfahren richtet sich nach dem WVG. 0
11 Die Linienführung ist so zu wählen, dass nachträgliche Unterhaltsund Reparaturarbeiten den Strassenverkehr möglichst wenig behindern. Auf vorhandene und definitiv festgelegte Leitungen ist Rücksicht zu nehmen. Ferner ist darauf zu achten, dass eine Beeinträchtigung der Wasserqualität durch Abwasseranlagen ausgeschlossen ist. 4 Für die Benützung öffentlicher Strassen ist die Bewilligung der Strassenaufsichtsbehörde, insbesondere für die Benützung von Staatsstrassen die Zustimmung des kantonalen Tiefbauamtes einzuholen. Sicherung der öffentlichen Leitungen und der zugehörigen Sonderbauwerke und Nebenanlagen Artikel Die Durchleitungsrechte für öffentliche Leitungen sowie die Eigentumsbeschränkungen für die zugehörigen Sonderbauwerke und Nebenanlagen werden im öffentlichrechtlichen Verfahren nach WVG (Überbauungsordnung) oder mit Dienstbarkeitsverträgen gesichert. Dienstbarkeitsverträge sind auf Kosten der der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Zuständig für den Beschluss der Überbauungsordnung nach WVG ist der Gemeinderat. Das Amt für Wasser und Abfall (AWA) genehmigt sie. Für die Durchleitungsrechte werden keine Entschädigungen geleistet. Vorbehalten bleibt die Ausrichtung von einmaligen Entschädigungen für den durch den Leitungsbau und -betrieb sowie die zugehörigen Sonderbauwerke und Nebenanlagen verursachten Schaden. Weiter bleiben Entschädigungen wegen enteignungsähnlichen Eingriffen vorbehalten. 4 Der Erwerb der Durchleitungsrechte für Hausanschlussleitungen ist Sache der Grundeigentümer. Schutz der öffentlichen Leitungen und der zugehörigen Sonderbauwerke und Nebenanlagen; Bauabstand Artikel 4 Die öffentlichen Leitungen und die zugehörigen Sonderbauwerke und Nebenanlagen sind, soweit keine anders lautenden vertraglichen Vereinbarungen vorliegen und sie im öffentlichrechtlichen Verfahren oder privatrechtlich gesichert wurden, in ihrem Bestand geschützt. Bauten haben in der Regel einen Abstand von vier Metern gegenüber bestehenden und projektierten Leitungen einzuhalten. Die Gemeinde kann jedoch im Einzelfall für die Sicherheit der Leitung einen grösseren Abstand vorschreiben, sofern die Umstände dies erfordern. Die Unterschreitung des vorgeschriebenen Bauabstandes sowie die Überbauung von öffentlichen Leitungen bedürfen der Bewilligung der Gemeinde. Diese kann besondere bauliche Massnahmen vorschreiben, die den einwandfreien Unterhalt und die Erneuerung der Leitungen gewährleisten. Befindet sich die Leitung nicht im Eigentum der Gemeinde, muss die Einwilligung des Anlageeigentümers eingeholt werden. 4 Im Weiteren gelten die jeweiligen Überbauungsvorschriften.
12 5 Die geschützten öffentlichen Leitungen und die zugehörigen Sonderbauwerke und Nebenanlagen dürfen nur an einen andern Ort verlegt werden, wenn dies ohne technische Nachteile möglich ist. Die Kosten tragen die Eigentümer / Baurechtsberechtigten des belasteten Grundstücks, die um die Verlegung ersucht oder diese sonst verursacht. Bei privatrechtlich gesichertem Durchleitungsrecht bzw. Standort richten sich Verlegung und Kostenfolgen nach den Dienstbarkeitsverträgen bzw. nach den einschlägigen privatrechtlichen Bestimmungen. 6 Bei allen anderen öffentlichen Leitungen trägt im Falle einer Verlegung der Leitung an einen anderen Ort der die Verlegung Verursachende die Kosten für die gesamten Baumeisterarbeiten (Sondagen, Grabarbeiten, Rohrbettung, Warnbänder, Auffüllen, Anhumusieren, Ansäen, Unkrautbeseitigung etc.). Die Gemeinde trägt die Kosten für die Sanitärarbeiten (Leitungsmaterial und Arbeit). Abtretung privater Leitungen Artikel 5 Die Wasserversorgung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses und gegen Abgeltung des Zustandswertes die Abtretung privater Leitungen verlangen, die den geltenden technischen Anforderungen der Wasserversorgung genügen. Hydranten und Hydrantenlöschschutz. Hydrantenanlagen und Hydrantenlöschschutz Artikel 6 Die Gemeinde erstellt, bezahlt, unterhält und erneuert alle Hydranten auf den öffentlichen Leitungen. Muss sie dafür privaten Grund in Anspruch nehmen, gilt Artikel 6 BauG. Personen mit Grundeigentum sind verpflichtet, das Aufstellen von Hydranten auf ihren Grundstücken entschädigungslos zu dulden. Die Gemeinde berücksichtigt nach Möglichkeit die Standortwünsche der Personen mit Grundeigentum. Die Verursachenden tragen die Mehrkosten gegenüber dem konformen Hydrantenlöschschutz (z.b. Mehrdimensionierung der Leitungen für Sprinkleranlagen, grössere Löschreserven oder zusätzliche Hydranten). Dasselbe gilt für die Erneuerungskosten. 4 Im Brandfall und für Übungszwecke stehen der Feuerwehr alle dem Löschschutz dienenden öffentlichen Wasserversorgungsanlagen unentgeltlich zur Verfügung. 5 Die Löschreserven der Reservoire sind für den Brandfall ständig in gefülltem Zustand zu halten. Über ihren Einsatz entscheidet das Feuerwehrkommando in Absprache mit der Gemeinde. 6 Jede Wasserentnahme aus Hydranten, ausser zu Feuerlöschzwecken und in den Art. 4 Abs. genannten Fällen ist verboten. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde. 7 In Sonderfällen kann die Gemeinde eine Bewilligung zur Hydrantenbenützung erteilen. 8 Für Sachschaden infolge Gebrauchs der Hydranten haftet die bewilligungsnehmende Person.
13 9 Die Hydranten und Schieber sind vor Beschädigung zu bewahren und müssen jederzeit zugänglich und bedienbar sein; sie dürfen nicht mit Material, Schnee, Fahrzeugen und dergleichen überdeckt werden. 0 Die Feuerwehr übernimmt die Kontrolle der Hydranten in Zusammenarbeit mit der Gemeinde. Einbau, Kostentragung. Wasserzähler Artikel 7 Die Gemeinde ist im Einzelfall befugt, wenn sie es als notwendig erachtet oder wenn es gewünscht wird, einen Wasserzähler zu liefern und einzubauen. Die Wasserzähler bleiben Eigentum der Gemeinde und werden von ihr unterhalten und ersetzt. Verlangt der Wasserbezüger den Einbau oder wird der Einbau zur Behebung von Missständen von der Gemeinde verfügt, trägt der Wasserbezüger die Kosten. In allen anderen Fällen geht der Einbau der Wasserzähler zu Lasten der Gemeinde. Die Gemeinde baut nach Massgabe von Abs. in der Regel in jedes Gebäude (auch im Stockwerkeigentum) nur einen Wasserzähler ein. Nebenzähler können nur auf Kosten der Wasserbezüger eingebaut werden und werden gesondert verrechnet. Standorte Artikel 8 Die Gemeinde bestimmt den Standort des Wasserzählers unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Wasserbezüger. Der Platz für den Einbau ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Wasserzähler muss stets leicht zugänglich sein. Haftung bei Beschädigung Artikel 9 Ausser der Gemeinde darf niemand am Wasserzähler Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Wasserbezüger haften für Beschädigungen des Wasserzählers durch äussere Einflüsse wie z.b. Frost, Hitze, Schlag, Druck. Erstellung, Eigentum, Unterhalt C. Private Anlagen. Grundsätze Artikel 0 Die Wasserbezüger tragen die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung von privaten Anlagen (Hausanschlussleitungen inklusive Absperrschieber [ausgenommen Absatz ] und Hausinstallationen). Dasselbe gilt für Anpassungen an privaten Anlagen bei veränderten Verhältnissen (Aufhebung öffentlicher Leitung oder wenn die öffentliche Leitung an einen anderen Ort verlegt wird).
14 Die Anschlüsse von der öffentlichen Leitung bis und mit Absperrschieber, sofern dieser bis zu einem Meter nach dem Anschluss oder der Anbohrstelle montiert ist, gehen nach erfolgter Druckprobe in das Eigentum der Gemeinde über. Von diesem Zeitpunkt an werden diese Leitungsteile durch die Gemeinde unterhalten. Die privaten Anlagen sind grundsätzlich mit einer vorschriftsgemässen Rückflussverhinderung oder Systemtrenngeräten nach den Richtlinien des Schweizerischen Gas und Wasserfaches (SVGW) zu versehen. Die Bauherrschaft hat vor Baubeginn abzuklären und der Gemeinde schriftlich mitzuteilen, ob ein Einbau von Systemtrenngeräten oder Rückflussverhinderern nach Massgabe der Richtlinien des SVGW notwendig ist. 4 Für den Einbau und die periodische Wartung und Kontrolle der Systemtrenngeräte und der Rückflussverhinderer sind ebenfalls die Regelwerke des SVGW massgebend. 5 Bei neuen Gebäuden ist im Gebäudeinnern vor dem ersten Abgang bzw. vor dem Druckreduzierventil ein Passstück einzubauen, das einen allfällig späteren Einbau eines Wasserzählers ermöglicht. 6 Fehlt der Absperrschieber oder ist dieser mehr als einen Meter von der öffentlichen Leitung entfernt, verbleibt die Hausanschlussleitung inklusive Anschluss-T oder Anbohrungen (Anbohrschelle) ab der öffentlichen Leitung zu Eigentum, Unterhalt und Ersatz dem Eigentümer des erschlossenen Grundstückes. 7 Die privaten Anlagen dürfen nur von Personen oder ihren Beauftragten erstellt bzw. montiert werden, die über eine Installationsbewilligung der Gemeinde verfügen (Art. 4). 8 Die Hausanschlussleitung nach dem Absperrschieber verbleibt zu Eigentum, Unterhalt und Ersatz dem Eigentümer des erschlossenen Grundstückes. 9 Die privaten Anlagen sind dauernd in gutem und gefahrlosem Zustand zu halten. Mängel Artikel Der Wasserbezüger hat bei vorschriftswidrig ausgeführten oder schlecht unterhaltenen Hausinstallationen auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde hin die Mängel innert der festgelegten Frist beheben zu lassen. Unterlässt er dies, so kann die Gemeinde die Mängel auf seine Kosten beheben lassen. Im Fall von schädlichen Auswirkungen auf das öffentliche Versorgungsnetz kann die Wasserlieferung bis zur Behebung des Mangels eingestellt werden. Haftung Artikel Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für private Anlagen, auch wenn sie von ihr abgenommen worden sind. 4
15 Informations-, Betretungs- und Kontrollrecht Artikel Die Gemeinde und die von ihr Beauftragten sind befugt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben und Unterlagen zu verlangen, Grundstücke zu betreten und die Bauten, Anlagen und Einrichtungen zu kontrollieren. Der Wasserbezüger ist verpflichtet, bei den Kontrollarbeiten mitzuwirken und diese zu erleichtern. Installationsbewilligung Artikel 4 Hausanschlussleitungen, Hausinstallationen, Reparaturen und Wartungsarbeiten dürfen nur von Personen erstellt oder ausgeführt werden, die über eine Bewilligung (bzw. Konzession) der Gemeinde verfügen. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist der Nachweis einer ausreichenden beruflichen Qualifikation gemäss den Richtlinien des SVGW. Diese Anforderungen erfüllt insbesondere, wer über das eidgenössische Diplom als Sanitärinstallateur, Sanitärzeichner, Sanitärtechniker, Haustechnikinstallateur, Haustechnikplaner oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt. Die Bewilligung wird nur an Personen und Betriebe abgegeben, welche die fach- und termingerechte Erstellung und Ausführung der Leitungen und Installationen gewährleisten. 4 Der Bewilligungsnehmer hat jederzeit einen Reparatur- und Pikettdienst am Ort oder in der Umgebung sicherzustellen. 5 Die Gemeinde erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere einen Tarif für die Erteilung der Bewilligungen (Anhang ). 6 Die Installateure sind verpflichtet, der Gemeinde zu melden, wenn sie in einem Gebäude Installationen erstellen, die zu einer Erhöhung der Wassergebühren führen können. Installateuren, die den Vorschriften widersprechende Einrichtungen ausführen oder die Meldepflicht missachten, kann die Bewilligung entzogen werden. Von Installateuren ohne Bewilligung erstellte Installationen müssen wieder entfernt werden. 7 Ist eine Anbohrung einer öffentlichen Leitung notwendig, so wird diese in der Regel durch die Gemeinde ausgeführt. Andernfalls bestimmt die Gemeinde den Fachmann, der diese Anbohrung vorzunehmen hat. Bewilligung Durchleitungsrechte. Hausanschlussleitungen und Hausinstallationen Artikel 5 Die Gemeinde bestimmt im Bewilligungsverfahren nach Artikel die Stelle und die Art der Hausanschlussleitungen unter möglichster Berücksichtigung der Wünsche der Wasserbezüger. Der Erwerb der notwendigen Durchleitungsrechte für Hausanschlussleitungen ist Sache der Wasserbezüger. Ein Dienstbarkeitsvertrag mit Eintrag ins Grundbuch ist zu empfehlen. 5
16 Eigentum, Unterhalt, Ersatz; Kostentragung Die Hausanschlussleitungen ab öffentlicher Leitung verbleiben zu Eigentum, Unterhalt und Ersatz dem Eigentümer des erschlossenen Grundstückes. Er trägt die Kosten. Werden mehrere Gebäude an die gleiche Hausanschlussleitung angeschlossen, haften deren Eigentümer der Gemeinde gegenüber für alle Verpflichtungen und Kosten solidarisch. Sofern keine andere Regelung gilt, verteilen sich die Kosten unter den Eigentümern aufgrund der Bewohnergleichwerte (BW). Technische Bestimmungen Artikel 6 In der Regel ist nur eine Hausanschlussleitung pro Grundstück zu erstellen. Vorbehalten bleibt Artikel 0 Absatz. Das Leitungsnetz ist frostsicher zu verlegen. In Strassen und da, wo der Schnee hart getreten wird, hat die Überdeckung mindestens.0 m, sonst min. 80 cm zu betragen. Die Leitungen müssen eine genügende mechanische und chemische Widerstandsfähigkeit aufweisen. 4 Die Leitungsdimensionierung hat nach den Leitsätzen für die Erstellung von Wasserinstallationen des SVGW zu erfolgen. 5 Zur Erstellung, Veränderung, Erneuerung und zum Betrieb der Hausinstallationen sind die Leitsätze für die Erstellung von Wasserinstallationen des SVGW und der Vorschriften der Wasserversorgung wegleitend. 6 Die Leitungsverbindungen müssen eine dauernde Dichtigkeit und eine genügende mechanische und chemische Widerstandsfähigkeit aufweisen. 7 Es ist untersagt in das gleiche Gebäude mehr als eine Leitung einzuführen. 8 Jede Hausanschlussleitung ist auf Kosten des Wasserbezügers gegen die öffentliche Leitung mit einem Absperrschieber zu versehen, der in das Eigentum der Gemeinde übergeht und nur von dieser bedient werden darf. 9 Die Wasserleitungen dürfen nicht für die Erdung von elektrischen Anlagen benützt werden. 0 Vor dem Eindecken sind die Hausanschlussleitungen unter Aufsicht der Wasserversorgung einer Druckprobe zu unterziehen und auf Kosten der Wasserbezüger durch eine von der Wasserversorgung bezeichnete Person einzumessen. Wasseraufbereitungsanlagen Artikel 7 Es dürfen nur Wasseraufbereitungsanlagen installiert werden, welche die Wasserqualität nicht beeinträchtigen. Zur Vermeidung des Rückfliessens des aufbereiteten Wassers in das öffentliche Netz ist ein Rückflussverhinderer oder ein Systemtrenngerät einzubauen. 6
17 Abnahme Artikel 8 Jede Hausinstallation muss vor der Inbetriebnahme von der Gemeinde abgenommen werden. Diese kann die Installationen einer Druckprobe unterziehen. Die Gemeinde übernimmt durch die Abnahme keine Gewähr für die vom Installateur ausgeführte Arbeit oder für installierte Apparaturen. Installateure und Lieferfirmen werden von ihrer Haftung nicht entbunden. V. Finanzielles Finanzierung der Wasserversorgung Artikel 9 Die Gemeinde finanziert die öffentliche Wasserversorgung einschliesslich der Sicherstellung des Hydrantenlöschschutzes mit a einmaligen Gebühren (Anschlussgebühren) b wiederkehrenden Gebühren (Grundgebühren und Verbrauchsgebühren) c Beiträgen des Bundes und des Kantons gemäss besonderer Gesetzgebung d sonstigen Beiträgen Dritter. Nach Massgabe der folgenden Bestimmungen beschliesst: a die Gemeindeversammlung in einem separaten Gebührenreglement die Höhe der Anschlussgebühren b) der Gemeinderat in einer separaten Gebührenverordnung. die Anpassung der Anschlussgebühren an den Baupreisindex Espace Mittelland (Werkleitungen und Kanalisationen BKP 465),. die wiederkehrenden Gebühren. Kostendeckung, Mehrwertsteuer Artikel 40 Mit der Festsetzung der Höhe der Gebühren ist sicherzustellen, dass die gesamten Einnahmen nach Artikel 40 die Aufwendungen für Betrieb (inkl. Zinsen), Unterhalt und die Einlagen in die Spezialfinanzierung nach Absatz decken. Die Gemeinde äufnet eine Spezialfinanzierung. Die Einlagen in die Spezialfinanzierung und die Abschreibungen richten sich nach der kantonalen Gesetzgebung Die Gebühren unterliegen der Mehrwertsteuer. Diese wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Art. des Wasserversorgungsgesetzes (WVG) 7
18 Anschlussgebühren Artikel 4 Zur Deckung der Investitionskosten für die Erstellung und Anpassung von Anlagen ist für jede Baute und Anlage eine Anschlussgebühr zu bezahlen. Die Anschlussgebühr wird aufgrund der Bewohnergleichwerte (BW; im Anhang ) erhoben. Bei einer Erhöhung der BW ist eine Nachgebühr zu bezahlen. 4 Bei einer Verminderung der BW oder bei Abbruch (ohne Wiederaufbau) kann keine Rückerstattung bezahlter Gebühren erfolgen. 5 Bei Wiederaufbau infolge Gebäudeabbruchs oder Brandfalls werden früher bezahlte Anschlussgebühren bis zur Höhe der nach diesem Reglement geschuldeten Gebühr angerechnet, sofern innert fünf Jahren mit den entsprechenden Arbeiten begonnen wird (Schnurgerüstabnahme). Wer eine Anrechnung beansprucht, hat den Nachweis über die bezahlten Gebühren zu erbringen. 6 Die Eigentümer der anzuschliessenden oder angeschlossenen Bauten und Anlagen haben die Grundlagen zur Berechnung der BW und zu deren Erhöhung bei der Einreichung des Baugesuchs anzugeben und ausserdem in jedem Fall auch bei nicht baubewilligungspflichtigen Veränderungen der Bauverwaltung unaufgefordert zu melden. Wiederkehrende Gebühren Artikel 4 Zur Deckung der Einlagen in die Spezialfinanzierung und der Betriebskosten (inkl. Zinsen) sind wiederkehrende Gebühren (Grundgebühren und Verbrauchsgebühren) zu bezahlen. Über einen Zeitraum von fünf Jahren beträgt der Anteil der Einnahmen aus den Grundgebühren insgesamt 85 bis 95 Prozent und derjenige aus den Verbrauchsgebühren insgesamt 5 bis 5 Prozent. Die Grundgebühr wird aufgrund der BW gemäss Artikel 4 Absatz bzw. gemäss Anhang erhoben. Sie ist auch geschuldet, wenn kein Wasser bezogen wird. 4 Die Verbrauchsgebühr wird wie folgt erhoben: a aufgrund des gemessenen Wasserverbrauchs, wenn. die gebührenpflichtige Baute oder Anlage bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements über einen Wasserzähler der Gemeinde verfügt. die Gemeinde den Einbau eines Wasserzählers auf Kosten des Gebührenpflichtigen verlangt. der Gebührenpflichtige auf seine Kosten den Einbau eines Wasserzählers durch die Gemeinde verlangt. b aufgrund des geschätzten Wasserbrauchs für Bauten und Anlagen ohne Wasserzähler: Für jeden nach Absatz festgelegten BW wird ein jährlicher Wasserverbrauch von 6 m in Rechnung gestellt. 8
19 Fälligkeit, Akontozahlung, Zahlungsfrist Artikel 4 Die Anschlussgebühr wird auf den Zeitpunkt des Wasseranschlusses der Bauten und Anlagen fällig. Vorher kann gestützt auf die rechtskräftig erteilte Baubewilligung nach Baubeginn gemäss Dekret über das Baubewilligungsverfahren (insbesondere nach der Schnurgerüstabnahme) eine Akontozahlung erhoben werden. Diese wird aufgrund der berechneten BW gemäss Baugesuch erhoben. Die Restanz wird nach der Bauabnahme fällig. Die Nachgebühren werden mit der Fertigstellung der Bauteile, die eine Erhöhung der BW verursachen, fällig. Die Akontozahlung richtet sich nach Absatz. Die wiederkehrenden Gebühren werden jeweils am. Mai und am 0. November fällig. 4 Für die Fälligkeit der wiederkehrenden Gebühren bei Neu- und Erweiterungsbauten gilt Absatz erster Satz. 5 Die Zahlungsfrist beträgt 0 Tage ab Rechnungsstellung (Datum der Rechnung). Einforderung, Verzugszins, Verjährung Artikel 44 Zuständig für die Einforderung sämtlicher Gebühren und für deren Verfügung ist die Finanzverwaltung. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes sowie die Inkassogebühren geschuldet. Die Verzugszinspflicht wird durch das Ergreifen eines Rechtsmittels oder die Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht berührt. Die Anschlussgebühr verjährt 0 Jahre, die wiederkehrenden Gebühren 5 Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Für die Unterbrechung der Verjährung sind die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. Die Verjährung wird ausserdem durch jede Einforderungshandlung (wie Rechnungsstellung, Mahnung) unterbrochen. Gebührenpflichtige Artikel 45 Die Gebühren schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer der angeschlossenen Baute oder Anlage oder Baurechtsberechtigter ist. Bei Eigentümergemeinschaften, insbesondere bei Stockwerkeigentümergemeinschaften sowie bei Vorliegen eines gemeinsamen Wasserzählers / Hausanschlusses werden die Gebühren der Gemeinschaft über eine von ihr bezeichnete Vertretung oder Verwaltung in Rechnung gestellt. Gesamt- und Miteigentümer (inkl. Stockwerkeigentümer) haften solidarisch. Alle Nacherwerber schulden die im Zeitpunkt ihres Liegenschaftserwerbs noch ausstehenden Anschlussgebühren, soweit die Liegenschaft nicht im Rahmen einer Zwangsverwertung ersteigert wurde. 9
20 VI. Strafen, Rechtspflege, Schlussbestimmungen Widerhandlungen gegen das Reglement Artikel 46 Widerhandlungen gegen das vorliegende Reglement sowie gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden durch den Gemeinderat mit Busse bis Fr. 5' bestraft. Vorbehalten bleibt die Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Strafbestimmungen. Wer ohne Bewilligung oder sonst widerrechtlich Wasser bezieht, schuldet der Gemeinde zusätzlich die entgangenen Gebühren mit Verzugszins. Rechtspflege Artikel 47 Gegen Verfügungen der Gemeinde kann innert 0 Tagen seit Eröffnung schriftlich, mit Antrag und Begründung, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Übergangsbestimmungen Artikel 48 Vor Inkrafttreten dieses Reglements bereits fällige Gebühren werden nach bisherigem Recht (Bemessungsgrundlage und Gebührenansätze) erhoben. Im Übrigen gelten die gebührenrechtlichen Bestimmungen des vorliegenden Reglements ohne Einschränkung. Bis zur Installation des Wasserzählers wird die Verbrauchsgebühr für das Bezugsjahr pro rata aufgrund der BW erhoben. Inkrafttreten, Anpassung Artikel 49 Das Reglement tritt auf den. Januar 0 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle im Widerspruch stehenden früheren Vorschriften aufgehoben. Vorbehalten bleibt Art. 48. Die Gemeinde bestimmt, wie weit und innert welcher Frist bestehende Anlagen den Bestimmungen dieses Reglementes anzupassen sind. So beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 7. Dezember 0. Der Präsident Der Sekretär E. Schläppi H. Zurbrügg 0
21 Auflagezeugnis Der unterzeichnende Gemeindeschreiber bescheinigt, dass das Wasserversorgungsreglement dreissig Tage vor der beschlussfassenden Versammlung öffentlich aufgelegt worden ist. Die Auflage wurde vorschriftsgemäss publiziert. Grindelwald, 5. Januar 0 Der Gemeindeschreiber:
22 Anhang : Bewohnergleichwerte. Wohnbauten Die Bewohnergleichwertzahl entspricht der Summe der Zahl der Wohnungen und der Zahl der Wohnräume (Wohn-, Schlaf- und Aufenthaltsräume ohne Küchen). Die Zahl der Wohnungen entspricht der Zahl der Kochgelegenheiten. Pro Wohnraum wird eine Bewohnergleichwerteinheit berechnet, sofern dessen nutzbare Fläche 0 m nicht übersteigt. Für grössere Räume werden folgende Zuschläge berechnet: - bis 0 m Zuschlag - bis 40 m Zuschlag - bis 60 m Zuschlag - bis 80 m Zuschlag 4 usw.. Gastwirtschaftsbetriebe Die Bewohnergleichwertzahl berechnet sich wie folgt: a) Hotels Hotelbett entspricht Bewohnergleichwert. Angestelltenbette entspricht Bewohnergleichwert. Für Wohnungen im Hotel berechnet sich die Bewohnergleichwertzahl gemäss Ziffer hievor. b) Restaurants, Barbetriebe In den Gaststuben entsprechen Sitzplätze Bewohnergleichwert. In Gastwirtschaften entsprechen 0 Sitzplätze Bewohnergleichwert. In Speisesälen werden je 0 Sitzplätze Bewohnergleichwert berechnet, höchstens aber so viele Sitzplätze, als im Betrieb Hotelbetten zur Verfügung stehen. Die übrigen Sitzplätze werden je Sitzgelegenheiten mit Bewohnergleichwert eingeschätzt. c) Hotels mit öffentlichem Restaurationsbetrieb Die Bewohnergleichwertzahl wird in sinngemässer Kombination der Berechnungsgrundsätze Bst. a) und b) hievor ermittelt. d) Massenlager Schlafplätze entsprechen Bewohnergleichwert.. Geschäftsbüro und Ladenlokalitäten Die Zahl der Bewohnergleichwerte entspricht der Zahl der Geschäftsbüro und Verkaufsräume, wobei die in Ziffer hievor festgesetzten Zuschläge für Räume, die 0 m nutzbare Fläche übersteigen, in Anwendung gebracht werden. 4. Campingplätze a) Touristenplätze Bei Campingplätzen, auf welchen Zelte, Wohnwagen und dergleichen aufgestellt werden, entspricht Are der für diesen Zweck verfügbaren Nutzungsfläche Bewohnergleichwert. b) Residenceplätze Für Wohnmobile, Wohnheime und dergleichen gilt Ziffer hiervor (Wohnbauten). 5. Schwimm- und Hallenbäder Bei Schwimm- und Hallenbädern beträgt m Bassininhalt 0, Bewohnergleichwert.
23 6. Gewerbe- und Industriebauten, Garagebetriebe Bei gewerblichen und industriellen Betrieben werden die Bewohnergleichwerte durch die Bauverwaltung entsprechend den geschätzten Bewohnergleichwerten gestützt auf die Richtlinien des Verbandes Schweiz. Abwasserfachleute festgesetzt. 7. Unbewohnte, nicht gewerbliche Gebäude Für unbewohnte, nicht gewerbliche Gebäude ist ein Pauschalbetrag für Bewohnergleichwert zu entrichten. Dies gilt für die wiederkehrenden Gebühren; für die Anschlussgebühren gilt die Pauschale gemäss Gebührenreglement. 8. Autoeinstellräume Motorfahrzeuge bis,5 t = 0, Bewohnergleichwert; über,5 t = 0,6 Bewohnergleichwert 9. Aussenhahnen Hahnen entspricht 0, Bewohnergleichwert. 0. Scheunen /Abgeändert durch Beschluss GV vom Bei Scheunen entspricht der Mindestbetrag 0,8 Bewohnergleichwert, was 0 Klaftern entspricht, jedes weitere Klafter 0,08 Bewohnergleichwert. Dies gilt für die wiederkehrenden Gebühren; für die Anschlussgebühren gilt die Pauschale gemäss Gebührenreglement.. Brunnen, Tränkebrunnen, Zierbrunnen, Weiher, Biotope, freistehende Zapfstellen etc. Abgeändert durch Beschluss GV vom Eine solche Anlage entspricht,5 Bewohnergleichwerten.. Sinngemässe Anwendung Soweit hier Angaben der BW fehlen, werden die Bewohnergleichwerte von der Bauverwaltung in sinngemässer Anwendung der Ziffern bis festgelegt.
24 Anhang : Ergänzendes Reglement für die Erteilung von Bewilligungen nach Artikel 4 des Wasserversorgungsreglementes (Hauszuleitungen, Hausinstallationen, Reparaturen und Wartungsarbeiten) Die Einwohnergemeinde Grindelwald beschliesst, gestützt auf Artikel 4 des Wasserversorgungsreglements vom 7. Dezember 0: Bewilligungen Anpassung bestehender Konzessionen Artikel Zur Ausführung von Installationsarbeiten werden folgende Bewilligungen erteilt: - Bewilligung A: Dauerbewilligung zur Ausführung von Hauszuleitungen mit Anschluss an die öffentlichen Leitungen und Hausinstallationen. - Bewilligung B: Einzelbewilligung für Hauszuleitungen und Hausinstallationen in bestimmten Objekten. Artikel Die bei Inkrafttreten dieser Vorschriften bestehenden Konzessionen werden durch Bewilligungen nach Art. ersetzt. Die Behandlungsgebühr wird erlassen. Neue Bewerber für die Bewilligungen A und B haben sich über die im Wasserversorgungsreglement in Art. 5 enthaltenen Voraussetzungen auszuweisen. Artikel Der Bewilligungsnehmer hat der Gemeinde folgende Gebühr zu entrichten: - Bewilligung A: Behandlungsgebühr CHF Bewilligung B: Gebäude inkl.. Wohnung CHF 00.--, jede weitere Wohnung CHF 50.--, Gebäude ohne Wohnungen im Verhältnis zu Wohnbauten pro Einzelbewilligung. Sanktionen und Gebühren Bewilligungsbehörde Inkraftsetzung Artikel 4 Wird die Bewilligung B nicht rechtzeitig, d.h. vor Beginn der Arbeiten nachgesucht, so kann die Gebühr bis zum fünffachen Betrag erhöht werden. Vorbehalten bleiben die Kosten der Abtrennung von vorschriftswidrigen Installationsteilen. Artikel 5 Die Bewilligungen A und B werden durch den Gemeinderat auf Antrag der zuständigen Kommission erteilt. Artikel 6 Die vorliegenden Vorschriften treten auf den in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle im Widerspruch stehenden früheren Vorschriften aufgehoben. So beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 7. Dezember 0. Der Präsident Der Sekretär E. Schläppi H. Zurbrügg 4
25 Auflagezeugnis Der unterzeichnende Gemeindeschreiber bescheinigt, dass das ergänzende Reglement für die Erteilung von Bewilligungen nach Artikel 5 des Wasserversorgungsreglementes vom 7. Dezember 0 dreissig Tage vor der beschlussfassenden Versammlung öffentlich aufgelegt worden ist. Die Auflage wurde vorschriftsgemäss publiziert. Grindelwald, 5. Januar 0 Gemeindeschreiber H. Zurbrügg 5
26 GEBÜHRENREGLEMENT Die Einwohnergemeinde Grindelwald beschliesst, gestützt auf Artikel 9 ff. des Wasserversorgungsreglements vom 7. Dezember 0: Art. Anschlussgebühren Die Anschlussgebühr für jede angeschlossene Baute und Anlage beträgt: - 5 Bewohnergleichwerte (BW) CHF pro BW 6-0 Bewohnergleichwerte (BW), Zuschlag CHF pro BW - 5 Bewohnergleichwerte, Zuschlag CHF pro BW 6-0 Bewohnergleichwerte, Zuschlag CHF pro BW - 5 Bewohnergleichwerte, Zuschlag CHF pro BW 6-0 Bewohnergleichwerte, Zuschlag CHF pro BW über 0 Bewohnergleichwerte, Zuschlag CHF pro BW für unbewohnte, nicht gewerbliche Gebäude CHF pauschal für Scheunen CHF 0.-- pro Klafter Heueinlage Die Gebührenansätze in Absatz basieren auf dem Baupreisindex Espace Mittelland (Werkleitungen und Kanalisationen BKP 465) von 98. Punkten (Stand April 0). Erhöht oder senkt sich der Baupreisindex, passt der Gemeinderat die Gebührenansätze im gleichen Verhältnis an, sofern die Veränderung des Baupreisindexes mindestens 5 Punkte beträgt. Die jeweils gültigen Gebührenansätze sind in der Gebührenverordnung des Gemeinderates festgelegt. Art. Mehrwertsteuer Auf den Gebühren nach Art. wird zusätzlich die Mehrwertsteuer erhoben. Art. Inkrafttreten / Übergangsbestimmungen Das Gebührenreglement tritt auf den in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle im Widerspruch stehenden früheren Vorschriften aufgehoben. Vorbehalten bleibt Abs.. Vor Inkrafttreten dieses Reglements bereits fällige Gebühren werden nach bisherigem Recht (Bemessungsgrundlage und Gebührenansätze) erhoben. So beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 7. Dezember 0. Der Präsident Der Sekretär E. Schläppi H. Zurbrügg 6
27 Auflagezeugnis Der unterzeichnende Gemeindeschreiber bescheinigt, dass das Gebührenreglement dreissig Tage vor der beschlussfassenden Versammlung öffentlich aufgelegt worden ist. Die Auflage wurde vorschriftsgemäss publiziert. Grindelwald, 5. Januar 0 Gemeindeschreiber H. Zurbrügg 7
28 GEBÜHRENVERORDNUNG Der Gemeinderat Grindelwald beschliesst, gestützt auf Artikel 40 ff. des Wasserversorgungsreglements vom 7. Dezember 0 und gestützt auf Art. Absatz des Gebührenreglements zum Wasserversorgungsreglements vom 7. Dezember 0: Art. Anpassung der einmaligen Anschlussgebühren an den Baupreisindex Espace Mittelland (Werkleitungen und Kanalisationen BKP 465). Die gültigen Gebührenansätze pro BW betragen Die Anschlussgebühr für jede angeschlossene Baute und Anlage beträgt: - 5 Bewohnergleichwerte (BW) CHF pro BW 6-0 Bewohnergleichwerte (BW), Zuschlag CHF pro BW - 5 Bewohnergleichwerte, Zuschlag CHF pro BW 6-0 Bewohnergleichwerte, Zuschlag CHF pro BW - 5 Bewohnergleichwerte, Zuschlag CHF pro BW 6-0 Bewohnergleichwerte, Zuschlag CHF pro BW über 0 Bewohnergleichwerte, Zuschlag CHF pro BW für unbewohnte, nicht gewerbliche Gebäude CHF pauschal für Scheunen CHF 0.-- pro Klafter Heueinlage Art. Jährlich wiederkehrende Grundgebühr Die Grundgebühr beträgt Fr pro BW. Art. Jährlich wiederkehrende Verbrauchsgebühr Die Verbrauchsgebühr pro BW beträgt Fr Die Verbrauchsgebühr beträgt Fr. 0.5 pro m Wasserverbrauch. Art. 4 Mehrwertsteuer Auf den Gebühren nach Art. bis wird zusätzlich die Mehrwertsteuer erhoben. Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den in Kraft. Gemeinderat Grindelwald,. Oktober 0 Präsident Sekretär E. Schläppi H. Zurbrügg 8
29 Änderung der Artikel 0 und des Anhang : Bewohnergleichwerte (Seite ) Beschluss Die Gemeindeversammlung vom nahm die Änderung dieser zwei Artikel an. Grindelwald, 4. Juli 04 EINWOHNERGEMEINDE 88 GRINDELWALD Der Präsident Der Sekretär Emanuel Schläppi Herbert Zurbrügg Auflagezeugnis Die Änderungen der Artikel 0 und des Anhang : Bewohnergleichwerte lagen 0 Tage vor der Gemeindeversammlung vom in der Gemeindeschreiberei öffentlich auf. Die Auflage wurde im Anzeiger Interlaken vom 8. Mai 04 publiziert. Niemand hat Einsprache erhoben. Grindelwald, 4. Juli 04 Der Gemeindeschreiber Herbert Zurbrügg Das Reglement ist damit in Rechtskraft. 9
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