RICHTLINIE. 1. Förderungsziel. 3. Förderungsmaßnahmen. 4. Förderungsvergabe. 5. Erforderliche Unterlagen
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- Brit Siegel
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1 Richtlinie 2017 zur Förderung von erneuerbaren Energieträgern, zur Förderung von neuen Technologien zur Ökoenergieerzeugung sowie zur Steigerung der Energieeffizienz RICHTLINIE Richtlinie zur Förderung von Alternativenergieanlagen und Anlagen zur Einsparung von Energie und anderen elementaren Ressourcen für Ein- und Zweifamilienhäuser 1. Förderungsziel Ziel der Förderung ist es, im Interesse der Energieeffizienz und des Klima- und Umweltschutzes durch besondere Anreize wirksame Schwerpunkte im Hinblick auf die Einsparung von Energie und sonstigen elementaren Ressourcen, eine möglichst effiziente Anwendung von Energie sowie den verstärkten Einsatz von alternativen Energieträgern im Bereich des Wohnbereiches zu setzen. 2. Förderungsgegenstand (1) Gegenstand der Förderungen im Rahmen dieser Richtlinien ist die Gewährung von nichtrückzahlbaren Zuschüssen für die Errichtung von Alternativenergieanlagen in bzw. auf Einund Zweifamilienhäusern, dazu gehören auch Eigentümer von Reihenhäusern, im Sinne des 41 Abs. 1 Bgld. WFG (2) Die Anlagen müssen zur Versorgung von privaten Wohngebäuden dienen. Eine überwiegend private Nutzung der geförderten Anlage(n) muss gewährleistet sein, d.h., die zu Wohnzwecken dienende Fläche muss mehr als 50% der Fläche des Gesamtgebäudes betragen. 3. Förderungsmaßnahmen Im Rahmen dieser Richtlinien können nachfolgende Maßnahmen gefördert werden: Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie für die Bereitstellung von Raumwärme und Warmwasser auf Basis erneuerbarer Energie und zur Einsparung von Energie sowie anderen elementaren Ressourcen. 4. Förderungsvergabe (1) In den Genuss von Förderungen können natürliche Personen, dazu gehören auch Eigentümer von Reihenhäusern, im Sinne des 9 in Verbindung mit 41 Abs. 2 Bgld. WFG 2005 kommen, sofern die Anlage(n) gemäß Punkt 1.2 überwiegend privat genutzt wird/werden. (2) Die Förderung kann sowohl zusätzlich zu anderen Förderungen im Rahmen einer Neuerrichtung oder umfassenden Sanierung von Wohngebäuden als auch als einzelne Maßnahme gewährt werden. (3) Die Förderung wird nach Maßgabe der vorhandenen Budgetmittel vergeben, ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. (4) Zu Unrecht erhaltene Förderungen sind zurückzuerstatten. 5. Erforderliche Unterlagen (1) Vollständig ausgefülltes Antragsformular, Seite 1 bis 4 des aktuellen Antragsformulars (in Original) 1 v6
2 (2) Etwaige erforderliche Bewilligungen (z.b. Baubewilligung(en), Baufreigabe(n), Zulassungsbescheinigung(en)) in Kopie (3) Saldierte, aufgeschlüsselte Rechnung(en) in Kopie sowie Zahlungsbestätigung(en) in Kopie der jeweiligen Anlage(n). (4) Bestätigung eines befugten Unternehmens betreffend die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und ordnungsgemäße Funktion der jeweiligen Anlage in Form des/der erforderlichen Abnahmeprotokolls/Abnahmeprotokolle der jeweiligen Anlagen (in Original) (5) Nachweis über die Erfüllung der technischen Voraussetzungen gem. Pkt in Kopie Sämtliche erforderliche aktuelle Unterlagen (wie z.b. Antragsformular, Richtlinien, Erläuterungen) sind unter erhältlich. 6. Antragstellung (1) Die Förderungsanträge sind gemeinsam mit allen erforderlichen Unterlagen an das Amt der Burgenländischen Landesregierung Abteilung 3 Finanzen, Hauptreferat Wohnbauförderung Europaplatz Eisenstadt zu richten. (2) Fehlende Unterlagen können von der Förderstelle telefonisch oder schriftlich nachgefordert werden. (3) Ein Antrag gilt dann als eingereicht, wenn zumindest folgende Unterlagen vollständig abgegeben wurden: - Ansuchen (inklusive Erklärung und Gemeindebestätigung) - erforderliche Abnahmeprotokolle - Rechnungen sowie Zahlungsnachweise über die zu fördernde(n) Anlage(n) und Komponenten. (4) Förderanträge können erst dann bearbeitet werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig bei der Förderstelle eingebracht wurden. (5) Sollten die erforderlichen Unterlagen der Förderstelle nicht innerhalb von sechs Monaten ab Antragseingang vollständig zur Verfügung gestellt werden, gilt der Förderantrag grundsätzlich als zurückgezogen. 7. Höhe der Förderung Die Förderhöhe beträgt grundsätzlich 30% der anfallenden, anrechenbaren Kosten bei Anlagen, die mit erneuerbaren Energieträgern betrieben werden sowie bei Anlagen, die mit nicht erneuerbaren Energieträgern, aber mit besonders energiesparenden Technologien ausgestattet sind wobei die Grund- und Höchstbeträge (= maximal mögliche Förderhöhe) entsprechend nachfolgender Tabelle begrenzt sind. 2 v6
3 MASSNAHME Grundbetrag [ ] Maximal mögliche Förderhöhe [ ] Warmwasserwärmepumpen 300,- 600,- Thermische Solaranlage für Warmwasserbereitung 700, ,- Heizungswärmepumpen (Erd- oder Wasserwärmepumpe) 1.400, Heizungswärmepumpen (Luftwärmepumpen) Heizungswärmepumpen (Hybrid- und bivalent betriebene Wärmepumpen) Thermische Solaranlage für Heizungsunterstützung 1.200, ,- Hauszentralheizung über Biomasse 1.400, Sonstige Anlagen zur Abdeckung des Raumwärmebedarfs auf Basis erneuerbarer Energie 400, ,- Fernwärmeanschlüsse 1.400, Komfortlüftung (mechanisch kontrollierte Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung) 800, ,- Regen- oder Brunnenwassernutzungsanlagen 800, ,- Maßnahmen zur Effizienzsteigerung bestehender Biomasseanlagen 300,- 400,- 8. Allgemeine Förderungsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Förderung ist, dass die Anlage von einem befugten Unternehmen errichtet wird und ein entsprechendes Prüf- und Abnahmeprotokoll vorgelegt wird, wobei die saldierten Rechnungen samt Zahlungsnachweis die Basis für die Ermittlung der Förderungshöhe darstellen. (2) Vor Errichtung der zu fördernden Anlage sind sämtliche erforderliche behördliche Bewilligungen einzuholen. (3) Die Förderungsansuchen können bis längstens 12 Monate ab Rechnungsdatum eingebracht werden. Bei Vorhaben, die erst mit der Erteilung der Benützungsfreigabe oder der Inbetriebnahme durch das ausführende Unternehmen als abgeschlossen gelten, gilt die 6- Monatsfrist ab Erteilung der Benützungsfreigabe oder der Inbetriebnahme. (4) Prototypen oder gebrauchte Geräte werden nicht gefördert. (5) Kombigeräte mit verschiedenen Funktionen gelten förderungsmäßig als eine Anlage. Zu diesen zählen: Anlagen zur kontrollierten Wohnraumlüftung in Kombination mit einer Wärmepumpe für Heizung und/oder Warmwasserbereitung. Die Förderhöhe setzt sich aus den zutreffenden Förderhöhen der jeweiligen Anlagen zusammen. (6) Bei wassergeführten Biomasse-Feuerungsanlagen, die im Wohnraum aufgestellt sind und gemäß technischen Richtlinien als Hauszentralheizung mit Biomasse gelten, kann die zutreffende Förderhöhe nur in Kombination mit einer Alternativenergieanlage (thermische Solaranlage oder Wärmepumpe) zur Warmwasserbereitung gewährt werden. (7) Eine Förderung von Anlagen zur Bereitstellung von Raumwärme wird nur dann gewährt, wenn ein Anschluss an ein bestehendes Fern- / Nah-Wärmenetz nicht wirtschaftlich ist. Der Nachweis 3 v6
4 über den nicht wirtschaftlichen Anschluss an ein Fern- / Nah-Wärmenetz ist vom Förderwerber zu erbringen. (8) Eine neuerliche Förderung einer gleichen Anlage ist 10 Jahre nach Förderzusage möglich. (9) Es kann nur eine Hauszentralheizung gefördert werden. Wird oder wurde in den letzten 10 Jahren eine Hauszentralheizung gefördert, kann eine thermische Solaranlage mit max ,-- zusätzlich gefördert werden. (10) Wurde in den letzten 10 Jahren eine thermische Solaranlage für Heizungsunterstützung gefördert, so wird bei Förderung einer Hauszentralheizung der Differenzbetrag der Förderung der thermischen Solaranlage für Warmwasser zu der bereits ausbezahlten Förderung der thermischen Solaranlage für Heizungsunterstützung in Abzug gebracht. (11) Bei Objekten mit mehr als einer Wohneinheit (ausgenommen Blockbauten) können die unter Punkt 7 angeführten Förderhöhen für eine weitere Wohneinheit um maximal für Hauszentralheizungen, bzw für alle anderen Anlagen erhöht werden, die Förderhöhe kann jedoch maximal den Prozentsatz der zu fördernden Anlage(n) gemäß Punkt 7 erreichen. (12) Doppelförderungen von Alternativenergieanlagen sind im Rahmen dieser Richtlinie in Bezug auf sämtliche andere öffentliche Landes- oder Bundesförderungen nicht zulässig. (13) Förderungsmissbrauch ist gem. österreichischem Strafgesetzbuch ( 153 b StGB) strafbar und wird erforderlichenfalls an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. (14) Folgende Bonus-Kriterien können nur einmal in Anspruch genommen werden: - Kriterium: Photovoltaik-Anlage 6 - Kriterium: Erfüllung einer bestimmten thermischen Qualität bei Sanierung 3 - Kriterium: Erfüllung eines bestimmten thermischen Qualität bei Neubau 4 6 anerkannt werden Photovoltaik-Anlagen, die nachweislich einen Jahresertrag von mindestens kwh Strom produzieren. 3 Sanierung: Der Heizwärmebedarf des Objektes muss nachweislich (durch Vorlage eines gültigen Energieausweises) unter kwh/a 4 Neubau: Der Heizwärmebedarf des Objektes muss nachweislich (durch Vorlage eines gültigen Energieausweises) unter kwh/a 9. Technische Fördervoraussetzungen 1. Warmwasserwärmepumpen Förderhöhe: Basisförderung: 30% der anfallenden, anrechenbaren Kosten 1 bis zu 300,- Höchstförderung: 30% der anfallenden, anrechenbaren Kosten 1 bis zu 600,- Warmwasserbereitung: erfolgt in der Heizperiode mit einer Alternativenergieanlage 5 Bonus: Photovoltaik: Photovoltaik-Anlage mit mind. 1 kwp vorhanden 6 : Bonus: unter anrechenbare Kosten fallen: Wärmeerzeuger und dazugehörige Komponenten (wie z.b. Speicher, Regelung). Die Kosten für Montage (Arbeitszeit) sowie sonstiges Material werden mit einem Pauschalbetrag von zur Berechnung der Förderhöhe herangezogen. 5 unter den Begriff Alternativenergieanlagen fallen: Biomasseanlagen, Wärmepumpen, Fernwärmeanschlüsse, die während der Heizperiode den gesamten Warmwasserbedarf decken und somit die Warmwasserwärmepumpe für diesen Zeitraum außer Betrieb genommen werden kann. 6 anerkannt werden Photovoltaik-Anlagen, die nachweislich einen Jahresertrag von mindestens kwh Strom produzieren. 4 v6
5 2. Thermische Solaranlagen für Warmwasserbereitung (1) Die Mindestkollektorfläche muss 4m² betragen, ein Warmwasserspeicher (Boiler) mit mindestens 200 Liter Volumen ist vorzusehen. (2) Zur Leistungsüberwachung der Anlage ist eine geeignete Messeinrichtung, z.b. ein Wärmemengenzähler oder eine dafür geeignete Steuerung, zu installieren. (3) Förderhöhe: Basisförderung: 30% der anfallenden, anrechenbaren Kosten 1 bis zu 700,- Höchstförderung: 30% der anfallenden, anrechenbaren Kosten 1 bis zu 1.100,- Pufferspeicher: Pufferspeicher mit mind. 500 Liter und Frischwasserbereitung 7 -bei Frischwasserbereitung mit Glatt- oder Rippenrohrwärmetauscher: Bonus: bei Frischwasserbereitung mit Frischwassermodul: Bonus: Deckungsgrad: Deckungsgrad über 70% (detaillierte Berechnung 2 ) Bonus: Warmwasserbereitung : Warmwasserbereitung in der Heizperiode erfolgt mit einer Alternativenergieanlage 5 Bonus: unter anrechenbare Kosten fallen: Kollektoren und dazugehörige Komponenten (wie z.b. Speicher, Regelung). Die Kosten für Montage (Arbeitszeit) sowie sonstiges Material werden mit einem Pauschalbetrag von zur Berechnung der Förderhöhe herangezogen. 2 Die detaillierte Berechnung ist von einem dazu befugten Unternehmen auszustellen, der Deckungsgrad für Warmwasser, bezogen auf ein Kalenderjahr, sowie sämtliche Angaben, die für die Berechnung erforderlich sind (Standort der Anlage, Größe der Kollektoren und des Speichers, Ausrichtung und Aufstellungswinkel der Kollektoren, Personenanzahl), sind auszuweisen. 5 unter den Begriff Alternativenergieanlagen fallen: Biomasseanlagen, Wärmepumpen, Fernwärmeanschlüsse, die während der Heizperiode den gesamten Warmwasserbedarf decken und somit die thermische Solaranlage für diesen Zeitraum außer Betrieb genommen werden kann. 7 Anstatt des Trinkwasserspeichers wird ein Pufferspeicher mit mindestens 500 Liter Volumen zur Speicherung der erzeugten Wärmemenge eingesetzt. Die Frischwasserbereitung (extern durch ein Frischwassermodul oder intern durch Glatt- oder Rippenrohrwärmetauscher) dient zur hygienischen Warmwasserbereitung. 3. Heizungswärmepumpen (1) Die Jahresarbeitszahl (JAZ) für Heizungswärmepumpen muss mindestens 4,0 betragen, wobei die Jahresarbeitszahl rechnerisch (mit von einer unabhängigen Prüfstelle anerkannten Berechnungsmethode) zu ermitteln ist, z.b. nach der Richtlinie VDI Die Leistungszahlen zur Berechnung der Jahresarbeitszahl sind aus der Norm EN einzusetzen. Für die Berechnung ist ein Referenzstandort im Burgenland heranzuziehen. Die dazu erforderlichen vorgegebenen Daten sind den Abnahmeprotokollen für Heizungswärmepumpen des aktuellen Förderantrages zur Förderung von Alternativenergieanlagen zu entnehmen. (2) Die Wärmeverteilung hat mittels Niedertemperatur-Verteilsystem (Fußbodenheizung, Wandheizung) zu erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Wärmeverteilung mit Heizkörpern erfolgen, sofern die Vorlauftemperatur nachweislich auf maximal 40 C begrenzt ist. Bei Verwendung von Heizkörpern zur Wärmeverteilung kann maximal die jeweilige Basisförderung gewährt werden. (3) In begründeten Ausnahmefällen kann die Jahresarbeitszahl unter 4 betragen, jedenfalls ist eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3 zu erreichen. Begründete Ausnahmefälle sind: - Passivhausstandard, sehr kleine Wohngebäude, überdurchschnittlich hoher Warmwasserwärmebedarf im Vergleich zum Heizwärmebedarf. 5 v6
6 - Hybrid-Wärmepumpen oder bivalent betriebene Wärmepumpen (siehe 8.2.6) (4) Zur Leistungsüberwachung der Anlage ist eine geeignete Mess- bzw. Kontrolleinrichtung, z.b. ein Wärmemengenzähler oder eine dafür geeignete Steuerung, zu installieren. (5) Die Heizungswärmepumpe ist über einen separaten Stromzähler an das Stromnetz anzuschließen, falls eine Stromzählung durch die Steuerung der Wärmepumpe nicht möglich ist. (6) Eine Heizlastberechnung oder ein gültiger Energieausweis (darf nicht älter als 10 Jahre sein und muss dem tatsächlichen Zustand des Objektes entsprechen) für das Objekt ist in jedem Fall vorzulegen. (7) Liegt die Nennwärmeleistung einer nicht modulierenden Wärmepumpenanlage um mehr als 10% über der Gebäudeheizlast, so ist ein Pufferspeicher mit einem Fassungsvermögen von mindestens 50 Liter je kw Nennwärmeleistung der Wärmepumpenanlage vorzusehen. (8) Die in der Tabelle 1.7 angeführten maximalen Förderhöhen können durch Kombination von Bonuskriterien nicht überschritten werden. (9) Gütesiegel: Nachweis über EHPA Gütesiegel 11 der Wärmepumpe ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Basisförderung! 11 EHPA Gütesiegel: Weiterführende Informationen unter: oder 4. Erdreich- oder Wasserwärmepumpen Förderhöhe: Basisförderung: 30% der anfallenden, anrechenbaren Kosten 1 bis zu 1.400,- Höchstförderung: 30% der anfallenden, anrechenbaren Kosten 1 bis zu 2.200,- Jahresarbeitszahl (JAZ): JAZ über 4,2 Bonus: JAZ über 4,6 Bonus: JAZ über 4,8 Bonus: Für die Erhöhung der Basisförderung hat der Nachweis der Jahresarbeitszahl mit dem Berechnungs-Tool JAZcalc (Download unter zu erfolgen. Photovoltaik: Photovoltaik-Anlage mit mind. 1kWp vorhanden 6 : Bonus: Heizwärmebedarf eines sanierten Objektes unter kwh/a 3 Bonus: Heizsystem-Tausch: bei nachweislicher Deinstallation des bestehenden Wärmeerzeugers: Umstieg von einem alten Gaskessel Bonus: Umstieg von einem alten Ölkessel oder Direkt-Stromheizung Bonus: unter anrechenbare Kosten fallen: Wärmeerzeuger und dazugehörige Komponenten (wie z.b. Wärmepumpe, Erdkollektor, Speicher, Regelung). Die Kosten für Montage (Arbeitszeit) sowie sonstiges Material werden mit einem Pauschalbetrag von zur Berechnung der Förderhöhe herangezogen. 6 v6
7 3 Sanierung: Der Heizwärmebedarf des Objektes muss nachweislich (durch Vorlage eines gültigen Energieausweises) unter kwh/a 4 Neubau: Der Heizwärmebedarf des Objektes muss nachweislich (durch Vorlage eines gültigen Energieausweises) unter kwh/a 6 anerkannt werden Photovoltaik-Anlagen, die nachweislich einen Jahresertrag von mindestens kwh Strom produzieren. 5. Luftwärmepumpen Förderhöhe: Basisförderung: 30% der anfallenden, anrechenbaren Kosten 1 bis zu 1.400,- Höchstförderung: 30% der anfallenden, anrechenbaren Kosten 1 bis zu 2.200,- Jahresarbeitszahl (JAZ): JAZ über 4,2 Bonus: 100.-, JAZ über 4,4 Bonus: Für die Erhöhung der Basisförderung hat der Nachweis der Jahresarbeitszahl mit dem Berechnungs-Tool JAZcalc (Download unter zu erfolgen. Leistungszahl: bei einem COP ab 3,0 bei A-7/W35 und Abdeckung der Heizlast des Gebäudes bei diesem Betriebspunkt zu 100%: Bonus: Photovoltaik: Photovoltaik-Anlage mit mind. 1kWp vorhanden 6 : Bonus: Heizwärmebedarf eines sanierten Objektes unter kwh/a 3 Bonus: Heizsystem-Tausch: bei nachweislicher Deinstallation des bestehenden Wärmeerzeugers: Umstieg von einem alten Gaskessel Bonus: Umstieg von einem alten Ölkessel oder Direkt-Stromheizung Bonus: unter anrechenbare Kosten fallen: Wärmeerzeuger und dazugehörige Komponenten (wie z.b. Wärmepumpe, Erdkollektor, Speicher, Regelung). Die Kosten für Montage (Arbeitszeit) sowie sonstiges Material werden mit einem Pauschalbetrag von zur Berechnung der Förderhöhe herangezogen. 3 Sanierung: Der Heizwärmebedarf des Objektes muss nachweislich (durch Vorlage eines gültigen Energieausweises) unter kwh/a 4 Neubau: Der Heizwärmebedarf des Objektes muss nachweislich (durch Vorlage eines gültigen Energieausweises) unter kwh/a 6 Anerkannt werden Photovoltaik-Anlagen, die nachweislich einen Jahresertrag von mindestens kwh Strom produzieren. 6. Hybrid-Wärmepumpen oder bivalent betriebene Wärmepumpen Förderhöhe: Basisförderung: 30% der anfallenden, anrechenbaren Kosten 1 bis zu 700,- Höchstförderung: 30% der anfallenden, anrechenbaren Kosten 1 bis zu 1.300,- Basisförderung für bivalent betriebene Wärmepumpen ohne automatische Umschaltung 12 : Basisförderung für bivalent betriebene Wärmepumpen mit automatischer Umschaltung 13 : Basisförderung für Hybrid-Wärmepumpen 14 : v6
8 Leistungszahl: bei einem COP ab 2,7 bei A-7/W35 und Abdeckung der Heizlast des Gebäudes bei diesem Betriebspunkt zu 100%: Bonus: Photovoltaik: Photovoltaik-Anlage mit mind. 1kWp vorhanden 6 : Bonus: Heizsystem-Tausch: bei nachweislicher Deinstallation des bestehenden Wärmeerzeugers: Umstieg von einem alten Gaskessel Bonus: Umstieg von einem alten Ölkessel oder Direkt-Stromheizung Bonus: unter anrechenbare Kosten fallen: Wärmeerzeuger und dazugehörige Komponenten (wie z.b. Wärmepumpe, Erdkollektor, Speicher, Regelung). Die Kosten für Montage (Arbeitszeit) sowie sonstiges Material werden mit einem Pauschalbetrag von zur Berechnung der Förderhöhe herangezogen. 3 Sanierung: Der Heizwärmebedarf des Objektes muss nachweislich (durch Vorlage eines gültigen Energieausweises) unter kwh/a 4 Neubau: Der Heizwärmebedarf des Objektes muss nachweislich (durch Vorlage eines gültigen Energieausweises) unter kwh/a 6 anerkannt werden Photovoltaik-Anlagen, die nachweislich einen Jahresertrag von mindestens kwh Strom produzieren. 12 Zwischen den beiden Wärmeerzeugern muss händisch umgeschaltet werden (nur zulässig bei Verwendung von biogenen Brennstoffen beim zweiten Heizsystem 13 Zwischen den beiden Wärmeerzeugern wird mittels externer Steuerung beim Bivalenzpunkt umgeschaltet. 14 Wärmepumpe in Kombination mit anderem Energieträger in einem Gerät 15 Schallleistungspegel des Außenluftverdampfers im Außenbereich für Luft-Wärmepumpen LW,A, Daten sind vom Hersteller anzugeben. 7. Thermische Solaranlage für Heizungsunterstützung 1. Durch die Solaranlage muss ein jährlicher Mindestdeckungsgrad von 15% des Wärmebedarfes für Raumheizung gewährleistet sein. Der Nachweis ist durch Berechnung mit einer geeigneten Software zu erbringen. 2. Die Wärmeverteilung muss auf Basis von Niedertemperatursystemen mit einer maximalen Vorlauftemperatur von 40 C erfolgen z.b. Fussboden- und/oder Wandheizung. 3. Zur Leistungsüberwachung der Anlage ist eine geeignete Messeinrichtung, z.b. ein Wärmemengenzähler oder eine dafür geeignete Steuerung, zu installieren. 4. Das Hauptheizsystem muss ausschließlich mit Erneuerbarer Energie betrieben werden, ansonsten kann die Anlage nur als thermische Solaranlage für Warmwasserbereitung gemäß gefördert werden. 5. Förderhöhe: Basisförderung: 30% der anfallenden, anrechenbaren Kosten 1 bis zu 1.200,- Höchstförderung: 30% der anfallenden, anrechenbaren Kosten 1 bis zu 1.800,- Deckungsgrad: Deckungsgrad über 30% (detaillierte Berechnung 2 ) Bonus: 200.-, Deckungsgrad über 40% (detaillierte Berechnung 2 ) Bonus: Heizwärmebedarf eines sanierten Objektes unter kwh/a 3 Bonus: v6
9 1 unter anrechenbare Kosten fallen: Kollektoren und dazugehörige Komponenten (wie z.b. Speicher, Regelung). Die Kosten für Montage (Arbeitszeit) sowie sonstiges Material werden mit einem Pauschalbetrag von zur Berechnung der Förderhöhe herangezogen. 2 Die detaillierte Berechnung ist von einem dazu befugten Unternehmen auszustellen, der Deckungsgrad für Raumheizung, bezogen auf ein Kalenderjahr, sowie sämtliche Angaben, die für die Berechnung erforderlich sind (Standort der Anlage, Größe der Kollektoren und des Speichers, Ausrichtung und Aufstellungswinkel der Kollektoren, Vor- und Rücklauftemperatur.), sind auszuweisen. 3 Sanierung: Der Heizwärmebedarf des Objektes muss nachweislich (durch Vorlage eines gültigen Energieausweises) unter kwh/a 4 Neubau: Der Heizwärmebedarf des Objektes muss nachweislich (durch Vorlage eines gültigen Energieausweises) unter kwh/a 8. Hauszentralheizung über Biomasse (1) Biomasseanlagen mit händischer Beschickung Es werden Biomasseheizkessel gefördert, die einen Wirkungsgrad von mindestens 90% bei Volllast aufweisen und über eine im Gerät eingebauten elektronische Leistungs- und Feuerungsregelung (Lambdasonde) verfügen. Eine Heizlastberechnung oder ein gültiger Energieausweis (darf nicht älter als 10 Jahre sein) für das Objekt ist in jedem Fall vorzulegen. Biomassezentralheizungsanlagen mit händischer Beschickung müssen über einen Lastausgleichsspeicher (Pufferspeicher) verfügen. Das erforderliche Mindest- Pufferspeichervolumen ist nachfolgender Tabelle zu entnehmen: Kesselnennleistung und erforderliches Mindest-Pufferspeichervolumen: bis 10 kw 500 Liter über 10 bis 15 kw 800 Liter über 15 bis 20 kw Liter über 20 bis 25 kw Liter über 25 bis 30 kw Liter über 30 kw Liter Förderhöhe: Basisförderung: 30% der anfallenden, anrechenbaren Kosten 1 bis zu 1.400,- Höchstförderung: 30% der anfallenden, anrechenbaren Kosten 1 bis zu 2.200,- Feinstaubfilter: Einbau eines Feinstaubfilters Bonus: Pufferspeicher: Pufferspeicher mit mind. 100 Liter pro kw Nennleistung Bonus: Heizwärmebedarf eines sanierten Objektes unter kwh/a 3 Bonus: Heizsystem-Tausch: bei nachweislicher Deinstallation des bestehenden Wärmeerzeugers: Umstieg von einem alten Gaskessel Bonus: Umstieg von einem alten Ölkessel oder Direkt-Stromheizung Bonus: unter anrechenbare Kosten fallen: Wärmeerzeuger und dazugehörige Komponenten (wie z.b. Pufferspeicher, Frischwassermodul, Regelung). Die Kosten für Montage (Arbeitszeit) sowie sonstiges Material werden mit einem Pauschalbetrag von bei Anlagen mit händischer Beschickung bzw bei Anlagen mit automatischer Beschickung zur Berechnung der Förderhöhe herangezogen. 3 Sanierung: Der Heizwärmebedarf des Objektes muss nachweislich (durch Vorlage eines gültigen Energieausweises) unter kwh/a 9 v6
10 4 Neubau: Der Heizwärmebedarf des Objektes muss nachweislich (durch Vorlage eines gültigen Energieausweises) unter kwh/a (2) Biomasseanlagen mit automatischer Beschickung Biomassezentralheizungsanlagen mit automatischer Beschickung müssen mit einer im Gerät eingebauten elektronischen Leistungs- und Feuerungsregelung (Lambdasonde) ausgestattet sein und einen Wirkungsgrad von mindestens 90% bei Volllast aufweisen. Eine Heizlastberechnung oder ein gültiger Energieausweis (darf nicht älter als 10 Jahre sein) für das Objekt ist in jedem Fall vorzulegen. Ein Pufferspeicher mit mindestens 500 Litern Fassungsvermögen ist dann erforderlich, wenn die Heizlast des Gebäudes multipliziert mit dem Faktor 0,6 kleiner als die kleinste Teilleistung des Kessels ist. Formel zur Berechnung ob ein Pufferspeicher erforderlich ist: Gebäudeheizlast*0,6 = kleiner als die kleinste Teilleistung des Kessels: Pufferspeicher erforderlich Gebäudeheizlast*0,6 = größer/gleich als die kleinste Teilleistung des Kessels: Pufferspeicher nicht erforderlich Beispiel: Pelletskessel mit modulierender Heizleistung von 5 kw bis 15 kw: Nennleistung = 15 kw, kleinste Teilleistung = 5 kw, Gebäudeheizlast: 8 kw Formel: 8 kw*0,6 = 4,8 kw -> Das Ergebnis der Berechnung ist kleiner als die kleinste Teilleistung des Kessels > daher ist ein Pufferspeicher mit mindestens 500 Litern erforderlich. Förderhöhe: Basisförderung: 30% der anfallenden, anrechenbaren Kosten 1 bis zu 1.400,- Höchstförderung: 30% der anfallenden, anrechenbaren Kosten 1 bis zu 2.200,- Feinstaubfilter: Einbau eines Feinstaubfilters: Bonus: Pufferspeicher: Verwendung eines Pufferspeichers mit mindestens 500 Litern Fassungsvermögen, sofern der Speicher gemäß Formel (siehe oben) nicht erforderlich ist: Bonus: Brennwerttechnologie: Nachweis Wirkungsgrad 100 % bei Volllast Bonus: 200,- Heizwärmebedarf eines sanierten Objektes unter kwh/a 3 Bonus: Heizsystem-Tausch: bei nachweislicher Deinstallation des bestehenden Wärmeerzeugers: Umstieg von einem alten Gaskessel Bonus: Umstieg von einem alten Ölkessel oder Direkt-Stromheizung Bonus: unter anrechenbare Kosten fallen: Wärmeerzeuger und dazugehörige Komponenten (wie z.b. Pufferspeicher, Frischwassermodul, Regelung). Die Kosten für Montage (Arbeitszeit) sowie sonstiges Material werden mit einem Pauschalbetrag von bei Anlagen mit händischer Beschickung bzw bei Anlagen mit automatischer Beschickung zur Berechnung der Förderhöhe herangezogen. 3 Sanierung: Der Heizwärmebedarf des Objektes muss nachweislich (durch Vorlage eines gültigen Energieausweises) unter kwh/a 4 Neubau: Der Heizwärmebedarf des Objektes muss nachweislich (durch Vorlage eines gültigen Energieausweises) unter kwh/a 10 v6
11 9. Sonstige Anlagen zur Abdeckung des Raumwärmebedarfs auf Basis erneuerbarer Energie 1. Ortsfeste Öfen (z.b. Kachelöfen, Heizkamine, Pelletkaminöfen mit Vorratsbehälter, wasserführende Öfen) können gefördert werden, wenn die notwendige Speichermasse gegeben ist (entweder über eine keramische Speichermasse (100 kg / kw Nennleistung) oder wenn sie über einen Pufferspeicher mit mindestens 500 Litern Fassungsvermögen oder im Falle von nicht wassergeführten Pelletkaminöfen über einen Vorratsbehälter von mindestens 15 kg verfügen). Pelletkaminöfen müssen über eine elektronische Regelung verfügen. 2. Der Wirkungsgrad muss bei Volllast mindestens 80% betragen. 3. Die Heizlast des Gebäudes muss bei Bestandsgebäuden und sanierten Gebäuden zu mindestens 75%, bei Gebäuden mit Heizwärmebedarf unter 50 kwh/m²*a zu mindestens 50% abgedeckt werden. Beispiel Bestandsobjekt: Kachelofen mit 12 kw Heizleistung, Gebäudeheizlast gemäß Energieausweis bzw. Heizlastberechnung 15 kw 75% von 15=11,25 kw, daher deckt der Kachelofen mehr als 75% der Gebäudeheizlast ab. 4. Eine Heizlastberechnung oder ein gültiger Energieausweis (darf nicht älter als 10 Jahre sein und muss dem tatsächlichen Zustand des Objektes entsprechen) für das Objekt ist in jedem Fall vorzulegen. 5. Förderhöhe: Basisförderung: 30% der anfallenden, anrechenbaren Kosten 1 bis zu 400,- Höchstförderung: 30% der anfallenden, anrechenbaren Kosten 1 bis zu 1.300,- Speichermasse: Speichermasse 100 kg/ kw Nennleistung oder 500 Liter Puffer Bonus: Feinstaubfilter: Einbau eines Feinstaubfilters Bonus: Heizwärmebedarf eines sanierten Objektes unter kwh/a 3 Bonus: unter anrechenbare Kosten fallen: Wärmeerzeuger und dazugehörige Komponenten (wie z.b. Pufferspeicher, Frischwassermodul, Regelung). Die Kosten für Montage (Arbeitszeit) sowie sonstiges Material werden mit einem Pauschalbetrag von zur Berechnung der Förderhöhe herangezogen. 3 Sanierung: Der Heizwärmebedarf des Objektes muss nachweislich (durch Vorlage eines gültigen Energieausweises) unter kwh/a 4 Neubau: Der Heizwärmebedarf des Objektes muss nachweislich (durch Vorlage eines gültigen Energieausweises) unter kwh/a 10. Fernwärmeanschlüsse 1. Die aus dem Fernwärmewerk bereitgestellte Fernwärme muss zu einem Anteil von mindestens 80% aus erneuerbaren Energieträgern bestehen. Dieser Nachweis ist vom Fernwärmewerk schriftlich zu erbringen. 11 v6
12 2. Die Kosten des Anschlusses an das Fernwärmenetz müssen detailliert aufgeschlüsselt und nachgewiesen werden (Grabungsarbeiten, Montagekosten, Material, Kosten der Sekundärseite, anteiligen Anlagenkosten ) 3. Förderhöhe: Basisförderung: 30% der anfallenden, anrechenbaren Kosten 1 bis zu 1.400,- Höchstförderung: 30% der anfallenden, anrechenbaren Kosten 1 bis zu Sommerbetrieb: Sommerbetrieb mit therm. Solaranlage oder Abschaltung 8 Bonus: Biogas: Abwärmenutzung aus Biogas 9 Bonus: Heizsystem-Tausch: bei nachweislicher Deinstallation des bestehenden Wärmeerzeugers: Umstieg von einem alten Gaskessel Bonus: Umstieg von einem alten Ölkessel oder Direkt-Stromheizung Bonus: unter anrechenbare Kosten fallen: Wärmeerzeuger und dazugehörige Komponenten (wie z.b. Übergabestation, Zuleitung zum Objekt). Die Kosten für Montage (Arbeitszeit) sowie sonstiges Material werden mit einem Pauschalbetrag von zur Berechnung der Förderhöhe herangezogen. 4 Neubau: Der Heizwärmebedarf des Objektes muss nachweislich (durch Vorlage eines gültigen Energieausweises) unter kwh/a 8 Hat durch das Fernwärmewerk zu erfolgen: Erzeugung der erforderlichen Menge an Warmwasser außerhalb der Heizperiode mit einer ausreichend dimensionierter thermischen Solaranlage, gilt auch wenn die Anlage außerhalb der Heizperiode nicht betrieben wird. 9 Erzeugung von Strom mit einer Biogasanlage, Nutzung der Abwärme zur Versorgung des Fernwärmenetzes. 11. Komfortlüftung (mechanisch kontrollierte Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung) 1. Die Luftdichte des Gebäudes muss den Bestimmungen der burgenländischen Bauverordnung Bgld. BauVO 2008, entsprechen und mittels Blower-Door-Test (n50) nachzuweisen. 2. Die Luftdichte des Gebäudes darf beim Neubau die Luftwechselzahl von 1,5 nicht überschreiten. Liegt bei Bestandsobjekten die Luftwechselzahl über 1,5 so kann maximal die Basisförderung in Anspruch genommen werden. 3. Gefördert werden nur Anlagen, die nachträglich eingebaut wurden (im Zuge einer Sanierung) und/oder wenn keine Wohnbauförderung (z.b. in Form von Ökozuschlägen) des Landes Burgenland in Anspruch genommen wurde/wird. 4. Der Wirkungsgrad der Anlage (Wärmerückgewinnungsgrad) muss bei mindestens 80% liegen 5. Elektrowiderstandsnachheizelemente dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen vorgesehen werden. 6. Mit der Anlage ist die gesamte zu Wohnzwecken dienende Fläche zu versorgen. 7. Bei dezentralen Anlagen kann maximal die Basisförderung in Anspruch genommen werden. 12 v6
13 8. Förderhöhe: Basisförderung: 30% der anfallenden, anrechenbaren Kosten 1 bis zu 800,- Höchstförderung: 30% der anfallenden, anrechenbaren Kosten 1 bis zu 1.400,- Energiebrunnen, Erd- oder Solewärmetauscher 10 Bonus: Luftdichte: Ergebnis Blower Door Test < 0,6 Bonus: Heizwärmebedarf eines sanierten Objektes unter kwh/a 3 Bonus: unter anrechenbare Kosten fallen: Lüftungsgerät und dazugehörige Komponenten (wie z.b. Regelung, Energiebrunnen). Die Kosten für Montage (Arbeitszeit) sowie sonstiges Material werden mit einem Pauschalbetrag von zur Berechnung der Förderhöhe herangezogen. 3 Sanierung: Der Heizwärmebedarf des Objektes muss nachweislich (durch Vorlage eines gültigen Energieausweises) unter kwh/a 4 Neubau: Der Heizwärmebedarf des Objektes muss nachweislich (durch Vorlage eines gültigen Energieausweises) unter kwh/a 9 Nutzung der Erdwärme zur Erwärmung (bzw. Abkühlung) der Frischluft für das Wohnraumlüftungsgerät. 12. Regen- oder Brunnenwassernutzungsanlagen Regenwassernutzung: 1. Das Fassungsvolumen des Regenwasserspeichers muss mindestens Liter betragen, bei reihenhausartigen Wohnhausanlagen mindestens Liter je Wohneinheit und bei Geschoßwohnanlagen mindestens 300 Liter je Wohneinheit. 2. Die Regenwassernutzungsanlage muss vom Trinkwasserversorgungsnetz völlig getrennt sein und bei der Nachspeisung mit Trinkwasser muss gewährleistet sein, dass kein Brauchwasser in die Trinkwasseranlage gelangen kann. 3. Die Entnahmestellen des Regenwassers sind durch geeignete Schilder als solche deutlich kenntlich zu machen. 4. Alle vorhandenen WC-Anlagen sind an die Anlage anzuschließen Brunnenwassernutzung: 5. Alle vorhandenen WC-Anlagen sind an die Anlage anzuschließen 6. Die Brunnenwassernutzungsanlage muss vom Trinkwasserversorgungsnetz völlig getrennt sein. 7. Förderhöhe: Basisförderung: 30% der anfallenden, anrechenbaren Kosten 1 bis zu 800,- Höchstförderung: 30% der anfallenden, anrechenbaren Kosten 1 bis zu 1.000,- Kriterien, die zu einer Erhöhung der Basisförderung führen (gilt nur bei Regenwassernutzung): Elektronisches Regenwasser-Management : Bonus: Speicher: Regenwasserspeicher ab Liter Bonus: v6
14 1 unter anrechenbare Kosten fallen: Zisterne, Pumpen und dazugehörige Komponenten (wie z.b. Regelung, Druckausgleichsgefäße). Die Kosten für Montage (Arbeitszeit) sowie sonstiges Material werden mit einem Pauschalbetrag von zur Berechnung der Förderhöhe herangezogen. 13. Maßnahmen zur Effizienzsteigerung bestehender Biomasseanlagen 1. Nachrüstung eines Pufferspeichers bei Stückholzheizungen: Das erforderliche Mindest-Pufferspeichervolumen ist nachfolgender Tabelle zu entnehmen: Kesselnennleistung und erforderliches Mindest-Pufferspeichervolumen: bis 10 kw 500 Liter über 10 bis 15 kw 800 Liter über 15 bis 20 kw Liter über 20 bis 25 kw Liter über 25 bis 30 kw Liter über 30 kw Liter Förderhöhe: 30% der anfallenden, anrechenbaren Kosten 1 bis zu 400,- 2. Einbau einer elektronischen Regelung: Nachweisliche Steigerung der Effizienz der Anlage durch eine angepasste, elektronische Regelung (z.b. Pufferladeregelung). Förderhöhe: 30% der anfallenden, anrechenbaren Kosten 1 bis zu 100,- 1 unter anrechenbare Kosten fallen: Pufferspeicher, Dämmung, zugehörige Komponenten sowie die elektronische Regelung. Kosten für Montage (Arbeitszeit) sowie sonstiges Material werden mit einem Pauschalbetrag von zur Berechnung herangezogen. 14. Duldungs- und Mitwirkungspflicht a. Die begünstigte Person (Förderungswerber oder Förderungswerberin) hat den Organen der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 3 Hauptreferat Wohnbauförderung, im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten des Grundstückes, auf dem sich die geförderte Anlage befindet, zu gestatten. b. Die Prüforgane sind ermächtigt in Unterlagen, die für die Prüfung des zu fördernden Objektes als notwendig erachtet werden, Einsicht zu nehmen. c. Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall die Aushändigung der Aufzeichnungen und Unterlagen zu bestätigen. d. Bei der Prüfung hat der Förderwerber oder eine von ihm benannte Person anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten. 15. Schlussbestimmungen Die zu fördernde Person erklärt sich für Zwecke der Projektabwicklung im Sinne der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes bereit, dass alle bei der Abwicklung anfallenden nicht sensiblen personenbezogenen Daten automatisationsunterstützt verarbeitet und die Daten zum Zwecke einer gemeinsamen und koordinierten Förderabwicklung (Wohnbauförderung etc.) an andere Landesund Bundesförderstellen weitergeleitet werden dürfen. 14 v6
15 16. Inkrafttreten und Übergangsbestimmung a. Die Richtlinie 2017 zur Förderung von erneuerbaren Energieträgern, zur Förderung von neuen Technologien zur Ökoenergieerzeugung sowie zur Steigerung der Energieeffizienz gemäß dem Burgenländischen Ökoförderungsgesetz Bgld ÖFG tritt am in Kraft und gilt für alle Anträge, die ab dem beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 3 Hauptreferat Wohnbauförderung, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt, eingereicht werden. b. Für Anträge, die vor dem gemäß den Einreichkriterien der Richtlinie 2016 zur Förderung von erneuerbaren Energieträgern, zur Förderung von neuen Technologien zur Ökoenergieerzeugung sowie zur Steigerung der Energieeffizienz gemäß dem Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 2005 Bgld. WFG 2005 sowie dem Burgenländischen Ökoförderungsgesetz Bgld ÖFG, eingereicht wurden, gilt grundsätzlich diese Richtlinie v6
RICHTLINIE Förderungsziel. 1.2 Förderungsgegenstand. 1.3 Förderungsmaßnahmen. 1.4 Förderungsvergabe. 1.5 Erforderliche Unterlagen.
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RICHTLINIE Förderungsziel. 1.2 Förderungsgegenstand. 1.3 Förderungsmaßnahmen. 1.4 Förderungsvergabe. 1 v6
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