Wasserversorgung Rümlang
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- Richard Biermann
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1 Wasserversorgung Rümlang Gebührenreglement vom 22. Juni 2015
2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen 2 2. Bemessung der Gebühren 5 3. Zahlungsmodalitäten 6 4. Straf- und Schlussbestimmungen 7 5. Übergangsbestimmungen 8 6. Genehmigungen 8
3 1. Allgemeine Bestimmungen Grundsatz Artikel 1 1 Die Gemeinde Rümlang erhebt, gestützt auf 45 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) und auf das kommunale Reglement der Wasserversorgung Rümlang folgende Gebühren: 1. Anschlussgebühren 2. Benutzungsgebühren Eigenwirtschaftlichkeit Artikel 2 1 Die Aufgabe der Wasserversorgung (Bau, Betrieb, Wartung, Unterhalt, Werterhalt, Abschreibungen, Verzinsungen usw.), einschliesslich der Löschwasserversorgung, muss finanziell selbsttragend sein. 2 Die Einlagen in die und die Entnahmen aus der Spezialfinanzierung sowie die Abschreibungen richten sich nach dem Gemeindegesetz und den zugehörenden Verordnungen und Verfügungen. 3 Für die Kostendeckung stehen die nachfolgenden Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung: Beiträge der öffentlichen Hand Anschluss- und Benützungsgebühren der Grundeigentümer Abgeltung betriebsfremder Leistungen Vollständige oder teilweise Übernahme der Erschliessungskosten durch die Grundeigentümer sonstige Zahlungen Dritter Betriebsfremde Leistungen Bemessung der Gebühren Artikel 3 Für betriebsfremde Leistungen der Wasserversorgung (Strassen- und Kanalisationsspülungen, öffentliche Bauten und Anlagen) verrechnet die Wasserversorgung die anfallenden Kosten. Artikel 4 1 Anschluss- und Benützungsgebühren sind so zu bemessen, dass grundsätzlich die Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt sowie die Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals von den Gebührenpflichtigen gedeckt werden. 2 Für die Erneuerung der Anlagen sollen im gesetzlichen Rahmen Reserven gebildet werden. 3 Die Kosten werden durch die Erhebung von Benutzungs- und Anschlussgebühren gedeckt. Anschlussgebühren dienen zur Mitfinanzierung der Erstellungskosten. Benutzungsgebühren haben unter Berücksichtigung allfälliger Erschliessungsbeiträge sämtliche übrigen Aufwendungen zu decken.
4 Kostentragung und Erschliessungsbeiträge für Hauptleitungen Artikel 5 1 Die Erstellungskosten der Hauptleitungen trägt in der Regel die Wasserversorgung. Private können den vorzeitigen Bau von Hauptleitungen durch Übernahme oder Bevorschussung der Kosten finanzieren, sofern dadurch nicht der Ausbau anderer Grundstücke verhindert wird. 2 Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Bau von Hauptleitungen einen besonderen Nutzen erfahren, leisten im Sinne von Art. 29 Wasserwirtschaftsgesetz Erschliessungsbeiträge. Als besonderer Nutzen gilt insbesondere die Möglichkeit eines unmittelbaren Anschlusses von Grundstücken. 3 Die Höhe der Beiträge wird durch den Gemeinderat festgelegt und ist auf dem Tarifblatt festgehalten. Kostentragung bzw. Erschliessungsbeiträge für Versorgungsleitungen / Hydrantenanlagen Artikel 6 1 Die Erstellungskosten der Versorgungsleitungen und Hydrantenanlagen tragen nach Abzug allfälliger Subventionen und anderer Beiträge die angeschlossenen Grundeigentümer nach Massgabe des quartierplanlichen Kostenverlegers bzw. privatrechtlicher Vereinbarungen. 2 Die Gesamtkosten einer Erschliessung (Trink-, Brauch- und Löschwasser) ausserhalb der Bauzonen sind vom Grundeigentümer des anzuschliessenden Grundstücks zu tragen. 3 Nach Fertigstellung der Versorgungsleitungen gehen diese unentgeltlich ins Eigentum der Gemeinde, bzw. der Wasserversorgung über. 4 Falls der Gemeinderat aus übergeordneten Gründen das Leitungskaliber einer Versorgungsleitung gegenüber den Bedürfnissen der Quartierschliessung im öffentlichen Interesse erhöht, gehen die Mehrkosten zulasten des Werkes. Kostentragung der Hausanschlussleitungen Artikel 7 Sämtliche Erstellungskosten der Hausanschliessung sowohl auf öffentlichem als auch auf privatem Grund mit Absperrorgan und Anschluss an das Verteilnetz (inkl. T-Stück) sind vom Grundeigentümer zu tragen. Kostenbeteiligung durch Anschluss von Sprinkleranlagen Artikel 8 Sind ausschliesslich wegen des Anschlusses von Sprinkleranlagen Ausbauten des Wasserversorgungsnetzes notwendig, sind Private zur Kostenbeteiligung verpflichtet.
5 Anschlussgebühr allgemein Artikel 9 1 Für den Anschluss eines Grundstücks an die Wasserversorgung und die Mitbenützung der bestehenden Wasserversorgungsanlagen wird eine einmalige Anschlussgebühr gemäss Tarifblatt erhoben, die sich nach der Gebäudeversicherungssumme (Schätzung der kantonalen Gebäudeversicherung) gemäss der Schlussschätzung bemisst. 2 Aus brandschutztechnischen Gründen ist auch dann eine Anschlussgebühr gemäss Tarifblatt zu entrichten, wenn die entsprechende Baute oder Anlage kein Wasseranschluss aufweist oder über einen eigenen Quellwasseranschluss verfügt. Bei Bauten mit besonderem Brandrisiko kann die Wasserversorgung die Anschlussgebühr fallweise festsetzen. 3 Für Kleinbauten bis zum einem Basiswert gemäss Tarifblatt werden keine Anschlussgebühren erhoben. Anschlussgebühr Bemessung Artikel 10 1 Bauliche Werterhöhungen wie Innen- und Dachausbauten sowie Vergrösserungen des umbauten Raumes unterliegen der Gebührenpflicht gemäss Tarifblatt. 2 Rein werterhaltende bauliche Massnahmen wie Sanierungen und Erneuerungen ohne Vergrösserungen des umbauten Raumes, sowie Lärmschutz-, Energiesparmassnahmen und Anlagen für erneuerbare Energien unterliegen keiner Gebührenpflicht. 3 Bei Bauten mit werterhaltenden und mit werterhöhenden baulichen Massnahmen hat die Bauherrschaft der Gemeinde die entsprechende Kostenaufteilung vorzulegen. 4 Als Grundlage des nachzuzahlenden Betrags gilt der aufgrund der Gebäudeschätzung höhere Basiswert. Anschlussgebühr Anrechnung / Rückerstattung Artikel 11 1 Bei Ersatzbauten erfolgt die Anrechnung einer früher bezahlten Anschlussgebühr wobei für den Fall, dass eine Reduktion der Gebäudeversicherungssumme resultiert, keine Gebührenrückzahlung erfolgt. 2 Bei Abbruch oder Zerstörung ohne Ersatzbau auf derselben Parzelle erfolgt keine Rückerstattung einer früher bezahlten Anschlussgebühr. Benutzungsgebühr allgemein Artikel 12 1 Die jährlich wiederkehrende Benützungsgebühr setzt sich aus einer Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr (Mengengebühr) zusammen. Grundgebühr Artikel 13 1 Die Grundgebühr gemäss Tarifblatt bildet einen Kostenteil zur Deckung der Fixkosten, d.h. die mengenunabhängigen Kosten Zählermiete die Verwaltungskosten Kosten für den Löschschutz
6 2 Die Grundgebühr erfolgt gemäss Tarifblatt auf der Grundlage der Nenngrösse des Wasserzählers. 3 Die Grundgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn kein Wasser bezogen wird, die Liegenschaft aber am Versorgungsnetz angeschlossen ist. Verbrauchsgebühr (Mengenpreis) Artikel 14 Die Verbrauchsgebühr wird gemäss Tarifblatt pro bezogene Wassermenge (in Kubikmeter) erhoben. Abgeltung von Sonderleistungen Artikel 15 Für die Erhebung von Zuschlägen bei abnormen Spitzenbezügen, für den Wasserbezug von Klimaanlagen ab Kalibervorrichtung, die Verrechnung von vorübergehenden Wasserabgaben (u.a. für Bauzwecke), für mobile Wasserzähler, für die Abgeltung von Sonderleistungen sowie von ausserordentlichem Verwaltungsaufwand werden spezielle Gebühren gemäss Tarifblatt erhoben. 2. Bemessung der Gebühren Kompetenz zur Festsetzung / Bekanntmachung Artikel 16 Der Gemeinderat setzt die Höhe der Gebühren in einem Beschluss fest, der öffentlich bekannt gemacht wird und in der Form eines Tarifblattes abgegeben werden kann. Sonderleistungen Mehrwertsteuer Artikel 17 Besondere vom Grundeigentümer veranlasste Verwaltungshandlungen wie Spezialablesung des Zählers, Wiederplombierung von Umgehungshahnen, Installationskontrolle, etc. werden nach Aufwand gemäss Tarifblatt verrechnet. Alle Gebührenansätze verstehen sich ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer. Spezielle Verhältnisse Artikel 18 Der Gemeinderat kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse die Gebühren erhöhen oder herabsetzen. Entstehung der Gebührenpflicht Artikel 19 1 Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Anschluss an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen. 2 Für Gebührennachzahlungen ist der Zeitpunkt der behördlichen Abnahme der baulichen Veränderung, der Zweck- oder Nutzungsänderung oder des Wegfalls der früher gewährten Ermässigungsvoraussetzungen massgebend.
7 Gebührenpflichtige Schuldner Artikel 20 1 Die einmaligen Gebühren (Anschlussgebühren, Mehrwertsbeiträge) gemäss Tarifblatt schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigter einer Liegenschaft war. 2 Bei Stockwerkeigentum erfolgt die Rechnungsstellung an die Verwaltung der Stockwerkeigentümer. Diese haftet für die Weiterverrechnung (einmalige Gebühren und Benützungsgebühren). 3 Bei Handänderungen während des Jahres werden auf Verlangen der Grundeigentümer Zwischenabrechnungen für die Benützungsgebühren auf Ende eines Monats erstellt (Handänderung bis 14. Vormonat, Handänderung ab 15. Betreffender Monat). Für die Zwischenabrechnung ist eine Zählerablesung innerhalb von 14 Tagen nach der Handänderung erforderlich. Bei einem Verzicht erfolgt die Rechnungsstellung des gesamten Jahres an den neuen Eigentümer. 3. Zahlungsmodalitäten Rechnungsstellung Artikel 21 1 Die Benutzungsgebühr wird jährlich in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt mit Stichtag 30. September. 2 Zur Sicherstellung der mutmasslichen Kosten der Anschlussgebühr und des Bauwassers kann die Gemeinde vor Baubeginn eine unverzinsliche Teilzahlung verlangen. Die definitive Abrechnung erfolgt nach Vorliegen der Gebäudeschätzung. 3 Der Erschliessungsbeitrag wird erst erhoben, wenn der Sondervorteil für den Grundstückeigentümer eingetreten ist, also nachdem das Grundstück mit Trinkwasser erschlossen ist. 4 Die nachträgliche Richtigstellung von Irrtümern und Fehlern innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen bleibt vorbehalten. Fälligkeiten Artikel 22 Zahlungen haben bis spätestens zu dem auf der Rechnung vermerkten Zahlungstermin zu erfolgen. Für verspätete Zahlungen kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden. Mahnung / Betreibung Artikel 23 1 Ist ein Wasserbezüger (Grundeigentümer, Baurechtnehmer oder Mieter) mit der Zahlung in Verzug wird er gemahnt, bei Mietern wird zusätzlich der Grundeigentümer informiert. 2 Bei erfolgloser Mahnung wird der Grundeigentümer oder der Baurechtnehmer betrieben. 3 Die Wasserversorgung kann überdies bei fruchtloser Betreibung eine Wassersperre verfügen. Dabei darf aber das lebensnotwendige Wasser nicht entzogen werden.
8 Anschlussverweigerung Artikel 24 Weigert sich ein Grundeigentümer, seine Liegenschaft anzuschliessen, entsteht die Gebührenforderung nach Rechtskraft des Anschlussentscheides. 4. Straf- und Schlussbestimmungen Zuwiderhandlungen Artikel 25 Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement und gegen entsprechende Beschlüsse der zuständigen Behörde können strafrechtlich verfolgt werden. Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmungen Rechtsmittel Artikel 26 1 Gegen Anordnungen der Verwaltung, welche gestützt auf das vorliegende Reglement erlassen werden, kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Gemeinderat Rümlang schriftlich Einsprache erhoben werden. 2 Beschlüsse oder Verfügungen, welche in Anwendung dieses Reglementes erlassen werden, können innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, 1. beim Baurekursgericht des Kantons Zürich angefochten werden, sofern Anordnungen im koordinierten Verfahren nach der kantonalen Bauverfahrensverordnung (BVV), insbesondere im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ergehen, 2. beim Bezirksrat Dielsdorf angefochten werden, sofern kein koordiniertes Verfahren gemäss der kantonalen Bauverfahrensordnung bzw. keine baurechtliche Bewilligung erforderlich ist oder die Anordnungen gänzlich separat erfolgen, 3. beim Regierungsrat des Kantons Zürich angefochten werden, sofern Anordnungen über Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen betroffen bzw. die baurechtliche Bewilligung in staatlichen Entscheiden eingeschlossen ist. Inkrafttreten Artikel 27 Der Gemeinderat setzt dieses Reglement nach der rechtskräftigen Genehmigung durch die Gemeindeversammlung in Kraft. Dieses Reglement ersetzt das bisherige Reglement vom 29. Januar 1963 mit sämtlichen bis zum jetzigen Zeitpunkt erfolgten Anpassungen. Revision Artikel 28 Änderungen, Ergänzungen und Revisionen dieses Reglements unterliegen der Zustimmung der Gemeindeversammlung.
9 5. Übergangsbestimmungen 1 Für Gebühren, die nach Inkrafttreten dieses Reglementes festgesetzt werden, gilt das neue Recht. 2 Nachzahlungen von Anschlussgebühren, die gestützt auf das alte Recht nach Inkrafttreten dieses Reglementes fällig sind, werden nicht mehr erhoben. 6. Genehmigungen Von der Gemeindeversammlung genehmigt am: 22. Juni 2015 Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Th. Hardegger G. Ciroli Im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht am: 19. Juni 2015 Einladung GV mit Aktenauflage 3. Juli 2015 Genehmigung durch GV 7. Inkraftsetzung 1. Oktober 2015 Beschluss des Gemeinderates vom 29. September 2015
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