Reglement der Wasserversorgung

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1 Reglement der Wasserversorgung vom 11. Juni 2007

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3 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1.1 Aufgaben 3 Art. 1.2 Kommunaler Versorgungsbetrieb 3 Art. 1.3 Zweck des Reglements 3 Art. 1.4 Stellung Bau- und Werkausschuss 4 Art. 1.5 Eigenwirtschaftlichkeit 4 Art. 1.6 Öffentlich-rechtliches Benützungsverhältnis 4 II. Grundlagen und Definitionen 4 Art. 2.1 Öffentliche Anlagen 4 Art. 2.2 Anlagen der Grob- und der Feinerschliessung 4 Art Hauptleitungen 5 Art Versorgungsleitungen 5 Art Hausanschlussleitungen 5 Art Hydrantenanlagen 5 III. Planung, Bau und Unterhalt der Wasserversorgung 6 Art. 3.1 Generelles Wasserversorgungsprojekt 6 Art. 3.2 Projektierung und Bau 6 Art. 3.3 Projektierung 6 Art. 3.4 Anschlussbewilligung 6 Art. 3.5 Bau 7 Art. 3.6 Eigentumsverhältnisse 7 Art. 3.7 Anforderungen 7 Art. 3.8 Wasserzähler 8 Art. 3.9 Installationsbewilligung 8 Art Abnahme 8 Art Unterhalt 8 Art Zutritt 8 Art Inanspruchnahme fremden Eigentums 9 Art Leitungskataster 9 IV. Wasserlieferung 9 Art. 4.1 Anschlusspflicht der Eigentümer 9 Art. 4.2 Lieferpflicht der WVF 9 Art. 4.3 Beginn des Benützungsverhältnisses 10 Art. 4.4 Sparsamer Wasserverbrauch 10 Art. 4.5 Besondere Bewilligung 10 Art. 4.6 Unberechtigter Wasserbezug 11 1

4 Art. 4.7 Besondere Lieferbedingungen 11 Art. 4.8 Einschränkungen der Lieferpflicht 11 Art Verbot unzulässiger Eingriffe 12 Art Haftung des Bezügers 12 Art Meldepflicht 12 Art Schadenverhütungspflicht 12 Art Beendigung des Benützungsverhältnisses 12 Art Vorübergehende Unterbrechung 13 Art Bezügerwechsel 13 Art Anpassung privater Anlagen 13 Art Stilllegung 13 V. Finanzierung von Bau und Betrieb der Wasserversorgungsanlagen 14 Art. 5.1 Groberschliessung 14 Art Feinerschliessung 14 Art Bauten ausserhalb der Bauzone 14 Art Hausinstallationen 14 Art. 5.3 Kostentragung 15 Art. 5.4 Beitragspflicht 15 Art. 5.5 Grundsatz 15 Art. 5.6 Bemessung 15 Art. 5.7 Nachzahlungen 15 Art. 5.8 Nicht versicherte Objekte 16 Art. 5.9 Grundsatz 16 Art Grundgebühr 16 Art Bemessung 16 Art Mengengebühr 17 Art Festsetzung der Tarife 17 Art Gebührenschuldner 17 Art Solidarhaftung bei Handänderungen 18 Art Fälligkeit 18 Art Sicherstellung 18 VI. Straf- und Schlussbestimmungen 18 Art. 6.1 Einstellung der Wasserlieferung 18 Art. 6.2 Strafbestimmungen 18 Art. 6.3 Rechtsschutz 19 Art. 6.4 Inkrafttreten 19 Art. 6.5 Änderungen / Revisionen 19 2

5 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1.1 Aufgaben Die Gemeinde stellt die Wasserversorgung innerhalb ihres Gebietes, auch in Notlagen, sicher. Sie plant und baut die hierzu notwendigen Wasserversorgungsanlagen, soweit Gesetz und Reglement ihr diese Aufgaben zuweisen, und betreibt das Versorgungsnetz. Sie beliefert im Rahmen der Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen Haushalte und Gewerbe mit Wasser in der gebotenen Qualität nach den Bedingungen und den Tarifen dieses Reglementes. Ausserhalb des Baugebietes (gemäss Zonenplan) besteht die Versorgungspflicht nur soweit dies verhältnismässig und der Gemeinde zumutbar ist. Die Gemeinde scheidet die notwendigen Grundwasserschutzzonen nach den Vorschriften von Bund und Kanton aus. Die Gemeinde sorgt für eine umfassende Löschwasserversorgung. Art. 1.2 Kommunaler Versorgungsbetrieb Die Aufgaben der Gemeinde werden durch die Wasserversorgung Fehraltorf, im folgenden WVF genannt, erfüllt. Diese stellt einen rechtlich unselbstständigen, kommunalen Versorgungsbetrieb des öffentlichen Rechtes dar. Art. 1.3 Zweck des Reglementes Dieses Reglement regelt Planung, Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung sowie die Finanzierung der Wasserversorgungsanlagen und die Beziehungen zwischen dem Versorgungsbetrieb und den Bezügern. 3

6 Art. 1.4 Stellung Bau- und Werkausschuss Der Bau- und Werkausschuss leitet die WVF. Seine Befugnisse richten sich nach Massgabe der Gemeindeordnung, Artikel 47 respektive dem Organisationsreglement des Gemeinderates. Er erfüllt die ihm vom Reglement auf dem Gebiete des Tarifwesens zugewiesenen Aufgaben. Er erlässt technische Vorschriften und Arbeitsanweisungen. Art. 1.5 Eigenwirtschaftlichkeit Die WVF ist nach dem Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit zu betreiben. Sie erhebt kostendeckende Gebühren und Beiträge. Die Gemeinde führt eine eigene Investitionsrechnung sowie eine besondere Betriebsrechnung für die WVF gemäss 126 Gemeindegesetz. Art. 1.6 Öffentlich-rechtliches Benützungsverhältnis Das Benützungsverhältnis zwischen der WVF und den Bezügern untersteht dem öffentlichen Recht. Es wird durch Verfügung oder Vertrag geregelt. II. Art. 2.1 Grundlagen und Definition Öffentliche Anlagen Öffentlich sind jene Wasserversorgungsanlagen und -leitungen, die im Eigentum der Gemeinde stehen. Art. 2.2 Anlagen der Grob- und der Feinerschliessung Das Versorgungsnetz gliedert sich in die Anlagen und Leitungen der Groberschliessung, der Feinerschliessung und die Hausinstallationen. 4

7 Die Groberschliessung umfasst alle öffentlichen Werke und Leitungen der Hauptverteilung, welche für die Groberschliessung der Bauzonen im Sinne von 93 PBG notwendig sind. Die Feinerschliessung umfasst die Versorgungs- und Hausanschlussleitungen sowie die Hydranten. Art Hauptleitungen Hauptleitungen sind die Grundstränge innerhalb des Versorgungsgebietes. Art Versorgungsleitungen Versorgungsleitungen erschliessen die einzelnen Quartiere und Häusergruppen. Sie werden von den Hauptleitungen gespiesen. Art Hausanschlussleitungen Hausanschlussleitungen sind Wasserleitungen und zugehörige Einrichtungen, welche die zu erschliessenden Bauten (ab Wasserzähler) mit der Versorgungsleitung verbinden. In der Regel erfolgen keine Hausanschlüsse an Hauptleitungen. Art Hydrantenanlagen Hydranten sind die Wasserbezugsorte der Feuerwehr, auf welche die Richtlinien für die Ausführung der Löschwasserversorgung der GVZ, die Bestimmungen der kantonalen Verordnung über die Feuerwehr und deren Ausführungsvorschriften Anwendung finden. 5

8 III. Planung, Bau und Unterhalt der Wasserversorgung a) Anlagen der Groberschliessung Art. 3.1 Generelles Wasserversorgungsprojekt Die WVF erstellt ein Generelles Wasserversorgungsprojekt (GWP), das aufzeigt, welche Anlagen für die Groberschliessung der Bauzonen notwendig sind. Enthält es auch Anlagen der Feinerschliessung, sind diese als solche zu bezeichnen. Das GWP ist gemäss den kantonalen Richtlinien für die Erstellung von generellen Wasserversorgungsprojekten zu erstellen und periodisch den geänderten Verhältnissen anzupassen. Es bedarf der Genehmigung durch die Baudirektion. Art. 3.2 Projektierung und Bau Projektierung und Bau der Anlagen der Groberschliessung erfolgen auf Kosten der Gemeinde durch die WVF nach Massgabe des GWP und des Erschliessungsplanes ( 90 ff. PBG). b) Anlagen der Feinerschliessung Art. 3.3 Projektierung Die Projektierung der Versorgungsleitungen und Hydranten erfolgt durch die WVF. Art. 3.4 Anschlussbewilligung Der Anschluss an das Wasserversorgungsnetz bedarf einer Bewilligung. Sie wird erteilt, wenn dem Anschluss keine öffentlichen und betrieblichen Interessen entgegenstehen. Die WVF bestimmt die Linienführung und die Art der Hausanschlussleitung. 6

9 Art. 3.5 Bau Der Bau der Versorgungsleitungen und Hydranten erfolgt im Quartierplanverfahren gemäss 123 ff. PBG auf Kosten der Grundeigentümer durch die WVF. Vorbehalten bleiben die Beiträge Dritter an die Errichtung von Löschwassereinrichtungen. In einfachen Verhältnissen können solche Anlagen aufgrund einer Vereinbarung mit der WVF auch ohne Quartierplanverfahren projektiert und erstellt werden, doch bleiben die materiellen Grundsätze des Quartierplanrechtes auch in solchen Fällen massgeblich. Der Bau der Hausanschlussleitungen erfolgt auf Kosten der Grundeigentümer durch die WVF. Er kann im Rahmen von Vereinbarungen gemäss Absatz 1 den Grundeigentümern übertragen werden. Art. 3.6 Eigentumsverhältnisse Die Versorgungsleitungen und Hydranten werden im Sinne von 171 PBG auch dann ins Eigentum der Gemeinde überführt, wenn sie ausserhalb eines Quartierplanverfahrens erstellt werden. Die erstellten Hauszuleitungen gehen nach erfolgter Abnahme der Druckprobe in das Eigentum der Wasserversorgung über, soweit sie im öffentlichen Grund liegen. Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung im öffentlichen Grund übernimmt die Wasserversorgung, diejenigen im Privatgebiet hat der Bezüger zu bezahlen. c) Hausinstallationen Art. 3.7 Anforderungen Die Anforderungen an Hausinstallationen sind in den Technischen Vorschriften definiert. 7

10 Art. 3.8 Wasserzähler Für die Erfassung des Wasserverbrauches hat der Hauseigentümer unentgeltlich den Einbau und Fortbestand der notwendigen Wasserzähler durch die WVF zu dulden. d) Gemeinsame Bestimmungen Art. 3.9 Installationsbewilligung Anlagen der Feinerschliessung und die Hausinstallationen dürfen nur von Installationsfirmen ausgeführt werden, die im Besitze einer entsprechenden Bewilligung (so genannte Polizeierlaubnis) der WVF sind. Die Richtlinien für die Erteilung dieser Bewilligung werden in den Technischen Vorschriften abgehandelt. Art Abnahme Alle Anlagen der Feinerschliessung, die nicht von der WVF selbst erstellt wurden, und die Hausinstallationen sind vor deren Inbetriebnahme durch die WVF auf Mängel zu prüfen und abzunehmen. Die Richtlinien für die Prüfung und Abnahme sind in den Technischen Vorschriften enthalten. Art Unterhalt Der Unterhalt von Wasserversorgungsanlagen obliegt deren Eigentümern. Bei privaten Anlagen übt die WVF die Aufsicht über die Erfüllung der Unterhaltspflicht aus. Art Zutritt Den Organen der Wasserversorgung ist zur Kontrolle der vom Hauseigentümer erstellten Anlagen, zur Ausübung ihrer Aufsicht sowie zur Prüfung, Revision, zum Ablesen und zum Unterhalt der Wasserzähler jederzeit ungehindert Zutritt zu gewähren. 8

11 Art Inanspruchnahme fremden Eigentums Ist zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Reglement die Inanspruchnahme von Eigentum Dritter, insbesondere der Erwerb von Durchleitungsrechten erforderlich, gelten 96, 105 und 232 PBG. Für die Duldung von Hydranten auf Privatgrund gilt 14 der kantonalen Verordnung über die Feuerwehr. Art Leitungskataster Die WVF führt über die bestehenden Leitungen einen Kataster sowie einen Wasserversorgungs-Übersichtsplan (inkl. Darstellung der Hydranten und der Gebäude mit Sprinkleranlagen) und sie führt diese Dokumente nach. IV. Art. 4.1 Wasserlieferung Anschlusspflicht der Eigentümer Der Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet der WVF sind verpflichtet, das Wasser aus deren Anlagen zu beziehen, sofern sie nicht über eine anderweitige einwandfreie Wasserversorgung verfügen Art. 4.2 Lieferpflicht der WVF Die WVF ist umgekehrt verpflichtet, die Bezüger im Rahmen der Kapazität ihrer Anlagen kontinuierlich, im benötigten Umfang und in der gesetzlich gebotenen Qualität mit Wasser zu beliefern. Sie übernimmt jedoch dafür sowie für die Einhaltung einer bestimmten Zusammensetzung des Wassers (Härte, Temperatur usw.) und eines konstanten Drucks, keine Gewähr. Vorbehalten bleiben Einschränkungen der Lieferpflicht gemäss Art

12 Art. 4.3 Beginn des Benützungsverhältnisses Das Benützungsverhältnis beginnt mit dem Anschluss eines Grundstückes an das öffentliche Leitungsnetz. Die Wasserversorgung bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Wasserlieferung. Art. 4.4 Sparsamer Wasserverbrauch Jeder Bezüger hat mit dem Wasser haushälterisch umzugehen. Dach- und Fensterberieselungen sind grundsätzlich verboten. Art. 4.5 Besondere Bewilligung Einer besonderen Bewilligung der WVF bedürfen: a) der Bezug von Bauwasser oder von Wasser für andere, vorübergehende Zwecke, b) der Bezug von Wasser ab Hydranten, c) der Bezug von Wasser für Sprinkleranlagen, d) der Anschluss von Schwimmbassins und Zierteichen an das Leitungsnetz, e) der Anschluss von Anlagen zur Wasserbehandlung, f) der Anschluss von Anlagen, bei denen Fremdstoffe dem Trinkwasser beigemengt werden, g) der Einbau von Injektoren, h) die Wasserabgabe für Kühl- und Klimaanlagen, i) jede Abgabe und Ableitung von Wasser an Dritte, die nicht Mieter oder Untermieter sind, j) Nutzung von Eigenwasser und/oder Grau-/Regenwasser im Haushalt. Nebenbestimmungen werden in den Technischen Vorschriften und den Tarif- und Gebührenvorschriften geregelt. 10

13 Art. 4.6 Unberechtiger Wasserbezug Wer ohne Berechtigung Wasser bezieht, wird dafür ersatzpflichtig und macht sich strafbar. Art. 4.7 Besondere Lieferbedingungen Die Wasserabgabe an Grossbezüger, Betriebe mit hohem Löschwasserbedarf oder mit hohen Verbrauchsspitzen ist im Rahmen der technischen Gegebenheiten möglich. Ebenso die Abgabe von Bauwasser, sowie die Wasserlieferungen für kurzfristigen Bedarf (Schausteller, Ausstellungen, Festanlässe usw.). In der Regel erfolgt die Abgabe nach den Vorschriften dieses Reglements und den Tarif- und Gebührenvorschriften. In Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden. Art. 4.8 Einschränkungen der Lieferpflicht Die WVF ist berechtigt, die Wasserlieferung einzuschränken oder vorübergehend ganz einzustellen: a) bei höherer Gewalt wie Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Streiks, Sabotagen, b) bei ausserordentlichen Naturereignissen und sonstigen Vorkommnissen wie Erdbeben, Einwirkungen durch Feuer, Explosion, Wasser, Eisgang, Blitz, Windfall und Schneedruck, c) bei sonstigen Störungen im Netz, d) bei betriebsbedingten Unterbrechungen wie Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten, Unterbrechung der Zufuhr vom Wasserlieferungswerk, e) bei Wasserknappheit, f) wenn Einschränkungen im Interesse der Aufrechterhaltung der allgemeinen Wasserversorgung nötig sind. Die WVF hat für eine rasche Behebung von Lieferunterbrüchen zu sorgen. Einschränkungen dürfen sachlich und zeitlich nicht weitergehen, als das Lieferhindernis es erfordert. Voraussehbare, längere Einschränkungen sind den Bezügern im Voraus anzuzeigen. Die Bezüger haben keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die ihnen durch Unterbrechungen und Einschränkung der Wasserabgabe entstehen, sofern der WVF nicht ein grobes Verschulden zur Last gelegt werden kann. 11

14 Art Verbot unzulässiger Eingriffe Jede Manipulation an öffentlichen Einrichtungen wie das Öffnen der Hydranten, das Betätigen von Schiebern, das Verändern von Wasserzählern sowie jeder Eingriff in die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen durch die Bezüger ist strafbar. Müssen Leitungen ausser Betrieb gesetzt werden, ist das Anbringen und Entfernen von Plomben ausschliesslich Sache der WVF. Art Haftung des Bezügers Der Bezüger haftet gegenüber der WVF für alle Schäden, die er ihr durch verbotenen Umgang mit den öffentlichen Einrichtungen und durch unsachgemässen Gebrauch sowie ungenügenden Unterhalt der eigenen Anlagen zufügt. Er hat auch für Mieter, Pächter und andere Personen einzustehen, die mit seinem Einverständnis solche Anlagen benützen. Art Meldepflicht Störungen des Wasserbezuges und Defekte an den öffentlichen Einrichtungen sind der WVF unverzüglich zu melden. Art Schadenverhütungspflicht der Bezüger Die Bezüger haben alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, um an den Anlagen Schäden zu verhüten, die durch Unterbrechung der Wasserlieferung entstehen können. Bei Kälte sind Leitungen und Apparate, die dem Frost ausgesetzt sind, abzustellen und zu entleeren. Allfällige Frostschäden und ihre Folgen gehen zu Lasten des Bezügers. Art Beendigung des Benützungsverhältnisses Das Benützungsverhältnis kann vom Bezüger unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf das Ende eines Kalendermonates schriftlich gekündigt werden, 12

15 sofern er auf die Wasserlieferung nicht mehr angewiesen ist. Andere vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten. Art Vorübergehende Unterbrechung Voraussehbare, vorübergehende Unterbrechungen des Wasserbezuges sind den Bezügern rechtzeitig anzuzeigen. Art Bezügerwechsel Jeder Bezügerwechsel ist der WVF schriftlich mitzuteilen. Die Meldepflicht gilt für den alten und den neuen Bezüger. Art Anpassung privater Anlagen Bei Änderungen oder Ersatz von Haupt- und Versorgungsleitungen kann die WVF die notwendigen Anpassungen oder wenn nötig die Erneuerung von privaten Anlagen verlangen. Verbesserungen an solchen können unabhängig davon angeordnet werden, wenn die Anlagen nicht mehr den reglementarischen Anforderungen entsprechen. Art Stilllegung Unbenützte Hausanschlussleitungen werden von der WVF zu Lasten des Bezügers vom Verteilnetz abgetrennt, sofern nicht eine Wiederverwendung innert 12 Monaten zugesichert wird. 13

16 V. Finanzierung von Bau und Betrieb der Wasserversorgungsanlagen a) durch die Wasserversorgung Art. 5.1 Groberschliessung Anlagen der Groberschliessung werden auf Kosten der Gemeinde durch die WVF erstellt. Massgebend ist das GWP und der Erschliessungsplan. b) durch die Grundeigentümer Art Feinerschliessung Anlagen der Feinerschliessung werden im vollen Umfang durch die Grundeigentümer finanziert. Für den Bezug von Vorschüssen und Kostenbeiträgen gelten, auch ausserhalb des Quartierplanverfahrens, die Grundsätze gemäss 167 ff. PBG. Die Kosten für die Aufnahme der Hausanschlussleitungen in den Leitungskataster gehen ebenfalls zu Lasten des Grundeigentümers. Art Bauten ausserhalb der Bauzone Der Anschluss bestehender sowie standortgebundener Bauten ausserhalb der Bauzonen erfolgt auf Kosten der Grundeigentümer. In Ausnahmefällen kann der Gemeinderat auf begründetes Gesuch hin davon abweichen. Art Hausinstallationen Die Erstellung der Hausinstallationen ist Sache des Hauseigentümers. Sie geht mit Ausnahme von Lieferung und Betrieb der Wasserzähler auf dessen Kosten. 14

17 c) Sonderleistungen Art. 5.3 Kostentragung Die Kosten von Sonderleistungen an Dritte sind von diesen zu tragen. d) Erschliessungsbeiträge Art. 5.4 Beitragspflicht Grundeigentümer, deren Hausanschlussleitungen direkt an Hauptleitungen angeschlossen werden, leisten dafür neben den ordentlichen Anschluss- und Benützungsgebühren Erschliessungsbeiträge nach Massgabe von 29 Wasserwirtschaftsgesetz und 42 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz. e) Anschlussgebühren Art. 5.5 Grundsatz Für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Mitbenützung ihrer Anlagen wird von den Grundeigentümern eine Anschlussgebühr erhoben. Art. 5.6 Bemessung Bemessungsgrundlage ist der im Zeitpunkt der Fertigstellung der angeschlossenen Bauten bestehende Gebäudewert aufgrund der rechtskräftigen Schätzung durch die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich. Art. 5.7 Nachzahlungen Bauliche Veränderungen, die zu einer Steigerung des Gebäudeversicherungswertes führen, lösen eine Gebührennachzahlung aus. Eine Minderbeanspruchung der Anlagen der Wasserversorgung begründet keinen Anspruch auf nachträgliche Herabsetzung und auf Rückerstattung bereits bezahlter Gebühren. 15

18 Art. 5.8 Nicht versicherte Objekte Auch der Anschluss von nicht versicherten Bauten und Anlagen (Gartenanschlüsse, Waschplätze, Schwimmbassins und dergleichen) löst die Gebührenpflicht aus. Die Festsetzung dieser Anschlusswerte erfolgt nach den geltenden Bestimmungen der Tarif- und Gebührenvorschriften. f) Benützungsgebühren Art. 5.9 Grundsatz Zur Deckung der gesamten Betriebs- und Unterhaltskosten der WVF werden von den Bezügern Benützungsgebühren erhoben. Darin eingeschlossen sind die nicht anderweitig gedeckten Restkosten für Verzinsung und Amortisation des in die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen investierten Kapitals sowie angemessene Rückstellungen für grössere Reparaturen und Erneurungen. Die Benützungsgebühren setzen sich aus einer Grundgebühr und einer Mengengebühr zusammen. Art Grundgebühr Die Grundgebühr deckt die abnehmerabhängigen allgemeinen Betriebs- und Verbrauchskosten, wie diejenigen für Abnahme und Kontrolle, Gebührenbezug, Messung, Information und Beratung, Aufwendungen zur Bereitstellung der Leistungen, Restkosten für Amortisation und Verzinsung des investierten Kapitals und von der Ertragslage abhängige Rückstellungen bis maximal 3 % des Verkehrswertes der Anlagen. Art Bemessung Die Grundgebühr wird ohne Rücksicht auf den Wasserverbrauch geschuldet. Sie bemisst sich nach der Nennleistung des Wasserzählers und kann je nach Benützerkategorie variieren. 16

19 Art Mengengebühr Die Mengengebühr deckt die mengenabhängigen Betriebs- und Unterhaltskosten der WVF. Ihre Höhe richtet sich nach dem gemessenen Wasserverbrauch. Art Festsetzung der Tarife Der Gemeinderat setzt auf Antrag der WVF die Tarife für die Anschlussgebühr, die Grundgebühr, die Mengengebühr, besondere Benützungsverhältnisse im Sinne der Art. 4.7 und 4.9 dieses Reglementes sowie ausserordentliche Aufwendungen der WVF fest. Der Beschluss des Gemeinderates ist gemäss 68a Gemeindegesetz zu veröffentlichen. g) Bezug der Gebühren Art Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist bei Anschlussgebühren wer im Zeitpunkt des Anschlusses Eigentümer des zu erschliessenden Grundstückes ist, bei Benützungsgebühren der jeweilige Bezüger. Dem Eigentümer gleichgestellt ist der Inhaber eines Baurechtes und in besonderen Fällen der Bezüger, der nicht Eigentümer ist. Bei Stockwerkeigentum wird die Gebühr zu Lasten der Gemeinschaft erhoben. Bei Mietobjekten wird die Gebühr zu Lasten der Hauseigentümer erhoben. 17

20 Art Solidarhaftung bei Handänderungen Bei Handänderungen haftet der neue Eigentümer für die im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs noch ausstehenden Gebühren solidarisch. Art Fälligkeit Die Gebühren werden mit der Veranlagung fällig. Art Sicherstellung Zur Sicherstellung der Anschlussgebühr kann in der Anschlussbewilligung gemäss Art. 3.4 ein bei der Gemeindekasse zu hinterlegendes Bardepositum verlangt werden. Die Schlussabrechnung erfolgt nach Vorliegen der rechtskräftigen Gebäudeschätzung. VI. Art. 6.1 Straf- und Schlussbestimmungen Einstellung der Wasserlieferung Die WVF ist berechtigt, bei Zahlungsverzug nach erfolgloser Pfändung eines Abgabenschuldners, bei wiederholter Bestrafung wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften zum Schutze der Wasserversorgung, nach erfolgter Androhung eine Wassersperre zu verfügen. Das lebensnotwendige Wasser darf einem Bezüger jedoch nicht entzogen werden. Art. 6.2 Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglementes können vom Gemeinderat auf Antrag der WVF mit Busse geahndet werden. Die Bestrafung nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten. 18

21 Art. 6.3 Rechtsschutz Gegen Entscheide der WVF kann innert 30 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann innert 30 Tagen Rekurs beim Bezirksrat erhoben werden. Art. 6.4 Inkrafttreten Dieses von der Gemeindeversammlung genehmigte Reglement tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden das Reglement und die Tarifvorschriften vom 5. Mai 1975 aufgehoben. Art. 6.5 Änderungen / Revisionen Änderungen, Ergänzungen und Revisionen dieses Reglementes unterliegen der Zustimmung der Gemeindeversammlung. Genehmigt durch die Gemeindeversammlung am 11. Juni

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