Das Gesetz ordnet die Abgabe von Trink- und Brauchwasser sowie die Versorgung mit Löschwasser.
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- Hannelore Baumhauer
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1 Gesetz über die Wasserversorgung I. Grundlagen Art. 1, Geltungsbereich Das Gesetz ordnet die Abgabe von Trink- und Brauchwasser sowie die Versorgung mit Löschwasser. Art. 2, Organisation Dem Gemeindevorstand obliegen die Aufsicht und der Vollzug über die Wasserversorgung. Die technische Betreuung wird dem vom Gemeindevorstand gewählten Brunnenmeister übertragen. Für den Vollzug können weitere Personen bestimmt werden. Den beauftragten Funktionären der Wasserversorgung ist im Rahmen der Amtsausübung der Zutritt zu Versorgungseinrichtungen auf Privatgrundstücken zu gewähren. Art. 3. Wasserbezüger Wasserbezüger sind: a) Grundeigentümer und Baurechtsnehmer von Liegenschaften im Gemeindege biet, deren Objekte der Wasserversorgung angeschlossen sind, b) bevollmächtigte Vertreter von Personengemeinschaften Stockwerkeigentümer, Eigentümer von Reiheneinfamilienhäusern mit zentralem Wasseranschluss), deren Liegenschaften der Wasserversorgungangeschlossen oder dem Feuerschutz unterstellt sind. Die Aufteilung der Abgaben unter die einzelnen Mitglieder der Personengemeinschaft obliegt nicht der Wasserversorgung. Art. 4, Abonnementsdauer
2 2 Das Abonnement beginnt mit Erteilung der Anschlussbewilligung durch den Gemeindevorstand oder bei Handänderungen mit Eigentumsantritt. Mit Grossbezügern, wie gewerblichen und industriellen Betrieben, kann der Gemeindevorstand Abonnementsverträge abschliessen, welche Bestimmungen über die Kündigung der Wasserlieferung enthalten. Art. 5, Anschlussrecht Die Eigentümer von Liegenschaften im Gemeindegebiet können den Anschluss an die Wasserversorgung beantragen. Das entsprechende Gesuch ist schriftlich mit einer kurzen Begründung unter Beilage der das entsprechende Grundstück betreffenden Pläne an den Gemeindevorstand zu richten. Eine Erschliessungspflicht der Gemeinde besteht indessen nur innerhalb der Bauzone, wenn das Grundstück im Einzugsgebiet der Wasserversorgung liegt. Bei Liegenschaften ausserhalb der Bauzone oder ausserhalb des Einzugsgebiets der Wasserversorgung kann der Anschluss an die gemeindeeigene Wasserversorgung durch den Gesuchsteller auf eigene Kosten vorgenommen werden, sofern nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dagegen sprechen. Der Bau von Anschlussleitungen ist genehmigungspflichtig. Eine erteilte Genehmigung erlischt nach den Bestimmungen des Baugesetzes über die zeitliche Gültigkeit von Baubewilligungen. Art. 6, Wasserlieferung Die Wasserversorgung liefert den Abonnenten vorbehältlich der nachfolgenden Bestimmungen einwandfreies Trink- und Brauchwasser in ausreichendem Ausmass. Der Abonnent hat keinen Entschädigungsanspruch bei Lieferungsunterbrechungen zufolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Erstellen neuer Anschlüsse und Erweiterungsbauten sowie bei Lieferungseinschränkungen wegen Wassermangel.
3 3 Abonnenten mit empfindlichen Einrichtungen haben bei Bedarf geeignete Sicherungen gegen Lieferungsunterbrechungen zu treffen. Die Wasserversorgung leistet keine Garantie hinsichtlich Zusammensetzung, Härte, Temperatur und Druck des Wassers. Art. 7, Wasserabgabe an Dritte Die Wasserabgabe durch Abonnenten an Dritte ist unzulässig. In besonderen Fällen kann der Gemeindevorstand die Wasserabgabe an Dritte bewilligen. Art. 8, Duldung von Durchleitungen und anderen Anlagen Müssen für die Errichtung von Anlagen der Wasserversorgung private Grundstücke beansprucht werden, haben die Grundeigentümer dies gegen Entschädigung zu dulden. Die Anlagen der Wasserversorgung bleiben im Eigentum der Gemeinde. Die öffentlich-rechtlichen Durchleitungsrechte können im Grundbuch angemerkt werden. Macht eine Änderung der Nutzung des betroffenen Grundstückes eine Verlegung der Anlagen notwendig, ist diese auf Kosten der Wasserversorgung vorzunehmen. Art. 9, Kostendeckung Die Aufwendungen für Bau, Unterhalt und Betrieb der Wasserversorgung sowie die Verzinsung und Amortisation der Anlagen werden durch die folgenden Einnahmen gedeckt: Verbrauchsgebühren Wassermessermieten Anschlussgebühren Erschliessungsbeiträge
4 4 Subventionen von Bund, Kanton und Gemeinde Die Finanzierung des auf Private entfallenden Kostenanteils richtet sich nach den folgenden Grundsätzen: Anlagen der Basiserschliessung (Anlagen der Wassergewinnung, Wasseraufbereitung, Wasserspeicherung, Wasserförderung, Fernwirkanlagen, Basisleitungen) durch Anschlussgebühren und Erschliessungsbeiträge; Anlagen der Groberschliessung (Hauptstränge der Erschliessungsanlagen) durch Anschlussgebühren und Erschliessungsbeiträge; Anlagen der Feinerschliessung (Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptleitung, soweit keine Hausanschlussleitung gemäss Art. 11 vorliegt; Versorgungsleitungen) durch Erschliessungsbeiträge. Die Wasserversorgung ist selbsttragend zu führen. Die Gebühren, Beiträge und Subventionen sind zweckgebunden zu verwenden. II. Bau und Unterhalt der Anlagen Art. 10, Versorgungseigene Anlagen Die Wasserversorgung erstellt und unterhält alle versorgungseigenen Anlagen wie Wassergewinnungs-, Speicherungs-, Förderungs-, Regel- und Netzanlagen, soweit sie der Versorgung oder dem Feuerschutz dienen. Ausgenommen davon sind Hausanschlussleitungen. Werden Anlagen durch Private oder andere Trägerschaften erstellt, kann die Wasserversorgung diese in Eigentum übernehmen, falls sie dem Generellen Wasserversorgungsprojekt (GWP) entsprechen, fachgemäss ausgeführt und in gutem Zustand sind. Die Übernahme erfolgt, sofern keine vertragliche Einigung zwischen den Eigentümern der privaten Anlagen und der Gemeinde zustande kommt, unter den Voraussetzungen und nach den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes. Art. 11, Hausanschlussleitungen a) Begriff Die Hausanschlussleitung beginnt an der Haupt- oder Versorgungsleitung der Wasserversorgung und ist im Eigentum des Grundeigentümers. b) Erstellung
5 5 Die Erstellung der Hausanschlussleitung obliegt dem Liegenschaftseigentümer. Der Gemeindevorstand bestimmt die Art des Anschlusses an die Haupt- oder Versorgungsleitungen, den Standort des Schiebers, die Leitungsführung, die Verlegungstiefe, das Rohrmaterial, den Rohrdurchmesser sowie die Ausführungen und die Prüfungen. c) Kosten der Erstellung und Änderung Die Kosten für die Erstellung der Hausanschlussleitung samt Einbau des Anschlussschiebers mit Zubehör trägt der Liegenschaftseigentümer. Ebenso die Kosten bei notwendigen Änderungen oder Aufhebungen des Anschlusses. d) Unterhalt Der Unterhalt der Hausanschlussleitung obliegt dem Liegenschaftseigentümer. Der Gemeindevorstand kann Unterhaltsarbeiten auf Rechnung des Eigentümers veranlassen, wenn dieser seinen Unterhaltspflichten trotz Aufforderung nicht nachkommt. e) Gruppenanschlüsse Weitere Wasserbezüger können auf Gesuch hin mit schriftlicher Bewilligung des Eigentümers der Hausanschlussleitung an diese Leitung angeschlossen werden. Für jeden Bezüger ist ein eigener Wassermesser zu installieren. f) Anschlusspflicht Wird im Bereich einer privaten Zuleitung eine öffentliche Leitung erstellt oder verlegt, kann der Grundeigentümer verpflichtet werden, sein Haus an letztere anzuschliessen. Ausgenommen sind Grundeigentümer, deren Grundstücke durch eine private Wasserversorgung ausreichend und einwandfrei erschlossen sind. g) Rechte Das Durchleitungsrecht für private Leitungen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB. Art. 12, Hausinstallationen a) Begriff Als Hausinstallationen gelten die wasserführenden Anlagen im Gebäude. Die Hausinstallationen sind im Eigentum des Grundeigentümers. b) Erstellung
6 6 Die Erstellung der Hausinstallationen obliegt dem Grundeigentümer. Es sind die Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches zu beachten. Der Ersteller hat namentlich: 1) die Zuleitung mittels fachgerechter Wanddurchführung vorzunehmen; 2) einen Hauptabstellhahn, einen Rückflussverhinderer zu installieren; 3) den von der Gemeinde mietweise zur Verfügung gestellten Wassermesser so einzubauen, dass er sämtliche Entnahmestellen erfasst; 4) den Haupthahnen und den Wassermesser unmittelbar nach der Einführungsstelle anzubringen, soweit nicht der Gemeindevorstand eine andere Anordnung gestattet; 5) die Installation von Armaturen und Apparaten, die Druckschläge erzeugen, zu unterlassen. c) Unterhalt Die Kosten für die Erstellung und den Unterhalt der Hausinstallationen trägt der Liegenschaftseigentümer.. d) Die Gemeinde übernimmt durch die Erteilung der Bewilligung und Kontrolle der Anlagen keine Haftung für allfällige Mängel der Hausinstallationen Art. 13, Wassermesser a) Einbau Der Gemeindevorstand bestimmt Art, Grösse und Standort der Wassermesser. Diese werden mietweise geliefert, eingebaut, plombiert und bleiben Eigentum der Wasserversorgung. Der Gemeindevorstand setzt die Ansätze für die Miete der Wassermesser fest. Der Abonnent sorgt für den Schutz des Wassermessers vor Beschädigungen. Die Kosten für Reparaturen trägt der Abonnent, wenn der Schaden durch ihn, durch Dritte oder durch Frost verursacht worden ist. b) Unterhalt Bei Ausfall des Wassermessers setzt der Gemeindevorstand die Verbrauchsmenge fest. Er berücksichtigt angemessen die Angaben des Abonnenten. Der Abonnent kann die Prüfung des Wassermessers verlangen, wenn er Ungenauigkeit vermutet. Zeigt die Eichung vor der Revision eine Abweichung von
7 7 weniger als fünf Prozent vom Sollwert, gehen die Kosten zu seinen Lasten. III. Benützung der Anlagen Art. 14, Anlagen der Wasserversorgung Die im Eigentum der Wasserversorgung stehenden Einrichtungen werden von den Beauftragten und, soweit es sich um Löschvorrichtungen handelt, von der Feuerwehr bedient. Art. 15, Hydranten Die Hydranten dürfen nur für Feuerlöschzwecke benützt werden. Der Gemeindevorstand kann die Benützung für andere Zwecke in Ausnahmefällen bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen. Das unberechtigte Manipulieren an Hydranten und Schiebern ist untersagt. Art. 16, Öffentliche Brunnen Der Wasserversorgung obliegen Unterhalt, Reinigung sowie Festsetzung der Einlaufmenge bei öffentlichen Brunnen. Art. 17, Missbrauch und Beschädigung von Anlagen Unzulässig sind namentlich: a) das eigenmächtige Anschliessen an Leitungen; b) die Beschädigung von Leitungen oder der Eingriff in die Anlagen; c) der unberechtigte Wasserbezug; d) eine Verbindung mit privaten Wasserversorgungsanlagen; e) Eingriffe bei Wassermessern, einschliesslich deren Aufwärmen bei Gefrieren; f) das Entfernen von Plomben; g) das unbefugte Oeffnen oder Schliessen von Schiebern und Hydranten; h) alle Handlungen, die den Bestimmungen zuwiderlaufen und der der Wassersorgung schaden. Art. 18, Anzeigepflicht bei Störungen
8 8 Störungen, Schäden und Geräusche an Hausanschlussleitungen, Wassermessern und anderen Anlagen sind sofort dem Brunnenmeister zu melden. Art. 19, Meldepflicht des Abonnenten Der Abonnent hat Änderungen im Wasserbezug, namentlich die Einstellung oder eine bedeutende Zunahme des Wasserbezuges zu melden. IV. Beiträge und Gebühren Art. 20, Anschlussgebühren Für jeden Neuanschluss an das Versorgungsnetz der Gemeinde wird ein Anschlussgebühr in Prozenten des Neuwertes der Gebäudeversicherung erhoben. Dabei gelten die folgenden Ansätze: a) Bei Bauten mit geringem Wasserverbrauch, zum Beispiel Lagerhäuser, Kirchen: 1 %; b) bei Bauten mit mittlerem und starkem Wasserverbrauch, zum Beispiel Wohnhäuser, Hotels, Restaurants, Gewerbe- und Industriebetriebe, Schulanlagen: 1,5 %. Erhöht sich der Neubauwert der Gebäudeversicherung durch nachträgliche bauliche Veränderungen um mehr als Fr (Indexstand , 870 Punkte), wird für den Mehrbetrag eine entsprechende Nachzahlung erhoben. Dies gilt auch, wenn eine entsprechende Erhöhung durch mehrere, innerhalb von fünf Jahren ausgeführte, bauliche Veränderungen herbeigeführt wird. Indexbedingte Wertveränderungen begründen keine Nachzahlungspflicht. Die Hälfte der Anschlussgebühren ist vor Baubeginn geschuldet und wird aufgrund einer provisorischen Wertberechnung veranlagt. Nach Vorliegen der amtlichen Neuwertschätzung erfolgt die definitive Veranlagung und Rechnungstellung. Die Fälligkeit richtet sich nach der Rechnungstellung. Art. 21, Erschliessungsbeiträge Für den Bau von Wasserversorgungsanlagen können nach Massgabe des entstehenden Sondervorteils Erschliessungsbeiträge erhoben werden; a) von Eigentümern angeschlossener oder dem Feuerschutz unterstell- ter Liegenschaften, wenn die Versorgung mit Wasser oder der Feuerschutz verbessert werden;
9 9 b) von Eigentümern anzuschliessender oder dem Feuerschutz zu unterstellender Liegenschaften, 1. soweit sie den Bau der Anlagen verursachen oder dadurch Vorteile erhalten; 2. soweit Gebiete neu erschlossen werden; c) von Eigentümern, deren Liegenschaften besondere Anforderungen an die Brauch- und Löschwasserversorgung stellen. Die Forderung der Gemeinde auf Bezahlung der Erschliessungsbeiträge entsteht mit der Möglichkeit, das Grundstück an die Wasserversorgung anzuschliessen. Die Fälligkeit der Forderung richtet sich nach der Rechnungstellung. Erfolgt der Bau von Feinerschliessungsanlagen im Rahmen eines Quartierplanverfahrens, so können die Kostenbeiträge nach den entsprechenden Vorschriften des Baugesetzes festgelegt werden. In den übrigen Fällen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des kantonalen Raumplanungsrechtes sowie des kantonalen Perimetergesetzes. Art. 22, Verbrauchsgebühr Die Verbrauchsgebühr wird auf Grund des gemessenen Wasserverbrauches ermittelt und jährlich in Rechnung gestellt. Die Minimalgebühr beträgt Fr Der Gemeindevorstand setzt die Ansätze für die Verbrauchsgebühr fest und passt die Minimalgebühr der Teuerung an. Art. 23, Haftung und Pfandrecht Für alle Abgaben haftet der Eigentümer des Grundstücks sowie ein allfälliger Baurechtsberechtigter. Bei Stockwerkeigentum haftet neben den Stockwerkeigentümern auch die Eigentümergemeinschaft. Der Gemeinde steht für alle Anschlussgebühren und Erschliessungsbeiträge ein allen anderen Pfandrechten vorgehendes gesetzliches Pfandrecht nach dem Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch zu. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB) und des kommunalen Gesetzes über das Verfahren betreffend Gebühren und Abgaben. Art. 24, Rückstellung Zur Finanzierung von Investitionen der Wasserversorgung sind Rückstellungen zu bilden. Die Rückstellungen sind durch regelmässige Einlagen aufzustocken, bis sie den Betrag erreichen, der das Fünffache des Jahresbruttoertrages der laufenden Rechnung des Regiebetriebes ausmacht.
10 10 V. Straf- und Übergangsbestimmungen Art. 25, Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen Verfügungen der zuständigen Organe der Wasserversorgung werden vom Gemeindevorstand mit Bussen bis zu Fr. l' geahndet. Im Wiederholungsfall ist der Gemeindevorstand nicht an eine bestimmte Bussenhöhe gebunden. Art. 26, Wassersperre Der Gemeindevorstand kann in folgenden Fällen eine Wassersperre verfügen: a) bei widerrechtlichem Wasserbezug; b) wenn der Bezüger mit der Bezahlung fälliger Abgaben an die Wasserversorgung mehr als 6 Monate in Verzug ist; c) wenn die Anschlussleitungen oder Hausinstallationen nicht vorschriftsgemäss erstellt oder unterhalten werden. Art. 27, Inkrafttreten Das Gesetz sowie die Teilrevision treten nach Annahme durch die Gemeindeversammlungen vom und in Kraft. Von der Gemeindeversammlung am 12. April 1996 genehmigt. Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: J. Mathis V. Jost
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