LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In der Beschlußsache unter Beteiligung:

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1 Geschäfts-Nr.: 8 TaBV 44/97 2 BV 20/97 ArbG Wuppertal Verkündet am : gez.: Lindner Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In der Beschlußsache unter Beteiligung: 1. des Betriebsrats der Firma A.lb. Freun KG, ertreten durch seinen Vorsitzenden Norbert Lux, Alte Pulvermühle 20, Remsche, - Antragsteller und Beschwerdegegner - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt E.llinghaus, Engelbertweg 15, Gevelsbe, 2. der Firma A.lb. Freun KG, ertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Rolf Goldapp, Alte Pulvermühle 20, Remsche, - Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte: Assessoren W.erner u. a., Arbeitgeberverband von Remscheid und Umgebung e. V., Elberfelder Straße 77, Remsche, hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in dem Anhörungstermin am durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Pauly als Vorsitzenden sowie den ehrenamtliche Richter Stiewink und den ehrenamtliche Richter Schoog b e s c h l o s s e n : Auf die Beschwerde des Arbeitgebers und Beschwerdeführers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Wuppertal vom BV 20/97 - abgeändert. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2 - 2 - G R Ü N D E : I. Mit dem am beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrt der dreiköpfige Betriebsrat, ihm für seine Arbeit die Zeitschrift COMPUTER Fachwissen für Betriebs- und Personalräte zur Verfügung zu stellen, die vom Bundverlag in Zusammenarbeit mit Arbeitsrecht im Betrieb und Der Personalrat herausgegeben wird und die früher den Namen Computerinformation für Betriebs- und Personalräte trug. Der Jahresbezugspreis beträgt 108,-- DM. Zur Zeit bezieht der Betriebsrat die Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb. Der Arbeitgeber ist Automobilzulieferer, unterliegt dem Geltungsbereich des Tarifvertrages der metallverarbeitenden Industrie NRW und beschäftigt insgesamt ca. 38 Arbeitnehmer. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten: Der Bezug der Zeitschrift sei für seine Arbeit deshalb notwendig, weil im Betrieb in erheblichem Maße Personalcomputer (12 Stück) und computergesteuerte CNC- Bearbeitungszentren (9 Stück) eingesetzt würden, ein rechnergestütztes Betriebsdatenerfassungssystem in Planung sei und außerdem im Betriebsratsbüro ein Personalcomputer eingesetzt werde. Beim Bibliotheksbestand des Arbeitgebers fehlten betriebsverfassungsrechtliche Themen. Der Bezug der Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb reiche nicht aus, da diese sich beispielsweise in den Jahren 1996 nur zu 4,5 % mit entsprechenden Themen befaßt habe.

3 - 3 - Der Betriebsrat hat beantragt, den Arbeitgeber zu verpflichten, ihm die Zeitschrift COMPUTER Fachwissen für Betriebs- und Personalräte auf seine Kosten im Abonnement zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten: Der Betriebsrat habe die Erforderlichkeit des Bezugs der Zeitschrift, d. h. er habe den Zusammenhang zwischen deren betrieblicher Notwendigkeit für die Arbeit des Betriebsrats und dem Inhalt der Zeitschrift nicht darzulegen vermocht, zumal viele Arbeitnehmer gar keine Computerkenntnisse benötigten, andere sie wiederum besäßen und schließlich neben der Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb eine umfangreiche Bibliothek, unter anderem auch mit mehreren Betriebsverfassungsrechtskommentaren, zur Verfügung stehe. Mit Beschluß vom hat das Arbeitsgericht dem Antrag stattgegeben und hat dies wie folgt begründet: Nach der Überzeugung der Kammer handele es sich bei dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung aber auch bei den neuen Medien, beispielsweise Internet etc. um besonders wichtige Gebiete. Der Betriebsrat müsse insoweit über umfangreiche Kenntnisse verfügen. Es genüge nicht, die Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb zu beziehen und durchzuarbeiten. Diese Zeitschrift umfasse alle Gebiete des Arbeitsrechts. Sie könne sich nicht mit dem so wichtigen Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung in der notwendigen Breite und Tiefe beschäftigen. Hier sei der Bezug einer speziellen Zeitschrift nach Ansicht der Kammer unerläßlich.

4 - 4 - Gegen diesen dem Arbeitgeber am zugestellten Beschluß hat er am Beschwerde eingelegt und diese am begründet. Die Beteiligten wiederholen im wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nämlich an sich statthaft ( 87 Abs. 1 ArbGG), sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden ( 87 Abs. 2 i. V. m. 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Die Beschwerde ist auch begründet. Der Betriebsrat hat - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts - nicht darzulegen vermocht, daß nach Art und Beschaffenheit des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgabe der Bezug der Zeitschrift COMPUTER Fachwissen für Betriebs- und Personalräte im Sinne des 40 Abs. 2 BetrVG 1972 erforderlich ist.

5 - 5 - Gemäß 40 Abs. 2 BetrVG 1972 hat der Arbeitgeber für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfange Räume, sachliche Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Zu diesen sächlichen Mitteln gehören zunächst alle für eine büromäßige Erledigung dieser Aufgaben erforderlichen Gegenstände. Ebenso können - je nach den betrieblichen Verhältnissen - hierzu gehören ein Telefon, ein Faxgerät, ein Personalcomputer, Gesetzestexte, Kommentare und Spezialliteratur (vgl. Fitting/Kaiser/Heither/Engels, Betriebsverfassungsgesetz, 18. Aufl., 40 BetrVG Rz. 88 f. m. w. N.). Unbestritten gehört hierzu - in der Regel - auch eine arbeits- und sozialrechtliche Fachzeitschrift. Als solche ist auch die Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb anzusehen, die hier der Betriebsrat bezieht. Fachzeitschriften sind grundsätzlich geeignet, die für die Tätigkeit des Betriebsrates notwendigen Informationen zu vermitteln. Die dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben lassen sich sachgerecht nur durch laufende und aktuelle Unterrichtungen über die mit den Aufgaben und Problemstellungen zusammenhängenden arbeits- und sozialrechtlichen Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung sowie durch Kenntnisse über mögliche Handlungsspielräume bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz lösen. Solche Informationen kann sich ein Betriebsrat nicht allein durch Unterrichtung in den einschlägigen Gesetzen oder näheren Kommentierungen in Erläuterungsbüchern verschaffen, sondern er ist zur verantwortlichen Wahrnehmung seiner Befugnisse auch auf die Unterrichtung durch regelmäßig erscheinende Publikationen angewiesen, in denen diese Themen nach neuestem Stand fachlich dargestellt werden. Es liegt deshalb nicht zuletzt auch in dem Interesse des Arbeitgebers, daß der Betriebsrat hinreichende Kenntnisse über seine Aufgaben und deren Grenzen hat (so BAG - Beschluß vom ABR 70/82 - AP Nr. 20 zu 40 BetrVG 1972 m. w. N.). Insoweit muß sich der Betriebsrat nicht vorrangig auf den Besuch von Schulungsveranstaltungen oder die Inanspruchnahme von Sachverständigen verweisen lassen. Schulungsveranstaltungen sind notwendigerweise auf Einzelgebiete beschränkt. Auch wenn sie sich intensiv mit dem jeweiligen Schulungsthema befassen, können sie nicht um-

6 - 6 - fassend ansprechen, was ein Betriebsrat an laufender aktueller Information benötigt (so BAG - Beschluß vom ABR 37/94 - AP Nr. 46 zu 40 BetrVG 1972). Deshalb scheitert ein Anspruch auch nicht daran, daß ein Betriebsratsmitglied bereits einmal an einem Betriebsräteseminar unter dem Titel Vernetzung unter Novell teilgenommen hat. Ebensowenig scheitert ein Anspruch daran, daß zwei der drei Betriebsratsmitglieder unter Umständen, wie der Arbeitgeber behauptet, über umfangreiche Erfahrungen im Umgang mit einem Personalcomputer verfügen. Ein eventueller Anspruch des Betriebsrats läge nicht darin begründet, daß die Betriebsratsmitglieder lernen, einen Personalcomputer hinsichtlich Hard- und Software zu bedienen, wozu entsprechende Kurse angeboten werden, sondern darin, daß der Bezug der Zeitschrift, wie schon gesagt, nach Art und Beschaffenheit des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats im Sinne des 40 Abs. 2 BetrVG 1972 erforderlich ist. Deshalb kann der Arbeitgeber hier auch nicht auf die dem Betriebsrat zur Verfügung stehende umfangreiche Bibliothek verweisen. Auch die dort vorhandenen Werke sind Handbücher für Benutzer, beschäftigen sich aber nicht mit den hieraus resultierenden Rechten und Pflichten des Betriebsrats. Im allgemeinen dürfte die Überlassung einer Fachzeitschrift, wie hier der Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb, ausreichen (so Fitting/Kaiser/Heither/Engels, a. a. O., 40 BetrVG 1972 Rz. 97 m. w. N.). Die Frage der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein nach seinem subjektiven Ermessen zu beantworten. Ebenso wie für den Bereich von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des 37 Abs. 6 BetrVG 1972 hat er sich auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten zu stellen, der die Interessen des Betriebes einerseits und

7 - 7 - des Betriebsrates sowie der Arbeitnehmerschaft andererseits gegeneinander abzuwägen hat (vgl. BAG - a. a. O. - AP Nr. 20 zu 40 BetrVG 1972; BAG - Beschluß vom ABR 14/93 - AP Nr. 91 zu 37 BetrVG 1972). So hat beispielsweise das Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG - a. a. O. - AP Nr. 46 zu 40 BetrVG 1972) die besondere Bedeutung der Betriebsratsaufgaben im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes bestätigt und hat daraus ein gesteigertes Informationsbedürfnis abgeleitet. Weiter hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, nach dem Inhalt und dem Stellenwert dieser Aufgaben bedürfte der Betriebsrat daher nicht nur grundlegender Information zur jeweiligen Rechtslage, sondern darüber hinaus auch einer gezielten Wissensvermittlung zu aktuellen arbeits- und gesundheitswissenschaftlichen Erkenntnissen. Dennoch hat das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung dem Betriebsrat den Bezug der Zeitschrift Arbeit & Ökologie mit der Begründung versagt, dem Betriebsrat stehe bereits eine arbeitsrechtliche Fachzeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb zur Verfügung, die sich ebenfalls regelmäßig mit arbeits- und gesundheitswissenschaftlichen Themenstellungen befasse. In einem solchen Fall habe der Betriebsrat darzulegen, welche betrieblichen oder betriebsratsbezogenen Gründe die Anschaffung einer weiteren Fachzeitschrift für die sachgerechte Erfüllung von Betriebsratsaufgaben notwendig machen. Nichts anderes kann hier gelten. Soweit der Betriebsrat auf die Ausstattung mit zwölf Personalcomputern, neun rechnergestützten CNC-Bearbeitungszentren sowie einem Personalcomputer im Betriebsratsbüro verweist, besagt das nur, daß ein Teil der Belegschaft mit Personalcomputern oder eben rechnergestützten CNC-Bearbeitungszentren arbeitet. Würde diese technische Ausstattung alleine schon als Begründung ausreichen, so würde praktisch jedem Betriebsrat in dieser Branche ein Anspruch auf eine Fachzeitschrift mit Computerfachwissen für Betriebsräte zustehen, denn eine solche technische Ausstattung gehört heute zur Standardausrüstung.

8 - 8 - Insoweit ist dem Arbeitsgericht völlig zuzustimmen, wenn es ausführt, daß es sich bei der elektronischen Datenverarbeitung und bei den neuen Medien um ein besonders wichtiges Gebiet handelt, hinsichtlich dessen der Betriebsrat über umfangreiche Kenntnisse verfügen muß. Als Anspruchsbegründung reicht dies jedoch nicht aus, wenn man bedenkt, daß der Betriebsrat bereits die Fachzeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb bezieht und diese sich ebenfalls mit dieser Materie hinsichtlich arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung und Literatur befaßt. Dabei kann es dahinstehen, ob die vom Betriebsrat verlangte Zeitschrift COMPUTER Fachwissen für Betriebs- und Personalräte nur oberflächliches Wissen bietet, das in einem Grundkursus EDV besser vermittelt wird, weswegen das Arbeitsgericht Lingen (Ems) mit Beschluß vom Aktenzeichen unbekannt - Blatt 85 f. der Akte - einen solchen Anspruch abgewiesen hat. Ebenso kann es dahingestellt bleiben, wie dies in einem weitgehend EDV-gestützten Versicherungsunternehmen mit Arbeitnehmer und 15-köpfigem Betriebsrat ist, für das das Arbeitsgericht Köln mit Beschluß vom BV 235/92 - einen Anspruch auf Bezug einer solchen Zeitschrift bejaht hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betriebsrat hier nach Art und Beschaffenheit des Betriebes darzulegen vermocht hat, daß zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben der Bezug der Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb nicht ausreicht, sondern darüber hinaus der Bezug einer weiteren Fachzeitschrift COMPUTER Fachwissen für Betriebs- und Personalräte notwendig ist. Abgesehen vom Hinweis auf die technische Ausstattung des Betriebes hat der Betriebsrat lediglich zur Begründung angeführt, beim Arbeitgeber sei ein rechnergestütztes Betriebsdatenerfassungssystem in Planung. Damit ist die Mitbestimmung nach 87 Abs. 6 BetrVG 1972 gemeint. Hierbei handelt es sich um Rechtsfragen, die durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits in den 70er und 80er Jahren grundlegend geklärt worden sind, was insbesondere die vom Arbeitgeber hier angeschnittene

9 - 9 - Frage anbelangt, inwieweit es darauf ankommt, ob die Einrichtung den Zweck hat, Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen oder inwieweit es ausreicht, daß sie hierzu geeignet ist (vgl. Fitting/Kaiser/Heither/Engels, a. a. O., 87 BetrVG 1972 Rz. 176 m. w. N.). So grundlegende Entscheidungen, die bereits Rechtsklarheit geschaffen haben, sind auch in der dem Betriebsrat zur Verfügung stehenden Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb abgedruckt und besprochen worden. Ohnehin ist es eben nicht so, daß die aus der Datenverarbeitung und aus dem Einsatz von Personalcomputern für die Betriebsratsarbeit resultierende Rechtsproblematik in der Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb nicht behandelt wird, wobei es dahingestellt bleiben kann, in welchem prozentualen Verhältnis zur Zeitschrift COMPUTER Fachwissen für Betriebs- und Personalräte dies geschieht. Es ist, wie gesagt, Sache des Betriebsrats, darzulegen, warum das durch die Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb vermittelte Wissen, auf den eigenen Betrieb bezogen, nicht ausreicht, um die sich hieraus ergebende Betriebsratsarbeit sachgemäß zu erledigen. Hierfür reicht es nicht aus, darzulegen, daß die Zeitschrift COM- PUTER Fachwissen für Betriebs- und Personalräte in weit höherem Umfange als die Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb sich dieser Rechtsproblematik widmet. Ebensowenig reicht es aus, darzulegen, daß die Zeitschrift COMPUTER Fachwissen für Betriebs- und Personalräte über ein Jahr gesehen viele Beiträge aufweist, die sich mit der Betriebsratsarbeit im Zusammenhang mit dem Einsatz von Computern befassen. Vielmehr wäre Voraussetzung gewesen, daß der Betriebsrat hätte darlegen können, daß nach Art und Beschaffenheit des Betriebes dort im Zusammenhang mit dem Einsatz von Computern und der elektronischen Datenverarbeitung hinsichtlich der Betriebsratsarbeit Rechtsfragen anstehen, die nicht mehr mit dem durch die Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb vermittelten Wissen gelöst werden können, sondern nur noch mit dem durch die Zeitschrift COMPUTER Fachwissen für Betriebs- und Personalräte vermittelten breiteren und tiefergehenden Wissen, und dies anhand der anstehenden Rechtsfragen und der in der Zeitschrift COMPUTER Fachwissen für Betriebs- und Personalräte behandelten Themen hätte verdeutlichen können. Da dies hier nicht der Fall war, mußte auf die Beschwerde des Arbeitgebers der Beschluß des Arbeitsgerichts abgeändert und der Antrag zurückgewiesen werden.

10 Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i. V. m. 72 Abs. 2 ArbGG waren nicht gegeben. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf die 92 a, 72 a ArbGG hingewiesen. gez.: Dr. Pauly gez.: Stiewink gez.: Schoog

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