Konkrete Aufgaben in einem bestimmten Bereich können jeweils aktuell in eigenen Übereinkünften geregelt werden.
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- Liane Frieda Zimmermann
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1 Kooperationsvereinbarung zur Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen der Kuratie St. Philippus St. Jakobus Albstadt, der Kuratie Mariä Geburt Kälberau mit Wallfahrtskirche Maria zum rauhen Wind und der Pfarrei St. Gallus, St. Laurentius und St. Sebastian Michelbach in der Pfarreiengemeinschaft Maria im Apostelgarten Präambel In unserer Gesellschaft wird zunehmend Flexibilität gefordert und die traditionelle Verwurzelung der Mitglieder mit ihrer Heimatkirche nimmt ab. Deshalb sind sich die Kuratien Albstadt und Kälberau sowie die Pfarrei Michelbach bewusst, dass unsere Kirche für die geänderten Bedürfnisse ihrer Mitglieder offen sein muss. Nur wenn es gelingt, die frohe Botschaft von der Liebe Gottes für sie erfahrbar zu machen, bleiben unsere Gemeinden lebendig und zukunftsfähig. Infolgedessen schließen sich die Kuratie St. Philippus - St. Jakobus Albstadt, die Kuratie Mariä Geburt Kälberau mit Wallfahrtskirche Maria zum rauhen Wind und die Pfarrei St. Gallus, St. Laurentius und St. Sebastian Michelbach zusammen und bilden gemäß can des Codex Iuris Canonici (CIC) und den Richtlinien für die Errichtung von Seelsorgeeinheiten in der Diözese Würzburg (WDBL. Nr. 15 vom ) eine Pfarreiengemeinschaft mit dem Namen Maria im Apostelgarten. Diese Pfarreiengemeinschaft soll ihren Mitgliedern helfen, Glauben und Leben miteinander zu teilen und aus der Liebe Gottes heraus ein erfülltes Leben führen zu können, das sich in der Verantwortung füreinander bewährt. Aus diesem Grund verpflichten sich die oben genannten Kirchengemeinden, bei ihren seelsorglichen Aufgaben eng zusammenzuarbeiten, gemeinsame Schwerpunkte und Ziele zu entwickeln und bestimmte Aufgaben gemeinsam zu bewältigen. Die Zusammenarbeit umfasst die Grunddimensionen der Seelsorge und des Gemeindeaufbaues: Gottesdienst, Verkündigung des Wortes Gottes und Dienst am Nächsten. Konkrete Aufgaben in einem bestimmten Bereich können jeweils aktuell in eigenen Übereinkünften geregelt werden. Die Pfarrgemeinderäte und Kirchenverwaltungen der beteiligten Gemeinden wollen - ihrer Pfarreiengemeinschaft eine gemeinsame Grundausrichtung geben, - die Zusammenarbeit untereinander stärken, - die gemeindlichen Gremien und Strukturen kooperativ ausrichten. Deshalb treffen sie nachfolgende Vereinbarung. 1
2 Vereinbarung: 1 Zusammenarbeit der Pfarrgemeinden 1.1 Gemeinsame Angelegenheiten/Aufgaben In bereits vorhandenen Aufgabenbereichen: Aus- und Fortbildung für liturgische Dienste (z.b. für LektorInnen, KommunionhelferInnen, Organisten, Küster, Besuchsdienste) Vorbereitung der Weltgebetstage für Frauen, evtl. gemeinsame Durchführung an einem Ort Thematische Ausarbeitung der Kinderbibeltage, gemeinsame Vorbereitung der Verantwortlichen auf den Kinderbibeltag Gemeinsamer Studientag/ Einkehrtag der Pfarrgemeinderäte Erwachsenenbildung (Vorträge, Bibelseminare, Abende der Domschule, Neue Wege der Glaubenserneuerung und -vertiefung, Glaubenskurse) Flurgänge und Prozessionen, Feldgottesdienste, Bittprozessionen werden für alle Gemeinden angeboten (evtl. auch durch die Orte wechselnd) Alternative Gottesdienstformen Familiengottesdienste (Information, Koordination und evtl. Zusammenarbeit) Einkehrtage, Exerzitien Öffentlichkeitsarbeit: Pfarrbrief, Gottesdienstordnung, Internetauftritt der Pfarreiengemeinschaft, Pressearbeit für gemeinsame Aktionen Nachbarschaftshilfe wird auf alle Gemeinden ausgeweitet - Ausbildung und Begleitung der Nachbarschaftshelfer erfolgt zusammen Teile der Seniorenarbeit, z.b. Koordination der gemeinsamen Ausflüge Ausflüge, Pilgerreisen Koordination Kinder- und Jugendarbeit (z.b. Regenbogenkinder, Anti-Teppich- Hocker, Ferienspiele, Pfadfinder, KJG Michelbach) Teile der Ministrantenarbeit, z.b. Koordination von gemeinsamen Ausflügen In Aufgabenbereichen, die laut Standortbestimmungen wünschenswert sind: Familienseelsorge Missionsauftrag Eine Welt - Arbeit 2
3 1.2 In überörtlich geregelten Aufgabenbereichen: Aktivitäten der Ökumene erfolgen weiterhin im Rahmen der ökumenischen Partnerschaftsvereinbarung Christen in Alzenau und Umgebung Sofern die Firmvorbereitung im Rahmen der dekanatsweiten Jugendarbeit veranstaltet wird, bleibt die Organisation der Dekanatsjugend vorbehalten. 1.3 Auf örtlicher Ebene bleiben zunächst folgende Aufgaben: Gestaltung der Eigenfeste (Erstkommunion, Pfarrfest) Gottesdienstordnung Örtliche Pressearbeit Geburtstagsbesuche, Jubiläumsbesuche Hauskrankenbesuch, Krankenhausbesuchsdienst Ausrichtung und Durchführung der Wahlen zum Pfarrgemeinderat Kommunionvorbereitung Gegebenenfalls Firmvorbereitung Ministrantenarbeit Seniorenarbeit Kirchlicher Kindergarten der Pfarrei Michelbach Angelegenheiten, die den Wallfahrtsort Kälberau betreffen 1.4 Zusammenarbeit der Pfarrgemeinderäte Gemeinsamer Ausschuss In den Pfarreien und Kuratien der Pfarreiengemeinschaft werden eigene Pfarrgemeinderäte gewählt. Die Mitgliederzahl dieser Pfarrgemeinderäte wird im Rahmen des 1 der Wahlordnung der Pfarrgemeinderäte im Bistum Würzburg im jeweiligen Ermessen der Pfarrei oder Kuratie bestimmt. Zur Steuerung und Koordinierung des Zusammenwirkens der einzelnen Pfarreien und Kuratien wird ein Gemeinsamer Ausschuss gebildet. In diesen gemeinsamen Ausschuss entsenden Kälberau und Albstadt jeweils 2 und Michelbach bis zu 3 Mitglieder, dazu sollte nach Möglichkeit die oder der Vorsitzende des Pfarrgemeinderats gehören. Darüber hinaus gehören dem Ausschuss an die in der Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss genannten geborenen Mitglieder sowie als beratendes Mitglied ein Vertreter/ eine Vertreterin der Kirchenverwaltungen. Ansonsten wird die Zusammenarbeit durch die Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss der Pfarrgemeinderäte einer Pfarreiengemeinschaft in der jeweils gültigen Fassung geregelt. 3
4 2 Zusammenarbeit der Kirchenverwaltungen 2.1 Grundsätze der Zusammenarbeit Die Verwaltung der einzelnen Kirchenstiftungen innerhalb der Pfarreiengemeinschaft obliegt den jeweiligen Kirchenverwaltungen. Im Gesamtinteresse der Pfarreiengemeinschaft nehmen sie diese Aufgabe in guter Zusammenarbeit wahr. Die Kirchenverwaltungen informieren sich dabei wechselseitig über die in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten von gemeinsamer Bedeutung und arbeiten in der Erledigung der Vermögensangelegenheiten, die alle Kirchengemeinden betreffen, eng zusammen. Sie bilden dazu den Gemeinsamen Finanzausschuss der Pfarreiengemeinschaft. Für die Arbeit des Finanzausschusses gilt die diözesane Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Finanzausschuss vom (siehe Anlage). Die Ausführungen dieser Kooperationsvereinbarung verstehen sich als Präzisierungen der Geschäftsordnung und sind daher im Zweifelsfall führend. 2.2 Gemeinsamer Finanzausschuss Zusammensetzung (vgl. Geschäftsordnung 1. und Fußnote 4) Dem gemeinsamen Finanzausschuss gehören an: a) der koordinierende Pfarrer der Pfarreiengemeinschaft als Vorsitzender; b) zwei Mitglieder der Kirchenverwaltung Michelbach und je ein Mitglied der Kirchenverwaltungen Albstadt und Kälberau; sie werden von den jeweiligen Kirchenverwaltungen delegiert vorzugsweise die Kirchenpfleger; c) eine Vertreterin/ ein Vertreter aus dem Gemeinsamen Ausschuss der Pfarreiengemeinschaft (mit beratender Stimme) Der gemeinsame Finanzausschuss kann an seinen Sitzungen auch dritte Personen als Berater, Beobachter oder in ähnlicher Funktion teilnehmen lassen Beschlussfähigkeit Der gemeinsame Finanzausschuss ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit (=3) der stimmberechtigten Mitglieder aus mindestens 2 Gemeinden anwesend ist. Ist der gemeinsame Finanzausschuss nicht beschlussfähig, so ist ein zweites Mal zur Beratung und Beschlussfassung derselben Tagesordnung einzuberufen. Er ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl anwesender stimmberechtigter Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen Beschlussfassung (vgl. Geschäftsordnung 2.9) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der zur Sitzung erschienenen Mitglieder. Kein anwesender Stimmbererechtigter darf sich der Stimme enthalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Finanzausschusses. 4
5 2.2.4 Haushalt (vgl. Geschäftsordnung 2.3 bis 2.5) Die Haushaltsführung für die gemeinsamen Aufgaben wird treuhänderisch von der Kirchenstiftung Michelbach wahrgenommen und von dieser als Anlage dem Haushalt der Kirchenstiftung Michelbach beigefügt. Abrechnungsperiode ist das jeweilige Kalenderjahr. Zur Begleichung der Ausgaben stehen dem gemeinsamen Finanzausschuss pro Kalenderjahr maximal Euro zur Verfügung. Nicht aufgebrauchte Mittel werden auf das Maximalbudget des Folgejahres beitragsmindernd für die Gemeinden angerechnet. Der Betrag wird nach dem Prozentsatz des Katholikenanteils der drei Gemeinden an der Gesamtkatholikenzahl der Pfarreiengemeinschaft umgelegt. Maßgebend ist die Katholikenzahl zum 1.1. des jeweiligen Jahres. Die Kirchenverwaltung Michelbach berechnet die Anteile und fordert sie gemäß den anfallenden Aufwendungen nach 2.3 von allen drei Kirchenstiftungen an. Sie hält die Summe dann auf einem eigens zu diesem Zweck geführten Konto bereit. Ausgaben, die 6000 Euro im Kalenderjahr überschreiten, setzen die vorherige Zustimmung aller drei Kirchenverwaltungen voraus. 2.3 Angelegenheiten von gemeinsamer Bedeutung Angelegenheiten von gemeinsamer Bedeutung sind alle Aktivitäten und Ausgaben, welche grundsätzlich die Pfarreiengemeinschaft betreffen, z.b. Gemeinsame Fortbildungen, Konferenzen und Arbeitstage für Pfarrgemeinderäte und Kirchenverwaltungen in der Pfarreiengemeinschaft. Finanzierung der vom Gemeinsamen Ausschuss in Abstimmung mit dem Gemeinsamen Finanzausschuss festgelegten pastoralen und liturgischen Aktivitäten Verwaltungskosten im gemeinsamen Pfarrbüro, soweit sie die gesamte Pfarreiengemeinschaft betreffen Dabei bemüht sich der gemeinsame Finanzausschuss Effizienzen zu heben. 2.4 Angelegenheiten, die jede Kirchenverwaltung selbst regelt Alle sonstigen Aufgaben und Angelegenheiten gemäß der KiStiftO vom , insbesondere Angelegenheiten von wirtschaftlicher Relevanz verbleiben unverändert in der ausschließlichen Verantwortung der jeweiligen Kirchenverwaltungen. 3 Verwaltungssitz und koordinierender Pfarrer Als Verwaltungssitz der Pfarreiengemeinschaft wird bestimmt: Katholisches Pfarramt St. Laurentius, Michelbach Trageser Weg Alzenau Koordinierender Pfarrer ist der jeweilige am Verwaltungssitz in Michelbach tätige Pfarrer. 5
6 4 Regelungen für die Organisation des gemeinsamen Pfarrbüros Das gemeinsame Pfarrbüro für die Pfarreiengemeinschaft ist am Verwaltungssitz in Michelbach, zu Beginn mit ca. 15 Wochenstunden. Daneben ist ein Pfarrbüro in Kälberau mit ca. 5 Wochenstunden und in Albstadt mit ca. 3 Wochenstunden. Leiter des gemeinsamen Pfarrbüros ist der jeweilige koordinierende Pfarrer. Er ist weisungsbefugt gegenüber der/dem/den Verwaltungsangestellten. Soweit das gemeinsame Pfarrbüro in Michelbach Aufgaben für die gesamte Pfarreiengemeinschaft wahrnimmt, werden die entsprechenden Kosten auf die drei Kirchenstiftungen gemäß den Katholikenzahlen anteilig umgelegt. 6
7 Schlussbestimmungen Dieser Kooperationsvereinbarung haben die beteiligten Kuratien und die Pfarrei (Priester, Pfarrgemeinderäte, Kirchenverwaltungen) zugestimmt. Sollten bei der Umsetzung dieser Vereinbarung Meinungsverschiedenheiten zwischen den Pfarrgemeinderäten und Kirchenverwaltungen, zwischen den Priestern oder zwischen den Priestern und den Pfarrgemeinderäten und Kirchenverwaltungen auftreten, so kann die beratende Unterstützung des Dekans und der Hauptabteilung II Seelsorge / Gemeindeentwicklung beansprucht werden. Sollten sich auf diesem Wege die Unstimmigkeiten nicht beheben lassen, entscheidet der Bischof oder von ihm dazu Bevollmächtigte (Leiter der Hauptabteilung II Seelsorge/Dekan) nach Anhörung der Beteiligten, unbeschadet der Geltung von can CIC im Falle wirklicher Rechtsstreitigkeiten. Diese Vereinbarung tritt nach Beschlussfassung der Pfarrgemeinderäte und der Kirchenverwaltungen sowie nach Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat für die Dauer von drei Jahren in Kraft. Sie verlängert sich um weitere drei Jahre, wenn nicht drei Monate vor Ablauf dieser Frist von einem Partner gegenüber den weiteren Beteiligten eine Änderung beantragt wird. Sollten sich kurzfristig Situationen ergeben, die Änderungen nötig machen, sind im gegenseitigen Einvernehmen außerhalb der Fristen Neuregelungen zu treffen! Jede Änderung dieser Vereinbarung bedarf der Beschlussfassung der Kooperationspartner, sowie der Genehmigung des Leiters der Hauptabteilung II Seelsorge. 7
8 Kälberau, Für die Pfarrei Michelbach, die Pfarreiengemeinschaft und die Kirchenstiftungen: der koordinierende Pfarrer, Pater Bernhard Küpper Für die Kuratie Albstadt: Für die Kuratie Kälberau: Pfarrer Richard Strobel Pater Ludger Zewe Für die Pfarrgemeinderäte: Die Vorsitzenden der Pfarrgemeinderäte Albstadt, Julia Benzing Kälberau, Regina Höfler Michelbach, Renate Frickel Für die Kirchenverwaltungen: Die Kirchenpfleger Albstadt, Karola Kraut Kälberau, Arnold Heitzig Michelbach, Martin Ullrich Dienstsiegel: Kuratie Albstadt Kuratie Kälberau Pfarrei Michelbach Genehmigung durch die Hauptabteilung II - Seelsorge: Kälberau, den Christoph Warmuth, Domkapitular Hauptabteilung II - Seelsorge 8
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