Smart Metering aus datenschutzrechtlicher Sicht

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1 Univ.-Ass. Mag. Michael Kalteis Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht (IOER) Smart Metering aus datenschutzrechtlicher Sicht Österreich-Seminar, SS 2013, LV /28. Mai 2013

2 Übersicht - I. Hintergründe / technische Grundlagen / rechtliche Basis - II. Datenschutzrechtliche Relevanz? - III. Datenschutzrechtliche Würdigung (aus Sicht des DSG 2000)

3 I. Grundlagen - Begriff Smart Meter - digitale Energiemessung - elektronisch statt mechanisch - Fernauslesbarkeit - Bidirektionalität Energieeffizienz durch Verhaltensänderung - 3. EU-Energiebinnenmarktpaket (insb RLen 2009/72/EG sowie 2009/73/EG) - Strom-RL: 80 % bis 2020; Gas-RL: Interpretative Note der EK Normungsaufträge an CEN, CENELEC und ETSI - Verbraucherschutz - Energieeffizienz - Versorgungssicherheit - Smart Grids Win-win-Situation oder zu große Hoffnung?

4 I. Grundlagen Umsetzung unionsrechtlicher Verpflichtungen ElWOG-Novelle 2010 ( intelligente Messgeräte ) - 83 f - Tägliche Speicherung und Information des Verbrauchers geht über RL weit hinaus IME-VO (BMWFJ) - Installationspflicht f. Netzbetreiber (10% - 70% - 95%) - Übergangslösung für bereits bestehende Smart Meter

5 I. Grundlagen IMA-VO 2011 (E-Control) - 15-Minuten-Intervall der Datenmessung und speicherung - Speicherdauer 60 Kalendertage - Datenausgabe an Netzbetreiber bis 12:00 des Folgetages - Verschlüsselung der Kommunikation nach dem Stand der Technik - Manipulationserkennung DAVID-VO 2012 (E-Control) - Datenformat - 1x/Monat Datenausgabe (verschlüsselt) vom Netzbetreiber an Lieferanten - Verbrauchsdaten vom Netzbetreiber an Endverbraucher via Website: kleinste verfügbare Zeiteinheit, zurück bis 3 Jahre, - Verbrauchsdaten vom Lieferanten an Endverbraucher mittels monatlicher Verbrauchs- und Stromkosteninformation

6 I. Grundlagen Energielieferant 3 Datenausgabe 1x/M 4 Monatliche Verbrauchsund Stromkostenin formation Netzbetreiber Verbrauchsdaten via Website 2 SM-Daten 1 Konzentrator Smart Meter Smart Meter Smart Meter

7 II. Datenschutzrechtliche Relevanz? - 15-Minuten-Intervall liefert > Messpunkte im Jahr grafische Darstellung = umfassendes Leistungsprofil - Identifizierung von Einzelgeräten möglich

8 II. Datenschutzrechtliche Relevanz? menschliche Aktivität indiziert menschliche Aktivität

9 II. Datenschutzrechtliche Relevanz? - 15-Minuten-Intervall liefert > Messpunkte im Jahr grafische Darstellung = umfassendes Leistungsprofil - Identifizierung von Einzelgeräten möglich Rückschlüsse auf Lebensgewohnheiten (Schlaf-/Aufwachzeit, Absenzen, wie viele Personen im Haus, Kinder alleine, Nachwuchs, ) - Großer Datenmarkt (Werbung, AG, Vers.unternehmen, Rechteverwertungsges., etc) in Zukunft auch zb mit Wasser angedacht Vermeidung dieses Effekts erst bei 60-Minuten-Intervallen (bzw bei aggregierten Verbrauchswerten)

10 III. Würdigung aus Sicht des DSG 2000 personenbezogene Daten? - 4 Z 1 ivm Z 3 DSG 2000? - Angaben über Betroffene [NP, JP, PersG], deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist - Verbrauchsangaben = objektbezogene personenbezogen? (zb Sachwert, GPS-Daten v. Handy) - kp: Aussagen über Personen-Sach-Beziehung (Aussagen über Eigentums-, Besitz- oder Nutzungsrechte an einem Objekt) - kp: Benutzung durch mehrere Personen (zb WG) Bestimmbarkeit des tatsächlichen Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit genügt typischer Sachnutzer / WG als Personengemeinschaft

11 III. Würdigung aus Sicht des DSG Datenkategorie? sensible Daten? Rückschlüsse potentiell sensible Daten? Rückschlüsse sind denkbar normale Daten? Rückschlüsse

12 III. Würdigung aus Sicht des DSG 2000 dsr Rollenverteilung & Datenhandhabung anderer Empfänger Energielieferant Datenübertragung = Übermittlungshandlung Auftraggeber (des privaten Rechts!) Netzbetreiber Datenspeicherung und übertragung = Verarbeitungshandlung Konzentrator Betroffener Smart Meter Smart Meter Smart Meter

13 III. Würdigung aus Sicht des DSG 2000 Datenverarbeitung zulässig? - 6: allgemeine Grundsätze der Datenverwendung - Treu und Glauben und Rechtmäßigkeit - Zweckbindungsgrundsatz - Wesentlichkeitsgrundsatz - sachliche Richtigkeit und Aktualität - Datenlöschung. - 7: Berechtigung des Auftraggebers 15-Minuten- Intervall? - Zweck und Inhalt der Datenanwendung müssen von rechtlichen Befugnissen des AG (NB) gedeckt sein rechtliche Grundlagen des auftraggeberischen Tätigwerdens hier 42 ElWOG Konzessionspflicht - 7 Abs 3: erforderliches Ausmaß und gelindestes Mittel

14 III. Würdigung aus Sicht des DSG 2000 Datenverarbeitung zulässig? - 8, 9: schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen - Zustimmung des Betroffenen - Gültigkeit - frei von Zwang - Kenntnis der Sachlage - bei sensiblen Daten ausdrücklich - Gesetzliche Ermächtigung/Verpflichtung - ElWOG 2010 bzw VOen nach hm nicht ausreichend - Wahrung überwiegender berechtigter Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten - Wessen Interessen werden mit der Datenverarbeitung verfolgt? - Überwiegen sie die Interessen des Betroffenen? - 4 Z 14 DSG Abhängigkeitsverhältnis EV-NB -ElWOG 2010 bzw VOen genug? -OGH sehr restriktiv (insb AGB) -jederzeitige Widerrufbarkeit -Zustimmung von wem?

15 III. Würdigung aus Sicht des DSG 2000 Datensicherheitsmaßnahmen? - 14: Pflicht des Auftraggebers zur Setzung von Maßnahmen, die darauf abzielen, die Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust zu schützen - Problematisch: - Missbrauchspotential der IKT - Abrechnungsbetrug - Wegfall der Ablesung Erkennen von Manipulationen erschwert - Stromdiebstahl - Nationale Sicherheit (Blackout Fernabschaltfunktion)

16 Department of Public Law and Tax Law Institute for Austrian and European Public Law Althanstrasse 39-45, 1090 Vienna, Austria Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Univ.-Ass. Mag. Michael KALTEIS T F michael.kalteis@wu.ac.at SEITE 16

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