Causa: Österreichische Bundes-Sportorganisation Datenschutz. Veröffentlichung von Sportergebnissen versus Datenschutz?
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- Simon Meyer
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1 Mag. Andrea Zinober, LL.M. selbständige Rechtsanwältin Northcote.Recht selbstständige RechtsanwältInnen in Kooperation EXPERTISE Causa: Österreichische Bundes-Sportorganisation Datenschutz Thema: Veröffentlichung von Sportergebnissen versus Datenschutz? Für: Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO) vom: Veröffentlichung von Sportergebnissen versus Datenschutz? Grundlage der nachstehenden Expertise ist eine Fragestellung der Österreichischen Bundes- Sportorganisation (BSO) zur rechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung von Sportergebnissen und den damit verbundenen datenschutzrechtlichen Implikationen. 1. Berechtigt die Organisation einer öffentlichen Sportveranstaltung den jeweiligen Verband/ Organisator zur Publikation der Ergebnisse, Fotos in Medien und damit auch im Internet? Ob die Veröffentlichung von Sportergebnissen im Rahmen einer öffentlichen Sportveranstaltung rechtmäßig erfolgt oder datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt, ist anhand der nachstehenden Grundlagen zu beurteilen. Eine gefestigte Judikatur, etwa durch Entscheidungen der Datenschutzbehörde oder des Verwaltungsgerichtshofes, ist zum Thema der Veröffentlichung von Sportergebnissen - soweit ersichtlich jedoch noch nicht vorhanden. Nach der Verfassungsbestimmung des 1 Abs 1 DSG hat jedermann Anspruch, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Familien- und Privatlebens, auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Als Daten werden im 1 Z 1 DSG sogenannte personenbezogenen Daten verstanden. Personenbezogene Daten sind Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist, anonyme Daten sind nicht mehr auf eine bestimmte Person zurückführbar. Zu den personenbezogenen Daten gehören jedenfalls die Namen der Spieler, anhand derer sie als Person identifizierbar sind, aber auch Bild- und Tondokumente oder Standortdaten. Daher sind auch Ergebnisse eines Wettkampfes als solche Angaben im Sinn des DSG zu verstehen. Als besondere Daten sind sensible Daten definiert, die sich auf die ethnische oder rassische Herkunft von Personen, ihre politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesund- Northcote.Recht eine Marke für selbständige RechtsanwältInnen in Kooperation und keine Anwaltsgesellschaft Mag. Andrea Zinober, LL.M., Landstraßer Hauptstraße 1/1/10, A-1030 Wien, Tel 01/ , Fax 01/ , office@northcote.at Erste Bank, IBAN: AT , BIC: GIBAATWWXXX -
2 heit oder Sexualleben beziehen. Für diese gelten strengere Regeln als für die Verwendung von normalen personenbezogenen Daten. Gesundheitsdaten könnten in manchen Fällen, je nach Inhalt der Anmeldung zu einer Sportveranstaltung, erfasst werden. Diese werden im Rahmen dieser Ausführungen jedoch nicht behandelt und müssten daher gegebenenfalls einer gesonderten Prüfung unterzogen werden. Als Verwenden von Daten wird im DSG jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten als auch das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen, Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung außer dem Übermitteln gezählt. Als Übermitteln wird ausdrücklich definiert, dass damit die Weitergabe von Daten an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftragsgeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen von Daten zu verstehen ist. Das Datenschutzgesetz legt in seinen Grundsätzen in 6 Abs 1 DSG fest, dass Daten nur nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise, für festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt werden dürfen. Sie dürfen nur für den jeweiligen Zweck für den sie wesentlich sind, verwendet werden, sie dürfen nur so verwendet werden, dass sie in Hinblick auf den Verwendungszweck sachlich richtig sind und schließlich dürfen sie nur solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als es für die Erreichung der Zwecke erforderlich ist. Die Verwendung der Daten beziehungsweise deren Verarbeitung muss gemäß 7 DSG weiters von der gesetzlichen Zuständigkeit oder den rechtlichen Befugnissen des Auftraggebers gedeckt sein und darf die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen. Die rechtliche Befugnis eines Vereins ergibt sich aus dem Vereinsgesetz und jeweils aus den konkreten Statuten des Vereines. Informationen, die in der als Verordnung kundgemachten Standardanwendung Mitgliederverwaltung (SA003) genannt sind, wie etwa Auszeichnungen und Ehrungen, sowie Vereinszweckrelevante Aktivitäten, insbesondere Teilnahme an Veranstaltungen können daher zulässig verwendet werden. Damit ist das Speichern und Verwalten von diesbezüglichen Daten über Mitglieder jedenfalls für den Verein zulässig. Wie oben dargestellt, ist das Veröffentlichen von Daten auch im Internet, das quasi eine uneingeschränkte Öffentlichkeit der Daten bewirkt, datenschutzrechtlich als Übermitteln anzusehen. Ein Übermitteln der Daten und daher deren Publikation im Internet ist nach 7 (2) DSG nur zulässig, nämlich wenn die Daten aus einer zulässigen Datenanwendung stammen und der Empfänger seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis glaubhaft gemacht hat und durch Zweck und Inhalt der Übermittlung schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden. Seite 2 von 7
3 Bevor die Zulässigkeit der Publikation der Daten geprüft wird, muss also überprüft werden, ob die Daten, die veröffentlicht werden sollen, überhaupt aus einer zulässigen Datenanwendung stammen und ob derjenige, der die Daten veröffentlicht, dafür eine rechtliche Befugnis aufweist. Erst im letzten Schritt kann geprüft werden, ob die persönlichen Interessen der Betroffenen einer Publikation im Wege stehen. Gemäß 8 Abs 1 DSG sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung von nicht sensiblen Daten unter anderem dann nicht verletzt wenn: der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten wirkt oder überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern. Liegt also eine wirksame Zustimmungserklärung der jeweils Betroffenen zur Veröffentlichung vor, sind deren schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen durch eine Publikation von Ergebnissen im Internet auch nicht verletzt. Eine solche wirksame Zustimmung könnte entweder bereits im Zuge des Eintritts in den Verein auf den jeweiligen Beitrittserklärungen oder in den Teilnahmebedingungen für den konkreten Wettbewerb enthalten sein. Natürlich sollten Beitrittserklärungen und Teilnahmebedingungen vor Unterzeichnung auch gelesen werden, es ist aber durchaus nicht ungewöhnlich, dass das nicht der Fall ist und daher nicht immer im Bewusstsein der Teilnehmer verankert ist, mit welchen Rechtsfolgen eine Vereinsmitgliedschaft oder die Teilnahme an einer Sportveranstaltung verbunden ist. Enthalten weder Vereinsbestimmungen wie Satzungen oder Statuen noch Teilnahmebedingungen eine Zustimmungserklärung, ist zu klären, ob die Veröffentlichung der Ergebnisse auch ohne Zustimmungserklärung datenschutzrechtlich zulässig ist, weil das Interesse das Auftraggebers an der Veröffentlichung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen überwiegt. Allgemein wird davon ausgegangen, dass eine Datenverarbeitung dann zulässig ist, wenn sie zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses zwischen Betroffenem und Auftraggeber erforderlich ist. Darunter werden Situationen wie die Bestellung einer Ware und deren Zustellung, die nicht ohne Verarbeitung der Kundendaten möglich ist oder die Annahme eines Fahrzeuges zur Reparatur und die Information an den Kunden über notwendige Arbeiten und auch die Information darüber, dass das Fahrzeug zur Abholung bereit ist, verstanden. Das ist jedoch bei der Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf in Bezug auf die Ergebnisse nicht der Fall. Für die Organisation erforderlich sind persönliche Daten der Teilnehmer, die für die Einhebung von Teilnahmegebühren, die Ausgabe von Startnummern oder ähnlichem benötigt werden. Die Veröffentlichung der Ergebnisse muss davon aber nicht notwendigerweise umfasst werden. Es muss daher zur Beurteilung der Frage, ob durch Zweck und Inhalt der Übermittlung schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen verletzt werden, eine Abwägung zwischen den Interessen des Betroffenen auf Wahrung seines Privat- und Familienlebens sowie Geheimhal- Seite 3 von 7
4 tung der persönlichen Daten einerseits und dem berechtigten Interesse des Veranstalters an der Veröffentlichung der jeweiligen Ergebnisse andererseits vorgenommen werden. Nur wenn dessen berechtigte Interessen überwiegen, ist eine Veröffentlichung zulässig. Eine solche Abwägung muss immer anhand der konkreten Situation vorgenommen werden, was eine pauschale Beurteilung vorab nicht immer erlaubt. Dazu könnte argumentiert werden, dass bei einer öffentlichen Sportveranstaltung, bei der - je nach Austragungsort - auch für eine breite Öffentlichkeit ersichtlich ist, wer daran teilnimmt, kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse der Teilnehmer besteht. Gerade weil im Datenschutzrecht aber eine enge Definition des Zwecks der Datenanwendung vorzunehmen ist, muss die Tatsache der Teilnahme nicht zwangsweise auch die erzielten Ergebnisse umfassen. Es ist durchaus vorstellbar, dass ein Teilnehmer damit einverstanden ist, dass er als Teilnehmer eines Wettkampfes aufscheint, aber gleichzeitig einen Anspruch darauf hat, dass nicht alle seine Kollegen, Nachbarn, Verwandten etc auch sehen, welches Ergebnis er erzielt hat, wie schnell er gelaufen ist oder wie erfolgreich er gespielt hat. Andererseits kann die Veröffentlichung der Ergebnisse ein berechtigtes Interesse des Veranstalters darstellen, wenn es etwa um einen Vergleich mit anderen Vereinen, den Leistungen der Mitglieder und deren Erfolgen geht. Gerade die Publikation im Internet bedeutet aber eine nahezu grenzenlose Öffentlichkeit, die durch den bloßen Aushang von Ergebnissen in einem Vereinslokal oder ein Veröffentlichung anhand von für Außenstehende nicht mehr rückführbaren Teilnehmernummer oder nur für Teilnehmer einsehbare Ergebnisse nicht erreicht wäre. Die Abwägung der jeweiligen Interessen ist also nicht immer leicht vorzunehmen und führt nicht immer zu eindeutigen Ergebnissen. Ein eindeutiges Überwiegen der rechtlichen Interessen des Veranstalters lässt sich jedenfalls nicht automatisch feststellen, sodass nach der derzeitigen Rechtslage eher die Einholung der Zustimmung zur Veröffentlichung empfehlenswert ist. 2. Sind dafür entsprechende Informationen in die Ausschreibungen und Wettkampfordnungen zu übernehmen? Wenn ja, welche? Datenschutzrechtliche Informationspflichten sind bereits zu erfüllen, bevor eine Publikation von Ergebnissen überhaupt in Frage kommt. Gemäß 24 DSG Informationspflicht des Auftraggebers hat der Auftraggeber bereits aus Anlass der Ermittlung von Daten die Betroffenen in geeigneter Weise über den Zweck für die die Daten ermittelt werden und über Namen und Adresse des Auftraggebers, zu informieren. Bereits bei der Aufnahme von Vereinsmitgliedern kommt es daher zur Ermittlung von Daten. Es werden die persönlichen Informationen wie Name, Anschrift, etc. erfasst und somit im Sinn von 4 Zif 9 DSG ( Verarbeiten von Daten ) mit dem Ermitteln und Erfassen von Daten begonnen. Gerade bei Sportveranstaltungen, die nicht nur Vereinsmitglieder offen stehen, ist zu beachten, dass die ersten Schritte der Datenerfassung und Datenverarbeitung meist bei Anmeldung für einen Wettkampf stattfindet. Solange die dabei erfassten Daten sowie Zweck und Inhalt der damit ver- Seite 4 von 7
5 bundene Verwendung von den rechtlichen Befugnissen des Vereins umfasst sind und keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen verletzt werden, ist auch keine weitere Zustimmung der Vereinsmitglieder oder Teilnehmer zur Datenverwendung erforderlich. Es genügt damit der Hinweis auf den Anmeldeformularen darüber, dass die personenbezogenen Daten für die Durchführung der Sportveranstaltung erfasst und verarbeitet werden. Da, wie oben ausgeführt, die Weitergabe von Daten an Dritte ebenfalls als Übermittlung angesehen wird, müssen auch dafür die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Die Weitergabe von Daten durch einen Verein an einen übergeordneten nationalen oder internationalen Verband ist daher ebenfalls nur zulässig, wenn der Zweck für die Übermittlung feststeht, der Empfänger der Daten, also der übergeordnete Verband selbst die rechtliche Befugnis besitzt, diese Daten zu verwenden und er dies dem Übermittler glaubhaft macht. Das sollte üblicherweise bei der Weitergabe von Daten von einem Verein an einen Verband, dem er angehört, in dem oben beschriebenen Rahmen, vorauszusetzen sein. Teilnehmer, die keinem Verein angehören, sind davon nicht erfasst, sodass für deren Datenweitergabe eine Zustimmungserklärung erforderlich ist. Damit ist aber noch nicht automatisch auch die Geltung von Wettkampfordnungen oder anderen Regeln eines Vereins oder internationalen Verbandes verbunden. Damit diese Regeln auch für das einzelne Vereinsmitglied oder andere Teilnehmer wirksam sind, müssen sie entweder durch lückenlose sogenannte satzungsmäßige Verweisungsketten gedeckt sein oder durch Einzelvereinbarung mit dem Mitglied oder Teilnehmer in Kraft treten. Enthält ein Verein bereits in seinen Statuten, die das Vereinsmitglied bei Eintritt in den Verein durch seine Unterschrift akzeptiert, einen Verweis auf die Geltung von bestimmten Wettkampfordnungen, gelten diese also auch für das einzelne Mitglied. Anderenfalls muss das einzelne Vereinsmitglied oder ein Teilnehmer, der keinem Verein angehört, sich bei Teilnahme an einem solchen Wettkampf dieser Wettkampfordnung unterwerfen, zum Beispiel indem es schriftlich die Geltung dieser Wettkampfordnung anerkennt und bestätigt. 3. Welche Vorschriften sind bei Live-Übertragungen im Internet zu beachten? Persönlichkeitsrechte und Interessenabwägungen sind aber auch bei Filmaufnahmen und Live Übertragungen zu beachten. Die Frage nach dem Schutzbedürfnis der abgebildeten Personen ist dabei von besonderer Bedeutung. Dieses wird ergänzend zum Datenschutzgesetz auch im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt. Nach 78 UrhG, der als Bildnisschutz betitelt ist, dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch sonst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Auch hier ist also die Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre der Teilnehmer einerseits und den Interessen Dritter an der Veröffentlichung einer Sportveranstaltung andererseits vorzunehmen. Seite 5 von 7
6 Geschützt werden soll jedermann dagegen, dass seine Abbildung in der Öffentlichkeit missbräuchlich verwendet wird, dass er bloßgestellt wird, sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben wird oder die Art der Darstellung entwürdigend, herabsetzend oder zu Missdeutungen Anlass gibt. Besondere Regeln gelten dabei für Personen des öffentlichen Lebens, denen ein gewisser Bekanntheitsgrad zukommt. Die Verbreitung von Bildnissen allgemein bekannter Personen ist an sich unproblematisch, solange nicht ein besonderer Grund, wie eben eine Herabsetzung oä, hinzukommt. Verletzungen berechtigter Interessen sind aber dann ausgeschlossen, wenn es sich um die Veröffentlichung der Bildnisse von Personen handelt, die an allgemein zugänglichen Orten oder an Orten aktuellen Geschehens aufgenommen wurden. Das Zentrum einer Hauptstadt oder Landeshauptstadt, durch die zum Beispiel ein Laufwettbewerb führt, ist wohl als ein solcher allgemein zugänglicher Ort anzusehen. Teilnehmer, die bei deren Teilnahme gefilmt werden, können sich daher kaum auf einer Verletzung ihrer Geheimhaltungsinteressen berufen. Sicherlich sind aber auch Situationen denkbar, in denen eine Sportveranstaltung nicht an einem derartigen allgemein zugänglichen Ort stattfindet. Schon die Tatsache, welchen Sport eine Person ausübt, kann durchaus als Teil ihres Privatlebens angesehen werden und eine Live Übertragung im Internet, die eine grenzenlose Öffentlichkeit erreicht, könnte daher auch als eine Preisgabe ihres Privatlebens angesehen werden. Ergänzend kommt hinzu, dass eine Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken immer einer Zustimmung bedarf. Dem gegenüber sind die Interessen der Veranstalter an der Veröffentlichung abzuwägen. Die Information der Öffentlichkeit über eine erfolgreiche Sportveranstaltung kann natürlich im Interesse der jeweiligen Vereine liegen. Kann ein Verein als Organisator ein solches Interesse an der Veröffentlichung darlegen, kann die Interessenabwägung durchaus auch zu dessen Gunsten ausgehen, sodass eine Übertragung der Sportveranstaltung im Rundfunk, Fernsehen oder Internet auch ohne Zustimmung des einzelnen Sportlers nicht automatisch sein Recht auf Bildnisschutz verletzt. Resümee Für die Veröffentlichung von Ergebnissen einer Sportveranstaltung sollte die Zustimmung der Betroffenen eingeholt werden, jedenfalls dann, wenn diese nicht einem Verein angehören. Die Geltung von Wettkampfordnungen kann entweder durch lückenlose Verweise in Vereinsstatuten oder durch Aufnahme in Teilnahmebedingungen sichergestellt werden. Die Veröffentlichung von Fotos und Filmaufnahmen von Sportveranstaltungen bedarf einer Zustimmung der Teilnehmer, die ebenfalls in den jeweiligen Anmeldebedingungen enthalten sein sollte. Seite 6 von 7
7 ******************************************************************************** Disclaimer Diese Expertise spiegelt den derzeitigen Stand der Rechtslage und die Rechtsmeinung der Verfasserin wieder. Eine Rechtsverbindlichkeit kommt ihr daher nicht zu und eine Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Seite 7 von 7
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