Bildrechte. in Bezug auf Fotografien. Mag. Stefan Pötsch Rechts- und Organisationsabteilung
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- Fritzi Winkler
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1 Bildrechte in Bezug auf Fotografien Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung - Nicht kommerziell - Keine Bearbeitungen 4.0 International Lizenz. Mag. Stefan Pötsch Rechts- und Organisationsabteilung
2 Überblick I. Anfertigung und Verwendung eigener Fotografien II. Verwendung fremder Fotografien aus urheberrechtlicher Sicht anhand eines Praxisfalls
3 I. Anfertigung und Verbreitung eigener Fotografien 1. Allgemeines Persönlichkeitsrecht ( 16 ABGB) 2. Bildnisschutz ( 78 UrhG) 3. Datenschutzrecht (DSGVO, DSG 2018)
4 1. 16 ABGB Allgemeines Persönlichkeitsrecht Relatives Bildherstellungsverbot (6 Ob 256/12h Zur Belustigung ): Bereits die Herstellung eines Bildnisses kann im Einzelfall einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen!
5 Konkrete Voraussetzungen: Identifizierbarkeit des Abgebildeten Abgebildeter ist gezielt aufgenommen worden Kein schutzwürdiges Interesse des Fotografen Einwilligung des Abgebildeten liegt nicht vor. Einschränkend zu beurteilende Einzelfallsentscheidung!
6 2. 78 UrhG Bildnisschutz - Regelt die Zulässigkeit der Verbreitung von Personenbildnissen - Kein Urheberrecht ies - Interesseprinzip: Verbreitung erlaubt, wenn keine Persönlichkeitsinteressen des Abgebildeten verletzt werden.
7 Interessensverletzung: Bloßstellung/ Entwürdigung /Herabsetzung Preisgabe des Privatlebens die Abbildung sonst auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder Verwendung der Abbildung zu Werbezwecken.
8 Rechtsdurchsetzung bei Verletzung Unterlassung ( 81 UrhG) Beseitigung ( 82 UrhG) Urteilsveröffentlichung ( 85 UrhG) Schadenersatz ( 87 UrhG) Urteil bildet gerichtlich durchsetzbaren Exekutionstitel!
9 Unterscheidung 16 ABGB - 78 UrhG 78 UrhG Verbreitung Personenbildnisse 16 ABGB uu bereits gegen die Aufnahme selbst Nicht auf die Verbreitung beschränkt
10 3. Datenschutzrecht Rechtsgrundlage: DSGVO DSG 2018 Besonderes Persönlichkeitsrecht Verbotsprinzip Anzuwenden bei automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten (Ausnahme privater Bereich)
11 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Einwilligung der betroffenen Person Zur Erfüllung eines Vertrages mit der betroffenen Person notwendig Verarbeitung erfolgt aus einer rechtlichen Verpflichtung Öffentliches oder lebenswichtiges Interesse Interessensabwägung
12 Unzulässigkeit der Bildaufnahme nach dem DSG 2018 Bildaufnahme erfolgt ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person in deren höchstpersönlichen Lebensbereich, Bildaufnahme erfolgt zum Zweck der Kontrolle von Arbeitnehmern, Automationsunterstützte Abgleich von personenbezogenen Bilddaten, Auswertung von mittels Bildaufnahmen gewonnenen sensiblen personenbezogenen Daten.
13 II. Verwendung fremder Lichtbilder aus urheberrechtlicher Sicht anhand eines Praxisfalls Sachverhalt: - Die Universität verwendet in einem Info- Folder ein fremdes Bild - Anwaltliches Anspruchsschreiben wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung langt ein - Vorgehensweise?
14 1.) Wird der Anspruch von einer berechtigten Person geltend gemacht? - allgemeinen Schöpferprinzip ( 10 Abs 1 UrhG): Rechteinhaber ist wer das Foto aufgenommen hat. - gewerbsmäßig hergestelltes Lichtbild( 74 Abs 1 UrhG) : Rechteinhaber ist der Unternehmensinhaber. - Verwertungsrechte wurden vom urspr Urheber übertragen Rechteinhaber ist Inhaber der Verwertungsrechte. + Überprüfung ob kein Versuch der Abzocke vorliegt
15 2.) Liegt ein urheberrechtlich geschütztes Werk vor? Lichtbildwerk oder Lichtbild ( 1,3 UrhG) - Lichtbildwerk: eigentümliche geistige Schöpfungen auf dem Gebiet der Lichtbildkunst? Urheberrechtsschutz - Lichtbild : erreicht Werkhöhe nicht Lichtbildschutz Die Unterscheidung ist aus praktischer Sicht weitestgehend ohne Relevanz!
16 3.) Liegt überhaupt eine Rechtsverletzung vor? Urheberrechtlich geschützte Rechte: - Recht auf Veröffentlichung ( 8 UrhG) - Schutz der Urheberschaft ( 19) - Recht auf Urheberbezeichnung ( 20) - Werkschutz ( 21) - Recht auf Bearbeitung und Übersetzung ( 14) - Vervielfältigungsrecht ( 15) - Verbreitungsrecht ( 16) - Senderecht ( 17) - Recht der öffentlichen Wiedergabe ( 18) - (Online-)Zurverfügungstellungsrecht ( 18a)
17 4.) Gibt es einen Rechtfertigungsgrund? - Urheberrecht hat bereits geendet: Urheberrecht endet bei Fotografien siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers - Verwertungsrechte wurden mir übertragen: Werknutzungsbewilligung Werknutzungsrecht (Ausschließliches Recht) Bilder stehen unter einer CC-Lizenz - Nutzung erfolgt im Rahmen der freien Werknutzung
18 Freie Werknutzung (Auswahl): - Zitate ( 42f UrhG) - Vervielfältigungen für Zwecke des Unterrichts und der Lehre ( 42 (6)) - Öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre ( 42g) 18
19 4.) Kein Rechtfertigungsgrund- Urheberrechtsverletzung liegt vor Anwalt fordert im vorliegenden Sachverhalt konkret: - 600,-- Entgelt für die Verwendung des Fotos ( 86 UrhG) ,-- Schadenersatz ihd doppelten Lizenzentgeltes ( 87 UrhG) ,-- Anwaltskosten laut RATG u. AHK (StW: ,--) - Unterfertigung einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
20 Konkrete Vorgehensweise: - Eigene Bewertung der Angemessenheit des Entgeltes und des Schadenersatzes: zb unter - Eigenes Unterlassungsschreiben erstellen und übermitteln - Eigene Bewertung der Anwaltskosten Konkrete Einwendungen zur Bemessung Abzug für Unterlassungsschreiben
21 Rechts- und Organisationsabteilung +43 (0)
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