Datenschutzrecht. Grundlagen. Dr. Gregor König, LLM., Datenschutzkommission. 15. November 2012
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- Alfred Schmidt
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1 Datenschutzrecht Grundlagen Dr. Gregor König, LLM., Datenschutzkommission 15. November 2012
2 Inhalt Grundlagen Datenschutzrecht Rollen und Pflichten Datenschutzrecht Betroffenenrechte Soziale Netzwerke Gregor König Datenschutzrecht 2
3 Grundlagen Datenschutzrecht Gregor König Datenschutzrecht 3
4 EU Gregor König Datenschutzrecht 4
5 Heute: Datenschutz-Richtlinie Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr Ziel: Schaffung eines gemeinsamen, gemeinschaftlichen Datenschutzstandard Datenschutz innerhalb der EU zu gewährleisten gleichzeitig möglichst freien Datenfluss sicherzustellen. Anwendungsbereich: alle personenbezogenen Daten natürlicher Personen, unabhängig von der Art der Verarbeitung also sowohl die vollständig, teilweise oder auch gar nicht automatisierte Verarbeitung persönlicher Daten Bandbreiten-RL Gregor König Datenschutzrecht 5
6 Morgen: Datenschutz- Verordnung Datenschutz neu - Vorschläge der KOM VERORDNUNG des EP und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Warenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) ersetzt RL 95/46/EG RICHTLINIE des EP und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr ersetzt Rahmenbeschluss 2008/977/JI Rechtsgrundlage: Art 16 AEUV veröffentlicht am 25. Jänner 2012 Ziel der Umsetzung: Ende 2012 Gregor König Datenschutzrecht 6
7 DSG 2000 Gregor König Datenschutzrecht 7
8 Grundrecht auf Datenschutz 1/2 1 Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personen-bezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Gregor König Datenschutzrecht 8
9 Grundrecht auf Datenschutz 2/2 Höchstpersönliches Jedermannsrecht auch juristische Personen geschützt unmittelbare Drittwirkung Eingriffe (Abs. 2) Gründe lebenswichtiges Interesse Zustimmung überwiegendes Interesse eines anderen Behörden: nur mit gesetzlicher Grundlage Verhältnismäßigkeit Grundsatz des gelindesten Mittels 1 Gregor König Datenschutzrecht 9
10 Daten (personenbezogen) Daten (Z 1) Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist indirekt personenbezogen Daten (Z 1) für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann Sensible Daten (Z 2) = Daten natürlicher Personen über rassische und ethnische Herkunft politische Meinung Gewerkschaftszugehörigkeit religiöse oder philosophische Überzeugung Gesundheit oder Sexualleben Pseudonymisierte Daten Anonymisierte Daten 4 Gregor König Datenschutzrecht 10
11 Zustimmung gültige Willenserklärung des Betroffenen Voraussetzungen ohne Zwang abgegeben in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten eingewilligt jederzeitige Widerrufbarkeit 4 bewirkt Unzulässigkeit der weiteren Verwendung Gregor König Datenschutzrecht 11
12 Zulässigkeit der Verwendung von Daten? Gregor König Datenschutzrecht 12
13 Grundsätze 1/3 Datenschutz-Grundsätze ( 6), zb 6ff Zweckbindung: festgelegt, eindeutig und rechtmäßig; bei Ermittlung und Weiterverwendung soweit wesentlich sachlich richtig nur solange, wie für Zweckerreichung notwendig Zulässigkeitsvoraussetzungen ( 7) Verarbeitung gesetzliche Zuständigkeit/rechtliche Befugnis schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt Übermittlung zulässige Verarbeitung Empfänger hat gesetzliche Zuständigkeit/rechtliche Befugnis schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt erforderliches Maß/gelindestes Mittel Gregor König Datenschutzrecht 13
14 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen 2/3 8 Nicht-sensible Daten (Beispiele) ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung/Verpflichtung (zb BildDokG) Zustimmung des Betroffenen überwiegende berechtigte Interessen eines anderen, zb Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung Geltendmachung, Ausübung, Verteidigung von Rechtsansprüchen Daten rechtmäßig ermittelt zulässigerweise veröffentliche Daten indirekt personenbezogene Daten Gregor König Datenschutzrecht 14
15 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen 3/3 sensible Daten abschließende Aufzählung (Z 1-13) zb Betroffener hat Daten selbst öffentlich gemacht Ermächtigung/Verpflichtung aus gesetzlichen Vorschriften ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen Geltendmachung, Ausübung, Verteidigung von Rechtsansprüchen Daten rechtmäßig ermittelt aus Arbeits- bzw. Dienstrecht ergebende Pflichten Gesundheitsbereich 9 Gregor König Datenschutzrecht 15
16 Rollen und Pflichten im Datenschutzrecht Gregor König Datenschutzrecht 16
17 Rollen Auftraggeber (Z 4) 4 natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden (Z 8), unabhängig davon, ob sie die Daten selbst verwenden (Z 8) oder damit einen Dienstleister (Z 5) beauftragen. Dienstleister (Z 5) wenn sie Daten nur zur Herstellung eines ihnen aufgetragenen Werkes verwenden (Z 8) Zulässigkeit ( 10) Ausreichende Gewähr für rechtmäßige und sichere Datenverwendung Vereinbarung Dienstleistervertrag Anzeigepflicht im öffentlichen Bereich (Abs. 2) Gregor König Datenschutzrecht 17
18 Pflichten Auftraggeber Datenverwendung nur bei Zulässigkeit Einhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen Datengeheimnis wahren Melde- und Informationspflichten Betroffenenrechte wahren Dienstleister ( 11 DSG 2000) Daten nur im Rahmen des Auftrags zu verwenden Datensicherheitsmaßnahmen treffen ( 14 DSG 2000) Datengeheimnis wahren weitere Dienstleister nur mit Billigung des Auftraggebers DL auch für Betroffenenrechte möglich nach Beendigung der Dienstleistung alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen zu vernichten Informationen an Auftraggeber zur Kontrolle der Einhaltung Gregor König Datenschutzrecht 18
19 Betroffenenrechte Gregor König Datenschutzrecht 19
20 Betroffenenrechte Recht auf Geheimhaltung ( 1 DSG 2000) Recht auf Information ( 24, 25 DSG 2000) Recht auf Auskunft ( 26 DSG 2000) Recht auf Richtigstellung/Löschung ( 27 DSG 2000) Recht auf Widerspruch ( 28 DSG 2000) Gregor König Datenschutzrecht 20
21 Alles weitere Gregor König Datenschutzrecht 21
22 Alles Weitere: Internationaler Datenverkehr Datengeheimnis Kontrolle im Datenschutzrecht Datenschutzkommission Gerichte Verwaltungsstrafen Besondere Verwendungen Gregor König Datenschutzrecht 22
23 Social Networks Gregor König Datenschutzrecht 23
24 Social Networks Begriff: Netzgemeinschaften bzw. Webdienste, die Netzgemeinschaften beherbergen. Handelt es sich um Netzwerke, bei denen die Benutzer gemeinsam eigene Inhalte erstellen (User Generated Content), bezeichnet man diese auch als soziale Medien. Prinzip eigene Daten informationelle Selbstbestimmung Zustimmung ( 4 Z 14) theoretisch Steuerung Daten von anderen nur mit (zumindest konkludenter) Zustimmung Gregor König Datenschutzrecht 24
25 Social Networks Problem Bewusstsein im Umgang mit Daten fehlt schwer weg zu kriegen 1. Lösung: Aufklärung Broschüre Bezug: 2. Lösung: Rechtsverfolgung Gregor König Datenschutzrecht 25
26 Social Networks Rechtsverfolgung Probleme anwendbares Recht und nationale Zuständigkeit Kontaktierung des Auftraggebers (wer ist das überhaupt??) Löschen von Daten im Internet Identität der User Überprüfung der Identität? Alias Gregor König Datenschutzrecht 26
27 Weiterführende Informationen Gregor König Datenschutzrecht 27
28 Links Österreich Gesetzestexte: Rechtsprechung der DSK Information zur Meldung Verfahren bei der DSK Gregor König Datenschutzrecht 28
29 Links EU Reformpaket EU-Kommission Art. 29 Datenschutzgruppe ndex_de.htm Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDPS) Gregor König Datenschutzrecht 29
30 Literatur EU Dammann/Simitis, Kommentar EG-Datenschutzrichtlinie, Baden-Baden 1997 Ehmann/Helfrich, EG Datenschutzrichtlinie, Köln 2003 Österreich Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Kommentar Datenschutzrecht,2. Aufl.,Wien 2011 Jahnel, Datenschutzrecht in der Praxis, Graz 2004 Flendrovsky/König/Kotschy, Die Datenschutzkommission, in Verfahren vor Sonderbehörden, Wien 2006 Jahnel/Siegwart/Fercher (Hrsg.), Aktuelle Fragen des Datenschutzrechts, Wien 2007 Jahnel (Hrsg.), Jahrbuch Datenschutzrecht u E-Government Bauer/Reimer (Hrsg.), Handbuch des Datenschutzrechts, Wien 2009 Jahnel, Handbuch Datenschutzrecht, Wien 2010 Gregor König Datenschutzrecht 30
31 Kontakt Dr. Gregor König, LL.M. Datenschutzkommission Hohenstaufengasse 3, 1010 Wien Tel.: 01/53115/ Fax: 01/53109/ Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Gregor König Datenschutzrecht 31
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