Betriebsvereinbarung zur personenbezogenen Datenverwendung durch die Transportsoftware PRACAR

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1 Betriebsvereinbarung zur personenbezogenen Datenverwendung durch die Transportsoftware PRACAR abgeschlossen zwischen dem Vorstand der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post AG. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt werden, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. 1. Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt A) räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich. B) fachlich: Für die Verwendung von personenbezogene Daten mittels des Datenverarbeitungssystems PRACAR. C) zeitlich: Ab 1. Juni 2014, befristet bis 31. Dezember 2014 und wird automatisch jeweils um ein weiteres Kalenderjahr verlängert, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien bis jeweils zum 30. September die Verlängerung in schriftlicher Form ablehnt. D) persönlich: Für die im Lenkdienst verwendeten Mitarbeiter der Güterbeförderung und die mit der Verwendung der Software PRACAR befassten Bediensteten der Österreichischen Post AG. 2. Begriffsdefinition Personenbezogene Daten sind Angaben über Mitarbeiter, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist. Verwendung personenbezogenen Daten wird als jede Art der Handhabung von Daten im Sinne des DSG 2000 verstanden (Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen, Sperren, Löschen, Vernichten, Übermitteln, etc). 3. Zweck Diese Betriebsvereinbarung dient der Transparenz der elektronischen Datenverwendung im Rahmen des Transports von Postsendungen. Vor der Verwendung von personenbezogenen Mitarbeiterdaten stellt das Unternehmen sicher, dass die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes insbesondere die 6 Abs 1 und 2 und 7 DSG 2000 erfüllt sind. Es besteht Übereinstimmung darüber, dass die Personaldatenverarbeitung nicht für den Zweck einer systematischen, die Menschenwürde berührenden Überwachung der Arbeitnehmer im Sinne des 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG eingesetzt wird.

2 Das bedeutet insbesondere, dass die systemtechnische Möglichkeit der Ortung oder Positionsbestimmung (durch Analyse von Daten der Funkzellen) der Eigenfahrzeuge bzw. der Handhelds nicht erlaubt ist, ausgenommen wenn dies zum Schutz des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist. In diesen Fällen ist das zuständige Personalvertretungsorgan vorab verpflichtend zu informieren. Darüber hinaus werden keine Daten des digitalen Tachografen sowie von Informationen möglicher Transponder/Chipkarten, die sich auf Sendungen befinden, personenbezogen verwendet, sofern nicht gesetzlich vorgeschrieben. 4. Datenverwendung Es kommt die Transportsoftware PRACAR des Anbieters WANKO Informationslogistik (in Folge TSW ) mit den Modulen Tourenplanung, Frachtabrechnung, Auftragsbearbeitung, Lademittelmanagement, Simulation und Reporting zum Einsatz. Änderungen, insbesondere der personenbezogenen Datenverwendung, sind dem Betriebsrat rechtzeitig und nachweislich bekannt zu geben und diese Betriebsvereinbarung ist gegebenenfalls anzupassen. Folgende personenbezogenen Mitarbeiterdaten werden in TSW verwendet: Vorname, Nachname, Personalnummer, ZutrittskartenID, Anwesenheit: ja/nein Tourdaten inkl. der gefahrenen Kilometer, Zeitbuchungen an vordefinierten Stopps (An, Ab und gesetzliche sowie kollektivvertraglich geregelte Lenkpausen die jedoch in keiner Weise Arbeitszeitaufzeichnungen darstellen) Name Bearbeiter In Anhang 1 sind die Schnittstellen beschrieben, wobei eine Übermittlung von personenbezogenen Daten ausschließlich zur Nachverfolgung von Wertsendungen von der TSW über die TI-Plattform an die im Anhang 1 angeführten Systeme erfolgt. In TSW finden darüber hinaus keine weiteren Auswertungen von personenbezogenen Mitarbeiterdaten statt. In Anhang 2 sind die Berechtigungsrollen in TSW angeführt. Alle zugriffsberechtigten Personen sind nachweislich über diese Betriebsvereinbarung sowie die Regelungen des Datenschutzgesetzes DSG 2000 zu informieren. Es gilt als vereinbart, dass die Anlage 2 bis spätestens 31. Juli 2014 fertiggestellt wird. Sollte dies nicht zustande kommen, gilt die BV als aufgekündigt. 5. Kontrollrechte der Personalvertretung Der Zentralausschuss hat das Recht, unter Einhaltung der Bestimmungen des PBVG und des ArbVG in das System Einsicht zu nehmen um die Übereinstimmung des tatsächlichen Systemstandes mit den Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung zu prüfen. Die jeweiligen Fachabteilungen haben ihn dabei zu unterstützen. Des Weiteren sind dem Zentralausschuss auf Verlangen die aktuellen Systembeschreibungen und Schulungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. 6. Dienstleister Wenn externe Dienstleister zum Einsatz kommen, hat das Unternehmen sicherzustellen, dass diese Dienstleister neben den Bestimmungen des 11 DSG 2000 auch zur Einhaltung der Regelungen dieser Betriebsvereinbarung verpflichtet werden. Der Betriebsrat ist über diese Aufforderung zu informieren (z.b. Kopie des Schreibens des Unternehmens an den Dienstleister)

3 7. Friedenspflicht Zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieser Betriebsvereinbarung ergeben, hat sich vor Beschreitung des Rechtsweges ein paritätisch besetzter Ausschuss mit je zwei Vertretern der vertragsschließenden Parteien innerhalb von fünf Wochen zu befassen. Wien, am 21. Mai 2014 Für die Österreichische Post AG Für den Zentralausschuss

4 Übersicht Anhänge Anhang 1: Schnittstellen Anhang 2: Berechtigungen Wien, am 21. Mai 2014 Für die Österreichische Post AG Für den Zentralausschuss

5

6 Anhang 2: Berechtigungen Kann nach Testbetrieb bis 31. Juli 2014 spezifiziert werden. Rolle Leserecht Änderungsrecht Ausführen vordefinierter Reports Administrator (fachlich) Systemadministrator (IT) X X Transportlogistiker X? Regionalleiter X? Wert Disponent X? Leiter Güterbeförderung X? Disponent Güterbeförderung X? VZ Gruppenleiter X? WAB-Disponent X? WAB Admin X? Lademitteldisponent X?

7 Beilage (nicht Teil der Betriebsvereinbarung, dient der Information) Regelungen 6 und 7 DSG (1) Daten dürfen nur 1. nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden; 2. für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der 46 und 47 zulässig; 3. soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, verwendet werden und über diesen Zweck nicht hinausgehen; 4. so verwendet werden, daß sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind; 5. solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben. (2) Der Auftraggeber trägt bei jeder seiner Datenanwendungen die Verantwortung für die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Grundsätze; dies gilt auch dann, wenn er für die Datenanwendung Dienstleister heranzieht. 7. (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen. (2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn 1. sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und 2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und 3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden. (3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des 6 eingehalten werden.

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