Dienstleistungsverträge über die Forstbetriebliche und Forsttechnische Betreuung
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- Dirk Hausler
- vor 6 Jahren
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1 Hessen-Forst Landesbetriebsleitung Dienstleistungsverträge über die Forstbetriebliche und Forsttechnische Betreuung Datum: Hier: gemeinsam mit dem Hess. Waldbesitzerverband abgestimmte Erläuterungen Grundsätzlich stehen verschiedene auf den Vertragspartner abgestimmte Vertragsmuster zur Verfügung. Im Folgenden werden die Hintergründe und verschiedenen Vertragskonstellationen mit ihren jeweiligen Konditionen erläutert. Grundlagen Die Privatwald-Verordnung gibt vor, dass die besondere Förderung 1 im Privatwald nur auf der Grundlage von Verträgen zwischen dem Waldbesitzer und Hessen-Forst gewährt werden kann. Vertragspartner für das Forstamt können Einzelwaldbesitzer, aber auch Forstliche Zusammenschlüsse, also die Forstbetriebsgemeinschaften FBG ( 16 ff BWaldG) und die Forstbetriebsvereinigungen FBV ( 21 HWaldG) sein. Derzeit bestehen in den Schwerpunkten des Kleinprivatwaldes 162 FBV, die sogenannte Sammelverträge zur forstlichen Betreuung mit den FÄ abgeschlossen haben. Sie unterscheiden sich z. T. sehr, je nach Alter und Dauer der Verträge, Ausgestaltung der Inhalte, Rechtsform der FBV etc.. Gemeinsam ist ihnen, dass nicht die FBV als juristische Person des privaten Rechts Vertragspartner ist, sondern die Mitglieder der FBV, die dem Vertrag beigetreten sind und die unterzeichnende Person des FBV-Vorstandes beauftragt haben, diesen Vertrag für sie abzuschließen. Auch bestehen Einzelbetreuungsverträge mit Privatwaldbesitzern und Verträge mit FBG parallel. Diese den Waldbesitzern und Forstämtern vertraute Form der Betreuungsregelung soll fortgeführt werden. Allerdings bedingen die neue Privatwald-Verordnung und die dazu ergangene Förderrichtlinie einige Änderungen bzw. Ergänzungen. Vertragsvarianten In der Abbildung sind die Vertragsvarianten dargestellt, die von Hessen-Forst angeboten werden. Dienstleistungsvertrag über die forstbetriebliche und forsttechnische Betreuung Einzelvertrag FBV/FBG- Sammelvertrag FBG/FBV- Dienstleistungsvertrag 1 Diese umfasst die anteilig zu entrichtenden Kostenbeiträge aus der kostenfreien Gewährung von dem Gemeinwohl dienenden Leistungen und entgeltlichen Dienstleistungen für die Forsttechnische Betreuung außerhalb und während der Holzernte 1 / 5
2 1. Einzelvertrag Privatwaldbesitzer Vertraglich vereinbarte Waldflächen Es gilt das Betriebsprinzip. Das heißt, dass für Waldflächen eines Waldbesitzers, die beispielsweise in unterschiedlichen Forstämtern liegen, trotzdem nur ein Vertrag geschlossen wird. Hessen-Forst betreut alle Waldflächen eines Waldbesitzers, die in dem Dienstleistungsvertrag aufgeführt sind. In begründeten Ausnahmefallen, beispielsweise, wenn der Anteil tatsächlichen Grenzwirtschaftswaldes (nachhaltige Nutzung weniger als ein Vorratsfestmeter je Jahr und Hektar) außerordentlich hoch ist, kann für diese Flächen der Richtsatz 1 auf ein Drittel gesenkt werden. Auch bei solchen Spezialfällen besteht das Ziel, eine nachvollziehbare Lösung zu finden, die im beiderseitigen Interesse liegt und eine gegenseitige Pflichterfüllung ermöglicht. Grundsätzlich werden hier alle Leistungen vereinbart: Leistungen der forsttechnische Betreuung außerhalb der Holzernte (Rohholzbereitstellung) (Richtsatz 1) Leistungen der forsttechnischen Betreuung innerhalb der Holzernte (Rohholzbereitstellung) (Richtsatz 2) sowie Verkaufszuordnung zu Holzkaufverträgen und Rechnungsstellung (Richtsatz 3) vergleichbar mit der bisherigen Sonderleistung Holzverkauf. Die Leistungen, die im besonderen Maße dem Allgemeinwohl dienen, sind kostenfrei als Vertragsbestandteil in Verbindung mit einer kostenpflichtigen Leistung. Einzelleistungen, wie z. B. Auszeichnen oder Nummernbuch erstellen, sind möglich und werden je nach Aufwand nach einem Kostenvoranschlag (Stunden- oder Tageshonorar) zeitnah in Rechnung gestellt. Werden durch den Waldbesitzer Einzelleistungen gewünscht, erhält er vor Auftragsvergabe ein Angebot. Der Waldbesitzer kann vor jeder Holzerntemaßnahme oder bis auf Widerruf durch eine gesonderte Erklärung zum Holzverkauf entscheiden, welche Kombination der Leistungen (Richtsatz 2 und 3 oder nur Richtsatz 2 oder 3) er innerhalb des Vertrages in Anspruch nehmen möchte. Der Waldbesitzer kann also innerhalb der Vertragslaufzeit Holzeinschläge (inkl. Auszeichnen und alle sonstigen vorbereitenden Maßnahmen) z.b. Brennholzeinschläge vollkommen eigenständig organisieren und das Brennholz eigenständig vermarkten. Dafür zahlt er dann auch keine Kostenbeiträge nach Richtsatz 2 und 3. Rechnungsinhalt/Rechnungsbeträge: Richtsatz 1: Betriebe über 5 ha Forstbetriebsfläche entrichten 17,50 /ha zzgl. MwSt. oder 12,50 /ha zzgl. MwSt. bei Mitgliedschaft in einem forstlichen Zusammenschluss. Die Abrechnung erfolgt 1x jährlich zum Für Betriebe unter 5 ha Forstbetriebsfläche ist diese Leistung kostenfrei. Richtsatz 2: 3,50 je Festmeter (Efm) des geernteten Holzes zzgl. MwSt., wobei die Abrechnung zeitnah Richtsatz 3: 2,50 je Festmeter (Efm) des geernteten Holzes zzgl. MwSt., wobei die Abrechnung zeitnah Dabei wird angestrebt, dass die Rechnungsfälligkeit an Hessen-Forst und der Holzgeldeingang beim Waldbesitzer nah beieinanderliegen. Rechnungsempfänger ist der Vertragspartner, also der Privatwaldbesitzer. 2 / 5
3 2. FBV-Sammelvertrag Grundsätzlich: Es ist weiterhin Ziel, auf vertraglicher Grundlage für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (FWZ) tätig zu werden. Entscheidend für die vertragliche Grundlage zwischen Hessen-Forst und dem FWZ ist jedoch die jeweilige Satzung. Die rechtliche Ausgestaltung der Satzung entscheidet darüber, ob mit einem FWZ direkt ein Vertrag abgeschlossen werden kann oder ob der FWZ in Vertretung für die jeweiligen Waldbesitzer-/innen einen Vertrag mit Hessen-Forst abschließen darf. In der Regel handelt es sich daher um sogenannte Sammelbetreuungsverträge, bei denen die einzelnen Mitglieder der FBV Vertragspartner sind. Es wird wie bisher davon ausgegangen, dass diese FBV-Sammelverträge sich vor allem an die Kleinwaldbesitzer, meist bis 5 ha, richten. Weiterhin wird unterstellt, dass wie bisher forstliche Maßnahmen in diesen Wäldern in der Regel immer mehrere Waldgrundstücke bzw. Waldbesitzer einbeziehen, sodass sich eine Rechnung für Betreuungsdienstleistungen von Hessen-Forst nach den Richtsätzen 1 und 2 als Sammelstellung an mehrere Mitglieder einer FBV richtet. Der Vertrag wird über die unterzeichnende Person der FBV (in der Regel der Vorsitzende) in Vertretung bzw. Beauftragung für den jeweiligen Waldbesitzer abgeschlossen. Die Person des Vorstands handelt als Vertreter nach 164 BGB. Vertragspartner ist aber der einzelne Waldbesitzer selbst und nicht der Zusammenschluss. Es entsteht ein Rechtsverhältnis zwischen Waldbesitzer und Hessen-Forst. Der Unterzeichner trägt seine Daten in Anlage 2 des Vertrages und jeder einzelne Waldbesitzer ergänzt seinen Namen, Steuersatz und die zugehörigen Flächendaten in Anlage 3 ein. Dieser Vertrag dient also vorrangig der Bündelung vieler Einzelverträge. Der Beitritt zu einem von der FBV abgeschlossenen Sammelvertrag ist freiwillig. Wer keine Beförsterung durch Hessen-Forst möchte, kann trotzdem Mitglied in der FBV sein und die Dienstleistungen des Zusammenschlusses nutzen. Kann der Vorstand auch einen verbindlichen Vertrag abschließen? In der Satzung mancher Forstbetriebsvereinigungen ist verankert, dass die Mitglieder durch Hessen- Forst beförstert werden. Der Vorstand ist durch die Satzung ermächtigt, einen für alle Mitglieder dieser Forstbetriebsvereinigung verbindlichen und wirksamen Beförsterungsvertrag mit Hessen-Forst abzuschließen. Es ist zu empfehlen, dass auch in diesen Fällen der oben beschriebene beitrittsfähige Sammelvertrag abgeschlossen wird und jedes einzelne Mitglied unterzeichnet. Andernfalls hätten Mitglieder der FBV, die keine Beförsterung durch Hessen-Forst wünschen, nur die Möglichkeit aus der FBV auszutreten. Grundsätzlich können hier alle Leistungen vereinbart werden: Leistungen der forsttechnische Betreuung außerhalb der Holzernte (Richtsatz 1) Leistungen der forsttechnischen Betreuung innerhalb der Holzernte (Richtsatz 2) sowie Verkaufszuordnung zu Holzkaufverträgen und Rechnungsstellung (Richtsatz 3) vergleichbar mit der bisherigen Sonderleistung Holzverkauf, wobei diese Leistung für FBV nur optional angeboten wird (erfolgt in der Regel über die FBG in der die FBV zusammengeschlossen sind). Die Leistungen, die im besonderen Maße dem Allgemeinwohl dienen, sind kostenfreier Vertragsbestandteil, jedoch immer nur in Verbindung mit einer kostenpflichtigen Leistung. Den sich möglicherweise ergebenden unterschiedlichen Einzelwünschen der Mitglieder nur Richtsatz 2 oder nur Richtsatz 3 oder beides, aber mit unterjährigen Abweichungen, einzelne Mitglieder, die gar nicht mitmachen usw. kann wie bei den Einzelverträgen vor jeder Holzerntemaßnahme o- der bis auf Widerruf Rechnung getragen werden durch die Erklärung zum Holzverkauf. Fazit: Jedes FBV-Mitglied entscheidet vor jeder Maßnahme, welche Leistungen es in Anspruch nimmt (Richtsatz 2 und 3 oder nur Richtsatz 2 oder 3). 3 / 5
4 Rechnungsinhalt/Rechnungsbeträge: Hessen-Forst hat folgende Rechnungsstellungsoptionen an eine FBV: 1. Die Rechnung enthält keine Beträge für die Leistungen, die im Besonderen dem Gemeinwohl dienen. 2. Die Rechnung enthält für die Betriebe bis 5 ha keine Beträge für die Leistungen der forsttechnische Betreuung außerhalb der Holzernte (Richtsatz 1). 3. Die Rechnung könnte Beträge für die Betriebe ab 5 ha für die Leistungen der forsttechnische Betreuung außerhalb der Holzernte für Betriebe ab 5 ha enthalten (Richtsatz 1), wenn einzelne Mitglieder der FBV über eine Forstbetriebsfläche größer 5 ha verfügen. Richtsatz 1: Betriebe über 5 ha 12,50 /ha zzgl. MwSt. bei Mitgliedschaft in einem forstlichen Zusammenschluss. Die Abrechnung erfolgt 1x jährlich zum Die Rechnung könnte Beträge für alle Betriebe enthalten, die Holzerntemaßnahmen durch Hessen-Forst durchführen lassen, also die forsttechnische Betreuung bei der Holzernte (Richtsatz 2). Richtsatz 2: 3,50 je Festmeter des geernteten Holzes zzgl. MwSt., wobei die Abrechnung zeitnah 5. Die Rechnung könnte auch Beträge für alle Betriebe enthalten, die eine Zuordnung zu Holzkaufverträgen und Rechnungstellung vereinbart haben (Richtsatz 3). Richtsatz 3: 2,50 je Festmeter des geernteten Holzes zzgl. MwSt., wobei die Abrechnung zeitnah 6. Einzelfallabrechnung nach Stunden- oder Tagessätzen Die Zahlungsverpflichtung aus der gestellten Rechnung gegenüber Hessen-Forst liegt beim Vertragspartner, also dem jeweiligen Mitglied der FBV bzw. dem einzelnen Waldbesitzer. Aus Gründen der von beiden Parteien gewünschten Vereinfachung werden alle Einzelrechnungen aufsummiert. Die Rechnungstellung erfolgt als Sammelstellung gegenüber der FBV (Rechnung enthält als gesonderte Position jeden beteiligten, kostenpflichtigen Waldbesitzer). Die Absprache unterstellt, dass dann die FBV den Betrag an Hessen-Forst überweist und im Innenverhältnis die entsprechenden Rechnungsanteile der einzelnen Mitglieder einzieht. Sollte ein Waldbesitzer dem nicht folgen wollen, wird Hessen-Forst sich letztlich nicht an die FBV, sondern selbstverständlich an den säumig gewordenen Waldbesitzer direkt halten. Die Vereinbarung enthält deshalb den Zusatz, dass die FBV grundsätzlich nicht haftungsverpflichtet ist. Dies bezieht sich vor allem auf den Punkt der Zahlungsverpflichtung und stellt klar, dass letztlich nicht der Unterzeichner (Vorsitzender FBV) sondern der einzelne Waldbesitzer zahlungsverpflichtet bleibt. Dieses Verfahren gilt bei maßnahmennaher Abrechnung gleichermaßen wie bei der jährlichen Rechnungstellung. Anders als bisher richten sich Sammelrechnungen nicht mehr nur die Mitgliedsbetriebe über 5 ha, denn ab 5 ha ist auch heute schon eine Entgelt zu entrichten, sondern auch an die Betriebe unter 5 ha, wenn und soweit in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum eine festmeterbezogene Leistung erbracht wurde. 4 / 5
5 3. FBG-Dienstleistungsvertrag Grundsätzlich: Eine FBG darf bislang in der Regel gemäß Satzung nicht über die Flächen der einzelnen Mitglieder verfügen. Teilweise ist in den Satzungen jedoch enthalten, dass die FBG im Namen und auf Rechnung der Mitglieder Holz verkaufen darf. In diesen Fällen kann ein Dienstleistungsvertrag direkt zwischen Forstamt und FBG abgeschlossen werden. Vertragspartner ist der FBG-Vorstand. Dieser Vertrag umfasst die Leistung Verkaufszuordnung zu Holzkaufverträgen und Rechnungsstellung (Richtsatz 3) vergleichbar mit der bisherigen Sonderleistung Holzverkauf. Darüber hinaus können mit den Mitgliedern der FBG, unabhängig der jeweiligen Betriebsgröße, Sammelverträge über eine Forstbetriebsvereinigung oder direkte Einzelbetreuungsverträge über die Leistungen nach Richtsatz 2 geschlossen werden. Einzelleistungen, wie z. B. Auszeichnen oder Nummernbuch erstellen, sind möglich und werden je nach Aufwand nach einem Kostenvoranschlag (Stunden- oder Tageshonorar) zeitnah in Rechnung gestellt. Rechnungsinhalt/Rechnungsbeträge: Richtsatz 3: 2,50 je Festmeter des geernteten Holzes zzgl. MwSt., wobei die Abrechnung zeitnah Sonstiges: FBG-Vorstand Das vergünstigte Flächenentgelt für Mitglieder der FBG (12,50 /ha/a zzgl. MwSt.) greift auch bei Einzelverträgen. 5 / 5
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