Die Flotte historischer Schiffe (Quelle: Arbeitsgemeinschaft Deutscher Museumshäfen (AGDM))
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- Kristina Grosse
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1 Traditionsschiffe
2 Die Flotte historischer Schiffe (Quelle: Arbeitsgemeinschaft Deutscher Museumshäfen (AGDM)) ca. davon aktuell davon davon 500 Schiffe Maschinen- u. Segelfahrzeuge 323 in AGDM in Museumshäfen 120 Traditionsschiffe mit Sicherheitszeugnis 43 in AGDM 25 Maschinenfahrzeuge 6 Dampfschiffe
3 Was ist ein Traditionsschiff? Legaldefinition in 1 Abs. 3 SportSeeSchV Traditionsschiffe im Sinne dieser Verordnung sind historische Wasserfahrzeuge oder deren Nachbauten bis zu einer Rumpflänge von 55 Metern, an deren Erhaltung und Präsentation in Fahrt ein öffentliches insbesondere kulturelles Interesse besteht und deren Restaurierung und Betrieb entsprechend den Regeln und Fertigkeiten traditioneller Seemannschaft der Pflege des maritimen Erbes dient und denen ein Sicherheitszeugnis auf der Grundlage der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe nach 6 Abs. 1 Nr. 3 der Schiffssicherheitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung erteilt worden ist.
4 Was ist ein Traditionsschiff? Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe Anwendungsbereich Ziffer 1.1: - Historische Wasserfahrzeuge - Hauptsächlich mit Originalwerkstoffen im Original oder als Einzelnachbildung gebaut - Rumpflänge maximal 55m - Betrieb ausschließlich zu ideellen Zwecken - Einsatz zur maritimen Traditionspflege
5 Historisches Wasserfahrzeug
6 Historisches Wasserfahrzeug
7 Historisches Wasserfahrzeug OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Oktober 2009, 1 Bs 174/09 Insbesondere ist die Ausfüllung des Begriffs historische Wasserfahrzeuge daran zu messen, ob es sich um Wasserfahrzeuge handelt, die in der Vergangenheit bereits existiert haben, denn nur hinsichtlich solcher Fahrzeuge besteht, wie von 1 Abs. 3 SportSeeSchV gefordert, ein öffentliches, insbesondere kulturelles Interesse an der Erhaltung und Präsentation in Fahrt......Die Erhaltung historischer Wasserfahrzeuge dient der Wahrung des maritimen kulturellen Erbes und dessen Präsentation in Fahrt. Dieses maritime Kulturgut wird in aller Regel nur durch die Erhaltung vorhandener Schiffe in ihrer ursprünglichen Gestalt oder deren Einzelnachbau gewahrt...
8 Historisches Wasserfahrzeug Sonderproblem: Richtlinie 2009/45/EG (1) Diese Richtlinie gilt für folgende Arten von Fahrgastschiffen...die in der Inlandfahrt eingesetzt sind b) Vorhandene Fahrgastschiffe ab einer Länge von 24 Metern; (2) Diese Richtlinie gilt nicht für... v) vor 1965 entworfene und hauptsächlich mit den Originalwerkstoffen gebaute historische Fahrgastschiffe im Original oder als Einzelnachbildung
9 Historisches Wasserfahrzeug OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Oktober 2009, 1 Bs 174/09...Die P... zählt auch nicht zu den historischen Fahrgastschiffen, für die gem. Art. 3 Abs. 2 Buchst. a (v) RL 2009/45/EG die Richtlinie nicht gilt. Denn das Schiff ist nicht als Fahrgastschiff vor 1965 entworfen worden. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob Art. 3 Abs. 2 Buchst. a (v) RL 2009/45/EG überhaupt auf Schiffe Anwendung findet, die nicht als Fahrgastschiffe entworfen oder gebaut wurden, sondern ihre Eigenschaft als Fahrgastschiff durch Umbau erworben haben......erforderlich ist jedenfalls, dass Entwurf und Bau oder Umbau des Schiffes als Fahrgastschiff vor 1965 erfolgte.
10 Historisches Wasserfahrzeug Kriterien der GSHW Es ist nicht zwingend erforderlich, dass ein umgebautes Fahrzeug in Gänze einen seiner früheren Bauzustände repräsentiert. Entscheidend ist, ob wesentliche historische Elemente des Fahrzeugs (z.b. Rumpf) erhalten und der historische Gesamtcharakter des Fahrzeugs erkennbar bleibt. Darüber hinaus kann im Einzelfall auch besonderen Ausrüstungsmerkmalen eines Fahrzeugs (z.b. Maschinenanlage, Rigg) eine isolierte historische Bedeutung zukommen.
11 Historisches Wasserfahrzeug?
12 Historisches Wasserfahrzeug?
13 Historisches Wasserfahrzeug?
14 Historisches Wasserfahrzeug Versuch einer Begriffsbestimmung Historische Wasserfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind vor 1965 entworfene und hauptsächlich mit den Originalwerkstoffen gebaute Schiffe, die aufgrund ihrer Bauart, ihrer Konstruktion ihrem ehemaligen Nutzungszweck und ihrer Seltenheit besonders erhaltenswert sind, und die im wesentlichen dem Originalzustand zum Zeitpunkt ihres Baus oder einem späteren für das Fahrzeug während seiner wirtschaftlichen Nutzungsperiode historisch bedeutsamen Bauzustand entsprechen, und die deshalb authentische Zeugen der Schifffahrtsgeschichte einer bestimmten Epoche sind.
15 Sonderfall Sail Training Vessels
16 Sonderfall Sail Training Vessels Schiffe, die keine historischen Wasserfahrzeuge sind, können im Einzelfall als Traditionsschiffe anerkannt werden in Form von Nachbauten eines dokumentierten, individuellen historischen Vorbildes (Einzelnachbildung) oder Segelschulungsschiffen, die sich an klassischen Großseglern orientieren, welche sich durch Größe, Takelage, komplexen Schiffsbetrieb sowie ihre Besatzungsstärke dazu eignen, eine fundierte Ausbildung in traditioneller Seemannschaft sicherzustellen.
17 Betrieb zu ideellen Zwecken Hamburgisches OVG, Urteil vom 21.April 2005, 1 Bf 74/04 ( Libelle ): Zwar schließt die Mitnahme zahlender Gäste...die ideelle Zweckrichtung und die Verwendung des Schiffes zur maritimen Traditionspflege nicht von vornherein aus... Jedoch genügt es nicht, dass mit den so gewonnenen Geldmitteln der Erhalt des Schiffes finanziert wird. Vielmehr müssen derartige Gästefahrten, sollen sie der ideellen Zielsetzung des Schiffsbetriebes und der Zweckbestimmung der maritimen Traditionspflege nicht entgegenstehen, neben der Erzielung von Kostenbeiträgen wesentlich auch der maritimen Traditionspflege selbst, oder vergleichbaren sozialen Zwecken dienen......rein kommerzielle Aktivitäten, die nicht wesentlich auch mit der Traditionspflege verbunden sind, sind wenn überhaupt, so allenfalls ganz ausnahmsweise mit dem Betrieb eines Traditionsschiffes vereinbar, wenn sie einen ganz untergeordneten Teil an der Schiffsnutzung ausmachen.
18 Betrieb zu ideellen Zwecken Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 27.Februar 2004, 21 E 608/04 ( Vorwärts ): Einzuräumen ist dem Antragsteller allerdings, dass nicht bereits jegliche Erzielung von Einnahmen bei Dritten durch den Schiffsbetrieb einen ausschließlich ideellen Zweck entfallen lassen. Je größer der Anteil solcher Einnahmen an den Schiffsbetriebs- und erhaltungskosten ist, desto weniger spricht dafür, einem Betreiber den geltend gemachten ausschließlich ideellen Zweck zuzubilligen.
19 Betrieb zu ideellen Zwecken Lösungsansatz Gemeinnützigkeit? Traditionsschiffe sind historische Wasserfahrzeuge bis zu einer Länge von 55 Metern, an deren Erhalt und Präsentation in Fahrt ein öffentliches Interesse besteht, deren Betrieb nicht dem Erwerb durch Seefahrt dient und die ausschließlich zur Vermittlung historischer Schiffsbetriebstechnik und traditioneller Seemannschaft oder zu sozialen bzw. vergleichbaren Zwecken eingesetzt werden. Erwerb durch Seefahrt ist jede auf wirtschaftlichem Gebiet im weitesten Sinne ausgeübte geschäftliche Tätigkeit durch Einsatz eines Seeschiffes, die auf Erzielung dauernder Einnahmen gerichtet ist, mit Ausnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Körperschaft, die nach 52 der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt ist.
20 Maritime Traditionspflege
21 Maritime Traditionspflege Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 27.Februar 2004, 21 E 608/04 ( Vorwärts ): Ein richtlinienkonformer Einsatz wird... umso eher anzunehmen sein, je weniger die Personen an Bord nach den gesamten Umständen mit üblichen Fahrgästen eines gewerblichen Anbieters vergleichbar sind und je näher die gegenwärtige Nutzung dem ursprünglichen spezifischen Einsatz des Schiffes kommt.
22 Maritime Traditionspflege Krabbenfang hautnah Tagesreisen mit dem Traditionskrabbenkutter»HEIKE«auf der Ems. Das Fahrgebiet: Von Papenburg bis Delfzijl und nach Borkum, je nach Wind-, Wetter- und Wasserverhältnissen. Fahrten für jedermann bis max. 25 Personen, z. B.: Familienausflüge, Betriebsauflüge, Freizeiten usw. Buchungen und Auskunft: W...V. B... Str J... Tel.: ( ) Passt, oder?
23 Maritime Traditionspflege Oder doch nicht...?
24 Maritime Traditionspflege?
25 Maritime Traditionspflege?
26 Maritime Traditionspflege?
27 Maritime Traditionspflege?
28 Agenturwerbung Ein ungelöstes Problem
29 Agenturwerbung
30 Es geht auch ohne...
31 Wer prüft die Voraussetzungen? Antrag bei der GSHW Antrag bei der BG Verkehr Registerkommission Eigene Prüfung BG Verkehr Sachverständiger für Traditionsschiffe Technischer Aufsichtsdienst BG Verkehr Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe
32 Auszug aus der Sicherheitsrichtlinie Die See-Berufsgenossenschaft trifft keine weiteren Feststellungen und führt auch keine eigenen Besichtigungen für Schiffe nach Nr. 1.1 mit weniger als 80 Personen an Bord durch, wenn Der Antragsteller das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Sachgebiet Traditionsschiffe vorlegt, das aufgrund einer Besichtigung erstellt wurde, die nicht älter als drei Monate sein darf und in dem bescheinigt wird, dass die geltenden Vorschriften, die in den Anlagen 1, 2, 3, 4 und 5 der Richtlinie gestellten Anforderungen und die zu beachtenden Schiffssicherheitsnormen erfüllt sind,
33 Auszug aus der Sicherheitsrichtlinie Das Gutachten nach Nr über die GSHW der See- Berufsgenossenschaft zugeleitet wird, Die GSHW aufgrund eigener Nachprüfungen zu dem Ergebnis kommt, dass der nach Nr bescheinigte Nachweis erbracht ist, und die für das Schiffssicherheitszeugnis erforderlichen Angaben der See-Berufsgenossenschaft zugeleitet hat.
34 Registerkommission Die GSHW hat eine Kommission eingerichtet, deren Aufgabe es ist, ein Votum darüber abzugeben, ob ein Schiff Traditionsschiff im Sinne der Richtlinie ist. Das Votum ist Bestandteil der befürwortenden Stellungnahme der GSHW.
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36 Bundesrepublik Deutschland Federal Republic of Germany Bundesrepublik Deutschland Federal Republic of Germany SICHERHEITSZEUGNIS FÜR TRADITIONSSCHIFFE 1) Safety Certificate for Traditional Vessels 1) Ausgestellt im Namen der Regierung der BUNDESREPUPLIK DEUTSCHLAND durch die SEE-BERUFSGENOSSENSCHAFT nach den Vorschriften der SCHIFFSSICHERHEITSVERORDNUNG (SCHSV ) Issued under the authority of the Government of the FEDERAL REPUBLIC of GERMANY by SEE-BERUFSGENOSSENSCHAFT under the provisions of the ORDINANCE FOR THE SAFETY OF SEAGOING SHIPS Dieses Zeugnis ist durch ein Ausrüstungsverzeichnis und eine Prüfliste aus dem Leitfaden für die praktische Anwendung des Sicherheitskonzeptes für Traditionsschiffe ergänzt. This certificate is supplemented by a record of equipment and a checklist published in the guide to handle the safety concept for traditional vessels in praxis. Name des Fahrzeugs... Name of vessel Heimathafen... Port of registry Unterscheidungssignal... Distinctive number or letters Länge in Metern... Length in metres Baujahr... Year of construction Zugelassene Personenzahl... Number of persons the vessel is certified to carry Fahrzeugart... Type of vessel Fahrzeuggruppe... Category of vessel Fahrtgebiet... Range of trade 1) gemäß Ziffer der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe according to number of the Safety Directive for Traditional Vessels Vordruck TSBC Form TSBC PRÜFBESCHEINIGUNG FÜR HISTORISCHE WASSERFAHRZEUGE Document of Survey forvessels Ausgestellt im Namen der Regierung der BUNDESREPUPLIK DEUTSCHLAND durch die SEE-BERUFSGENOSSENSCHAFT nach den Vorschriften der SCHIFFSSICHERHEITSVERORDNUNG (SCHSV ) Issued under the authority of the Government of the FEDERAL REPUBLIC of GERMANY by SEE-BERUFSGENOSSENSCHAFT under the provisions of the ORDINANCE FOR THE SAFETY OF SEAGOING SHIPS Diese Prüfbescheinigung ist durch ein Ausrüstungsverzeichnis und eine Prüfliste aus dem Leitfaden für die praktische Anwendung des Sicherheitskonzeptes für Traditionsschiffe ergänzt. This Document of Survey is supplemented by a record of equipment and a checklist published in the guide to handle the safety concept for traditional vessels in praxis. Name des Fahrzeugs... Name of vessel Unterscheidungssignal... Distinctive number or letters Rumpflänge in Metern... Hull length in metres Baujahr... Year of construction Zugelassene Personenzahl... Number of persons the vessel is certified to carry Fahrzeugart... Type of vessel Fahrzeuggruppe... Category of vessel Fahrtgebiet... Range of trade 1) gemäßabsatz 1.1 der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe according to paragraph 1.1 of the Safety Directive for Traditional Vessels Vordruck Prüfbescheinigung TRAD A Form Prüfbescheinigung TRAD A
37 Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe Record of Equipment for the Safety Certificate for Traditional Vessels 1 Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln Details of live-saving appliances Gesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind... Total number of persons for which life-saving appliances are provided Gegenstand Tatsächliche Regelung Gegenstand Tatsächliche Regelung Item Actual provision Item Actual provision 1 Motorisiertes Boot / Bereitschaftsboot 1)... Motorboat / Rescue Boat 1) 2.1 Anzahl der Rettungsflöße... Number of liferafts 2.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können... Number of persons accommodated by them 3 Anzahl der Rettungsringe... Number of lifebuoys 4 Anzahl der Rettungswesten... Number of lifejackets 2 Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen Details of radio facilities 5 Anzahl der Arbeitssicherheitswesten... Number of work vests 6 Anzahl der Wetterschutzanzüge / Überlebensanzüge 1)... Number of anti-exposure suits / immersion suits 1) 7 Anzahl der Wärmeschutzhilfsmittel... Number of thermal protective aids 8 Rettungsboje... man-over-board buoy 9 Anzahl der tragbaren Feuerlöscher... Number of portable fire-extinguishers GMDSS - Seegebiet, für das das Schiff ausgerüstet ist... Sea area, for which the vessel is equipped Gegenstand Tatsächliche Regelung Gegenstand Tatsächliche Regelung Item Actual provision Item Actual provision 1 Hauptanlagen Primary systems 1.1 UKW-Funkanlage VHF-radio installation DSC-Kodierer... DSC encoder DSC-Wachempfänger... DSC watch receiver Sprechfunk... Radiotelefonie 1.2 GW-Funkanlage MF-radio installation DSC-Kodierer... DSC encoder DSC-Wachempfänger... DSC watch receiver Sprechfunk... Radiotelefonie 1.3 GW/KW-Funkanlage HF-DSC-radio installation DSC-Kodierer... DSC encoder DSC-Wachempfänger... DSC watch receiver Sprechfunk... Radiotelefonie Fernschreibfunkanlage... Direct-printing radio installation 1.4 INMARSAT Schiffs-Erdfunkstelle... INMARSAT ship-earth station 2 Zweite Alarmierungsmöglichkeit... Secondary means of alerting 3 Einrichtungen zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschiffahrt Facilities for reception of maritime safety informations 3.1 Navtex-Empfänger... Navtex-receiver 3.2 INMARSAT-EGC-Empfänger... INMARSAT-EGC reciever 3.3 KW Fernschreibempfänger... HF direct-printing receiver 4 Satelliten-Seenotfunkbake Satellite EPIRB 4.1 COSPAS- SARSAT mit GNSS... COSPAS- SARSAT with global navigation satellite system 4.2 COSPAS- SARSAT... COSPAS- SARSAT 5 UKW-EPIRB... VHF-EPIRB 6 Radartransponder (9 GHz)... Radar transponder (SART)( 9 GHz) 7 UKW-Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen)... Two-way VHF radiotelephone apparatus Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist. This is to certify that this Record is correct in all respects. Ausgestellt in Hamburg am Issued at (Ort der Ausstellung) the (Datum der Ausstellung) (Place of issue of certificate) (Date of issue) (Siegel) SEE-BERUFSGENOSSENSCHAFT (Seal) - Schiffssicherheitsabteilung -
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39 Kontrolle
40 Lfd.- Nr.: 08 Schiffsdampfkessel/ Erlaubnis einer Dampfkesselanlage Zeugnisse/ Ausrüstung Rechtsvorschrift / Betroffener BG Verkehr, Dst. Kontrolle von Traditionsschiffen 6a (1) i. V. m. 9 (1) SSV i. V. m. Schiffsdampfkesselrichtlinie 2002 (Schiffsführer) Ausstellende Behörde Schiffsicherheit Gültigkeitsdauer Bemerkung 09 Aufbewahrung der 13 (1) Nr. 3 SchiffsicherheitsVO Seetagebücher 20 Überwachung Ruder-/ 13 (3) Nr. 3 SchiffsicherheitsVO Maschinenkommando an Bord od. 01 Sicherheitszeugnis/ 13 (1) Nr. 4 i. V. m. 9 i. V. m. BG Verkehr, Dst. 5 Jahre mit einer Ankermanöver (Eigentümer)(Naut. WO) Prüfbescheinigung (bei Fzg- 6 (1) Nr. 3 SSV (Eigner) Schiffsicherheit Zwischenbesichtigung im <15m RL) 3. Jahr (Analog zu SOLAS) 9 SchiffsicherheitsVO 10 Vorführung des Schiffes vor 9 (4) Satz 1 SchiffsicherheitsVO erster 21 Überprüfung 13 (2) Position, Nr.12 i. V. Kurs, m. 9 i.v.m (3) Nr. 4 SchiffsicherheitsVO Inbetriebnahme bzw. Geschwindigkeit, (1) Nr. 3 SSV Verwenden nach Zeugnisablauf vor erneuter (Verantwortlicher i. Sinne v. 9 (4) von Navigationshilfen (Schiffsführer) (Naut. WO) Fahrt S.7 SSV) 02 Abwasserrückhalteanlage Intern. ÜE 73/ 78 MARPOL, BG Verkehr, Dst. Anlage IV, Regel 5 (1) sowie Schiffsicherheit 11 Beseitigen 22 Sicherer techn. Wachdienst 13 (4) SchiffschicherheitsVO von Mängeln 9 (4) S. 3 SchiffsicherheitsVO 6 b SSV (Verantwortlicher (Leiter w. Maschinenanlage) Nr. 04) 03 Mülltagebuch 12 Einhalten Mindestfreibord 13 (2) Nr. 1 SchiffsicherheitsVO 23 Gültiger Intern. Befähigungsnachweis ÜE 73/ 78 MARPOL, Anl. 13 (4a) Satz 1 für Betreiben V. Regel Seefunkstelle 9 (3) (Schiffsführer) SchiffsicherheitsVO (SRC, (Schiffsführer, GOC) od. sonstiger f. d. Müll Verantwortlicher) 04 Müllbehandlungsplan 13 Ausreichende Stabilität 13 (2) Nr. 2 (Person, SchiffsicherheitsVO die Funkstelle benutzt) Intern. ÜE 73/ 78 MARPOL, Anl. 1 (7) Satz 1 V, Regel 9 (2) (Schiffsführer) SportseeschifferscheinVO (Schiffsführer, od. sonstiger f. d. (Schiffsführer) Müll Verantwortlicher) 05 Müllaushang, 14 Ausreichende Vorkehrungen für 13 (2) Nr. 9 SchiffsicherheitsVO Merkbllatt Wachdienst gem. Intern. STCW-ÜE ÜE 73/ 78 MARPOL, Anl. (Überprüfung V, Regel 9 (1) 24 Vollziehbare Kurs, Position, Anordnung (Schiffsführer) / 10 (1) SchiffsicherheitsVO (Schiffsführer, od. sonstiger f. d. Geschwindigkeit, Auflage nach 10 SSV Müll Verantwortlicher) Verkehrssituation) (Betroffene Person) 06 AFS-Zeugnis (>400 RT), AFS- Intern. AFS-ÜE, Anl. 4 Regel 1 BG Verkehr, Dst. Erklärung 15 Nicht dafür Sorge tragen das die 13 (2) Nr. 10 SchiffsicherheitsVO (<400 RT, >24 m) sowie Regel 5 Schiffsicherheit / amtl. zugelassenen (Eigner/ Betreiber) Eigner Personenzahl (Schiffsführer) nicht überschritten wird 07 Frequenzzuteilungsurkunde Telekommunikationsgesetz Bundesnetzagentur 16 Mitführen 25 des Meldung Schiffstagebuchs bestimmter schaden- 13 (2) Nr SchiffsicherheitsVO (1) zur Sicherung der 55 (1) Satz 1 oder gefahrverursachender Seefahrt (Schiffsführer) Vorkommnbisse (z. (Schiffsführer) B.Schiffsunfall) (Schiffsführer oder andere verantwortliche Person a. Bord) 17 Mitführen Sicherheitszeugnis/ 13 (2) Nr. 12 SchiffsicherheitsVO Prüfbescheinigung gem. 9 SSV 26 Fahrerlaubnis (Schiffsführer) 1 (3a) Satz 1 (Schiffsführer) 18 Besetzung Ruder durch 13 (3) Nr. 1 SchiffsicherheitsVO Rudergänger 27 Besetzung Maschine (Naut. WO) 1 (6) SportseeschifferscheinVO (Maschinist) 19 Besetzung Ausguck 13 (3) Nr. 2 SchiffsicherheitsVO 28 Regelbesatzung (Naut. WO) 11 (2) Satz 1 SportseeschifferschifferscheinVO (Schiffsführer/verantwortliche Person) Zuständigkeit bei OWi vollziehbare Auflage nach Ziff. 4 BG Verkehr des Zeugnisses beachten ( 14 (1) 1d i. V. m. Nord-West 10(1)SSV) 1. Anwendungsbereich 13 (1) 1.2 Nr. ff. 3 (E) Sicherheitsrichtlinie für 14(1) Nr.2 Buchst. l Traditionsschiffe i.v.m. 13(2) Nr. 12 BG Verkehr ung SSV (SFR) 5 Jahre Anlage 3.2 Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe bis Änderung Bewuchsschutzsystem oder bei Flaggenwechsel bis Änderung der Funkanlage 5 Jahre BG Verkehr 14 (1) 1d i. V. m. 13 (1) Nr. 3 (E) 14(1) Nr.2 Buchst. l i.v.m. 13(2) Nr. 12 SSV (SFR) Zuständigkeit 14 (1) Nr.1 c) bei Bericht 14 (1) Nr. 3 c) SchiffsicherheitsVO SchiffsicherheitsVO WSD BG Nord Verkehr / WSD WSD Nord / WSD Bericht bei Nord-West 14 (1) fehlender Nr. 1a. a) SchiffsicherheitsVO Zwischenbesichtig 14 (1) Nr. 3 d) SchiffsicherheitsVO WSD Nord / WSD BG Verkehr Nord-West Bericht bei fehlenden 14 (1) Nr (1) Nr. 1a b) Zeugnis SchiffsicherheitsVO SchiffsicherheitsVO BG Verkehr WSD Nord / WSD Nord-West Anlage 4 Nr.1 Freibord mindestens 14 (1) Nr. 2 a) Beachte Anlage 3.35 v. H. d. Schiffsbreite, Bei BSH Verstoß bzw. nach nicht SchiffsicherheitsVO 14 (1) Nr. 5 Sicherheitsrichtlinie weniger f. 0,2 m Sicherheitsrichtlinie SportseeschifferscheinVO 6 (3) BG Verkehr SchiffsicherheitsVO Traditionsschiffe (Eintrag für Traditionsschiffe im Übergangsfristen IntMeerSchÜbk1973 beachten WSD Nord / WSD Schiffstagebuch) ZuwhdlVO Anlage 4 Nr. 6 ausreichende 14 (1) nr. 2 b) Nord-West Beachte Anlage 3.2 Stabilität während BSH gesamter Reise SchiffsicherheitsVO Sicherheitsrichtlinie muss f. gewährleistet sein 6 (2) Nr. 2 BG Verkehr 15 a (1) Nr. 3 Traditionsschiffe (gilt Sicherheitsrichtlinie nur für Fzg., IntMeerSchÜbk1973 für Sportseeschifferschei die außerhalb von Sondergebieten Traditionsschiffen ZuwhdlVO nvo fahren) 14 (1) Nr.2 i) WSD Nord/ WSD Beachte 1 e (1) BSH SchiffsicherheitsVO Nord-West IntMeerSchÜbk1973 ZuwhdlVO 4. Schifffahrtspolizeilicher 6 (2) Nr. BG Verkehr Vollzug 14 (1) Nr. 6 Sicherheitsrichtlinie IntMeerSchÜbk1973 für SchiffsicherheitsVO Traditionsschiffe ZuwhdlVO 1 Behörde, die Schiffe, die in der Auslandsfahrt BG Verkehr 14 (1) Nr. 2 j) Anordnung / Auflage eingesetzt werden Bericht bei fehlenden SchiffsicherheitsVO ausgesprochen hat Zeugnis/ fehlender WSD Nord / WSD (BG Verkehr, BSH, Erklärung Nord-West WSD, etc.) Bundesnetzagentur 14 (1) Nr. 2 k) 10 (1) Nr. 5 VO zur 149 (1) Nr. 10 TKG SchiffsicherheitsVO Sicherung der WSD Nord / WSD Seefahrt WSD Nord / Nord-West WSD Nord-West Zwischenbesichtigung!! 1. Anwendungsbereich (1) Nr.2 l) Sicherheitsrichtlinie für SchiffsicherheitsVO DMYV/ DSV unbegrenzt Traditionsschiffe Zusatzeintrag Traditionsschiffe WSD Nord / WSD 15 a (1) Nr. 1 Nord-West Sportseeschifferschei 14 (1) Nr. 3 a) nvo DMYV/ DSV unbegrenzt Zusatzeintrag Traditionsschiffe SchiffsicherheitsVO 15 a (1) Nr. 2 WSD Nord / WSD Sportseeschifferschei Nord-West nvo 14 (1) Nr. 3 b) SchiffsicherheitsVO WSD Nord / WSD 15 a (1) Nr. 4 Nord-West Sportseeschifferschei nvo WSD Nord/ WSD Nord-West WSD Nord/ WSD Nord-West WSD Nord/ WSD Nord-West 29 Seenotsignalmittel, pyrotechn. Klasse T 2 27 Sprengstoffgesetz (Erwerb & Besitz,verantwortliche Person) DMYV/ DSV unbegrenzt nicht gewerblich 41 (1) Nr. 13 Sprengstoffgesetz Örtl. Ordnungsämter
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