Statutenänderungs-Antrag vom Bundesvorstand zum 5. Bundeskongress der Jungen Grünen am 5. Jänner 2014 in Deutschlandsberg.
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1 Statutenänderungs-Antrag vom Bundesvorstand zum 5. Bundeskongress der Jungen Grünen am 5. Jänner 2014 in Deutschlandsberg. Neue Formulierung (Änderungen rot hinterlegt) 11 Bundesvorstand (3) Dem Bundesvorstand gehören mindestens 5 6 bis maximal 7 9 stimmberechtigte Mitglieder sowie die BundesgeschäftsführerIn ohne Stimmrecht an. (4) Der Bundesvorstand beschließt die Bestellung einer GeschäftsführerIn jeweils auf 2 Jahre. Die Bestellung ist vom Bundesausschuss zu bestätigen. (5) Der Bundeskongress wählt alle Bundesvorstandsmitglieder mit Stimmrecht (vgl. 11 Abs. 3): 1. der/die BundesfinanzreferentIn 2. der/die KoordinatorIn politische GeschäftsführerIn 3. zwei SprecherInnen 4. der Bundeskongress wählt mindestens 2 bis maximal 3 5 allgemeine Mitglieder ohne spezifische Funktion im Bundesvorstand je nach Maßgabe der Anzahl der Kandidaturen sowie der entfallenen Stimmen auf die KandidatInnen. KandidatInnen für die allgemeinen Mitglieder im Vorstand müssen mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhalten um gewählt zu werden. (11) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mind. die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Wird der Bundesvorstand dauerhaft beschlussunfähig, so gehen seine Agenden an den Bundesauschuss über. Im Falle der dauerhaften Beschlussunfähigkeit hat haben die Koordinatorin die SprecherInnen einen Bundeskongress zur Neuwahl des Bisherige Formulierung 11 Bundesvorstand (3) Dem Bundesvorstand gehören mindestens 6 bis maximal 9 stimmberechtigte Mitglieder sowie die BundesgeschäftsführerIn ohne Stimmrecht an. (4) Der Bundesvorstand beschließt die Bestellung einer GeschäftsführerIn jeweils auf 2 Jahre. Die Bestellung ist vom Bundesausschuss zu bestätigen. (5) Der Bundeskongress wählt alle Bundesvorstandmitglieder mit Stimmrecht (vgl. 11 Abs. 3): 1. der/die BundesfinanzreferentIn 2. der/die KoordinatorIn 3. zwei SprecherInnen 4. der Bundeskongress wählt mindestens 2 bis maximal 5 allgemeine Mitglieder ohne spezifische Funktion im Bundesvorstand je nach Maßgabe der Anzahl der Kandidaturen sowie der entfallenen Stimmen auf die KandidatInnen. KandidatInnen für die allgemeinen Mitglieder im Vorstand müssen mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhalten um gewählt zu werden. (11) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mind. die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Wird der Bundesvorstand dauerhaft beschlussunfähig, so gehen seine Agenden an den Bundesauschuss über. Im Falle der dauerhaften Beschlussunfähigkeit hat die Koordinatorin einen Bundeskongress zur Neuwahl des Bundesvorstands innerhalb von
2 Bundesvorstands innerhalb von sechs Wochen einzuberufen. (12) Der Bundesvorstand kann per Umlaufbeschluss entscheiden und Bundesvorstandssitzungen mittels Telefonkonferenzen abhalten. Die Aufgaben des Bundesvorstands sind: 1. die politische Koordination der bundesweiten Arbeit (Projekte, Positionierungen,...) 2. Umsetzung und Sicherstellung von Beschlüssen übergeordneter Organe. 3. die Koordination, der Aufbau, die Betreuung und Unterstützung der Teilorganisationen, Ortsgruppen und Initiativen 4. die Erstellung des jährlichen Jahresvoranschlages 5. Sicherstellung einer transparenten Finanzgebarung 6. Vorbereitung des Bundeskongresses 7. die Erteilung von Weisungen an die BundesgeschäftsführerIn (Entfällt) 8. die Einbindung möglichst vieler Mitglieder in Entscheidungsprozessen und anderen Aktivitäten. sechs Wochen einzuberufen. (12) Der Bundesvorstand kann per Umlaufbeschluss entscheiden und Bundesvorstandssitzungen mittels Telefonkonferenzen abhalten. Die Aufgaben des Bundesvorstands sind: 1. die politische Koordination der bundesweiten Arbeit (Projekte, Positionierungen,...) 2. Umsetzung und Sicherstellung von Beschlüssen übergeordneter Organe. 3. die Koordination, der Aufbau, die Betreuung und Unterstützung der Teilorganisationen, Ortsgruppen und Initiativen 4. die Erstellung des jährlichen Jahresvoranschlages 5. Sicherstellung einer transparenten Finanzgebarung 6. Vorbereitung des Bundeskongresses 7. die Erteilung von Weisungen an die BundesgeschäftsführerIn 8. die Einbindung möglichst vieler Mitglieder in Entscheidungsprozessen und anderen Aktivitäten. (17) Der Bundesvorstand kann Projektgruppen zur Erledigung seiner Arbeit einsetzen und überträgt im Rahmen seiner Befugnisse Zuständigkeiten. Die Modalitäten der Projektgruppe sind mit Beschluss festzuhalten. Der Vorstand benennt ein/e LeiterIn der Projektgruppe. Die Projektgruppe ist dem Bundesvorstand berichtspflichtig. Der Bundesvorstand bleibt letztverantwortlich. 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Bundesvorstandsmitglieder, Vertretung des Vereins nach außen, Zeichnungsberechtigungen (1) Die Koordinatorin politische Geschäftführung ist für die Leitung der politischen Geschäfte zuständig, sie beruft alle Sitzungen ein und ist für 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Bundesvorstandsmitglieder, Vertretung des Vereins nach außen, Zeichnungsberechtigungen (1) Die Koordinatorin ist für die Leitung der politischen Geschäfte zuständig, sie beruft alle Sitzungen ein und ist für die Koordination der
3 die Koordination der Gremien sowie für die Organisation im Allgemeinen zuständig. (2) Die BundesgeschäftsfüherIn politische GeschäftführerIn ist für die Leitung der Bundesgeschäftsstelle, sowie für organisatorische und administrative Belange zuständig. (3) Die SprecherInnen vertreten den Verein nach außen und sind dessen organschaftliche VertreterInnen. haben die Berechtigung für den Verein im Sinne der Entscheidungen der Organe zu sprechen. Sie sind für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins zuständig. Sie sind nicht berechtig Rechtsgeschäfte einzugehen, ausgenommen durch Genehmigung gemäß 12 Abs. 6 des Statuts. Sie können die Erledigung von Rechtsgeschäften sowie andere Verantwortungsbereiche in den Bereich der politischen Geschäftsführung nur persönlich übertragen. Eine solche Übertragung kann einseitig entzogen werden und muss schriftlich festgehalten werden. Die politische GeschäftführerIn handelt in diesem Fall in eigener Verantwortung. Die Funktion ist ansonsten ausschließlich repräsentativ. (5) Der Bundesvorstand bestellt aus seiner Mitte den/die SchriftführerIn. Der/die SchriftführerIn kann nicht KoordinatorIn politische GeschäftsführerIn, SprecherIn oder FinanzreferentIn sein. (6) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins nach außen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der SprecherInnen KoordinatorIn und der/des Schriftführerin/s, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) vertreten die SprecherInnen die/der KoordinatorIn und die/der FinanzreferentIn den Verein nach außen. Rechtsgeschäfte zwischen Gremien sowie für die Organisation im Allgemeinen zuständig. (2) Die BundesgeschäftsfüherIn ist für die Leitung der Bundesgeschäftsstelle, sowie für organisatorische Belange zuständig. (3) Die SprecherInnen haben die Berechtigung für den Verein im Sinne der Entscheidungen der Organe zu sprechen. Sie sind für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins zuständig. Sie sind nicht berechtig Rechtsgeschäfte einzugehen, ausgenommen durch Genehmigung gemäß 12 Abs. 6 des Statuts. Die Funktion ist ansonsten ausschließlich repräsentativ. (5) Der Bundesvorstand bestellt aus seiner Mitte den/die SchriftführerIn. Der/die SchriftführerIn kann nicht KoordinatorIn, SprecherIn oder FinanzreferentIn sein. (6) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins nach außen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der KoordinatorIn und der/des Schriftführerin/s, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) vertreten die/der KoordinatorIn und die/der FinanzreferentIn den Verein nach außen. Rechtsgeschäfte zwischen Bundesvorstandsmitgliedern und Verein
4 Bundesvorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Bundesvorstandsmitglieds. (7) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von SchriftführerIn, KoordinatorIn und SprecherInnen und FinanzreferentIn gemeinsam erteilt werden. (8) Bei Gefahr im Verzug sind die SprecherInnen ist die KoordinatorIn berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Bundeskongresses oder des Bundesvorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (9) Die FinanzreferentIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. (10) Im Fall der Verhinderung des/der geschäftsführenden Bundessprechers/in tritt der/die andere Sprecher/in. Bei Verhinderung beider, die politische Geschäftsführung. Im Falle der Verhinderung der FinanzreferentIn tritt ihre in der ersten Sitzung eines neu gewählten Vorstands bestimmten Stellvertretretung. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der KoordinatorIn, oder der FinanzreferentIn ihre StellvertreterInnen. Im Falle der Verhinderung der BundesgeschäftsführerIn die SchriftfüherIn. bedürfen der Zustimmung eines anderen Bundesvorstandsmitglieds. (7) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von SchriftführerIn, KoordinatorIn und FinanzreferentIn erteilt werden. (8) Bei Gefahr im Verzug ist die KoordinatorIn berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Bundeskongresses oder des Bundesvorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (9) Die FinanzreferentIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. (10) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der KoordinatorIn, oder der FinanzreferentIn ihre StellvertreterInnen. Im Falle der Verhinderung der BundesgeschäftsführerIn die SchriftfüherIn. (11) Der Bundesvorstand kann aus seiner Mitte ReferentInnen für spezielle Aufgaben bestimmen. Der Bundesvorstand wählt in seiner konstitutierenden Sitzung eine/n geschäftführende/n Bundessprecher/in. (11) Der Bundesvorstand kann aus seiner Mitte ReferentInnen für spezielle Aufgaben bestimmen. 17 Allgemeine Verfahrensbestimmungen 16 Allgemeine Verfahrensbestimmungen
5 (7) Funktionen: Keine Person darf Funktionen länger als vier sechs Funktionsperioden ausüben, wobei die Tätigkeit als RechnungsprüferIn nicht zur Tätigkeitsdauer der weiteren Funktionen aufgerechnet wird. Eine bestimmte Funktion kann maximal drei vier Funktionsperioden durchgehend wahrgenommen werden. Funktionen im Sinne dieses Statuts sind die Mitglieder des Bundesvorstandes. (7) Funktionen: Keine Person darf Funktionen länger als vier Funktionsperioden ausüben, wobei die Tätigkeit als RechnungsprüferIn nicht zur Tätigkeitsdauer der weiteren Funktionen aufgerechnet wird. Eine bestimmte Funktion kann maximal drei Funktionsperioden durchgehend wahrgenommen werden. Funktionen im Sinne dieses Statuts sind die Mitglieder des Bundesvorstandes.
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