Das öffentliche Register für nicht-ärztliche Gesundheitsberufe

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1 Das öffentliche Register für nicht-ärztliche Gesundheitsberufe Manuela Blum Bundesarbeitskammer

2 Ziele Aufwertung der Berufe (Sichtbarmachen der Qualifikationen) Formale Qualitätskontrolle der Dienstleistung (Primärversorgung; ELGA Zugang) Patientensicherheit gewährleisten Faktenbasierte Bedarfsplanung Umsetzung: durch eine kostengünstige Serviceeinrichtung für alle!

3 Registrierung und EU Entschließung des Europäischen Parlaments: empfiehlt die Registrierung der Angehörigen der Gesundheitsberufe als Maßnahme zur Erhöhung der Qualität und der Sicherheit in der Gesundheitsversorgung (EU 2012/C 199 E/04) Länder mit Register: Estland, Slowenien, Malta, Finnland, Großbritannien, Niederlande, Frankreich, Lettland, Polen, Portugal, Irland, Slowakei, Litauen, Deutschland; Ferner: Norwegen und Schweiz (Österreichischer Pflegebericht 2007) Außerdem ist das Register eine Maßnahme der Umsetzung von Informationspflichten der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG und Patientenmobilitätsrichtlinie 2011/24/EU

4 Register für Gesundheitsberufe ist eine Behörde Die Registrierungsbehörde ist wie die Lehrlingsstelle in der Wirtschaftskammer eine unabhängige, allparteiliche Behörde. Die Registrierungsbehörde behandelt alle Berufsangehörigen gleich. Die Berufsangehörigen müssen weder Mitglied der Behörde noch der Trägerorganisation sein um registriert zu werden. Die Registrierungsbehörde bietet die Registrierung ohne Verwaltungsgebühren an. Die AK setzt sich dafür ein, dass das BMF auf die Finanzgebühr verzichtet. Weder Bund noch die Länder leisten für die Durchführung der Registrierung einen Kostenersatz an die Registrierungsbehörde bzw. Trägerorganisation, bekommen bei Bedarf anonymisierte Daten. Berufsangehörig müssen einen Antrag stellen.

5 Welche Daten werden veröffentlicht? Datum der Erstregistrierung (wichtig für Fortbildungsfrist) Stammdaten: Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, gegebenenfalls Geburtsname, akademische Grade, Geschlecht, Berufssitz/e bzw. Arbeitsort/e, Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen, Vertragsverhältnisse mit Sozialversicherungsträgern/ Krankenfürsorgeanstalten, Ruhen der Registrierung, Berufsunterbrechung Berufsangehörige können freiwillig veröffentlichen : Fremdsprachenkenntnisse Arbeitsschwerpunkte, Zielgruppen und Spezialisierungen berufsbezogene Telefonnummer und adresse

6 Konkrete Abfrage / ( ) Eintragungsdatum Muster Daniela, geb. Huber BSc Bachelor of Science in Health Studies Weiblich Berufssitz: NÖ, 2640 Gloggnitz; Arbeitsort: 1120 Wien Physiotherapeutin keine Vertragsverhältnisse mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten Nein (Ruhen der Registrierung) Nein (Berufsunterbrechung) Berufsangehörige können darüber hinaus Folgendes veröffentlichen: Englisch Krankengymnastik, Manuelle Lymphdrainage, Beckenbodengymnastik, Kinesio Taping Arbeitsschwerpunkte, Zielgruppen und Spezialisierungen- Beispiel: /XXXXXX; daniela.muster@ xxx.at

7 Konkrete Abfrage / ( ) Eintragungsdatum Eckler Maria, geb. Riegler Weiblich Arbeitsort: 2840 Hochegg Diplomierte Krankenschwester, Dipl. Sr./ DGKS keine Vertragsverhältnisse mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten Nein (Ruhen der Registrierung) Nein (Berufsunterbrechung) Berufsangehörige können darüber hinaus Folgendes veröffentlichen: Englisch integrierter Hospiz und Palliativversorgung (Arbeitsschwerpunkte, Zielgruppen,Spezialisierungen)

8 Wie wird das Register befüllt? Ausgefüllter Antrag des Berufsangehörigen in Papierform oder elektronisch (mit Bürgerkartenfunktion) Bestandsregistrierung: vereinfachte Datenübermittlung vom AG? Meldung via Hauptverband: Daniela Muster, geb. am und wohnhaft in 1010 Wien, Gonzagagasse 3, ist Physiotherapeutin (sinngemäß) Voraussetzung: elektronische Änderungsmeldung durch den AG via GKK

9 Welche Nachweise sind erforderlich? Reisepass (Identität und Staatsangehörigkeit) EU-Passbild für den Berufsausweis Melde-Bestätigung (Nachweis des Hauptwohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts) Qualifikationsnachweis entsprechend der beruflichen Vorschriften Synergien werden angestrebt: Strafregisterbescheinigung* (nicht älter als 3 Monate, wegen Vertrauenswürdigkeit) Gesundheitszeugnis* (nicht älter als 3 Monate wegen gesundheitlicher Eignung) erforderlichenfalls Nachweis der deutschen Sprache* * nicht bei Bestandsregistrierung

10 Bestandsregistrierung Personen die zu einem bestimmten Stichtag eine Berufsberechtigung besitzen, müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeithorizonts registrieren lassen. Erleichterungen, sofern sie ihren Beruf in einem Beschäftigungsverhältnis ausüben (hier wird AG rechtlich als Kontrollorgan vermutet): Keine Strafregisterbescheinigung Kein Gesundheitszeugnis Kein Nachweis der deutschen Sprache Behörde kommt ins Haus eventuell Datenübertragung vom Arbeitgeber

11 Was geschieht nach Antragsstellung? AntragstellerIn bekommt eine Bestätigung darüber, welche Unterlagen übergeben wurden bzw. welche Unterlagen fehlen Nach vollständiger Vorlage aller Unterlagen ist der Antrag spätestens innerhalb von einem Monat zu erledigen (ansonsten Säumnisbeschwerde) Rechtsschutz: Keine Eintragung: mittels Bescheid ablehnen (Beirat muss vorher zustimmen) => gegen den Bescheid ist Beschwerde an Verwaltungsgericht möglich Zusätzlich: Infoschreiben Berufsausweis Gebühr/ BMF

12 Fortbildung Verpflichtung: bei Berufsausübung über den jeweiligen Stand der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen informiert zu sein und danach zu handeln Angehörige des gehobenen Dienstes ( 63 GuKG) und Angehörige des MTD-Bereichs ( 11d [ab ] MTD-G) haben eine Fortbildungsverpflichtung von 40h in fünf Jahren (Voraussetzung für die Re-Registrierung; Toleranzjahr). Sanktion: Ruhen der Berufsberechtigung durch Bescheid und Eintragung ins Register (Beschluss des zuständigen Beirats erforderlich). => Sanktion ist umstritten (Einspruch Salzburg)!

13 Art der Fortbildung Kontinuierliche Förderung einer hohen Behandlungsqualität (Fachspezifische, kommunikative und soziale Kompetenzen, (berufs) rechtliches Wissen. Formen: u.a. Seminare, Vorträge, Kurse, Workshops, Trainings und Instrumente des nicht formellen und informellen Lernens ) Die Registrierungsbeiräte legen Richtlinien für die Anerkennung von Fortbildungen für die Re-Registrierung fest (Innerbetriebliche Fortbildung, anerkannte Fortbildungsanbieter, nachträgliche anerkannte Fortbildungen) BMG: Verordnung über die Anerkennung von Fortbildungen (unter Berücksichtigung der Richtlinie des Beirats)

14 Nachweis der Fortbildung Über den Besuch einer Fortbildung muss eine Bestätigung ausgestellt werden Die Bestätigungen über Fortbildungen können laufend an die Behörde übermittelt werden bzw. auf das individuelle elektronische Konto hochgeladen werden. Einmal jährlich erhalten die Berufsangehörigen eine Kontoinformation über die angerechneten Fortbildungen. Ein eigener Antrag zur Re-Registrierung ist daher nicht erforderlich.

15 Änderungsmeldungen Verpflichtung der Berufsangehörigen: Namensänderungen Änderung der Staatsangehörigkeit Wechsel des Hauptwohnsitzes Änderungen der berufsbezogenen Telefonnummer und -Adresse Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes Änderung des Arbeitsortes Berufseinstellung (Unterbrechung mehr als 3 Jahre) Berufsunterbrechung (mehr als sechs Monate nicht in Österreich, etc) Wiederaufnahme der Berufsausübung binnen einem Monat der Behörde zu melden.

16 Was das neue Register bringt: Nur, wer die entsprechenden Qualifikationen hat, wird ins Register aufgenommen. Damit kommt es zu einer Wertschätzung und Aufwertung der Berufe

17 Was das neue Register bringt: Das Register für Gesundheitsberufe wird von einer eigenen Registrierungsbehörde geführt, die bei der AK angesiedelt ist. Die Registrierungsbehörde ist aber, so wie die Lehrlingsstelle in der Wirtschaftskammer eine unabhängige, allparteiliche Behörde.

18 Was das neue Register bringt: Die Registrierungsbehörde behandelt alle Berufsangehörigen gleich. Die Berufsangehörigen müssen kein Mitglied einer Interessenvertretung oder eines Berufsverbandes sein, um registriert zu werden. Sie werden dadurch auch nicht Mitglied der Registrierungsbehörde bzw. der AK.

19 Was das neue Register bringt: Die AK kann auf eine gute Infrastruktur zurückgreifen und wird daher für den Aufbau und die Verwaltung des Registers keine Kosten verrechnen. Darüber hinaus setzt sich die AK für eine kostenlose Registrierung und die Streichung der derzeit vorgesehenen Finanzamtsgebühr (in der Höhe von rund 84,- Euro) ein.

20 Was das neue Register bringt: Weder der Bund noch die Länder leisten für die Durchführung der Registrierung einen Kostenersatz an die Registrierungsbehörde bzw. die AK. Länder und Bund bekommen bei Bedarf nur anonymisierte Daten.

21 Was das neue Register bringt Die Antragstellung ist möglichst unbürokratisch und per Post, im Internet oder sogar am Arbeitsplatz möglich. Sie erfordert nur wenige Dokumente (z.b. Antrag, Kopie des Identitätsnachweises, Zeugnisse bzw. Diplome und ein Passbild für den Berufsausweis).

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