Oberstaatsanwaltschaft
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- Helene Fischer
- vor 10 Jahren
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1 Oberstaatsanwaltschaft Weisung Nr. 5.9 Akteneinsicht I. bei hängigem Verfahren 1. Grundsätzliches (Art. 101 f., Art. 149 Abs. 2 Bst. e StPO) Die Akteneinsicht bei hängigem Verfahren richtet sich nach den Vorgaben des Strafprozessrechts (Art. 101 f. StPO). Die Rechte der betroffenen Person können als Schutzmassnahme nach Art. 149 Abs. 2 Bst. e StPO eingeschränkt werden. 2. Schweigegebot (Art. 73 Abs. 2, Art. 165 StPO; Art. 292 StGB) Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte (Art. 105 StPO) sowie deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Art. 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordern (Art. 73 Abs. 2 StPO). Die Polizei und die Staatsanwaltschaft können zudem Zeugen und Zeuginnen unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB verpflichten, über die beabsichtigte oder die erfolgte Einvernahme und deren Gegenstand Stillschweigen zu bewahren (Art. 165 StPO). 3. Zuständigkeit und Verfügung betreffend Akteneinsicht (Art. 61, Art. 62, Art. 102 StPO) Über die Akteneinsicht entscheidet die Verfahrensleitung (Art. 102 Abs. 1, Art. 61 und Art. 62 StPO). Die Polizei leitet Akteneinsichtsgesuche umgehend an die Staatsanwaltschaft weiter.
2 2 Sofern die Akten noch nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden sind oder der Staatsanwalt das Verfahren noch nicht eröffnet hat, gewährt die Polizei den Versicherungsgesellschaften in nachfolgenden Fällen nach entsprechender Prüfung der Berechtigung in eigener Kompetenz Akteneinsicht: - Rapporte betreffend Vermögensdelikte mit unbekannter Täterschaft - Verkehrsunfallrapporte 4. Einsichtsberechtigte und Umfang der Einsicht (Art. 44, Art. 73 Abs. 2, Art. 96, Art. 100 ff., Art. 104 f., Art. 107 f., Art. 121 Abs. 2, Art. 149 ff., Art. 159, Art. 165 StPO; Art. 32 ATSG; Art. 72 Abs. 1 VVG) 4.1 Beschuldigte Person Die Akten des Strafverfahrens können von der beschuldigten Person nach deren ersten Einvernahme und der Abnahme der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft eingesehen werden (Art. 101 StPO). Die Voraussetzung, dass die wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft erhoben wurden, beinhaltet insbesondere auch die Einvernahme entscheidender Tatzeugen sowie des Opfers, aber unter Umständen auch, dass die erhobenen Beweise der beschuldigten Person vorgehalten wurden. Eine Gewährung der Akteneinsicht zu einem früheren Zeitpunkt kann durchwegs denkbar und unter Umständen sogar wünschbar sein. Einschränkungen sind zu erwägen z.b. nach Art. 102 Abs. 1, Art. 108 StPO (Einschränkung des rechtlichen Gehörs), Art. 149 ff. StPO (Schutzmassnahmen) oder aber im Rahmen des Schweigegebots (Art. 73 Abs. 2 StPO, Art. 165 StPO). 4.2 Verteidigung/Rechtsbeistand Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO steht den Parteien (Art. 104 StPO) und gleichermassen auch ihren Rechtsbeiständen zu. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss für Einschränkungen nach Art. 108 Abs. 1 StPO der Rechtsbeistand selbst Anlass dazu geben (Art. 108 Abs. 2 StPO).
3 3 Auch beim Anwalt der ersten Stunde (Art. 159 StPO) ist die Staatsanwaltschaft und nicht die Polizei für die Gewährung der Akteneinsicht zuständig. Die Verteidigung darf alle Aktenstücke einsehen, die der beschuldigten Person während der Einvernahme vorgehalten wurden. Ein Anspruch der Verteidigung oder der beschuldigten Person auf sofortige Aushändigung einer Kopie dieser Aktenstücke und des Einvernahmeprotokolls lässt sich daraus nicht ableiten. Der Anwalt (nicht aber andere Rechtsbeistände) ist gestützt auf Standesrecht verpflichtet, einer allfälligen Kollusionsgefahr oder anderen schützenswerten Interessen von Dritten Rechnung zu tragen, wenn er aus den Akten gewonnene Informationen Dritten weitergeben will. Bei Gefahr des Missbrauchs ist dem Rechtsbeistand die Weitergabe von Akten an Dritte zu untersagen, solange die Kollusionsgefahr andauert, und es ist eine entsprechende Auflage zu machen. Die Auflage besteht darin, dass der Rechtsbeistand für jede Weitergabe des Akteninhalts an Dritte, sei es durch Aushändigung des Aktenstücks oder einer Kopie davon, sei es durch mündliche Bekanntgabe, vorgängig die Zustimmung der Staatsanwaltschaft einzuholen hat (Art. 102 Abs. 1 StPO). In speziellen Fällen, namentlich zum Schutze von Geheimhaltungsinteressen anderer Verfahrensbeteiligter oder von Dritten (z.b. bei einem Fabrikationsgeheimnis), kann eine solche Auflage ebenfalls angezeigt sein. 4.3 Privatklägerschaft Das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerschaft bezieht sich grundsätzlich auf die gesamten Akten (Art. 100 StPO). Die Akteneinsicht kann ebenfalls eingeschränkt werden (Art. 108 StPO). 4.4 Andere Verfahrensbeteiligte und das Opfer, welches sich nicht als Privatklägerschaft konstituiert hat (Art. 105 StPO) Diesen steht das Akteneinsichtsrecht zu, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 101 Abs. 3, Art. 105 Abs. 2 StPO).
4 4 4.5 Dritte Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO). Betroffenen ist allenfalls vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 107 StPO). 4.6 Opferberatungsstellen Das Recht des Opfers und der ihm gleichgestellten, Zivilansprüche erhebenden Angehörigen (Privatklägerschaft, vgl. Art. 117 Abs. 3 StPO) auf Akteneinsicht kann auch von der anerkannten Beratungsstelle ausgeübt werden, an welche sich diese Personen gewandt haben, sofern diese ihre Zustimmung erteilt haben. 4.7 Bundesbehörden oder kantonalen Behörden mit Parteirechten Diesen steht die Akteneinsicht zu, sofern ihnen in einem Bundeserlass oder einem kantonalen Erlass ausdrücklich volle oder beschränkte Parteistellung eingeräumt wird (Art. 104 Abs. 2 StPO). Das Einsichtsrecht richtet sich in seinem Umfang nach der durch das kantonale oder eidgenössische Recht eingeräumten Parteistellung. 4.8 Andere Behörden Bundesbehörden, kantonale Behörden und Gemeindebehörden haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit sie diese für Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und keine überwiegenden Interessen dagegen sprechen (Art. 44 StPO, Art. 96 StPO Art. 101 Abs. 2 StPO). 4.9 Sozialversicherungen Den Organen der einzelnen Sozialversicherungen (vgl. insbesondere Art. 68 UVG) sind gemäss Art. 32 ATSG auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt zu geben, die für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen, die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge, die Festsetzung und den Bezug der Beiträge oder den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte erforderlich sind. Eine Vollmacht des Versicherten ist nicht nötig. Sozialversicherungen haben Anspruch auf unentgeltliche Zustellung von Aktenkopien.
5 Privatversicherungen Diesen ist nur Akteneinsicht zu gewähren, wenn sie durch eine zu den Akten zu nehmende Vollmacht des Versicherten ausdrücklich dazu legitimiert sind (Art. 72 Abs. 1 VVG). Das Bestehen eines Versicherungsvertrages genügt für die Legitimation nicht, denn auch eine versicherte geschädigte Person oder eine versicherte beschuldigte Person kann ein Interesse haben, der Versicherung die Akteneinsicht zu verweigern. Vollmachtgeber kann nur eine verfahrensbeteiligte Person sein. Handelt es sich beim Versicherten um die geschädigte Person oder die Privatklägerschaft, ist das Akteneinsichtsrecht des Versicherers auf Akten beschränkt, die zur Begründung der Zivilklage notwendig sind (Art. 121 Abs. 2 StPO, BBl ). Die Akteneinsicht für Privatversicherer dazu gehören auch die Zusatzversicherungen (zu KVG, UVG) ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt CHF Öffentliche Auflage von Endentscheiden (Art. 69 Abs. 2 StPO) Interessierten Personen sind auf Anfrage Strafbefehle, Nichtanhandnahmeverfügungen, Einstellungsverfügungen sowie Einziehungsverfügungen nach Eintritt der Rechtskraft während 30 Tagen zur Einsichtnahme vorzulegen. Der Interessierte hat vorgängig den Einsichtstermin zu vereinbaren. Die Einsichtnahme berechtigt nicht zum Kopieren oder Abspeichern des Entscheides auf einen Datenträger. 6. Akteneinsicht/Aktenherausgabe (Art. 102 StPO) Die Akteneinsicht hat im Normalfall am Sitz der Strafbehörde zu erfolgen. An Privatpersonen und Rechtsanwälte mit Geschäftssitz im Ausland werden keine Originalakten herausgegeben.
6 6 II. nach Verfahrensabschluss Die Bearbeitung und Aufbewahrung der Personendaten sowie der Rechtsschutz richten sich nach dem DSG (Art. 99 StPO) und 97 Justizgesetz. Die Aktenaufbewahrung erfolgt nach Art. 103 StPO. Inkraftsetzung: 1. Juni 2011 revidiert: 31. Oktober 2012 revidiert: 01. April 2014 lic. iur. Benno Annen, Oberstaatsanwalt
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