Gefahrgut ADR Juli 2003

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gefahrgut ADR Juli 2003"

Transkript

1 LKW-INFO 4/2003 vom Gefahrgut ADR 2003 Die Übergangsfrist für das derzeit geltende ADR/RID 2001 endete generell am 30 Juni Am 29. April 2003 wurde die GGBG-Novelle 2003 im Ministerrat, am 14. Mai 2003 dann die Regierungsvorlage im Verkehrsausschuss des Nationalrates beschlossen. Leider wurde die Novelle zum Gefahrgutbeförderungsgesetz vor dem 1. Juli 2003 nicht kundgemacht. Laut Auskunft der ADR-Experten wird jedoch empfohlen, ab 1. Juli 2003 die neuen Gefahrguttransportvorschriften anzuwenden. Ab 1. Juli 2003 ist somit auch bei nationalen (innerstaatlichen) Beförderungen ADR 2003 anzuwenden. Dies bringt wieder zahlreiche Änderungen für die Anwender mit sich, vor allem auch bei den Beförderungspapieren und den schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblättern), die ab diesem Datum von der Exekutive wohl verstärkt kontrolliert werden, beim Mitführen und Nachrüsten von Feuerlöschern, der Einführung einer Meldepflicht von Ereignissen mit gefährlichen Gütern und vielen redaktionellen Änderungen in der Stoffliste Kapitel 3.2 und den übrigen Detailbestimmungen. Nachstehend versuchen wir, die wichtigsten Änderungen des ADR 2003 gegenüber dem ADR 2001 in aller Kürze zusammenzufassen; die Zusammenstellung kann natürlich nicht erschöpfend sein. Es darf diesbezüglich auf die diversen, im Handel erhältlichen Bücher und Schriften verwiesen werden, von denen wir unter Punkt 3 noch einige anführen. 2. Wichtigste Neuerungen des ADR/RID 2003 Allgemeine Freistellungen (Unterabschnitt ): Die allgemeinen Freistellungen für Privatpersonen, Maschinen oder Geräte sowie die Handwerkerbefreiung werden nunmehr an die Voraussetzung gebunden, dass Maßnahmen gegen Freiwerden des Inhalts getroffen werden. Die Handwerkerbefreiung gilt außerdem nicht für die Klasse 7. Transporte innerhalb der Freigrenzen nach Unterabschnitt :

2 Der Hinweis auf Kapitel 1.3 wurde hier gestrichen, so dass die am Transport beteiligten Personen auch dann zu unterweisen sind, wenn Beförderungen innerhalb der Freigrenzen (maximal Punkte) durchgeführt werden. In der Tabelle Absatz wurden einige Ergänzungen vorgenommen. Begriffsbestimmungen (Abschnitt 1.2.1): Hier gibt es etliche Ergänzungen bzw. Änderungen im Zusammenhang mit Neuregelungen bei Gasen; ferner wurde der Begriff technische Benennung als einheitlicher Oberbegriff eingeführt. Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern (Abschnitt 1.8.5) Die bisherige rudimentäre Bestimmung, die den Beförderer verpflichtet, bei einem schweren Unfall oder Zwischenfall der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen, wurde nun komplett neu gefasst. So wird für den Bericht ein Formularmuster verbindlich vorgeschrieben und genau festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein meldepflichtiges Ereignis vorliegt. Klassifizierung (Teil 2): Bei der Klassifizierung wird zunächst in Unterabschnitt genauer formuliert, dass die Verpackungsgruppen (VG) I, II und II nur bei den Klassen 3 bis 5.1, 6.1, 8 und 9 folgende Bedeutung haben: VG I: Stoffe mit hoher Gefahr, VG II: Stoffe mit mittlerer Gefahr, VG III: Stoffe mit niedriger Gefahr. Wenn bei anderen Klassen eine Verpackungsgruppe angegeben ist, bezieht sich diese nur auf die Verpackung selbst, trifft jedoch keine Aussage im Sinne der Gefährlichkeit des Stoffes. Bei den Druckgaspackungen (Klasse 2) werden neue Klassifizierungscodes eingeführt: C = ätzend, CO = ätzend und oxidierend, FC = entzündbar, ätzend. Weitere Änderungen gibt es bei den desensibilisierten explosiven festen Stoffen (Klasse 4.1), den Ammoniumnitrat-Düngemitteln (Klasse 5.1), den diagnostischen Proben (Klasse 6.2) und der Klasse 9 (einige neue Eintragungen). Verzeichnis der gefährlichen Güter (Teil 3): Hier gibt es etliche Streichungen, Neueinträge und Änderungen bestehender Einträge. Es wird daher empfohlen, die bisher unter ADR 2001 verwendeten Einträge auf Änderungen zu prüfen. Sondervorschrift 640: Die in Spalte 2 der Zentraltabelle angeführten physikalischen und technischen Eigenschaften führen zu unterschiedlichen Beförderungsvorschriften für ein und dieselbe Verpackungsgruppe. Zur Identifizierung dieser Beförderungsvorschriften ist zu den im Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen folgende Angabe hinzuzufügen: Sondervoschrift 640X" wobei X der Großbuchstabe ist, der in der Spalte 6 nach der Sondervorschrift 640 angeführt ist (siehe z.b. die UN-Nummer 1306). Freistellungen bei begrenzten Mengen ( LQ, Kapitel 3.4): Das Layout der Kennzeichnung der Versandstücke wird präzisiert:

3 rautenförmige Fläche, von einer Linie mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm eingefasst, Breite der Begrenzungslinie der Raute mindestens 2 mm, Zeichenhöhe der UN-Nummer (und wohl auch der Buchstaben LQ ) mindestens 6 mm, bei mehreren Stoffen im Versandstück muss die Raute ausreichend groß sein, um alle UN- Nummern aufnehmen zu können, geringere Abmessungen, wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, sofern deutlich sichtbar, Umverpackungen mit LQ sind ebenfalls zu kennzeichnen. Man wird sich wieder darauf gefasst machen müssen, dass diese Vorschriften in Österreich von der Exekutive genau überprüft und bei Nichteinhaltung angezeigt werden. Verpackungsbestimmungen (Kapitel 4.1): Auch hier gibt es etliche Änderungen. So wird die Anerkennung der Verpackungskennzeichnung gemäß UN aus Nicht-ADR-Staaten präzisiert. Verpackungen müssen nach den vom Hersteller gelieferten Informationen verschlossen sein; dazu muss der Verpacker unter Umständen vom Hersteller der Verpackung entsprechende Anleitungen anfordern. In Unterabschnitt werden Vorschriften für unverpackte große und robuste Gegenstände eingeführt, z.b. Treibstofftanks für Flugzeuge, ungereinigt. Die Verpackungsanweisung P 200 (Unterabschnitt ) wurde umfassend geändert, ebenso die Verpackungsanweisung P 650 für diagnostische Proben. Allgemeine Vorschriften für den Versand (Kapitel 5.1) Die Kennzeichnungsvorschriften für Umverpackungen in Unterabschnitt wurden geändert, ebenso jene für Gasflaschen in Unterabsatz und lit. c). Anbringen von Großzetteln (Placards, Kapitel 5.3) Die Bestimmungen über die Anbringung von Großzetteln (Placards) an Containern, MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks in Unterabschnitt wurden wie folgt geändert: Die Großzettel (Placards) sind an beiden Längsseiten und an jedem Ende des Containers, MEGC, Tankcontainers oder ortsbeweglichen Tanks anzubringen. Wenn der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank mehrere Tankabteile hat, in denen zwei oder mehrere gefährliche Güter befördert werden, sind die entsprechenden Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten in der Höhe des jeweiligen Tankabteils und jeweils ein Muster der an den Längsseiten angebrachten Großzettel (Placards) an beiden Enden anzubringen.

4 Ebenso geändert wurden die entsprechenden Vorschriften über die Anbringung von Großzetteln (Placards) an Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie- Fahrzeugen und Fahrzeugen mit Aufsetztanks in Unterabschnitt : Die Großzettel (Placards) sind an beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug anzubringen Wenn das Tankfahrzeug oder der auf dem Fahrzeug beförderte Aufsetztank mehrere Tankabteile hat, in denen zwei oder mehrere gefährliche Güter befördert werden, sind die entsprechenden Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten in der Höhe des jeweiligen Tankabteils und jeweils ein Muster der an den Längsseiten angebrachten Großzettel (Placards) hinten anzubringen. Wenn in diesem Fall jedoch an allen Tankabteilen dieselben Großzettel (Placards) anzubringen sind, müssen diese Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten und hinten nur einmal angebracht werden. Wenn mehr als ein Großzettel (Placard) für dasselbe Tankabteil vorgeschrieben ist, müssen die Großzettel (Placards) nahe beieinander angebracht werden. Wie sich die neuen Vorschriften z.b. bei einem Tankfahrzeug auswirken, verdeutlicht die nachstehende Grafik:

5 Beförderungspapier (Abschnitt 5.4.1): Besonders zu beachten sind die Änderungen bei den Eintragungen im Beförderungspapier, zumal diese erfahrungsgemäß von der österreichischen Exekutive häufig kontrolliert und beanstandet werden. Das oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand muss (müssen) folgende Angaben enthalten: a) die UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden; b) die gemäß Abschnitt bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend (siehe Absatz ) ergänzt durch die technische Benennung (siehe Absatz ); c) für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1: der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b angegebene Klassifizierungscode. Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 andere Nummern der Gefahrzettelmuster als 1, 1.4, 1.5 und 1.6 angegeben sind, müssen diese nach dem Klassifizierungscode in Klammern angegeben werden, - für radioaktive Stoffe der Klasse 7: siehe Absatz , - für Stoffe und Gegenstände der übrigen Klassen: die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 angegebenen Nummern der Gefahrzettelmuster (bisher: die Klasse). Wenn mehrere Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, sind die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben, d) gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe, der die Buchstaben «VG» (z.b. «VG II») oder die Initialen vorangestellt werden dürfen, die dem Ausdruck «Verpackungsgruppe» in den gemäß Absatz verwendeten Sprachen entsprechen, (die bisher nach der Verpackungsgruppe vorgeschriebenen Großbuchstaben ADR oder RID entfallen), e) die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke; f) die Gesamtmenge jedes gefährlichen Guts mit unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher offizieller Benennung für die Beförderung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen bzw. als Brutto- oder Nettomasse); Bem. Bei Anwendung des Unterabschnitts muss für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge der gefährlichen Güter gemäß Absatz im Beförderungsdokument angegeben werden. g) den Namen und die Anschrift des Absenders; h) den Namen und die Anschrift des (der) Empfängers (Empfänger);

6 i) eine Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung. Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden, a), b), c) und d) müssen jedoch in der Reihenfolge a), b), c), d) oder in der Reihenfolge b), c), a), d) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADR vorgesehenen angegeben werden. Beispiele für zugelassene Beschreibungen gefährlicher Güter sind: «UN 1098 Allylalkohol, 6.1 (3), I» oder «Allylalkohol, 6.1 (3), UN 1098, I». Die Verwendung von Großbuchstaben oder Kleinbuchstaben für die offizielle Benennung ist laut Absatz nunmehr ausdrücklich erlaubt (bisher nur Großbuchstaben). Wenn Abfälle befördert werden, die gefährliche Güter enthalten, so ist wie bisher der UN- Nummer und der offiziellen Benennung der Ausdruck «Abfall» voranzustellen, z.b.: «Abfall, UN 1230 Methanol, 3, II» oder «Abfall, UN 1993 Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g. (Toluen und Ethylalkohol), 3, II». Sondervorschriften für ungereinigte leere Verpackungen, Fahrzeuge, Container, Tanks, Batterie- Fahrzeuge und MEGC (Absatz ): Für ungereinigte leere Umschließungsmittel, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, muss die Bezeichnung im Beförderungspapier lauten: «Leere Verpackung», «Leeres Gefäß», «Leeres Großpackmittel (IBC)», «Leere Großverpackung», «Leeres Tankfahrzeug», «Leeres Fahrzeug», «Leerer Aufsetztank», «Leerer ortsbeweglicher Tank», «Leerer Tankcontainer», «Leerer Container», «Leeres Batterie-Fahrzeug», bzw. «Leerer MEGC», ergänzt durch die Nummer der Klasse für das letzte Ladegut z.b. «Leere Verpackung, 3». Bei ungereinigten leeren Gefäßen für Gase mit einem Fassungsraum von mehr als 1000 Litern sowie bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, ungereinigten leeren Batterie-Fahrzeugen, ungereinigten leeren Aufsetztanks, ungereinigten leeren ortsbeweglichen Tanks, ungereinigten leeren Tankcontainern, ungereinigten leeren MEGC, ungereinigten leeren Fahrzeugen und ungereinigten leere Containern für Güter in loser Schüttung ist diese Bezeichnung durch die Angabe «Letztes Ladegut» sowie durch die UN-Nummer, die offizielle Benennung für die Beförderung, gegebenenfalls vervollständigt durch die technische Benennung (siehe Unterabschnitt ), und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe, und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe für das letzte Ladegut zu ergänzen, z.b. «Leeres Tankfahrzeug, 2, Letztes Ladegut: UN 1017 Chlor». Erforderliche Angaben gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 640 (Absatz ): Sofern dies durch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 640 vorgeschrieben ist, ist im Beförderungspapier «Sondervorschrift 640X» zu vermerken, wobei "X" der Großbuchstabe ist, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 nach dem Verweis auf Sondervorschrift 640 erscheint.

7 Beispiel nach ADR 2001: «1263 FARBE (Dampfdruck bei 50 C größer als 175 kpa), 3, I, ADR», nach ADR 2003 neu: «UN 1263 Farbe, 3, I, Sondervorschrift 640A». Schriftliche Weisungen (Abschnitt 5.4.3): In den schriftlichen Weisungen muss die Ausrüstung für allgemeine Maßnahmen nicht mehr angegeben werden. Diese Ausrüstung findet sich in Abschnitt 8.1.5, lit. a) und betrifft: mindestens einen Unterlegkeil, zwei selbststehende Warnzeichen Warnweste oder Warnkleidung sowie eine Handlampe Feuerlöscher (Abschnitt 8.1.4) Bei jedem Transport ist mindestens ein tragbarer Zwei-Kilo-Feuerlöscher (Brandklassen A, B und C) für einen Brand des Motors bzw. des Führerhauses mitzuführen. Dies gilt auch bei freigestellten Mengen gemäß Unterabschnitt ADR unterhalb der "1000-Punkte-Grenze". Auch diese Feuerlöscher müssen geprüft und mit Aufschriften versehen sein, die die Konformität mit einer anerkannten Norm belegen und aus denen das Datum der nächsten wiederkehrenden Prüfung ersichtlich ist. Für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten gilt hinsichtlich der Ausrüstung mit Feuerlöschern Folgendes: (i) für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Masse von mehr als 7,5 Tonnen ein oder mehrere tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen A, B und C mit einem gesamten Mindestfassungsvermögen von 12 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), von denen mindestens eines ein Mindestfassungsvermögen von 6 kg haben muss; (ii) für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Masse von mehr als 3,5 Tonnen bis einschließlich 7,5 Tonnen ein oder mehrere tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen A, B und C mit einem gesamten Mindestfassungsvermögen von 8 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), von denen mindestens eines ein Mindestfassungsvermögen von 6 kg haben muss 3. Einige Publikationen zum ADR/RID 2003 In Österreich sind mehrere Textausgaben des ADR bzw. des RID 2003 erschienen. So z.b. das ADR-Handbuch 2003 von Stolz Trybus Twaroch, Seiten, ISBN X, im Porter Press Verlag, 1010 Wien, Kärntner Straße 28/15, Tel. 01/ , Fax: 01/

8 18 (die Änderungen gegenüber dem ADR 2001 sind hier mit schwarzen Balken am Textrand kenntlich gemacht); ADR 2003-Vorschriftentext als Download oder auf CD-ROM, Gefahrgut-Informationszentrum, Zwettler Betriebs- und Kommunal-Consultung KEG, 4020 Linz, Bergschößlgasse 2b, Tel. 0732/757660, Fax 0732/ , E Mail ooe@giz.at, Web: RID + ADR Kombihandbuch 2003 von Ebner Mayer, mit RID/ADR-Gegenüberstellung, Seiten, Verlag Kitzler Ges.m.b.H., Uraniastraße 4, 1010 Wien, Tel. 01/ , Fax 01/ , office@kitzler-verlag.at, Web: Als Schulungsunterlage für Gefahrgutbeauftragte hat das oben bereits genannte Gefahrgut- Informationszentrum Zwettler bereits einen "GiZ-Praxisleitfaden 2003" sowie die bekannte GiZ- Gefahrgut-Fibel 2003 in Tabellenform herausgegeben. Telefon, Fax und wie oben. Karawankentunnel - Gefahrgut Im BGBL III Nr. 59/2003 vom 27. Mai 2003 wurde die Vereinbarung zwischen dem BMVIT der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehr der Republik Slowenien über die Beförderung gefährlicher Güter durch den Karawankentunnel kund gemacht, in welcher der Verkehr auf der Tunnelstrecke geregelt wird. Diese Verordnung finden Sie im Internet jederzeit unter oder auf der Fachgruppenhomepage Link Gefahrgutinfos Karawankentunnel

BEFÖRDERUNGSPAPIERE Hilfe oder bußgeldbelegte Notwendigkeit - Anforderungen Verantwortung Konsequenzen -

BEFÖRDERUNGSPAPIERE Hilfe oder bußgeldbelegte Notwendigkeit - Anforderungen Verantwortung Konsequenzen - BEFÖRDERUNGSPAPIERE Hilfe oder bußgeldbelegte Notwendigkeit - Anforderungen Verantwortung Konsequenzen - Volker Tornau Telefon: 0179 2937783 volker@tornau.de Telefax: 0179 332937783 Begleitpapiere gleich

Mehr

facts Gefahrgutbeauftragter Pflichten der Beteiligten Gefahrengut ADR/SDR

facts Gefahrgutbeauftragter Pflichten der Beteiligten Gefahrengut ADR/SDR Beförderungsvorschriften für gefährliche Güter erhöhen die Sicherheit und liefern den Einsatzkräften bei einem Unfall wertvolle Hinweise zur Schadensbegrenzung. Die Regelwerke für den Transport gefährlicher

Mehr

Voraussetzung: Die Gefahrgüter sind zur Beförderung zugelassen und korrekt klassifiziert!

Voraussetzung: Die Gefahrgüter sind zur Beförderung zugelassen und korrekt klassifiziert! Für einen sicheren und gesetzeskonformen Gefahrguttransport müssen neben der korrekten Verpackung, Klassifizierung und Bezettelung der Versandstücke die Dokumente und das Fahrzeug die Kriterien des ADR

Mehr

Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR 2009 - gültig bis 30.06.2015 -

Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR 2009 - gültig bis 30.06.2015 - Stand: März 2011 Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR 2009 - gültig bis 30.06.2015-1. Datum 2. Verpacker 3. Fahrer 4. Sonstige Hinweise Hinweise: Alle

Mehr

e-frachtbrief@neu RID 2015

e-frachtbrief@neu RID 2015 e-frachtbrief@neu RID 2015 01. April 2015 ab Version 9.16.15 Seite 1 von 28 Inhalt Inhalt 2 Besonderheiten beim Ausfüllen der RID- Angaben im 3 Spaltenaufbau/ Druckreihenfolge 3 Ausfüllen des e-frachtbriefes

Mehr

Gefahrgutfahrer - Infos

Gefahrgutfahrer - Infos Für die Beförderungen von Gütern welche als Gefahrgut eingestuft sind gelten strenge Vorschriften. Diese Vorschriften sind in den ADR Bestimmungen zusammengefasst. (ADR = Europäisches Übereinkommen über

Mehr

Wegleitung für den Transport von Sonderabfällen

Wegleitung für den Transport von Sonderabfällen Wegleitung für den Transport von Sonderabfällen Die nachfolgende Wegleitung ist als Arbeitshilfe für Abgeberbetriebe gedacht. Sie bezieht sich lediglich auf Aufgaben, die in den Verantwortungsbereich des

Mehr

TEIL 5 VORSCHRIFTEN FÜR DEN VERSAND

TEIL 5 VORSCHRIFTEN FÜR DEN VERSAND TEIL 5 VORSCHRIFTEN FÜR DEN VERSAND 2 3 Inhaltsverzeichnis Teil 5 5.1 Allgemeine Vorschriften 6 5.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften 6 5.1.2 Verwendung von Umverpackungen 6 5.1.3 Ungereinigte,

Mehr

Transport gefährlicher Güter durch Handwerksbetriebe

Transport gefährlicher Güter durch Handwerksbetriebe Transport gefährlicher Güter durch Handwerksbetriebe Thomas Schneider Gemeinsames Gefahrgutbüro der IHKs Bodensee- Oberschwaben, Reutlingen und Schwarzwald-Baar-Heuberg Grundlagen Abkürzung ADR GBefG GGVSEB

Mehr

Kapitel 2.1. Allgemeine Vorschriften. 2.1.1 Einleitung

Kapitel 2.1. Allgemeine Vorschriften. 2.1.1 Einleitung Kapitel 2.1 2.1.1 Einleitung Allgemeine Vorschriften 2.1.1.1 Im RID gibt es folgende Klassen gefährlicher Güter: Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Klasse 2 Gase Klasse 3 Entzündbare

Mehr

Abschnitt 2.5 enthält dabei die grundsätzlichen Vorgaben.

Abschnitt 2.5 enthält dabei die grundsätzlichen Vorgaben. Teil 3 Gefahrgutrechtliche/gefahrstoffrechtliche Vorgaben Verpacken nach Ausnahme 20 Das Verpacken der Abfälle wird in den Abschnitten 2.5 bis 2.14 in Verbindung mit der Spalte 8 der Tabelle in 2.4 beschrieben.

Mehr

Vorschriften für den Versand

Vorschriften für den Versand Teil 5 Vorschriften für den Versand Kapitel 5.1 Allgemeine Vorschriften 5.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften Dieser Teil enthält Vorschriften für den Versand gefährlicher Güter bezüglich

Mehr

Vorschriften des ADR / SDR für den Chauffeur / Fahrzeugführer von Gefahrgut innerhalb der Freigrenze d.h. unter 1000 Punkte - VERSANDSTÜCKE

Vorschriften des ADR / SDR für den Chauffeur / Fahrzeugführer von Gefahrgut innerhalb der Freigrenze d.h. unter 1000 Punkte - VERSANDSTÜCKE Vorschriften des ADR / SDR für den Chauffeur / Fahrzeugführer von Gefahrgut innerhalb der Freigrenze d.h. unter 1000 Punkte - VERSANDSTÜCKE Wie sehe ich ob es sich um Gefahrgut gemäss ADR/SDR bzw. RID/RSD

Mehr

Vorschriften für den Versand

Vorschriften für den Versand Teil 5 Vorschriften für den Versand Kapitel 5.1 Allgemeine Vorschriften 5.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften Dieser Teil enthält Vorschriften für den Versand gefährlicher Güter bezüglich

Mehr

Schulung nach Kapitel 1.3 ADR 2013

Schulung nach Kapitel 1.3 ADR 2013 Schulung nach Kapitel 1.3 ADR 2013 Änderungen mit 1. Jänner. Die allgemeinen Übergangsfristen gestatten bis zum 30. Juni 2013 die Anwendung des noch bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechts (ADR 2011).

Mehr

Die Verpackungsgruppe(n), der (denen) ein Stoff zugeordnet ist, ist (sind) in Kapitel 3.2 Tabelle A angegeben.

Die Verpackungsgruppe(n), der (denen) ein Stoff zugeordnet ist, ist (sind) in Kapitel 3.2 Tabelle A angegeben. Teil 2 Klassifizierung Kapitel 2.1 2.1.1 Einleitung Allgemeine Vorschriften 2.1.1.1 Im ADR gibt es folgende Klassen gefährlicher Güter: Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 Klasse 4.1 Klasse 4.2 Klasse 4.3 Klasse

Mehr

1) Welches Regelwerk gilt für die grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen? a) RID b) ADR c) VTGGS d) ADNR e) IMDG-Code

1) Welches Regelwerk gilt für die grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen? a) RID b) ADR c) VTGGS d) ADNR e) IMDG-Code Fragen RID: 1) Welches Regelwerk gilt für die grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen? a) RID b) ADR c) VTGGS d) ADNR e) IMDG-Code 2) Welches Regelwerk gilt für die grenzüberschreitende

Mehr

Sicherungsmaßnahmen in der Wirtschaft

Sicherungsmaßnahmen in der Wirtschaft Sicherungsmaßnahmen in der Wirtschaft Die Ereignisse des 11. September 21 veranlassten die nationale und internationale Gesetzgebung, Maßnahmen zur Sicherung gegen mögliche terroristische Gefahren zu entwickeln.

Mehr

Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern

Betriebsanweisung Beförderung von Gefahrgütern Inhalt: 1. Zweck und Geltungsbereich:...2 2. Zuständigkeiten:...2 3. Begriffsbestimmungen und Abkürzungen:... 2 4. Umgang / Betrieb:...3 4.1 Eingesetzte Gefahrgüter am Standort... 3 4.2 Gefahren für Mensch

Mehr

Beförderungsdokument (IMO-Erklärung) nach GGVSee und IMDG-Code (Amendment 33-06)

Beförderungsdokument (IMO-Erklärung) nach GGVSee und IMDG-Code (Amendment 33-06) Checkliste Beförderungsdokument (IMO-Erklärung) nach GGVSee und IMDG-Code (Amendment 33-06) 1. Datum: 2. Verpacker: 3. Spedition: 4. Sonstige Hinweise: Hinweise: Alle Prüfpunkte sind zu prüfen. N/Z bedeutet

Mehr

11. Schweizer Sonderabfalltag 2. Juni 2014. Gefahrgutrechtliche Pflichten der Abfallentsorgung. Ernst Winkler

11. Schweizer Sonderabfalltag 2. Juni 2014. Gefahrgutrechtliche Pflichten der Abfallentsorgung. Ernst Winkler 11. Schweizer Sonderabfalltag 2. Juni 2014 Gefahrgutrechtliche Pflichten der Abfallentsorgung Ernst Winkler Abfälle können auch GEFÄHRLICHE Abfälle sein. wie Farben, Säuren, Lösungsmittel,Spraydosen, Spritzmittel,

Mehr

I. Zu transportierende Gefahrgüter (Übersicht) 3. II. Allgemeine Vorschriften für den Transport 4

I. Zu transportierende Gefahrgüter (Übersicht) 3. II. Allgemeine Vorschriften für den Transport 4 Hinweise für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen von neuen und gebrauchten Batterien und anderen batteriespezifischen Gefahrgütern auf der Straße zur Umsetzung des ADR * vom Fachverband

Mehr

Transport radioaktiver Stoffe Besonderheiten

Transport radioaktiver Stoffe Besonderheiten Transport radioaktiver Stoffe Besonderheiten Konzept der Klasse 7 zur Einstufung Zulassung der Verpackungen Kennzeichnung Inhalt des Beförderungspapiers Fahrerschulung Strahlenschutzprogramm Transportgenehmigung

Mehr

Gefahrguttransport in kleinen Mengen

Gefahrguttransport in kleinen Mengen Gefahrguttransport in kleinen Mengen Sicherheitsfachkräfte-Tagung 2012 Bad Kissingen Gefahrguttransport, Dipl.-Chem. Mirja Telgmann 13.04.2012 UN-Modellvorschriften Straße Eisenbahn Binnenschiff Seeschiff

Mehr

Herzlich Willkommen zur. gefahrgutrechtlichen. Unterweisung ADR 2015

Herzlich Willkommen zur. gefahrgutrechtlichen. Unterweisung ADR 2015 Herzlich Willkommen zur gefahrgutrechtlichen Unterweisung ADR 2015 ADR SAFETY Training Plus GmbH Marktler Straße 61 D-84489 Burghausen Tel +49 (0) 8677 91499-0 Fax +49 (09 8677 91499-9 Christoph Merian

Mehr

Regelungen für die Postbeförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen ( gültig ab 01.01.2003)

Regelungen für die Postbeförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen ( gültig ab 01.01.2003) Regelungen für die Postbeförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen ( gültig ab 01.01.2003) 1 Allgemeines Diese Regelungen gelten für den nationalen Paketversand. Sie sind nicht anwendbar für

Mehr

Transport von Batterien

Transport von Batterien Fachverband Batterien ZVEI Merkblatt Nr. 5 Ausgabe Juli 2014 Transport von Batterien Hinweise für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen von neuen, beschädigten sowie gebrauchten Batterien

Mehr

Änderungen und Erläuterungen von Anhang 2 SDR

Änderungen und Erläuterungen von Anhang 2 SDR Änderungen und Erläuterungen von Anhang 2 SDR Geltender Text 1.9.5.2.3 Gase, die unter den Bedingungen der Unterabsätze 1.1.3.2 b), e) und f) ADR, in Druck- Kraftstoffbehältern mit einem Fassungsvermögen

Mehr

Gut informiert. Kurzzusammenfassung über die Kennzeichnung von Gasflaschen und die Verordnung über die Beförderung auf der Strasse

Gut informiert. Kurzzusammenfassung über die Kennzeichnung von Gasflaschen und die Verordnung über die Beförderung auf der Strasse Gut informiert Kurzzusammenfassung über die Kennzeichnung von Gasflaschen und die Verordnung über die Beförderung auf der Strasse ADR: Gefahrenklassen / Klassifizierungscode Gefahrenklasse 2 (gilt für

Mehr

Vorschriften ADR 2013

Vorschriften ADR 2013 Vorschriften ADR 2013 Beförderung von Lithium-batterien und Lithium-- Mögliche Einträge (Zuordnung UN-Nummern, Benennungen und Beschreibungen) UN- Nummer Benennung und Beschreibung UN 3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN

Mehr

Transportvorschriften für GVO/GVMO UN3245

Transportvorschriften für GVO/GVMO UN3245 Stand: Januar 2015 Transportvorschriften für GVO/GVMO UN3245 In schwarzer Farbe: allgemeine Transportvorschriften In grüner Farbe: zusätzliche Anforderungen bei der Verwendung von Trockeneis (bzw. Flüssigstickstoff)

Mehr

Allgemeine Vorschriften

Allgemeine Vorschriften Nur für nationale Transporte geltende Vorschriften Teil 1 Allgemeine Vorschriften Kapitel 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit 1.1.3 Freistellungen 1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der

Mehr

Anhang/CD-ROM-Inhalte

Anhang/CD-ROM-Inhalte Anhang/CD-ROM-Inhalte Inhalt der CD-ROM Der Gb im Unternehmen Beratungstätigkeit Beratungsthemen bei Versandstückbeförderung (Word) Beratungsthemen bei Beförderung in loser Schüttung (Word) Beratungsthemen

Mehr

INFORMATIONSBROSCHÜRE

INFORMATIONSBROSCHÜRE INFORMATIONSBROSCHÜRE Verwendung und Transport von Gaskartuschen IV. Quartal 2009 Einsatz von Gaskartuschen Was sind Gaskartuschen Gaskartuschen sind Einwegbehälter. In Gaskartuschen wird Gas (Flüssiggas)

Mehr

Allgemeines. Freigrenzen-Regelung nach ADR/SDR. Hilfsliste Berechnung der Freigrenzen

Allgemeines. Freigrenzen-Regelung nach ADR/SDR. Hilfsliste Berechnung der Freigrenzen Allgemeines -Regelung nach ADR/SDR Für die Beförderung gefährlicher Güter unter Inanspruchnahme der -Regelung gelten Höchstmengen pro Beförderungseinheit (Zugfahrzeug und Anhänger!). Es gibt verschiedene

Mehr

Leitfaden zur Unterweisung von Personen, die in der Bauwirtschaft an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind * )

Leitfaden zur Unterweisung von Personen, die in der Bauwirtschaft an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind * ) Leitfaden zur Unterweisung von Personen, die in der Bauwirtschaft an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind * ) (April 2015) Autoren: Kurt Kaphun Dr. Klaus Kersting Jens Petzold * ) Ausgenommen

Mehr

VCI-Leitlinie Beförderung gefährlicher Güter im PKW/Kombi

VCI-Leitlinie Beförderung gefährlicher Güter im PKW/Kombi VERBAND DER CHEMISCHEN INDUSTRIE e.v. VCI-Leitlinie Beförderung gefährlicher Güter im PKW/Kombi Stand: Januar 2007 Dieser Leitfaden entbindet in keinem Fall von der Verpflichtung zur Beachtung der gesetzlichen

Mehr

ÄNDERUNGEN IM GEFAHRGUTRECHT 2015

ÄNDERUNGEN IM GEFAHRGUTRECHT 2015 1 ÄNDERUNGEN IM GEFAHRGUTRECHT 2015 Team: 36.23.1/Gefahrgutüberwachung Kurt-Schumacher-Straße 45, 60313 Frankfurt am Main, 069/212-43313, 40287 oder 42311, 069/212-45302 E-Mail: Straßenverkehrsamt@stadt-frankfurt.de

Mehr

23. Februar 2015, Berlin

23. Februar 2015, Berlin 23. Februar 2015, Berlin Vorschriften und Empfehlungen Internationaler Transport von gefährlichen Gütern Recommendations on the TRANSPORT OF DANGEROUS GOODS Airtransport ICAO TI ICAO DG Panel Seatransport

Mehr

Kapitel 6.3 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse 6.2

Kapitel 6.3 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse 6.2 Kapitel 6.3 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse 6.2 6.3.1 Allgemeines Bem. Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für Verpackungen,

Mehr

Gefahrgutberatung Lithium-Ionen-Akkus in LEV s Referent: Bernd Hilke

Gefahrgutberatung Lithium-Ionen-Akkus in LEV s Referent: Bernd Hilke Lithium-Ionen-Akkus in LEV s Beförderung von Lithiumbatterien Gesetzliche Grundlagen (Gefahrgutvorschriften) Vortrag von: Bernd Hilke Gefahrgutbeauftragter Inhaber Firma: Gefahrgutberatung Bernd Hilke

Mehr

Die Hinweise geben Hilfestellung für die Einhaltung der Vorschriften, ersetzen diese aber nicht.

Die Hinweise geben Hilfestellung für die Einhaltung der Vorschriften, ersetzen diese aber nicht. Hinweise für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen von neuen und gebrauchten Batterien und anderen batteriespezifischen Gefahrgütern auf der Straße zur Umsetzung des ADR vom Fachverband

Mehr

Ungerade Jahre werfen ihre Änderungen voraus! Was erwartet uns 2013/2014 im ADR/RID?

Ungerade Jahre werfen ihre Änderungen voraus! Was erwartet uns 2013/2014 im ADR/RID? Ungerade Jahre werfen ihre Änderungen voraus! Was erwartet uns 2013/2014 im ADR/RID? Jörg Holzhäuser Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur in Mainz Tel.: 06131 / 16 22 97 Fax.: 06131 / 16

Mehr

Kennzeichnung von Gefahrstoffen nach CLP-VO

Kennzeichnung von Gefahrstoffen nach CLP-VO .1. Umweltgefahren und Kategorien CLP-Verordnung Gefahrenhinweis (H-) Piktogramm Signalwort Stoffe mit akut gewässergefährdender Wirkung H400 Sehr giftig für Wasserorganismen (Kategorie ACHTUNG Label bei

Mehr

INFORMATIONEN ZUM GEFAHRGUTBEAUFTRAGTEN WER BRAUCHT EINEN GEFAHRGUTBEAUFTRAGTEN?

INFORMATIONEN ZUM GEFAHRGUTBEAUFTRAGTEN WER BRAUCHT EINEN GEFAHRGUTBEAUFTRAGTEN? INFORMATIONEN ZUM GEFAHRGUTBEAUFTRAGTEN WER BRAUCHT EINEN GEFAHRGUTBEAUFTRAGTEN? Wenn ein Unternehmen an der Beförderung von Gefahrgut im weitesten Sinn beteiligt ist (Beförderung, Lagerung, Handel, Verpackung,

Mehr

Anlage zur 24. ADR-Änderungsverordnung vom 6. Oktober 2014

Anlage zur 24. ADR-Änderungsverordnung vom 6. Oktober 2014 G 1998 Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 23 vom 13. Oktober 2014 Anlage zur 24. ADR-Änderungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (Übersetzung) Hinweise: 1. Diese deutsche Übersetzung enthält eine

Mehr

ADR 2015. Übersicht über die Neuerungen als tabellarische Gegenüberstellung ADR 2013 vs. ADR 2015 Stand: 17.10.2014, Veröffentlichung BGBl, Teil II

ADR 2015. Übersicht über die Neuerungen als tabellarische Gegenüberstellung ADR 2013 vs. ADR 2015 Stand: 17.10.2014, Veröffentlichung BGBl, Teil II ADR 2015 Übersicht über die Neuerungen als tabellarische Gegenüberstellung ADR 2013 vs. ADR 2015 Stand: 17.10.2014, Veröffentlichung BGBl, Teil II Autor: Jürgen Werny Ingenieurbüro Jürgen Werny Sperberstr.

Mehr

GoInForm Umweltrecht; Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn; Stand: 11.12.2001

GoInForm Umweltrecht; Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn; Stand: 11.12.2001 Gefahrgut Bund; Übersicht Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn GGVSE)

Mehr

TAGESSEMINARE 333 MINUTEN SEMINARE TAGESSEMINARE GEFAHRGUT

TAGESSEMINARE 333 MINUTEN SEMINARE TAGESSEMINARE GEFAHRGUT TAGESSEMINARE - verschiedene Seminarorte - kurze Anreise - keine Übernachtungskosten - minimaler Personalausfall im Betrieb! 333 MINUTEN SEMINARE Efektiv, Praxisbezogen, Erfolgreich! TAGESSEMINARE GEFAHRGUT

Mehr

HÖHERE TECHNISCHE BUNDES-LEHR-UND VERSUCHSANSTALT WIEN XX Technologisches Gewerbemuseum A-1200 Wien, Wexstraße 19-23 STAATLICHE VERSUCHSANSTALT TGM

HÖHERE TECHNISCHE BUNDES-LEHR-UND VERSUCHSANSTALT WIEN XX Technologisches Gewerbemuseum A-1200 Wien, Wexstraße 19-23 STAATLICHE VERSUCHSANSTALT TGM HÖHERE TECHNISCHE BUNDES-LEHR-UND VERSUCHSANSTALT WIEN XX Technologisches Gewerbemuseum A-1200 Wien, Wexstraße 19-23 STAATLICHE VERSUCHSANSTALT TGM KUNSTSTOFF- UND UMWELTTECHNIK ZULASSUNGSSCHEIN Baumusterprüfung

Mehr

4.1 6.1. Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.v.

4.1 6.1. Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.v. 4.1 6.1 L E I T F A D E N GEFAHRGUTTRANSPORTE IN DER BAUINDUSTRIE Straße Stand Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.v. Kurfürstenstraße 129. 10785 Berlin Telefon (030) 21 28 62 63. Telefax (030) 21

Mehr

Gefahrguttransport auf der Straße

Gefahrguttransport auf der Straße M 830 SICHERHEIT KOMPAKT Gefahrguttransport auf der Straße Erleichterungen für Kleinmengen gemäß ADR 2015 Gültig bis inklusive 30. Juni 2017 www.auva.at Inhalt Vorwort 2 Einleitung 3 Grundlagen und Begriffe

Mehr

Gefahrguttransport - Vollzugserlass 2007

Gefahrguttransport - Vollzugserlass 2007 GZ: 159.103/1-II/ST8/07 vom 22. Februar 2007 Gefahrguttransport - Vollzugserlass 2007 zum ADR (Fassung 2007), GGBG, GGBV, CSG und sonstigen Regelungen C:\Windows\System32\Fabasoft\DOCDIR\FSC1\{Services}\W3WP.FSC1\mimeattach.doc

Mehr

Forum Gefahrgut- Rhein-Mosel 1. Juli 2015

Forum Gefahrgut- Rhein-Mosel 1. Juli 2015 Forum Gefahrgut- Rhein-Mosel 1. Juli 2015 Jörg Holzhäuser Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur in Mainz Tel.: 06131 / 16 22 97 Fax.: 06131 / 16 24 49 o. 16 17 22 97 E-Mail: joerg.holzhaeuser@isim.rlp.de

Mehr

Arbeitsmedizinisches Zentrum

Arbeitsmedizinisches Zentrum Arbeitsmedizinisches Zentrum Informationsveranstaltung / Ebola BAM Tide Voigt / Charité Dr. Iris Juditzki / DKG e.v. 23.02.2015 U N I V E R S I T Ä T S M E D I Z I N B E R L I N I I I I L I 1 Entsorgung

Mehr

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung. Zusammenfassung

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung. Zusammenfassung Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV): Zusammenfassung Zürich, Sept. 2005 Basler & Hofmann Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV): Zusammenfassung I Inhalt Seite 1. Das Wichtigste in Kürze...1

Mehr

Kraftstoff-Kanister made by hünersdorff

Kraftstoff-Kanister made by hünersdorff hünersdorff GmbH Postfach 569 D - 71605 Ludwigsburg KUNDENINFORMATION Qualitätssicherung Datum: 28.05.2013 Zeichen: QS/GC Telefon: +49 7141 / 147-232 Telefax: +49 7141 / 147 14 232 E-Mail: crisafulli@huenersdorff.de

Mehr

Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten

Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten } U M S E T Z U N G D E R R E C H T L I C H E N G R U N D L A G E N Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten Sitzung der Erfa-Gruppe Gefahrgutbeauftragte am 14.05.2014 } U M S E T Z U N G D E R R E C H T L I

Mehr

die in Absatz 1.16.1.2.5 vorgeschriebene Schiffsstoffliste;.

die in Absatz 1.16.1.2.5 vorgeschriebene Schiffsstoffliste;. BGBl. III - Ausgegeben am 7. Februar 2013 - Nr. 26 75 von 91 Teil 8 Kapitel 8.1 Abschnitt 8.1.2 8.1.2.2 Den folgenden Text einfügen: d) die Prüfbescheinigungen über die fest installierten Feuerlöscheinrichtungen

Mehr

Änderungsschwerpunkte

Änderungsschwerpunkte Gefahrgutrecht 2011-2013 Änderungsschwerpunkte Team: 36.23.1/Gefahrgutüberwachung Kurt-Schumacher-Straße 45, 60313 Frankfurt am Main, 069/212-43313, 40287 oder 42311, 069/212-45302 E-Mail: Straßenverkehrsamt@stadt-frankfurt.de

Mehr

Anwendungsbereich. 2 Gefahrgutrecht und andere Rechtsbereiche. Beiselen Gefahrgut-Info 2012

Anwendungsbereich. 2 Gefahrgutrecht und andere Rechtsbereiche. Beiselen Gefahrgut-Info 2012 Beiselen Gefahrgut-Info 2012 1 Anwendungsbereich Diese Broschüre behandelt in erster Linie die Beförderung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln auf der Straße. Die Broschüre soll alle,

Mehr

Der Fragenfundus für die Prüfung der Gefahrgutbeauftragten

Der Fragenfundus für die Prüfung der Gefahrgutbeauftragten Fragenfundus für die Prüfung der Gefahrgutbeauftragten Der Fragenfundus für die Prüfung der Gefahrgutbeauftragten wird unter Federführung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages erarbeitet. Er

Mehr

Ridder Holzhäuser RID 2015. 15. Auflage

Ridder Holzhäuser RID 2015. 15. Auflage Ridder Holzhäuser RID 2015 15. Auflage Bibliographische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie;

Mehr

Sicherheitshinweis 11 04.05

Sicherheitshinweis 11 04.05 Sicherheitshinweis 11 04.05 Transport von Gasbehältern mit Kraftfahrzeugen (ersetzt Sicherheitshinweis 11 von 06.03) Vorbemerkungen Diese Sicherheitshinweise sind Empfehlungen für den sicheren Transport

Mehr

Rechtliche Grundlagen für den Transport von Lithiumbatterien

Rechtliche Grundlagen für den Transport von Lithiumbatterien Rechtliche Grundlagen für den Transport von Lithiumbatterien Aufgrund dieses batterieimmanenten Risikos sind Lithium-Batterien seit dem 01.01.2009 als Gefahrgut der Klasse 9 deklariert und wie jedes Gefahrgut

Mehr

Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002)

Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002) Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002) GGAV 2002 Ausfertigungsdatum: 06.11.2002 Vollzitat: "Gefahrgut-Ausnahmeverordnung

Mehr

Lithiumbatterien, die versteckte Gefahr?

Lithiumbatterien, die versteckte Gefahr? Lithiumbatterien, die versteckte Gefahr? Transportvorschriften für freigestellte Lithium Batterien Lithiumbatterien unser ständiger Begleiter Quelle: Google Geräte mit Lithium Batterien (Auswahl): Handy/Smartphones

Mehr

Lithium-Batterien Ein Transportproblem?

Lithium-Batterien Ein Transportproblem? Lithium-Batterien Ein Transportproblem? Problemfall Lithiumbatterien - Informationsveranstaltung am 18. Februar 2013 Jörg Holzhäuser / Bernhard Kiefer Folie 1 Definitionen gem. 38.3.2.2 des UN Manual Prüfungen

Mehr

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2739 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1993 Ausgegeben am 25. Mai 1993 122. Stück 332. Vereinbarung zwischen der zuständigen

Mehr

VCI-Leitlinie Beförderung gefährlichergüter im PKW/Kombi

VCI-Leitlinie Beförderung gefährlichergüter im PKW/Kombi VERBAND DER CHEMISCHEN INDUSTRIE e.v. VCI-Leitlinie Beförderung gefährlichergüter im PKW/Kombi Stand: 27. November 2013 Dieser Leitfaden entbindet in keinem Fall von der Verpflichtung zur Beachtung der

Mehr

chemplus GHS/CLP - Systemetiketten

chemplus GHS/CLP - Systemetiketten GHS/CLP - Systemetiketten Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend erhalten Sie Informationen zu Mindestgrößen, Formaten und den Standardinhaltsangaben auf unseren Systemetiketten. Unser Etiketten bestehen

Mehr

Umgang mit gefährlichen Abfällen. Manfred Schönekerl 08.11.2011. Gefahrgutbeauftragter der Stadtreinigung Dresden GmbH

Umgang mit gefährlichen Abfällen. Manfred Schönekerl 08.11.2011. Gefahrgutbeauftragter der Stadtreinigung Dresden GmbH Manfred Schönekerl Gefahrgutbeauftragter der Stadtreinigung Dresden GmbH Pfotenhauerstraße 46 01307 Dresden Umgang mit gefährlichen Abfällen 1 Identifizierung und Klassifizierung der gefährlichen Abfälle

Mehr

Technische Notiz. Transportvorschriften Lithiumbatterien. Inhaltsverzeichnis

Technische Notiz. Transportvorschriften Lithiumbatterien. Inhaltsverzeichnis -n Seite 1 von 4 Sonnenschein Lithium GmbH Industriestrasse 22 D-63654 Büdingen Technische Notiz Transportvorschriften Lithiumbatterien Inhaltsverzeichnis Seite Inhaltsverzeichnis... 1 Einleitung... 2

Mehr

Die CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung Die CE-Kennzeichnung 1. Was bedeutet die CE-Kennzeichnung? Die CE-Kennzeichnung ist kein Qualtitätssiegel. Dadurch wird lediglich angezeigt, daß ein Produkt die Anforderungen aller relevanten EG-Richtlinien

Mehr

gefahrgutgrundwissen SERVICEHEFT 2009/2010

gefahrgutgrundwissen SERVICEHEFT 2009/2010 gefahrgutgrundwissen SERVICEHEFT 2009/2010 ADR: Das Regelwerk kompakt und verständlich SEEVERKEHR: IMDG-Code Parallelen zum ADR LERNKONTROLLE Fragen aus der IHK-Prüfung Anmeldung und Infos Dr. Ulrike Eismann

Mehr

GefGü 2.2.4 Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung GGAV 2002)

GefGü 2.2.4 Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung GGAV 2002) Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung GGAV 2002) Vom 6. November 2002 (BGBl. I Nr. 79 S. 4350) zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

Übersicht zur Darstellungsform sowie Schriftart, -größe und -farbe in der Etikettierung von Erzeugnissen des Weinrechts

Übersicht zur Darstellungsform sowie Schriftart, -größe und -farbe in der Etikettierung von Erzeugnissen des Weinrechts Trier, im März 2015 Übersicht zur Darstellungsform sowie Schriftart, -größe und -farbe in der Etikettierung von Erzeugnissen des Weinrechts GMO = Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments

Mehr

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL-11075-04-00 nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL-11075-04-00 nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL-11075-04-00 nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 Gültigkeitsdauer: 15.06.2015 bis 10.11.2018 Ausstellungsdatum: 15.06.2015 Urkundeninhaber:

Mehr

Rechtliche Zuordnung. Rechtsgebiete. Arbeitsschutzrecht (BioStoffV)

Rechtliche Zuordnung. Rechtsgebiete. Arbeitsschutzrecht (BioStoffV) 3. Krankenhaus-Umwelttag NRW Änderungen im ADR bei der Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe 17. September 2007 Rechtliche Zuordnung Rechtsgebiete Innerhalb einer Einrichtung Arbeitsschutzrecht (BioStoffV)

Mehr

Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung

Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung Kapitel 7.1 Allgemeine Vorschriften 7.1.1 Die Beförderung gefährlicher Güter erfordert die Verwendung einer bestimmten

Mehr

utz GGVSEB Mit Sicherheit ans Ziel. GGVSEB 252 Mit Sicherheit ans Ziel. 254 RAKO GGVSEB KLT GGVSEB POOLBOX GGVSEB

utz GGVSEB Mit Sicherheit ans Ziel. GGVSEB 252 Mit Sicherheit ans Ziel. 254 RAKO GGVSEB KLT GGVSEB POOLBOX GGVSEB 250 EB 252 Mit Sicherheit ans Ziel. 254 RAKO EB KLT EB POOLBOX EB 255 Faltboxen EB NESCO EB PALOXE EB Mit Sicherheit ans Ziel. utz EB Technische Kunststoffteile Grossladungsträger Gefahrgutbehälter Leitfähige

Mehr

Gefahrgutbehälter. Gefahrgutbehälter GGVSE

Gefahrgutbehälter. Gefahrgutbehälter GGVSE 270 271 272 Produktübersicht 273 RAKO POOLBOX KLT GLT Faltboxen NESCO PALOXE Medium-Behälter M 274 Immer Sicher... 275 Zulassungsverfahren Grundsätzlich kann jeder der von uns produzierten Behälter für

Mehr

Vermerk: Auswirkungen der EU-Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV - VO (EU) Nr. 1169/2011) auf die Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen

Vermerk: Auswirkungen der EU-Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV - VO (EU) Nr. 1169/2011) auf die Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen Bl/ 2. Dezember 2014 Vermerk: Auswirkungen der EU-Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV - VO (EU) Nr. 1169/2011) auf die Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen Grundsatz Die LMIV gilt ab dem 13. Dezember

Mehr

Regelungen für die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen

Regelungen für die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen Regelungen für die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen Teil 1: BRIEF national (gültig ab 01.07.2013) *) B: briefähnliche Sendungen Versandvorschriften und Hinweise für Einlieferer gefährlicher

Mehr

Sicherheitsdatenblatt Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Sicherheitsdatenblatt Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Sicherheitsdatenblatt Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Sicherheitsdatenblatt rematitan CL Pulver 1. ZUBEREITUNGS- UND FIRMENBEZEICHNUNG: Produkt-Handelsname: Rematitan CL Pulver Firma: CADdent GmbH

Mehr

BRANCHENKUNDE SPEDITION

BRANCHENKUNDE SPEDITION BRANCHENKUNDE SPEDITION 1 Ziele Sie kennen die gängigen Transportmittel und deren Vorteile und Besonderheiten Sie können für Transportgüter das geeignete Transportmittel und die passende Verpackung bestimmen.

Mehr

ADR + RID + ADN + IMDG-Code Online

ADR + RID + ADN + IMDG-Code Online ADR + RID + ADN + IMDG-Code Online Gefahrguttransport Land + Wasser von Klaus Ridder, Jörg Holzhäuser 1. Auflage ecomed Sicherheit Heidelberg Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 609 58291

Mehr

Transportvorschriften

Transportvorschriften 1. Grundsätzliches: Die nachstehenden Transport- und Verpackungsvorschriften sind unabhängig von der vereinbarten Lieferkondition Bestandteil unserer Einkaufsbedingungen. 1.1 Alle Lieferungen an unser

Mehr

TEIL 4 VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERWENDUNG VON VERPACKUNGEN UND TANKS

TEIL 4 VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERWENDUNG VON VERPACKUNGEN UND TANKS Kap..1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen TEIL VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERWENDUNG VON VERPACKUNGEN UND TANKS IMDG-CODE (Arndt. 32-0) 109 Kap..1 Verwendung

Mehr

Technische Notiz. Transportvorschriften für Lithiummetallbatterien. Inhaltsverzeichnis

Technische Notiz. Transportvorschriften für Lithiummetallbatterien. Inhaltsverzeichnis LTN-060-18-c Seite 1 von 5 Tadiran Batteries GmbH Industriestrasse 22 D-63654 Büdingen Technische Notiz Verteilerklasse 1 allgemein Transportvorschriften für Lithiummetallbatterien Inhaltsverzeichnis Seite

Mehr

So kommen gefährliche Güter sicher an.

So kommen gefährliche Güter sicher an. Business-Service: Gefahrgut Gefahrgutversand So kommen gefährliche Güter sicher an. Patientenproben. Biologische Produkte. Tote Tiere. Vorschriften Mengengrenzen Verpackungen Kennzeichnungen Sendungsarten

Mehr

Gefahrgüter - geheimnisvolle Stoffe? Güter, die der Mensch braucht!

Gefahrgüter - geheimnisvolle Stoffe? Güter, die der Mensch braucht! Gefahrgüter - geheimnisvolle Stoffe? Güter, die der Mensch braucht! Zürich, 05. Februar 2014 Erwin Sigrist Einleitung Definitionen von Gefahrstoff und Gefahrgut Wer bestimmt was Gefahrgüter sind? Gefahrklassen

Mehr