Gefahrgut ADR Juli 2003
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- Frank Schmitt
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1 LKW-INFO 4/2003 vom Gefahrgut ADR 2003 Die Übergangsfrist für das derzeit geltende ADR/RID 2001 endete generell am 30 Juni Am 29. April 2003 wurde die GGBG-Novelle 2003 im Ministerrat, am 14. Mai 2003 dann die Regierungsvorlage im Verkehrsausschuss des Nationalrates beschlossen. Leider wurde die Novelle zum Gefahrgutbeförderungsgesetz vor dem 1. Juli 2003 nicht kundgemacht. Laut Auskunft der ADR-Experten wird jedoch empfohlen, ab 1. Juli 2003 die neuen Gefahrguttransportvorschriften anzuwenden. Ab 1. Juli 2003 ist somit auch bei nationalen (innerstaatlichen) Beförderungen ADR 2003 anzuwenden. Dies bringt wieder zahlreiche Änderungen für die Anwender mit sich, vor allem auch bei den Beförderungspapieren und den schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblättern), die ab diesem Datum von der Exekutive wohl verstärkt kontrolliert werden, beim Mitführen und Nachrüsten von Feuerlöschern, der Einführung einer Meldepflicht von Ereignissen mit gefährlichen Gütern und vielen redaktionellen Änderungen in der Stoffliste Kapitel 3.2 und den übrigen Detailbestimmungen. Nachstehend versuchen wir, die wichtigsten Änderungen des ADR 2003 gegenüber dem ADR 2001 in aller Kürze zusammenzufassen; die Zusammenstellung kann natürlich nicht erschöpfend sein. Es darf diesbezüglich auf die diversen, im Handel erhältlichen Bücher und Schriften verwiesen werden, von denen wir unter Punkt 3 noch einige anführen. 2. Wichtigste Neuerungen des ADR/RID 2003 Allgemeine Freistellungen (Unterabschnitt ): Die allgemeinen Freistellungen für Privatpersonen, Maschinen oder Geräte sowie die Handwerkerbefreiung werden nunmehr an die Voraussetzung gebunden, dass Maßnahmen gegen Freiwerden des Inhalts getroffen werden. Die Handwerkerbefreiung gilt außerdem nicht für die Klasse 7. Transporte innerhalb der Freigrenzen nach Unterabschnitt :
2 Der Hinweis auf Kapitel 1.3 wurde hier gestrichen, so dass die am Transport beteiligten Personen auch dann zu unterweisen sind, wenn Beförderungen innerhalb der Freigrenzen (maximal Punkte) durchgeführt werden. In der Tabelle Absatz wurden einige Ergänzungen vorgenommen. Begriffsbestimmungen (Abschnitt 1.2.1): Hier gibt es etliche Ergänzungen bzw. Änderungen im Zusammenhang mit Neuregelungen bei Gasen; ferner wurde der Begriff technische Benennung als einheitlicher Oberbegriff eingeführt. Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern (Abschnitt 1.8.5) Die bisherige rudimentäre Bestimmung, die den Beförderer verpflichtet, bei einem schweren Unfall oder Zwischenfall der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen, wurde nun komplett neu gefasst. So wird für den Bericht ein Formularmuster verbindlich vorgeschrieben und genau festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein meldepflichtiges Ereignis vorliegt. Klassifizierung (Teil 2): Bei der Klassifizierung wird zunächst in Unterabschnitt genauer formuliert, dass die Verpackungsgruppen (VG) I, II und II nur bei den Klassen 3 bis 5.1, 6.1, 8 und 9 folgende Bedeutung haben: VG I: Stoffe mit hoher Gefahr, VG II: Stoffe mit mittlerer Gefahr, VG III: Stoffe mit niedriger Gefahr. Wenn bei anderen Klassen eine Verpackungsgruppe angegeben ist, bezieht sich diese nur auf die Verpackung selbst, trifft jedoch keine Aussage im Sinne der Gefährlichkeit des Stoffes. Bei den Druckgaspackungen (Klasse 2) werden neue Klassifizierungscodes eingeführt: C = ätzend, CO = ätzend und oxidierend, FC = entzündbar, ätzend. Weitere Änderungen gibt es bei den desensibilisierten explosiven festen Stoffen (Klasse 4.1), den Ammoniumnitrat-Düngemitteln (Klasse 5.1), den diagnostischen Proben (Klasse 6.2) und der Klasse 9 (einige neue Eintragungen). Verzeichnis der gefährlichen Güter (Teil 3): Hier gibt es etliche Streichungen, Neueinträge und Änderungen bestehender Einträge. Es wird daher empfohlen, die bisher unter ADR 2001 verwendeten Einträge auf Änderungen zu prüfen. Sondervorschrift 640: Die in Spalte 2 der Zentraltabelle angeführten physikalischen und technischen Eigenschaften führen zu unterschiedlichen Beförderungsvorschriften für ein und dieselbe Verpackungsgruppe. Zur Identifizierung dieser Beförderungsvorschriften ist zu den im Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen folgende Angabe hinzuzufügen: Sondervoschrift 640X" wobei X der Großbuchstabe ist, der in der Spalte 6 nach der Sondervorschrift 640 angeführt ist (siehe z.b. die UN-Nummer 1306). Freistellungen bei begrenzten Mengen ( LQ, Kapitel 3.4): Das Layout der Kennzeichnung der Versandstücke wird präzisiert:
3 rautenförmige Fläche, von einer Linie mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm eingefasst, Breite der Begrenzungslinie der Raute mindestens 2 mm, Zeichenhöhe der UN-Nummer (und wohl auch der Buchstaben LQ ) mindestens 6 mm, bei mehreren Stoffen im Versandstück muss die Raute ausreichend groß sein, um alle UN- Nummern aufnehmen zu können, geringere Abmessungen, wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, sofern deutlich sichtbar, Umverpackungen mit LQ sind ebenfalls zu kennzeichnen. Man wird sich wieder darauf gefasst machen müssen, dass diese Vorschriften in Österreich von der Exekutive genau überprüft und bei Nichteinhaltung angezeigt werden. Verpackungsbestimmungen (Kapitel 4.1): Auch hier gibt es etliche Änderungen. So wird die Anerkennung der Verpackungskennzeichnung gemäß UN aus Nicht-ADR-Staaten präzisiert. Verpackungen müssen nach den vom Hersteller gelieferten Informationen verschlossen sein; dazu muss der Verpacker unter Umständen vom Hersteller der Verpackung entsprechende Anleitungen anfordern. In Unterabschnitt werden Vorschriften für unverpackte große und robuste Gegenstände eingeführt, z.b. Treibstofftanks für Flugzeuge, ungereinigt. Die Verpackungsanweisung P 200 (Unterabschnitt ) wurde umfassend geändert, ebenso die Verpackungsanweisung P 650 für diagnostische Proben. Allgemeine Vorschriften für den Versand (Kapitel 5.1) Die Kennzeichnungsvorschriften für Umverpackungen in Unterabschnitt wurden geändert, ebenso jene für Gasflaschen in Unterabsatz und lit. c). Anbringen von Großzetteln (Placards, Kapitel 5.3) Die Bestimmungen über die Anbringung von Großzetteln (Placards) an Containern, MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks in Unterabschnitt wurden wie folgt geändert: Die Großzettel (Placards) sind an beiden Längsseiten und an jedem Ende des Containers, MEGC, Tankcontainers oder ortsbeweglichen Tanks anzubringen. Wenn der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank mehrere Tankabteile hat, in denen zwei oder mehrere gefährliche Güter befördert werden, sind die entsprechenden Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten in der Höhe des jeweiligen Tankabteils und jeweils ein Muster der an den Längsseiten angebrachten Großzettel (Placards) an beiden Enden anzubringen.
4 Ebenso geändert wurden die entsprechenden Vorschriften über die Anbringung von Großzetteln (Placards) an Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie- Fahrzeugen und Fahrzeugen mit Aufsetztanks in Unterabschnitt : Die Großzettel (Placards) sind an beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug anzubringen Wenn das Tankfahrzeug oder der auf dem Fahrzeug beförderte Aufsetztank mehrere Tankabteile hat, in denen zwei oder mehrere gefährliche Güter befördert werden, sind die entsprechenden Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten in der Höhe des jeweiligen Tankabteils und jeweils ein Muster der an den Längsseiten angebrachten Großzettel (Placards) hinten anzubringen. Wenn in diesem Fall jedoch an allen Tankabteilen dieselben Großzettel (Placards) anzubringen sind, müssen diese Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten und hinten nur einmal angebracht werden. Wenn mehr als ein Großzettel (Placard) für dasselbe Tankabteil vorgeschrieben ist, müssen die Großzettel (Placards) nahe beieinander angebracht werden. Wie sich die neuen Vorschriften z.b. bei einem Tankfahrzeug auswirken, verdeutlicht die nachstehende Grafik:
5 Beförderungspapier (Abschnitt 5.4.1): Besonders zu beachten sind die Änderungen bei den Eintragungen im Beförderungspapier, zumal diese erfahrungsgemäß von der österreichischen Exekutive häufig kontrolliert und beanstandet werden. Das oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand muss (müssen) folgende Angaben enthalten: a) die UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden; b) die gemäß Abschnitt bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend (siehe Absatz ) ergänzt durch die technische Benennung (siehe Absatz ); c) für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1: der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b angegebene Klassifizierungscode. Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 andere Nummern der Gefahrzettelmuster als 1, 1.4, 1.5 und 1.6 angegeben sind, müssen diese nach dem Klassifizierungscode in Klammern angegeben werden, - für radioaktive Stoffe der Klasse 7: siehe Absatz , - für Stoffe und Gegenstände der übrigen Klassen: die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 angegebenen Nummern der Gefahrzettelmuster (bisher: die Klasse). Wenn mehrere Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, sind die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben, d) gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe, der die Buchstaben «VG» (z.b. «VG II») oder die Initialen vorangestellt werden dürfen, die dem Ausdruck «Verpackungsgruppe» in den gemäß Absatz verwendeten Sprachen entsprechen, (die bisher nach der Verpackungsgruppe vorgeschriebenen Großbuchstaben ADR oder RID entfallen), e) die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke; f) die Gesamtmenge jedes gefährlichen Guts mit unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher offizieller Benennung für die Beförderung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen bzw. als Brutto- oder Nettomasse); Bem. Bei Anwendung des Unterabschnitts muss für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge der gefährlichen Güter gemäß Absatz im Beförderungsdokument angegeben werden. g) den Namen und die Anschrift des Absenders; h) den Namen und die Anschrift des (der) Empfängers (Empfänger);
6 i) eine Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung. Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden, a), b), c) und d) müssen jedoch in der Reihenfolge a), b), c), d) oder in der Reihenfolge b), c), a), d) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADR vorgesehenen angegeben werden. Beispiele für zugelassene Beschreibungen gefährlicher Güter sind: «UN 1098 Allylalkohol, 6.1 (3), I» oder «Allylalkohol, 6.1 (3), UN 1098, I». Die Verwendung von Großbuchstaben oder Kleinbuchstaben für die offizielle Benennung ist laut Absatz nunmehr ausdrücklich erlaubt (bisher nur Großbuchstaben). Wenn Abfälle befördert werden, die gefährliche Güter enthalten, so ist wie bisher der UN- Nummer und der offiziellen Benennung der Ausdruck «Abfall» voranzustellen, z.b.: «Abfall, UN 1230 Methanol, 3, II» oder «Abfall, UN 1993 Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g. (Toluen und Ethylalkohol), 3, II». Sondervorschriften für ungereinigte leere Verpackungen, Fahrzeuge, Container, Tanks, Batterie- Fahrzeuge und MEGC (Absatz ): Für ungereinigte leere Umschließungsmittel, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, muss die Bezeichnung im Beförderungspapier lauten: «Leere Verpackung», «Leeres Gefäß», «Leeres Großpackmittel (IBC)», «Leere Großverpackung», «Leeres Tankfahrzeug», «Leeres Fahrzeug», «Leerer Aufsetztank», «Leerer ortsbeweglicher Tank», «Leerer Tankcontainer», «Leerer Container», «Leeres Batterie-Fahrzeug», bzw. «Leerer MEGC», ergänzt durch die Nummer der Klasse für das letzte Ladegut z.b. «Leere Verpackung, 3». Bei ungereinigten leeren Gefäßen für Gase mit einem Fassungsraum von mehr als 1000 Litern sowie bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, ungereinigten leeren Batterie-Fahrzeugen, ungereinigten leeren Aufsetztanks, ungereinigten leeren ortsbeweglichen Tanks, ungereinigten leeren Tankcontainern, ungereinigten leeren MEGC, ungereinigten leeren Fahrzeugen und ungereinigten leere Containern für Güter in loser Schüttung ist diese Bezeichnung durch die Angabe «Letztes Ladegut» sowie durch die UN-Nummer, die offizielle Benennung für die Beförderung, gegebenenfalls vervollständigt durch die technische Benennung (siehe Unterabschnitt ), und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe, und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe für das letzte Ladegut zu ergänzen, z.b. «Leeres Tankfahrzeug, 2, Letztes Ladegut: UN 1017 Chlor». Erforderliche Angaben gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 640 (Absatz ): Sofern dies durch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 640 vorgeschrieben ist, ist im Beförderungspapier «Sondervorschrift 640X» zu vermerken, wobei "X" der Großbuchstabe ist, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 nach dem Verweis auf Sondervorschrift 640 erscheint.
7 Beispiel nach ADR 2001: «1263 FARBE (Dampfdruck bei 50 C größer als 175 kpa), 3, I, ADR», nach ADR 2003 neu: «UN 1263 Farbe, 3, I, Sondervorschrift 640A». Schriftliche Weisungen (Abschnitt 5.4.3): In den schriftlichen Weisungen muss die Ausrüstung für allgemeine Maßnahmen nicht mehr angegeben werden. Diese Ausrüstung findet sich in Abschnitt 8.1.5, lit. a) und betrifft: mindestens einen Unterlegkeil, zwei selbststehende Warnzeichen Warnweste oder Warnkleidung sowie eine Handlampe Feuerlöscher (Abschnitt 8.1.4) Bei jedem Transport ist mindestens ein tragbarer Zwei-Kilo-Feuerlöscher (Brandklassen A, B und C) für einen Brand des Motors bzw. des Führerhauses mitzuführen. Dies gilt auch bei freigestellten Mengen gemäß Unterabschnitt ADR unterhalb der "1000-Punkte-Grenze". Auch diese Feuerlöscher müssen geprüft und mit Aufschriften versehen sein, die die Konformität mit einer anerkannten Norm belegen und aus denen das Datum der nächsten wiederkehrenden Prüfung ersichtlich ist. Für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten gilt hinsichtlich der Ausrüstung mit Feuerlöschern Folgendes: (i) für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Masse von mehr als 7,5 Tonnen ein oder mehrere tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen A, B und C mit einem gesamten Mindestfassungsvermögen von 12 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), von denen mindestens eines ein Mindestfassungsvermögen von 6 kg haben muss; (ii) für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Masse von mehr als 3,5 Tonnen bis einschließlich 7,5 Tonnen ein oder mehrere tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen A, B und C mit einem gesamten Mindestfassungsvermögen von 8 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), von denen mindestens eines ein Mindestfassungsvermögen von 6 kg haben muss 3. Einige Publikationen zum ADR/RID 2003 In Österreich sind mehrere Textausgaben des ADR bzw. des RID 2003 erschienen. So z.b. das ADR-Handbuch 2003 von Stolz Trybus Twaroch, Seiten, ISBN X, im Porter Press Verlag, 1010 Wien, Kärntner Straße 28/15, Tel. 01/ , Fax: 01/
8 18 (die Änderungen gegenüber dem ADR 2001 sind hier mit schwarzen Balken am Textrand kenntlich gemacht); ADR 2003-Vorschriftentext als Download oder auf CD-ROM, Gefahrgut-Informationszentrum, Zwettler Betriebs- und Kommunal-Consultung KEG, 4020 Linz, Bergschößlgasse 2b, Tel. 0732/757660, Fax 0732/ , E Mail ooe@giz.at, Web: RID + ADR Kombihandbuch 2003 von Ebner Mayer, mit RID/ADR-Gegenüberstellung, Seiten, Verlag Kitzler Ges.m.b.H., Uraniastraße 4, 1010 Wien, Tel. 01/ , Fax 01/ , office@kitzler-verlag.at, Web: Als Schulungsunterlage für Gefahrgutbeauftragte hat das oben bereits genannte Gefahrgut- Informationszentrum Zwettler bereits einen "GiZ-Praxisleitfaden 2003" sowie die bekannte GiZ- Gefahrgut-Fibel 2003 in Tabellenform herausgegeben. Telefon, Fax und wie oben. Karawankentunnel - Gefahrgut Im BGBL III Nr. 59/2003 vom 27. Mai 2003 wurde die Vereinbarung zwischen dem BMVIT der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehr der Republik Slowenien über die Beförderung gefährlicher Güter durch den Karawankentunnel kund gemacht, in welcher der Verkehr auf der Tunnelstrecke geregelt wird. Diese Verordnung finden Sie im Internet jederzeit unter oder auf der Fachgruppenhomepage Link Gefahrgutinfos Karawankentunnel
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