juristische fakultät Perfekt gerüstet fürs Jurastudium

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2 vl 2017/3/21 21:25 page 1 #1 jura sommer 17 Juristische Fakultät Leibniz Universität Hannover

3 vl 2017/3/21 21:25 page 2 #2 Impressum Herausgeber und V.i.S.d.P. Der Dekan der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover Königsworther Platz Hannover dekanat@jura.uni-hannover.de Redaktion stud. iur. Sina Böker stud. iur. David B. Erhardt Lars Weitendorf, M.Sc. Ass. iur. Christoph Bauch Werbung RA Dr. iur. Thorsten Kurtz HIS LSF-Schnittstelle und Technik Wadim Ortlieb, M.Sc. Druck gutenberg beuys feindruckerei GmbH Hans-Böckler-Str Hannover/Langenhagen Erscheinungstermin April 2017 Auflage 1000 Satz und Layout mit L A TEX

4 vl 2017/3/21 21:25 page I #3 Vorwort Liebe Studierende, als letzte Handlung in unserer Zeit als Dekanin und Studiendekanin möchten wir Sie herzlich zum Sommersemester 2017 an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover begrüßen. Wir hoffen, dass Ihnen neben Hausarbeiten, Studienarbeiten und Praktika genügend Zeit für die Erholung geblieben ist, um so frisch und erholt mit dem neuen Dekan und Studiendekan in das kommende Semester zu starten. Nicht nur der Sommer steht vor der Tür, sondern auch ein weiterer Schritt in Ihrem Studium. Um Ihnen diesen so angenehm wie möglich zu gestalten, bietet Ihnen die Fakultät neben hervorragenden Vorlesungen, begleitenden Arbeitsgemeinschaften und vielen weiteren Veranstaltungen eine Vielzahl von Möglichkeiten. Machen Sie von diesen Angeboten Gebrauch! Ihnen stehen - wie gehabt - unsere Angebote von JurSERVICE (Seite 91) und das Hannoversche Examensstudium HannES (Seite 97) zur Verfügung. Letzteres besteht aus einem, den gesamten Examensstoff abdeckenden, Repetitorium sowie einem wöchentlich stattfindenden Examenklausurenkurs und halbjährlich stattfindenden Probeexamen. Hinzu kommt unser breit gefächertes Schwerpunktstudium (Seite 145), das mit acht Schwerpunktbereichen ein großes Spektrum abdeckt. Die Fakultät baut dabei auch auf den Bereich elearning. Neben der bekannten Onlinesprechstunde und LAVES (Seite 101), können Sie neuerdings das Definitionstraining der Fakultät zur (Klausur-)Vorbereitung nutzten oder mit JurOnlineRep aktuelle und examensrelevante Urteile finden. Ständig sind wir bemüht, infrastrukturelle Änderungen vorzunehmen, um die Studienbedingungen zu verbessern. Zum Ende des Sommers werden Ihnen im 14. OG neue und klimatisierte studentische Arbeitsflächen das Lernen erleichtern. Durch den Umbau entstehen 140 neue Arbeitsplätze sowie zwei Gruppenräume. Auch die Aufwertung der Außenanlage des Campus soll Ihnen helfen, die vorlesungsfreien Zeiten im Freien nutzen und genießen zu können. Für eine gute Lehre ist gutes Personal unerlässlich. Die Fakultät freut sich daher besonders, dass im vergangenen Wintersemester Herr Prof. Dr. Temming, LL.M. (LSE) den Ruf an unsere Fakultät angenommen hat. Er leitet den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Wirtschaftsrecht. Darüber hinaus hat auch Frau Privatdozentin Dr. Beatrice Brunhöber den Ruf

5 vl 2017/3/21 21:25 page II #4 der Fakultät angenommen und wird die Nachfolge von Herrn Kollegen Momsen im Kriminalwissenschaftlichen Institut antreten. Beiden wünschen wir auf diesem Wege alles Gute und viel Freude bei ihrer Tätigkeit an der Fakultät. Ein weiteres Berufungsverfahren läuft währenddessen noch, um das fachliche Angebot der Fakultät auszuweiten. Zuletzt möchten wir Sie noch auf die vielfältigen zusätzlichen Qualifikationsmöglichkeiten an unserer Fakultät hinweisen. Neben diversen Moot Court- Angeboten, der Legal Clinic, den studentischen Initiativen findet im Sommer auch regelmäßig die International Summer School in IT-LAW an der Fakultät statt, die vom Institut für Rechtsinformatik ausgerichtet wird. Aber auch für einen Auslandsaufenthalt sollten Sie bald mit der Planung anfangen; das ERASMUS-Büro und unser Prüfungsamt stehen Ihnen hier stets hilfreich zur Seite. Wir wünschen Ihnen und uns allen ein erfolgreiches Sommersemester an unserer Fakultät und bedanken uns für das Vertrauen, welches Sie uns in unserer Amtszeit entgegengebracht haben. Ihre Prof. Dr. Petra Buck-Heeb (Dekanin) Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf, LL.M. (Studiendekanin) II

6 vl 2017/3/21 21:25 page III #5 Manchen fliegt es im Schlaf zu. Die aktuelle Semesterliteratur die jeder braucht gibt es bei uns. Fachbuchhandlung Herrmann I herrmann@schweitzer-online.de Volgersweg 4a I Hannover I Tel: Öffnungszeiten: Mo. - Do. 9:00-17:00 Uhr I Fr. 9:00-16:00 Uhr Oder direkt online bestellen!

7 vl 2017/3/21 21:25 page IV #6 Anzeigen und Beilagen Wir bitten um die Beachtung der folgenden Werbung und bedanken uns für die freundliche Unterstützung bei: Brinkmann.Weinkauf Rechtsanwälte - Umschlag 1 IQB Career Services - Umschlag 2 Brinkmann.Weinkauf Rechtsanwälte - Umschlag 3 juris - Umschlag 4 Fachbuchhandlung Herrmann - Seite III Juristische Fakultät - Top Ranking - Seite IX Verlag C.H. Beck - Seite 5 Juristische Fakultät - insitu - Seite 6 Brandi Rechtsanwälte - Seite 13 Verlag Vahlen - Seite 17 Verlag Nomos - Seite 21 Brüggehagen+Kramer Die Arbeitsrechtler - Seite 33 Freshfields Bruckhaus Deringer LLP - Seite 35 Kohlhaas+Dr. Neumann Partnerschaft mbb - Seite 39 Juristische Fakultät - Onlinesprechstunde - Seite 42 Richard Boorberg Verlag - Seite 43 Juristische Fakultät - LL.B. IT&IP - Seite 56 Juristische Fakultät - ELPIS - Seite 143 IV

8 vl 2017/3/21 21:25 page V #7 Inhaltsverzeichnis Vorwort der Dekanin und der Studiendekanin I A. Einblicke in die Fakultät 1 I. Ansprechpartner II. Aktuelles ) Das neue Dekanat im Sommersemester ) Autonomes Fahren Hannover auf der Pole Position ) Ein Interview mit Frau Brunhöber ) Winterliche Grüße aus Lappland (Finnland) von einem LL.B.-Studenten ) Grüße aus Japan von einer LL.B.-Studentin ) ELMC-Team der Leibniz Universität im Regional Final in Göteborg ) Refugee Law Clinic Preisträger des Bündnis für Demokratie und Toleranz ) Juristische Fakultät wirbt erneut Drittmittel ein ) Gorgias- und Alkidamas-Preise für Rhetorik und Didaktik.. 22 III. Ankündigungen ) 6. Fakultätskarrieretag ) Veranstaltungen für den Erwerb der Schlüsselkompetenz ) Studentenfutter - Vortragsreihe des IPA IV. Veranstaltungen im Wintersemester 2016/ ) «Die Nacht, die Wissen schafft» lockt hunderte Gäste zum Conti-Campus ) Ortstagung des Deutschen Arbeitsgerichtsverbandes ) Forum IT-Recht: Darknet - Das Rotlichtmilieu des Internets? ) Mittelbautagung 2016: «Intra- und interdisziplinäre Einflüsse auf die Rechtsanwendung» ) «70 Jahre nach Auschwitz» - Veranstaltungsreihe des Kriminalwissenschaftlichen Instituts ) Rückblick auf die Promotionsfeier ) 1. Hannoveraner Forum Unternehmensrecht V

9 vl 2017/3/21 21:25 page VI #8 Inhaltsverzeichnis 8) 11. PreMoot in Hannover - «The place to be to learn arbitration» V. Exkursionen ) ErSie-Fahrt Alle Jahre wieder Pforzheim ) Exkursion zum BGH ) Studienfahrt zum Bundesarbeitsgericht ) Exkursion zum OVG Lüneburg ) ICC Mediation Competition VI. Projekte ) Projekt KATLIN ) TestjurSELF ) Diversity Projekt B. Studieren in Hannover - wichtige Einrichtungen 63 I. Universitäre Organisationen II. Studentische Organisationen III. Technische Informationsbibliothek (TIB) IV. Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek Niedersächsische Landesbibliothek V. Blinden- und Sehbehindertenarbeitsplatz ) Services für Blinde und Sehbehinderte ) Unterstützungsangebot für blinde und sehbehinderte Studierende VI. Computerarbeitsplätze VII. Erasmus Büro VIII. Schlüsselkompetenzen: Bausteine für Erfolg in Studium und Beruf IX. ptb Psychologisch-Therapeutische Beratung für Studierende 84 C. Studium 87 I. Semestertermine II. Prüfungsamt III. JurSERVICE ) Klausurenklinik ) Tutorium II ) Probeexamen ) Seminarraumnutzung ) Leitlinien zur Erstellung von Hausarbeiten IV. ejura ) Onlinesprechstunde VI

10 vl 2017/3/21 21:25 page VII #9 Inhaltsverzeichnis 2) Onlinesprechstunde ) LAVES ) Definitionstraining ) JurOnlineRep ) Kataloge der TIB und der Juristischen Fakultät V. Besondere Studienangebote ) Bachelor IT-Recht und Recht des geistigen Eigentums ) ELPIS Programme Zwei Optionen für Europa ) Masterstudiengang IT-Recht und Recht des geistigen Eigentums (EULISP) ) Anwaltsorientiertes Zertifikatsstudium (ADVO-Z) ) Moot Courts a) VIS Moot b) ICC Moot c) Soldan Moot d) European Law Moot Court Competition ) Legal Clinics a) Legal Clinic der Juristischen Fakultät b) Refugee Law Clinic Hannover e.v ) Servicebereich Lehrexport VI. Schwerpunktstudium ) SP 1 - Familien- und Erbrecht sowie Grundlagen des Rechts 145 2) SP 2 - Arbeit, Unternehmen und Soziales ) SP 3 - Handel, Wirtschaft, Unternehmen ) SP 4 - Strafverfolgung und Strafverteidigung ) SP 5 - Internationales und Europäisches Recht ) SP 6 - Verwaltung ) SP 7 - IT-Recht und Geistiges Eigentum ) SP 8 - Anwaltliche Rechtsberatung und Anwaltsrecht ) Häufige Fragen zum Schwerpunkstudium VII. HannES Hannoversches Examensstudium ) Examinatorium ) Examensklausurenkurs ) Schriftliches Probeexamen ) Mündliches Examenstraining D. Rechtsgrundlagen 177 I. Niedersächsisches Juristen Ausbildungsgesetz (NJAG) II. Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO) VII

11 vl 2017/3/21 21:25 page VIII #10 Inhaltsverzeichnis III. Studienordnung (StudO) ) Alte Studienordnung (StudO) ) Neue Studienordnung (StudO) IV. Zwischenprüfungsordnung (ZwPrO) ) Zwischenprüfungsordnung (ZwPrO, alte Fassung) ) Neue Zwischenprüfungsordnung (ZwPrO, neue Fassung) V. Leitlinien zur Erstellung von Hausarbeiten VI. Schwerpunktbereichsprüfungsordnung (SPPrO) E. Stundenpläne 275 I. Grund- und Hauptstudium ) Studium im 2. Fachsemester ) Studium im 4. Fachsemester ) Studium ab 5. Fachsemester ) alle Semester ) Übungen für Fortgeschrittene ) Grundlagenfächer ) Proseminare ) Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ) Rechtssprachen II. Schwerpunktstudium ) SP 1 - Familien- und Erbrecht sowie Grundlagen des Rechts 290 2) SP 2 - Arbeit, Unternehmen, Soziales ) SP 3 - Handel, Wirtschaft, Unternehmen ) SP 4 - Strafverfolgung und Strafverteidigung ) SP 5 - Internationales und Europäisches Recht ) SP 6 - Verwaltung ) SP 7 - IT-Recht und Geistiges Eigentum ) SP 8 - Anwaltliche Rechtsberatung und Anwaltsrecht III. Examensstudium ) HannES (Kurse) ) Klausurenkurs (HannES) ) HannES (Veranstaltungen zur Zweiten Staatsprüfung) IV. Service für andere Fakultäten V. Besondere Studienangebote ) ELPIS I - Certificatum Legum Europae (CLE) ) LL.B. Informationstechnologierecht und Recht des geistigen Eigentums ) Schlüsselqualifikationen ) Promotionsbegleitende Veranstaltungen VIII

12 vl 2017/3/21 21:25 page IX #11 Inhaltsverzeichnis 5) ADVO-Z a) Wahlpflichtveranstaltungen ) Master of Laws European Legal Practice (LL.M. Joint Degree) F. Institute und Personen 321 G. Alphabetisches Verzeichnis der Personen 373 H. Rund um den Conti-Campus 395 1) Wissenswertes über das Zinsser-Z ) Wissenswertes über den Neustädter Friedhof IX

13 vl 2017/3/21 21:25 page X #12 Wir bieten mehr Jura in Hannover studieren! An der Leibniz Universität studieren Sie Jura an einer jungen, international ausgerichteten Fakultät im Herzen Hannovers. Von Studienbeginn an haben Sie die besten Möglichkeiten, Ihr Studium erfolgreich zu absolvieren. Zusätzlich zu einer hochwertigen juristischen Ausbildung bieten wir einmalige Angebote, mit denen Sie schon früh im Studium Ihr Profil schärfen können. Sie profitieren neben einer erstklassigen Betreuung durch die Lehrenden, einer sehr guten Studierbarkeit und einem ausgezeichneten Berufsbezug auch von einem breiten E-Learning Angebot. Infos auf Vielseitige Studiengänge Rechtswissenschaften (Erste Prüfung) Europäische Rechtspraxis (ELPIS I, Cetrificatum Legum Europae) Europäische Rechtspraxis (ELPIS II, LL.M. Eur.) IT-Recht und Recht des geistigen Eigentums (LL.B.) IT-Recht und Recht des geistigen Eigentums (LL.M.) Erstklassige Betreuung Tutorien für die ersten beiden Semester Arbeitsgemeinschaften zur Nachbereitung und Vertiefung der prüfungsrelevanten Bereiche JurSERVICE: Anlaufstelle für Begleitung, Betreuung und Förderung der Studierenden HannES: Kostenloses, universitäres Examensrepetitorium Praxisorientiert Internationale und nationale Moot Courts: Simulierte Gerichtsverhandlungen Legal Clinic: Rechtsberatung von Studierenden für Studierende ADVO-Z: Anwaltliche Berufspraxis im Studium kennenlernen Top Ranking in den Bereichen Betreuung, Forschungsgelder, E-Learning, Studierbarkeit und Berufsbezug

14 vl 2017/3/21 21:25 page 1 #13 A. Einblicke in die Fakultät Einblicke I. Ansprechpartner Dekanat Dekan Raum Telefon (0511) Prof. Dr. iur., Dr. h.c. Bernd H. Oppermann, Prof. h.c. (UMCS) LL.M. (UCLA) Telefax (0511) dekan@jura.uni-hannover.de Fakultätsgeschäftsführer Ass. iur. Christoph Bauch Raum Telefon (0511) Telefax (0511) bauch@jura.uni-hannover.de Sprechzeiten nach Vereinbarung Geschäftszimmer Katia Brozek Raum Telefon (0511) Telefax (0511) dekanat@jura.uni-hannover.de Kornelia Sandvoß Raum Telefon (0511) Telefax (0511) sandvoss@jura.uni-hannover.de Haushalt und Personal Krystyna Wenzel, Betriebswirtin (VWA) Raum Telefon (0511) Telefax (0511) krystyna.wenzel@jura.uni-hannover.de 1

15 vl 2017/3/21 21:25 page 2 #14 A. Einblicke in die Fakultät Studiendekanat Studiendekan Prof. Dr. iur. Claas Friedrich Germelmann, LL.M. Telefon (0511) Telefax (0511) studiendekan@jura.uni-hannover.de Prüfungsamt Ass. iur. Kerstin Wagner Raum 1501.A201 Telefon (0511) Telefax (0511) pruefungsamt@jura.uni-hannover.de Sprechzeiten Mo., Mi., Do Uhr Mo. u. Mi Uhr Geschäftszimmer Christiane Hellwig Raum 1501.A205 Telefon (0511) Telefax (0511) christiane.hellwig@jura.uni-hannover.de Sprechzeiten Mo.,Mi., Do Uhr Mo. und Mi Uhr Sachbearbeitung Dipl.-Jur. Marc Meixner Raum 1501.A205 Telefon (0511) Telefax (0511) marc.meixner@jura.uni-hannover.de JurSERVICE Raum 1501.A207 Telefon (0511) Telefax (0511) jurservice@jura.uni-hannover.de Sprechzeiten Mo Fr Uhr Internet 2

16 vl 2017/3/21 21:25 page 3 #15 Technische Dienste Druckerzeugnisse Guido Schölzel druckerei@jura.uni-hannover.de I. Ansprechpartner Einblicke jups Internet jups@jura.uni-hannover.de ejura ejura@jura.uni-hannover.de KATLIN (Bibliothek der Juristischen Fakultät) katlin@jura.uni-hannover.de Lehrplanung lehrplanung@jura.uni-hannover.de Raumbelegung raumbelegung@jura.uni-hannover.de Seminarraumtechnik Technik Service Bereich - TSB service@jura.uni-hannover.de Stud.IP und LSF studip@jura.uni-hannover.de Transponder und Personaldarstellung personal@jura.uni-hannover.de Webauftritt web-team@jura.uni-hannover.de 3

17 vl 2017/3/21 21:25 page 4 #16 A. Einblicke in die Fakultät Weitere Personen und Einrichtungen BAFöG-Beauftragter Prof. Dr. iur. Stephan Meder pruefungsamt@jura.uni-hannover.de Beauftragter für den Servicebereich Lehrexport RA Dr. iur. Thorsten Kurtz Raum Telefon (0511) kurtz@jura.uni-hannover.de dezentrale Gleichstellungsbeauftragte Prof. Dr. iur. Susanne Beck, LL.M. (LSE) Stellvertreterinnen Ass. iur. Rita Abood Dipl.-Jur. Valerie Thurau Ass. iur. Nicola Zeibig Raum Telefon (0511) gleichstellung@jura.uni-hannover.de Landesjustizprüfungsamt Niedersächsisches Ministerium der Justiz Landesjustizprüfungsamt Fuhsestraße 30, Celle (05141)

18 vl 2017/3/21 21:25 page 5 #17 Mit Schwung ins Examen. JuS Jetzt testen! 3 Monate JuS in klu sive Zugang zum beck-online Modul JuSDirekt kostenlos zum Kennenlernen. Danach zum Vorzugspreis für Studenten/ Referendare von 49,50 im Halbjahr bei einer Mindeslaufzeit von 6 Monaten zzgl. Vertriebs-/Direktbeorderungsgebühr halbjährlich ( 5,60/ 2,80) 8,40. Abbestellung der Zeitschrift JuS bis 6 Wochen vor Laufzeitende. Bestellen Sie nicht ab, verlängert sich das Abo JuS- und JuSDirekt um weitere 6 Monate. Mehr Informationen: Mit der JuS fit für die Prüfung JuS-Rechtsprechungs übersicht: Neue examensrelevante Entscheidungen für Sie aufbereitet, mit Prüfungs schemata versehen und von Ihren Prüfern kommentiert Spitzenaufsatz: Grundlegendes für alle Ausbildungsstufen Studium: Grundwissen, Schwer punktbereiche, Examensvorbereitung Referendariat: Maßgeschnei derte Themen für die zweite Ausbildungsstufe Fallbearbeitung: Mit Original klausuren und -lösungen JuS-Tutorium: Die Übersicht über die besonders examens relevanten systematischen Beiträge der JuS seit Das Online-Modul... bietet alles für die optimale Examens vorbereitung: Die JuS online: alle Jahrgänge seit 2000 das prüfungsrelevante Bundes-, Landes- und Europa recht mehr als examensrelevante Entscheidungen zum Zivilrecht, Zivilprozess recht, Öffentlichen Recht, Straf recht und Strafprozess recht. Erhältlich im Buchhandel oder bei: beck-shop.de Verlag C.H.BECK ohg München kundenservice@beck.de Preise inkl. MwSt

19 i i vl 2017/3/21 21:25 page 6 #18 i i 7 i i i i

20 vl 2017/3/21 21:25 page 7 #19 II. Aktuelles 1) Das neue Dekanat im Sommersemester 2017 II. Aktuelles Ab dem 1. April 2017 wird das Dekanat unter einer neuen Leitung stehen. Im Folgenden stellen wir Ihnen den neuen Dekan und den neuen Studiendekan und deren Aufgaben vor, die die Fakultät in den kommenden zwei Jahren leiten werden: Einblicke Der neue Dekan - Prof. Dr. iur., Dr. h. c. Bernd H. Oppermann, Prof. h.c. (UMCS) LL.M. (UCLA) Herr Prof. Dr. iur., Dr. h. c. Bernd H. Oppermann, Prof. h. c. (UMCS) LL.M. (UCLA) wird Frau Prof. Dr. Petra Buck-Heeb als Dekan ablösen. Der Dekan sitzt dem Dekanat vor, vertritt die Fakultät innerhalb der Hochschule und legt die Richtlinen für das Dekanat fest. Er ist in allen Angelegenheiten zuständig, soweit das Niedersächsische Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt und etwa bestimmte Aufgaben dem Fakultätsrat oder dem Studiendekan zuweist. Der neue Studiendekan Prof. Dr. iur. Claas Friedrich Germelmann, LL.M Herr Prof. Dr. Claas Friedrich Germelmann, LL.M. wird Frau Prof. Dr. Frauke Brosius- Gersdorf, LL.M. als Studiendekan ablösen. Der Studiendekan ist speziell für die Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität der Lehre und die Anliegen der Studierenden in der Lehre verantwortlich. Er lädt regelmäßig über das Studiendekanat zu den Sitzungen der Studienkommission. 7

21 vl 2017/3/21 21:25 page 8 #20 A. Einblicke in die Fakultät 2) Autonomes Fahren Hannover auf der Pole Position Das Thema Autonomes Fahren ist derzeit nicht mehr aus den Medien wegzudenken. Auch der Gesetzgeber setzt sich mit dem Thema auseinander, es wurde eine Ethikkommission gegründet und neue Gesetze sollen auf den Weg gebracht werden. Im Januar ist im Beck-Verlag ein Sammelband zu dem Thema Autonomes Fahren erschienen. Herausgegeben wird das Werk von Herrn Professor Oppermann und Frau Professorin Stender- Vorwachs. Es ist das erste juristische Buch auf dem Markt, welches sich sämtlichen rechtlichen Aspekten des Autonomen Fahrens widmet. Die Herausgeber konnten 12 namhafte Autorinnen und Autoren für ihren Band gewinnen, allesamt bekannte Gesichter der Fakultät. Das Buch behandelt folgende Aspekte: 1. Technik autonomer Fahrzeuge - Eine Einführung (Prof. Dr.-Ing. Bernardo Wagner) 2. Selbstfahrende Kraftfahrzeuge - Aktuelle Probleme der (strafrechtlichen) Fahrlässigkeitshaftung (Prof. Dr. Susanne Beck) 3. Zivilrechtliche Haftung von Fahrer und Halter bei (teil-)autonomem Fahren (Prof. Dr. Petra Buck-Heeb/Dr. Andreas Dieckmann) 4. Autonomes Fahren: Produkt- und Produzentenhaftung (Dr. Martin Ebers) 5. Autonomes Fahren und Privatversicherungsrecht (Prof. Dr. Jan Eichelberger) 6. Datenschutzrechtliche Fragestellungen des autonomen Fahrens (Prof. Dr. Nikolaus Forgó) 7. Einige zivilrechtliche Fragen im Kontext automatisierter Fahrsysteme auf dem Markt (Prof. Dr. Bernd Oppermann) 8. Arbeitsrechtliche Probleme des automatisierten Fahrens (Prof. Dr. Roland Schwarze) 8

22 vl 2017/3/21 21:25 page 9 #21 II. Aktuelles 9. Grundrechtliche Implikationen autonomen Fahrens (Prof. Dr. Jutta Stender-Vorwachs/Hans Steege) 10. Völker- und europarechtliche Implikationen autonomen Fahrens (Dr. Antje von Ungern-Sternberg) Einblicke 11. Autonomes Fahren- Autonome Rechtsprechung? (Prof. Dr. Christian Wolf/Dr. Nassim Eslami) Das Werk wird in Kürze in unserer Bibliothek erhältlich sein. Die Juristische Fakultät ist stolz auf dieses gemeinsame Werk, welches bereits jetzt zahlreiche Beachtung gefunden hat. 9

23 vl 2017/3/21 21:25 page 10 #22 A. Einblicke in die Fakultät 3) Ein Interview mit Frau Brunhöber Die Juristische Fakultät der Leibniz Universität Hannover freut sich verkünden zu können, dass Frau Prof. Dr. Beatrice Brunhöber den Ruf auf die W3-Professur für Strafrecht, Strafprozessrecht und ein weiteres Fach angenommen hat. Bereits seit dem Wintersemester 2016/2017 ist Frau Brunhöber als Lehrstuhlvertretung am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover tätig. Nun freuen wir uns sehr, dass Frau Brunhöber zum Sommersemester 2017 die Inhaberschaft des Lehrstuhls als Professorin übernehmen wird. Für alle, die noch nicht die Gelegenheit hatten, Frau Brunhöber kennenzulernen oder in der Vorlesung zu erleben, haben wir sie interviewt. Wo haben Sie studiert und was hat Sie dazu bewogen, ein Jura- Studiumanzufangen? Nach dem Abitur in München bin ich nach Berlin gezogen und habe an der Humboldt-Universität studiert. Jura hat mich interessiert, weil ich jung wie ich war - die ungerechte Welt ein Stück fairer machen wollte. Schnell kam das Interesse daran hinzu, welche Wertungen hinter bestimmten rechtlichen Regelungen stecken, so dass ich mich intensiv mit den Grundlagen des Rechts befasste. Auch das Strafrecht faszinierte mich bald, vor allem weil es das schärfste Schwert des Staates gegen abweichendes Verhalten ist und sich deshalb hier die Grundfragen des Rechts in besonderem Maße stellen. Das Erste Examen hat für Jurastudierende einen hohen Stellenwert. Haben Sie einen Tipp für ein erfolgreiches Examen? Nachdem man sich eine gute Grundlage erarbeitet hat, am besten in den Lehrveranstaltungen an der Uni, sollte man für sich herausfinden, was für ein Lerntyp man ist und die Examensvorbereitung darauf zuschneiden. Jemand der vom Hören lernt, ist weiterhin in Lehrveranstaltungen gut aufgehoben. Jemand der sich die Dinge besser merken kann, wenn er sie liest, braucht eher viele Bücher. Und jemand, der die Auseinandersetzung mit anderen braucht, sollte eine Lerngruppe gründen. Für jeden Lerntyp gilt aber, dass man so viele Übungsklausuren wie möglich schreiben sollte. Übung macht den Meister. Der Autor Arno Schmitt soll einmal gesagt haben: Was soll ich in 10

24 vl 2017/3/21 21:25 page 11 #23 II. Aktuelles New York ich war schon zweimal in Hannover. Sie haben schon in München und Berlin gelebt. Wie gefällt Ihnen Hannover? Als meine beste Freundin während des Referendariats nach Hannover zog, habe ich herausgefunden, dass diese Stadt sehr viel schöner ist als ihr Ruf. Sie hat mir viel gezeigt: Maschsee, Herrenhäuser Gärten, Oper, Sprengel Museum, Lister Meile und das Steinhuder Meer. Seither bin ich immer wieder gern hier. Sie beschäftigen sich schwerpunktmäßig mit Fragen zu Strafrecht und Medizinrecht. Was muss man sich unter dieser Fächerkombination vorstellen? Es geht um Themen, die die strafrechtlichen Grenzen ärztlichen Handelns und des medizinisch Machbaren betreffen. Dies reicht von der Frage der Reichweite der Patienteneinwilligung über die Sterbehilfe bis hin zur Kriminalisierung der Korruption im Gesundheitswesen. Warum sollten unsere Studierenden im kommenden Sommersemester Ihre Vorlesung/Ihr Proseminar besuchen? Wer sich für Medizinstrafrecht interessiert, sollte in mein Proseminar kommen. Themen wie Leihmutterschaft, ärztliche Hilfe beim Suizid oder Korruption von Ärzten sind oft so kontrovers, dass die Diskussionen versprechen, spannend zu werden. Kurz gefragt, kurz geantwortet: Fernsehen oder Netflix? Netflix. Berge oder Strand? Beides. John Grisham oder Bernhard Schlink? Thomas Pynchon. Bier oder Wein? Wein. Schönfelder oder Beck-Texte? Schönfelder. Einblicke 11

25 vl 2017/3/21 21:25 page 12 #24 A. Einblicke in die Fakultät 4) Winterliche Grüße aus Lappland (Finnland) von einem LL.B.-Studenten Hier ein paar winterliche Grüße aus Lappland (Finnland), wo ich seit Anfang September 2016 mein Austauschjahr an der Juristischen Fakultät der Yliopin Yliopisto (University of Lapland) verbringe. Ich bin eigentlich ein ganz normaler Jurastudent an der juristischen Fakultät der Leibniz Uni Hannover, habe mich jedoch am Anfang meines Studiums entschieden, nebenbei den LL.B. im IP/IT- Recht zu machen, der einen obligatorischen Auslandsaufenthalt vorsieht. Dieser wird durch den DAAD gefördert, so dass ich ein monatliches Stipendium von 335 Euro beziehe, und, wie ich gerade gehört habe, ist die Förderung für nächstes Jahr auch gesichert! Mein Zwischenfazit bisher fällt durchaus positiv aus! Wir sind knapp 180 internationale Austauschstudenten aus der ganzen Welt. Eine gute Atmospähre im «internationalen Wohnheim» sowie die Organisation der University of Lapland machen den Austausch wirklich sehr angenehm und besonders. Der Winter ist bereits in Lappland eingekehrt und macht die tägliche Fahrt zur Uni zwar nicht unbedingt leichter, aber landschaftlich betrachtet umso schöner. Bisher kann ich nur jedem wirklich wärmstens empfehlen an einem Austauschprogramm während des Studiums teilzunehmen! Die Zeit vergeht wie im Flug, man lernt unzählig viele Leute aus der Welt kennen, knüpft Kontakte und erlebt eine einmalige Zeit. Text und Bild: Marcel Kühlert 12

26 vl 2017/3/21 21:25 page 13 #25 w.brandi.net itere Informationen unter ww.brandi.net Nehmen Sie Platz! BRANDI Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Adenauerallee Hannover Tel.: +49 (0) 511/ BIELEFELD I DETMOLD I GÜTERSLOH I PADERBORN I MINDEN I HANNOVER I PARIS I PEKING

27 vl 2017/3/21 21:25 page 14 #26 A. Einblicke in die Fakultät 5) Grüße aus Japan von einer LL.B.-Studentin Ich studiere nun seit drei Monaten Rechtswissenschaften an der Kyushu University. Eigentlich bin ich eine ganz normale Jura-Studentin, die einmal das Staatsexamen machen möchte. Ich habe mich jedoch frühzeitig entschieden, parallel den LL.B. im IP/IT-Recht zu studieren, der einen einjährigen Auslandsaufenthalt vorsieht. Mich hat es dabei nach Fukuoka in Japan verschlagen. Nachdem ich zuerst gedacht hatte, mich niemals zwischen den in Quadraten angelegten Blocks aus Hochhäusern zurecht zu finden, konnte ich mich bereits nach drei Wochen im Zentrum von Fukuoka komplett ohne Karte und GPS fortbewegen. Kulinarisch ist es für mich ein Paradies hier. Sehr angetan haben es mir die japanischen Süßigkeiten und die Sushi-Restaurants. Auch die Angewohnheit, sich ordentlich vor Bus und Bahn in Reih und Glied aufzustellen, und die penible Sauberkeit in der Öffentlichkeit finde ich beeindruckend. Das Studium hier ist sehr interessant! Internationale Professoren bieten sehr unterschiedliche Vorlesungen an: z.b. im internationalen Wirtschaftsrecht, IT-Recht und Schiedsgerichtsverfahren (International Arbitration), die man in Deutschland im Grundstudium zum Teil gar nicht belegen kann. Durch die Anwesenheit vieler anderer internationaler Studierender lerne ich nicht nur neue Themen kennen, sondern auch eine völlig neue Sicht auf andere Rechtssysteme. Nebenbei wird einem viel Rahmen ums Studium geboten. So durfte ich beispielsweise nun Teilnehmerin am Tokyo Negotiation Arbitration Moot Court werden. Alles in allem ein Abenteuer, welches zwar etwas Mut benötigt, aber mit ganz vielen tollen Menschen und Erfahrungen gekrönt wird man ist hier nicht allein! Text und Bild: Tessa Hoffmann 14

28 vl 2017/3/21 21:25 page 15 #27 II. Aktuelles 6) ELMC-Team der Leibniz Universität im Regional Final in Göteborg Hej! Am 23. Februar 2017 machte sich das diesjährige Team des European Law Moot Courts von der Leibniz Universität Hannover, vertreten durch Lan Mai Tran, Hong Ngoc Le, Aline Pehle und Moska Osman gemeinsam mit ihrem Coach, David Zaprosyan, der als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht tätig ist, auf den Weg nach Göteborg in Schweden zum Regional Final. Einblicke ELMC Team 2016/2017 Der European Law Moot Court ist der größte und bekannteste Moot Court im Bereich des Europarechts und findet seit 1988 statt. Anhand eines fiktiven Falles stellen verschiedene Teams aus ganz Europa und Nordamerika ihre juristischen Fähigkeiten unter Beweis. Die besten 48 Teams werden nach Einreichen zweier erfolgreicher Written Pleadings in englischer und französischer Sprache zu einem der vier Regional Finals, die im Februar in mehreren Städten in ganz Europa stattfinden, eingeladen. Die Gewinner der vier Regional Finals werden im März im All European Final in Luxemburg vor Richtern des Gerichtshofes der Europäischen Union plädieren. Das Team der Leibniz Universität war das einzige deutsche Team im vierten Regionalfinale in der zweitgrößten Stadt Schwedens. Der diesjährige fiktive Fall behandelte das Verhältnis vom Unionsrecht zum nationalen Recht und in Teilen die Kompetenzen der Europäischen Zentralbank (EZB) im Rahmen der Bankenrettung. Am Donnerstagabend wurden den 14 Teams im Rathaus Göteborgs die neun Richter des Moot Courts vorgestellt und die Zeitpunkte der einzelnen Verhandlungen bekannt gegeben. Für das Team der Leibniz Universität ging es am Freitag bereits um 8:30 Uhr los, sodass den Mitgliedern eine kurze Nacht für die letzten Vorbereitungen auf den Wettbewerb bevorstand. 15

29 vl 2017/3/21 21:25 page 16 #28 A. Einblicke in die Fakultät Motiviert ging es dann am Freitag in die drei Verhandlungen, bei denen die Mitglieder ihre Fähigkeiten und juristischen Standpunkte in englischer und französischer Sprache vor den Mitgliedern der anderen Teams darlegten und sich hierbei gleichzeitig den kritischen Nachfragen der Richter zu stellen hatten. Am Samstagvormittag fand dann zunächst das Halbfinale mit den bis dahin vier besten Teams des Regional Final, aus denen sodann die beiden besten Teams für das anschließende Finale am Nachmittag ermittelt wurden, statt. Nach diesem stand dann der endgültige Gewinner des Regional Final fest, der sich für die Teilnahme am All European Final im März qualifiziert hatte und der offizielle Teil des Wettbewerbes war abgeschlossen. Am Samstagabend konnten alle Teilnehmer den Moot Court bei einer entspannten Dinnerparty ausklingen lassen, bei der das hannoversche Team im Rahmen der traditionellen «ELMC Song Competition» zum Ende des Wettbewerbs mit Nenas «99 Luftballons» einen typisch deutschen Song vorsang. Auch bot das Dinner Möglichkeiten, mit den Richtern des Moot Courts, die sich auch außerhalb des Wettbewerbs in ihren Berufen mit Fragen des Europarechts auseinandersetzen, ins Gespräch zu kommen. Der ELMC ist eine tolle Erfahrung für alle Studierenden, die sich für das europäische Recht interessieren. Darüber hinaus bietet er eine gute Möglichkeit, internationale Kontakte zu knüpfen, getreu dem Motto: «Moot, Meet & Compete!». Do you want to improve your legal English? Then you are welcome to join the team. Tes compétences de français seront aussi utiles pour l équipe! 16

30 vl 2017/3/21 21:25 page 17 #29 Ihr persönlicher Begleiter vom 1. Semester bis zum 2. Examen. 3 Monate kostenlos testen inkl. Online Datenbank JADirekt! Ausbildungsnah und praxisorientiert! Zivilrecht, Strafrecht, Öffent liches Recht die JA deckt den kompletten Stoff für das 1. und 2. Staatsexamen ab: Aufsatzteil mit prüfungsrelevantem Wissen Übungsblätter Studenten Grundlegendes für das notwendige Basiswissen. Examinatorium für die sichere Examensvorbereitung. Jeweils mithilfe von Original-Klausur- und Hausarbeitssachverhalten sowie Muster lösungen. Übungsblätter Referendare Examensklausuren, Muster lösungen und Aktenvorträge Rechtsprechungsübersicht ausbildungsrelevant, prüfungs relevant und von Ihren Hochschullehrern aufbereitet. JADirekt die Datenbank inklusive Die JA online: Alle Beiträge der gedruckten Ausgaben ab Januar 2005 Umfassende Gesetzessammlung mit prüfungsrelevantem Bundes-, Landes- und Europarecht Die examensrelevanten Entschei dungen zum Zivilrecht, Öffentlichen Recht und Strafrecht, insgesamt mehr als in den Lehrbüchern von C.H.BECK und Vahlen zitierte Urteile Mobile Nutzung von beck-online auf Smartphones und Tablets praktisch für alle, die viel unterwegs sind JA-Studenten-Abo 3 Monate kostenlos testen. Danach zum Vorzugspreis für Studenten/Referendare von 44,50 im Halbjahr bei einer Mindeslaufzeit von 6 Monaten zzgl. Vertriebs-/Direktbeorderungsgebühr halbjährlich ( 5,60/ 2,80) 8,40. Abbestellung der Zeitschrift JA bis 6 Wochen vor Laufzeitende. Bestellen Sie nicht ab, verlängert sich das Abo JA um weitere 6 Monate. Mehr Informationen: Erhältlich im Buchhandel oder bei: beck-shop.de Verlag Franz Vahlen GmbH München kundenservice@beck.de Preise inkl. MwSt

31 vl 2017/3/21 21:25 page 18 #30 A. Einblicke in die Fakultät 7) Refugee Law Clinic Preisträger des Bündnis für Demokratie und Toleranz Die Refugee Law Clinic Hannover wurde im Rahmen des Wettbewerbs «Aktiv für Demokratie und Toleranz 2016» vom Bündnis für Demokratie und Toleranz als vorbildlich eingestuft und zählt zu den glücklichen Preisträgern. Als Initiative von Jura-Studierenden unserer Fakultät gegründet, gibt die Refugee Law Clinic Hannover seit über einem Jahr kostenlose Rechtsberatung für Geflüchtete. Mittlerweile sind über 100 Beraterinnen und Berater im Asyl- und Ausländerrecht ausgebildet und mehr als 300 Mandate übernommen worden. Alle Beratungen werden von Studierenden der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität durchgeführt. Wir sind stolz, dass unsere Studierenden mit ihrem ehrenamtlichen Engagement einen Beitrag zur Integration der Geflüchteten in der Region Hannover leisten. Vermutlich Ende Oktober steht der vierte Ausbildungsdurchgang an, in dem ca. 30 Studierende an drei Wochenenden von erfahrenen Rechtsanwälten geschult werden. Die Refugee Law Clinic ist ein Gemeinschaftsprojekt vieler Menschen, die mit der Uni und der Fakultät eng verbunden sind. Die Preisvergabe ist eine tolle Anerkennung für die bisher geleistete Arbeit. Vielen Dank an alle Unterstützer. Außerdem hat Anfang Januar das ZDF die Refugee Law Clinic an der Juristischen Fakultät besucht und einen Bericht für das ZDF Mittagsmagazin gedreht. Das Ergebnis findet man auf der Website der Refugee Law Clinic: 18

32 vl 2017/3/21 21:25 page 19 #31 8) Juristische Fakultät wirbt erneut Drittmittel ein II. Aktuelles Neben den klassischen Forschungsergebnissen wie Aufsätzen, Stellungnahmen und Buchbeiträgen nimmt auch in der Rechtswissenschaften mittlerweile eine weitere Messgröße einen steigenden Stellenwert ein: die Einwerbung von Drittmitteln. Als Drittmittel versteht man hierbei Gelder, die zur Förderung der Forschung oder Lehre sowie des wissenschaftlichen Nachwuchses zusätzlich zum regulären Haushalt der betreffenden Fakultät von öffentlichen oder privaten Stellen ( Dritten ) eingeworben werden. Einige der wichtigsten Mittelgeber sind in diesem Zusammenhang die Forschungsförderung des Bundes, der Länder, der EU und anderer öffentlicher Stellen, der Wirtschaft zur Durchführung von Forschungsaufträgen sowie der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG). Die Vergabe dieser Mittel erfolgt in einem kompetitiven Antragsverfahren. Im Rahmen einer Begutachtung durch entsprechende Experten wird die wissenschaftliche Wertigkeit der Anträge herausgearbeitet, wobei der Zuschlag an den besten Antrag erteilt wird. Die Juristische Fakultät der Leibniz Universität Hannover gehört seit Jahren zu den drittmittelstärksten Juristischen Fakultäten Deutschlands. So ist es auch jüngst wieder gelungen neue Drittmittelprojekte an die Juristische Fakultät zu holen. Zu den neuen Projekten gehören u. a.: Einblicke Frau Prof. Dr. Susanne Beck, LL.M. (LSE) führt das Forschungsprojekt «GEENGOV - Governance of Biomedical Genome Editing», gefördert durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung, durch. Frau Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf, LL.M. führt die Forschungsprojekte «Geschlechterforschung in Niedersachsen - Geschlechtergerechte Sprache in Theorie und Praxis aus juristischer Perspektive» und «Soziale Innovation als Bestandteil einer zukunftsfähigen Daseinsvorsorge am Beispiel ländlicher Räume in Niedersachsen», gefördert von dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur, durch. 19

33 vl 2017/3/21 21:25 page 20 #32 A. Einblicke in die Fakultät Herr Prof. Dr. Nikolaus Forgó hat die zwei Forschungsprojekte, gefördert von der EU, «HarmonicSS» und «icross», an die Juristische Fakultät Hannover geholt. Diese beleuchten die Problematik rund um medizinische Daten im Spannungsfeld von Datenschutz, Ethik und Privatheit. Herr Prof. Dr. Bernd-Dieter Meier führt im Forschungsprojekt «Radikalisierung im digitalen Zeitalter (RadigZ)» eine Bestandsaufnahme und Analyse bestehender Präventionsprojekte, gefördert durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung, durch. Herr Prof. Dr. Christian Wolf bekam die Bewilligung zur Fortführung des Solden Moot Courts. Hierbei wird eine wissenschaftliche Mitarbeiterstelle über drei Jahre aus Mitteln der Soldanstiftung für die Organisation und Durchführung des bundesweiten Wettbewerbs finanziert. 20

34 vl 2017/3/21 21:25 page 21 #33 Mit Nomos für das Jurastudium bestens gerüstet NOMOSGESETZE Götz Starck Landesrecht Niedersachsen Textsammlung NomosStudienbuch Hartmann Mann Mehde [Hrsg.] Landesrecht Niedersachsen Studienbuch NOMOSLEHRBUCH Kilian Wendt Europäisches Wirtschaftsrecht NOMOSSTUDIUM Schulze Zoll Europäisches Vertragsrecht 25. Auflage 5. Auflage 2. Auflage Nomos Nomos Nomos Nomos Götz Starck Landesrecht Niedersachsen Textsammlung 25. Auflage 2017, 829 S., brosch., 24,90 ISBN nomos-shop.de/27874 Hartmann Mann Mehde Landesrecht Niedersachsen Studienbuch 2015, 300 S., brosch., 28, ISBN nomos-shop.de/15158 Kilian Wendt Europäisches Wirtschaftsrecht 5. Auflage 2016, 495 S., brosch., 26, ISBN eisbn nomos-shop.de/25203 Schulze Zoll Europäisches Vertragsrecht 2. Auflage 2017, 346 S., brosch., 24, ISBN eisbn nomos-shop.de/26833 Die Textsammlung enthält eine systematische Auswahl der für das Land Niedersachsen wichtigen Rechtsvorschriften und berücksichtigt die für die Studierenden an den Universitäten und Fachhochschulen sowie für die Rechtsreferendare maßgeblichen Vorschriften des Landesrechts. Die drei examensrelevanten Bereiche des Besonderen Verwaltungsrechts Bau-, Kommunal- sowie Polizei- und Ordnungsrecht werden aus niedersächsischer Perspektive in einem Lehrbuch zusammengeführt. Hinzu kommen kürzere Abschnitte zu niedersächsischen Besonderheiten des Verwaltungsverfahrensrechts, der Landesverfassung sowie der Verwaltungsorganisation. Das Buch beschreibt und analysiert die wichtigsten Gebiete des EU-Wirtschaftsrechts (u.a. Wettbewerbsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Kapitalmarktrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Privatversicherungsrecht) mit ihren Bezügen zum deutschen Wirtschaftsrecht. Den Kerngebieten des nationalen bürgerlichen und Handels rechts liegen heute europäische Regelungen zugrunde. Das Lehrbuch bietet erstmals eine Gesamtdarstelllung des europäischen Vertragsrechts unter Einschluss der neuesten Entwicklungen und behält dabei stets die Bedürfnisse der Praxis im Blick. Die 2. Auflage wurde umfassend überarbeitet und aktualisiert. Nomos elibrary Unser Wissenschaftsprogramm ist auch online verfügbar unter nomos-elibrary.de Bestellen Sie jetzt telefonisch unter (+49)7221/ Portofreie Buch-Bestellungen unter Alle Preise inkl. Mehrwertsteuer

35 vl 2017/3/21 21:25 page 22 #34 A. Einblicke in die Fakultät 9) Gorgias- und Alkidamas-Preise für Rhetorik und Didaktik Die Juristische Fakultät verleiht seit 1997 regelmäßig den Gorgias-Lehrpreis für Rhetorik und Didaktik sowie den Alkidamas-Preis für Rhetorik und Didaktik auf Grundlage der Lehrevaluationen. Gorgias war Sophist im 5. Jahrhundert v. Chr. und wurde u.a. wegen seiner Bedeutung als Redner und Redenschreiber zum Namensgeber für den Lehrpreis der Fakultät bestimmt. Sein Schüler Alkidamas gibt nun seit dem Sommersemester 2011 den Namen für die Verleihung eines Lehrpreises im Bereich der Arbeitsgemeinschaften. Dank der Mitwirkung der Studierenden bei der Lehrevaluation des Wintersemester 2015/2016 konnten sowohl für den Gorgias- als auch den Alkidamas-Preis die jeweils besten drei Lehrveranstaltungen bestimmt werden. Die jeweils Erstzplatzierten erhalten bis zur Verleihung der nächsten Lehrpreise eine Medaille bzw. einen Druck als Wanderpreis. Im Einzelnen wurden in der Fakultätsratssitzung ausgezeichnet: Gorgias-Preis Prof. Dr. Bernd-Dieter Meier - Kriminologie II Prof. Dr. Veith Mehde - Kommunalrecht Prof. Dr. Roland Schwarze - Arbeitsrecht Alkidamas-Preis Dr. iur. Daniel Sliwiok-Born - AG Übung im Bürgerlichen Recht Dipl.-Jur. Gregor Grimm - AG Grundkurs BGB III Dip.-Jur. Lena Buß - AG Übung und Vertiefung im Öffentlichen Recht Die Juristische Fakultät gratuliert den Preisträgern recht herzlich. Auch im Sommersemester 2016 wurde wieder eine Lehrevaluation durchgeführt. Die Auszeichnung erfolgt in einer der ersten Sitzungen des Fakultätsrates. 22

36 vl 2017/3/21 21:25 page 23 #35 III. Ankündigungen 1) 6. Fakultätskarrieretag III. Ankündigungen Einblicke Am 26. April 2017 findet der sechste Fakultätskarrieretag auf dem Campus der Leibniz Universität im Hörsaalgebäude 1507 statt. Den Studierenden und Absolventen aus Hannover sowie allen weiteren interessierten Besuchern stehen eine Vielzahl an Arbeitgebern zu Karrieregesprächen zur Verfügung. Sie sind herzlich eingeladen, sich über Themen wie studentische Nebentätigkeiten, Praktika, zukünftige Referendarstellen und Arbeitgeber auszutauschen. Neben den Karrieregesprächen an den Messeständen können Besucher auch das Rahmenprogramm mit einem Fachvortrag wahrnehmen, interessante Fachliteratur erhalten oder sich von Karriere-Coaches beraten lassen. Möglichkeiten nutzen... Auf der Website zu den Fakultätskarriertagen in Hannover können Sie schon vor der Veranstaltung den Kontakt zu den Ausstellern herstellen. Nutzen Sie hierfür ganz einfach das Online-Bewerbungstool auf Hinterlegen Sie hier Ihre Bewerbung, und sichern Sie sich so Termine am Messetag. 23

37 vl 2017/3/21 21:25 page 24 #36 A. Einblicke in die Fakultät Bewerbungstraining mit Falk Schornstheimer von Lawyer Coaching Bereits am 19. April 2017 findet das Karriere-Coaching mit Falk Schornstheimer von Lawyer Coaching im Cont-Hochhaus Raum statt. Wie gestalte ich ein aussagekräftiges Anschreiben? Wie sieht ein aktueller Lebenslauf aus? Wie bereite ich mich auf ein Vorstellungsgespräch vor? Wie knüpfe ich am besten Kontakte auf einer Karrieremesse? Falk Schornstheimer beantwortet zusammen mit dem Team von myjobfair die wichtigsten Fragen und gibt praktische Tipps. Auch zum Fakultätskarrieretag. Melden Sie sich gern ab über die Bewerberwelt oder via facebook.com/myjobfair.gmbh/events für das Training an. Wir wünschen Ihnen eine erfolgreiche Veranstaltung! 24

38 vl 2017/3/21 21:25 page 25 #37 Praktikum Nebentätigkeit Referendarstelle Festanstellung jetzt Uhr 6. Fakultätskarrieretag Juristische Fakultät Universität Hannover Hörsaalgebäude 1507 Conti Campus Drei Schritte für Deine Karriere anmelden! oder spontan vorbeikommen 1 Coaching Bewerbungstraining am Bewerberwelt Anmelden für Interviews & mehr 3 Standgespräche Arbeitgeber vor Ort treffen Teilnehmende Aussteller Foto: Lukas Thorsson, 2011 Stand: Februar 2017 Veranstalter: Juristische Fakultät der Leibniz Universität Hannover Organisation: MYJOBFAIR GmbH Es gelten die AGB der MYJOBFAIR GmbH Mit Unterstützung von: lawyer-coaching.de

39 vl 2017/3/21 21:25 page 26 #38 A. Einblicke in die Fakultät 2) Veranstaltungen für den Erwerb der Schlüsselkompetenz Auch im Sommersemester 2017 bietet das Zentrum für Schlüsselkompetenzen (ZfSK) viele interessante Veranstaltungen für Studierende der Rechtswissenschaften an. Es werden beispielsweise Grundlagen der Mediation, der juristischen Verhandlung oder der Gesprächsführung vermittelt. Das umfangreiche Programm und nähere Informationen zur Anmeldung finden Sie unter Seminarangebot für Juristen Zielsicher verhandeln für JuristInnen Freitag Uhr Samstag Uhr Freitag Uhr Samstag Uhr Gesprächsführung und Streitschlichtung für JuristInnen Freitag Uhr Samstag Uhr Freitag Uhr Freitag Uhr Grundlagen juristischer Verhandlungen Donnerstag Uhr Freitag Uhr Samstag Uhr Mediation und Konfliktmanagement für JuristInnen Montag Uhr Dienstag Uhr Mittwoch Uhr 26

40 vl 2017/3/21 21:25 page 27 #39 3) Studentenfutter - Vortragsreihe des IPA III. Ankündigungen Unter dem Motto «Studentenfutter» wird auch im kommenden Sommersemester 2017 die Reihe öffentlicher Vortragsveranstaltungen fortgesetzt. Die Vortragsreihe findet im Kontext der anwaltsorientierten Juristenausbildung statt, die durch das Institut für Prozess- und Anwaltsrecht (IPA) der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover betreut wird. Während sich der ADVO-Z Studiengang bewusst auf spezifische Inhalte der Anwaltstätigkeit im engeren Sinne bezieht, soll mit der Vortragsreihe der Blick erweitert und damit gleichzeitig der Vielfältigkeit der Praxis anwaltlicher und juristischer Tätigkeit im Allgemeinen Rechnung getragen werden. Kennzeichnend für die Vorträge ist jeweils, dass ausgewählte Praktiker über ihren beruflichen Alltag berichten und anschließend in geselliger Atmosphäre zu Gesprächen mit den Studierenden oder Berufskollegen zur Verfügung stehen. Die Juristische Fakultät als diskussionsfreudige Gemeinschaft von Lehrenden und Lernenden mit spannenden Gästen bei Wein und Brot erlebbar zu machen, ist der Kerngedanke der Vortragsreihe. Seit dem Sommersemester 2006 gelingt es bereits, hochklassige Referenten für die Vortragsreihe zu gewinnen. Die Räumlichkeiten füllten u.a. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesjustizministerin a.d., Sepp D. Heckmann, ehem. Vorstandsvorsitzender der Deutschen Messe AG, Rechtsanwalt Philipp M. von Bismarck, Partner der Kanzlei KSB INTAX, Martin Kind, Geschäftsführer der Kind Hörgeräte GmbH & Co. KG und Geschäftsführer von Hannover 96, Rechtsanwalt Wolfgang Wieland, MdB, Bürgermeister und Justizsenator a.d., Dirk Roßmann, Geschäftsführender Gesellschafter DIRK ROSSMANN GmbH, Uwe H. Reuter, Vorstandsvorsitzender der VHV Gruppe, Rechtsanwalt Gernot Lehr, Partner der Sozietät Redeker Sellner Dahs. Die Vorträge sollen den Studierenden einen Einblick in die unterschiedlichen Tätigkeitsfelder der Anwaltstätigkeit vermitteln. Im Vordergrund steht dabei das rechtsgestaltende und rechtsverändernde Wirken der Rechtsanwaltschaft. Die Vorträge finden am Conti-Campus im Moot Court Raum (Gebäude 1501, -104) statt: Politische Prozesse Recht ist nichts statisch und politisch Vorgegebenes, sondern entwickelt sich ständig auch in und durch Gerichtsverfahren fort. Unter dem Thema «Politische Prozesse» soll diese Rechtsentwicklung im und außerhalb des Gerichtssaales veranschaulicht werden , 18:00 Uhr: Franziska Nedelmann Frankziska Nedelmann ist seit 2004 in Berlin als Rechtsanwältin tätig. Einblicke 27

41 vl 2017/3/21 21:25 page 28 #40 A. Einblicke in die Fakultät Sie ist Fachanwältin für Strafrecht und Vorstandsmitglied im Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV e.v.) Frau Nedelmann beobachte seit 2012 im Rahmen einer internationalen Beobachtungsdelegation, bestehend aus Vertretern unterschiedlicher europäischer Anwaltsvereinigungen, politische Strafverfahren, die in der Türkei gegen Rechtsanwält*innen geführt werden. Gegenstand der Anklagen, die nach den Anti-Terror-Gesetzen erhoben werden, ist die berufliche Tätigkeit der Rechtsanwält*innen. Frau Nedelmann berichtet in ihrem Vortrag über die Strafprozesse gegen kurdische Strafverteidiger in der Türkei. Ferner wird sie zur derzeitigen Situation der Anwälte in der Türkei Stellung nehmen und der Frage nachgehen, ob eine freie türkische Advokatur noch besteht , 18:00 Uhr: Unternehmergespräch Wie Unternehmer denken und inwieweit auch juristische Risiken ihre Entscheidungen beeinflussen, soll im Rahmen der «Unternehmergespräche» vermittelt werden. Rechtsanwalt Dr. Oliver Liersch (Brinkmann.Weinkauf), ehemaliger Staatssekretär des Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, ergründet dies mit seinem Gesprächspartner Herrn Dr. Volker Müller, Hauptgeschäftsführer der Unternehmerverbände Niedersachsen. Juristenbiographien Juristen leisten nicht selten einen Beitrag zur Rechtskultur durch ihre politischen, religiösen, sozialen oder kulturellen Einstellungen und Überzeugungen. Die Vortragsreihe möchte diesen Prozess interdisziplinär beleuchten und diskutieren , 18:00 Uhr: Bela Anda Bela Anda ist Gesellschafter des Unternehmens Anda Bremer Communications (ABC) mit Sitz in Berlin und Hamburg. Der Fokus des Unternehmens liegt in der Beratung und Begleitung, dem Coaching und Networking für Individuen, Firmen und Institutionen aus Wirtschaft, Sport und öffentlicher Hand in der neuen und der traditionellen Medienwelt. Herr Anda war von 2002 bis 2005 Regierungssprecher unter Bundeskanzler Gerhard Schröder und Chef des Bundespresseamtes. Im Jahre 2006 wechselte er als Kommunikationschef zum damaligen Finanzdienstleister AWD. Von 2012 bis 2015 war Herr Anda Mitglied der Chefredaktion der BILD und verantwortlich für die Politikabteilung der Zeitung. In seinem Vortrag wird Herr Anda über «Litigation- PR» berichten und wie er und seine Partner, Dr. Henrik Bremer und Dr. Sebastian Melz, Mandanten aus den Branchen Medien, Energie und Medizintechnik in juristischen Streitfällen und während Gerichtsprozessen begleiten. 28

42 vl 2017/3/21 21:25 page 29 #41 IV. Veranstaltungen im Wintersemester 2016/2017 IV. Veranstaltungen im Wintersemester 2016/2017 1) «Die Nacht, die Wissen schafft» lockt hunderte Gäste zum Conti-Campus Einblicke Wissenschaftliche Fachvorträge, eine strafrechtliche Vernissage, ein Diebstahl, der aufgeklärt werden wollte im Rahmen der «Nacht, die Wissen schafft» hielten die Juristische, die Wirtschaftswissenschaftliche und die Philosophische Fakultät am Abend des 12. November 2016 für Jung und Alt ein ebenso umfangreiches wie spannendes Programm auf dem Conti-Campus bereit. Tausend Besucherinnen und Besucher nutzten die Chance und warfen einen Blick hinter die Türen der Fakultäten, erlebten Wissenschaft und Lehre hautnah. Hochrangige Lehrende verschiedener Fachrichtungen boten den Gästen einen Einblick in Forschung, Lehre und Fragestellungen der einzelnen Fachgebiete. So referierte Katharina Schmidt zum Thema «Der Patient im Gesundheitswesen wird mit ihm oder über ihn entschieden?», Klaus Peter Wiedmann bot mit dem Vortrag «Reputation das Kapital in den Köpfen» nicht nur Einblicke in die Wirtschaftswissenschaft, sondern regte die interessierten Zuhörerinnen und Zuhörer auch zum Nachdenken an. Doch nicht nur extra angereiste, auch die fakultätseigenen Dozentinnen und Dozenten beteiligten sich in großem Maße an der Veranstaltung. «Tatort» Straf(ge)recht lautete etwa der Titel des Vortrags von Prof. Susanne Beck der Juristischen Fakultät. Die rund 20 Vorträge der Fakultäten fanden großen Anklang bei den neugierigen Gästen und zeigten sich sehr gut besucht. Ungewöhnlich und doch zugleich fachlich angehaucht ging es bei der Ausstellung «Kunst und Strafrecht» zu. Ein so direktes Fachgebiet wie das des Strafrechts und eine solch freie Inszenierung wie die der Kunst sollten nicht zusammenpassen sollte man meinen. Bei den zwei Vernissagen der Ausstellung erhielten kunstaffine Besucherinnen und Besucher, eben aber auch solche, die es werden wollten, einen kunstvollen Einblick in die Verknüpfung beider Themengebiete. Wissenschaft begann im Rahmen der «Nacht, die Wissen schafft» schon mit den jüngsten Gästen. Für alle, die schon immer einmal die Rolle eines Ermittlers wahrnehmen und ein Verbrechen aufklären wollten, wurde es beim 29

43 vl 2017/3/21 21:25 page 30 #42 A. Einblicke in die Fakultät «Tatort Conti-Campus» spannend. Diebstahl im Conti-Hochhaus! Wer bei der Mitmachaktion der Juristischen Fakultät Denkvermögen bewies und die einzelnen Hinweise geschickt miteinander kombinierte, konnte am Ende sogar einen echten Dieb stellen. Der eigentlich als Kinderveranstaltung gedachte Programmpunkt erfreute sich auch bei den Eltern großer Beliebtheit. Beide Durchgänge des «Tatort Conti-Campus» waren bis auf den letzten freien Ermittler-Platz belegt. Als Highlight und Besuchermagnet aller Altersgruppen erwies sich am Abend der von allen drei Fakultäten gemeinsam organisierte «Science Slam». Junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler erhielten die Möglichkeit, ihre Forschungsprojekte künstlerisch und wissenschaftlich untermalt auf die Bühne zu bringen. Rund 450 Zuschauerinnen und Zuschauer sahen sich die Veranstaltung im voll besetzten Hörsaal am Conti-Campus an und fieberten mit ihrem Favoriten. Für die Juristische Fakultät nahmen zwei Studierende teil. Alina Holze (5. Semester) und Jan-Hendrik Flis (3. Semester) beeindruckten die Gäste mit ihren Vorträgen zum Jurist-Sein und Jurastudium. Ihre Vorträge, die im Stile eines Gedichts vorgetragen wurden, verleiteten die Zuhörenden zum Schmunzeln, Nachdenken und vor allem zum Applaudieren. Die Fakultät gratuliert ganz herzlich zum zweiten und dritten Platz! Für alle, die es zwischendurch einmal ruhiger angehen lassen und eine kleine Pause von der ganzen Wissenschaftsluft bekommen wollten, hatten die Fakultäten ein vielfältiges Angebot auf die Beine gestellt. In der Conti-Lounge 30

44 vl 2017/3/21 21:25 page 31 #43 IV. Veranstaltungen im Wintersemester 2016/2017 lockten Musik von DJ Chris, allerlei Snacks und verschiedene Getränke. So war etwa die ehrenamtliche studentische Organisation «Weitblick Hannover e.v.» mit einem Waffel- und Glühweinstand vertreten. «Die Einnahmen in Höhe von rund 400 Euro kommen unseren Bildungsprojekten in Hannover und Kolumbien zugute», hieß es von Seiten der Organisation. Die drei veranstaltenden Fakultäten auf dem Conti-Campus zeigten sich sehr zufrieden mit der Resonanz der «Nacht, die Wissen schafft». «Die Fakultäten haben wieder einmal hervorragend zusammengearbeitet und ein tolles, buntes Programm zusammengestellt. Es ist uns einmal mehr gelungen, zu beweisen, dass Geisteswissenschaften spannend, lustig und unterhaltsam sein können», bilanzierte Christoph Bauch, Geschäftsführer der Juristischen Fakultät. «Unser Ziel war es, Wissenschaft greifbar zu machen. Die zahlreichen positiven Rückmeldungen der Besucher zeigen uns, dass wir dieses Ziel mit unserem abwechslungsreichen Programm erreicht haben. Nach einer so erfolgreichen Veranstaltung haben wir beschlossen, auch in zwei Jahren wieder eine gemeinsame Veranstaltung mit allen drei Fakultäten auf dem Conti-Campus auf die Beine zu stellen. Wir freuen uns bereits jetzt auf die Nacht, die Wissenschaft 2018.» Einblicke 31

45 vl 2017/3/21 21:25 page 32 #44 A. Einblicke in die Fakultät 2) Neue Entwicklungen im Arbeitsrecht - Ortstagung des Deutschen Arbeitsgerichtsverbandes «Neue Entwicklungen im Arbeitsrecht» so lautete das Thema der diesjährigen Ortstagung Hannover des Deutschen Arbeitsgerichtsverbandes am 22. September 2016 an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover mit rund 200 Teilnehmern aus der Arbeitsgerichtsbarkeit, der arbeitsrechtlich ausgerichteten Anwaltschaft, den Verbänden und Unternehmen. Nach der Begrüßung durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen Wilhelm Mestwerdt skizzierte die Justizministerin des Landes Niedersachsen Antje Niewisch-Lennartz in ihrer Ansprache die Perspektiven der elektronischen Prozessführung und gab einen Überblick über deren anstehende Umsetzung. Die Ministerin sieht die niedersächsische Justiz auf einem guten Weg. Anschließend führte Prof. Dr. Roland Schwarze als Moderator der Veranstaltung in den wissenschaftlichen Teil der Tagung ein. Als erster Referent berichtete Dr. Hinrich Vogelsang, Richter am Bundesarbeitsgericht, über die Entwicklungen der aktuellen Rechtsprechung zum Betriebsübergang, dem sich eine interessierte Diskussion anschloss. Der zweite Teil der Tagung galt einem Thema, das durch anstehende gesetzgeberische Maßnahmen höchste Aktualität hat: dem Einsatz fremder Arbeitskräfte im Unternehmen auf Grund von Dienst- und Werkverträgen und dem mit dieser Form der «Drittarbeit» verbundenen Risiko von versteckter Leiharbeit. Prof. Dr. Olaf Deinert, Georg-August-Universität Göttingen, gab einen instruktiven Überblick über die geplanten gesetzlichen Neuerungen und ordnete ihre praktische Bedeutung ein. Dem schlossen sich zwei Berichte aus der Praxis an: Ulrich Besenthal, Syndikus, Rechtswesen/Personal, Volkswagen AG, berichtete aus unternehmerischer Sicht über die Maßnahmen, die zur Vermeidung verdeckter Leiharbeit und der für den Arbeitgeber daraus erwachsenden rechtlichen Risiken durchgeführt werden. Lutz Kaiser, DGB Rechtsschutz GmbH, skizzierte die tariflichen und betrieblichen Ansätze zur gerechten Bewältigung des Problems. 32

46 vl 2017/3/21 21:25 page 33 #45

47 vl 2017/3/21 21:25 page 34 #46 A. Einblicke in die Fakultät 3) Forum IT-Recht: Darknet - Das Rotlichtmilieu des Internets? Eine gefährliche Unterwelt oder ein wichtiges Werkzeug der Demokratie? Das Institut für Rechtsinformatik der Leibniz Universität Hannover sowie der EULISP Alumni e.v. lud im Wintersemester jeweils an drei Abenden zu Podiumsdiskussionen zu aktuellen Themen des IT-Rechts ein. Als Referenten wurden ausgewiesene Praktiker gewonnen, die miteinander unter Einbeziehung aller Anwesenden diskutierten. Als Moderatoren fungierten jeweils eng mit der Thematik vertraute EULISP Alumni-Mitglieder. «Silk Road» oder «AlphaBay» sind Begriffe, die man mit dem «Darknet» verbindet. Spätestens seit den tragischen Ereignissen vom Juli 2016 in München ist das «Darknet» auch einer breiteren Öffentlichkeit ins Bewusstsein gerückt. Die Politik fordert nun, das dunkle Netz aufzuhellen und will Maßnahmen ergreifen, um die Kriminalität dort zu bekämpfen. Das Darknet wird als Synonym für das Böse im Internet genannt. Waffen-, Drogen- und Falschgeldhändler würden dort ihr Unwesen treiben. Den Ermittlungsbehörden sind oftmals die Hände gebunden, da es an technischen und rechtlichen Möglichkeiten mangelt und die Verschlüsselung immer ausgefeilter wird. Welche Maßnahmen würden helfen? Wie weit sollte das Internet überwacht werden? Auf der anderen Seite wird das Darknet als Stütze der Demokratie gesehen. Hier kommen Journalisten, Whistleblower und Verfolgte zusammen, um anonym wichtige Informationen auszutauschen. Beteiligte Organisationen sagen, eine Demokratie müsse solche Räume aushalten. Eine Überwachung des Darknets würde dieser Grundlage den Boden entziehen. Außerdem dürfte nicht jeder Nutzer des Darknets pauschal als Krimineller gesehen werden. Worin liegt das Potential des Darknets? Haben wir ein Recht auf Anonymität? 34

48 vl 2017/3/21 21:25 page 35 #47 Associate (m/w) im Bereich Digitale Wirtschaft Für unser Team im Rheinland am Standort Düsseldorf suchen wir interessierte Anwälte (m/w) für die Beratung von Unternehmen zu Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft stellen. Unsere Mandanten sind nationale und internationale Unternehmen aus allen Branchen, insbesondere Telekommunikation, Medien, Automobil, Pharma und Finanzdienstleistungen. In der Praxisgruppe Geistiges Eigentum und Informationstechnologie beraten wir diese Unternehmen in den für die digitale Transformation relevanten Rechtsfragen, unter anderem zu Themen wie Big Data, vernetztem Autofahren oder Targeted Advertising. Dies umfasst insbesondere die folgenden Bereiche: IT-Recht Medien- und Telekommunikationsrecht Datenschutzrecht Schutz geistigen Eigentums Haftungsrecht Regulatorische Rahmenbedingungen Vorkenntnisse in den genannten Bereichen sind willkommen, aber nicht zwingend. Lassen Sie sich anstecken von der kollegialen Arbeitsatmosphäre in einem starken und eng mit unseren anderen Praxisgruppen verzahnten Team in einem internationalen und technologiegetriebenen Umfeld. Profitieren Sie von unseren herausragenden Weiterbildungsmöglichkeiten. Sie haben Ihre Staatsexamina mit überdurchschnittlichem Erfolg abgeschlossen, verfügen idealerweise über ausgezeichnete Englischkenntnisse und die Fähigkeit zum unternehmerischen Denken. Sie sind bereit, sich in innovative Themen einzuarbeiten und schätzen juristische Kreativität? Dann sprechen Sie uns an wir freuen uns auf Sie! Bitte senden Sie Ihre Bewerbung mit Lebenslauf und Zeugnissen per an: Klaus Beucher Freshfields Bruckhaus Deringer LLP Feldmühleplatz Düsseldorf T E klaus.beucher@freshfields.com karriere.freshfields.de

49 vl 2017/3/21 21:25 page 36 #48 A. Einblicke in die Fakultät 4) Mittelbautagung 2016: «Intra- und interdisziplinäre Einflüsse auf die Rechtsanwendung» Die 2016 von Dr. Daniel Sliwiok-Born und Dr. Björn Steinrötter veranstaltete, nunmehr zum zweiten Mal stattfindende Tagung verfolgt das Ziel, jungen Juristinnen und Juristen der LUH ein Forum zu bieten, um ihre Forschungsergebnisse darzulegen und sich der Diskussion zu stellen. Sachlicher Ausgangspunkt sind dabei stets rechtswissenschaftliche Grundlagenfragen, um alle drei Fachsäulen Zivil-, Strafrecht und Öffentliches Recht zu gleichen Teilen einbinden zu können. Zu der Thematik «Intra- und interdisziplinäre Einflüsse auf die Rechtsanwendung» fanden die Referenten erfreulich unterschiedliche und stets interessante Zugriffe, die in der Folge lebhaft diskutiert wurden. Während Dr. Andreas Dieckmann Kernfragen der juristischen Methodenlehre den Streit zwischen «objektiver» und «subjektiver» Gesetzesauslegung ebenso wie die Funktionsweise der allgemeinen Hermeneutik anhand eines Vergleichs mit den biblischen Methoden ausleuchtete, warf Ass. iur. Nicole Reh die Frage auf, inwieweit der Rückgriff auf soziologische Erkenntnisse dem Erhaschen der «Rechtswirklichkeit» förderlich ist. Eher skeptisch zeigte sich Dr. Nassim Eslami in ihrem Vortrag über die Rolle der Ökonomie, namentlich des homo oeconomicus, in der Rechtsanwendung. Ass. iur. Cara Janine Warmuth stellte dar, welchen Einfluss die Psychologie in der Rechtspraxis hat. Ob und wie Erkenntnisse aus der Rechtsvergleichung innerhalb des juristischen Auslegungskanons Berücksichtigung finden, thematisierten sodann stud. iur. Tim Giesecke (Rechtsvergleichung allgemein) und Ass. iur. Rita Abood (Strafrechtsvergleichung). Sylvia Jakob, LL.M. (Edinburgh) referierte über das Instrument der Folgenabwägung als mögliches Einfallstor für verschiedene wissenschaftliche Einsichten. Auch wenn die Thematik freilich nicht erschöpfend behandelt werden konnte, waren sich Veranstalter, Referenten und Zuhörer am Ende des Tages einig, einige erhellende Impulse für die Rechtsanwendung mitgenommen zu haben. Die Vorträge werden voraussichtlich Mitte 2017 in einem Tagungsband, der im Verlag Mohr Siebeck erscheinen wird, nachzulesen sein. 36

50 vl 2017/3/21 21:25 page 37 #49 IV. Veranstaltungen im Wintersemester 2016/2017 5) «70 Jahre nach Auschwitz» - Veranstaltungsreihe des Kriminalwissenschaftlichen Instituts An drei Abenden bestand Ende November 2016 die Möglichkeit, sich im Rahmen einer Vortragsreihe über den Ablauf und die zeithistorische Bedeutung des Auschwitz-Verfahrens zu informieren, das im Jahr 2015 vor dem Landgericht Lüneburg stattgefunden hatte. Angeklagt war der damals 93 Jahre alte Oskar Gröning, der im Alter von 22 Jahren als Mitglied der Waffen-SS in der Häftlingsgeldverwaltung des Vernichtungslagers Auschwitz-Birkenau gearbeitet hatte. Nach 16 Verhandlungstagen hatte ihn das Landgericht wegen Beihilfe zum Mord in rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. In der Veranstaltungsreihe berichteten drei Hauptakteure des Verfahrens über die Hintergründe und Abläufe des Prozesses. Den Auftakt machte ein Vortrag von Herrn Oberstaatsanwalt Dr. Lehmann, der die Ermittlungen gegen Oskar Gröning geleitet und in Lüneburg die Anklage vertreten hatte. Oberstaatsanwalt Dr. Lehmann schilderte die rechtlichen und praktischen Probleme der von ihm bearbeiteten NS-Verfahren sowie die Vorgänge und Überlegungen, die zur Aufnahme der Ermittlungen gegen Oskar Gröning, der Zusammenstellung des Prozessstoffs und der Abfassung der Anklageschrift geführt hatten. Am zweiten Abend stellte Herr Professor Dr. Nestler das Verfahren in Lüneburg in den Kontext der Aufarbeitung des NS-Unrechts durch die bundesdeutsche Justiz in der Nachkriegszeit. Professor Nestler skizzierte anhand einzelner Urteile die Entwicklung, die die Rechtsprechung genommen hatte, und ging ausführlich auf die Bedeutung des Verfahrens gegen Oskar Gröning für die Nebenkläger ein, deren Angehörige in Auschwitz ermordet worden waren. Die Perspektive der Verteidigung stand im Mittelpunkt des Vortrags von Herrn Rechtsanwalt Holtermann am dritten Abend. Rechtsanwalt Holtermann lotete Aspekte der Beihilfestrafbarkeit und der Strafzumessung aus und beschrieb anschaulich die Verfahrensbesonderheiten, die die durch starke Medienpräsenz gekennzeichnete Hauptverhandlung geprägt hatten. Einblicke 37

51 vl 2017/3/21 21:25 page 38 #50 A. Einblicke in die Fakultät Zahlreiche von den drei Vortragenden mitgebrachte Fotos sowohl von den Vorgängen im Vernichtungslager als auch von der Hauptverhandlung hinterließen bei den Anwesenden einen bleibenden Eindruck. Im Anschluss an die Vorträge bestand die Gelegenheit zur Diskussion, die reichlich genutzt wurde und die am Ende auch zu der Frage führte, wie aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt werden kann. 38

52 vl 2017/3/21 21:25 page 39 #51 Kohlhaas+ Dr. Neumann Partnerschaft mbb Rechtsanwälte Steuerberater Fachanwälte Rechtsanwalt Steuerberater

53 vl 2017/3/21 21:25 page 40 #52 A. Einblicke in die Fakultät 6) Rückblick auf die Promotionsfeier 2016 Am Freitag, den 18. November 2016 fand die diesjährige Promotionsfeier der Juristischen Fakultät statt. Die Fakultät möchte durch diese Feierlichkeit ihre Anerkennung für die Forschungs- und Arbeitsleistung der Promovierten zum Ausdruck bringen. Insgesamt 13 Promovendinnen und Promovenden waren mit Freunden und Familie zur feierlichen Übergabe der Promotionsurkunden erschienen. Eröffnet wurde der Abend durch die Dekanin, Prof. Dr. Petra Buck-Heeb. An das Grußwort schloss sich die feierliche Verleihung der Promotionsurkunden an. Hierbei wurden die einzelnen Promovendinnen und Promovenden sowie deren Dissertationen durch die jeweiligen Betreuerinnen und Betreuer kurz vorgestellt. Den Fakultätspreis für herausragende Promotionen haben die folgenden Personen erhalten: Frau Dr. iur. Nassim Eslami Herr Dr. iur. Lennart Rafael von Schwichow Zum dritten Mal wurde in diesem Jahr neben den Fakultätspreisen auch der Brüggehagen+Kramer-Promotionspreis verliehen. Durch diesen von der Klanzlei Brüggehagen+Kramer - Kanzlei für Arbeitsrecht gestifteten Preis werden hervorragende wissenschaftliche Leistungen in der Dissertation aus dem Bereich des Zivilrechts/Arbeitsrechts/Sozialrechts ausgezeichnet. Preisträger ist in diesem Jahr Herr Dr. iur. Lennart Rafael von Schwichow. Im Anschluss an die feierliche Übergabe der Promotionsurkunden und die Preisverleihung fand ein Sektempfang mit Buffet statt, wodurch der Abend stimmungsvoll ausklang. 40

54 vl 2017/3/21 21:25 page 41 #53 IV. Veranstaltungen im Wintersemester 2016/2017 Einblicke 41

55 vl 2017/3/21 21:25 page 42 #54 juristische fakultät Onlinesprechstunden Der Livestream für Antworten auf Ihre Fragen Onlinesprechstunden stellen eine wichtige Ergänzung zur Vorlesung dar. Per Livestream antwortet die Dozentin oder der Dozent auf zumeist vorlesungsbezogene Fragen der Studierenden. Dem Livestream kann hierbei ganz bequem vom heimischen PC aus gefolgt werden. Die Fragestellung erfolgt hierbei anonym. Am Ende jedes Semesters werden in den wichtigen Fächern von den jeweiligen Dozentinnen und Dozenten Onlinesprechstunden angeboten. So haben Sie vor den Klausuren die Möglichkeit, Ihre Fragen zu den entsprechenden Vorlesungen loszuwerden. Zu den Onlinesprechstunden gelangen Sie auf:

56 vl 2017/3/21 21:25 page 43 #55 Studienprogramm Recht ZIESCHANG Strafrecht Allgemeiner Teil Für Studium und Prüfung. 5. Auflage Strafrecht Allgemeiner Teil von Professor Dr. Frank Zieschang, Universität Würzburg 2017, 5., aktualisierte Auflage, 220 Seiten, DIN A4, 25,50 Reihe»Studienprogramm Recht«ISBN Leseprobe unter Auch in der 5. Auflage wird der examensrelevante Stoff des Allgemeinen Teils des Strafrechts prägnant und in sehr gut verständlicher Form dargestellt. Kontrovers diskutierte Probleme bereitet der Autor unter Berücksichtigung des Meinungsstands in Rechtsprechung und Schrifttum übersichtlich auf, sodass der Leser sich gut über die jeweils vertretenen Ansichten informieren kann. Zudem veranschaulichen zahlreiche Beispielsfälle die maßgeblichen Aspekte. Vielfache Hinweise zu Gutachtentechnik, Fallbearbeitung und Prüfungsaufbau erleichtern nicht zuletzt das Anfertigen strafrechtlicher Übungsarbeiten. Die jeweils relevanten Fragestellungen sind eingebettet in Fallprüfungen, sodass aufgrund eines klar strukturierten Aufbaus gleichzeitig deutlich wird, an welcher Stelle im Prüfungsaufbau das entsprechende Problem zu behandeln ist. ZU BEZIEHEN BEI IHRER BUCHHANDLUNG. RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERLIN WEIMAR DRESDEN

57 vl 2017/3/21 21:25 page 44 #56 A. Einblicke in die Fakultät 7) 1. Hannoveraner Forum Unternehmensrecht Am Dienstag, den 25. Oktober 2016 fand das «1. Hannoveraner Forum Unternehmensrecht» in den Räumlichkeiten der gastgebenden Nord/LB statt. Das «Hannoveraner Forum Unternehmensrecht» soll eine Möglichkeit des Austauschs von Wissenschaft und Praxis zu aktuellen, praktisch und wissenschaftlich relevanten Themen bieten. Veranstaltet wird das Forum von den Unternehmerverbänden Niedersachsen e.v. und der Forschungsstelle für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Kapitalmarktstrafrecht bzw. dem Lehrstuhl für Zivilrecht, Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht der Juristischen Fakultät der Universität Hannover (Prof. Dr. Petra Buck-Heeb). Das Unternehmensrecht befindet sich in fortwährendem Wandel, der durch europäische und internationale Einflüsse aber auch durch nationale gesetzgeberische Maßnahmen und entsprechende Judikatur geprägt ist. Hierbei ergeben sich vielfältige Probleme und Fragestellungen, die sowohl die Praxis als auch die Wissenschaft beschäftigen. Bei dieser Auftaktveranstaltung erfolgte zunächst eine Begrüßung der ca. 60 Gäste durch Frau Prof. Dr. Petra Buck-Heeb sowie durch Herrn Christoph Meinecke, dem Stellvertretenden Hauptgeschäftsführer der Unternehmerverbände Niedersachsen e.v. Die folgenden beiden Vorträge beschäftigten sich mit hochaktuellen Themen. Herr Prof. Dr. Friedrich Germelmann (Universität Hannover) gab einen fundierten Einblick in den Komplex «Der Brexit: Rechtliche Perspektiven und Konsequenzen für deutsche Unternehmen». Dabei wurde deutlich, dass trotz bestehender rechtlicher Unsicherheiten bereits jetzt gewisser Handlungsbedarf besteht. Sodann trug Herr Dr. Marcus Wallenhorst (Leiter der Rechtsabteilung, Norddeutsche Landesbank Girozentrale) zum Thema «Niedrigzinsen/Negativzinsen» vor. In glänzender Weise analysierte und systematisierte er die sich hieraus ergebenden juristischen Probleme. Die anschließende angeregte Diskussion zu den beiden Vorträgen zeigte, dass die wissenschaftliche und die praktische Befassung mit den Themen sich sehr gut bei der Frage nach dem Umgang mit neuen Entwicklungen ergänzen. Aufgrund der positiven Resonanz soll das «Hannoveraner Forum Unternehmensrecht» künftig zwei Mal im Jahr stattfinden. 44

58 vl 2017/3/21 21:25 page 45 #57 IV. Veranstaltungen im Wintersemester 2016/2017 8) 11. PreMoot in Hannover - «The place to be to learn arbitration» «Hanover is the place to be to learn arbitration». Dieser Ansicht sind jedenfalls über 240 Studierende von 28 Universitäten aus elf Nationen. Sie treffen sich auf Einladung des Instituts für Prozess- und Anwaltsrecht (IPA) der Leibniz Universität Hannover zum 11. Hanover PreMoot vom 02. bis 04. März 2017 in Hannover. Der Wettbewerb findet auf dem Conti-Campus, Königsworther Platz 1, Hannover, statt. Der PreMoot dient der Vorbereitung auf die mündlichen Verhandlungen des Willem C. Vis Moot in Wien und Hong Kong. Der Willem C. Vis Moot ist der größte Wettbewerb für Jura-Studierende aus der ganzen Welt. Über 350 Teams in Wien bzw. über 100 Teams in Hong Kong treffen sich vor Ostern, um einen fiktiven Fall auf dem Gebiet des Internationalen Handelsrechts zu verhandeln. Die Studierenden schlüpfen dabei in die Rolle der Counsel (Rechtsanwälte), die in diesem Jahr die fiktiven Firmen Wright Ltd aus Equatoriana und SantosD KG aus Mediterraneo vertreten. Der Fall wird nach den Regeln der CAM-CCBC Rules (Chamber of Commerce Brazil-Canada) verhandelt. Jede Universität bekommt die Möglichkeit, in sechs Verhandlungen je drei Mal als Kläger und Beklagter aufzutreten. Eine ganze Reihe erfahrener Praktiker leiten die Verhandlungen in Wien und Hong Kong sowie in Hannover als Schiedsrichter und beurteilen die Leistung der Studierenden. In der Sache geht es um die Frage, ob Wright Ltd von seinem Vertragspartner weitere Zahlungen für die Entwicklung von Turbinenblättern verlangen kann, weil es zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Rechnungsstellung erhebliche Währungsfluktuationen gab. Zudem ist die Klägerin der Ansicht, SantosD KG habe eine Gebühr zu zahlen, die der Staat Equatoriana für größere Geldtransfers auf equatorianische Konten erhebt, um Geldwäscheermittlungen anzustellen. Rechtlich findet auf den Fall das CISG (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) als internationales Einheitsrecht Anwendung. Der Hanover PreMoot beginnt Donnerstagnachmittag (02. März 2017) mit der international besetzten 6. PreMoot Konferenz. Als Sprecher konnten u.a. Professor Dr. Irene Welser, CHSH Cerha Hempel Spiegelfeld Hlwati Rechtsanwälte (Wien), Erika Levin, Niederlassungsleiterin New York von TheJudge (Prozessfinanzierer) und Dr. Rouven Bodenheimer, Bodenheimer Herzberg (Berlin, Köln) gewonnen werden. Der Hanover PreMoot entstand 2007 aus einer Studierendeninitiative, heute ist er der größte PreMoot in Deutschland. In diesem Jahr konnte eine Einblicke 45

59 vl 2017/3/21 21:25 page 46 #58 A. Einblicke in die Fakultät Kooperation mit der DIS40 (Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit) geschlossen werden, die im Anschluss an die PreMoot Konferenz eine Podiumsdiskussion zum Thema; Professions and Perspectives in Arbitration abhalten. Am Freitagabend haben die Teilnehmer, Studierende wie Schiedsrichter, die Möglichkeit, beim gemeinsamen Abendessen in der Hanomacke auf dem Conti-Campus ins Gespräch zu kommen. Die Getränke an diesem Abend hat traditionell Weitblick Hannover e.v. verkauft, sodass die Einnahmen einem guten Zweck zufließen. Das Institut für Prozess- und Anwaltsrecht bündelt die Aktivitäten der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover auf dem Gebiet des Prozess- und Anwaltsrechts. Es betreut u.a. das hannoversche Willem C. Vis Moot Team. Interessierte Studierende können sich auf informieren oder an wenden. 46

60 vl 2017/3/21 21:25 page 47 #59 V. Exkursionen 1) ErSie-Fahrt Alle Jahre wieder Pforzheim Alle Jahre wieder kommt die ErSie-Fahrt, auf nach Pforzheim nieder, mit ihrer ganz eigenen Art. V. Exkursionen Einblicke So nämlich auch in diesem Jahr, als die über 60 Kopf starke Delegation am Mittag des mit dem Bus nach Pforzheim aufbrach. Getreu nach dem Motto: «Eine Busfahrt, die ist lustig, eine Busfahrt, die ist schön», wurde sich schon mal auf die nächsten Tage der gemeinsamen ErSie-Fahrt eingestimmt. Abends wurde, gleich nach der Ankunft in Pforzheim, das Abendprogramm gestartet. Fern ab von Topfschlagen, Blinde Kuh oder Mau-Mau wurde sich bei sportlichen Spielen wie Rage-Cage oder bei einem flott geschwungenen Tanzbein zu einem Rhythmus, zu dem jeder mitmuss, näher kennengelernt. Am nächsten Morgen ging es dann etwas müde, aber absolut gespannt, auf zum BGH nach Karlsruhe. Dort kamen wir in den Genuss, von Herrn RiB- GH Hon.-Prof. Dr. Henning Radtke begrüßt und in die Arbeitsweise des BGH eingeführt zu werden. Dabei bekamen wir die Gelegenheit, uns die beeindruckenden Räumlichkeiten des BGH anzuschauen. Etwas Warmes braucht der Mensch... und so ging es uns auch bei einer Mittagspause. Durch die Stärkung wieder «voll» motiviert ging es zum BVerfG. Dort erhielten wir im großen Sitzungssaal diverse Einblicke in die Arbeitsweise und Wirkungskreise des BVerfG. Zurück in Pforzheim stand das Abendprogramm Teil 2 auf der Agenda. Nach dem einige noch in der Jugendherberge mit dem örtlichen Faschings- /Karnevalsverein deren Karnevalsbeginn feierten, knüpften wir programmund stimmungstechnisch nahtlos an den Vorabend an. Samstag ging es dann auf nach Straßburg. Nach einer Führung durch das Europaviertel, die beim Europaparlament begann und über den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bis hin zum Europarat führte, hatten wir die Gelegenheit Straßburg zu erkunden. Später brachen wir dann in eine Straßburger Bar auf. Ob Sport, Bier oder Werwolf, es war einerlei, wir hatten alle diesen Abend Spaß dabei. So ging auch der letzte Abend dieser lehrreichen und kulturellen Fahrt vorbei. 47

61 vl 2017/3/21 21:25 page 48 #60 A. Einblicke in die Fakultät Kaputt, aber vollends zufrieden, traten wir dann von Straßburg den Rückweg nach Hannover an. Und wenn sie nicht... naja ihr kennt das ja, dann fahren sie wohl auch nächstes Jahr. Text: Christian Denz 48

62 vl 2017/3/21 21:25 page 49 #61 2) Exkursion zum BGH V. Exkursionen Vom 06. bis zum 07. Februar 2017 besuchten Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Vorlesung Steuerstrafrecht aus dem strafrechtlichen Schwerpunktstudium im Rahmen einer Exkursion den Bundesgerichtshof. Nach der Anreise mit der Bahn und einem Erkundungsgang durch die Stadt, trafen sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Abendessen mit Herrn RiBGH Hon.-Prof. Dr. Henning Radtke im Wirtshaus Lehner s und wurden bei einer köstlichen Mahlzeit über den steuerstrafrechtlichen Hintergrund einer am nächsten Vormittag verhandelten Revisionsverhandlung informiert. Weiter entwickelte sich im Anschluss ein anregendes Gespräch über den Aufbau des Jurastudiums und unterschiedliche Herangehensweisen an den Lernstoff. Am nächsten Morgen erfolgte noch eine kurze Besichtigung der Gebäude des BGH, ehe um Uhr die Verhandlung begann. Nachdem beide Seiten ihren Standpunkt verdeutlicht und die Plädoyers gehalten hatten, wurde ein neuer Termin zur Urteilsverkündung festgelegt und die Verhandlung gegen Uhr geschlossen. Im Anschluss reisten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit vielen neuen Eindrücken zurück nach Hannover. Einblicke Erbgroßherzogliches Palais mit Brunnen; Foto von Joe Miletzki 49

63 vl 2017/3/21 21:25 page 50 #62 A. Einblicke in die Fakultät 3) Studienfahrt zum Bundesarbeitsgericht Vom 13. bis zum 14. Dezember 2016 fand im Rahmen des Schwerpunktbereichs 2, «Arbeit, Unternehmen, Soziales» in der Vorlesung «Arbeitsgerichtliches Verfahren» bei Herrn Prof. Dr. Kiel die Studienfahrt zum Bundesarbeitsgerichts in Erfurt statt. Herr Prof. Dr. Kiel erwartete uns am Gleis in Erfurt und nahm uns sehr freundlich in Empfang. Auf dem Bahnhofsvorplatz überreichte er allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Karte, auf der die wichtigsten Punkte für unseren Aufenthalt eingezeichnet waren. Nach kurzer Einführung in die Geschichte Erfurts begleitete er uns in das schön gelegene Augustinerkloster, von wo aus wir nach dem Check-In Richtung Erfurter Altstadt aufbrachen, um mit Herrn Prof. Dr. Kiel den berühmten Erfurter Weihnachtsmarkt zu besuchen. Auf dem Weg dorthin machten wir im Nieselregen einen kurzen Halt, und zu unser aller Freude durfte sich jede/r eine handgemachte Praline aussuchen, die Herr Prof. Dr. Kiel uns überreichte. Nach gemeinsamem Glühwein mit herausragender Aussicht über den hell erleuchteten Weihnachtsmarkt von den Stufen des Erfurter Domes aus machten wir uns auf den Weg zum «Fellini», einem Italiener, zu dem uns auch einige Kolleginnen und Kollegen von Herrn Prof. Dr. Kiel begleiteten und uns während eines entspannten Abendessens bereitwillig und offen all unsere Fragen zum Berufsalltag beim Bundesarbeitsgericht beantworteten. Für uns Studierende ging es noch gemeinsam auf das ein oder andere Getränk in eine Kneipe, in der wir den unterhaltsamen Abend ausklingen ließen. Am nächsten Morgen machten wir uns nach einem leckeren, extra für uns schon früher bereitgestellten Frühstück samt Gepäck auf den etwa 15 minütigen Fußweg zum BAG. 50

64 vl 2017/3/21 21:25 page 51 #63 V. Exkursionen Herr Prof. Dr. Kiel übernahm wegen eines Krankheitsfalls spontan die Einführung in die zu verhandelnden Fälle, in die wir uns aber auch bereits im Vorhinein eingelesen hatten. Nach einem langen, sehr spannenden Verhandlungstag des 7. Senates des BAG lud Herr Prof. Dr. Kiel uns zu Kaffee und Kuchen im Hauseigenen «Casino» ein und überließ uns dann einer Mitarbeiterin, die uns durch die Räumlichkeiten führte und uns viel Wissenswertes über die Geschichte des Hauses vermittelte. Die Führung endete im Büro von Herrn Prof. Dr. Kiel, der uns nach einer kurzen Abschlussbesprechung sehr herzlich verabschiedete. Insgesamt war es eine super Fahrt in eine sehenswerte, wirklich schöne Stadt mit tollem Weihnachtsmarkt, die uns allen sehr viel Spaß gemacht hat und von der wir alle nur Positives mitnahmen. An dieser Stelle noch einmal ein großes Dankeschön an Herrn Prof. Dr. Kiel für diese außergewöhnlichen und für uns Studierende neuen Einblicke in seinen Berufsalltag und für das tolle Rahmenprogramm! Text: Sophia Kessner Einblicke 51

65 vl 2017/3/21 21:25 page 52 #64 A. Einblicke in die Fakultät 4) Exkursion zum OVG Lüneburg Am 25. Januar 2017 haben Teilnehmerinnen und Teilnehmer des ADVO-Z- Studiengangs sowie des Schwerpunktsbereichs 6 «Verwaltung» im Rahmen der schwerpunktübergreifenden Vorlesung Anwaltsbezogene Gebiete des besonderen Verwaltungsrechts zusammen mit Frau Prof. Dr. Andrea Versteyl zwei Verhandlungen am Oberverwaltungsgericht Lüneburg besucht. Vor Ort hat die Gruppe eine thematische Einführung vom Berichterstatter des 1. Senates erhalten. Anhängig war ein Normenkontrollverfahren über einen Bebauungsplan. Vorliegend duldete eine Gemeinde das sogenannte Dauercampen auf einem direkt an der Elbe gelegenen Campingplatz. Viele Dauercamper hatten dort den Erstwohnsitz gemeldet. Die Gemeinde änderte deshalb den Bebauungsplan dahingehend, dass ein Teil des Platzes nun zum «integrierten Wohnen in der touristischen Gemeinschaft» dienen solle. Dagegen bildete sich schnell eine Bürgerinitiative und ein Nachbarehepaar machte vor dem OVG geltend, dass diese Art der Nutzung nicht mit dem Bebauungsplan zu vereinbaren sei und er durch nun ganzjährigen Zu- und Abfahrtsverkehr in seinen Rechten verletzt sei. Der Campingplatz sowie die Gemeinde machten hingegen geltend, dass der An- und Abfahrtsverkehr sich nicht zu Lasten der Nachbarn verändert hätte, da die Anzahl der Dauercamper nicht sehr hoch sei und der Zeitraum des geduldeten Wohnens auf dem Campingplatz nur ca. drei bis vier Monate im Jahr seien. Ein Eilantrag der Nachbarn auf einstweiligen Rechtsschutz wurde vom Senat bereits abgelehnt. Am 25. Januar 2017 wurde nun die Hauptsache verhandelt. Der Prozess wurde von der breiten Öffentlichkeit verfolgt, so waren viele betroffene Campingplatznutzer sowie ein Kamerateam des NDR anwesend. Der VRiOVG Claus führte launisch bis humorvoll durch die Sitzung. Die Studierenden waren vor allem über den Einsatz moderner Präsentationstechniken während der Verhandlung fasziniert. Ebenso hat Herr Claus in Kenntnis unserer Anwesenheit etwas mehr als sonst üblich prozessrechtliche Dinge erklärt und ausgeführt. Dadurch war es der Studierendengruppe möglich schnell Parallelen zu den Vorlesungen zu fassen. Nach ca. einstündiger mündlicher Verhandlung zog sich der Senat zur Beratung zurück. Der Senat ist in seinem Urteil zu der Entscheidung gelangt, dass das Dauerwohnen wie von der Gemeinde vorgesehen baurechtlich nicht zulässig sei. Die BauNVO lasse eine Vermischung von Campingwohnungen und Wohnungen zum dauerhaften Wohnen nicht zu. Der geänderte Bebauungsplan wurde für unzulässig erklärt. Auch die zweite Verhandlung fand vor dem 1.Senat statt. Es handelte sich wieder um eine Nachbarschaftsklage. Ein landwirtschaftlicher Betrieb lagerte 52

66 vl 2017/3/21 21:25 page 53 #65 V. Exkursionen in einer Leichtbauhalle Getreide zum Trocknen bevor es von einem Drittunternehmer abgeholt worden ist. Der Antragssteller machte geltend, dass der Landwirt sich nicht an die bauordnungsrechtlichen Vorgaben der Gemeinde halten würde und er durch starke Staub- und Lärmentwicklung in seinen Rechten verletzt sei. Herr Claus führte gewohnt humorvoll durch die Sitzung. Die Öffentlichkeitsbeteiligung war nicht derart stark, sodass die Studierenden noch intensiver in die Verhandlung mit einbezogen wurden. So wurden mit den Prozessvertretern der Parteien die Genehmigungsunterlagen in Augenschein genommen, dazu lud Herr Claus auch die Studierenden ein. Der Antragssteller hatte über einen längeren Zeitraum mit einem geeichten Gerät die Lärmbelastungen gemessen und führte die Messergebnisse in einer Powerpointpräsentation dem Gericht vor. Das Gericht gab der Klage des Antragssteller nicht statt, da die Belastungen nicht derart hoch waren, dass er in seinen Rechten verletzt wurde. Im Anschluss an die Verhandlungen, welche den gesamten Vormittag in Anspruch genommen hatten, diskutierten wir die Verhandlungen sowie die Ergebnisse bei einem gemütlichen Mittagessen. Einblicke 53

67 vl 2017/3/21 21:25 page 54 #66 A. Einblicke in die Fakultät 5) ICC Mediation Competition 2017 Bereits zum siebten Mal machte sich am Donnerstagmorgen, 2. Februar 2017 ein Team der Leibniz Universität Hannover auf den Weg nach Paris zur zwölften Auflage der ICC Mediation Competition, dem weltweit größten universitären Wettbewerb im Bereich der Verhandlungsführung und der internationalen Wirtschaftsmediation. Für das Team um Anna Berghoff, Katharina Lakisa, Lena Schade, Jan- Hendrik Flis und den Coaches Iris-Synthia Lolou und Sebastian Sievers war dies der Höhepunkt monatelanger Vorbereitungen, welche das Team neben unzähliger Probesessions auch nach Köln zu den Cologne Academies, zum Bucerius Mediation Moot in Hamburg und zurück nach Hannover zu den erstmals ausgerichteten Hanover Pre-Rounds führte. In Paris angekommen, wurde nach einer kurzen Bahnfahrt das gemeinsame Apartment in der Nähe des Eiffelturms bezogen, und das Team erkundete den Nachmittag lang die naheliegenden Sehenswürdigkeiten. Am Freitagmorgen stand dann die Introduction for Students in den ICC Headquarters auf dem Programm. Hier bekam das Team letzte Tipps für den bevorstehenden Wettbewerb und traf Studenten von den Vorbereitungswettbewerben in Hamburg und Hannover wieder. Am Abend lud die ICC zum Welcome-Cocktail in die ehemalige Pariser Börse, und das Team ließ den Freitag bei Wein und Häppchen ausklingen. Am Samstag war es dann endlich so weit! Die Nervosität im Team war bereits am Frühstückstisch zu spüren. Hatte man sich doch im Vorfeld klar das Ziel gesetzt, nach dem Gewinn von Special Awards in den beiden vorangegangenen Jahren in diesem Jahr die Finalrunde zu erreichen. Um Uhr stand für Lena und Jan die erste Session der Vorrunde gegen die Russian Foreign State Academy an. Nach einem eher holprigen Start waren beide sichtlich erleichtert, dass sie im Laufe der Mediation trotz des mauernden Gegners schlussendlich eine Lösung finden konnten. Am Sonntag um Uhr ging es dann für Katharina und Jan in die zweite Session gegen die University of Strathclyde aus Schottland. Nach einer sehr harmonischen Mediation und mehr als positivem Feedback der Judges wurde noch mit dem gegnerischen Team für ein Gruppenfoto posiert. Am Montag um 8.00 Uhr traten Anna und Katharina gegen das College of Law and Business aus Israel an, und nach 54

68 vl 2017/3/21 21:25 page 55 #67 V. Exkursionen einer harten Mediation war die Stimmung trotz solider Leistung etwas gedämpft. Es blieb jedoch nicht viel Zeit zum Verschnaufen. Bereits am späten Nachmittag um Uhr wartete mit dem American University Washington College of Law der vierte Gegner der Vorrunde auf das junge Team aus Hannover. Nach der Mediation waren alle froh die Vorrunde hinter sich gebracht zu haben, und das Team eilte schnell ins heimische Apartment, um sich schick für die Verkündung der Top 16 zu machen. Gestriegelt und gespornt ging es dann zum Middle Cocktail in den Cercle de l Union Interalliée, wo das Team in stilvoll barockem Ambiente gespannt auf die Verkündung der Finalisten wartete. Nachdem die erste Paarung des Achtelfinales verkündet worden war, gab es kein Halten mehr im Team und auch bei den Daheimgebliebenen in Hannover! Die Leibniz Universität Hannover hatte es erstmals in der ICC Mediation Geschichte unter die Top 16 des Wettbewerbes geschafft und hatte damit 50 Universitäten aus der gesamten Welt hinter sich gelassen! Doch viel Zeit zum Feiern blieb dem Team an diesem Abend nicht. Nach Überreichung der Confidential Information und einem Gruppenfoto trat man schnell die Heimreise an, um sich auf die kommende Session vorzubereiten. Um 8.00 Uhr am Dienstagmorgen traten Katharina und Jan gegen die V.M. Salgaocar College of Law Goa, Goa University im Achtelfinale an und mussten sich nach einer sehr ausgeglichenen Mediation den beiden freundlichen Jungs aus Indien, die später das Finale erreichen sollten, leider geschlagen geben. Trotz der Niederlage war die Stimmung im Team ausgelassen, und man war stolz auf die erreichten Leistungen. Nach eineinhalb weiteren Tagen des Sightseeings besuchte man am Mittwochnachmittag das Finale der 12th ICC Mediation Competition im Pariser Anwaltsverein und ließ im Anschluss die Eindrücke der vergangenen Woche bei dem ein oder anderen Glas Wein Revue passieren. Am Donnerstag trat das Team am Mittag die Heimreise nach Hannover an und wurde am Flughafen durch die Mitarbeiter des Lehrstuhls Wolf mit einem Sektempfang überrascht, und der diesjährige Durchgang der ICC Mediation Competition fand so einen schönen Abschluss. Einblicke 55

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70 vl 2017/3/21 21:25 page 57 #69 VI. Projekte VI. Projekte 1) KATalogisierung von Lehrstuhl- und INstitutsbibliotheken an der Juristischen Fakultät der LUH Die Rechtswissenschaft ist wie kaum eine andere Wissenschaft in hohem Maße auf die Verfügbarkeit und Auffindbarkeit aktueller Fachbücher und Fachzeitschriften angewiesen. Zuständig für die Literaturversorgung der Juristischen Fakultät Hannover ist die Technische Informationsbibliothek und Universitätsbibliothek Hannover (TIB/UB). Diese stellt die juristische Fachliteratur in der Fachbibliothek Rechtswissenschaften (FBR) auf dem Conti- Campus zur Verfügung. Zusätzlich existieren an der Juristischen Fakultät noch Lehrstuhl- und Institutsbibliotheken, die neben der Standardliteratur überwiegend hochspezialisierte Fachliteratur dezentral vorhalten und den Studierenden zur Verfügung stellen. Hier sind mittlerweile ca Bände Fachliteratur vorhanden. Aufgabe von KATLIN (für KATalogisierung von Lehrstuhl- und INstitutsbibliotheken an der Juristischen Fakultät der LUH) ist, diese Literatur zu erfassen und den Studierenden sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Juristischen Fakultät zugänglich zu machen. Einblicke Was bedeutet das konkret? Nehmen Sie an, Sie benötigten für eine Abschluss- oder Seminararbeit im Schwerpunktstudium dringend ein aktuelles Lehrbuch, z.b. zum Urheberrecht in den USA. Da in der Fachbibliothek Recht wie Sie feststellen kein entsprechendes Buch vorhanden ist, hatten Sie bisher zwei Möglichkeiten: Sie konnten das Buch über die Fernleihe bestellen Sie konnten es im Fachbuchhandel selbst kaufen. Eine Literaturrecherche in den fakultätseigenen Literaturbeständen war bisher noch nicht möglich. KATLIN erfasst nun diese Literaturbestände und stellt diese über einen fakultätseigenen OPAC (für Online Public Access Catalogue = elektronischer Bibliothekskatalog) zur Verfügung. Dieser OPAC ist seit Oktober 2013 über die Homepage der Fakultät ( oder unter zu erreichen und verzeichnet bislang ca Titel. Alle Funktionalitäten und Suchmöglichkeiten decken sich mit dem Katalog der FBR. 57

71 vl 2017/3/21 21:25 page 58 #70 A. Einblicke in die Fakultät Mittlerweile ist im Rahmen von KATLIN Literatur zu den Schwerpunkten erfasst: SP 2 - Arbeit, Unternehmen und Soziales SP 4 Strafverfolgung und Strafverteidigung SP 5 Internationales und Europäisches Recht SP 6 - Verwaltung SP 7 IT-Recht und geistiges Eigentum Weitere Schwerpunktliteratur wird zeitnah in den Katalog eingepflegt und so die Literaturversorgung am Campus kontinuierlich verbessert. Im weiteren Verlauf von KATLIN wird ein Dienstleistungssystem zu etablieren sein, mit dem zukünftig die Beschaffung, Erschließung und Pflege des Bestandes erfolgen soll. Alle Geschäftsprozesse sollen gemeinsam mit der TIB/UB erarbeitet werden, um so die Literaturversorgung am Conti Campus noch weiter zu verbessern. Das Projekt KATLIN wird finanziell vom Präsidium der Leibniz Universität unterstützt. Es ist direkt an der Juristischen Fakultät angesiedelt und kooperiert eng mit der TIB/UB. Bei weiteren Fragen können Sie gerne über dekanat@jura.uni-hannover.de Kontakt aufnehmen. 58

72 vl 2017/3/21 21:25 page 59 #71 VI. Projekte 2) TestjurSELF - Das Onlineinformations- und Beratungsangebot für Studieninteressierte zum Fach Rechtswissenschaften Einblicke Wir möchten Ihnen mit diesem Angebot eine Orientierungshilfe in der Wahl Ihres Studiums und mehr Sicherheit zu der Frage geben, ob das Jurastudium in Hannover zu Ihnen passt. Sie bewegen sich durch ein mehrgliedriges Onlinetool, in dem Sie den Studienort Hannover, Studienschwerpunkte, Fragen rund um das Studium und das Leben der Studierenden am Campus sowie Freizeitangebote kennenlernen können. Kurze Clips mit Studierenden der Fakultät bieten einen authentischen Eindruck, was Studieninteressierte hier erwartet. Längere Videos geben Einblicke in die verschiedenen Lehrveranstaltungen der Fakultät. Sie lernen in testjurself den Dekan und Studierende der Fakultät kennen. Sie setzen sich mit Erwartungen und Anforderungen zum Studium auseinander und erhalten Informationen zu den genannten Themen. Weitere Informationen finden Sie auch unter: Das Projekt testjurself wurde 2009 an der Juristischen Fakultät ins Leben gerufen. Zunächst bestand das Projekt aus einem anonymen webbasierten Frage- und Antwortteil. Nach dessen Bearbeitung erhielten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen individuellen Abgleich ihrer Stärken und Schwächen mit den tatsächlichen Anforderungen des Studiums der Rechtswissenschaften. Ziel war es, die Entscheidungsfindung bei der Studienfachwahl zukünftiger Studierender zu verbessern und Einblicke in die studiengangsspezifischen Anforderungen des Studienfaches zu bieten. Dieses sollte durch Nutzung der immer stärker werdenden elektronischen Medien zur Informationsgewinnung umgesetzt werden (Online-Self-Assessment). Kleinere Videos des damaligen Dekans und jetzigen Richters am BGH, Herrn Hon.- Prof. Dr. Hening Radtke sowie einiger Studierender lockerten das Angebot auf und boten gleichzeitig wichtige Hinweise rund um das Studium und die Stadt Hannover. Nach der Schaffung der technischen und inhaltlichen Voraussetzungen wurde das Angebot am 01. Mai 2010 allen Studieninteressierten zugänglich gemacht. Das Angebot wurde bereits in den ersten Tagen überaus 59

73 vl 2017/3/21 21:25 page 60 #72 A. Einblicke in die Fakultät stark genutzt und erhielt in den ersten zwei Wochen über 3500 webbasierte Aufrufe. Die nur anonymisiert zugänglichen Auswertungen der Antworten konnten genutzt werden, um gleichzeitige Synergieeffekte bei der Verbesserung und Ausweitung des Lehrangebotes und vorgelagerter Prozesse zu erzielen. So konnte zum Beispiel auf die Neigung und Eignung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei der Studienberatung besser Rücksicht genommen werden. Nicht zuletzt war testjurself aber auch ein Pilotprojekt der Juristischen Fakultät, welches einen wesentlichen Wissenstransfer für anderer gleichgelagerte Projekte anderer Fakultät leisten konnte. Im Sommer 2011 erfolgte dann die weitere Eingliederung von testjurself in bestehende Prozesse der Fakultät, so wurde insbesondere das Webangebot überarbeitet, umfassende Evaluationen durchgeführt und testjurself bei Veranstaltungen für Studieninteressierte stärker beworben. In Zusammenarbeit mit einer professionellen Firma für Filmproduktion wurden im Frühjahr 2012 vier längere Filme geschaffen. Diese vermitteln in realitätsnaher Art und Weise die Besonderheiten der einzelnen Lehrveranstaltungen an der Juristischen Fakultät und ermöglichen Studieninteressierten so einen tiefstmöglichen Einblick in das juristische Studium. 60

74 vl 2017/3/21 21:25 page 61 #73 VI. Projekte 3) Diversity Projekt - Vielfalt an der Juristischen Fakultät Was bedeutet Diversity Management? Diversity Management stellt eine Strategie zur Förderung der Wahrnehmung, Anerkennung und Nutzung von Vielfalt (=Diversität) in Organisationen und Institutionen dar. Es geht also über eine bloße Toleranz individueller Verschiedenheit hinaus. Vielmehr soll sie wertschätzend hervorgehoben und zur Erreichung eines Ziels nutzbar gemacht werden. Zu diesem Diversity-Gedanken hat die Leibniz Universität Hannover folgenden Leitgedanken formuliert: «Die LUH betrachtet die Diversität der Studierenden und Beschäftigten als besonderes Potential. Sie fördert eine auf Vielfalt und Chancengleichheit basierende Hochschulkultur, die Voraussetzung für wissenschaftliche Leistungsfähigkeit und Innovationskraft ist. Jedes Universitätsmitglied soll seine individuellen Fähigkeiten unabhängig von Geschlecht, Ethnizität, Alter, Behinderung, sexueller Orientierung, Religion oder sprachlicher und sozialer Herkunft entfalten und einbringen können. Die LUH [...] fördert die produktive Vielfalt durch Maßnahmen des Diversity Managements und sieht darin einen Beitrag zur Qualitätsverbesserung, Interdisziplinarität, Barrierefreiheit sowie Bildungsgerechtigkeit.» Einblicke Was bedeutet das für die Juristische Fakultät? Auch die Juristische Fakultät kann bei ihren Studierenden und Beschäftigten ein breites Spektrum an Vielfalt vorweisen. Nun ist es die Aufgabe der Juristischen Fakultät besonders mit Blick auf unsere Studierenden auf die Vielfalt dieser einzugehen und sich mit ihren Bedürfnissen auseinanderzusetzen. Ziel soll es sein, Wege und Lösungen zu finden bzw. Maßnahmen zu ergreifen, die es unseren Studierenden ermöglichen, unter bestmöglichen Studienbedingungen ein erfolgreiches Jurastudium zu absolvieren. Dabei ist die Motivation der Juristischen Fakultät die Studienbedingungen stetig zu verbessern. In Zusammenarbeit mit JurSERVICE konnten bereits folgende Angebote erfolgreich entwickelt und umgesetzt werden: die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze durch die Öffnung der Seminarräume in der vorlesungsfreien Zeit die Vermittlung alternativer Lernstrategien und juristischer Argumentation im Tutorium II die Anerkennung herausragender Leistungen durch die Aufnahme in die 61

75 vl 2017/3/21 21:25 page 62 #74 A. Einblicke in die Fakultät Dean s List Workshops und Informationsveranstaltungen zu studienrelevanten Problembereichen der Ausbau des elearning Angebots durch Onlinesprechstunden und aktuelle Videos in LAVES Auf unserer Homepage haben Sie die Möglichkeit sich über weitere Unterstützungsangebote der Fakultät zu informieren. Außerdem steht Ihnen dort der aktuelle Diversitybericht zum Download bereit. Aktiv mitwirken Die Juristische Fakultät ist darauf angewiesen, dass Sie Vorschläge und Wünsche zur Verbesserung des Studiums und der Studienbedingungen äußern und so aktiv an der Gestaltung der Studienbedingungen mitzuwirken. Kontaktieren Sie dazu die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von JurSERVICE. Weitere Informationen finden Sie unter oder nehmen Sie Kontakt auf über jurservice@jura.uni-hannover.de Name Fon Raum Robin Marks robin.marks@jura.uni-hannover.de 62

76 vl 2017/3/21 21:25 page 63 #75 B. Studieren in Hannover - wichtige Einrichtungen I. Universitäre Organisationen Studienkommission der Juristischen Fakultät An der Juristischen Fakultät besteht als ständige Kommission für Lehre und Studium nach 45 NHG eine Studienkommission. Dabei sind mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder Studierende. Derzeit besitzt die Studienkommission vier Mitglieder aus dem Kreis der Studierenden, drei aus dem Hochschullehrerkreis und ein Mitglied aus dem Mitarbeiterkreis. Der Studiendekan führt den Vorsitz der Kommission, wobei ihm kein Stimmrecht zukommt. Die Studienkommission ist vor Entscheidungen des Fakultätsrates in allen Angelegenheiten der Lehre, des Studiums und der Prüfungen zu hören. Der Fakultätsrat hat ihre Empfehlungen zu würdigen und seine Stellungnahme zu dokumentieren. Ferner kann er einzelne Entscheidungen auf die Studienkommission übertragen. Eine besonders wichtige Kompetenz der Studienkommission ist, dass sie dem Fakultätsrat ein Mitglied der Hochschullehrergruppe oder in Ausnahmefällen ein lehrendes Mitglied der Mitarbeitergruppe zur Wahl als Studiendekanin oder Studiendekan vorschlägt. Einrichtungen 63

77 vl 2017/3/21 21:25 page 64 #76 B. Studieren in Hannover - wichtige Einrichtungen Fakultätsrat der Juristischen Fakultät Der Fakultätsrat entscheidet nach 44 NHG in Angelegenheiten der Forschung und Lehre von grundsätzlicher Bedeutung. Er beschließt die Ordnungen der Fakultät, insbesondere die Prüfungsordnungen und nimmt zur Einführung, wesentlichen Änderung oder Schließung von Studiengängen gegenüber dem Präsidium Stellung. Dem Fakultätsrat gehören 13 Mitglieder mit Stimmrecht an. Sie werden nach Gruppen direkt gewählt. Dabei stellen die Professorinnen und Professoren sieben stimmberechtigte Mitglieder, die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwei stimmberechtigte Mitglieder, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung auch zwei stimmberechtigte Mitglieder und die Studierenden ebenfalls zwei stimmberechtigte Mitglieder. Der Dekan führt ohne Stimmrecht den Vorsitz. Der Fakultätsrat tagt hochschulöffentlich und besteht seit der Wahlperiode 2017 aus folgenden Mitgliedern: Für die Professorinnen und Professoren Prof. Dr. iur. Frauke Brosius-Gersdorf, LL.M. (LSE) Prof. Dr. iur. Veith Mehde, mag. rer. publ. Prof. Dr. iur. Dr. h.c. Bernd H. Oppermann, Prof. h.c. (UMCS) LL.M. (UCLA) Prof. Dr. iur. Jan Eichelberger, LL.M. oec. Prof. Dr. iur. Roland Schwarze Prof. Dr. iur. Bernd-Dieter Meier Prof. Dr. iur. Tina Krügel, LL.M. Stellvertretung der Professor/-innen Prof. Dr. iur. Susanne Beck, LL.M. (LSE) Für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Dipl.-Jur. Greetje Grove Ass. iur. Nicola Zeibig 64

78 vl 2017/3/21 21:25 page 65 #77 I. Universitäre Organisationen Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung: Andrea Tech Sandra Sandermann Stellvertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung: N.N. Für die Studierenden: stud. iur. Josephine Gerber stud. iur. Joséphine Sangaré Einrichtungen 65

79 vl 2017/3/21 21:25 page 66 #78 B. Studieren in Hannover - wichtige Einrichtungen Fachschaftsrat Jura Was ist der FSR Der Fachschaftsrat (kurz FSR) ist die demokratisch gewählte Vertretung aller Jurastudierenden der Leibniz Universität Hannover. Die Wahlen finden jedes Jahr im Januar statt. Das passive und aktive Wahlrecht haben alle Jurastudierenden, die zum Zeitpunkt der Wahl eingeschrieben sind. Der FSR setzt sich in der aktuellen Wahlperiode 2016/2017 aus 21 gewählten VertreterInnen zusammen, die von drei Listen zur Wahl gestellt wurden. Dabei kommen nun 16 VertreterInnen von der Liste Jusos und Unabhängige, vier Vertreter von der Jungen Union Hochschulgruppe und ein Vertreter von dem Ring Christlich-Demokratischer Studierender. Im FSR kann jeder mitarbeiten. Das ist unabhängig davon ob man gewählt wurde oder nicht. Die Sitzungen finden grundsätzlich öffentlich statt und werden auf der Homepage und bei Facebook angekündigt. Was macht der FSR? Der grundsätzliche Auftrag des FSR ist die Interessenvertretung der Jurastudierenden an der Uni gegenüber der Universitätsverwaltung und dem Lehrpersonal. Im Zuge dessen sitzen VertreterInnen des FSR in zahlreichen Gremien und Kommissionen um sich für die Interessen der Studierenden einzusetzen, die Studienbedingungen weiter zu verbessern und studierendenfreundlicher zu gestalten. Hervorzuheben sind dabei die Studienkommission, die Zwischenprüfungskommission und die Initiative zur Rettung des Diploms als Regelstudienabschluss. Zudem werden durch den FSR der Klausurenpool und der Examenspool betreut. Beim Klausurenpool können sich Studierende bereits geschriebene Klausuren abholen um sich auf künftige Prüfungen vorzubereiten. Dieser Service ist unentgeltlich. Im Gegenzug verlangt der FSR lediglich die Abgabe einer eigenen Altklausur (Erstsemester ausgenommen). Aus dem Examenspool können sich Examensprüflinge die Protokolle von vergangenen mündlichen Examens- und Schwerpunktprüfungen ihrer Prüfer abholen. Dafür verlangt der FSR ein Pfand, das der Prüfling gegen die Einreichung eigener Protokolle zurückbekommt. 66

80 vl 2017/3/21 21:25 page 67 #79 I. Universitäre Organisationen Weiterhin organisiert der FSR Parties auf dem und außerhalb des Campus, sowie die Erstsemesterrallye, die Erstsemesterfahrt und weitere Aktionen sozialer, kultureller und politischer Natur. Hervorzuheben ist z.b. ein Tagesseminar zur Lage der aktuellen Flüchtlings und Asylpolitik, aber auch das ErSie-Seminar How to Hausarbeit. Darüber hinaus kann sich jeder Jurastudierende jederzeit mit seinen Anliegen und Problemen an den FSR wenden. Mitarbeiten Der Einstieg in die FSR-Arbeit ist einfach, denn man braucht nur zu den Sitzungen zu kommen und sich dort einzubringen. Wer sich zu den Uni-Wahlen aufstellen lassen möchte, der/die schreibt an Kontakt Auf unserer Homepage findet man Infos zu unseren Aktionen, den Mitgliedern und Sitzungen des FSR, den einzelnen Gremien und zum Studium. Außerdem ist dort eine Vorlage für Hausarbeiten und eine Übersicht über den Klausuren- und Protokollpool zu finden. Die Seite erreicht man unter Der FSR hat sein Büro im Conti-Hochhaus in Raum Dort kann man bei Fragen oder Problemen oder zum Abholen einer Altklausur vorbeikommen. Die Sprechzeiten stehen auf der Homepage, aber auch außerhalb der Zeiten ist der FSR zu erreichen. Einrichtungen Telefon: Facebook Fachschaft Jura Hannover 67

81 vl 2017/3/21 21:25 page 68 #80 B. Studieren in Hannover - wichtige Einrichtungen II. Studentische Organisationen ELPIS-Initiative e.v. Wer sind wir? Die ELPIS-Initiative e.v. Hannover ist ein Verein aus nationalen und internationalen Studierenden und Ehemaligen der Leibniz Universität Hannover. ELPIS steht für das Studienprogramm European Legal Practice Integrated Studies, das wir mit unserer Vereinsarbeit seit über 15 Jahren begleiten. Im Jahr 2008 wurden wir für unser besonderes soziales Engagement mit dem Studentenwerkspreis ausgezeichnet. Was machen wir? Mit unserer Initiative bringen wir internationale und deutsche Studierende durch gemeinsame Veranstaltungen einander näher und fördern damit den interkulturellen Austausch. Letztes Jahr veranstalteten wir u.a. den jährlich stattfindenden Pub Crawl, einen Ausflug nach Hamburg, Spieleabende und einen Länderabend. Warum solltest du teilnehmen? um Kontakte mit Studierenden aus aller Welt zu knüpfen um Infos für dein eigenes Auslandssemester zu sammeln um deine Fremdsprachenkenntnisse aufzufrischen oder aufrechtzuerhalten um deine Ideen für die ELPIS-Veranstaltungen einzubringen um Hannover besser kennenzulernen Lust mitzumachen? Fragen? Anregungen? Sucht einfach auf Facebook nach uns oder kontaktiert uns via an info@elpis-initiative.eu 68

82 vl 2017/3/21 21:25 page 69 #81 II. Studentische Organisationen ELSA-Hannover e.v. Und was kann man an der Uni, außer zu studieren, sonst noch machen? Eine Fahrt zum Bundesgerichtshof, zum Auswärtigen Amt, zur Europäischen Union nach Brüssel. Ein bezahltes Praktikum bei renommierten Anwaltskanzleien in ganz Europa. Fachbezogene Vorträge zu aktuellen juristischen Themen, Seminare, Kongresse. Wer oder was ist diese ELSA?! Das alles bietet die ELSA. Die European Law Students Association. Als weltgrößte Studierendenvereinigung von Jurastudierenden, Referendaren und Juristen bieten wir dir die Möglichkeit dich zu engagieren sowie persönlich und fachlich weiterzuentwickeln. Als ELSA liegt uns besonders viel an der Ausbildung und Vernetzung von Juristen, welche nicht nur den fachlichen Blick über ihren Alltag wandern lassen, sondern immer mit einem gewissen Augenmaß an sozialer Verantwortung agieren. Es geht um Völkerverständigung im Zuge von Empathie für andere Kulturen und Rechtssystemen. Diese Grundpfeiler der European Law Students Association werden durch regelmäßige Weiterbildungsangebote in Form von Konferenzen und Seminaren vermittelt. Weiterhin bieten wir regelmäßige Study Visits in das europäische Ausland an. Diese Reisen dienen dem Kennenlernen fremder Rechtssysteme und dem Austausch mit Juristen vor Ort. Weiterhin stehen wir in engen Kontakt zu anderen ELSA Fakultätsgruppen deutschlandweit. Natürlich soll der akademische Effekt nicht vernachlässigt werden, sodass immer ein gewisser Fachbezug bestehen wird. Insbesondere hat sich der ELSA Moot Court etabliert, der in Hannover großen Zuspruch erfährt. In einer fiktiven Gerichtsverhandlung können auf universitärer Ebene die Arbeitstechniken eines Anwaltes erlernt und angewandt werden. Mit dem Programm STEP besteht die Möglichkeit in renommierten Anwaltskanzleien weltweit mehrwöchige Praktika zu absolvieren, das Land und die Kultur kennenzulernen. Wir beraten dich hinsichtlich des Bewerbungsprozesses für dieses Programm sehr gerne. Einrichtungen 69

83 vl 2017/3/21 21:25 page 70 #82 B. Studieren in Hannover - wichtige Einrichtungen Durch den intensiven Austausch auf europäischer Ebene ermöglicht ELSA Jurastudierenden aus ganz Europa miteinander in Kontakt zu treten und gemeinsam aktiv zu werden. So profitieren die Mitglieder von ELSA Hannover e.v. von einem Netzwerk mit Mitgliedern an über 220 Universitäten in 39 Ländern. Werde Teil von ELSA! Schreibt uns einfach eine an info@elsa-hannover.de oder ganz unkompliziert über Facebook. Dort sind wir unter dem Nickname «ELSA Hannover» zu finden. Weiterhin findet ihr eine Menge Informationen über ELSA Hannover und ELSA Germany auf unserer Homepage Unser Büro findet ihr in Raum Postalisch sind wir unter folgender Adresse zu erreichen: Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover Juristische Fakultät ELSA Hannover e.v. Postfach 86 Königsworther Platz Hannover 70

84 vl 2017/3/21 21:25 page 71 #83 II. Studentische Organisationen Weitblick Nur studieren und lernen ist dir nicht genug? Du hast dich schon immer gern mit anderen Kulturen beschäftigt und bei der Organisation von euren Abi-Partys warst du stets vorne mit dabei? Oder du arbeitest einfach gerne mit Kindern? Dann komm zu Weitblick Hannover, denn bei uns gibt es für jedes Interesse und jedes Talent etwas zu tun! Mit unterschiedlichen Bildungsprojekten setzen wir uns in der Region Hannover für einen gerechteren Zugang zu Bildung ein, wie zum Beispiel in unserem Projekt «BlickKontakt», bei dem wir Bildungspatenschaften für Kinder aus Sprachlernklassen übernehmen oder in unserem Projekt «Grenzenlos», bei dem wir mit Flüchtlingen interaktiv Deutsch lernen. Auch unterstützen wir mit finanziellen Mitteln Projekte im Ausland, um einen Beitrag zu größerer Bildungsgerechtigkeit auch in Entwicklungs- und Schwellenländern zu leisten. Die Spendengelder dafür sammeln wir durch zahlreiche Aktionen, wie zum Beispiel unser beliebtes Table-Quiz und Verkaufsstände bei diversen studentischen Veranstaltungen. Beim Spendensammeln sind dir und uns keine kreativen Grenzen gesetzt! Wir freuen uns auf deine frischen Ideen, um bei unserem aktuellen Projekt die Schule fürs Leben in Kolumbien zu unterstützen, in der Jugendlichen eine Ausbildung und dadurch ein besserer Start ins Leben ermöglicht wird. Als hochschulübergreifende Gruppe können sich Studierende aller Fachrichtungen mit ihren vielseitigen Talenten und Ideen bei Weitblick Hannover einbringen und gemeinsam mit anderen Studierenden etwas Positives in ihrer Freizeit schaffen. Im Vordergrund stehen dabei die zeitliche Flexibilität des Engagements und der Spaß an der Sache. Ganz nebenbei lernst du nette Leute außerhalb deines Fachs kennen. Wir treffen uns im Wechsel dienstags bzw. donnerstags um 19:30 Uhr in Raum im Conti-Hochhaus, Königsworther Platz 1. Um den jeweiligen Termin zu sehen, schau am besten kurz auf unserer Facebook- Seite vorbei. Wir freuen uns jederzeit über interessierte und motivierte Einrichtungen 71

85 vl 2017/3/21 21:25 page 72 #84 B. Studieren in Hannover - wichtige Einrichtungen Studierende, die Lust haben, sich neben dem Studium sozial zu engagieren. Du kannst uns über Facebook unter oder per unter hannover@weitblicker.de erreichen. Schau auch mal auf unserer Website oder auf unserem standortübergreifenden Weitblick Youtube Channel unter vorbei. Wir freuen uns auf dich! 72

86 vl 2017/3/21 21:25 page 73 #85 II. Studentische Organisationen hanomacke Ein Café von Studenten für Studenten Die hanomacke ist ein ehrenamtlich arbeitender Verein, der es sich zur Aufgabe gemacht hat, Studierenden einen Ort zum Entspannen, Quatschen und Kaffeetrinken nach und zwischen den Vorlesungen zu bieten. Die Thekenschichten der hano- Macke setzen sich aus Studierenden verschiedener Studiengänge zusammen, die Spaß daran haben, gemeinschaftlich ihren Kommilitonen eine angenehme Pause von Vorlesungen, Bibliothek und Klausurstress zu ermöglichen. Unser Sortiment ist genau so vielfältig wie die abendfüllenden Veranstaltungen, die im typischen Studentenleben nicht fehlen dürfen: Von Kaffee, Tee und Kakao über Saftschorlen, Eis und Schokoriegel bis hin zu Bier und Sekt kann hier alles zu günstigen Preisen gekauft und auf einem unserer gemütlichen Sofas verzehrt werden. Auch Events wie «Beer Pong», eine eigene Campusliga Mannschaft, die legendären Semesterparties und die Übertragung der Fußballspiele der EM und WM werden von euren Kommilitonen aus der hanomacke organisiert und bieten eine Abwechslung zum Lernalltag. Neugierig geworden? Kommt einfach vorbei! Und wenn ihr Lust habt, mitzumachen: Jeder ist bei uns herzlich willkommen. Informationen dazu gibt es von den netten Leuten hinter der Theke! Einrichtungen Besucht uns auch unter oder 73

87 vl 2017/3/21 21:25 page 74 #86 B. Studieren in Hannover - wichtige Einrichtungen III. Technische Informationsbibliothek (TIB) Die Technische Informationsbibliothek (TIB) versorgt als Universitätsbibliothek Studierende, Forschende und Lehrende aller Fakultäten der Leibniz Universität Hannover sowie Bürgerinnen und Bürger aus der Region mit Literatur und Information in gedruckter und elektronischer Form. Den juristischen Bestand finden Sie am TIB-Standort Conti- Quelle: TIB Campus in der zweiten und dritten Etage. Die Literatur ist dort offen zugänglich und nach Sachgruppen aufgestellt. Nur ein kleiner Teil des Bestandes muss aus dem Magazin bestellt werden. Im Lesesaal Zeitschriften in der zweiten Etage stehen Ihnen abgeschlossene und knapp 400 laufend gehaltene Print-Zeitschriftentitel und Entscheidungssammlungen, Jahrbücher, Amtsdruckschriften sowie Gesetz- und Verkündungsblätter zur Verfügung. Im Lesesaal Rechtswissenschaften in der dritten Etage finden Sie Lehrbücher, Kommentare, Loseblattsammlungen, Dissertationen, Festschriften und mehr. Es handelt sich überwiegend um Präsenzbestand, der nicht verleihbar ist. Darüber hinaus bietet Ihnen die Bibliothek unter Zugriff auf zahlreiche juristische Fachdatenbanken, E-Books, ein ständig wachsendes Angebot an elektronischen Zeitschriften und weitere Fachinformationen in digitaler Form. Der TIB-Standort Conti-Campus bietet eine moderne Lernumgebung mit rund Arbeitsplätzen und ist als einziger Bibliotheksstandort auch sonntags von 9-20 Uhr geöffnet. Die Räumlichkeiten sind auf unterschiedliche Bedürfnisse zugeschnitten: Neben ruhigen Einzelarbeitsplätzen für individuelles Lernen stehen in der ersten, dritten und vierten Etage auch Gruppenarbeitsräume zur Verfügung. Außerdem gibt es im Erdgeschoss einen Gruppenarbeitsbereich mit einem interaktiven Whiteboard. Dieses kann genutzt werden, um zum Beispiel gemeinsam an Dokumenten zu schreiben oder Präsentationen vorzubereiten (eine Reservierung ist erforderlich). Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Information unterstützen (montags bis freitags von 9-22 Uhr) bei allen Fragen zur Nutzung der Bibliothek und sorgen für kompetente Beratung in technischen Belangen von der Anmeldung bei 74

88 vl 2017/3/21 21:25 page 75 #87 III. Technische Informationsbibliothek (TIB) Stud.IP über elektronische Semesterapparate bis hin zur WLAN-Nutzung auf dem Campus. Zusätzlich bietet die TIB an allen fünf Standorten der Bibliothek und in Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Leibniz Universität Hannover regelmäßig Workshops an, beispielweise zur Literaturrecherche und -verwaltung oder zum digitalen Publizieren. Aktuelle Schulungsangebote und Termine finden Sie im Internet unter Öffnungszeiten Lesesäle, Information, Leihstelle Montag - Samstag Sonntag Fachauskunft in der 2. Etage: Montag - Freitag Fachauskunft in der 3. Etage: Montag - Freitag 8.00 bis Uhr 9.00 bis Uhr bis Uhr bis Uhr Vor 9 Uhr und samstags nach 18 Uhr sowie sonntags sind Information, Anmeldung und Kasse nicht besetzt, kein Magazindienst. Einrichtungen Kontakt Telefonische Erreichbarkeit Zentrale Auskunft Leihstelle zentrale telefonische Leihfristverlängerung der TIB Telefax und Webseite Internet Anschrift Technische Informationsbibliothek (TIB) Königsworther Platz 1b Hannover information.conti-campus@tib.eu 75

89 vl 2017/3/21 21:25 page 76 #88 B. Studieren in Hannover - wichtige Einrichtungen IV. Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek Niedersächsische Landesbibliothek Die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek (GWLB) ist eine moderne Forschungsund Landesbibliothek. Umfassende Bestände zu Niedersachsen (Geschichte, Landeskunde, Geographie etc.), zu den historischen Sammlungen (Leibniz, Geistes- und Kulturgeschichte der Frühen Neuzeit sowie des 18. Jh.), werden durch ein breites Literaturangebot in weiteren geistes- und sozialwissenschaftlichen Disziplinen ergänzt. In der GWLB bieten wir verschiedene Lern- und Arbeitsmöglichkeiten: Recherche- und Lesesaalarbeitsplätze, Gruppenarbeitsräume und Studienkabinen sowie fachspezifische Unterstützung für Studierende, Doktoranden und Forschende. Die MitarbeiterInnen der Information beraten Sie gerne bei allen Fragen der Bibliotheksbenutzung. Öffnungszeiten Montag Freitag Samstag Kontakt bis Uhr bis Uhr Zentrale Information information@gwlb.de Webseite Anschrift Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek Niedersächsische Landesbibliothek Waterloostr Hannover U-Bahn-Linien 3, 7, 9, Ausstieg: Station Waterloo 76

90 vl 2017/3/21 21:25 page 77 #89 V. Blinden- und Sehbehindertenarbeitsplatz V. Blinden- und Sehbehindertenarbeitsplatz 1) Services für Blinde und Sehbehinderte Die TIB bietet einen Arbeitsplatz für blinde und sehbehinderte Personen. Er befindet sich im Erdgeschoss des TIB-Standorts Conti-Campus. Der Arbeitsplatz ermöglicht Ihnen gedruckte Materialien zu scannen, Texte per synthetischer Sprachausgabe akustisch wiederzugegeben, Texte über eine Braille-Tastatur in Blindenschrift zu lesen, Texte mit einem Braille-Drucker oder einem Schwarzschrift-Drucker auszudrucken, Einrichtungen im Internet zu recherchieren, mit dem Textverarbeitungsprogramm MS-Word 2003 oder TeXstudio zu arbeiten, Texte auf einer mechanischen Blindenschriftmaschine zu schreiben, Inhalte auf dem Bildschirm mit der Software Magic großformatig anzuzeigen und mit einem Lesegerät mit 32-Zoll-Bildschirm zu arbeiten, das Texte vergrößert und auf Wunsch vorliest. Der Arbeitsplatz steht allen blinden und sehbehinderten Angehörigen der hannoverschen Hochschulen zur Verfügung. Soweit möglich können auch blinde und sehbehinderte Benutzerinnen und Benutzer anderer hannoverscher Bibliotheken den Arbeitsplatz nutzen. Nach einer kurzen Einführung zur Benutzung der Geräte und dem Organisationsablauf ist der Arbeitsplatz jederzeit während der Öffnungszeiten der Bibliothek zugänglich. Bitte melden Sie sich für die Einführung an. Gerne bieten wir Ihnen auch Einführungen in die Katalog- und Datenbank-Recherche, EDV-Kenntnisse werden nicht vermittelt. 77

91 vl 2017/3/21 21:25 page 78 #90 B. Studieren in Hannover - wichtige Einrichtungen Reservierung Der Arbeitsplatz muss reserviert werden (wegen der starken Nachfrage nur stunden- und tageweise möglich). Bitte räumen Sie ihn nach jeder Sitzung. Kontakt Telefon information.conti-campus@tib.eu 2) Unterstützungsangebot für blinde und sehbehinderte Studierende Hierbei handelt es sich um ein besonderes Angebot, angesiedelt an der Juristischen Fakultät, an sehbeeinträchtigte und blinde Studierende. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbringen diese Dienste für Studierende aller Studienfächer an der Leibniz Universität Hannover. Neben dem Einscannen von bislang nicht digital verfügbaren wissenschaftlichen Texten werden Powerpoint-Präsentationen zur barrierefreien Nutzung für Vorlesungen und Seminare bearbeitet. Kontakt Telefon angelika.luckert@jura.unihannover.de 78

92 vl 2017/3/21 21:25 page 79 #91 VI. Computerarbeitsplätze VI. Computerarbeitsplätze Am Conti Campus finden Studierenden neben den normalen Lernflächen auch Computerarbeitsplätze. Zusätzlich zu den Computerarbeitsplätzen in der Bibliothek bieten die Juristische, Philosophische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät gemeinsam einen modernen ITSpool im Gebäude 1501 exklusiv für ihre Studierenden. Es stehen hier Arbeitsplätze zum Anfertigen von Hausarbeiten und für Datenbank- und Internetrecherche zur Verfügung. Selbstverständlich können auch Scanner, Drucker, CD-Brenner etc. gegen ein Entgelt genutzt werden. Voraussetzung für die Nutzung des Raumes ist eine einmalige Anmeldung. Die Computerarbeitsplätze (its-pool I & II) sind auf der zweiten Etage in Raum und Raum zu finden Einrichtungen Aktuelle Informationen über die Öffnungszeiten und die angebotenen Kurse können den Aushängen und den Webseiten des ITS-Pools unter entnommen werden. Öffnungszeiten Vorlesungszeit Montag - Freitag Uhr vorlesungsfreie Zeit Montag - Freitag Uhr Hier erreichen Sie uns Telefon

93 vl 2017/3/21 21:25 page 80 #92 B. Studieren in Hannover - wichtige Einrichtungen VII. Erasmus Büro Das Erasmus Büro wurde bereits in den 1980er Jahren gegründet und erfreut sich somit einer Tradition über mehrere Jahrzehnte und einer langjährigen Erfahrung im Umgang mit Studierenden und der Organisation von Auslandsaufenthalten, die wir jedes Semester gern an unsere Studierenden weitergeben. Das Team des Erasmus Büros steht den hannoverschen Studierenden (Outgoings) und den ausländischen Studierenden (Incomings) mit Rat und Tat zur Seite, nicht nur im Hinblick auf die umfangreichen Formalitäten, sondern auch mit nützlichen Tipps in allen Lebensfragen während des Aufenthalts in Hannover oder allen notwendigen Informationen bezüglich des bevorstehenden Auslandsaufenthalts wie z.b.: Aufgaben Beratung bezüglich der Voraussetzungen für den Auslandsaufenthalt Einschreibungsmodalitäten für Incoming und Outgoing Studierende Suche nach Unterkünften für Incoming Studierende Formalitäten bezüglich der Krankenversicherung Unterstützung bei Visumsfragen, Beantragung des Visums etc. Suche nach Kindergartenplätzen und Kinderbetreuung für Incoming Studierende mit Familie Studienberatung für Incoming and Outgoing Studierende Wahl der Kurse mit den entsprechenden ECTS Credits/Grades Hilfe bei der Anfertigung von Learning Agreements Erstellung von Transcripts of Records Ausstellung der Urkunden für den MLE (CLE) und LL.M. Studiengang Erstellung von Bescheinigungen für das Immatrikulationsamt, Prüfungsamt, Arbeitgeber 80

94 vl 2017/3/21 21:25 page 81 #93 VII. Erasmus Büro Programmbetreuung Erasmus+ ELPIS I, CLE Certificatum Legum Europae (bis WiSe 2014/2015 MLE) ELPIS II, LL.M. European Legal Practice LL.M. Joint Degree Pflege der Kooperationen mit den Partneruniversitäten Organisation von Teaching Staff Mobility Wir wünschen viel Spaß beim Besuch unserer Homepage und sind für Anregungen sehr dankbar. Der Besuch der Homepage sollte jedoch keinesfalls den Besuch im Erasmus Büro ersetzen, wo wir Euch ganz individuell beraten werden. Name Fon Raum Koordinator: Prof. Dr. Bernd H. Oppermann Studienberatung: Ingrid Hähnel A208 Einrichtungen 81

95 vl 2017/3/21 21:25 page 82 #94 B. Studieren in Hannover - wichtige Einrichtungen VIII. Schlüsselkompetenzen: Bausteine für Erfolg in Studium und Beruf Speziell für Studierende der Juristischen Fakultät bietet die ZQS/Schlüsselkompetenzen Seminare mit Leistungspunkten an. Denn um im Jura-Studium oder Berufsleben erfolgreich sein zu können, sind neben einem fundierten Fachwissen weitere Kompetenzen gefragt. Dazu zählen Lernstrategien und wissenschaftliche Arbeitstechniken ebenso wie überzeugende Kommunikations- und Präsentationsfähigkeiten, Konfliktlösungsund Moderationstechniken, Verhandlungsgeschick sowie ein gutes Gespür für andere Kulturen. Entscheidend für den Berufseinstieg sind darüber hinaus klare berufliche Ziele, erste Praxiserfahrungen (z.b. Praktika), erste Kontakte zu Arbeitgebern sowie Überzeugungsfähigkeit im Bewerbungsverfahren. Die ZQS/Schlüsselkompetenzen fördert diese Kompetenzen intensiv und bietet neben zahlreichen Seminaren und Workshops auch persönliche Beratung sowie den Austausch mit der Arbeitswelt. Angebote: Seminare mit Leistungspunkten (auch speziell für Rechtswissenschaften) Schreibwerkstatt mit Beratung und Workshops zum wissenschaftlichen Arbeiten Lernwerkstatt mit Beratung und Workshops zu Lernstrategien & Prüfungsvorbereitungen Mentoringprogramm Next Step für den Berufseinstieg Beratung und Workshops rund um Bewerbung, Praktikum und Berufseinstieg Firmenkontaktmesse Career Dates Praktika- und Stellenbörse 82

96 vl 2017/3/21 21:25 page 83 #95 VIII. Schlüsselkompetenzen: Bausteine für Erfolg in Studium und Beruf Ansprechpartner Name Fon Raum Lea Domke Friederike Pagel Weitere Information sind unter und erhältlich. Einrichtungen 83

97 vl 2017/3/21 21:25 page 84 #96 B. Studieren in Hannover - wichtige Einrichtungen IX. ptb Psychologisch-Therapeutische Beratung für Studierende Wir beraten Studierende der Hochschulen Hannovers bei persönlichen und studienbedingten Problemen. Wünschen Sie sich Klärung und Unterstützung bei folgenden Themen? Schwierigkeiten im Studium Prüfungsangst Studienabschluss Orientierungsproblemen Beziehungsproblemen Einsamkeit Psychosomatischen Beschwerden Depressiven Phasen Unser Team von erfahrenen Beraterinnen und Beratern steht Ihnen gern für Gespräche zur Verfügung. Die Beratung findet vorrangig in Einzelgesprächen von 50 Minuten statt und ist kostenfrei. Die Anzahl der Gespräche ist begrenzt. Sie erhalten bei uns ggf. aber auch Informationen über weitere Therapiemöglichkeiten. Die Einzelberatungen finden auch in den Semesterferien statt. Weiter bieten wir Ihnen eine - und Chatberatung, Gruppenangebote und E-learning Module. Absolute Vertraulichkeit ist gewährleistet. Wir geben keine Daten an andere Stellen weiter. 84

98 vl 2017/3/21 21:25 page 85 #97 IX. ptb Psychologisch-Therapeutische Beratung für Studierende Öffnungszeiten für Information und Anmeldung ganzjährig: Montag bis Freitag in der Vorlesungszeit zusätzlich: Montag bis Donnerstag bis Uhr bis Uhr Offene Termine, jeweils ohne Voranmeldung Montag bis Uhr Mittwoch, im ServiceCenter der LUH bis Uhr Hier erreichen Sie uns Telefon Anschrift Theodor-Lessing Haus Welfengarten 2c Hannover Einrichtungen Weitere Informationen finden Sie auch unter: 85

99 vl 2017/3/21 21:25 page 86 #98

100 vl 2017/3/21 21:25 page 87 #99 C. Studium I. Semestertermine Sommersemester 2017 Gesamtdauer Vorlesungszeit Unterbrechung Rückmeldezeitraum Meldefrist SPB-Prüfung Wintersemester 2017/2018 Gesamtdauer Vorlesungszeit Unterbrechung Rückmeldezeitraum Meldefrist SPB-Prüfung Sommersemester 2018 Gesamtdauer Vorlesungszeit Unterbrechung Rückmeldezeitraum Meldefrist SPB-Prüfung Studium 87

101 vl 2017/3/21 21:25 page 88 #100

102 vl 2017/3/21 21:25 page 89 #101 II. Prüfungsamt II. Prüfungsamt Das Prüfungsamt der Juristischen Fakultät verwaltet und organisiert wesentliche Teile des Studiums der Rechtswissenschaften und begleitet die Promotionsverfahren der Fakultät. Alle prüfungsbezogenen Aspekte im Laufe des Studiums und viele Vorgänge hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen zu Schwerpunktbereichsstudium und Pflichtfachprüfung werden im Prüfungsamt bearbeitet. Das Prüfungsamt der Juristischen Fakultät arbeitet separat neben dem Akademischen Prüfungsamt der Leibniz Universität Hannover. Bitte beachten Sie die Informationen für Studierende anderer Fakultäten. Wir beantworten Ihnen gerne Ihre Fragen, insbesondere zu den Themen: Zwischenprüfung Schwerpunktbereichsprüfung Studienortwechsel Studienfachwahl Diplomierung Promotion Meldung zur Pflichtfachprüfung Studium Öffnungszeiten 89

103 vl 2017/3/21 21:25 page 90 #102 C. Studium Personen Studiengangskoordinatorin Ass. iur. Kerstin Wagner Raum 1501.A201 Telefon (0511) Telefax (0511) Geschäftszimmer Christiane Hellwig, M.A. Raum 1501.A203 Telefon (0511) Telefax (0511) Sachbearbeitung Dipl.-Jur. Marc Meixner Raum 1501.A205 Telefon (0511) Telefax (0511)

104 vl 2017/3/21 21:25 page 91 #103 III. JurSERVICE III. JurSERVICE Vielen Studierenden der Rechtswissenschaften fällt es schwer, sich in den Studienalltag und die besonderen Anforderungen des juristischen Studiums hineinzufinden. Schwierigkeiten zu Beginn des Studiums sind nicht ungewöhnlich, führen aber oftmals zu schlechten Noten und Frustration. Die Juristische Fakultät Hannover bietet ihren Studierenden deshalb ein besonderes Angebot, um ihnen den Einstieg ins Studium zu erleichtern und sie gerade in den ersten Semestern zu begleiten. Es ist der Fakultät ein besonderes Anliegen, dass sich die Studierende nicht allein gelassen fühlen, wenn sie das Studium vor Probleme stellt. JurSERVICE ist als zentrale Anlaufstelle der Juristischen Fakultät Hannover für die Bereiche Betreuung, Begleitung und Förderung der Studierenden zuständig. Neben der Eingewöhnungsphase zu Beginn des Studiums können die Studierenden auch im weiteren Verlauf des Studiums Angebote von JurSERVICE nutzen. JurSERVICE bietet folgende Angebote: Tutorium I Erstsemesterstudierende an der Juristischen Fakultät erwarten ab der ersten Studienwoche umfassende Tutorien. Die Tutorien werden von besonders erfahrenen Studierenden höherer Semester geleitet und machen die Erstsemesterstudierenden mit der Leibniz Universität Hannover, der Juristischen Fakultät und mit Hannover als Wohn- und Studienort vertraut. Auch nach der ersten Woche treffen sich die Tutorien regelmäßig bis zum Semesterende, so dass Startprobleme gar nicht erst auftreten. Studium Tutorium II Auch im zweiten Semester werden Tutorien angeboten. Den Studierenden wird die Möglichkeit eröffnet, sich unter der Anleitung eines besonders qualifizierten Studierenden höheren Semesters in der Atmosphäre einer Lerngruppe zu treffen. So kann gemeinsam an der Nachbereitung des Vorlesungsstoffes und der Bearbeitung von Fällen gearbeitet werden. Klausurlabor Studierenden, die in den ersten beiden Semestern Schwierigkeiten im Studium hatten, steht im dritten und vierten Semester das Angebot offen, in Kleingruppen gezielt an den bestehenden Problemfeldern zu arbeiten. Die Gruppen werden von einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter betreut. Im Rahmen von 91

105 vl 2017/3/21 21:25 page 92 #104 C. Studium Probeklausuren soll insbesondere auf das Schreiben von juristischen Klausuren vorbereitet werden. Klausurenklinik Die Klausurenklinik bietet bei allgemeinen Schwächen beim Anfertigen von Klausuren und Hausarbeiten ihre Hilfe an. Für jedes Rechtsgebiet gibt es spezialisierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Studierende jedes Semesters auch bei allen weiteren Fragen und Problemen im Zusammenhang mit der Klausurvorbereitung und der Anfertigung von Hausarbeiten unterstützen. Eine Remonstrationsberatung findet nicht statt. Workshops Regelmäßig werden Workshops zu Themen rund um Klausurbearbeitung und Hausarbeiten angeboten, zu denen sich die Studierenden anmelden können. Dean s List Bei den Teilnehmern und Teilnehmerinnen handelt es sich um Studierende, die sich durch besonders gute Studienleistungen in den ersten beiden Fachsemestern für dieses Förderungsprogramm für leistungsstarke Studierende empfohlen haben. Seminarraumvergabe Da mit steigenden Studierendenzahlen auch der Bedarf an Gruppenarbeitsräumen gestiegen ist, öffnet die Juristische Fakultät in der vorlesungsfreien Zeit ihre Seminarräume für Studierende, die sich künftig über JurSERVICE für die Nutzung anmelden können. 92

106 vl 2017/3/21 21:25 page 93 #105 III. JurSERVICE Kontakt Name Fon Raum Ass. iur. Rita Abood A206/A207 Ass. iur. Tim Brockmann A206/A207 Ass. iur. Sarah Fischer A206/A207 Dipl.-Jur. Paul Thielecke-Klein A206/A207 Dipl.-Jur. Valerie Thurau A206/A207 Das JurSERVICE-Büro ist täglich von Uhr besetzt. Studium Weitere Informationen finden Sie auch unter:

107 vl 2017/3/21 21:25 page 94 #106 C. Studium 1) Klausurenklinik Die Klausurenklinik ist ein Angebot von JurSERVICE und richtet sich an Studierende jedes Studienabschnitts egal mit welcher Note. Wenn die Klausur oder Hausarbeit nicht die erwartete Note bringt oder das Ergebnis schlicht unverständlich bleibt, können unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Klausurenklinik in einem individuellen Besprechungstermin helfen. Auch Klausuren aus dem HannEs-Klausurenkurs können besprochen werden. Über die Inhalte eines allgemeinen Besprechungstermins und das Votum einer Klausur- bzw. Hausarbeitsbenotung hinaus, analysieren wir mit Ihnen bei einem persönlichen Termin Ihre Prüfungsleistungen, so dass Sie eine differenzierte Rückmeldung über strukturelle und stilistische Schwächen erhalten. Neben der gezielten Unterstützung in der Zwischenprüfung oder Examensvorbereitung kann die Klausurenklinik somit auch helfen, eine gute Leistung noch weiter zu verbessern. Die Klausurenklinik bietet Hilfestellungen zu folgenden Bereichen: allgemeine Schwächen beim Anfertigen von Klausuren und Hausarbeiten Fragen zu Korrekturbemerkungen allgemeine Probleme mit der Klausurvorbereitung und Hausarbeitsanfertigung richtiges Zeitmanagement in der Klausur individuelle Fehleranalyse Klausurvorbereitung Schwerpunktsetzung Formalia Für jedes Rechtsgebiet stehen Ihnen spezialisierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung, die Sie auch bei allen weiteren Fragen und Problemen im Zusammenhang mit der Klausurvorbereitung und der Anfertigung von Hausarbeiten unterstützen. Wenn Sie eine individuelle Beratung wünschen, kommen Sie einfach in unsere Sprechstunde oder kontaktieren Sie uns per . 94

108 vl 2017/3/21 21:25 page 95 #107 III. JurSERVICE Kontakt Name Fon Raum Strafrecht: Ass. jur. Rita Abood A206/A207 Öffentliches Recht: Ass. iur. Sarah Fischer A206/A207 Zivilrecht: Ass. iur. Tim Brockmann A206/A207 Termine nach Vereinbarung. Weitere Informationen finden Sie auch unter: Studium 95

109 vl 2017/3/21 21:25 page 96 #108 C. Studium 2) Tutorium II Vorteile kooperativer Lernformen effektiv nutzen Das Lernen in Gruppen im juristischen Studium wird von vielen Studierenden bisher kaum erprobt bzw. nach kürzerer Zeit wieder aufgegeben. Die Gründe dafür sind vielfältig; oft denken Studierende, dass bei ihrem Studiengang ein Lernen in Gruppen nicht zielführend sei oder sie wissen nicht, wie sie ihre Lerngruppen inhaltlich gestalten sollen. Auch fällt es schwer, ebenfalls motivierte Lernpartner für eine Gruppe zu finden. Dabei bieten kooperative Lernformen nicht nur kognitive, sondern auch emotional-motivierende Vorteile. Fälle gemeinsam zu erarbeiten und darüber nicht nur alleine nachzudenken sondern offen zu diskutieren, bietet die Möglichkeit seinen Lernstand bewusster überprüfen und ausbauen zu können. Der Austausch in der Gruppe kann darüber hinaus helfen, eigene Lernstrategien zu überdenken oder zu verbessern und den Studienalltag zu optimieren. Mit Tutorium II soll den Studierenden des 2. Semesters Gruppenarbeit und deren Nutzen für ein erfolgreiches Studium nahe gebracht werden. Dabei werden die Studierenden in Kleingruppen von dafür gesondert geschulten Tutoren angeleitet, die durch besonders gute Leistungen im Studium überzeugt haben, wodurch die Qualität gewahrt werden soll. Die Anmeldung zu diesem Angebot ist über Stud.ip möglich. 96

110 vl 2017/3/21 21:25 page 97 #109 III. JurSERVICE 3) Probeexamen Im Rahmen des HannES-Examensklausurenkurses wird seit Beginn der Vorlesungszeit im Wintersemester 2014/2015 ein schriftliches Probeexamen angeboten. Das Angebot richtet sich insbesondere an diejenigen Studierenden, die die Teilnahme an der Pflichtfachprüfung im in den nachfolgenden Prüfungsdurchgängen planen. Das Probeexamen soll die Anfertigung der Klausuren unter Examensbedingungen möglichst realistisch «simulieren» und bietet den Studierenden einen ersten Eindruck der mit dem echten Examen verbundenen psychischen und physischen Belastungen. Zu diesem Zweck werden in jeder Kalenderwoche drei Klausuren an drei aufeinanderfolgenden Tagen geschrieben (1. Woche Zivilrecht / 2. Woche Strafrecht und Öffentliches Recht). Durch die verglichen mit dem regulären Examensklausurenkurs veränderten Rahmenbedingungen, erhalten die Studierenden eine bessere Vorstellung von ihrem Leistungsstand. Die angefertigten Klausuren werden nur dann korrigiert, wenn mindestens drei Klausuren angefertigt werden und innerhalb der jeweiligen Pflichtfächer (ZR/SR/ÖR) alle angebotenen Klausuren erstellt werden. Möglichkeiten: Teilnahme an allen 6 Klausuren (ohne Abschichtung) Teilnahme an allen 3 Klausuren aus dem Pflichtfach ZR Teilnahme an den 3 Klausuren aus den Pflichtfächern SR/ÖR Teilnahme an allen 3 Klausuren aus dem Pflichtfach ZR und der Klausur aus dem Pflichtfach SR (4 Klausuren) oder der beiden Klausuren aus dem Pflichtfach ÖR (5 Klausuren) Eine Teilnahme an nur einzelnen Klausuren ist folglich nicht möglich (auch nicht bei Anfertigung von jeweils einer Klausur pro Pflichtfach!). Eine Anmeldung für das schriftliche Probeexamen ist nicht erforderlich. Es besteht jedoch Präsenzpflicht. Die Probeklausuren werden nur dann korrigiert, wenn diese vor Ort und nur unter Verwendung der zugelassenen Hilfsmittel angefertigt werden. Die zugelassenen Hilfsmittel, Schreibzeug sowie Reinschrift- und Konzeptpapier sind von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern selbst mitzubringen. Das schriftliche Probeexamen wird in der vorlesungsfreien Zeit am Ende des Sommersemesters 2017 angeboten. Sollten Sie Fragen zum Probeexamen haben, können Sie sich gerne an Jur- Service wenden. Studium 97

111 vl 2017/3/21 21:25 page 98 #110 C. Studium Das Probeexamen wird von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von JurService betreut. Fragen und Anträge bezüglich des Probeexamens richten Sie sich bitte an Klausurtermine Der nächste Durchgang des Probeexamens findet in der vorlesungsfreien Zeit des Sommersemesters 2017 an den folgenden Terminen statt: Datum Uhrzeit Raum Uhr / Uhr / Uhr / Uhr / Uhr / Uhr /005 98

112 vl 2017/3/21 21:25 page 99 #111 III. JurSERVICE 4) Seminarraumnutzung Studierende der Rechtswissenschaften, die an der Leibniz Universität Hannover eingeschrieben sind, haben in der vorlesungsfreien Zeit die Möglichkeit, für die Arbeit in der Gruppe Räume zu buchen. Im letzten Semester standen ihnen hierfür vier Seminarräume in der Zeit von 8.00 bis Uhr von montags bis freitags für einen Zeitraum von vier Wochen zur Verfügung. Studiengruppen konnten sich ab einer Anzahl von minimal drei und maximal 13 Personen hierfür anmelden. Alle Gruppenmitglieder verpflichten sich dabei schriftlich gegenüber der Juristischen Fakultät zur Einhaltung eines Verhaltenskodex. Ziel dieses Angebots ist, die Bibliothek in den Semesterferien zu entlasten. Durch Haus- und Studienarbeiten sowie Examensvorbereitung sind die dort vorhandenen Gruppenräume dauerhaft belegt. Die Nutzungsmöglichkeit der Seminarräume soll dieser Situation Abhilfe schaffen. Auch in den kommenden Semesterferien wird dieses Angebot den Studierenden zur Verfügung stehen. Studium 99

113 vl 2017/3/21 21:25 page 100 #112 C. Studium 5) Leitlinien zur Erstellung von Hausarbeiten Die Leitlinien zur Erstellung von Hausarbeiten wurden im Sommersemester 2013 eingeführt, um einen einheitlichen Mindeststandard für die formalen Anforderungen an die Erstellung juristischer Hausarbeiten zu schaffen. Zuvor bestanden gerade bei den Studentinnen und Studenten der Anfangssemestern Unsicherheiten, welche formalen Voraussetzungen an eine Hausarbeit zu stellen sind, falls dazu im Bearbeitervermerk des Aufgabentextes keine spezielleren Angaben gemacht werden. Die Leitlinien kommen immer dann zur Anwendung und sind somit für Studierende - aber auch für Korrektoren - verbindlich, falls von dem betreuenden Lehrstuhl keine abweichenden formalen Vorgaben gemacht werden. Sie befassen sich mit allen formalen Anforderungen an eine juristische Hausarbeit. Sie geben z.b. vor, welche Anforderungen an das Schriftbild und den Textsatz zu stellen sind, zur Nummerierung von Seiten und Überschriften sowie vom Aufbau der Arbeit bis hin zur richtigen Zitierweise von Literatur. Die Leitlinien sind auf Seite 236 unter dem Kapitel Rechtsgrundlagen abgedruckt und können im Internet unter eingesehen werden. 100

114 vl 2017/3/21 21:25 page 101 #113 IV. ejura IV. ejura 1) Onlinesprechstunde Unter dem Begriff ejura werden alle digitalen und multimedialen Angebote der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover und der Technischen Informationsbibliothek (TIB) gefasst. 2) Onlinesprechstunde Seit dem Wintersemester 2011 bietet die Juristische Fakultät der Leibniz Universität Hannover, neben den elearning Angeboten der ELSA, mit der Onlinesprechstunde ein weiteres interaktives Lehrangebot an. Die Onlinesprechstunde wird in einem speziellen Medienraum aufgezeichnet und live über die Internetseite der Juristischen Fakultät übertragen. Mit der Onlinesprechstunde können die jeweiligen Veranstaltungen nach- sowie die Klausuren gut vorbereitet werden. Die Onlinesprechstunde findet jedes Semester großen Anklang. Inhaltlich befassen sich die Onlinesprechstunden mit dem jeweiligen Stoff des laufenden Semesters. Die nach Bedarf stattfindende Onlinesprechstunde der Dekane gibt Antworten und Hinweise zum Studium, zu den Studienbedingungen und zu allgemeinen Angelegenheiten der Fakultät. Die Sprechstunden werden zudem aufgezeichnet und stehen wenige Tage nach der Aufzeichnung für etwa sieben Tage zur Nacharbeit auf der Website der Juristischen Fakultät bereit. Die Termine der Onlinesprechstunden werden auf der Website der Fakultät sowie durch Aushänge bekannt gegeben. Die Onlinesprechstunde wird für alle großen Veranstaltungen angeboten. Studium Sie finden die Onlinesprechstunde unter: 101

115 vl 2017/3/21 21:25 page 102 #114 C. Studium 3) LAVES Mit LAVES bietet die Juristische Fakultät der Leibniz Universität Hannover ein weiteres interaktives Lehrangebot an. Das Studium der Rechtswissenschaften ist von Lektüre geprägt. Es erfordert das Lesen und Lernen großer Textmengen. Dabei ist eine zentrale Anforderung, das abstrakt in Lehrbüchern aufbereitete Wissen auf konkrete Fälle anzuwenden. Dies führt dazu, dass die Lektüre und das Verständnis wichtiger Gerichtsentscheidungen und der darin zum Ausdruck kommenden Rechtsfragen für den Studienerfolg wichtig sind. Die Herausforderung der juristischen Falllösung besteht jedoch nicht nur in der Erörterung von konkreten Problemen, sondern ist ebenso von der gezielten Bearbeitung der im Fall auftretenden Probleme geprägt. LAVES bietet Ihnen die Möglichkeit anhand von Videoaufzeichnungen einen Überblick über einige Probleme der verschiedenen Rechtsgebiete zu bekommen und ein Bewusstsein für das Auffinden von klausurrelevanten Problemen zu schaffen und bietet somit eine zusätzliche Möglichkeit studienrelevante Inhalte zu erlernen. Die Juristische Fakultät ist freut sich, das Niedersächsische Studieninstitut (NSI) als Partner für LAVES gewonnen zu haben. Für das NSI werden in Kooperation mit der Fakultät Lernvideos produziert. Aus dieser Kooperation hoffen wir auf Synergieeffekte für beide Seiten, um stets auch unserer eigenes Angebot erweitern und verbessern zu können. Das bereits vorhandene Angebot wird stets in allen drei Rechtsgebieten ausgeweitet. Das Angebot finden Sie auf: 102

116 vl 2017/3/21 21:25 page 103 #115 IV. ejura 4) Definitionstraining Ab sofort finden Sie auf der Open Source elearning-plattform ILIAS ein Definitionstraining. Vertiefen Sie Ihr Wissen mit «digitalen Karteikarten» und üben Sie so die gängigen Definitionen aus den verschiedenen Rechtsgebieten. Bereits gelerntes Wissen und neue Definitionen können Sie dank der Fortschrittsanzeige immer im Auge behalten. Definitionen, die Sie bereits auswendig gelernt haben wandern stets in den nächsten Stapel. Neue oder schwierige Definitionen sowie solche, an die Sie sich nicht erinnern konnten, bleiben im Startfach, damit Sie beim nächsten Training direkt wieder angezeigt werden. 5) JurOnlineRep Die Juristische Fakultät bietet zur Vorbereitung auf das Examen mit JurOnlineRep eine Erweiterung des bestehenden HannES-Examenkurses. Es werden regelmäßig aktuelle Urteile - begleitend zum HannES Repetitorium veröffentlicht. Damit ist JurOnlineRep nicht nur eine wertvolle Ergänzung zu HannES sondern auch allgemein für die Nachbearbeitung. Studium Das Angebot finden Sie auf: 6) Kataloge der TIB und der Juristischen Fakultät Die Technische Informationsbibliothek (TIB) versorgt die Studierenden, Forschenden und Lehrenden aller Fakultäten der Leibniz Universität Hannover (LUH) mit Literatur und Fachinformationen in gedruckter und elektronischer Form. Die TIB ermöglicht auch von zu Hause aus den Online-Zugriff auf eine Vielzahl an Katalogen, Datenbanken, elektronischen Volltexten und Dokumentlieferdiensten. Im Zuge des zukunftsweisenden Ausbaus der Digitalen Bibliothek vergrößert die TIB ständig ihr Angebot an elektronischen Publikationen und Fachdatenbanken

117 vl 2017/3/21 21:25 page 104 #116

118 vl 2017/3/21 21:25 page 105 #117 V. Besondere Studienangebote V. Besondere Studienangebote 1) Bachelor IT-Recht und Recht des geistigen Eigentums Der LL.B.-Studiengang im IT & IP Recht (IT = Informationstechnologie & IP = Intellectual Property) ist ein auf vier Jahre angelegter Studiengang, der mit dem akademischen Grad «Bachelor of Law (LL.B.)» abgeschlossen wird. Angeboten wird er seit dem Wintersemester 2011/12 von der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover. Im dritten Studienjahr ist ein Auslandsaufenthalt an einer der fünf Partneruniversitäten: Rovaniemi (Finland), Szeged (Ungarn), Breslau (Polen), Malaga (Spanien), Paris (Frankreich) oder Kyushu (Japan) vorgesehen. Der LL.B. im IT/IP Recht richtet sich vornehmlich an Studienanfänger der Rechtswissenschaften, die neben dem Staatsexamen eine Zusatzqualifikation im IT/IP Recht erwerben und erste Auslandserfahrung sammeln wollen. Besondere technische Kenntnisse werden dabei nicht vorausgesetzt und sind auch nicht erforderlich - Interesse an Informations- und Kommunikationstechnologien ist aber von Vorteil. Der Studiengang kombiniert eine umfassende juristische Grundausbildung in den klassischen Fächern Bürgerliches Recht, Öffentliches Recht und Strafrecht mit einer Spezialisierung im IT und IP-Recht. Informationstechnologierecht (IT-Recht) ist das Recht, das die kommerzielle und private Nutzung von Informationstechnologien regelt. Hierzu gehört die Nutzung und Erstellung von Software, die Regelung des elektronischen Geschäftsverkehrs (E-Commerce), das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Datenschutz), die IT-Sicherheit und das Telekommunikation- und Medienrecht. Das Recht des geistigen Eigentums (Intellectual Property = IP Recht) behandelt das Urheberrecht, das Patent - und Markenrecht sowie andere gewerbliche Schutzrechte. Durch die zunehmende Digitalisierung ist es kaum noch möglich und auch nicht sinnvoll diese Rechtsgebiete getrennt voneinander zu betrachten. So ist es z.b. unerlässlich zu wissen, dass Computerprogramme urheberrechtlich, manchmal sogar patentrechtlich geschützt sind. Dies wirkt sich maßgeblich auf die Vertragsgestaltung über den Kauf oder die Nutzung besagter Computerprogramme aus. Auch beim elektronischen Geschäftsverkehr spielen urheberrechtliche Fragestellungen eine wichtige Rolle. Wer zum Beispiel eine eigene Webseite er- Studium 105

119 vl 2017/3/21 21:25 page 106 #118 C. Studium stellt, kann nicht ohne Weiteres fremde Bilder, auf denen womöglich durch Schutzmarken geschützte Produkte zu sehen sind, einstellen. Doch nicht nur IT/IP-Rechtsfragen werden immer verwobener, hinzu kommt die Europäische Dimension. Ziel der Europäischen Union ist es nicht nur einen zollfreien Binnenmarkt für physische Güter zu realisieren, sondern auch einen für Digitale Güter (Digital Single Market/Agenda 2020). Da die Rechtsordnungen jedoch gerade im Bereich des geistigen Eigentums recht nationalistisch ausgestaltet sind, besteht grundlegender Harmonisierungsbedarf. Rechtliche Harmonisierungsbemühungen z.b. im Urheberecht sollen dazu beitragen, dass Bürger ihre Maxdome/Netflix oder Spotify Accounts auch im nächsten europäischen Nachbarland nutzen können. Auch das IT- Recht, insbesondere der Datenschutz wird durch die bald in Kraft tretende europäische Datenschutzgrundverordnung, grundlegend modernisiert. Beide Rechtsgebiete sind somit durch europäische und auch durch internationale Vereinheitlichungsbemühungen geprägt, die auf das nationale Recht einstrahlen. Dadurch eröffnet sich entsprechend spezialisierten Juristen ein internationales Betätigungsfeld. Viele größere Anwaltskanzleien haben eigene Abteilungen für IT/IP-Recht aufgebaut, für die qualifizierte Juristen gesucht werden. Der Bedarf an entsprechend spezialisierten Juristen in der Wirtschaft und bei Behörden nimmt ebenso ständig zu. Es ist möglich, mit überschaubarem Zusatzaufwand die Erste Juristische Prüfung (früher: Staatsexamen) abzulegen. Da der Studiengang jedoch nur über eine begrenzte Anzahl von Plätzen verfügt, wird empfohlen sich zuerst für den LL.B. und dann für das Staatsexamen einzuschreiben. Zu den Ausbildungsschwerpunkten gehören: Einführung in das IT-Recht (Datenschutz, E-Commerce Recht) Einführung in das Geistige Eigentum (Urheber-, Patent- und Markenrecht) IT-Vertragsrecht E-Commerce-Recht Telekommunikationsrecht Datenschutzrecht Europa- und völkerrechtliche Grundlagen des IT/IP-Rechts Immaterialgüterrechtliche Aspekte des IT-Rechts 106

120 vl 2017/3/21 21:25 page 107 #119 V. Besondere Studienangebote Deutsches und Europäisches Wettbewerbsrecht Öffentliches Medienrecht Die fachliche Qualifikation wird während des Auslandsaufenthalts im 5. und 6. Semester bei einer der Partneruniversitäten vertieft und um für IT-Juristen unerlässliche Softskills wie Sprachkompetenz und Auslandserfahrung erweitert. Aufbau und Betreuung des Studiengangs wurden gefördert durch den DAAD und aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Koordiniert wird der Studiengang vom Institut für Rechtsinformatik (IRI). Abschluss: Bachelor of Laws (LL.B.) Studiendauer acht Semester (inkl. zweisemestrigen Aufenthalt an einer ausländischen Partneruniversität) Kosten aktuelle Studiengebühren und Verwaltungsbeiträge Zielgruppe Studienanfänger Bewerbungsschluss Bewerber aus D und EU: 15. Juli 2017, Nicht-EU-Bewerber: 31. Mai 2017 (zum jeweiligen Wintersemester) Tätigkeitsfelder/ Berufsmöglichkeiten internationales, juristisches Betätigungsfeld in der IT- und Medienbranche, bei zusätzlichem Erwerb des Staatsexamens international ausgerichtete Großkanzleien und Boutiquen. Master of Laws IT-Recht und Recht des geistigen Eigentums (LL.M.) Studium Ansprechpartner Name Fon Raum Marius Mesenbrink A209 (durch A208) mesenbrink@iri.uni-hannover.de Weitere Informationen finden Sie auch unter: 107

121 vl 2017/3/21 21:25 page 108 #120 C. Studium 2) ELPIS Programme Zwei Optionen für Europa Die Programme ELPIS I für nicht graduierte Studierende und ELPIS II für post-graduierte Studierende der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover (LUH) vermitteln Kenntnisse des Rechts in verschiedenen europäischen Rechtsordnungen und bereiten die Studierenden auf eine länderübergreifende Tätigkeit im europäischen Raum vor. Kurzportrait ELPIS I - Certificatum Legum Europae, CLE (vormals MLE) Fachgebiet Dauer Koordinator ERASMUS Büro Abschluss Partner Gebühren/finanzielle Unterstützung Zielgruppe Jura, Europäische Rechtspraxis (für nicht graduierte Studierende) 3 Semester Freischussunschädlich für die Pflichtfachprüfung in Niedersachsen Anrechnung der im Ausland angefertigten Abschlussarbeit als Schwerpunktarbeit an der LUH möglich Prof. Dr. Bernd Oppermann, LL.M. (UCLA), Prof. h.c. (UMCS), Dr. h.c. (Rouen) Ingrid Hähnel Certificatum Legum Europae, CLE (vormals: MLE) 36 Partneruniversitäten in ganz Europa (siehe Immatrikulationsgebühr Keine Studiengebühren an der Partneruniversität Mobilitätszuschuss monatlich in Höhe von 170 bis 200 Euro Jurastudierende mit absolviertem Grundstudium und sehr guten Sprachkenntnissen der ausländischen Wunschuniversität Der ELPIS I-Studiengang CLE vermittelt in Ergänzung des regulären Studiums der Rechtswissenschaft Kenntnisse des Rechts in verschiedenen europäischen Rechtsordnungen sowie im Europarecht und in der Rechtsvergleichung. Das Programm bereitet auf eine länderübergreifende juristische Berufspraxis vor. 108

122 vl 2017/3/21 21:25 page 109 #121 V. Besondere Studienangebote Als Gegenstand des akademischen Unterrichts ist «Europäische Rechtspraxis» ein seit ungefähr zwei Dekaden bekannter und mittlerweile etablierter Studiengang. Er wurde 1985 als Magisterstudiengang Magister Legum Europae (MLE) gegründet und wird ab dem Wintersemester 2014/2015 durch den Zertifikatsstudiengang Certificatum Legum Europae (CLE) abgelöst. Mit den Methoden des forschenden Lernens werden in gemeinsamer Arbeit Materialien erstellt, Fachprojekte durchgeführt und spezielle Veranstaltungen, wie Sommerakademien, Moot Courts und Legal Clinics, unter Beteiligung von internationalen Studierenden veranstaltet. Länderübergreifender Austausch Ein im Rahmen der Hochschulkooperation zusätzlich zu dem Studierendenaustausch vorgesehener Austausch von Dozenten der Partneruniversitäten unterstützt wesentlich den gegenseitigen Lernprozess. Kontaktveranstaltungen zur juristischen Praxis, vor allem in Zusammenarbeit mit den örtlichen Anwaltskammern ergänzen das Programm. Der im Rahmen der juristischen Universitätskooperation ELPIS entwickelte Studiengang soll Einblicke in das Recht mehrerer europäischer Rechtsordnungen sowie in das Europarecht gewähren. Darüber hinaus sollen die Studierenden durch ein integriertes und obligatorisches einjähriges Auslandsstudium auf eine länderübergreifende juristische Berufspraxis vorbereitet werden. Die ELPIS-Studierenden erwerben im Rahmen des Auslandsaufenthalts Fähigkeiten, die Juristen im sich öffnenden europäischen Markt zunehmend benötigen. Dazu gehören das Verständnis für unterschiedliche juristische Denkweisen, die Fertigkeit zur Erschließung fremder Rechtsquellen und ein gewisses Geschick in der Verknüpfung der Normen unterschiedlicher Rechtsordnungen mit den institutionellen Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben. Studium Abschluss: Certificatum Legum Europae, CLE (vormals MLE) Während des Auslandsaufenthalts sind in der Regel 30 ECTS pro Semester zu erreichen. Abweichungen nach Rücksprache mit der Heimatuniversität sind jedoch möglich. 109

123 vl 2017/3/21 21:25 page 110 #122 C. Studium Zur Erlangung des CLE sind folgende Nachweise über eine erfolgreiche Teilnahme zu erbringen: vier Kurse zum nationalen Recht des betreffenden Landes ein Kurs im Europarecht ein Kurs zur Europäischen Rechtsvergleichung, ein Seminarreferat eine schriftliche Zertifikatsarbeit über ein Thema der Rechtsvergleichung, des Kollisionsrechts oder des Europarechts eine Disputation ELPIS-Veranstaltungen an der LUH Folgende Veranstaltungen werden im Wintersemester 2017/18 für ELPIS- Programmstudierende angeboten: ELPIS-Kolloquium II Einführung in die deutsche Rechtssprache Weiterführende Themen zur Europäischen Rechtspraxis Corporate Contract Law Indian Constitutional Law in a Comparative View International Business Law IPR II (Recht des internationalen Handels) Rechtsvergleichung: Das französische Vertrags- und Deliktsrecht aus Perspektive anderer EU Rechtsordungen Zivil- und handelsrechtliches Seminar Bitte beachten Sie, dass neben diesen ELPIS-Veranstaltungen auch andere im Vorlesungsverzeichnis gelistete Lehrveranstaltungen nach Rücksprache mit dem Veranstaltungsleiter der LUH und/oder dem Koordinator Ihrer Heimatuniversität besucht werden können und auch sollen, um die im Regelfall pro Semester vorgesehenen 30 ECTS zu erreichen. Informationen zum Veranstaltungsort und zur Veranstaltungszeit entnehmen Sie bitte dem Vorlesungsteil dieses Verzeichnisses. 110

124 vl 2017/3/21 21:25 page 111 #123 V. Besondere Studienangebote ECTS grading scale local grade ECTS Grade Punkte A excellent Punkte B very good Punkte C good Punkte D satisfactory 04 Punkte E pass Punkte F fail 00 Punkte FX fail N/A N/A N/A ELPIS-Initiative e.v. Jeweils im Wintersemester werden von der ELPIS-Initiative e.v. mehrere Infoabende angeboten. Dieser von Studierenden getragene Verein bietet zudem in Raum Sprechstunden an. Die Studierenden erhalten während der Erstsemester-Einführungswoche weitere Informationen. Weitere Informationen zu ELPIS im Detail finden Sie auch unter Ansprechpartner Name Fon Raum Koordinator: Prof. Dr. Bernd H. Oppermann oppermann@jura.uni-hannover.de ERASMUS Büro: Ingrid Hähnel A208 ingrid.haehnel@erasmus.uni-hannover.de Studium 111

125 vl 2017/3/21 21:25 page 112 #124 C. Studium 112

126 i i vl 2017/3/21 21:25 page 113 #125 i i Studium V. Besondere Studienangebote 113 i i i i

127 vl 2017/3/21 21:25 page 114 #126 C. Studium Kurzportrait ELPIS II - European Legal Practice, LL.M. Joint Degree Akkreditiert von ZEvA Ein ERASMUS MUNDUS MASTER COURSE Fachgebiet Dauer Koordinator ERASMUS Büro Abschluss Partner Jura, European Legal Practice LL.M. Joint Degree (Vollzeit/konsekutiv) vier Semester Prof. Dr. Bernd Oppermann, LL.M. (UCLA), Prof. h.c. (UMCS), Dr. h.c. (Rouen) Ingrid Hähnel European Legal Practice, LL.M. Joint Degree Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover Université de Rouen Staatliche Universität Lissabon Mykolas Romeris University in Vilnius (Litauen) Symbiosis International University in Pune (Indien) UNIPLAC University in Brasilia (Brasilien) 600 Euro pro Semester zuzüglich Immatrikulationsgebühr Mobilitätszuschuss monatlich in Höhe von 170 bis 200 Euro Abschluss eines juristischen Hochschulstudiums von mind. drei Jahren Dauer Überdurchschnittlich gute Sprachkenntnisse in zwei Sprachen des Konsortiums (Deutsch, Französisch, Portugiesisch, Englisch (TOEFL, DSH)) Gebühren/ finanzielle Unterstützung Zielgruppe Der konsekutive postgraduierte LL.M.-Studiengang führt zu einem gemeinsamen Abschluss der staatlichen Universitäten in Hannover, Lissabon und Rouen mit der Bezeichnung «European Legal Practice - LL.M. Joint Degree». Das Programm wird durch ein Konsortium der genannten Universitäten koordiniert. Dieser Pionierkurs trägt das Label der EU - Erasmus Mundus EMMC. 114

128 vl 2017/3/21 21:25 page 115 #127 V. Besondere Studienangebote Der deutsche Part des Programms wurde 2012 von der Zentralen Evaluations- und Akkreditierungsagentur (ZEvA) akkreditiert. Voraussetzungen für die Teilnahme sind überdurchschnittlich gute Sprachkenntnisse und ein Hochschulabschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums von mindestens dreijähriger Dauer. Die Kosten des Studiengangs an den beteiligten Partneruniversitäten betragen 600 Euro pro Semester zuzüglich einer Immatrikulationsgebühr. Eine Mobilitätsunterstützung des DAAD von monatlich 170 bis 200 Euro ist in Einzelfällen möglich. Mobiles, modularisiertes Studium Das Programm wendet sich in erster Linie an internationale Bewerber, die den Wunsch haben, jeweils an zwei Universitäten des Konsortiums zu studieren. Dabei ist der Aufenthalt in zwei fremden Ländern unabdingbar. Das Studium wird in seinen ersten beiden Semestern an einer der Degree awarding Partneruniversitäten (DaP) durchgeführt. Das dritte Semester erfolgt an einer noch nicht im ersten Jahr besuchten Universität des Konsortiums. Die Masterarbeit wird im vierten Semester an einer DaP oder wahlweise einer Nicht-DaP angefertigt. Für Studierende, deren Heimatuniversität zugleich die Erstuniversität ist, sind Modifikationen dieser Mobilitätserfordernisse vorgesehen. Das ELPIS Programm wird fortschreitend modularisiert. Der Inhalt der Module hat einen rechtsvergleichenden, europarechtlichen oder internationalrechtlichen Bezug. Neben einigen Pflicht- und Wahlpflichtmodulen können sich die Studierenden auf das Thema ihrer Abschlussarbeit spezialisieren, um die vorgeschriebenen 120 ECTS-Punkte zu erreichen. Darüber hinaus ist das Sprachvermögen in zwei kontinentaleuropäischen Sprachen Französisch, Deutsch, Portugiesisch obligatorisch. Zur Abmilderung dieser Rigidität bieten die Partner in unterschiedlichem Umfang Module in englischer Sprache an. Darüber hinaus haben die Studierenden die Möglichkeit, bei internationalen Kanzleien und Wirtschaftsunternehmen ein juristisches Praktikum zu absolvieren, um Einblicke in praktische Aufgaben und Arbeitsvorgänge zu gewinnen. Studium 115

129 vl 2017/3/21 21:25 page 116 #128 C. Studium Summary of the mobility scheme Sem. University Activity Month 1st 2nd Summer break First host university 30 ECTS First host university 30 ECTS Optional: Summer School in Lisbon (Max. 6 ECTS) study study study September March April June July August 3rd Second host university study September March 4th First or second host university Master thesis April September First host universities: Hannover Rouen Lisbon (not home country) Exklusive ELPIS-Veranstaltungen an der LUH Second host universities: Hannover Rouen Lisbon Pune Brasília Vilnius Folgende Veranstaltungen werden im Sommersemester 2014 für ELPIS- Programmstudierende angeboten: ELPIS-Kolloquium II Einführung in das deutsche Recht und die Rechtskultur II Weiterführende Themen zur Europäischen Rechtspraxis International Business Law IPR II (Recht des internationalen Handels) Rechtsvergleichung: Das französische Vertrags- und Deliktsrecht aus Perspektive anderer EU Rechtsordungen Zivil- und handelsrechtliches Seminar 116

130 vl 2017/3/21 21:25 page 117 #129 V. Besondere Studienangebote Bitte beachten Sie, dass neben diesen ELPIS-Veranstaltungen auch andere im Vorlesungsverzeichnis gelistete Lehrveranstaltungen nach Rücksprache mit dem Veranstaltungsleiter der LUH und/oder dem Koordinator Ihrer Heimatuniversität besucht werden können und auch sollen, um die im Regelfall pro Semester vorgesehenen 30 ECTS zu erreichen. Informationen zum Veranstaltungsort und zur Veranstaltungszeit entnehmen Sie bitte dem Vorlesungsteil dieses Verzeichnisses. ECTS grading scale local grade ECTS Grade Punkte A excellent Punkte B very good Punkte C good Punkte D satisfactory 04 Punkte E pass Punkte F fail 00 Punkte FX fail N/A N/A N/A Weitere Informationen zu ELPIS im Detail finden Sie auch unter Studium Ansprechpartner Name Fon Raum Koordinator: Prof. Dr. Bernd H. Oppermann oppermann@jura.uni-hannover.de ERASMUS Büro: Ingrid Hähnel A208 ingrid.haehnel@erasmus.uni-hannover.de 117

131 vl 2017/3/21 21:25 page 118 #130 C. Studium 118

132 vl 2017/3/21 21:25 page 119 #131 V. Besondere Studienangebote 3) Masterstudiengang IT-Recht und Recht des geistigen Eigentums (EULISP) Der auf ein Jahr angelegte postgraduale Studiengang besteht seit dem Wintersemester 1999/2000 und ist eines der ältesten Studienprogramme im Bereich des IT-Recht & Recht des geistigen Eigentums in Deutschland. Organisiert wird das Programm vom an der juristischen Fakultät angesiedelten Institut für Rechtsinformatik (IRI). In mittlerweile 18 Durchgängen hat das Programm ca. 300 Absolventen aus dem In- und Ausland hervorgebracht, welchen der akademische Grad «Master of Laws» (LL.M.) verliehen wurde. Das im Rahmen des Studiengangs erworbene Fachwissen deckt zudem den Theorieteil des Fachanwalts für Informationstechnologierecht ab und bietet damit in zweifacher Hinsicht eine exzellente Qualifizierungsmöglichkeit. Die Zulassung zum Ergänzungsstudiengang setzt einen ersten berufsqualifizierenden rechtswissenschaftlichen Universitätsabschluss und hinreichende Kenntnisse der englischen und deutschen Sprache voraus. Die Lehrveranstaltungen an der Leibniz Universität Hannover werden zu gleichen Teilen in diesen beiden Sprachen gehalten. Die Internationalität der Ausbildung wird durch einen obligatorischen Auslandsaufenthalt an einer von 12 Partneruniversitäten gewährleistet. Mit der Universität Oslo besteht darüber hinaus ein integriertes Studienprogramm mit Doppelabschluss. Während des Auslandaufenthalts wird nicht nur die fachliche Qualifikation vertieft, sondern die Studierenden erhalten auch die Möglichkeit, für IT/IP-Juristen unerlässliche Soft Skills wie Sprachkompetenz und Auslandserfahrung zu erwerben. Der Studiengang vermittelt zum einen die zentralen Aspekte des IT/IP Rechts, zum anderen bezieht er besonders die europarechtlichen Grundlagen mit ein. Renommierte Dozenten aus Anwaltskanzleien und der Wirtschaft sind in die Lehre einbezogen. Dies ermöglicht eine eng mit der Praxis verzahnte akademische Ausbildung sowie eine ständige Anpassung des Lehrangebots an aktuelle Entwicklungen und Problemstellungen. Der Studiengang bietet damit eine hervorragende Möglichkeit der Spezialisierung. Dass sich die Berufschancen der Absolventen deutlich verbessern, wird durch eine Vielzahl von Absolventen in einschlägigen IT/IP-Recht- Positionen belegt. Studium 119

133 vl 2017/3/21 21:25 page 120 #132 C. Studium Im Jahre 2008 hat der Deutsche Akademische Austausch Dienst (DAAD) den Master of Laws (LL.M.)-Studiengang im IT-Recht und Recht des Geistigen Eigentums als einen der zehn besten internationalen Masterstudiengänge an deutschen Hochschulen gewürdigt. Es ist der einzige juristische Studiengang, dem diese Auszeichnung verliehen wurde. Ansprechpartner Name Fon Raum Beauftragter für den Ergänzungsstudiengang: Prof. Dr. Nikolaus Forgó Studienberatung: Ioannis Revolidis, LL.M Weitere Informationen finden Sie auch unterwww.eulisp.de und 120

134 vl 2017/3/21 21:25 page 121 #133 V. Besondere Studienangebote 4) Anwaltsorientiertes Zertifikatsstudium (ADVO-Z) Obwohl die weit überwiegende Zahl der Jurastudierenden später nicht als Richterin oder Richter, sondern als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig wird, steht die Orientierung am Richterberuf traditionell im Mittelpunkt der juristischen Ausbildung. Um der Berufswirklichkeit gerechter zu werden, hat die Juristische Fakultät der Leibniz Universität Hannover die anwaltsorientierte Ausbildung in die Prüfungsordnung integriert. Mit dem fakultativen Zusatzangebot des ADVO-Zertifikatsstudiums (ADVO-Z) erhalten die Studierenden die Möglichkeit, sich die in bestimmten anwaltsorientierten Veranstaltungen erworbenen Kenntnisse zertifizieren zu lassen. Der erfolgreiche Abschluss des ADVO-Z verschafft den Absolventinnen und Absolventen sowohl einen Bewerbervorteil bereits für die Anwaltsstation im Referendariat, als auch später auf dem Arbeitsmarkt. Das ADVO-Zertifikat weist in Ergänzung zu den Staatsexamina auch das Vorhandensein der - von einstellenden Kanzleien bei Berufsanfängern so oft vermissten - Grundfähigkeiten für den Anwaltsberuf nach. Hierzu gehören insbesondere die vermittelten Kenntnisse aus den folgenden ADVO-Z Pflichtveranstaltungen: Studium 1. Vertragsgestaltung 2. Kanzleimanagement und Gebührenrecht 3. Anwaltliches Berufsrecht Darüber hinaus sammeln die Studierenden erste Praxiserfahrungen, z.b. durch die Teilnahme an einer Legal Clinic oder einem Moot Court. Das ADVO-Z bietet mit geringem und gut planbarem Mehraufwand eine Zusatzqualifikation für den späteren Bewerbermarkt und entscheidende Wissensvorteile im Referendariat. Eine gesonderte Anmeldung zum ADVO-Z ist vor dem Besuch der Veranstaltungen grundsätzlich nicht erforderlich. Studierende können ihre auf das Zertifikat anrechenbaren Leistungen im ADVO-Z- Büro abgeben und sich bei dieser Gelegenheit jederzeit über weitere Möglichkeiten und die Erfordernisse des ADVO-Z informieren lassen. 121

135 vl 2017/3/21 21:25 page 122 #134 C. Studium Ansprechpartner Name Fon Raum Beauftragter Prof. Dr. Christian Wolf Studienberatung: Dipl.-Ök., Dipl.-Jur. Wolfgang Stannek Weitere Informationen finden Sie auch unter: 122

136 vl 2017/3/21 21:25 page 123 #135 V. Besondere Studienangebote 5) Moot Courts a) Willem C. Vis International Commercial Arbitration Moot «Dass etwas schwer ist, muss ein Grund mehr sein, es zu tun.» Rainer Maria Rilke ( ) Wer am Willem C. Vis International Commercial Arbitration Moot Court teilnimmt, tut dies in der Regel nicht, um lediglich einen Schein zu erlangen. Denn dieser Moot Court ist mehr. Er ist, neben dem Staatsexamen, sicherlich die größte Herausforderung, der sich Jurastudierende stellen können. Über den Willem C. Vis Moot Seit 1993 wird der Willem C. Vis Moot Court auch bekannt als «the Olympics of International Trade Law» jährlich von der UNCITRAL (United Nations Commission on International Trade Law) und der New Yorker Pace University in Wien unter mittlerweile 1500 Studierenden aus aller Welt ausgetragen. Seit 2003 gibt es in Hongkong den Schwesterwettbewerb Willem C. Vis East. Die Studierenden haben hier die Möglichkeit anhand eines fiktiven Falles im UN-Kaufrecht ein internationales Schiedsverfahren zu simulieren und sich so auf den Anwaltsberuf praktisch vorzubereiten. Dies verlangt ein hohes Maß an Engagement, Können und Teamgeist. Strukturierte Vorbereitung Am Anfang des «Moot Jahres» im jeweiligen Sommersemester steht eine Informationsveranstaltung mit einem angeschlossenen Auswahlverfahren. Das neue Team durchläuft ein intensives Vorbereitungsprogramm, welches neben Seminaren zum CISG und zur Schiedsgerichtsbarkeit auch ein spezielles Training in den Bereichen Legal Research und Legal Writing enthält. Obligatorisch ist auch der Besuch einer Summer Academy. Dann folgt die Anfertigung der Schriftsätze für den Kläger und den Beklagten sowie die mündliche Phase, die in den Verhandlungen in Hongkong und Wien gipfelt. Studium Hannover gehört zur Spitzengruppe In den letzten fünf Jahren haben die Hannoveraner Teams stets aufs Neue die Qualität des Jura-Studiums in Hannover eindrucksvoll unter Beweis gestellt. Drei Mal in Folge gelang der Einzug in die Runde der besten 32 Teams von über 280 teilnehmenden Universitäten. Unser größter Erfolg: 2015 wurde das Team sogar in Hong Kong mit dem Fali Nariman Award (1. Platz) für den 123

137 vl 2017/3/21 21:25 page 124 #136 C. Studium besten Beklagtenschriftsatz ausgezeichnet. Letztes Jahr wurden sowohl der Kläger- als auch der Beklagtenschriftsatz des Teams in Hong Kong mit Auszeichnungen aufgrund herausragender Leistungen gewürdigt. In Wien gelang dem Team der Einzug in die Runde der besten 64. Mit Platz 22 in den General Rounds gehörte das Team damit zu den besten 7 % der teilnehmenden Teams. Mit Blick auf die Anzahl teilnehmender Universitäten ist diese Leistung umso bemerkenswerter: In Hongkong nahmen dieses Jahr 115 Teams aus 32 Ländern teil. In Wien steigern 343 Teams aus 67 Nationen abermals die Teilnehmerzahl im Vergleich zum vorherigen Durchgang. The 11th Hanover PreMoot Vom 02. bis zum 04. März 2017 fand zum 11. Mal der Hanover PreMoot statt. PreMoots dienen der Vorbereitung auf die mündlichen Verhandlungen in Hongkong und Wien. Die Teams üben vor herausragenden Praktikerinnen und Praktikern, Professorinnen und Professoren und Coaches schon einmal das Plädieren. Der Hanover PreMoot ist zwischenzeitlich im Vorbereitungskalender vieler Teams fest gebucht. Mit 30 teilnehmenden Universitäten aus mehr als zehn Nationen zählt der PreMoot in Hannover zu den größten Vorbereitungstreffen in Europa. Voraussetzungen und Leistungsnachweise Teilnehmen können Studierende, die gerne im Team arbeiten und internationale Erfahrungen sammeln möchten. Gute Englischkenntnisse und ein Grundverständnis von internationalen Zusammenhängen sind erwünscht. Für die Teilnahme werden Leistungsnachweise für das ADVO-Z (Moot Court) sowie der Fremdsprachenachweis nach 7 StudO und der Schlüsselqualifikationsnachweis nach 9 StudO ausgestellt. Zudem erhalten alle Teilnehmenden ein sog. «Freisemester» nach 17 Nr. 4 NJAVO bei der Berechnung der Studienzeit nach 18 NJAG. Interesse? Die Bewerbungsfrist für den Durchgang 2017/2018 läuft voraussichtlich bis zum 15. Juni

138 vl 2017/3/21 21:25 page 125 #137 V. Besondere Studienangebote Das diesjährige Vis Moot Team Hannover: (erste Reihe von l. n. r.) Professor Christian Wolf, Dr. Sven Hasenstab, Gerrit Ippen, Robert Bähr, (zweite Reihe l. n. r.) Karolina Mieszaniec, Nicola Zeibig, Sophia Norda, Siegfried Schumacher, (dritte Reihe l. n. r.) Alina Holze, Anna Ordina und Henna Rahimi Studium Ansprechpartner Name Fon Raum Beauftragter Prof. Dr. Christian Wolf Studienberatung: Dipl.-Jur Robert Bähr stud.jur Karolina Mieszaniec Weitere Informationen finden Sie auch unter: 125

139 vl 2017/3/21 21:25 page 126 #138 C. Studium b) ICC Moot «The ICC mediation Competition continues to be the most important event of its kind in the world. Those of us who have the privilege of participating students, coaches and professionals return to our day jobs enriched by what we have experienced. It is a wonderful adventure in professional development, collegiality and cultural exploration.» Dr. Rosemary Howell, Visiting Professorial Fellow at UNSW Law Der Wettbewerb Bei der ICC International Commercial Mediation Competition handelt es sich um den weltweit einzigen internationalen Studierendenwettbewerb im Bereich der Mediation. Dieser wird von der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris veranstaltet. Wie bei internationalen Studierendenwettbewerben üblich, ist die Verhandlungssprache Englisch. Die anzuwendenden Rechtsmaterien basieren auf der Arbeit internationaler Organisationen und Arbeitsgruppen. Neben dem großen fachlichen Nutzen, den die Teilnehmer aus der Vorbereitung und dem Wettbewerb selbst mitnehmen können, liegt ein besonderer Reiz in dem umfassenden Rahmenprogramm. Dies bietet den Studierenden viele Gelegenheiten, mit langjährig tätigen Mediatoren und Anwälten aus der ganzen Welt in Kontakt zu kommen. 126

140 vl 2017/3/21 21:25 page 127 #139 V. Besondere Studienangebote Die Vorbereitung Die Vorbereitung auf den Wettbewerb beginnt für das Team der Leibniz Universität Hannover im September des jeweiligen Jahres, mit dem Besuch der Cologne Academy on Business Negotiation and Mediation in Köln, bei der erste Grundlagen der Mediation vermittelt werden. Die weitere Betreuung erfolgt durch Prof. Dr. Rouven Bodenheimer, Iris-Synthia Lolou und Sebastian Martin Sievers, welche die Teams seit mehreren Jahren erfolgreich coachen. Unter Einsatz der im Moot Court Raum zur Verfügung stehenden Videotechnik, schulen die Coaches nicht nur die Verhandlungsfähigkeiten der Teilnehmer, sondern lehren auch die anwaltliche Vertretung eines Mandanten in der Mediation. Die Vorbereitung endete im Durchgang 2016/17 mit der Teilnahme am Bucerius Mediation Moot in Hamburg sowie den erstmals an der Leibniz Universität Hannover veranstalteten Hanover Pre-Rounds. Während dieser Vorbereitungswettbewerbe konnten die Teammitglieder wertvolle Verhandlungserfahrung gegen andere am Hauptwettbewerb teilnehmenden Universitäten sammeln und ihre erlernten Fähigkeiten erstmals unter Wettbewerbsbedingungen testen. Das ICC Mediation Team Hannover Die Leibniz Universität Hannover beteiligte sich 2017 bereits zum siebten Mal an diesem Wettbewerb und beweist damit eine langwierige Tradition in Sachen Mediation. Beim 12. Durchgang des Wettbewerbes trat das ICC Mediation Team gegen Teams von 65 Universitäten aus über 40 Nationen an und konnte seinen bislang größten Erfolg feiern. Nachdem in den beiden vorangegangen Durchgängen bereits die Special Awards in den Kategorien Best TeamWork: Counsel and Client und Best Interaction with the Mediator"gewonnen werden konnten, zog das Team in diesem Jahr erstmals in das Achtelfinale ein und gehört damit zu den Top 16 Universitäten des Wettbewerbes Studium Voraussetzungen und Leistungsnachweise Teilnehmen können Studierende die teamfähig sind und sehr gute Englischkenntnisse mitbringen. Auch ein Interesse an Mediation und Verhandlungstechniken ist gern gesehen. Die Teilnehmer erhalten einen Leistungsnachweis für das ADVO-Z (Moot Court) sowie den Fremdsprachennachweis nach 7 StudO und den Schlüsselqualifikationsnachweis nach 9 StudO. 127

141 vl 2017/3/21 21:25 page 128 #140 C. Studium Ansprechpartner Name Fon Raum Beauftragter Prof. Dr. Christian Wolf Lehrbeauftragter: Professor Dr. Bodenheimer Studienberatung: stud. iur. Sebastian Sievers stud. iur. Iris Lolou Weitere Informationen finden Sie auch unter: 128

142 vl 2017/3/21 21:25 page 129 #141 V. Besondere Studienangebote c) Soldan Moot Der deutschlandweite Hans Soldan Moot Court wird im Sommer 2017 zum 5. Mal an der Leibniz Universität Hannover ausgetragen. Der Moot court stellt inzwischen ein gut etabliertes Lehrangebot dar und es werden zu den mündlichen Verhandlungen Anfang Oktober wieder zahlreiche Teams aus ganz Deutschland erwartet. Die Studierenden schlüpfen in die Rolle von Rechtsanwälten und vertreten im Rahmen eines fiktiven deutschen Zivilverfahrens vor dem Landgericht die Interessen ihres Mandanten. Jedes Team besteht dabei in der Regel aus vier Mitgliedern, von denen zwei die Kläger- und zwei die Beklagtenposition einnehmen. Der Fall des Hans Soldan Moot Court erfordert eine dezidierte Auseinandersetzung mit der forensischen Tätigkeit eines Rechtsanwaltes. Zudem werden Rhetorik, juristische Auseinandersetzungsfähigkeit und Teamfähigkeit geschult. Die Teams werden durch den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung von Herrn Prof. Dr Stefan Huber betreut. Die Termine gestalten sich wie folgt: Teilnahmeabsichtserklärung 25. Mai 2017 Ausgabe des Soldan Moot Falles 04. Juli 2017 Anmeldung zum Wettbewerb 03. August 2017 Einreichung der Klageschrift 10. August 2017 Einreichung der Beklagtenschrift 14. September 2017 Mündliche Verhandlungen in Hannover 11./ Oktober 2017 Weitere Informationen unter: Studium 129

143 vl 2017/3/21 21:25 page 130 #142 C. Studium d) European Law Moot Court Competition Was ist der ELMC? Der European Law Moot Court ist der größte und bekannteste studentische Wettbewerb im Europäischen Unionsrecht. Jährlich messen sich Teams von über 100 europäischen und außereuropäischen Universitäten anhand eines fiktiven europarechtlichen Falles. Die besten 48 Teams werden nach Einreichen zweier erfolgreicher Written Pleadings in englischer und französischer Sprache zu einem der vier Regional Finals, die im Februar in mehreren Städten in ganz Europa stattfinden, eingeladen. Die Gewinner der vier Regional Finals werden im März im All European Final in Luxemburg vor Richtern des Gerichtshofes der Europäischen Union plädieren. 130

144 vl 2017/3/21 21:25 page 131 #143 V. Besondere Studienangebote Interesse? Engagierte Studenten sind herzlich eingeladen, sich für den nächsten European Law Moot Court zu bewerben! Der ELMC ist eine tolle Erfahrung für alle Studierenden, die sich für das europäische Recht interessieren. Darüber hinaus bietet er eine gute Möglichkeit, internationale Kontakte zu knüpfen, getreu dem Motto: «Moot, Meet and Compete!». Do you want to improve your legal English? Then you are welcome to join the team. Tes compétences de français seront aussi utiles pour l équipe! Das Team der Leibniz Universität Hannover bei der ELMC Competition besteht aus 3 bis 4 Mitgliedern und wird von einem Coach am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht, betreut. Für die Teilnahme wird der Fremdsprachennachweis nach 7 StudO oder Schlüsselqualifikationsnachweis nach 9 StudO ausgestellt. Darüber hinaus erlangen alle Teilnehmenden ein «Freisemester» nach 17 Nr. 4 NJAVO bei der Berechnung der Studienzeit nach 18 NJAG. Ist den Interesse geweckt? Dann schick ab jetzt deine aussagekräftige Bewerbung an ls.germalmann@jura.uni-hannover.de! Du wirst innerhalb von zwei Wochen nach dem Einreichen der Bewerbung zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Studium 131

145 vl 2017/3/21 21:25 page 132 #144 C. Studium 6) Legal Clinics a) Legal Clinic der Juristischen Fakultät Du studierst an der Leibniz Universität Hannover und hast ein Rechtsproblem? Der Weg zum Anwalt scheitert an Zeit und Geld? Dann bist Du bei uns genau richtig! Wir bieten Dir eine kostenlose außergerichtliche Rechtsberatung. Diese erfolgt durch Studierende der Rechtswissenschaften unter Anleitung eines erfahrenen Anwalts. Unser Angebot ist kostenlos und unverbindlich. Beratungsbereich Wir beraten ausschließlich persönliche Angelegenheiten der Studierenden. Vom Beratungsbereich der Legal Clinic ausgenommen sind Angelegenheiten des BAföG- und Sozialrechts, sowie Probleme im Bereich Urheberrecht und Strafrecht. Hauptsächlich beschäftigen wir uns mit zivilrechtlichen Fragestellungen: wenn Du ein Problem mit deiner Wohnung hast oder Dir der Durchblick in Deinem Mietvertrag fehlt; Dir Dein Arbeitgeber Dein Gehalt nicht zahlt Du in eine Abofalle getappt bist oder aus deinem Handyvertrag nicht rauskommst. Ablauf unserer Beratung Das Beratungsgespräch nimmt ca Minuten in Anspruch. Du wirst von zwei Studierenden beraten, während ein Rechtsanwalt dem Gesprächsablauf mitbeisitzt. Es wird zunächst der Sachverhalt umfassend aufgenommen. Dabei arbeiten wir gemeinsam heraus, was das konkrete Anliegen ist und wie wir Dir helfen können. Zum Ende der Beratung werden wir mit Dir, falls erforderlich, die Erstellung einer schriftlichen Ausarbeitung anbieten. 132

146 vl 2017/3/21 21:25 page 133 #145 V. Besondere Studienangebote Das Projekt Authentische anwaltliche Beratung in der Universität zu erlernen - dies ist das Ziel der seit dem Sommersemester 2012 etablierten Legal Clinic. Damit hat das Projekt eine gewisse Doppelfunktion. Die teilnehmenden Jurastudierenden können unter Anleitung eines Rechtsanwalts erste praktische Erfahrungen sammeln und damit auch andere Studierenden der Leibniz Universität Hannover unterstützen, Lösungen für ihre rechtlichen Probleme zu finden. Der Betrieb der Legal Clinic erfolgt im Rahmen einer Lehrveranstaltung, deren Schwerpunkt in der Durchführung von Rechtsberatungen, sowie deren Vorund Nachbearbeitung liegt. Um die Teilnehmenden vorzubereiten, werden eine Einführungs- und eine Endveranstaltung durchgeführt. Diese Lehrveranstaltungen setzen sich aus theoretischen Phasen, Beispielsfällen und Instruktionen zur Durchführung einer Beratung zusammen. Damit einhergehend wird zum einen auf ein selbstständiges Arbeiten hingewirkt und zum anderen die Fähigkeit gefördert, Probleme zu erkennen und zu lösen. Die Legal Clinic will da anknüpfen, wo das Anwaltspraktikum schwächelt; die Teilnehmer und Teilnehmerinnen sollen selbst eine Beratung durchführen, sie sollen selbst Fragen stellen und die Beratung lenken können. All dies geschieht unter Einbeziehung eines Anwalts, der bei komplizierten Fällen selbst eingreifen, oder mit gezielten Fragen die beratenden Studierenden auf den richtigen Weg bringen kann. Ein weiteres Ziel ist die Verbesserung der Teilnehmenden von Beratung zu Beratung. Aus diesem Grund gibt der Anwalt nach jeder Beratung und noch einmal für alle zusammen in der Abschlussveranstaltung ein Feedback. Um den Studierenden den Einstieg in den praktischen Teil der Fallbearbeitung zu erleichtern, beraten sie immer zu zweit. Dies gibt ihnen zum einen in der zunächst ungewohnten Situation mehr Sicherheit und fördert zum anderen ihre Teamfähigkeit. Die Legal Clinic der Leibniz Universität Hannover ist ein Vorreiter auf dem Gebiet der kostenlosen juristischen Rechtsberatung an deutschen Universitäten. Wir gehören deshalb auch dem «Bundesverband Studentischer Rechtsberater» (BSRB) an, der sich als Vertreter aller studentischen Rechtsberatungen in Deutschland versteht und ein Netzwerk zwischen Studierenden, Universi- Studium 133

147 vl 2017/3/21 21:25 page 134 #146 C. Studium täten, Kanzleien und Rechtsberatungen ist. Dass die Idee einer kostenlosen Rechtsberatung immer größere Unterstützung genießt, zeigt sich auch in anderen Bereichen. Das Projekt wurde vom damaligen Projektleiter Herrn Prof. Dr. Momsen ins Leben gerufen. Nachfolgend übernahm Herr Professor Dr. Wolf die Projektleitung. Anrechnung im Studium Durch die Teilnahme besteht für Studierende der Juristischen Fakultät die Möglichkeit den Schlüsselqualifikationsnachweis gemäß 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. f NJAG zu erwerben. Darüber hinaus kann, bei erfolgreicher Teilnahme über zwei Semestern, das gemäß 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. c NJAG benötigte Anwaltspraktikum abgeleistet werden. Zudem ist die Teilnahme an der Legal Clinic auch im Rahmen des ADVO-Z Zertifikatsstudiengang anrechenbar. Interesse aktiv in der Legal Clinic tätig zu werden? An der Mitarbeit interessierte Studierende können sich bei weiteren Fragen unter legalclinic@jura.uni-hannover.de melden oder uns persönlich in den Sprechstunden ansprechen. Weitere Informationen finden Sie auch unter: 134

148 vl 2017/3/21 21:25 page 135 #147 V. Besondere Studienangebote b) Refugee Law Clinic Hannover e.v. Die Refugee Law Clinic Hannover ist ein gemeinnütziger Verein, der eine kostenlose Rechtsberatung für geflüchtete Menschen anbietet. Fortgeschrittene Jurastudierende helfen Geflüchteten bei asyl- und ausländerrechtlichen Fragestellungen, bei der Kommunikation mit den Behörden und bei Behördengängen. Die Rechtsberatung erfolgt unter anwaltlicher Supervision. Die beratenden Studierenden werden in mehrtägigen Seminaren vom Verein ausgebildet. Auch in diesem Wintersemester wird die asylrechtliche Ausbildung angeboten. Zudem findet jedes Semester eine Ringvorlesung zu unterschiedlichen asyl- und ausländerrechtlichen Themen statt, bei der jeder willkommen ist. Die Initiative selbst besteht fast ausschließlich aus Studierenden und wissenschaftlichen MitarbeiterInnen. Wenn Du Lust hast mitzuarbeiten, dann schick uns doch eine Mail oder schau auf unserer Homepage oder Facebook- Seite vorbei. Kontakt: Studium 135

149 vl 2017/3/21 21:25 page 136 #148 C. Studium 7) Servicebereich Lehrexport Servicebereich Lehrexport Die Juristische Fakultät der Leibniz Universität Hannover bietet neben dem breiten Lehrangebot für die Studierenden der Rechtswissenschaft auch Lehrveranstaltungen speziell für die Studierenden anderer Studiengänge an. Diese Lehrveranstaltungen sind sowohl inhaltlich als auch konzeptionell auf die Bedürfnisse Studierender ohne rechtswissenschaftliche (Vor-)Kenntnisse abgestimmt. Die Palette der angebotenen Lehrveranstaltungen reicht dabei von Grundlagenveranstaltungen zur Vermittlung elementarer Kenntnisse bis hin zur Vermittlung vertiefter Kenntnisse in speziellen Rechtsgebieten. Zu diesen Vorlesungen zählen unter anderem: Öffentliches Recht für Studierende der Wirtschaftswissenschaft Privatrecht für Studierende der Wirtschaftswissenschaft und des Wirtschaftsingenieurs Einführung in das Recht für Ingenieure Technikrecht I Technikrecht II Darüber hinaus kommen weitere Lehrveranstaltungen der Juristischen Fakultät als Bestandteil verschiedener Studiengänge anderer Fakultäten in Betracht. Die entsprechenden Informationen finden sich in den Vorlesungsverzeichnissen und Modulkatalogen der anderen Fakultäten. Öffentliches Recht für Studierende der Wirtschaftswissenschaft Die Vorlesung Öffentliches Recht für Studierende der Wirtschaftswissenschaft richtet sich insbesondere an die Studierenden der Wirtschaftswissenschaft (erster Teil des Pflichtmoduls Rechtswissenschaft im Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft). In der Vorlesung mit vier Semesterwochenstunden werden den Studierenden wesentliche Grundlagen des Öffentlichen Rechts vermittelt. Behandelt werden Fragen des Europarechts, des Staatsorganisationsrechts, der Grundrechte und des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Darüber hinaus erhalten die Studierenden einen Einblick in die juristische Arbeitsweise. Die Vorlesung wird am Ende des Semesters mit einer Klausur (120 Minuten) abgeschlossen. Im folgenden Semester wird eine Wiederholungsklausur angeboten. 136

150 vl 2017/3/21 21:25 page 137 #149 V. Besondere Studienangebote Privatrecht für Studierende der Wirtschaftswissenschaft und des Wirtschaftsingenieurs Die Vorlesung Privatrecht für Studierende der Wirtschaftswissenschaft und des Wirtschaftsingenieurs richtet sich insbesondere an die Studierenden der Wirtschaftswissenschaft (zweiter Teil des Pflichtmoduls Rechtswissenschaft im Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft) sowie an die Studierenden des Wirtschaftsingenieurs (Pflichtmodul Rechtswissenschaft im Masterstudiengang Wirtschaftsingenieur/-in). In der Vorlesung mit vier Semesterwochenstunden werden den Studierenden Grundkenntnisse im Bürgerlichen Recht vermittelt. Im Vordergrund steht zunächst die Rechtsgeschäftslehre: Behandelt werden insoweit aus dem Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter anderem der Vertragsschluss, Fragen der Geschäftsfähigkeit und der Stellvertretung sowie die Anfechtung, aus dem allgemeinen Schuldrecht unter anderem das Recht der Leistungsstörungen und aus dem besonderen Schuldrecht schwerpunktmäßig das Kauf- und das Werkvertragsrecht. Zweiter Schwerpunkt der Vorlesung ist das Recht der gesetzlichen Schuldverhältnisse: Behandelt werden insoweit unter anderem das Recht der Unerlaubten Handlung, die Geschäftsführung ohne Auftrag, die Ungerechtfertigte Bereicherung und das Sachenrecht (Eigentum, Besitz, Erwerb und Verlust des Eigentums). Über die Grundkenntnisse im Bürgerlichen Recht hinaus werden den Studierenden an Hand von Fällen aus den genannten Rechtsgebieten Einblicke in die Methodik der juristischen Arbeitsweise vermittelt. Die Vorlesung wird am Ende des Semesters mit einer Klausur (120 Minuten) abgeschlossen. Im folgenden Semester wird eine Wiederholungsklausur angeboten. Studium Tutorium Privatrecht Ergänzend zur Vorlesung Privatrecht für Studierende der Wirtschaftswissenschaft und des Wirtschaftsingenieurs wird den Studierenden zur intensiven Vorbereitung auf die Klausur ein Tutorium angeboten. Inhaltlich wird wiederholend und vertiefend an die in der Vorlesung behandelten Themen und Fragestellungen angeknüpft. Insbesondere wird das Verständnis der Studierenden für die juristische Fallgestaltung und für die Besonderheiten der Fall- 137

151 vl 2017/3/21 21:25 page 138 #150 C. Studium bearbeitung im Gutachtenstil gefördert. In kleinen Gruppen mit maximal 30 Teilnehmenden erhalten die Studierenden die Gelegenheit, unter Anleitung erfahrener Juristinnen und Juristen die Fallbearbeitung im Gutachtenstil an Hand von Klausurfällen zu üben. Zudem wird den Studierenden im Rahmen des Tutoriums die Teilnahme an einer bewerteten Probeklausur unter realistischen Bedingungen ermöglicht. Im folgenden Semester wird den Studierenden zur intensiven Vorbereitung auf die Wiederholungsklausur ein Wiederholungstutorium angeboten. Auch im Rahmen des Wiederholungstutoriums wird den Studierenden die Teilnahme an einer bewerteten Probeklausur ermöglicht. Einführung in das Recht für Ingenieure Die Vorlesung Einführung in das Recht für Ingenieure richtet sich insbesondere an die Studierenden der Studiengänge der Fakultäten für Architektur und Landschaft, für Bauingenieurwesen und Geodäsie, für Elektrotechnik und Informatik sowie für Maschinenbau. In der Vorlesung mit zwei Semesterwochenstunden werden den Studierenden Grundkenntnisse im Öffentlichen Recht und im Bürgerlichen Recht vermittelt. Behandelt werden im Öffentlichen Recht insbesondere Fragen des Europarechts, des Staatsorganisationsrechts, der Grundrechte und des allgemeinen Verwaltungsrechts sowie im Bürgerlichen Recht insbesondere Fragen der Rechtsgeschäftslehre und des Rechts der gesetzlichen Schuldverhältnisse. Darüber hinaus erhalten die Studierenden einen Einblick in die juristische Arbeitsweise. Die Vorlesung wird am Ende des Semesters mit einer Klausur (90 Minuten) abgeschlossen. 138

152 vl 2017/3/21 21:25 page 139 #151 V. Besondere Studienangebote Technik und Recht Die Juristische Fakultät der Leibniz Universität Hannover trägt bereits seit einige Jahren der Historie der Gesamtuniversität mit den nahe liegenden Anknüpfungspunkten der Rechtswissenschaft zu den Technikwissenschaften und zu den Naturwissenschaften mit einem besonderen Angebot interdisziplinär ausgerichteter Veranstaltungen Rechnung. In einem ersten Schritt hat die Juristische Fakultät bereits im Sommersemester 2008 die Vorlesung Technikrecht I etabliert. Den im Rahmen der Evaluation dieser Lehrveranstaltung mehrfach geäußerten Wunsch der Studierenden nach einer weiter führenden Veranstaltung hat die Juristische Fakultät aufgegriffen und im Wintersemester 2008/2009 zusätzlich die vertiefende Vorlesung Technikrecht II etabliert. Seit dem Wintersemester 2009/2010 werden die beiden Vorlesungen Technikrecht I und Technikrecht II regelmäßig im Rahmen der sechstägigen Blockveranstaltung und Gastvortragsreihe Sechs Tage Technik und Recht Grundlagen und Praxis des Technikrechts angeboten und von Studierenden verschiedener Fachrichtungen sowie von externen Gästen gut besucht. Beide Vorlesungen wurden in die Modulkataloge mehrerer Studiengänge aufgenommen, zum Beispiel Elektrotechnik und Informationstechnik, Geodäsie und Geoinformatik, Informatik, Maschinenbau, Wirtschaftsingenieur/-in sowie Navigation und Umweltrobotik. Sechs Tage Technik und Recht Grundlagen und Praxis des Technikrechts Die sechstägige Blockveranstaltung und Gastvortragsreihe Sechs Tage Technik und Recht Grundlagen und Praxis des Technikrechts bietet jeweils am Ende des Semesters den passenden Rahmen für die zeitlich und inhaltlich eng aufeinander abgestimmten Vorlesungen Technikrecht I und Technikrecht II. So stehen an drei aufeinander folgenden Wochenenden mit Freitag und Samstag insgesamt dreimal zwei Tage ganz im Zeichen des Technikrechts. Dabei wechseln sich die Grundlagen des Technikrechts am ersten, vierten und sechsten Tag (Technikrecht I ) und vertiefende Einblicke in die Praxis des Technikrechts am zweiten, dritten und fünften Tag (Technikrecht II ) miteinander ab. Auch im Sommersemester 2017 werden wieder Sechs Tage Technik und Recht Grundlagen und Praxis des Technikrechts stattfinden, voraussichtlich am 1. und 2., am 8. und 9. sowie am 15. und 16. September Studium 139

153 vl 2017/3/21 21:25 page 140 #152 C. Studium Technikrecht I Die Vorlesung Technikrecht I richtet sich an Hörerinnen und Hörer aller Fakultäten. Auch externe Gäste sind jederzeit willkommen. In der Vorlesung mit zwei Semesterwochenstunden erhalten die Studierenden einen Überblick über das Technikrecht als Querschnittsmaterie im Grenzbereich von Technik-, Rechts-, Natur-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. Behandelt werden unter anderem die historischen, ökonomischen, soziologischen sowie die europa- und verfassungsrechtlichen Grundlagen des Technikrechts. Darüber hinaus werden an Beispielen aktueller Fälle die Grundzüge einzelner wichtiger Bereiche des Technikrechts vermittelt, zum Beispiel: Technische Normung, Technikstrafrecht, Produkt- und Gerätesicherheitsrecht, Produkthaftungsrecht, Anlagenrecht, Telekommunikationsund Medienrecht, Datenschutzrecht, Gewerbliche Schutzrechte (Patent, Gebrauchsmuster, Eingetragenes Design [bis 2013 «Geschmacksmuster»], Marke), Atomrecht, Bio- und Gentechnologierecht. Zur Ergänzung und Vertiefung wird die Vorlesung Technikrecht II angeboten. Im Sommersemester 2017 wird die Vorlesung Technikrecht I im Rahmen der sechstägigen Blockveranstaltung und Gastvortragsreihe Sechs Tage Technik und Recht Grundlagen und Praxis des Technikrechts im September 2017 stattfinden, voraussichtlich am 1., 9. und 16. September 2017, jeweils ganztägig, bis Uhr. Die Klausur (120 Minuten) wird voraussichtlich am 21. September 2017 geschrieben. 140

154 vl 2017/3/21 21:25 page 141 #153 V. Besondere Studienangebote Technikrecht II Die Vorlesung Technikrecht II richtet sich an Hörerinnen und Hörer aller Fakultäten. Auch externe Gäste sind jederzeit willkommen. In der Vorlesung mit zwei Semesterwochenstunden erhalten die Studierenden einen vertiefenden Einblick in ausgewählte Bereiche des Technikrechts als Querschnittsmaterie im Grenzbereich von Technik-, Rechts-, Natur-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. Im Vordergrund steht ein intensiver Praxisbezug, der insbesondere durch die Vorträge mehrerer Gastdozentinnen und Gastdozenten aus der technikrechtlichen Praxis in Wirtschaft, Verwaltung, Rechtsprechung und Anwaltschaft hergestellt wird. Behandelt werden aktuelle Themen verschiedener Bereiche des Technikrechts, zum Beispiel: Treibhausgas-Emissionshandel, Recht der erneuerbaren Energien, Luftverkehrsrecht, Gewerbeaufsichtsrecht, Umweltund Deponierecht, Produkthaftungsrecht, Anlagensicherheits- und Störfallrecht, Architektenrecht, IT-Recht, Gewerbliche Schutzrechte (insbesondere Patentrecht), Urheberrecht, Technische Normung, Vergleichender Warentest, Technische Verkehrsunfallaufklärung vor Gericht, Bau-, Umwelt- und Gentechnikrecht. Im Sommersemester 2017 wird die Vorlesung Technikrecht II im Rahmen der sechstägigen Blockveranstaltung und Gastvortragsreihe Sechs Tage Technik und Recht Grundlagen und Praxis des Technikrechts im September 2017 stattfinden, voraussichtlich am 2., 8. und 15. September 2017, jeweils ganztägig, bis Uhr, sowie am 16. September 2017, bis Uhr. Die Klausur (120 Minuten) wird voraussichtlich am 22. September 2017 geschrieben. Studium 141

155 vl 2017/3/21 21:25 page 142 #154 C. Studium Kooperationen im Bereich Technik und Recht Die Juristische Fakultät hat inzwischen zahlreiche Kooperationen im Bereich Technik und Recht begründet. Zu den Kooperationspartnern zählen Gastdozentinnen und Gastdozenten folgender Gesellschaften und Institutionen: BLOCK Transformatoren - Elektronik GmbH, Verden Continental AG, Hannover DKE Deutsche Kommission für Elektronik, Elektrotechnik und Informationstechnik im DIN und VDE, Frankfurt am Main ENERCON GmbH, Aurich Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG, Köln Oberlandesgericht Celle Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Stiftung Warentest, Berlin TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG, Hannover Volkswagen AG, Wolfsburg Kontakt Name Fon Raum RA Mediator Dr. iur. Thorsten Kurtz kurtz@jura.uni-hannover.de Weitere Informationen zum Servicebereich Lehrexport finden Sie auch unter: 142

156 vl 2017/3/21 21:25 page 143 #155

157 vl 2017/3/21 21:25 page 144 #156

158 vl 2017/3/21 21:25 page 145 #157 VI. Schwerpunktstudium VI. Schwerpunktstudium 1) SP 1 - Familien- und Erbrecht sowie Grundlagen des Rechts Methodische Ausrichtung des Schwerpunktstudiums im SP 1 Methodisch ist das Schwerpunktstudium im SP 1 am Konzept der angewandten Theorie ausgerichtet. Diese Ausrichtung ist kein Selbstzweck, sondern folgt der auch für die Rechtswissenschaft gültigen Erkenntnis, dass Theorien der Wissenschaft ihre hinreichende wissenschaftstheoretische Legitimation erst aus ihrer Praxistauglichkeit beziehen und dass umgekehrt der konkrete Nachweis ihrer Praxisuntauglichkeit für die Wissenschaft immer Anlass war und auch weiterhin sein muss, die Formulierung einer ihrem Wissenschaftsgegenstand besser angepassten Theorie zu versuchen. So ist in der Geschichte der deutschsprachigen Rechtswissenschaft das wohl berühmteste Beispiel für die Falsifikation einer wissenschaftlichen Theorie durch die Praxis ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten, das Rudolf von Jhering im Jahre 1858 erstellen musste. Jhering sollte gutachterlich Stellung nehmen zu der Frage, ob ein betrügerischer Verkäufer, der dieselbe Sache zweimal verkauft hat, auch gegenüber beiden Käufern einen Kaufpreisanspruch geltend machen könne. Erst dieser konkrete Rechtsfall führte Jhering zu der später in die Theorie der Interessenjurisprudenz mündenden Erkenntnis, dass es «mit unserer romanistischen Theorie in der bisherigen Weise [...] nicht so weiter gehen» kann. Eine ebenso große Bedeutung haben exemplarische Anwendungsfälle aber auch für die Bewährung von Theorien im wissenschaftlichen Diskurs sowie im Hinblick auf die didaktische Vermittlung der Theorien im Rechtsunterricht. So hat sich beispielsweise Philipp Heck nicht auf die Formulierung seiner Theorie der Interessenjurisprudenz beschränkt, sondern diese Theorie der juristischen Methode auch einer systematisch durchgeführten Bewährungsprobe im Schuld- und Sachenrecht unterworfen. Für eine derartige Bewährungsprobe beispielsweise der Theorien der juristischen Begründung eignen sich auch die zahlreichen auslegungsbedürftigen Generalklauseln des Familienrechts im Spannungsverhältnis von Einzelfallgerechtigkeit und Rechtssicherheit. Generell ist die Dogmatik des Privatrechts aus mehreren Gründen geeignet zu der im SP 1 angestrebten Vermittlung der Schlüsselqualifikationen für erfolgreiches juristisches Denken und Arbeiten. Erstens verfügt dieser Teil der Rechtsdogmatik über die längste, bis in die Studium 145

159 vl 2017/3/21 21:25 page 146 #158 C. Studium römische Antike zurückreichende dogmen- und ideengeschichtliche Tradition und hat dadurch im Ganzen gesehen wohl auch die stärkste innere Ausbildung erfahren. Nicht wenige Strukturen, Begrifflichkeiten, allgemeine juristische Argumentationsformen stammen ursprünglich aus der Privatrechtsdogmatik und wurden von jüngeren Bereichen der Dogmatik, insbesondere des öffentlichen Rechts, später übernommen. Zweitens hatten die meisten bedeutenden methodengeschichtlichen Auseinandersetzungen in der Jurisprudenz der letzten zweihundert Jahre entweder ausschließlich oder zumindest schwerpunktmäßig das Privatrecht zum Gegenstand. Innerhalb des Privatrechts lassen sich das Familien- und Erbrecht gut mit Fragestellungen aus dem Bereich der Grundlagen des Rechts kombinieren. Denn einerseits bilden Familien- und Erbrecht nicht nur wegen der Systematik des BGB, sondern auch durch ihren Regelungsgehalt einen integralen Teil des Privatrechts. Andererseits bieten die jeweils allein für das Familienund Erbrecht spezifischen inhaltlichen Prinzipien und Regelungstechniken die Möglichkeit zum Vergleich innerhalb des Privatrechts und damit zum besseren Verständnis des Privatrechts überhaupt. Fächer im Schwerpunkt (Neptun-Modell) Gegenstand des Schwerpunktbereichs sind drei Fächer: «Familien- und Erbrecht», «Rechts- und Zeitgeschichte einschließlich der Methodengeschichte» sowie «Rechtstheorie einschließlich angewandter Methodenlehre» ( 22 Abs. 2 Satz 1 SchwerpunktbereichsprüfungsO). Alle drei Fächer sind nach dem Sinnbild des bekannten Dreizacks des römischen Meeresgottes Neptun miteinander verbunden. Familien- und Erbrecht Familienrecht ist der Inbegriff der Vorschriften, welche die Rechtsverhältnisse der durch Ehe oder Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen regeln. Erbrecht ist die Gesamtheit aller Vorschriften, die nach dem Tod eines Menschen die Weitergabe seines Vermögens regeln. Dabei beruhen die erbrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts auf dem Prinzip des Familienerbrechts, das heißt, soweit der Erblasser nicht anders verfügt hat, geht sein Vermögen im Regelfall auf seine Familie, also auf seinen Ehepartner und die nächsten Verwandten über. Allein die damit sowohl für das Familien- als auch für das Erbrecht zentralen rechtlichen Statusbegriffe der Ehe und Verwandtschaft zeigen, wie eng beide Rechtsmaterien miteinander verbunden sind. 146

160 vl 2017/3/21 21:25 page 147 #159 VI. Schwerpunktstudium Familienrecht ist ein integraler Teil des Privatrechts, weil sowohl die Familie im Allgemeinen als auch die Ehe im Besonderen in ihren Kernbereichen verfassungsrechtlich garantiert staatsfreie Sphären der autonomen Lebensgestaltung sind. Erbrecht ist Privatrecht, da es ebenfalls verfassungsrechtlich abgesichert das Privateigentum und Selbstbestimmungsrecht des Erblassers über dessen Tod hinaus schützt. Dies erfolgt im Falle der gewillkürten Erbfolge durch die grundsätzliche Testierfreiheit des Erblassers, im Falle der gesetzlichen Erbfolge durch das Prinzip der grundsätzlichen Privaterbfolge anstelle einer Erbfolge des Staats oder anderer kollektiver Verbände. Im Rahmen des Schwerpunktstudiums haben die Regeln menschlicher Interaktion im Familien- und Erbrecht dadurch eine zentrale Bedeutung, dass sie sich erstens in rechtstheoretischer Hinsicht hervorragend zu einem Strukturvergleich zwischen Familien- und Erbrecht einerseits und dem reinen Privatvermögensrecht andererseits eignen. Zweitens lassen sich der Prozess und die Faktoren der Rechtsentstehung und Rechtsveränderung besonders gut am Familienrecht nachvollziehen, das wie kaum eine andere Materie des Bürgerlichen Rechts dem sozialen Wandel und den dadurch erzwungenen rechtlichen Einschnitten unterlag und weiterhin unterliegt. Der Familienrechtsgeschichte von den Anfängen bis in die allerjüngste Vergangenheit eröffnet sich daher ein weites Anwendungsfeld. Die unmittelbaren Auswirkungen des sozialen Wandels auf das Familienrecht zeigen sich an der Geschichte des BGB selbst, das in seinem familienrechtlichen Teil in den gut hundert Jahren seines bisherigen Bestehens in vielen Einzelschritten von Grund auf von einem streng patriarchalisch gestalteten zu einem auf Gleichberechtigung und Partnerschaft aufbauenden Recht verändert wurde und sich nicht zuletzt mit Blick auf den sozialen Wandel zu Klein(st)- und Patchworkfamilien weiter verändern wird. Eine nicht unerhebliche Rolle spielt auch die medizinisch-technische Entwicklung im Zusammenhang mit der Zeugung menschlichen Lebens. Von Veränderungen ist grundsätzlich auch das Erbrecht nicht ausgenommen, etwa durch sozialen Wandel im Zuge des Gleichberechtigungsgesetzes oder bei der Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern. Ein rechtstheoretischer Strukturvergleich zwischen dem Familien- und Erbrecht einerseits und dem sonstigen Privatrecht des BGB andererseits drängt sich schon wegen seiner Praxisrelevanz auf. Denn der Gesetzgeber hat im vierten und fünften Buch des BGB weder das Familien- noch das Erbrecht abschließend geregelt. Vielmehr gelten die Vorschriften der ersten drei Bücher des BGB grundsätzlich auch für das Familien- und Erbrecht, es sei denn, dass sie durch familien- und erbrechtliche Sondervorschriften Studium 147

161 vl 2017/3/21 21:25 page 148 #160 C. Studium verdrängt werden oder mit den spezifischen inhaltlichen Prinzipien und begrifflichen Strukturen des Familien- oder Erbrechts nicht vereinbar und daher nicht anwendbar sind. Ein besonderer Praxisbezug des Familien- und Erbrechts folgt zum einen aus der besonderen Bedeutung der Rechtsprechung, die vom Gesetzgeber berufen ist, insbesondere die zahlreichen gesetzlichen Generalklauseln des Familienrechts zu füllen, um einen möglichst situationsnahen Interessenausgleich im Einzelfall zu ermöglichen. Daher unterrichten neben Universitätsdozenten auch erfahrene Praktiker im Bereich des SP 1. Zum anderen sind Familienund Erbrecht ähnlich wie das Miet- oder Arbeitsrecht zentrale Felder rechtsanwaltlicher Berufstätigkeit. Dies wird sich allein mit Blick auf die ständige Zunahme der Bedeutung von Scheidungen, auch schon - in Gestalt von Scheidungsfolgenverträgen vor der Eheschließung, und ferner aufgrund der in den kommenden Jahren zu erwartenden Vervielfachung erbfallbedingter Vermögensbewegungen voraussichtlich noch verstärken. Dabei spielen aufgrund der Migrationsbewegungen nach Deutschland, zunehmend aber auch von Deutschland in das insbesondere europäische - Ausland kollisionsrechtliche und rechtsvergleichende Aspekte eine immer größere Rolle. Rechts- und Zeitgeschichte einschließlich Methodengeschichte Rechtsgeschichte im Sinne des SP 1 ist schwerpunktmäßig Privatrechtsgeschichte und umfasst sowohl die Geschichte des Rechts als auch die Geschichte der Rechtswissenschaft, nämlich die Geschichte ihres Systems und ihrer Methoden. In beiden Bedeutungen ist Rechtsgeschichte im Sinne der Konzeption des Neptun-Modells keine kontemplative Vergangenheitsschau («l art pour l art»), sondern bestimmt sich durch ihren Gegenwartsbezug. Der Gegenwartsbezug der Rechtsgeschichte folgt keinesfalls nur aus ihrer Bedeutung für die genetische und historische Methode der Interpretation geltender Gesetze. Noch viel wichtiger und weitreichender für den Gegenwartsbezug der Rechtsgeschichte ist das Verständnis der Rechtsgeschichte als Problemgeschichte. Sowohl das Recht als auch seine gedankliche Verarbeitung durch die Jurisprudenz, die in ihren Ursprüngen keine Wissenschaft im heutigen Sinne war, sondern eine praktische Lehre vom klugen Umgang mit dem geltenden Recht (prudentia iuris), zielen seit ihren geschichtlich überlieferten Anfängen auf den Versuch der Lösung konkreter sozialer Problemlagen. Nicht alle, aber viele grundsätzliche Probleme im Spannungsverhältnis von individueller Freiheit und kollektiver Ordnung haben sich nicht nur zu einer bestimmten Zeit, sondern in unterschiedlichen Zeitepochen gestellt und stellen sich in der Regel auch noch heute. Die geschichtliche Rekonstruktion von 148

162 vl 2017/3/21 21:25 page 149 #161 VI. Schwerpunktstudium Lösungsansätzen für konkrete Problemlagen wie beispielsweise die besondere Schutzbedürftigkeit bestimmter am Rechtsverkehr beteiligter Personen kann entsprechende Lösungsversuche im heute geltenden Recht in einem ganz neuen Licht erscheinen lassen. Dasselbe kann unter Umständen auch für das Verständnis gegenwärtig noch andauernder Entwicklungsprozesse des Rechts gelten. Beispielsweise weist die heute noch mit dem Begriff des soft law charakterisierte und jenseits der anerkannten Rechtsquellen im Staats- und Völkerrecht verlaufende Entwicklung eines maßgeblich durch internationale ExpertInnen formulierten und systematisierten transnationalen Ordnungsgefüges zur Regulierung des globalen Wirtschaftsverkehrs durchaus Parallelen auf zu der in Deutschland im 19. Jahrhundert von Vertretern der Gemeinrechtswissenschaft getragenen Bildung eines Juristenrechts. Dieses Juristenrecht galt zwar nicht formalrechtlich, war aber durch die oberstrichterliche gemeinrechtliche Zivilrechtspraxis faktisch höchst wirksam und mündete zu Beginn des 20. Jahrhunderts in die Privatrechtskodifikation des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dabei steht die Rechtsgeschichte in einem unmittelbaren Zusammenhang zu ihren beiden Nachbardisziplinen. Der Bezug der Rechtsgeschichte zur Rechtsphilosophie folgt aus dem Umstand, dass das Handeln von Menschen in allen Zeiten Ausdruck ihres Denkens und der diesem Denken zugrunde liegenden Ideen ihrer Zeit war, weshalb man das Denken und die Sprache einer vergangenen Zeit erst aus dem jeweiligen ideengeschichtlichen Kontext rekonstruieren. Die neuzeitliche Ideengeschichte des Rechts ist daher ein integraler Bestandteil der Geschichte des Rechts. Dabei lässt sich gerade an der europäischen Familien- und Erbrechtsgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts zeigen, dass sich der jeweilige ideengeschichtliche Kontext in der Regel nicht allein aus zeitgenössischen oder lokalgeschichtlich begründeten Vorstellungen, sondern nur unter Berücksichtigung von jeweils unterschiedlich starken Einflüssen der antiken römischen, mittelalterlich kanonistischen und neuzeitlich naturrechtlichen Ideenwelt rekonstruieren lässt. Der Bezug zur Rechtstheorie folgt aus dem Verständnis von Rechtsgeschichte als Beschäftigung mit problemorientierten Strukturen und Prinzipien in vergangenen Rechtssystemen. Eine geglückte Rekonstruktion geschichtlicher Strukturen und Prinzipien führt fast zwangsläufig zur weitergehenden Frage, ob und inwieweit darin auch ein Beitrag zu einer allgemeinen Struktur- und Prinzipientheorie des Rechts liegen könnte. Studium 149

163 vl 2017/3/21 21:25 page 150 #162 C. Studium Rechtstheorie einschließlich angewandter Methodenlehre Rechtstheorie im Sinne des SP 1 hat eine analytische und eine normative Dimension. Analytisch («auflösend») werden in der Rechtstheorie über alle Rechtsgebiete einer einzelnen Rechtsordnung, aber auch über die Rechtsordnungen unterschiedlicher Länder hinausgehend wiederkehrende Strukturen und Grundbegriffe des Rechts wie zum Beispiel der Begriff des Rechts im subjektiven Sinn oder der Begriff der Rechtsnorm, der Begriff der Institution oder der Begriff des Rechtssystems untersucht. In ihrer analytischen Dimension bildet Rechtstheorie eine Art Meta-Dogmatik oder auch nach einer älteren Bezeichnung eine «Allgemeine Rechtslehre» für die gesamte Jurisprudenz. Die rechtstheoretische Untersuchung dient dem besseren Verständnis der Rechtssprache und der Rechtsformen, die in jeder entwickelten Rechtsordnung vorkommen. Dabei lässt die analytische Dimension nicht nur rechtsgebiets- und länderübergreifend Gemeinsamkeiten, sondern ebenso auch Unterschiede besser erkennen. Beispielsweise hat das subjektive Recht, das unter anderem ein Zentralbegriff des Privatvermögensrechts darstellt, in Teilen des Privatrechts wie dem heutigen Familien- und Erbrecht eine geringere Bedeutung. Insbesondere lassen sich Familien- und Erbrecht nach heute allgemein geteilter Auffassung in der Rechtstheorie nicht mehr als ein umfassendes System subjektiver Rechte des Einzelnen an einem Rechtsobjekt auffassen. Umgekehrt ist die Bedeutung höchstpersönlicher, also nicht auf eine andere Person übertragbarer oder durch eine andere Person auszuübender subjektive Rechte im Familienrecht erheblich größer als im übrigen Recht. In ihrer normativen Dimension befasst sich Rechtstheorie mit dem Begriff und dem Geltungsgrund des Rechts sowie mit der Frage nach den Rechtsquellen und der Frage nach der Anwendung des Rechts. «Noch suchen die Juristen eine Definition zu ihrem Begriffe vom Recht», konstatierte Immanuel Kant bereits im Jahre Dass die Juristen bis heute keine endgültige Antwort gefunden haben, zeigt, dass es bei der Frage nach dem Begriff des Rechts im Kern nicht um eine theoretische Definition, sondern um eine von normativen Prämissen abhängige Wertentscheidung mit unmittelbar praktischer Bedeutung geht. Wenn man für die Annahme geltenden Rechts, und nur um dieses geht es in der Rechtstheorie, Voraussetzungen formuliert, muss man zunächst die Frage nach dem Geltungsgrund des Rechts, also nach dem Grund für die rechtliche Verbindlichkeit einer Norm beantworten. Aus der jeweiligen Antwort auf diese Frage ergeben sich unmittelbare Folgerungen für die Bestimmung der Rechtsquellen, also den «Erkenntnisgrund für etwas als positives Recht» (Alf Ross). In Abhängigkeit von dem jeweils zugrunde gelegten Begriff und Geltungsgrund des Rechts 150

164 vl 2017/3/21 21:25 page 151 #163 VI. Schwerpunktstudium können das staatliche Gesetz, das Gewohnheitsrecht, das Richterrecht oder auch andere Formen nichtstaatlicher Rechtsetzung Rechtsquellen sein. Während die Rechtsquellenlehre den Rahmen des objektiven Rechts absteckt, das jeder rechtlichen Entscheidung, aber auch jeder beispielsweise anwaltlichen Prognose rechtlicher Entscheidungen zugrunde zu legen ist, bestimmt die Lehre von der Anwendung des Rechts Kriterien und Hilfsmittel für eine methodengeleitete Konkretisierung der Rechtsnormen im konkreten Einzelfall. Den Kern der Lehre von der Rechtsanwendung bildet die Juristische Methodenlehre. Sie liefert eine Anleitung zur Rechtsanwendung im Spannungsverhältnis von Freiheit und Bindung durch das geltende Recht. Im Rahmen des SP 1 umfasst sie die Theorie und Praxis der juristischen Auslegung, ferner aber auch die Theorie und Praxis der Fortbildung des Rechts durch Lückenfüllung praeter legem oder gegebenenfalls sogar der richterlichen Korrektur des Gesetzes contra legem. Ergänzt wird die juristische Methodenlehre sowohl im Bereich der Auslegung als auch bei der Fortbildung des Rechts durch die Theorie der juristischen Begründung. Die juristische Begründung bildet den Kern jeder juristischen Entscheidung. Zwischen den extremen Polen der heute überholten Vorstellung, die Entscheidungen des Rechtsanwenders durch logische Ableitung aus dem geltenden Recht wertungsfrei begründen zu können, und der entgegengesetzten Vorstellung, dass die Entscheidung des Rechtsanwenders als letztlich irrationale Dezision überhaupt keiner rationalen Begründung zugänglich sei, konkurrieren heute unterschiedliche Theorien der juristischen Begründung miteinander. Deren jeweilige Tragweite, Überzeugungskraft, aber auch Praktikabilität werden im Rahmen des SP 1 an Beispielen aus der Rechtsprechungspraxis überprüft. Dabei bietet gerade die familiengerichtliche Rechtsprechung ein weites Anwendungsfeld, da das Familienrecht in besonderer Weise durch ausfüllungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln geprägt ist. Studium 151

165 vl 2017/3/21 21:25 page 152 #164 C. Studium 2) SP 2 - Arbeit, Unternehmen und Soziales Das Arbeitsrecht zielt auf eine gerechte Ordnung des Arbeitslebens, auf gerechte Arbeitsbedingungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die nichtunternehmerische Erbringung von Arbeitsleistung unterscheidet sich in zweierlei Hinsicht von der unternehmerischen: Der Nichtunternehmer/Arbeitnehmer verzichtet mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages auf die unternehmerische Freiheit und damit auf die Möglichkeit ausreichender Vorsorge für Krankheit und Alter. Zudem befindet sich der Nichtunternehmer/Arbeitnehmer typischerweise in einer unterlegenen Verhandlungsposition, weil er auf die Verwertung seiner Arbeitskraft existenziell angewiesen ist. Aus beiden Gründen wird der von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Vertragsinhalt ergänzt durch Regelungen, die einen gerechten Ausgleich der Interessen der Beteiligten gewährleisten. Diese Regelungen werden zum Teil durch den Staat (Gesetzgebung und Richterrecht), zum Teil nichtstaatlich durch kollektive Akteure der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Betriebsrat) in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen gesetzt. Demgemäß gliedert sich das Arbeitsrecht in zwei Teile: Im Individualarbeitsrecht geht es um die Regelungen, die den Inhalt des einzelnen Arbeitsverhältnisses ausmachen. Das Kollektive Arbeitsrecht handelt von den Akteuren (Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften, Betriebsräten) und Verfahren (Tarifautonomie und Arbeitskampf, Betriebsautonomie) der nichtstaatlichen Regulierung des Arbeitsrechts. Die Studierenden haben im Grundstudium in der Vorlesung Arbeitsrecht bereits eine Grundbildung im Arbeitsrecht erhalten. Daran anknüpfend vermitteln ihnen die Vorlesungen des Schwerpunktstudiums Vertiefungen praktisch besonders wichtiger Teile des Individualarbeitsrechts (insbes. Änderungs- und Beendigungsschutz) und des kollektiven Arbeitsrechts. Abgerundet wird die Ausbildung durch Vorlesungen über das arbeitsgerichtliche Verfahren und das Arbeitsrecht aus anwaltlicher Sicht und durch ein interdisziplinär angelegtes arbeitswissenschaftliches Kolloquium. In der Veranstaltung «Fallbearbeitung im Arbeitsrecht» erwerben die Studierenden die methodischen Kenntnisse für die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fälle. Das «Seminar» bildet den Rahmen für die Anfertigung der Studienarbeit. Auch Sozialrecht ist von größter gesellschaftlicher und praktischer Bedeutung. Diese Bedeutung erfährt keineswegs nur derjenige, der regelmäßig mit dem Verwaltungshandeln der Sozialversicherungsträger in Berührung kommt. Als Errungenschaft der entwickelten Industriegesellschaft durchzieht das Sozialrecht nämlich das gesamte Recht und hat große Bedeutung auch für diejenigen, die vorwiegend privatrechtlich tätig sind. So praxisrelevante Bereiche 152

166 vl 2017/3/21 21:25 page 153 #165 VI. Schwerpunktstudium des Privatrechts wie das Haftungsrecht, das Privatversicherungsrecht, das Unterhaltsrecht und ganz besonders das soeben vorgestellte Arbeitsrecht lassen sich ohne sozialrechtliche Kenntnisse nicht ordnungsgemäß bearbeiten. Der Stellenwert des Sozialrechts in Deutschland wird aber natürlich auch daran sichtbar, dass die jährlichen Pro-Kopf-Sozialleistungen derzeit bei rund Euro liegen und das Sozialbudget im Jahre 2015 mit fast 888 Milliarden Euro (2015) etwa 2,8 mal so hoch wie der Bundeshaushalt war und damit ca. 29,4 Prozent des Bruttoinlandsprodukts ausgemacht hat. Die hohe praktische Relevanz des Sozialrechts spiegelt sich in der Zahl der Beschäftigungsmöglichkeiten wider. Neben Rechtsanwälten, Unternehmensund Verbandsjuristen oder Richtern, die nur gelegentlich im Sozialrecht arbeiten, gibt es selbstverständlich auch ganz überwiegend sozialrechtlich tätige Juristen. Ebenso wie im Arbeitsrecht besteht eine eigene Gerichtsbarkeit mit derzeit etwa Richtern. Im Jahr werden dort etwa Klagen erhoben. Es gibt auch Rechtsanwälte, die sich auf das Sozialrecht spezialisiert haben, wobei die in Deutschland nötige Zahl an Fachanwaltschaften für Sozialrecht und Medizinrecht (seit 2004) als bei weitem nicht ausgereizt gilt. Arbeitsplätze für Juristen finden sich ferner bei den Sozialversicherungsträgern, bei den Kommunen sowie bei verschiedensten anderen Sozialverwaltungsstellen, in den Arbeitsagenturen, in den Ministerien, in den Selbstverwaltungseinrichtungen der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, ferner bei Krankenhausträgern, auch bei Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften. Der Platz des Sozialrechts in der juristischen Pflichtausbildung steht zu alledem in krassem Gegensatz. Von der Universität kommende Juristen mit sozialrechtlichen Kenntnissen sind folglich selten; sie werden trotz des generell schwierigen Arbeitsmarktes für Juristen nach wie vor gesucht. Die Leibniz Universität ist die einzige Universität in Niedersachsen, die das Sozialrecht innerhalb eines Schwerpunktstudiums anbieten kann. Das Unternehmensrecht knüpft an den an dieser Fakultät vorhandenen Forschungsschwerpunkt im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht an. Die Studierenden sollen lernen, Rechtsprobleme des Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts zu verstehen, sie in den dogmatischen Gesamtzusammenhang einzuordnen und eigenständig zu bearbeiten. Durch die Einbindung spezialisierter Praktiker, etwa im Rahmen von Vorträgen und gemeinsamen Veranstaltungen, wird neben einem Praxisbezug auch ein Einblick in die Arbeitswelt des unternehmens- bzw. kapitalmarktrechtlich tätigen Juristen gegeben. Festzustellen ist, dass vor allem das Kapitalmarktrecht in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen hat. Dabei spielen zunehmend die Verknüpfungen zwischen dem Unternehmensrecht und dem Arbeitsrecht eine Studium 153

167 vl 2017/3/21 21:25 page 154 #166 C. Studium Rolle. Das gilt nicht nur für die «klassische» Verbindung zwischen dem Kapitalgesellschaftsrecht sowie der Compliance und dem Arbeitsrecht, sondern inzwischen auch für arbeitsrechtlich relevante Aspekte des Kapitalmarktrechts. Insofern besteht auch immer größerer Bedarf an einschlägig ausgebildeten Juristen. 154

168 vl 2017/3/21 21:25 page 155 #167 VI. Schwerpunktstudium 3) SP 3 - Handel, Wirtschaft, Unternehmen Der Schwerpunkt 3 bietet seinen Studierenden die Möglichkeit, Fragen des Handels-, Wirtschafts- und Unternehmensrechts zu studieren und sich dabei auf eines dieser Rechtsgebiete zu spezialisieren. In den Pflichtfächern werden die Grundlagen der drei Rechtsgebiete vermittelt. Bestandteile des Pflichtfachbereichs sind: Handelsrecht I Wirtschaftsrecht I Unternehmensrecht I (Kapitalgesellschaftsrecht I und Kapitalmarktrecht I) Im Wahlfach erfolgt eine Spezialisierung, alternativ: im deutschen und europäischen Handelsrecht im Unternehmensrecht (Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht) Das Programm des SP 3 orientiert sich am Leitbild der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts bzw. des Beraters/Unternehmensjuristen (Beraterin/Unternehmensjuristin), der/die die technologischen und ökonomischen Entwicklungen rechtlich begleitet. Ebenso wie sich die technologischen Verhältnisse und die Marktbedingungen ständig ändern, befindet sich das zugrunde liegende allgemeine und spezielle Handels-, Wirtschafts- und Unternehmensrecht im stetigen Wandel. Der Schwerpunkt wendet sich deshalb insbesondere an Studierende, die ökonomisch interessiert und bereit sind, sich flexibel auf neue Entwicklungen einzustellen. Die Beratung der Unternehmen und die Mitarbeit in den Aufsichtsbehörden verspricht nicht nur hohes Prestige, sondern ermöglicht zugleich die Anwendung moderner europäischer Rechtsgrundsätze. Studium Wahlfach Unternehmensrecht Die Vertiefung im Unternehmensrecht knüpft an den an dieser Fakultät vorhandenen Forschungsschwerpunkt im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht an, der durch zahlreiche Fachveröffentlichungen, Vorträge sowie die Betreuung einschlägiger Dissertationen dokumentiert wird. Die Studierenden sollen im Rahmen der Vertiefung lernen, Rechtsprobleme des Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts zu verstehen, sie in den dogmatischen Gesamtzusammenhang einzuordnen und sie eigenständig zu bearbeiten. Durch die Einbindung 155

169 vl 2017/3/21 21:25 page 156 #168 C. Studium spezialisierter Praktiker, etwa im Rahmen von Vorträgen und gemeinsamen Veranstaltungen, wird nicht nur ein Praxisbezug im Hinblick auf die zu behandelnde Materie hergestellt, sondern auch ein Einblick in die Arbeitswelt des unternehmens- bzw. kapitalmarktrechtlich tätigen Juristen gegeben. Wahlfach Handelsrecht Die Vertiefung im Handelsrecht befasst sich mit dem nationalen und dem europäischen rechtlichen Gehalt des Geschehens auf europäischen Märkten. Auf nationaler Ebene besteht Relevanz der Entwicklung handelsrechtlicher Grundsätze im Verhältnis zum Bürgerlichen Recht, in dem sich zugleich die Unterschiede beider Materien bestimmen lassen. Zwei Vertiefungen dieses Ansatzes bieten die Gebiete der Kreditsicherheiten sowie der Vertragsgestaltung im Handelsverkehr. An der europäischen Dimension muss allen Teilnehmern besonders gelegen sein; denn das Recht der Märkte wird nicht nur bei den grenzüberschreitenden Geschäften von Europa aus festgelegt bzw. bedarf der gemeinschaftsweiten Harmonisierung, um den Transfer von Gütern und Leistung zu fördern anstatt ihn zu hindern. Wie keine andere Materie ist das Europäische Wettbewerbsrecht auch in seinem Verhältnis zum nationalen Wettbewerbsrecht dazu geeignet, dieses zentrale Systemelement modernen europäischen Handels- und Wirtschaftsrechts zu repräsentieren. Die Vertiefung im Handelsrecht knüpft an die vorhandenen Forschungsschwerpunkte an, wie sie durch akademische Arbeiten und Publikationen seit mehr als 15 Jahren dokumentiert werden. Durch die Möglichkeiten des internationalen Austauschs von Lehrenden im ELPIS-Netzwerk besteht darüber hinaus regelmäßig die Möglichkeit des Einsatzes von ausländischen Fachleuten mit internationalem fachwissenschaftlichem Renommee. 156

170 vl 2017/3/21 21:25 page 157 #169 VI. Schwerpunktstudium 4) SP 4 - Strafverfolgung und Strafverteidigung Jedes Jahr geraten in Deutschland ca. 4 Mio. Menschen in den Verdacht, eine Straftat begangen zu haben. In den meisten Fällen werden die Verfahren eingestellt, sei es, dass die polizeilichen Ermittlungen den Verdacht nicht erhärten können, sei es, dass die Staatsanwaltschaften und Gerichte von der Verfolgung unter Opportunitätsgesichtspunkten absehen. Es bleibt jedoch knapp eine Million Menschen, die jedes Jahr einen Strafbefehl erhalten oder nach Durchführung einer Hauptverhandlung von den Gerichten verurteilt werden. Schwerpunkt 4 knüpft an die sich hier eröffnenden Berufschancen für Juristinnen und Juristen an. Den Studierenden wird die Möglichkeit geboten, ihre Kenntnisse und Kompetenzen im Bereich des Strafrechts und seiner Grundlagen auszubauen und zu vertiefen. Das Ziel ist es, größeres Verständnis für die Bedeutung der strafrechtlichen Normen und ihre Anwendung in der Praxis zu wecken. Die Studierenden sollen befähigt werden, die Voraussetzungen und Grenzen des Strafrechts zu erkennen und die Strafgesetze in einem prozessualen Kontext anzuwenden. Die Ausbildung bleibt dabei nicht auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotsnormen beschränkt, sondern bezieht die Sanktionen und ihre Vollstreckung ebenso mit ein wie die sozialwissenschaftlichen Erkenntnisse über Kriminalität und Strafe. Die Verknüpfung von materiellem Recht und Prozessrecht, von normativer und empirischer Betrachtung, von Wissenschaft und Praxis ist das besondere Kennzeichen der Ausbildung in der Schwerpunktgruppe 4. Studium Struktur Erwartet wird, dass die Studierenden vor Beginn des Schwerpunktstudiums wenigstens die Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene erfolgreich abgeschlossen und sich durch das Gerichtspraktikum sowie den Besuch der beiden Vorlesungen «Strafprozessrecht I und II» bereits einen fundierten Überblick über den Ablauf des Strafverfahrens verschafft haben. Das Schwerpunktstudium selbst besteht aus drei Kernelementen: Strafverfahrensrecht, Sanktionenrecht und Kriminologie. Kernfächer Im Strafverfahrensrecht werden die bereits vorhandenen Grundkenntnisse ergänzt und vertieft. Schwerpunkte der Ausbildung sind die strafprozessualen Zwangsmaßnahmen und Grundrechtseingriffe, das Beweisrecht sowie das 157

171 vl 2017/3/21 21:25 page 158 #170 C. Studium Rechtsmittelrecht, insbesondere das Revisionsrecht. Ein besonderer Akzent liegt auf der anwaltlichen Perspektive; hier geht es um die Probleme der Strafverteidigung sowie um die Fragen von Prozessstrategie und -taktik. Im Sanktionenrecht stehen die Rechtsfolgen des allgemeinen Strafrechts ( 38 bis 76a StGB), also die Strafen und die Maßregeln der Besserung und Sicherung im Mittelpunkt. Ebenfalls behandelt werden die Grundfragen der Strafzumessung, die Möglichkeiten des Täter-Opfer-Ausgleichs und der Schadenswiedergutmachung sowie die sonstigen Maßnahmen des strafrechtlichen Sanktionskatalogs. In der Kriminologie geht es um die empirische Seite des Strafrechts. Gegenstand der Veranstaltungen sind die sozialwissenschaftlichen Befunde zu den Hintergründen von Straftaten, den Folgen für das Opfer und die Gesellschaft sowie zur Art und Weise, in der die staatlichen Organe auf das Bekanntwerden eines Tatverdachts reagieren. Vertiefungsfächer Neben diesen drei Kernelementen stehen vielfältige Möglichkeiten zur eigenen Gestaltung des Schwerpunktstudiums. Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich zusätzlich zu den bereits genannten Pflichtfächern wenigstens mit einem Wahlfach beschäftigen. Dabei stehen derzeit fünf Alternativen zur Auswahl: «Wirtschaftsstrafrecht», «Jugendstrafrecht», «Strafvollzug», «Völkerstrafrecht» und «Kriminalistik». Darüber hinaus eröffnen sich den Studierenden jedes Semester noch vielfältige weitere Möglichkeiten, um ihre Kenntnisse und Kompetenzen im Bereich des Strafrechts und seiner Grundlagen zu vertiefen. Besonders interessant sind insoweit im Studienjahr 2016/17 die beiden Veranstaltung «Bio- und Technikstrafrecht» (Wintersemester) sowie «Europäisches Strafrecht und Strafrechtsvergleichung» (Sommersemester). Angereichert werden die Lehrveranstaltungen durch zahlreiche Exkursionen in die Praxis, etwa in den niedersächsischen Straf- und Maßregelvollzug. Der Neugier und dem eigenständigen Engagement sind im Schwerpunkt 4 keine Grenzen gesetzt. 158

172 vl 2017/3/21 21:25 page 159 #171 VI. Schwerpunktstudium Studienplan a) Wintersemester Pflichtfächer (alle obligatorisch): Strafverfahrensrecht III Probleme der Strafverteidigung I Sanktionenrecht Kriminologie I Prüfung: Studienarbeit ( 9 SPBPO) b) Sommersemester Pflichtfächer (alle obligatorisch): Strafverfahrensrecht IV Probleme der Strafverteidigung II Kriminologie II Wahlfächer (eins von fünf): Studium Wirtschaftsstrafrecht Jugendstrafrecht Strafvollzug Völkerstrafrecht Kriminalistik Prüfung: Seminar mit Referat über Studienarbeit ( 10 SPBPO) Mündliche Prüfung ( 11 SPBPO) 159

173 vl 2017/3/21 21:25 page 160 #172 C. Studium Lehrende An den Lehrveranstaltungen beteiligen sich alle Mitglieder des Kriminalwissenschaftlichen Instituts. Die meisten Veranstaltungen werden von den drei derzeit aktiven Lehrstuhlinhabern (Prof. in Dr. Susanne Beck, Prof. in Dr. Beatrice Brunhöber und Prof. Dr. Bernd-Dieter Meier) sowie den drei Honorarprofessoren (RiBGH Prof. Dr.Henning Radtke, RA Prof. Dr. Michael Nagel und RA Prof. Dr. Heiko Ahlbrecht) angeboten. Wichtige Funktionen in der Lehre haben aber auch die Lehrbeauftragten Dr. Peter Best (Strafvollzug), Dr. Rita Bley (Kriminalistik), RiOLG Frank Bornemann (Rechtsmittelrecht und Strafverfahrensrecht IV), RA Dr. Thomas Grützner (Proseminar) und RA in Dr. Claudia Keiser (Rechtspsychologie). 160

174 vl 2017/3/21 21:25 page 161 #173 VI. Schwerpunktstudium 5) SP 5 - Internationales und Europäisches Recht Im Politischen wie im Wirtschaftlichen und Privaten werden die einzelstaatenübergreifenden Verflechtungen immer intensiver: Die Spannbreite der Szenarien reicht vom internationalen Handel mit Dienstleistungen über die europäische Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Selbständigen sowie die internationale Ehe bis hin zum einfachen Online- Einkauf bei einem ausländischen Anbieter. Entsprechend wird der Anteil der Fälle, die sich mit einer rein national-rechtlich ausgerichteten Perspektive erfassen lassen, kontinuierlich geringer. Gleichgültig, ob Sie als Richter, Anwalt, Verwaltungs- oder Unternehmensjurist arbeiten werden Sie werden auf grenzüberschreitende Sachverhalte treffen. Vor diesem Hintergrund der Internationalisierung ist das eigene nationale Recht ohne die europäischen und internationalen Einflüsse nicht mehr denkbar. Nationales Recht ist zunehmend durch internationale und supranationale Rechtsordnungen überlagert, die das klassische Verständnis staatlicher Souveränität relativieren. Staatliche Akteure und Institutionen werden in vielen Bereichen durch nicht-staatliche Akteure ergänzt. Das internationale wie das supranationale Recht folgen dabei eigenen Gesetzmäßigkeiten, die sich erheblich von denen des nationalen Rechts unterscheiden. Für das Studium des Rechts bedeutet dies, dass nicht nur neue Inhalte, sondern auch neue Herangehensweisen an das Recht in den Blick genommen werden müssen. Der Schwerpunktbereich 5 («Internationales und Europäisches Recht») vermittelt Ihnen diese Kenntnisse und bereitet Sie darauf vor, erfolgreich auf die Internationalisierung von rechtlichen, politischen und wirtschaftlichen Fallgestaltungen reagieren können. Mit den Vertiefungsmöglichkeiten im öffentlichen Recht oder im Privatrecht können die Studierenden frei wählen, ob sie sich eher im Kontext des Völkerrechts und des Rechts der Europäischen Union bewegen möchten oder ob privates Recht und grenzüberschreitende private Rechtsdurchsetzung zum Studienschwerpunkt werden sollen. Studium 161

175 vl 2017/3/21 21:25 page 162 #174 C. Studium 6) SP 6 - Verwaltung Verwaltungswissenschaft Allgemeine Staatslehre Kommunalrecht II Öffentliches Dienstrecht Vergaberecht Polizei- und Ordnungsrecht II Der Schwerpunkt Verwaltung umfasst diejenigen Bereiche des Verwaltungsrechts, die für eine Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung von besonderem Interesse sind und durch den Pflichtfachstoff im öffentlichen Recht nicht vollständig abgedeckt werden. Dabei sollen insbesondere aktuelle Entwicklungen im Bereich der Verwaltung in den Blick genommen werden. Der Schwerpunktbereich bietet damit die Möglichkeit, auf die bereits im Pflichtfach erworbenen Kenntnisse aufbauend diejenigen Themenfelder zu erarbeiten und zu vertiefen, die sowohl für eine spätere Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung als auch für die weitere Ausbildung im Rahmen des Referendariats von Bedeutung sind. Die Vorlesung richtet sich damit insbesondere an Studierende, die Interesse am öffentlichen Recht haben und sich für eine berufliche Tätigkeit in diesem Bereich interessieren. 162

176 vl 2017/3/21 21:25 page 163 #175 VI. Schwerpunktstudium 7) SP 7 - IT-Recht und Geistiges Eigentum Verantwortliche Hochschullehrer: Prof. Dr. Nikolaus Forgó, Prof. Dr. Christian Heinze, LL.M. (Cambridge), Prof. Dr. Jan Eichelberger, LL.M.oec. «IT-Recht und Geistiges Eigentum» zwei Schlagwörter, welche die rechtliche Dimension der Fragestellungen der Wissensgesellschaft des 21. Jahrhunderts umreißen. Doch wie lassen sich juristische Probleme lösen, die im Kontext einer technischen Entwicklung stehen, deren Geschwindigkeit die der Gesetzgebungsverfahren längst überschritten hat? Wie kann nationalstaatliches Recht Lösungen bieten, wo Fragestellungen transnational aus Rechtsverhältnissen in einem ubiquitären World Wide Web erwachsen? Auf welche Weise können geistige Eigentumsrechte dazu beitragen, kreative und erfinderische Betätigung zu beflügeln, ohne zugleich die Teilhabe aller an Kultur und Fortschritt zu beschränken? Die Antworten auf diese Fragen zu finden gehört zu den großen juristischen Herausforderungen der Gegenwart. Der großen Beliebtheit der früheren Vertiefungsrichtung «IT-Recht» bei den Studierenden ist zu verdanken, dass seit dem Wintersemester 2009/2010 nunmehr ein eigenständiger Schwerpunkt es ermöglicht, sich mit diesen zukunftsträchtigen Fragestellungen intensiver auseinanderzusetzen und zugleich fundierte Kenntnisse im Urheber-, Patent- und Markenrecht zu erwerben. Das Verständnis der Einbettung des nationalen Rechts in die Rechtsquellen des europäischen Rechts und der internationalen Abkommen sowie vergleichende Betrachtungen der Rechtslage in anderen Mitgliedstaaten stehen dabei ebenso im Mitelpunkt wie vor allem auch alltägliche Fragen der Rechtspraxis, etwa: Studium Welche Handlungen im Internet stellen Urheberrechtsverletzungen dar? Gibt es ein Recht auf Privatkopie im Urheberrecht? Welche Rechte haben Verbraucher bei Geschäften auf ebay oder Amazon? Wie werden Domainname-Streitigkeiten international gelöst? Welches Recht gilt im transnationalen ecommerce? Wer haftet für Links oder Foreneinträge? Gibt es Patente auf menschliche DNA-Sequenzen? 163

177 vl 2017/3/21 21:25 page 164 #176 C. Studium Derartige Fragen stellen sich Juristen in diesem Bereich Tag für Tag und oftmals lassen sie sich weder direkt durch einen simplen Blick in das Gesetz beantworten, noch sind entsprechende Fälle bereits präjudiziert. So sind auch die Vorlesungen des SP 7 in hohem Maße geprägt von der Besprechung tagesaktueller Fragen und münden nicht selten in interessante Diskussionen zwischen Studierenden und Lehrenden, bei denen Kreativität und Einfallsreichtum genauso gefragt sind wie das Interesse gemeinsam juristisches Neuland zu betreten. Studieren im SP 7 bedeutet auch daher gerade nicht das Auswendiglernen von Meinungsstreitigkeiten oder Definitionen, sondern vielmehr das Erlangen der juristischen Fähigkeiten, Lösungen auch dort zu entwickeln, wo es bisher kein Schrifttum gibt und nicht selten der Blick über den Tellerrand in Richtung Europa, die anderen Mitgliedstaaten oder auch die USA gefragt ist. Besondere technische Kenntnisse werden dabei keineswegs vorausgesetzt und sind auch nicht erforderlich, Interesse an Informations- und Kommunikationstechnologien ist aber sicher von Vorteil. Der Schwerpunkt stellt einen Start in eine der wirtschaftlich relevantesten Rechtsmaterien der Gegenwart dar und soll die Begeisterung für dieses von Dynamik und Entwicklung geprägte Rechtsgebiet wecken. Die so gewonnenen Grundkenntnisse können später im Rahmen des LL.M.-Studiengangs (EULISP) weiter ausgebaut werden. Im Wintersemester werden in der Regel die folgenden Veranstaltungen angeboten: Einführung in das IT-Recht Einführung in das Urheberrecht Deutsches und Europäisches Wettbewerbsrecht IT-Vertragsrecht Öffentliches Medienrecht Im Sommersemester folgen diese Veranstaltungen: E-Commerce- und Datenschutzrecht Immaterialgüterrechtliche Aspekte der IT Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz Seminar isd 10 der Schwerpunktbereichtsprüfungsordnung 164

178 vl 2017/3/21 21:25 page 165 #177 VI. Schwerpunktstudium 8) SP 8 - Anwaltliche Rechtsberatung und Anwaltsrecht 75 von 100 juristischen Hochschulabsolventen werden später anwaltlich tätig. Der Schwerpunkt «Anwaltliche Rechtsberatung und Anwaltsrecht» ermöglicht allen, die sich für den Anwaltsberuf interessieren und sich gezielt auf die anwaltliche Tätigkeit vorbereiten wollen, sich mit der Materie bereits im Rahmen des Schwerpunktstudiums auseinander zu setzen. Aufbauend auf einem für jede anwaltliche Tätigkeit erforderlichen Grundwissen des Anwaltsrechts, der Vertragsgestaltungslehre und den allgemeinen Prozesslehren ermöglicht der Schwerpunkt 8 im Anschluss eine Vertiefung entweder im Bereich der anwaltlichen Tätigkeiten im Zivilrecht, Strafrecht oder öffentlichen Recht. In dem Schwerpunkt sollen das anwaltliche Denken sowie die zentrale Rolle des Rechtsanwalts für den Zugang zum Recht und damit für den Rechtsstaat vermittelt werden. Grundmodul Obligatorisch für alle Studierende des Schwerpunkts 8 sind die Vorlesungen des Grundmoduls: Anwaltsrecht, Kanzleimanagement sowie allgemeine Verfahrenslehre und Grundlagen der Vertragsgestaltung. In den Vorlesungen Anwaltsrecht und Kanzleimanagement werden zunächst die rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Grundlagen der Anwaltstätigkeit vermittelt. Auch gebührenrechtliche Fragestellungen werden behandelt. Die Vorlesungen der allgemeinen Verfahrenslehre und Grundlagen der Vertragsgestaltung knüpfen an die Haupttätigkeitsfelder des Rechtsanwalts an, nämlich die Prozessführung und die gestaltende Rechtsberatung. Studium Spezialisierung Zivilrecht Im Zivilrecht erfolgt eine weitergehende Spezialisierung im Prozessrecht und im Familien- und Erbrecht. So werden die Prozesstaktik, das Rechtsmittelrecht, das Internationale Verfahrensrecht und eine Vertiefung im Bereich Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht angeboten. Im Bereich des Familien- und Erbrechts wird die Vertragsgestaltung, z.b. die Erstellung eines Testaments oder Erb- oder Ehevertrags sowie das familiengerichtliche Verfahren den Gegenstand des Schwerpunkts bilden. Spezialisierung Strafrecht Die Spezialisierung im Bereich des Strafrechts bezieht sich auf die für die Strafverteidigung besonders wichtigen Themengebiete wie den Gang des Er- 165

179 vl 2017/3/21 21:25 page 166 #178 C. Studium mittlungsverfahrens und des Hauptverfahrens sowie auf die Rechtsmittelverfahren. Daneben wird auch das Sanktionsrecht thematisiert. Spezialisierung Öffentliches Recht Im Bereich der öffentlich-rechtlichen Spezialisierung rückt die Internationale Rechtsdurchsetzung in den Mittelpunkt des Schwerpunktstudiums. Im Besonderen werden hier Verfahren vor dem EuGH behandelt. Das Vergaberecht sowie Umwelt- und Umwelthaftungsrecht einschließlich der Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren werden ebenfalls thematisiert. 166

180 vl 2017/3/21 21:25 page 167 #179 VI. Schwerpunktstudium 9) Häufige Fragen zum Schwerpunkstudium Bis wann muss ich meinen Antrag auf Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung einreichen? «Ein Antrag auf Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung muss für den Prüfungsdurchgang mit Beginn im Wintersemester bis spätestens zum eines Jahres gestellt werden. Für den Prüfungsdurchgang mit Beginn im Sommersemester ist der Antrag bis spätestens zum 01. März eines Jahres zu stellen ( 6 IV SPPrO).» Ab wann kann ich mich anmelden? «Eine Anmeldung ist immer nach Ablauf der Frist des vorangegangenen Prüfungsdurchgangs möglich.» Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen und bis wann müssen entsprechende Nachweise vorgelegt werden? «Zulassungsvoraussetzungen sind ( 7 SPPrO): Nachweis der Immatrikulation Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung Nachweis über erfolgreiche Teilnahme an Methodenlehre Vollständig ausgefüllter Antrag auf Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung Studium Zulassungsvoraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorliegen und sind spätestens bis zu Beginn des ersten Schwerpunktsemesters nachzuweisen. Sollte die Leistung bereits erbracht sein, Sie aber noch kein Ergebnis haben (z.b. Methodenlehre), so können Sie den entsprechenden Nachweis nachreichen. Um eine Studienarbeit anfertigen zu dürfen, müssen Sie die erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar nachweisen. Den Nachweis können Sie schon bei der Anmeldung erbringen, spätestens müssen Sie ihn jedoch bis zur Ausgabe der Studienarbeit erbringen ( 9 I 2 SPPrO).» Bis wann kann ich meinen Schwerpunkt wechseln? «Bei Anmeldung zum Wintersemester ist ein Wechsel bis zum 15. November eines Jahres möglich, bei Anmeldung zum Sommersemester bis zum 1. Mai eines Jahres ( 6 VI 2 SPPrO).» 167

181 vl 2017/3/21 21:25 page 168 #180 C. Studium Bis wann kann ich meine Vertiefung wechseln? «Ein Wechsel der Vertiefung sollte bis zur Abgabe der Erklärung über die 16 Semesterwochenstunden erfolgen.» Bis wann kann ich das Fach meiner Studienarbeit wechseln? «Das Fach in dem Sie ihre Studienarbeit schreiben möchten können Sie bei Beginn im Wintersemester bis zum 30. November eines Jahres und bei Beginn im Sommersemester bis zum 30. April eines Jahres wechseln.» Bis wann kann ich von der Schwerpunktbereichsprüfung zurücktreten? «Sie können bis zur Ausgabe der Studienarbeit von der Schwerpunktbereichsprüfung zurücktreten, ohne dass dies als unternommener Versuch gewertet wird ( 6 V 1 SPPrO).» Welche Schwerpunkte gibt es? «Derzeit werden folgende Schwerpunktbereiche angeboten: Schwerpunkt 1 - Familien- und Erbrecht sowie Grundlagen des Rechts Schwerpunkt 2 Arbeit, Unternehmen, Soziales Schwerpunkt 3 Handel, Wirtschaft, Unternehmen Schwerpunkt 4 Strafverfolgung und Strafverteidigung Schwerpunkt 5 Internationales und Europäisches Recht Schwerpunkt 6 Verwaltung Schwerpunkt 7 IT-Recht und Geistiges Eigentum Schwerpunkt 8 Anwaltliche Rechtsberatung und Anwaltsrecht» Welche Pflichtfächer gibt es in meinem Schwerpunkt? «In den Schwerpunkten gibt es folgende Pflichtfächer: Die Aufzählung ergibt sich aus 23 SPPrO. Einzelne hier aufgezählte Veranstaltungen stellen nur eine Momentaufnahme dar, da die Titel der Veranstaltungen variieren können. Insofern wird keine Gewähr für die Vollständigkeit oder Richtigkeit übernommen. Schwerpunkt 1: Rechts- und Zeitgeschichte inkl. Methodengeschichte, Rechtstheorie inkl. angewandter Methodenlehre, Famililien- und Erbrecht 168

182 vl 2017/3/21 21:25 page 169 #181 VI. Schwerpunktstudium Schwerpunkt 2: Arbeitsrecht (hierzu gehören aktuell folgende Veranstaltungen: Änderungs- und Beendigungsschutz im Arbeitsrecht, kollektives Arbeitsrecht, Europarechtliche Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts, Arbeitsgerichtliches Verfahren) Schwerpunkt 3: Kapitalmarktrecht I, Kapitalgesellschaftsrecht I, Handelsverkehr und Kreditsicherheit, Europäisches Wirtschaftsrecht Schwerpunkt 4: Kriminologie I+II, Sanktionenrecht, Strafverfahrensrecht III+IV, Rechtsmittelrecht, Probleme der Strafverteidigung I+II Schwerpunkt 5: Völkerrecht, Europäisches Verfassungsrecht, Internationales Privatrecht, Internationales Zivilprozessrecht Schwerpunkt 6: Verwaltungswissenschaften I/II, Kommunalrecht II, Polizei- und Ordnungsrecht II, Vergaberecht, Öffentliches Dienstrecht, Allgemeine Staatslehre Schwerpunkt 7: Einführung in das Informationstechnologierecht, Einführung in das Urheberrecht, deutsches und europäisches Wettbewerbsrecht, Europäisches Wirtschaftsrecht, IT-Vertragsrecht, Öffentliches Medienrecht, E-Commerce- und Datenschutzrecht, Immaterialgüterrechtliche Aspekte der Informationstechnologie, Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz Schwerpunkt 8: Anwaltsrecht, Grundlagen der Vertragsgestaltung, Allgemeine Verfahrenslehre» Studium Zusätzlich ist auch das Seminar in dem Sie Ihre Studienarbeit vorstellen ein Pflichtfach in Ihrem jeweiligen Schwerpunkt. Welche Vertiefungen gibt es in meinem Schwerpunkt und welche Veranstaltungen gehören dazu? «Vertiefungen gibt es nur in den Schwerpunkten 2, 3, 4, 5 und 8. Die Aufzählung ergibt sich aus 23 SPPrO. Einzelne hier aufgezählte Veranstaltungen stellen nur eine Momentaufnahme dar, da die Titel der Veranstaltungen variieren können. Insofern wird keine Gewähr für die Vollständigkeit oder Richtigkeit übernommen. Schwerpunkt 2: Vertiefungen sind möglich im: Arbeits- und Sozialrecht Arbeits- und Unternehmensrecht 169

183 vl 2017/3/21 21:25 page 170 #182 C. Studium Schwerpunkt 3: Vertiefungen sind möglich im: Deutschen und europäischen Handelsrecht: Deutsches und europäisches Wettbewerbsrecht, Wettbewerbsverfahrensrecht, Verträge im Handelsverkehr, Handelsverkehr und Kreditsicherheit, Seminar zum Handelsund Wettbewerbsrecht, European Consumer Law, International Business Law Wirtschaftsrecht: Energierecht, Emissionshandelsrecht, Freier Warenverkehr und Regulierung, Seminar zum Energierecht Unternehmensrecht: Kapitalgesellschaftsrecht II, Kapitalmarktrecht II, Grundzüge der Unternehmensbesteuerung, Seminar zum Unternehmensrecht Schwerpunkt 4: Vertiefungen sind möglich im: Wirtschaftsstrafrecht Jugendstrafrecht Strafvollzug Völkerstrafrecht Kriminalistik Schwerpunkt 5: Vertiefungen sind möglich im: Zivilrecht Öffentlichen Recht Schwerpunkt 8: Vertiefungen sind möglich im: Zivilrecht: Vertiefung und Ergänzung Zivilverfahrensrecht, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, Rechtsgestaltung und Durchsetzung, Familien- und Erbrecht Öffentlichen Recht: Vergaberecht, Anwaltsbezogene Gebiete des besonderen Verwaltungsrechts, Internationale Streitbeilegung Strafrecht: Strafverfahrensrecht III und IV, Rechtsmittelrecht, Sanktionenrecht, Probleme der Strafverteidigung» 170

184 vl 2017/3/21 21:25 page 171 #183 VI. Schwerpunktstudium In welchen Fächern kann ich meine Studienarbeit schreiben? «Sie können in jedem Ihrer Pflichtfächer und in Ihren jeweiligen Vertiefungsfächern Ihre Studienarbeit schreiben. Beachten Sie jedoch bitte, dass nicht alle Fächer im ersten Schwerpunktsemester und somit vor Ausgabe der Studienarbeit gelesen werden.» Was ist die 16-SWS-Erklärung, bis wann muss ich sie abgeben und wofür ist sie da? «Die Erklärung über die im Schwerpunktstudium belegten Lehrveranstaltungen dient dem Nachweis, dass Sie während des Schwerpunktes Lehrveranstaltungen mit einem Umfang von mind. 16 Semesterwochenstunden belegt haben ( 2 II SPPrO). Aus dieser Erklärung lassen sich keine Inhalte der mündlichen Prüfungen ableiten. Sie wird jedoch Bestandteil der Prüfungsakte, die den jeweiligen Prüfern vorliegt. Die Erklärung ist zum Anfang des zweiten Schwerpunktsemesters abzugeben.» Welche Formalia gilt es bei der Anfertigung der Studienarbeit zu beachten? «Für die Erarbeitung der Studienarbeit gibt es einige Formalia zu beachten: 1. Sie haben ab Ausgabe der Studienarbeit sechs Wochen Zeit zur Bearbeitung ( 9 VI 1 SPPrO). 2. Neben der Reinschrift ist eine digitalisierte Version (bitte als Worddatei) auf einem einmalig beschreibbaren Datenträger (CD-Rom) abzugeben ( 9 VI 1 SPPrO). Studium 3. Die Bearbeitung (Texteil, nicht aber Gliederung, Literaturverzeichnis, Deckblatt, Anhänge, etc.) soll, inklusive Leerzeichen und Fußnoten, Zeichen nicht überschreiten ( 9 VI 7 SPPrO). 4. Zusammen mit der Studienarbeit ist eine Erklärung über die eigenständige Anfertigung der Arbeit einzureichen ( 9 V SPPrO). Diese ist mit vollem Namen zu unterschreiben und nicht in die Arbeit einzubinden, sie wird Bestandteil Ihrer Prüfungsakte. 5. Die Arbeit, der Datenträger und die Worddatei sind nur mit Ihrer Kennziffer zu beschriften ( 9 V SPPrO). Namen oder Matrikelnummer sind nicht anzugeben.» 171

185 vl 2017/3/21 21:25 page 172 #184 C. Studium Wie setzt sich die Note im Schwerpunkt zusammen? «Die Gesamtnote im Schwerpunkt setzt sich aus drei Teilen zusammen, der Studienarbeit, dem Vortrag zur Studienarbeit und der mündlichen Prüfung. Die Studienarbeit geht zu 40 vom Hundert, der Vortrag zur Studienarbeit zu zehn vom Hundert und die mündliche Prüfung zu 50 vom Hundert in die Gesamtnote des Schwerpunktes ein.» Ich schreibe meine Studienarbeit, müsste aber im gleichen Zeitraum auch die mündliche Examensprüfung ablegen, was nun? «Sie können auf Antrag die mündliche Prüfung im Examen verschieben lassen, sodass diese erst nach der Abgabe der Studienarbeit erfolgt. Melden Sie sich hierzu im Fakultätsprüfungsamt, wir nehmen dann Kontakt zum Landesjustizprüfungsamt auf.» Wann kann ich Akteneinsicht nehmen? «Akteneinsicht können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Gesamtnote nehmen ( 18 SPPrO). Eine vorherige Akteneinsicht ist nicht möglich.» Wann und wie erhalte ich meine Ergebnisse? «Sobald die Noten zu Ihrer Studienarbeit vorliegen, werden Ihnen diese schriftlich bekanntgegeben. Auch die Gesamtnote wird Ihnen schriftlich bekanntgegeben.» Wann erhalte ich mein Schwerpunktzeugnis? «Sobald Sie den Bescheid über Ihre Gesamtnote erhalten haben, können Sie sich Ihr Zeugnis im Fakultätsprüfungsamt abholen. Dieses wird nicht automatisch an Sie übersandt, auch findet keine Übermittlung an das LJPA statt (Sie müssen Ihr Zeugnis selbstständig beim LJPA einreichen.).» Was muss ich bei einem Wiederholungs- einem Notenverbesserungsversuch beachten? «Für einen Wiederholungsversuch (bei vorherigem erstmaligem Nichtbestehen) gelten keine gesonderten Fristen. Für einen Notenverbesserungsversuch gilt, dass Sie sich frühestens zu dem auf Ihren Durchgang folgenden Durchgang anmelden können, spätestens zu dem übernächsten ( 17 III 1 SPPrO).» Welche Prüfungszeiträume gibt es? «In der Regel ergeben sich folgende Prüfungszeiträume: Bei Beginn im Wintersemester: 172

186 vl 2017/3/21 21:25 page 173 #185 VI. Schwerpunktstudium Ausgabe der Studienarbeit: Anfang Februar zu Beginn der vorlesungsfreien Zeit. Abgabe der Studienarbeit: Sechs Wochen nach der Ausgabe, in der Regel Mitte März. Termin Referat: Die Terminierung erfolgt individuell nach Verfügbarkeit der Prüferinnen und Prüfer, jedoch erst nach Bekanntgabe des Ergebnisses Ihrer Studienarbeit. Mündliche Prüfungen: In der Regel finden diese Ende Juni bis Anfang Juli in der letzten Woche der Vorlesungszeit statt. Bei Beginn im Sommersemester: Ausgabe der Studienarbeit: Mitte Juli zu Beginn der vorlesungsfreien Zeit. Abgabe der Studienarbeit: Sechs Wochen nach der Ausgabe der Studienarbeit, in der Regel Ende August. Termin Referat: Die Terminierung erfolgt individuell nach Verfügbarkeit der Prüferinnen und Prüfer, jedoch erst nach Bekanntgabe des Ergebnisses Ihrer Studienarbeit. Mündliche Prüfungen: In der Regel finden diese Ende Januar bis Anfang Februar in der letzten Woche der Vorlesungszeit statt.» Studium Gibt es Infoveranstaltungen zu den Schwerpunktbereichen? «Bislang gibt es nur eine Infoveranstaltung im Vorfeld des Prüfungsdurchgangs mit Beginn im Wintersemester, diese erfolgt in der Regel im Juni. Für den Prüfungsdurchgang mit Beginn im Sommersemester ist eine solche Veranstaltung aber bereits in Planung.» Ich möchte mich fürs Referendariat anmelden, kann man meine mündliche Prüfung im Schwerpunkt vorziehen? «Ja das ist auf Antrag möglich. Kommen Sie dazu bitte in das Fakultätsprüfungsamt und bringen Sie als Nachweis ihr Zeugnis über den staatlichen Teil der Ersten Prüfung mit.» 173

187 vl 2017/3/21 21:25 page 174 #186 C. Studium Ich bin während der Erstellung der Studienarbeit erkrankt, was kann ich tun? «Sollten Sie im Zeitraum der Erstellung der Studienarbeit erkranken, müssen Sie einen Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit im Fakultätsprüfungsamt stellen. Diesem ist ein amtsärztliches Attest beizufügen. Sollten Sie längerfristig erkrankt sein, kommt unter Umständen auch eine Unterbrechung der Schwerpunktbereichsprüfung in Betracht, so dass Sie dann die unterbrochene Prüfung in einem anderen Prüfungsdurchgang beenden.» 174

188 vl 2017/3/21 21:25 page 175 #187 VII. HannES Hannoversches Examensstudium VII. HannES Hannoversches Examensstudium Am 1. Oktober 2006 wurde, unter anderem mit Blick auf die Neustrukturierung der Ersten Prüfung durch den niedersächsischen Gesetzgeber (Klausurenexamen mit sechs Klausuren anstelle von Hausarbeit und vier Klausuren), an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität ein neu konzipiertes Examensstudium begonnen. Das Programm vereint das klassische Examinatorium und den Examensklausurenkurs unter der Bezeichnung «HannES» (für HannoverschesExamens-Studium). 1) Examinatorium Das Examinatorium wird im Jahresturnus geführt (Oktober bis September). Die Kurse werden in 45 Wochen des Jahres angeboten; also auch in der vorlesungsfreien Zeit, nicht aber in Zeiten der Vorlesungsunterbrechung während der Weihnachtszeit und Neujahr sowie über Pfingsten. Innerhalb dieser 45 Wochen finden die Kurse dienstags, mittwochs und donnerstags jeweils von 8 bis 12 Uhr, teilweise auch bis 13 Uhr statt. Es werden 540 Stunden pro Jahr unterrichtet. Die Verteilung der Stunden zwischen den dogmatischen Fächern erfolgt entsprechend der Bedeutung in der Ersten Prüfung im Verhältnis 6:4:2 (Bürgerliches Recht:Öffentliches Recht:Strafrecht). 2) Examensklausurenkurs Ergänzt wird das Programm durch den Examensklausurenkurs, in dem vor allem die Einteilung der Bearbeitungszeit durch die Teilnehmer anhand von Fällen auf Examensniveau eingeübt werden soll. In Abstimmung mit dem Landesjustizprüfungsamt werden auch Originalsachverhalte der Ersten Prüfung in Niedersachsen ausgegeben. Der Klausurenkurs findet ebenfalls ganzjährig statt, nicht aber in Zeiten der Vorlesungsunterbrechung während der Weihnachtszeit und über Neujahr und Pfingsten. Studium 3) Schriftliches Probeexamen Im Rahmen des HannES-Examensklausurenkurses wird seit Beginn dem Wintersemester 2014/15 zusätzlich ein schriftliches Probeexamen angeboten. Das Angebot richtet sich insbesondere an diejenigen Studierenden, die die Teilnahme an der Pflichtfachprüfung im in den nachfolgenden Prüfungsdurchgängen planen. Das Probeexamen soll die Anfertigung der Klausuren 175

189 vl 2017/3/21 21:25 page 176 #188 C. Studium unter Examensbedingungen möglichst realistisch «simulieren» und bietet den Studierenden einen ersten Eindruck der mit dem echten Examen verbundenen psychischen und physischen Belastungen. Zu diesem Zweck werden in jeder Kalenderwoche 3 Klausuren an drei aufeinander folgenden Tagen geschrieben (1. Woche Zivilrecht / 2. Woche Strafrecht und Öffentliches Recht). Durch die verglichen mit dem regulären Examensklausurenkurs veränderten Rahmenbedingungen, erhalten die Studierenden eine bessere Vorstellung von ihrem Leistungsstand. 4) Mündliches Examenstraining Im Rahmen des HannES-Programms findet regelmäßig eine Veranstaltung «Mündliches Examenstraining» statt. Es werden je vier Termine in den Bereichen Strafrecht, Zivilrecht und Öffentliches Recht angeboten. Ziel der Veranstaltung ist es, die Studierenden in einer simulierten mündlichen Examensprüfung auf die mündliche Prüfung in der Ersten Juristischen Prüfung vorzubereiten. Herr Prof. Dr. Wolf prüft als Hochschullehrer unserer Fakultät langjährig in der Ersten Prüfung. Herr Rechtsanwalt Dr. Joachim ist Partner der Kanzlei Brinkmann.Weinkauf in Hannover, und Vorsitzender des gemeinsamen Prüfungsausschusses für die Fachanwaltschaft Erbrecht der Rechtsanwaltskammern Oldenburg, Celle und Braunschweig. Er ist ebenfalls langjähriger Prüfer für die Erste Prüfung beim Landesjustizprüfungsamt Niedersachsen. Genauso ist Herr Meffert schon jahrelang als Prüfer für die Erste Prüfung sowie als Ausbilder für Referendare im zweiten Staatsexamen tätig. Die Veranstaltung richtet sich an Examenskandidatinnen und Examenskandidaten, die bereits den schriftlichen Teil der Ersten Prüfung absolviert haben und sich nun auf die abschließende mündliche Prüfung vorbereiten. Es ist eine Anmeldung erforderlich. Dazu wird eine Liste mit Terminen im Sekretariat am Lehrstuhl von Herrn Prof. Dr. Wolf (lg.zpr@jura.uni- hannover.de) vorgehalten. Die jeweils aktuelle HannES-Broschüre ist im Studiendekanat der Juristischen Fakultät (Raum 1501.A203) erhältlich. Weitere Information sind unter erhältlich. 176

190 vl 2017/3/21 21:25 page 177 #189 D. Rechtsgrundlagen An dieser Stelle finden Sie die wichtigsten Rechtsgrundlagen für das Juristische Studium in leicht gekürzter Fassung, welche Ihnen in der Regel alle Fragen zum Studium, vor allem aber zu den staatlichen Prüfungen beantworten können. Das staatlich stark reglementierte rechtswissenschaftliche Studium wird neben dem Deutsche Richtergesetz (DRiG), vor allem durch die landesgesetzlichen Vorschriften in Form des Niedersächsische Juristen Ausbildungsgesetzes (NJAG) und der dazugehörigen Ausbildungsverordnung (NJAVO) bestimmt. Die Voraussetzungen für die Prüfungen im Rahmen des Studiums sind in den jeweiligen Verordnungen auf Universitätsebene geregelt. Beachten Sie bitte, dass Sie stets die aktuellen Normen des Gesetzgebers verwenden. Die Juristische Fakultät kann für die Aktualität dieser Sammlung nicht Gewähr leisten. I. Niedersächsisches Juristen Ausbildungsgesetz (NJAG) Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) in der Fassung der vom 15. Januar 2004 (Nds. GVBl S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 348) Erster Abschnitt Studium und erste Prüfung 1 Studienzeit (1) Das rechtswissenschaftliche Studium einschließlich der ersten Prüfung umfasst in der Regel viereinhalb Jahre (Regelstudienzeit). (2) 1 Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz wird auf Antrag mit einem halben oder einem Jahr auf das Studium angerechnet. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Befähigung für die Laufbahnen der Laufbahngruppe der Fachrichtung Allgemeine Dienste und der Fachrichtung Steuerverwaltung, wenn die Befähigung für das Studium förderlich ist. Rechtsgrundlagen 177

191 vl 2017/3/21 21:25 page 178 #190 D. Rechtsgrundlagen 1a Zwischenprüfung (1) 1 Mit einer Zwischenprüfung durch die Hochschule wird festgestellt, ob die für die weitere Ausbildung erforderliche fachliche Qualifikation besteht. 2 Die Gegenstände der Zwischenprüfung sind unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes den Pflichtfächern der Pflichtfachprüfung zu entnehmen. (2) 1 Die Zwischenprüfung ist studienbegleitend auszugestalten. 2 Ihr soll ein Leistungspunktsystem nach 15 Abs. 3 des Hochschulrahmengesetzes zugrunde gelegt werden. 3 Ihr Bestehen setzt mindestens eine erfolgreiche Hausarbeit in einem der Pflichtfächer sowie je eine erfolgreiche Aufsichtsarbeit in jedem Pflichtfach voraus. 4 Wer die geforderten Leistungsnachweise ohne wichtigen Grund mit Ablauf des vierten Semesters nicht erbracht hat, hat die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden. (3) 1 Die juristischen Fakultäten erlassen zu den Einzelheiten der Prüfungsanforderungen und des Prüfungsverfahrens Zwischenprüfungsordnungen, die der Genehmigung des Justizministeriums bedürfen. 2 Für jeden geforderten Leistungsnachweis ist für den Fall einer Bewertung mit nicht bestanden"mindestens eine Wiederholungsoder gleichwertige Ausgleichsmöglichkeit bis zum Ablauf des vierten Semesters vorzusehen. 3 Prüfungsanforderungen und -verfahren sowie das Lehrangebot sind so zu gestalten, dass die geforderten Leistungsnachweise mit Ablauf des dritten Semesters erbracht werden können. 4 Die Zwischenprüfungsordnung kann vorsehen, dass Prüfungsleistungen von nur einer Person bewertet werden. 5 Ein Freiversuch darf nicht vorgesehen werden. (4) Im Übrigen sind auf den Erlass der Zwischenprüfungsordnungen die allgemeinen Vorschriften des Hochschulrechts anwendbar. 2 Erste Prüfung (1) 1 Die erste Prüfung besteht aus einer staatlichen Pflichtfachprüfung und einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung. 2 In der ersten Prüfung werden die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen berücksichtigt. 3 Die erste Prüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann, in den Prüfungsfächern einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Grundlagen über die erforderlichen Kenntnisse verfügt und damit für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist. (2) Die erste Prüfung hat bestanden, wer die Pflichtfachprüfung und die Schwerpunktbereichsprüfung bestanden hat. 178

192 vl 2017/3/21 21:25 page 179 #191 I. Niedersächsisches Juristen Ausbildungsgesetz (NJAG) 3 Bestandteile und Gegenstände der Pflichtfachprüfung (1) 1 Die Pflichtfachprüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten und einer abschließenden mündlichen Prüfung. 2 Die mündliche Prüfung besteht aus drei Prüfungsgesprächen. (2) 1 Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts sowie die Kernbereiche des jeweils zugehörigen Verfahrensrechts. 2 Zu den Kernbereichen gehören die jeweiligen europarechtlichen Bezüge. 3 Die Pflichtfächer schließen die rechtswissenschaftlichen Methoden und die philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen ein. 4 Zulassung zur Pflichtfachprüfung (1) Zur Pflichtfachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer 1. a) an einer rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung, in der geschichtliche, philosophische oder soziale Grundlagen des Rechts und die Methodik seiner Anwendung exemplarisch behandelt werden, b) an der Zwischenprüfung, c) an je einer Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht, d) an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs, e) an einer Lehrveranstaltung für Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften und f) an einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen ( 5 a Abs. 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes) mit Erfolg teilgenommen hat, 2. während der vorlesungsfreien Zeit ein vier Wochen dauerndes Praktikum jeweils bei a) einem Amtsgericht, b) einer Verwaltungsbehörde und c) einem Rechtsanwaltsbüro oder der Rechtsabteilung eines Wirtschaftsunternehmens, einer Gewerkschaft, eines Arbeitgeberverbandes oder einer Körperschaft wirtschaftlicher oder beruflicher Selbstverwaltung abgeleistet hat und 3. in dem Zeitpunkt der Antragstellung sowie in dem unmittelbar vorausgegangenen Semester an einer Universität in Niedersachsen im Fach Rechtswissenschaften eingeschrieben war. (2) 1 Zur Pflichtfachprüfung wird auf Antrag frühzeitig zugelassen, wer 1. mindestens sechs Semester Rechtswissenschaften ohne Unterbrechung studiert hat und 2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. a bis c sowie Nrn. 2 und 3 erfüllt. 2 Im Fall der frühzeitigen Zulassung können die Aufsichtsarbeiten in zwei Prüfungsdurchgängen angefertigt werden; dabei dürfen die Aufsichtsarbeiten eines Pflichtfachs nicht auf zwei Prüfungsdurchgänge verteilt werden. 3 Die letzte Aufsichtsarbeit muss spätestens in dem Prüfungsdurchgang angefertigt werden, der sich an das achte Fachsemester eines ununterbrochenen rechtswissenschaftlichen Rechtsgrundlagen 179

193 vl 2017/3/21 21:25 page 180 #192 D. Rechtsgrundlagen Studiums anschließt. 4 Ist dies wegen einer Unterbrechung aus wichtigem Grund ( 16 Abs. 1) nicht möglich, so ist die letzte Aufsichtsarbeit im darauf folgenden Prüfungsdurchgang anzufertigen. 5 Zur mündlichen Prüfung wird der Prüfling erst geladen, wenn auch die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. d bis f erfüllt sind. (3) Studierende der juristischen Fakultät der Universität Osnabrück müssen mit Erfolg an der wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzausbildung der juristischen Fakultät anstelle der Veranstaltung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. e teilgenommen haben. (4) 1 Von den Erfordernissen des Absatzes 1 Nr. 2 können aus wichtigem Grund Ausnahmen zugelassen werden. 2 Die Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. d muss nicht erfüllen, wer das Praktikum nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b oder c bei einer fremdsprachig arbeitenden Institution abgeleistet oder auf andere Weise rechtswissenschaftlich ausgerichtete Fremdsprachenkenntnisse erworben hat. 3 Die Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. e muss nicht erfüllen, wer in einem anderen Studiengang mit Erfolg an einer Veranstaltung teilgenommen hat, in der wirtschafts- oder sozialwissenschaftliche Kenntnisse vermittelt wurden. (5) Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer nach den für sein bisheriges rechtswissenschaftliches Studium geltenden Rechtsvorschriften den Prüfungsanspruch verloren hat. 4a Schwerpunktbereichsprüfung (1) 1 Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts. 2 Die oder der Studierende muss in dem gewählten Schwerpunktbereich Lehrveranstaltungen von insgesamt mindestens 16 Semesterwochenstunden belegen. (2) 1 Die Prüfung trägt der Breite des Schwerpunktbereichs angemessen Rechnung. 2 Sie besteht aus einer Studienarbeit und mindestens einer weiteren Leistung. 3 Für die Prüfung wird eine Prüfungsgesamtnote gebildet. 4 Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Prüfungsgesamtnote erfolgt nach Maßgabe der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung. 5 Die Vorschriften des Dritten Abschnitts finden auf die Schwerpunktbereichsprüfung keine Anwendung. (3) 1 Die Studienarbeit der Schwerpunktbereichsprüfung darf nur bearbeiten, wer an einer Lehrveranstaltung zur Vorbereitung auf diese Prüfung mit Erfolg teilgenommen hat. 2 Diese Lehrveranstaltung kann inhaltlich vom gewählten Schwerpunktbereich abweichen und dient insbesondere der Vermittlung von Präsentations- und Vortragstechniken. 3 Die Teilnahme an dieser Veranstaltung kann nicht zugleich der Erfüllung der Voraussetzung nach 4 Abs. 1 Nr.1 Buchst. f dienen. 4 Die Studienarbeit besteht aus einem schriftlichen Teil mit einer Bearbeitungszeit von mindestens 180

194 vl 2017/3/21 21:25 page 181 #193 I. Niedersächsisches Juristen Ausbildungsgesetz (NJAG) vier Wochen und einer mündlichen Präsentation, die gesondert zu bewerten ist. 5 Der schriftliche Teil der Studienarbeit kann nach Maßgabe der Prüfungsordnungen durch 1. eine gleichwertige schriftliche Ausarbeitung im Rahmen einer von der Fakultät begleiteten Teilnahme an einem Wettbewerb, bei dem im Rahmen einer simulierten Gerichtsverhandlung die beste Bearbeitung eines Falles ermittelt wird (Moot- Court), oder 2. eine gleichwertige im Ausland angefertigte Prüfungsarbeit, die dort zum Studienabschluss gehört und für die eine Bearbeitungszeit von mindestens vier Wochen zur Verfügung steht, ersetzt werden. (4) 1 Die juristischen Fakultäten bestimmen durch Prüfungsordnungen die Schwerpunktbereiche sowie die Einzelheiten der Prüfungsanforderungen und des Prüfungsverfahrens. 2 In der Prüfungsordnung kann bestimmt werden, dass Prüfungsleistungen nur von einer Person bewertet werden, wenn sichergestellt ist, dass die von dieser Person allein bewerteten Prüfungsleistungen nicht mehr als 50 vom Hundert der Prüfungsgesamtnote ausmachen. 3 Ein Freiversuch muss nicht vorgesehen werden. 4 Im Übrigen gelten für den Erlass der Prüfungsordnungen die allgemeinen Vorschriften des Hochschulrechts. (5) 1 Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung des Justizministeriums. 2 Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung die erforderliche Gleichwertigkeit der Schwerpunktbereiche und Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen nicht gewährleistet. Zweiter Abschnitt Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung 5 Aufnahme in den Vorbereitungsdienst; Rechte und Pflichten (1) 1 Wer die erste Prüfung bestanden hat, wird auf Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen über Zulassungsbeschränkungen zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen, in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zum Land aufgenommen und führt die Dienstbezeichnung Referendarin oder Referendar. 2 In den Vorbereitungsdienst nicht aufgenommen wird, wer persönlich ungeeignet ist; die Ungeeignetheit kann sich insbesondere aus einem Verbrechen oder einem vorsätzlich begangenen Vergehen ergeben. 3 Wer einen Teil des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Land abgeleistet hat, darf nur aufgenommen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt; ist schon mehr als die Hälfte des Vorbereitungsdienstes abgeleistet, so setzt die Aufnahme das Vorliegen eines zwingenden persönlichen Grundes voraus. 4 Wer bereits in einem anderen Land eine Prüfungsleistung erbracht hat, kann nicht mehr aufgenommen werden. (2) 1 Für die Rechte und Pflichten der Referendarinnen und Referendare einschließlich des Disziplinar- und des Personalvertretungsrechts und für die Beendigung des Vorbereitungsdienstes finden die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf gelten- Rechtsgrundlagen 181

195 vl 2017/3/21 21:25 page 182 #194 D. Rechtsgrundlagen den Vorschriften mit Ausnahme des 61 Abs. 2 und des 65 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) entsprechende Anwendung, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist. 2 Die Referendarinnen und Referendare sind zu Beginn des Vorbereitungsdienstes nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten, insbesondere ihrer Verschwiegenheitspflicht, zu verpflichten. (3) 1 Referendarinnen und Referendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. 2 Sie besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von 85 vom Hundert des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz geltenden Anwärtergrundbetrags; ferner werden in entsprechender Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes ein Familienzuschlag einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 und, soweit einer Referendarin oder einem Referendar eine Ausbildungsstelle im Ausland zugewiesen ist, Kaufkraftausgleich gewährt. 3 Die Zahlung erfolgt jeweils zum letzten Tag eines Monats für den laufenden Monat; im Übrigen sind auf die Unterhaltsbeihilfe die besoldungsrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. 4 Beihilfen im Sinne des 87 c NBG sowie eine jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame Leistungen und Urlaubsgeld werden nicht gewährt. (4) Referendarinnen und Referendaren ist entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. 6 Ziel der Ausbildung (1) Die Ausbildung in den Pflichtstationen hat das Ziel, die Referendarinnen und Referendare mit den richterlichen und staatsanwaltlichen Aufgaben, den Aufgaben des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes und der Anwaltschaft vertraut zu machen. (2) Die Wahlstation dient der Vertiefung und der Ergänzung der Ausbildung sowie der Berufsfindung und der Vorbereitung auf die besonderen Anforderungen der beruflichen Tätigkeit, die die Referendarin oder der Referendar anstrebt. 7 Vorbereitungsdienst (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in 1. fünf Monate bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen (erste Pflichtstation), 2. drei Monate bei einer Staatsanwaltschaft (zweite Pflichtstation), 3. drei Monate bei einer Verwaltungsbehörde (dritte Pflichtstation), 4. neun Monate bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (vierte Pflichtstation) und 5. vier Monate in einem der Wahlbereiche a) Zivil- und Strafrecht, b) Staats- und Verwaltungsrecht, c) Wirtschafts- und Finanzrecht, d) Arbeits- und Sozialrecht und 182

196 vl 2017/3/21 21:25 page 183 #195 I. Niedersächsisches Juristen Ausbildungsgesetz (NJAG) e) Europarecht nach Bestimmung der Referendarin oder des Referendars (Wahlstation). (2) 1 Die Ausbildung kann in den letzten drei Monaten der vierten Pflichtstation bei einer Notarin oder einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist. 2 Die Ausbildung kann in drei zusammenhängenden Monaten der vierten Pflichtstation, in der Wahlstation sowie bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch im Übrigen bei einer entsprechenden überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle stattfinden, soweit eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist. (3) 1 Die Ausbildung in der dritten Pflichtstation oder in den Wahlbereichen Staatsund Verwaltungsrecht sowie Europarecht der Wahlstation kann bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer stattfinden. 2 Erfolgt die Ausbildung bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer in der dritten Pflichtstation, so muss die Ausbildung in der Wahlstation bei einer Verwaltungsbehörde stattfinden. (4) Die Ausbildung im Wahlbereich kann an einer juristischen Fakultät in einem auf den Wahlbereich ausgerichteten, für die Referendarausbildung geeigneten, praxisbezogenen Ausbildungsprogramm stattfinden. (5) Auf Antrag kann die Befähigung 1. für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit drei Monaten auf die erste Pflichtstation angerechnet werden und 2. für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste oder der Fachrichtung Steuerverwaltung die dritte Pflichtstation ersetzen, wenn die Befähigung geeignet ist, die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für diesen Ausbildungsabschnitt zu vermitteln. 8 Beendigung des Vorbereitungsdienstes (1) Eine Referendarin oder ein Referendar kann unbeschadet der nach 5 Abs. 2 Satz 1 entsprechend anzuwendenden allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften entlassen werden, wenn 1. sie oder er sich als ungeeignet erweist, den Vorbereitungsdienst fortzusetzen, weil insbesondere während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Einstellung in den Vorbereitungsdienst rechtfertigen würde, oder 2. im Hinblick auf die Prüfungsanforderungen kein hinreichender Fortschritt in der Ausbildung festzustellen ist, weil insbesondere in zwei Ausbildungsabschnitten keine ausreichenden Leistungen erzielt wurden. (2) 1 Eine Referendarin oder ein Referendar soll entlassen werden, wenn sie oder er die Wiederholungsprüfung in zwei aufeinander folgenden Prüfungsdurchgängen aus wichtigem Grund ( 16 Abs. 1) unterbricht. 2 Prüfungsdurchgänge in Zeiten des Mutterschutzes oder der Elternzeit bleiben außer Betracht. 3 Der Anspruch auf Rechtsgrundlagen 183

197 vl 2017/3/21 21:25 page 184 #196 D. Rechtsgrundlagen Durchführung der Wiederholungsprüfung bleibt unberührt. 9 Bestandteile und Gegenstände der zweiten Staatsprüfung (1) 1 Die zweite Staatsprüfung besteht aus acht Aufsichtsarbeiten und einer abschließenden mündlichen Prüfung. 2 Die mündliche Prüfung besteht aus einem Aktenvortrag und vier Prüfungsgesprächen. (2) Die schriftlichen Leistungen beziehen sich auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen; die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung unter besonderer Berücksichtigung der Wahlstation. 10 Wirkung der zweiten Staatsprüfung (1) Mit dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung werden die Befähigung zum Richteramt und die Befugnis erlangt, die Bezeichnung Assessorin oder Assessor zu führen. (2) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem 1. das Bestehen der zweiten Staatsprüfung oder 2. das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird. Dritter Abschnitt Verfahren in den Staatsprüfungen, Zeugnis über die erste Prüfung 11 Landesjustizprüfungsamt (1) 1 Das Landesjustizprüfungsamt nimmt die Pflichtfachprüfung und die zweite juristische Staatsprüfung (Staatsprüfungen) ab. 2 Es stellt die schriftlichen Prüfungsaufgaben und bestimmt aus seinen Mitgliedern die Prüfenden, die die schriftlichen Arbeiten bewerten, und die, die dem für die mündliche Prüfung gebildeten Prüfungsausschuss angehören. 3 Es trifft alle Entscheidungen, die außerhalb der mündlichen Prüfung ergehen und keine endgültige Beurteilung von Prüfungsleistungen enthalten. 4 Das Landesjustizprüfungsamt stellt die Zeugnisse über das Bestehen der Staatsprüfungen aus und nimmt darin die jeweils zu bildende Prüfungsgesamtnote auf. (2) 1 Wenn die Pflichtfachprüfung in Niedersachsen bestanden wurde, bildet das Landesjustizprüfungsamt bei Bestehen der ersten Prüfung die Prüfungsgesamtnote und stellt das Zeugnis aus. 2 In das Zeugnis sind neben der Prüfungsgesamtnote der ersten Prüfung die Prüfungsgesamtnoten der Pflichtfachprüfung und der Schwerpunktbereichsprüfung aufzunehmen. (3) Die Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes sind in der Beurteilung von Prüfungsleistungen unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. 184

198 vl 2017/3/21 21:25 page 185 #197 I. Niedersächsisches Juristen Ausbildungsgesetz (NJAG) 12 Bewertung der Prüfungsleistungen, Prüfungsgesamtnoten (1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Prüfungsgesamtnoten erfolgt nach Maßgabe der in 4 a Abs. 2 Satz 4 genannten Verordnung. (2) In die Prüfungsgesamtnote der Pflichtfachprüfung gehen die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mit insgesamt 64 vom Hundert und der Prüfungsgespräche mit je 12 vom Hundert ein. (3) In die Prüfungsgesamtnote der ersten Prüfung geht die Prüfungsgesamtnote der Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und die Prüfungsgesamtnote der Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert ein. (4) In die Prüfungsgesamtnote der zweiten Staatsprüfung gehen 1. die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mit je 7,5 vom Hundert, 2. die Bewertung des Aktenvortrages mit 12 vom Hundert und 3. die Bewertungen der Prüfungsgespräche mit je 7 vom Hundert ein. (5) 1 Der Prüfungsausschuss kann von der für die Staatsprüfungen errechneten Prüfungsgesamtnote bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks aller Prüfungsleistungen den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat. 2 In der zweiten Staatsprüfung sind auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. 13 Prüfungsentscheidungen und Einwendungen (1) 1 Jede schriftliche Prüfungsleistung wird von zwei Mitgliedern des Landesjustizprüfungsamtes nacheinander bewertet. 2 In der Pflichtfachprüfung soll nach Möglichkeit ein Mitglied des wissenschaftlichen Personals der juristischen Fakultät einer niedersächsischen Hochschule beteiligt sein, das zur selbständigen Lehre in einem Pflichtfach berechtigt ist. 3 Weichen die Bewertungen nicht um mehr als drei Punkte voneinander ab und wird eine Einigung nicht erzielt, so gilt der Mittelwert. 4 Bei größeren Abweichungen setzt ein weiteres Mitglied die Note und Punktzahl fest; dabei kann es sich für eine der bisherigen Bewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden. (2) Für die sich bei der Anwendung des Absatzes 1 Satz 3 ergebenden Punktzahlen lautet die Note auf: sehr gut bei einer Punktzahl von 16,00 bis 18,00 gut bei einer Punktzahl von 13,00 bis 15,99 vollbefriedigend bei einer Punktzahl von 10,00 bis 12,99 befriedigend bei einer Punktzahl von 7,00 bis 9,99 ausreichend bei einer Punktzahl von 4,00 bis 6,99 mangelhaft bei einer Punktzahl von 1,00 bis 3,99 ungenügend bei einer Punktzahl von 0,00 bis 0,99. (3) 1 Die übrigen Prüfungsentscheidungen werden durch die Prüfungsausschüsse getroffen, die in der Pflichtfachprüfung aus drei und in der zweiten Staatsprüfung aus vier Mitgliedern einschließlich des vorsitzenden Mitgliedes bestehen. 2 Die Prüfungsausschüsse treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. 3 Bei Stimmengleichheit geben die für den Prüfling günstigeren Stimmen den Ausschlag. 4 Den Prüfungsausschüssen für die Pflichtfachprüfung soll nach Möglichkeit mindestens Rechtsgrundlagen 185

199 vl 2017/3/21 21:25 page 186 #198 D. Rechtsgrundlagen ein Mitglied des wissenschaftlichen Personals der juristischen Fakultät einer niedersächsischen Hochschule, das zur selbständigen Lehre in einem Pflichtfach berechtigt ist, den Prüfungsausschüssen für die zweite Staatsprüfung soll nach Möglichkeit eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt angehören. (4) 1 Die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen werden mit der Verkündung der Prüfungsgesamtnote durch den Prüfungsausschuss erläutert. 2 Der Prüfling kann nur sofort eine mündliche Ergänzung verlangen. (5) Einwendungen gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, werden in einem Vorverfahren nachgeprüft. 14 Bestehen der Staatsprüfungen (1) 1 Die Pflichtfachprüfung ist bestanden, wenn 1. zwei Aufsichtsarbeiten mindestens mit ausreichend bewertet worden sind, 2. die Summe der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mindestens 21 Punkte ergibt und 3. die Prüfungsgesamtnote mindestens ausreichend lautet. 2 Im Fall der frühzeitigen Zulassung ist die Pflichtfachprüfung nicht bestanden, wenn die letzte Aufsichtsarbeit entgegen 4 Abs. 2 Sätze 3 und 4 nicht rechtzeitig angefertigt wird. (2) Die zweite Staatsprüfung ist bestanden, wenn 1. drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit ausreichend bewertet worden sind, 2. die Summe der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mindestens 28 Punkte ergibt und 3. die Prüfungsgesamtnote mindestens ausreichend lautet. 15 Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß (1) 1 Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Staatsprüfung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, so ist die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit der Note ungenügend zu bewerten. 2 In leichten Fällen kann Nachsicht gewährt werden. 3 Im Fall eines schweren Täuschungsversuchs ist die gesamte Staatsprüfung für nicht bestanden zu erklären; der wiederholte Täuschungsversuch steht in der Regel einem schweren Täuschungsversuch gleich. (2) Wird ein schwerer Täuschungsversuch nach der Verkündung der Prüfungsgesamtnote bekannt, so kann die betroffene Staatsprüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. (3) 1 Ein Prüfling, der erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden. 2 Wird der Prüfling von der Fortsetzung der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit ausgeschlossen, so gilt diese als mit ungenügend bewertet. 3 Im Fall eines wiederholten Ausschlusses von der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder 186

200 vl 2017/3/21 21:25 page 187 #199 I. Niedersächsisches Juristen Ausbildungsgesetz (NJAG) des Ausschlusses von der mündlichen Prüfung gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden. 16 Versäumnis und Unterbrechung (1) 1 Der Prüfling kann die Staatsprüfung nach dem Zugang der Ladung zu den Aufsichtsarbeiten nur aus wichtigem Grund unterbrechen. 2 Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn der Prüfling nicht prüfungsfähig oder ihm das Erbringen der Prüfungsleistung nicht zumutbar ist. 3 Der Grund ist dem Landesjustizprüfungsamt unverzüglich anzuzeigen und unverzüglich glaubhaft zu machen. 4Prüfungsunfähigkeit ist unverzüglich durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen. (2) 1 Wird die Pflichtfachprüfung aus wichtigem Grund unterbrochen, so wird sie 1. mit der Neuanfertigung aller Aufsichtsarbeiten fortgesetzt, wenn noch nicht alle Aufsichtsarbeiten angefertigt worden sind, 2. mit der Neuanfertigung aller Aufsichtsarbeiten des zweiten Prüfungsdurchgangs fortgesetzt, wenn bei einer frühzeitigen Zulassung alle Aufsichtsarbeiten des ersten Prüfungsdurchgangs angefertigt worden sind, oder 3. mit der mündlichen Prüfung fortgesetzt, wenn bereits alle Aufsichtsarbeiten angefertigt worden sind. 2 Abweichend von Satz 1 sind Aufsichtsarbeiten, die nach Absatz 4 Satz 1 oder nach 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 mit ungenügend bewertet worden sind, nicht mehr anzufertigen. (3) 1 Die aus wichtigem Grund unterbrochene zweite Staatsprüfung wird fortgesetzt 1. im nächsten Prüfungsdurchgang mit den noch nicht angefertigten Aufsichtsarbeiten und 2. mit der mündlichen Prüfung, wenn alle Aufsichtsarbeiten angefertigt worden sind. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) 1 Eine Aufsichtsarbeit, die ohne wichtigen Grund nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert wird, gilt als mit ungenügend bewertet. 2 Verweigert sich der Prüfling der mündlichen Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so ist die Staatsprüfung nicht bestanden. 17 Wiederholung der Staatsprüfungen (1) Die Staatsprüfungen dürfen bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. (2) 1 Eine nochmalige Wiederholung der zweiten Staatsprüfung kann das Justizministerium gestatten, wenn die erfolglosen Prüfungen bei dem niedersächsischen Landes-justizprüfungsamt abgelegt worden sind und eine außergewöhnliche Beeinträchtigung der Referendarin oder des Referendars in dem zweiten Prüfungsverfahren vorgelegen hat. 2 Diese ist unverzüglich geltend zu machen. 3 Die nochmalige Wiederholung findet außerhalb des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses statt. Rechtsgrundlagen 187

201 vl 2017/3/21 21:25 page 188 #200 D. Rechtsgrundlagen 18 Freiversuch (1) Eine nicht bestandene Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn 1. die Zulassung zu der Prüfung nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichem Studium zu dem Prüfungsdurchgang beantragt worden ist, der sich an das achte Fachsemester anschließt, oder 2. eine frühzeitige Zulassung zur Prüfung erfolgt ist und die Zulassungsvoraussetzungen des 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und e vor Ablauf des achten Fachsemesters erfüllt werden. (2) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis des Freiversuchs im Sinne des 15 Abs. 1 zu beeinflussen, so gilt die Prüfung als unternommen. 19 Wiederholung der Staatsprüfungen zur Notenverbesserung (1) 1 Wer die Pflichtfachprüfung oder die zweite Staatsprüfung in Niedersachsen beim ersten Versuch bestanden hat, kann diese zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote jeweils einmal wiederholen. 2 Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholung der Pflichtfachprüfung ist innerhalb eines Jahres, der Antrag auf Zulassung zur Wiederholung der zweiten Staatsprüfung ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen zu stellen. 3 Die Zulassung erfolgt nur, wenn die nach Maßgabe des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung für die vollständige Wiederholung zu zahlende Gebühr innerhalb der gesetzten Frist gezahlt wird; bei Fristversäumung ist die Zulassung zu versagen. 4 Die Prüfung ist jeweils vollständig zu wiederholen. 5 Die Wiederholung der zweiten Staatsprüfung zur Notenverbesserung findet außerhalb des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses statt. (2) Wird in der Wiederholungsprüfung eine höhere Punktzahl in der Prüfungsgesamtnote erreicht, so werden neue Zeugnisse erteilt. 20 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Die Geprüften haben das Recht, innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Staatsprüfung ihre Prüfungsakten persönlich einzusehen. (2) 1 Bei der Einsichtnahme ist eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder die Anfertigung auszugsweiser Abschriften der Beurteilungen zu gestatten. 2 Fotokopien sind nicht zulässig. 188

202 vl 2017/3/21 21:25 page 189 #201 I. Niedersächsisches Juristen Ausbildungsgesetz (NJAG) Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften, Schlussvorschriften 21 Verordnungsermächtigungen Das Justizministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung ergänzende Vorschriften zu erlassen über 1. den Inhalt und die Ausgestaltung des Studiums, der praktischen Studienzeiten und der Fächer der Pflichtfachprüfung sowie die Feststellung der Studienzeiten, 2. die Gestaltung, den Inhalt und die Durchführung des Vorbereitungsdienstes einschließlich der zeitlichen Abfolge und Verlängerung der Stationen sowie des Vorbereitungsdienstes und über die Beurteilung der erbrachten Leistungen, 3. die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung zu den Staatsprüfungen, die Auswahl und die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer, die Prüfungsverfahren, die Feststellung der Prüfungsergebnisse sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Wiederholung einer Staatsprüfung, insbesondere die Anrechnung einzelner Prüfungsleistungen. 22 Beirat für Fragen der anwaltsspezifischen Ausbildung und Prüfung (1) Das Justizministerium soll einen Beirat für Fragen der anwaltsspezifischen Ausbildung und Prüfung einrichten. (2) 1 In den Beirat sollen eine Vertreterin oder ein Vertreter 1. einer jeden Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen, 2. der Justizverwaltung und 3. der juristischen Fakultäten in Niedersachsen sowie die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes berufen werden. 2 Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 3 ist von den juristischen Fakultäten einvernehmlich vorzuschlagen. (3) 1 Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bestimmen aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied. 2 Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 3 Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. (4) 1 Die juristischen Fakultäten, die Justizverwaltung, das Landesjustizprüfungsamt und die Rechtsanwaltskammern sollen dem Beirat vor Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für die anwaltsspezifische Ausbildung oder Prüfung Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 2 Der Beirat kann eigene Vorschläge zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die anwaltsspezifische Ausbildung oder Prüfung unterbreiten. 3 Die in Satz 1 genannten Institutionen haben dem Beirat die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben. Rechtsgrundlagen 189

203 vl 2017/3/21 21:25 page 190 #202 D. Rechtsgrundlagen 23 [Aufhebungsvorschrift] (1) 1 Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 die Zulassung zur Pflichtfachprüfung oder Schwerpunktbereichsprüfung beantragen, finden die am 30. September 2009 geltenden Vorschriften über die erste Prüfung weiterhin Anwendung. 2 Studierende, die ab dem 1. Oktober 2009 und vor dem 1. Juli 2010 die Zulassung zur Pflichtfachprüfung oder Schwerpunktbereichsprüfung beantragen, können mit Ihrem Antrag entscheiden, ob sich die Zulassung und die erste Prüfung nach den am 30. September 2009 geltenden oder den danach geltenden Vorschriften richtet. 3 Für Prüfungen, die im Anschluss an eine im Freiversuch als nicht unternommen geltende Prüfung abgelegt werden, und für Wiederholungsprüfungen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den ersten Prüfungsversuch. (2) 1 Abweichend von Absatz 1 finden für Studierende, die für die erste Prüfung nach den am 30. September 2009 geltenden Vorschriften zugelassen sind, die ab dem 1. Oktober 2009 geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Prüfungsleistungen nicht bis zum 31. Mai 2013 vollständig erbracht worden sind. 2 Die Bewertungen der vor dem 1. Juni 2013 bereits erbrachten Prüfungsleistungen gehen entsprechend den ab dem 1. Oktober 2009 geltenden Vorschriften in die Prüfungsgesamtnote ein. (3) Die Möglichkeit der Wiederholung der zweiten Staatsprüfung zur Notenverbesserung nach 19 hat nicht, wer vor dem 1. September 2007 in den Vorbereitungsdienst eingetreten ist. 24 In-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. November 1993 in Kraft. * (2) Abweichend von Absatz 1 tritt 21 am Tage nach der Verkündung in Kraft. * Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 22. Oktober 1993 (Nds. GVBl. S. 449). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen. 190

204 vl 2017/3/21 21:25 page 191 #203 II. Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO) II. Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO) Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO) vom 11. September 2009 Aufgrund des 21 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) vom 15. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72) im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Sport und Integration und des 21 Abs. 2 NJAG im Einvernehmen mit dem Finanzministerium wird verordnet: Erster Abschnitt Landesjustizprüfungsamt und allgemeine Vorschriften über die Staatsprüfungen 1 Besetzung des Landesjustizprüfungsamtes (1) 1 Das Justizministerium beruft 1. die Präsidentin oder den Präsidenten und bis zu zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und 2. die weiteren Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes. 2 Die Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzungen nach 13 Abs. 1 Satz 2 NJAG erfüllen. 3 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden auf Vorschlag ihrer Rechtsanwaltskammer berufen. (2) 1 Die Mitgliedschaft endet 1. regelmäßig am 30. September des vierten auf die Berufung folgenden Kalenderjahres, 2. durch eine Beendigungserklärung des Mitglieds oder 3. spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres. 2 Das Justizministerium kann im Einzelfall bestimmen, dass die Mitgliedschaft einer Professorin oder eines Professors abweichend von Satz 1 Nr. 3 erst nach der Vollendung des 70. Lebensjahres, jedoch spätestens mit der Vollendung des 74. Lebensjahres endet. (3) Das Justizministerium soll die Mitgliedschaft der Mitglieder vorzeitig beenden, die nicht mehr in einem juristischen Beruf tätig sind. (4) Prüfungsaufträge können nach Beendigung der Mitgliedschaft zu Ende geführt werden. Rechtsgrundlagen 191

205 vl 2017/3/21 21:25 page 192 #204 D. Rechtsgrundlagen 2 Vorsitz der Prüfungsausschüsse Den Vorsitz der Prüfungsausschüsse führt die Präsidentin oder der Präsident, eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident oder ein ständig oder für den Einzelfall mit dem Vorsitz betrautes Mitglied. 3 Beeinträchtigungen 1 Bei der prüfungsunabhängigen Beeinträchtigung eines Prüflings können nach Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf Antrag die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten und die Vorbereitungszeit für den Vortrag verlängert sowie persönliche und sächliche Hilfsmittel zugelassen werden; bei einer Verlängerung oder Zulassung muss gewährleistet sein, dass die prüfungserheblichen Fähigkeiten des Prüflings feststellbar bleiben. 2 Bei einer nur vorübergehenden Beeinträchtigung ist nach Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf Antrag zu entscheiden, ob Satz 1 entsprechend angewendet wird oder die Prüfungsleistung zu einem späteren Termin zu erbringen ist. 4 [aufgehoben] 5 Mitteilungen über den Prüfling 1 Den Prüferinnen oder Prüfern dürfen vor der abschließenden Bewertung der schriftlichen Arbeit keine Mitteilungen über die Person und die bisherigen Leistungen des Prüflings gemacht werden. 2 Dies gilt nicht, soweit die Prüferinnen und Prüfer im Hauptamt im Landesjustizprüfungsamt beschäftigt sind und die Mitteilungen benötigen, um die Aufgaben des Landesjustizprüfungsamtes erfüllen zu können. 6 Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Arbeiten 1 Die Bewertungen der schriftlichen Arbeiten werden dem Prüfling vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. 2 Die Mitteilung unterbleibt, wenn dies beantragt wird. 7-8 [aufgehoben] 9 Beurkundung des Prüfungshergangs Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus der sich 1. die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen mit Notenbezeichnung und Punktzahl, 2. die Gegenstände der mündlichen Prüfung und 3. die Prüfungsgesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktzahl ergeben. 192

206 vl 2017/3/21 21:25 page 193 # [aufgehoben] II. Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO) 11 Wiederholung der Staatsprüfungen (1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der die Prüfung für nicht bestanden erklärt hat, dürfen am mündlichen Teil der Wiederholungsprüfung nicht mitwirken. (2) 1 Wer die Staatsprüfung vor dem Prüfungsamt eines anderen Landes erstmals nicht bestanden hat, kann im Einvernehmen mit diesem Prüfungsamt zur Wiederholung zugelassen werden, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. 2 Die Prüfung ist in diesem Fall vollständig zu wiederholen. Zweiter Abschnitt Studium und Pflichtfachprüfung 12 Hochschulstudium (1) Die Inhalte des Studiums beziehen sich auf die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen betreffend Bereiche wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. (2) In den Übungen für Fortgeschrittene sollen auch die in den praktischen Studienzeiten gewonnenen Einblicke in die Praxis berücksichtigt werden. (3) Die Einzelheiten der Leistungsanforderungen bestimmen die juristischen Fakultäten. 13 Anrechnung einer Ausbildung Hat ein anderes Land über einen Antrag im Sinne des 1 Abs. 2 NJAG bereits entschieden, so ist diese Entscheidung bindend. 14 Praktische Studienzeiten (1) Die praktischen Studienzeiten können frühestens nach Vorlesungsschluss des zweiten Fachsemesters abgeleistet werden. (2) 1 Die praktischen Studienzeiten dienen dazu, den Studierenden einen Einblick zu verschaffen 1. in den Ablauf des Verfahrens vor dem Amtsgericht und in die richterliche Arbeitsweise und 2. in die Aufgabenstellung und Arbeitsweise einer Verwaltungsbehörde sowie eines Rechtsanwaltsbüros oder einer Rechtsabteilung. 2 Die praktischen Studienzeiten bei einer Verwaltungsbehörde und einem Rechtsanwaltsbüro oder einer Rechtsabteilung können auch im Ausland abgeleistet werden. (3) Die praktische Studienzeit braucht nicht abzuleisten 1. bei einem Amtsgericht, wer die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz besitzt, und Rechtsgrundlagen 193

207 vl 2017/3/21 21:25 page 194 #206 D. Rechtsgrundlagen 2. bei einer Verwaltungsbehörde, wer die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste oder Fachrichtung Steuerverwaltung besitzt, wenn die Befähigung geeignet ist, die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für diese praktische Studienzeit zu vermitteln. (4) Von der Ableistung einer praktischen Studienzeit kann ganz oder teilweise freigestellt werden, wer die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen durch eine frühere Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit erworben hat. 15 Gruppenarbeitsgemeinschaft 1 Bei einem Amtsgericht, einem Landgericht oder einer Verwaltungsbehörde können Gruppenarbeitsgemeinschaften für die praktische Studienzeit eingerichtet werden. 2 Die Teilnahme an einer solchen Arbeitsgemeinschaft ersetzt die entsprechende praktische Studienzeit. 3 Zusätzlich zu der Gruppenarbeitsgemeinschaft bei einer Verwaltungsbehörde kann die Zuweisung an eine Beamtin oder einen Beamten zur Einführung in die Verwaltungspraxis erfolgen. 16 Prüfungsstoff der Pflichtfachprüfung (1) Der Prüfungsstoff der Pflichtfachprüfung umfasst im Pflichtfach Bürgerliches Recht mit dem dazugehörigen Verfahrensrecht und den jeweiligen europarechtlichen Bezügen: 1. die allgemeinen Lehren, den allgemeinen Teil des Schuldrechts, ausgewählte einzelne Schuldverhältnisse (Kauf, Darlehen, Schenkung, Miete, Dienstvertrag, Werkvertrag, Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag, Bürgschaft, Schuldanerkenntnis, ungerechtfertigte Bereicherung und unerlaubte Handlungen) und ausgewählte Teile des Sachenrechts (Prinzipien des Sachenrechts; Besitz; allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken; Inhalt, Erwerb und Verlust des Eigentums sowie Ansprüche aus dem Eigentum, auch bei Zwangsvollstreckung und Insolvenz) sowie 2. in Grundzügen: a) die in Nummer 1 nicht genannten Vorschriften des besonderen Teils des Schuldrechts sowie ausgewählte Teile des Sachenrechts (Dienstbarkeiten, Hypothek, Grundschuld sowie Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten sowie Miteigentum), des Familienrechts (Ehewirkungen, Zugewinngemeinschaft, Scheidungsgründe und -folgen, Verwandtschaft, Abstammung, elterliche Sorge sowie Betreuung) und des Erbrechts (Erbfolge, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Testament, Erbvertrag, Pflichtteil, Erbschein, Erbenhaftung sowie Erbschaftsanspruch), b) ausgewählte Teile des Handelsrechts (Kaufleute, Handelsregister, Handelsfirma, Prokura, Handlungsvollmacht, allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte, Handelskauf) und des Gesellschaftsrechts (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft sowie Gründung, Organe und Kapitalschutz der GmbH), 194

208 vl 2017/3/21 21:25 page 195 #207 II. Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO) c) ausgewählte Teile des Arbeitsrechts (Regelungsinstrumente, Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der sich darauf beziehenden Regelungen des Betriebsverfassungsrechts sowie die wesentlichen Vertragspflichten und die Folgen ihrer Verletzung) und d) Streitschlichtung und Streitvermeidung, ausgewählte Teile des Erkenntnisverfahrens (gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen, Verfahren im ersten Rechtszug ohne die Bücher 4 bis 6 der Zivilprozessordnung, Verfahrensgrundsätze, Prozessvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Beweisgrundsätze, Arten der Rechtsbehelfe) und ausgewählte Teile der Zwangsvollstreckung (allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, Arten der Zwangsvollstreckung, Vollstreckungsorgane, Rechtsbehelfe). (2) Der Prüfungsstoff der Pflichtfachprüfung umfasst im Pflichtfach Strafrecht mit dem dazugehörigen Verfahrensrecht und den jeweiligen europarechtlichen Bezügen: 1. allgemeine Lehren; Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld einschließlich actio libera in causa und Vollrausch; Vorsatz und Fahrlässigkeit; Täterschaft und Teilnahme; Versuch und Rücktritt; Unterlassen einschließlich unterlassener Hilfeleistung; Konkurrenzen; Delikte gegen Leib, Leben und persönliche Freiheit außer den 239 a und 239 b des Strafgesetzbuchs; Eigentums- und Vermögensdelikte außer 261 des Strafgesetzbuchs; Urkundsdelikte einschließlich Falschbeurkundung im Amt; Aussage- und Rechtspflegedelikte; Straßenverkehrsdelikte sowie 2. in Grundzügen: a) Arten der Sanktionen und Strafzumessung; Geltung für Inlands- und Auslandstaten; Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Beleidigung; Hausfriedensbruch; Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; Bestechungsdelikte außer 299 des Strafgesetzbuchs; Rechtsbeugung und b) Beteiligte im Strafverfahren; Prozessvoraussetzungen, insbesondere Strafantrag und Verjährung; Zwangsmittel und Grundrechtseingriffe; Ablauf eines Verfahrens erster Instanz; Prinzipien des Hauptverfahrens; Kommunikation im Strafverfahren, zum Beispiel Aussage und Vernehmung; Beweisrecht; Rechtskraft; Arten der Rechtsbehelfe. (3) Der Prüfungsstoff der Pflichtfachprüfung umfasst im Pflichtfach Öffentliches Recht mit dem dazugehörigen Verfahrensrecht und den jeweiligen europarechtlichen Bezügen: 1. das Staatsrecht einschließlich des Verfassungsprozessrechts ohne das Finanzverfassungsrecht und Notstandsverfassungsrecht, 2. allgemeines Verwaltungsrecht und allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht ohne Planfeststellungsrecht sowie aus dem Verwaltungsprozessrecht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, die Klagearten und ihre Sachurteilsvoraussetzungen, 3. aus dem besonderen Verwaltungsrecht das allgemeine Recht der Gefahrenabwehr und ausgewählte Teile des Baurechts (städtebauliche Planung, städtebaurechtliche Zulässigkeit, bauliche Nutzung, Bauaufsicht) und 4. in Grundzügen: a) ausgewählte Teile des Europarechts (Rechtsquellen des Rechts der Europäi- Rechtsgrundlagen 195

209 vl 2017/3/21 21:25 page 196 #208 D. Rechtsgrundlagen schen Gemeinschaft; Rechtsnatur, Organe und Handlungsformen der Europäischen Gemeinschaft; Grundfreiheiten des EG-Vertrages; Rechtsschutzsystem des EG- Vertrages; Struktur der Europäischen Union), b) das Recht der öffentlichen Ersatzleistungen, c) weitere Teile aus dem Verwaltungsprozessrecht (vorläufiger Rechtsschutz, gerichtlicher Prüfungsumfang, gerichtliche Entscheidungen) und d) das Kommunalrecht (verfassungsrechtliche Grundlagen, Aufgaben und Tätigkeitsbereiche sowie Kommunalverfassungsrecht). (4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Teile des Rechts dürfen nur insoweit zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, als festgestellt werden soll, ob der Prüfling das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und mit den rechtswissenschaftlichen Methoden vertraut ist. 17 Berechnung der Studienzeit Bei der Berechnung der Studienzeit für die Zulassung nach 4 Abs. 2 NJAG und für den Freiversuch ( 18 NJAG) bleiben unberücksichtigt: 1. Semester, in denen die oder der Studierende wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund an einem Studium gehindert und deswegen beurlaubt war, 2. von einem rechtswissenschaftlichen Studium des ausländischen Rechts a) bis zu drei Auslandssemester, soweit ein Studienerfolg nachgewiesen wird, oder b) bis zu zwei Auslandssemester und zusätzlich ein Inlandssemester, wenn in diesem Studium im Ausland ein Studienerfolg nachgewiesen wird und im Inland eine Magisterarbeit mit Erfolg angefertigt worden ist, 3. bis zu zwei Semester einer Tätigkeit als Mitglied in Gremien einer Hochschule, der Selbstverwaltung der Studierenden oder eines Studentenwerks und 4. ein Semester, wenn die oder der Studierende an einer besonderen studienbezogenen Veranstaltung, die sich über insgesamt mindestens 200 Zeitstunden erstreckt hat, an einer Universität erfolgreich teilgenommen hat. 18 [aufgehoben] 19 Aufsichtsarbeiten (1) 1 Jede Aufsichtsarbeit ist innerhalb von fünf Zeitstunden anzufertigen. 2 Die Arbeit wird anstelle des Namens mit einer zugeteilten Kennzeichnung versehen. 3 Zu bearbeiten sind aus 1. dem Zivilrecht drei Aufgaben, 2. dem Strafrecht eine Aufgabe und 3. dem Öffentlichen Recht zwei Aufgaben. (2) Die Aufgaben sollen rechtlich und tatsächlich einfach liegen, jedoch hinreichend Gelegenheit geben, die Fähigkeit zur Erörterung von Rechtsfragen zu zeigen. 196

210 vl 2017/3/21 21:25 page 197 #209 II. Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO) [aufgehoben] 23 Mündliche Prüfung (1) 1 Die Prüfungsgespräche sind entsprechend den Pflichtfächern zu gliedern und dauern bei fünf Prüflingen jeweils etwa sechzig Minuten. 2 Die Prüfung ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen. (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einer begrenzten Anzahl von 1. Studierenden der Rechtswissenschaft, vorzugsweise solchen, die bereits zur Prüfung zugelassen sind, sowie 2. anderen Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, das Zuhören bei den Prüfungsgesprächen gestatten. 24 [aufgehoben] Dritter Abschnitt Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung 25 Einstellung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes (1) Die Oberlandesgerichte stellen in den Vorbereitungsdienst ein und treffen die Entscheidungen über die Beendigung des Vorbereitungsdienstes. (2) Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach diesem Abschnitt gehören zum Bereich der Justizverwaltung. 26 Leitung der Ausbildung und Dienstaufsicht (1) 1 Die Leitung der Ausbildung und die Dienstaufsicht über die Referendarinnen und Referendare obliegen den Oberlandesgerichten. 2 Abweichend von Satz 1 kann 1. das Justizministerium in der dritten Pflichtstation und, soweit in der öffentlichen Verwaltung ausgebildet wird, in der Wahlstation im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium auf dieses oder eine diesem nachgeordnete Behörde, 2. das Justizministerium in der vierten Pflichtstation im Einvernehmen mit den Rechtsanwaltskammern auf diese, 3. das Oberlandesgericht in den anderen Ausbildungsstationen auf das Landgericht, in dessen Bezirk die Referendarin oder der Referendar ausgebildet wird, einzelne Befugnisse, die nicht durch Rechtsvorschrift zugewiesen sind, übertragen. (2) Die Referendarin oder der Referendar untersteht in ihrer oder seiner dienstlichen Tätigkeit den Weisungen der Ausbildungsstelle, der Leitung der Arbeitsgemeinschaft und der Ausbilderin oder des Ausbilders am Arbeitsplatz. Rechtsgrundlagen 27 Ausbildung in anderen Bezirken und Ländern (1) Mit Zustimmung der beteiligten Oberlandesgerichte können einzelne Stationen in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk abgeleistet werden. 197

211 vl 2017/3/21 21:25 page 198 #210 D. Rechtsgrundlagen (2) Das Oberlandesgericht kann gestatten, dass einzelne Stationen, Teile einzelner Pflichtstationen, die mindestens drei Monate dauern, oder die Wahlstation in einem anderen Land oder im Ausland abgeleistet werden, soweit eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist. (3) 1 Wer in einem anderen Land in den Vorbereitungsdienst eingestellt ist, kann mit Zustimmung seiner zuständigen Behörde einzelne Stationen in Niedersachsen ableisten. 2 Über die Zulassung als Gastreferendarin oder Gastreferendar entscheidet das Oberlandesgericht. 28 [aufgehoben] 29 Ausbildung bei der Wahlstation (1) 1 Die Referendarin oder der Referendar wird in einem der folgenden Wahlbereiche ausgebildet: 1. Wahlbereich Zivilrecht und Strafrecht mit den Ausbildungsstellen a) ordentliches Gericht in Zivilsachen, b) Gericht in Familiensachen, c) Gericht in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, d) Gericht in Strafsachen, e) Staatsanwaltschaft, f) Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, g) Notarin oder Notar, h) Wirtschaftsunternehmen, i) Justizministerium, j) Justizvollzugsanstalt; 2. Wahlbereich Staats- und Verwaltungsrecht mit den Ausbildungsstellen a) Verwaltungsbehörde, b) Gericht der Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtsbarkeit, c) gesetzgebende Körperschaft des Bundes oder eines Landes, d) Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt; 3. Wahlbereich Wirtschaftsrecht und Finanzrecht mit den Ausbildungsstellen a) ordentliches Gericht in Zivilsachen (Handels-, Wettbewerbs- und Kartellsachen, Angelegenheiten der Insolvenzordnung), b) Gericht der Finanzgerichtsbarkeit, c) Behörde der Finanzverwaltung, d) Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, e) Notarin oder Notar, f) Körperschaft wirtschaftlicher oder beruflicher Selbstverwaltung, g) Wirtschaftsunternehmen, h) Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer, i) Steuerberaterin oder Steuerberater; 4. Wahlbereich Arbeitsrecht und Sozialrecht mit den Ausbildungsstellen a) Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit, 198

212 vl 2017/3/21 21:25 page 199 #211 II. Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO) b) Gericht der Sozialgerichtsbarkeit, c) Verwaltungsbehörde, die vorwiegend im Bereich des Arbeits- oder Sozialrechts tätig ist, Träger der Sozialversicherung oder Verband von Trägern der Sozialversicherung, d) Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, e) Gewerkschaft, f) Arbeitgeberverband, g) Körperschaft wirtschaftlicher oder beruflicher Selbstverwaltung, h) Wirtschaftsunternehmen; 5. Wahlbereich Europarecht mit den Ausbildungsstellen a) Organ oder Behörde der Europäischen Gemeinschaft, b) Gericht der Europäischen Gemeinschaft, c) Verwaltungsbehörde, die Aufgaben mit europarechtlichen Bezügen zu erfüllen hat, d) Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, e) Wirtschaftsunternehmen mit internationalen Beziehungen. 2 Die Ausbildung in den Wahlbereichen kann auch bei einer sonstigen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, abgeleistet werden. (2) Die Referendarin oder der Referendar hat dem Oberlandesgericht spätestens drei Monate vor Beginn der Wahlstation mitzuteilen, in welchem Wahlbereich und bei welcher Ausbildungsstelle sie oder er ausgebildet werden soll. 30 Veränderte Einteilung des Vorbereitungsdienstes (1) Auf Antrag kann das Oberlandesgericht die Reihenfolge der Stationen ändern, wenn dies der Ausbildung förderlich ist. (2) Das Oberlandesgericht regelt den weiteren Vorbereitungsdienst für diejenigen, die einen Teil des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Land abgeleistet haben und nunmehr in Niedersachsen übernommen werden. 31 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (1) Ist Ausbildungszeit wegen Dienstunfähigkeit entfallen, so können auf Antrag die erste und die vierte Pflichtstation bei mehr als 40 entfallenen Arbeitstagen und die übrigen Stationen bei mehr als 30 entfallenen Arbeitstagen um drei Monate verlängert werden. (2) Das Oberlandesgericht kann im Einzelfall die Ausbildungszeit auf Antrag auch aus sonstigen zwingenden Gründen um drei Monate verlängern; unzureichende Leistungen stel-len keinen zwingenden Grund dar. (3) Eine Verlängerung nach Absatz 1 oder 2 kann auch mehrfach gewährt werden. (4) Der Antrag kann nur bis zum Ende der Station gestellt werden, die verlängert werden soll. Rechtsgrundlagen 199

213 vl 2017/3/21 21:25 page 200 #212 D. Rechtsgrundlagen 32 [aufgehoben] 33 Gestaltung der Ausbildung (1) Die Referendarin oder der Referendar hat die Arbeitskraft voll der Ausbildung zu widmen. (2) 1 Die Ausbildung findet am Arbeitsplatz, in der Arbeitsgemeinschaft und in Sonderveranstaltungen statt. 2 Die Oberlandesgerichte stellen Grundsätze für die Zuweisung an Ausbildungsstellen und Arbeitsgemeinschaften auf. 3 Ein Anspruch auf eine Ausbildung bei einer bestimmten Ausbildungsstelle besteht nicht. 4 Die Referendarin oder der Referendar kann einer Arbeitsgemeinschaft in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk zugewiesen werden. 5 Das Oberlandesgericht kann von der Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft befreien. (3) In der vierten Pflicht- und der Wahlstation kann die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen bis zu einer Dauer von insgesamt drei Monaten gestattet werden. (4) Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaften wählen zur Wahrnehmung ihrer Interessen in Ausbildungsfragen eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter. (5) Die Ausbildung wird durch Klausurenkurse zur Prüfungsvorbereitung ergänzt; die Teilnahme ist freiwillig. (6) 1 Die Ausbildung darf nur von Personen durchgeführt werden, die die Befähigung zum Richteramt oder bei einer Ausbildung im Ausland eine entsprechende Qualifikation besitzen. 2 Von diesem Erfordernis kann bei den Wahlstellen nach 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. h und i im Einzelfall abgesehen werden. (7) In jeder Station wird nach einem Plan ausgebildet, der die Gegenstände und die Methoden der Ausbildung festlegt. 34 Ausbildungsnachweise Über die Ausbildung am Arbeitsplatz ist ein Ausbildungsnachweis anzulegen, der über die erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen, soweit sie nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind, und ihre Bewertung Aufschluss gibt. 35 Zeugnisse (1) 1 Jede Ausbilderin oder jeder Ausbilder am Arbeitsplatz und in der Arbeitsgemeinschaft der Pflichtstationen hat sich in einem Ausbildungszeugnis über die Referendarin oder den Referendar zu äußern. 2 Das Zeugnis hat Angaben zu enthalten über die Fähigkeiten, die Rechtskenntnisse, die während der Ausbildung erbrachten Leistungen und soweit möglich die persönlichen Eigenschaften. (2) Für die Bewertung der Leistungen gilt 12 Abs. 1 NJAG. (3) 1 Das Zeugnis ist am Ende der Station oder des Stationsteils anzufertigen und zu eröffnen, bevor es zu den Personalakten gegeben wird. 2 Ist beabsichtigt, die Gesamtleistung mit mangelhaft oder ungenügend zu beurteilen, so soll dies 200

214 vl 2017/3/21 21:25 page 201 #213 II. Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO) spätestens zehn Tage vor Beendigung des Beurteilungszeitraumes mitgeteilt werden. 3 Eine schriftliche Äußerung der Referendarin oder des Referendars zu dem Zeugnis ist zusammen mit diesem aufzubewahren. 36 [aufgehoben] 37 Aufsichtsarbeiten (1) 1 Die Aufsichtsarbeiten werden zu Beginn des letzten Monats der letzten Pflichtstation geschrieben Abs. 1 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend. (2) 1 Die Aufsichtsarbeiten beziehen sich auf die Ausbildung in den Pflichtstationen. 2 Anzufertigen sind 1. vier Aufsichtsarbeiten aus dem Bereich des Zivilrechts, davon zwei Arbeiten mit einer gutachterlich-rechtsberatenden oder gutachterlich-rechtsgestaltenden sowie jeweils eine Arbeit mit einer zivilgerichtlichen und einer gutachterlichen Aufgabenstellung, 2. eine Aufsichtsarbeit aus dem Bereich des Strafrechts mit einer staatsanwaltschaftlichen Aufgabenstellung, 3. zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Bereich des Öffentlichen Rechts, davon eine mit einer verwaltungsfachlichen und eine mit einer gutachterlich-rechtsberatenden Aufgabenstellung, 4. eine Aufsichtsarbeit nach Wahl des Prüflings aus dem Strafrecht mit einer staatsanwaltschaftlichen oder aus dem Öffentlichen Recht mit einer verwaltungsfachlichen Aufgabenstellung. 3 Liegt dem Landesjustizprüfungsamt bis spätestens zum Ende der Ausbildung in der dritten Pflichtstation eine Wahlentscheidung des Prüflings nach Satz 2 Nr. 4 nicht vor, so ist eine Aufsichtsarbeit mit einer staatsanwaltschaftlichen Aufgabenstellung anzufertigen. 38 [aufgehoben] 39 Mündliche Prüfung (1) 1 Die mündliche Prüfung beginnt mit dem freien Aktenvortrag zu einer anwaltlichen Aufgabenstellung. 2 Daran schließt sich ein kurzes Vertiefungsgespräch an. (2) 1 Die Akten, die dem Vortrag zugrunde liegen, beziehen sich auf den vom Prüfling gewählten Wahlbereich. 2 Ist ein Wahlbereich nach 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 gewählt, so kann die Referendarin oder der Referendar spätestens zwei Monate vor Ende der Wahlstation gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt erklären, welchem Teilbereich der Vortrag zu entnehmen ist. 3 Die Aufgabe wird dem Prüfling eine Stunde vor der mündlichen Prüfung übergeben. (3) 1 Die Prüfungsgespräche dauern bei vier Prüflingen insgesamt etwa drei Stunden. 2 Sie sind durch angemessene Pausen zu unterbrechen. (4) 1 Die Prüfungsgespräche sind entsprechend den vier Pflichtstationen zu gliedern. Rechtsgrundlagen 201

215 vl 2017/3/21 21:25 page 202 #214 D. Rechtsgrundlagen 2 Sie sollen von den jeweils typischen Berufssituationen ausgehen. 3 Die Prüfungsgespräche dienen der Feststellung, ob der Prüfling in der Lage ist, Aufgaben und Probleme der juristischen Praxis rasch zu erfassen, die maßgebenden Gesichtspunkte zutreffend zu erkennen und durch überzeugende Erwägungen zu einer Lösung beizutragen. (5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann das Zuhören bei der mündlichen Prüfung gestatten: 1. Referendarinnen und Referendaren, vorzugsweise denen, die demnächst zur Prüfung anstehen, 2. Vertreterinnen und Vertretern von Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände sowie 3. anderen Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht. 40 Wiederholung der Prüfung (1) 1 Ist die Prüfung nicht bestanden, so bestimmt der Prüfungsausschuss, welche der vier Pflichtstationen ganz oder teilweise zu wiederholen sind. 2 Er legt die Dauer des Ergänzungsvorbereitungsdienstes, der mindestens drei und höchstens sieben Monate beträgt, fest. 3 Wird er aufgeteilt, so entfallen auf die einzelnen Stationen mindestens drei Monate. 4 Die Ausbildung im Ergänzungsvorbereitungsdienst beginnt unverzüglich bleibt unberührt. (2) 1 Hat eine mündliche Prüfung nicht stattgefunden oder ist die Prüfung wegen einer Täuschungshandlung für nicht bestanden erklärt worden, so trifft das Landesjustizprüfungsamt die Entscheidungen nach Absatz 1. 2 Es kann von der Anordnung eines Ergänzungsvorbereitungsdienstes absehen, wenn mit den schriftlichen Prüfungsleistungen die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung erfüllt sind. (3) Die Referendarin oder der Referendar hat die Aufsichtsarbeiten gegen Ende des Ergänzungsvorbereitungsdienstes anzufertigen. (4) Ist die Prüfung zu wiederholen, aber kein Ergänzungsvorbereitungsdienst abzuleisten (Absatz 2 Satz 2), so werden die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsleistungen auf die Prüfungsgesamtnote der Wiederholungsprüfung angerechnet. 41 Übergangsvorschriften (1) 1 Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 die Zulassung zur Pflichtfachprüfung oder Schwerpunktbereichsprüfung beantragen, finden die am 30. September 2009 geltenden Vorschriften über die erste Prüfung weiterhin Anwendung. 2 Studierende, die ab dem 1. Oktober 2009 und vor dem 1. Juli 2010 die Zulassung zur Pflichtfachprüfung oder Schwerpunktbereichsprüfung beantragen, können mit ihrem Antrag entscheiden, ob sich die Zulassung und die erste Prüfung nach den am 30. September 2009 geltenden oder den danach geltenden Vorschriften richtet. 3 Für Prüfungen, die im Anschluss an eine im Freiversuch als nicht unternommen geltende Prüfung abgelegt werden, und für Wiederholungsprüfungen gelten die gleichen 202

216 vl 2017/3/21 21:25 page 203 #215 II. Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO) Bestimmungen wie für den ersten Prüfungsversuch. (2) 1 Abweichend von Absatz 1 finden für Studierende, die für die erste Prüfung nach den am 30. September 2009 geltenden Vorschriften zugelassen sind, die ab dem 1. Oktober 2009 geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Prüfungsleistungen nicht bis zum 31. Mai 2013 vollständig erbracht worden sind. 2 Die Bewertungen der vor dem 1. Juni 2013 bereits erbrachten Prüfungsleistungen gehen entsprechend den ab dem 1. Oktober 2009 geltenden Vorschriften in die Prüfungsgesamtnote ein. Rechtsgrundlagen 203

217 vl 2017/3/21 21:25 page 204 #216 D. Rechtsgrundlagen III. Studienordnung (StudO) 1) Alte Studienordnung (StudO) Studienordnung der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover (StudO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2011 Der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover hat am , und die nachstehende Studienordnung beschlossen. Das Präsidium hat die Studienordnung am genehmigt. Die Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover in Kraft. 1 Studienziele und Studiendauer (1) Das rechtswissenschaftliche Studium vermittelt die Kenntnis und das Verständnis des Rechts mit seinen europarechtlichen Bezügen, den rechtswissenschaftlichen Methoden und den philosophischen, geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Grundlagen und bereitet auf die Erste Juristische Staatsprüfung und die Erste Prüfung vor. (2) Das Studium einschließlich der ersten Prüfung dauert in der Regel viereinhalb Jahre. 2 Gegenstand des Studiums (1) Das Studium besteht aus dem Pflichtfachstudium und dem Schwerpunktstudium. (2) Das Pflichtfachstudium umfasst die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen. (3) 1 Das Schwerpunktstudium dient der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung eines Pflichtfachbereichs sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts. 2 Die Zulassung zum Schwerpunktstudium, der Gegenstand und Ablauf des Schwerpunktstudiums sowie die Prüfung sind in einer eigenständigen Ordnung geregelt (Fundstelle). 3 Studienbeginn und Studieneinführungswoche 1 Zu Beginn jedes Wintersemesters findet eine Studieneinführungswoche statt, die der Vorbereitung auf das juristische Studium dient. 2 Die Studieneinführungswoche ermöglicht die persönliche Eingewöhnung und soll eine erste Orientierung über das rechtswissenschaftliche Studium bieten. 204

218 vl 2017/3/21 21:25 page 205 #217 III. Studienordnung (StudO) 4 Studienplan 1 Für einen sinnvollen Aufbau des Studiums gibt der Studienplan, der als Bestandteil dieser Ordnung im Anhang beigefügt ist, Empfehlungen. 2 Die eigenverantwortliche Planung und Durchführung des Studiums durch die Studierenden werden hierdurch nicht berührt. 5 Arbeitsgemeinschaften (1) 1 Vorlesungsbegleitend werden in den ersten Semestern im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht Arbeitsgemeinschaften angeboten. 2 Die Arbeitsgemeinschaften dienen der Einübung und Vertiefung des in den Vorlesungen vermittelten Wissens. (2) Die Größe der Arbeitsgemeinschaften soll im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten 20 bis 25 Personen nicht überschreiten. (3) In den Arbeitsgemeinschaften soll zur Probe mindestens eine Fallklausur geschrieben werden. 6 Grundlagenveranstaltungen 1 In den Grundlagenveranstaltungen werden die geschichtlichen, philosophischen oder sozialen Grundlagen des Rechts und die Methodik seiner Anwendung exemplarisch behandelt. 2 Die erfolgreiche Teilnahme an einer Grundlagenveranstaltung ist nach 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) NJAG Voraussetzung für die Zulassung zur Pflichtfachprüfung. 3 Erfolgreich ist die Teilnahme an einer Grundlagenveranstaltung dann, wenn eine Hausarbeit oder eine Klausur oder ein schriftlich vorbereiteter mündlicher Vortrag mit mindestens ausreichend (4 Punkte) bestanden worden ist. 7 Fremdsprachen (1) Die Studierenden sind nach 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) NJAG verpflichtet, im Rahmen des Studiums an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs erfolgreich teilzunehmen. (2) 1 Fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltungen sind solche Lehrveranstaltungen im Umfang von 2 Semesterwochenstunden, die von der/dem verantwortlichen Dozenten/in in einer fremden Sprache abgehalten und vom Fakultätsrat als solche ausgewiesen werden. 2 Erfolgreich ist die Teilnahme dann, wenn in der fremden Sprache eine Klausur angefertigt worden ist und der Prüfling dabei gezeigt hat, dass er in der fremden Sprache über die erforderliche Ausdrucksfähigkeit verfügt. 3 Die Klausur kann durch eine Hausarbeit oder einen mündlichen Vortrag ersetzt werden, wenn der Prüfling zustimmt. (3) 1 Als rechtswissenschaftlich ausgerichteter Sprachkurs werden grundsätzlich nur Rechtsgrundlagen 205

219 vl 2017/3/21 21:25 page 206 #218 D. Rechtsgrundlagen solche Kurse anerkannt, die vom Fachsprachenzentrum der Leibniz Universität Hannover angeboten und durchgeführt werden. 2 Die Bestimmung der Leistungsanforderungen und die Ausstellung einer Bescheinigung erfolgen durch das Fachsprachenzentrum. 3 Der Fakultätsrat kann auch andere Kurse als rechtswissenschaftlich ausgerichtete Sprachkurse anerkennen, soweit sie gleichwertig sind. 8 Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Veranstaltungen 1 Die Studierenden sind nach 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) NJAG verpflichtet, im Rahmen des Studiums an einer einsemestrigen Lehrveranstaltung für Wirtschaftsoder Sozialwissenschaften teilzunehmen. 2 Erfolgreich ist die Teilnahme dann, wenn eine Hausarbeit oder eine Klausur oder ein schriftlich vorbereiteter mündlicher Vortrag mit mindestens ausreichend (4 Punkte) bestanden worden ist. 9 Schlüsselqualifikationen 1 Die Studierenden müssen gem. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f NJAG an einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen ( 5a Abs. 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes) mit Erfolg teilnehmen. 2 Erfolgreich ist die Teilnahme, wenn ein Vortrag oder eine vortragsähnliche Leistung im Rahmen der Lehrveranstaltung erbracht wurde. 10 Zwischenprüfung 1 Auf der Grundlage studienbegleitender Prüfungen wird während des Studiums eine Zwischenprüfung durchgeführt. 2 Die Zwischenprüfung dient der Feststellung, ob die oder der Studierende die für das weitere Studium erforderliche fachliche Qualifikation besitzt. 3 Die Zwischenprüfung ist in der Regel bis zum Ende des vierten Semesters abzulegen. 4 Die Durchführung der Prüfung und die Prüfungsinhalte sind in der Zwischenprüfungsordnung geregelt. 11 Methodenlehre 1 Zur Schwerpunktprüfung wird nach 7 Abs. 1 Buchst. c SPPrO nur zugelassen, wer erfolgreich an einer Lehrveranstaltung in Methodenlehre teilgenommen hat. 2 Erfolgreich ist die Teilnahme dann, wenn eine Klausur mit mindestens ausreichend (4 Punkte) bestanden worden ist. 12 Übungen für Fortgeschrittene (1) 1 Die erfolgreiche Teilnahme an je einer Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht ist nach 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) NJAG die Voraussetzung für die Zulassung zur Pflichtfachprüfung. 2 Erfolgreich ist die Teilnahme an der Übung dann, wenn von den im Rahmen 206

220 vl 2017/3/21 21:25 page 207 #219 III. Studienordnung (StudO) der Übung angebotenen Leistungskontrollen mindestens eine Hausarbeit und mindestens zwei Klausuren mit mindestens ausreichend (4 Punkte) bestanden worden sind. (2) 1 An einer Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene darf nur teilnehmen, wer die nach 15 Abs. 1 Buchst. b und d ZwPrO erforderlichen Zwischenprüfungsleistungen bestanden hat und nachweist. 2 An einer Übung im Strafrecht und im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene darf nur teilnehmen, wer in dem betreffenden Fach die nach 15 Abs. 1 Buchst. e und f ZwPrO erforderlichen Zwischenprüfungsleistungen und eine Hausarbeit ( 15 Abs. 1 Buchst. c ZwPrO) bestanden hat und nachweist. 3 Studierende, die von einer anderen Universität an die Leibniz Universität Hannover wechseln, können dort erbrachte Leistungen anrechnen lassen, sofern sie gleichwertig sind. 4 Die Entscheidung trifft die Studiendekanin oder der Studiendekan. (3) 1 In den Übungen für Fortgeschrittene werden zwei Hausarbeiten und vier Klausuren angeboten. 2 Dabei soll eine der anzubietenden Klausuren rechtsberatende Praxis i.s.d. 5d Abs. 1 S. 1 DRiG zum Gegenstand haben. 3 Die erste Hausarbeit wird in der der Übung vorangehenden vorlesungsfreien Zeit, die zweite Hausarbeit in der sich an das Übungsende anschließenden vorlesungsfreien Zeit angeboten. 4 Die zweite Hausarbeit kann identisch sein mit der ersten Hausarbeit, die in der Fortgeschrittenenübung des nachfolgenden Semesters angeboten wird. (4) In den Übungen für Fortgeschrittene werden auch die in den praktischen Studienzeiten gewonnenen Einblicke in die Praxis berücksichtigt. 13 Anwaltsorientiertes Zertifikatsstudium 1 Für diejenigen Studierenden, die eine anwaltliche Tätigkeit anstreben, wird ein anwaltsorientiertes Schwerpunktstudium angeboten, das die Möglichkeit bietet, ein Zertifikat (ADVO-Zertifikat) zu erlangen. 2 Der Gegenstand und der Ablauf dieses Zusatzangebots sowie die Durchführung der Zertifikatsprüfung sind in einer eigenständigen Ordnung geregelt. 14 Notengebung 1 Die einzelnen Studienleistungen und die Gesamtnoten werden nach den Notenstufen und Punktzahlen bewertet, die in 1 der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite Juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. 2 Die Prüfenden können durch ihnen zugeordnete Korrekturassistentinnen und Korrekturassistenten, die die Erste Juristische Staatsprüfung oder die Erste Prüfung bestanden haben, unterstützt werden. Rechtsgrundlagen 207

221 vl 2017/3/21 21:25 page 208 #220 D. Rechtsgrundlagen 15 Täuschungsversuch Versucht eine Studierende oder ein Studierender, das Ergebnis einer Leistungskontrolle durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, so wird die betroffene Leistung in der Regel mit der Note ungenügend (0 Punkte) bewertet. 16 Inkrafttreten (1) Diese Ordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Leibniz Universität Hannover folgenden Semesters in Kraft. (2) 12 Abs. 1 Satz 2 gilt erstmals für Studierende, die im Wintersemester 2003/2004 im ersten Fachsemester immatrikuliert waren. Studienplan für das rechtswissenschaftliche Studium im Pflichtfach 1. Semester 23 Studieneinführungswoche und Erstsemesterexkursion Grundkurs BGB I (einschließlich Fallbearbeitung) 4 Grundkurs BGB II 2 AG im Bürgerlichen Recht I 2 Strafrecht AT (einschließlich Fallbearbeitung) 4-6 AG im Strafrecht 2 Verfassungsrecht I (einschließlich Fallbearbeitung) 4 Grundlagenfach 2 Fremdsprachen 2 2. Semester 23 Grundkurs BGB III 4 Grundkurs BGB IV 3-4 AG im Bürgerlichen Recht II 2 Strafrecht BT I (einschließlich Fallbearbeitung) 2-4 Strafrecht BT II 2 AG im Strafrecht für Fortgeschrittene 2 Verfassungsrecht II (einschließlich Fallbearbeitung) AG im Staatsrecht

222 vl 2017/3/21 21:25 page 209 #221 III. Studienordnung (StudO) 3. Semester 26 Sachenrecht I 2 Sachenrecht II 2 Zivilprozessrecht I 2 Vorbereitungskurs auf die Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Strafprozessrecht I 2 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene 2 Europarecht I 2 AG im Europarecht I 2 Allgemeines Verwaltungsrecht 4 AG im Verwaltungsrecht 2 Wirtschafts- oder sozialwissenschaftliche Veranstaltung 2 Methodenlehre 2 4. Semester 28 Familienrecht 2 Erbrecht 2 Handels- und Gesellschaftsrecht 2 Arbeitsrecht 2 Zivilprozessrecht II 2 Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 2 Europarecht II 2 AG im Europarecht II 2 Strafprozessrecht II 2 Gefahrenabwehrrecht 2 Baurecht 2 Kommunalrecht 2 Verwaltungsprozessrecht 2 Fremdsprachen/Schlüsselqualifikationen 2 2 Rechtsgrundlagen 209

223 vl 2017/3/21 21:25 page 210 #222 D. Rechtsgrundlagen 5. Semester 12 Übung und Vertiefung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene 4 Schwerpunktstudium 8 6. Semester 8 Schwerpunktstudium, Prüfung 8 Examinatorien zum Pflichtfach Klausurenkurs 7. Semester 8 Schwerpunktstudium 8 Examinatorien zum Pflichtfach Klausurenkurs 8. Semester 8 Schwerpunktstudium, Prüfung 8 Examinatorien zum Pflichtfach Klausurenkurs Die Veranstaltungen Strafrecht AT und Strafrecht BT I haben zusammen in zwei aufeinanderfolgenden Semestern einen Stundenumfang von insgesamt 8 SWS, die Vorlesungen Verfassungsrecht (I, II) zusammen in zwei aufeinanderfolgenden Semestern einen Stundenumfang von insgesamt 8 SWS. Der Vorbereitungskurs auf die Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht kann wahlweise auch im vierten Fachsemester angeboten werden. 210

224 vl 2017/3/21 21:25 page 211 #223 III. Studienordnung (StudO) 2) Neue Studienordnung (StudO) Der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover hat am die nachfolgende geänderte Studienordnung beschlossen. Das Präsidium hat die Studienordnung am genehmigt. Sie tritt nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover zum Wintersemester 2016/2017 in Kraft. 1 - Studienziele und Studiendauer (1) Das rechtswissenschaftliche Studium vermittelt die Kenntnis und das Verständnis des Rechts mit seinen europarechtlichen Bezügen, den rechtswissenschaftlichen Methoden und den philosophischen, geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Grundlagen und bereitet auf die Erste Prüfung vor. (2) Das Studium einschließlich der Ersten Prüfung dauert in der Regel viereinhalb Jahre. 2 - Gegenstand des Studiums (1) Das Studium besteht aus dem Pflichtfachstudium und dem Schwerpunktstudium. (2) Das Pflichtfachstudium umfasst die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen. (3) 1 Das Schwerpunktstudium dient der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung eines Pflichtfachbereichs sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts. 2 Die Zulassung zum Schwerpunktstudium, der Gegenstand und Ablauf des Schwerpunktstudiums sowie die Prüfung sind in einer eigenständigen Ordnung geregelt. 3 - Studienbeginn und Studieneinführungswoche 1 Zu Beginn jedes Wintersemesters findet eine Studieneinführungswoche statt, die der Vorbereitung auf das juristische Studium dient. 2Die Studieneinführungswoche ermöglicht die persönliche Eingewöhnung und soll eine erste Orientierung über das rechtswissenschaftliche Studium bieten. 4 - Studienplan 1 Für einen sinnvollen Aufbau des Studiums gibt der Studienplan, der als Bestandteil dieser Ordnung im Anhang beigefügt ist, Empfehlungen. 2 Die eigenverantwortliche Planung und Durchführung des Studiums durch die Studierenden werden hierdurch nicht berührt. Rechtsgrundlagen 211

225 vl 2017/3/21 21:25 page 212 #224 D. Rechtsgrundlagen 5 - Arbeitsgemeinschaften (1) 1 Vorlesungsbegleitend werden in den ersten Semestern im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht Arbeitsgemeinschaften angeboten. 2Die Arbeitsgemeinschaften dienen der Einübung und Vertiefung des in den Vorlesungen vermittelten Wissens. (2) Die Größe der Arbeitsgemeinschaften soll im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten 20 bis 25 Personen nicht überschreiten. (3) In den Arbeitsgemeinschaften soll zur Probe mindestens eine Fallklausur geschrieben werden. 6 - Grundlagenveranstaltungen 1 In den Grundlagenveranstaltungen werden die geschichtlichen, philosophischen oder sozialen Grundlagen des Rechts und die Methodik seiner Anwendung exemplarisch behandelt. 2 Die erfolgreiche Teilnahme an einer Grundlagenveranstaltung ist nach 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) NJAG Voraussetzung für die Zulassung zur Pflichtfachprüfung. 3 Erfolgreich ist die Teilnahme an einer Grundlagenveranstaltung dann, wenn eine Hausarbeit oder eine Klausur oder ein schriftlich vorbereiteter mündlicher Vortrag mit mindestens ausreichend (4 Punkte) bestanden worden ist. 7 - Fremdsprachen (1) Die Studierenden sind nach 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. d) NJAG verpflichtet, im Rahmen des Studiums an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs erfolgreich teilzunehmen. (2) 1 Fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltungen sind solche Lehrveranstaltungen im Umfang von 2 Semesterwochenstunden, die von der/dem verantwortlichen Dozenten/in in einer fremden Sprache abgehalten und vom Fakultätsrat als solche ausgewiesen werden. 2 Erfolgreich ist die Teilnahme dann, wenn in der fremden Sprache eine Klausur oder eine Hausarbeit angefertigt oder ein mündlicher Vortrag gehalten worden ist und der Prüfling dabei gezeigt hat, dass er in der fremden Sprache über die erforderliche Ausdrucksfähigkeit verfügt. (3) 1 Als rechtswissenschaftlich ausgerichteter Sprachkurs werden grundsätzlich nur solche Kurse anerkannt, die vom Fachsprachenzentrum der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover angeboten und durchgeführt werden. 2 Die Bestimmung der Leistungsanforderungen und die Ausstellung einer Bescheinigung erfolgen durch das Fachsprachenzentrum. 3 Der Fakultätsrat kann auch andere Kurse als rechtswissenschaftlich ausgerichtete Sprachkurse anerkennen, soweit sie gleichwertig sind. 212

226 vl 2017/3/21 21:25 page 213 #225 III. Studienordnung (StudO) 8 - Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Veranstaltungen 1 Die Studierenden sind nach 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. e) NJAG verpflichtet, im Rahmen des Studiums an einer einsemestrigen Lehrveranstaltung für Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften teilzunehmen. 2 Erfolgreich ist die Teilnahme dann, wenn eine Hausarbeit oder eine Klausur oder ein schriftlich vorbereiteter mündlicher Vortrag mit mindestens ausreichend (4 Punkte) bestanden worden ist. 9 - Schlüsselqualifikationen 1 Die Studierenden müssen gem. 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. f) NJAG an einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen ( 5a Abs. 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes) mit Erfolg teilnehmen. 2 Erfolgreich ist die Teilnahme, wenn ein Vortrag oder eine vortragsähnliche Leistung im Rahmen der Lehrveranstaltung erbracht wurde Zwischenprüfung 1 Auf der Grundlage studienbegleitender Prüfungen wird während des Studiums eine Zwischenprüfung durchgeführt. 2 Die Zwischenprüfung dient der Feststellung, ob die oder der Studierende die für das weitere Studium erforderliche fachliche Qualifikation besitzt. 3 Die Zwischenprüfung ist in der Regel bis zum Ende des vierten Semesters abzulegen. 4 Die Durchführung der Prüfung und die Prüfungsinhalte sind in der Zwischenprüfungsordnung geregelt Methodenlehre 1 Zur Schwerpunktprüfung wird nach 7 Abs. 1 lit. c) SPPrO nur zugelassen, wer erfolgreich an einer Lehrveranstaltung in Methodenlehre teilgenommen hat. 2 Erfolgreich ist die Teilnahme dann, wenn eine Klausur mit mindestens ausreichend (4 Punkte) bestanden worden ist Übungen für Fortgeschrittene (1) 1 Die erfolgreiche Teilnahme an je einer Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht ist nach 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) NJAG die Voraussetzung für die Zulassung zur Pflichtfachprüfung. 2 Erfolgreich ist die Teilnahme an der Übung dann, wenn von den im Rahmen der Übung angebotenen Leistungskontrollen mindestens zwei Klausuren innerhalb eines Semesters jeweils mit mindestens ausreichend (4 Punkte) bestanden worden sind. 3 Darüber hinaus muss im Bürgerlichen Recht und im Öffentlichen Recht jeweils mindestens eine Hausarbeit mit mindestens ausreichend (4 Punkte) bestanden worden sein. 4 Die Hausarbeitsleistung kann aus einem anderen Semester als die Klausurleistungen stammen. 5 Die jeweils erbrachten Teilleistungen einer Übung für Fortgeschrittene verfallen nach 10 Semestern. Rechtsgrundlagen 213

227 vl 2017/3/21 21:25 page 214 #226 D. Rechtsgrundlagen (2) 1 An einer Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene darf nur teilnehmen, wer die nach 15 Abs. 1 lit. b) und d) ZwPrO erforderlichen Zwischenprüfungsleistungen bestanden hat und nachweist. 2An einer Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene darf nur teilnehmen, wer die nach 15 Abs. 1 lit. c) und e) ZwPrO erforderlichen Zwischenprüfungsleistungen bestanden hat und nachweist. 3 An einer Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene darf nur teilnehmen, wer die nach 15 Abs. 1 lit. f) ZwPrO erforderlichen Zwischenprüfungsleistungen bestanden hat und nachweist. 4 Studierende, die von einer anderen Universität an die Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover wechseln, können dort erbrachte Leistungen anrechnen lassen, sofern sie gleichwertig sind. 5 Die Entscheidung trifft die Studiendekanin oder der Studiendekan. (3) 1 In den Übungen für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht und im Öffentlichen Recht werden pro Semester eine Hausarbeit und in allen Übungen für Fortgeschrittene werden pro Semester vier Klausuren angeboten. 2 Dabei soll eine der anzubietenden Klausuren rechtsberatende Praxis i.s.d. 5d Abs. 1 S. 1 DRiG zum Gegenstand haben. (4) In den Übungen für Fortgeschrittene werden auch die in den praktischen Studienzeiten gewonnenen Einblicke in die Praxis berücksichtigt Anwaltsorientiertes Zertifikatsstudium 1 Für diejenigen Studierenden, die eine anwaltliche Tätigkeit anstreben, wird ein anwaltsorientiertes Zertifikatsstudium angeboten, das die Möglichkeit bietet, ein Zertifikat (ADVO-Zertifikat) zu erlangen. 1 Der Gegenstand und der Ablauf dieses Zusatzangebots sowie die Durchführung der Zertifikatsprüfung sind in einer eigenständigen Ordnung geregelt Notengebung 1 Die einzelnen Studienleistungen und die Gesamtnoten werden nach den Notenstufen und Punktzahlen bewertet, die in 1 der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. 2 Die Prüfenden können durch ihnen zugeordnete Korrekturassistentinnen und Korrekturassistenten, die die Erste Juristische Staatsprüfung oder die Erste Prüfung bestanden haben, unterstützt werden Täuschungsversuch Versucht eine Studierende oder ein Studierender, das Ergebnis einer Leistungskontrolle durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, so wird die betroffene Leistung in der Regel mit der Note ungenügend (0 Punkte) bewertet. 214

228 vl 2017/3/21 21:25 page 215 #227 III. Studienordnung (StudO) 16 - Inkrafttreten (1) Diese Ordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover folgenden Semesters in Kraft. (2) Sie ist erstmals auf Studierende anzuwenden, die im Wintersemester 2016/2017 für das rechtswissenschaftliche Studium (Abschluss Erste Prüfung) erstimmatrikuliert wurden. Studienplan für das rechtswissenschaftliche Studium im Pflichtfach 1. Semester 22 Studieneinführungswoche und Erstsemesterexkursion Grundkurs BGB I 4 Grundkurs BGB II 2 AG zum Grundkurs BGB I und II 2 Grundkurs Strafrecht I 4 AG zum Grundkurs Strafrecht I 2 Verfassungsrecht I 4 AG zum Verfassungsrecht I 2 Grundlagenfach 2 2. Semester Grundkurs BGB III 4 Grundkurs BGB IV 3-4 AG zum Grundkurs BGB III und IV 2 Grundkurs Strafrecht II 4 AG zum Grundkurs Strafrecht II 2 Verfassungsrecht II 4 AG zum Verfassungsrecht II 2 Rechtsgrundlagen 215

229 vl 2017/3/21 21:25 page 216 #228 D. Rechtsgrundlagen 3. Semester 30 Sachenrecht I 2 Sachenrecht II 2 AG zum Sachenrecht I und II 2 Zivilprozessrecht I 2 Vorbereitungskurs auf die Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht I Grundkurs Strafrecht III 2 AG zum Grundkurs Strafrecht III 2 Strafprozessrecht I 2 Europarecht I 2 AG zum Europarecht I 2 Allgemeines Verwaltungsrecht 4 AG zum Allgemeinen Verwaltungsrecht 2 Wirtschafts- oder sozialwissenschaftliche Veranstaltung 2 Methodenlehre 2 4. Semester Familienrecht 2 Erbrecht 2 Handels- und Gesellschaftsrecht 2 Arbeitsrecht 2 Zivilprozessrecht II 2 Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 2 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene 2 Strafprozessrecht II 2 Europarecht II 2 AG zum Europarecht II 2 Besonderes Verwaltungsrecht 4-5 AG zum Besonderen Verwaltungsrecht 2 Verwaltungsprozessrecht 2 Fremdsprachen 2 Schlüsselqualifikationen

230 vl 2017/3/21 21:25 page 217 #229 III. Studienordnung (StudO) 5. Semester 12 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene 4 Schwerpunktstudium 8 6. Semester 8 Schwerpunktstudium, Prüfung 8 Examinatorien zum Pflichtfach Klausurenkurs 7. Semester 8 Schwerpunktstudium 8 Examinatorien zum Pflichtfach Klausurenkurs 8. Semester 8 Schwerpunktstudium, Prüfung 8 Examinatorien zum Pflichtfach Klausurenkurs Der Vorbereitungskurs auf die Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht kann wahlweise auch im vierten Fachsemester angeboten werden. Rechtsgrundlagen 217

231 vl 2017/3/21 21:25 page 218 #230 D. Rechtsgrundlagen IV. Zwischenprüfungsordnung (ZwPrO) 1) Zwischenprüfungsordnung (ZwPrO, alte Fassung) Ordnung für die Durchführung einer studienbegleitenden Zwischenprüfung für das rechtswissenschaftliche Studium mit dem Abschluss Staatsexamen an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover (ZwPrO) In der Fassung der Bekanntmachung vom gemäß 1a Abs. 3 NJAG i.d.f. vom (GVBl. S. 8) I. Teil: Grundlagen 1 Zwischenprüfung (1) 1 Während des rechtswissenschaftlichen Studiums wird eine Zwischenprüfung auf der Grundlage studienbegleitender Prüfungen durchgeführt. 2 Sie dient der Feststellung, ob die/der Studierende die für das weitere Studium erforderliche fachliche Qualifikation besitzt. 3 Zugleich ermöglicht sie den Studierenden von Anfang an eine kontinuierliche Selbstkontrolle und hält sie zu einem zielgerichteten Studium an. (2) 1 Die Zwischenprüfung ist in der Regel bis zum Ende des vierten Fachsemesters (Zwischenprüfungsfrist, 5) abzulegen. 2 Die Gegenstände der Zwischenprüfung (Zwischenprüfungsinhalte, 14-17) werden unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes den Pflichtfächern des ersten juristischen Staatsexamens ( 3 Abs. 3 Sätze 1 und 4 NJAG, 16 NJAVO) und den Grundlagenfächern ( 4 Abs. 1 Nr. 1 a NJAG) entnommen. (3) Der erfolgreiche Abschluss der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Pflichtfachprüfung, aber nicht auch für die Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene. (4) 1 Wer die geforderten Leistungsnachweise ( 14-17) innerhalb der Zwischenprüfungsfrist ( 5) nicht erbracht hat, hat die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden und den Prüfungsanspruch verloren. 2 Damit erlischt die Zulassung zum rechtswissenschaftlichen Studium, und es erfolgt die Exmatrikulation für dieses Fach. II. Teil: Prüfungsverfahren Abschnitt 1: Organisation 2 Zwischenprüfungsbeauftragte(r) (1) 1 Der Fakultätsrat bestimmt für die Zwischenprüfung aus der Hochschullehrergruppe für die Dauer von jeweils 2 Jahren eine Beauftragte oder einen Beauftragten und zwei Vertretungen für den Verhinderungsfall (Zwischenprüfungsbeauftragte/r). 2 Bei Einführung eines kollegialen Dekanats übernimmt die Studiendekanin oder der 218

232 vl 2017/3/21 21:25 page 219 #231 IV. Zwischenprüfungsordnung (ZwPrO) Studiendekan die Aufgabe der/des Zwischenprüfungsbeauftragten. (2) Die/der Zwischenprüfungsbeauftragte trifft alle Entscheidungen nach dieser Ordnung, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. (3) Die/der Zwischenprüfungsbeauftragte stellt die Durchführung der Zwischenprüfungen sicher und achtet darauf, dass die Bestimmungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG), des Niedersächsischen Gesetzes über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) nebst ergänzender Verordnung (NJAVO) und dieser Zwischenprüfungsordnung eingehalten werden. (4) Die/der Zwischenprüfungsbeauftragte berichtet regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungsergebnisse und gibt dem Fakultätsrat Anregungen zur Reform dieser Prüfungsordnung. 3 Zwischenprüfungsausschuss (1) 1 Es wird ein Zwischenprüfungsausschuss gebildet. 2 Dem Zwischenprüfungsausschuss gehören fünf Mitglieder an, und zwar die/der Zwischenprüfungsbeauftragte, zwei weitere Mitglieder der Professorengruppe, ein Mitglied der Mitarbeitergruppe und ein Mitglied der Studierendengruppe. 3 Mit Ausnahme der/des Zwischenprüfungsbeauftragten werden seine Mitglieder sowie deren ständige Vertreterinnen oder Vertreter durch die jeweiligen Gruppenvertretungen im Fakultätsrat benannt. 4 Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. 5 Der Zwischenprüfungsausschuss wird von der/dem Zwischenprüfungsbeauftragten einberufen und geleitet. (2) Der Zwischenprüfungsausschuss trifft alle Entscheidungen, die ihm nach dieser Ordnung zugewiesen sind. (3) 1 Der Zwischenprüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 2 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Zwischenprüfungsbeauftragten den Ausschlag. 3 Der Zwischenprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter zwei Mitglieder der Professorengruppe, anwesend sind. 4 Das Mitglied der Studierendengruppe hat bei der Bewertung und Anrechnung von Zwischenprüfungs- und Studienleistungen nur beratende Stimme. (4) 1 Die Sitzungen des Zwischenprüfungsausschusses sind nicht öffentlich. 2 In einer Niederschrift sind die wesentlichen Gegenstände der Erörterung festzuhalten und Beschlüsse im Wortlaut wiederzugeben. 3 Die Teilnehmer unterliegen der Amtsverschwiegenheit; sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (5) 1 Der Zwischenprüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. 2 Er kann außerdem allgemeine Regelungen zur Durchführung der Zwischenprüfung vorschlagen, über die der Fakultätsrat beschließt. Rechtsgrundlagen 219

233 vl 2017/3/21 21:25 page 220 #232 D. Rechtsgrundlagen 4 Prüfende (1) 1 Prüfende sind die verantwortliche Leiterin oder der verantwortliche Leiter der Lehrveranstaltung, in der Zwischenprüfungsleistungen erbracht werden können. 2 Die/der Zwischenprüfungsbeauftragte kann in begründeten Ausnahmefällen eine andere Person als Prüferin oder Prüfer bestellen. 3 Die Prüfenden können durch ihnen zugeordnete Korrekturassistentinnen oder Korrekturassistenten, die die Erste Juristische Staatsprüfung oder die Erste Prüfung bestanden haben, unterstützt werden. (2) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die die erste juristische Staatsprüfung oder die Erste Prüfung bestanden haben. (3) 1 Die Bewertung einer Leistung mit mangelhaft oder ungenügend erfordert die Mitwirkung einer Person mit der Befähigung zum Richteramt. 2 Für jede Lehrveranstaltung, deren Leiterin oder Leiter nicht die Befähigung zum Richteramt besitzt, bestimmt die/der Zwischenprüfungsbeauftragte eine weitere fachnahe, in den Lehrbetrieb eingebundene Prüferin oder einen weiteren in den Lehrbetrieb eingebundenen Prüfer mit der Befähigung zum Richteramt, der/dem die Zweitbeurteilung der mit mangelhaft oder ungenügend bewerteten Prüfungsleistungen obliegt und deren/dessen Bewertung im Falle einer nach dem Einigungsversuch verbleibenden Abweichung den Ausschlag gibt. Abschnitt 2: Durchführung 5 Zwischenprüfungsfrist (1) Bei der Berechnung der Zwischenprüfungsfrist nach 1 Abs. 2 S. 1 bleiben unberücksichtigt a) Semester, in denen die/der Studierende wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund an einem Studium gehindert war, b) bis zu einem Semester eines rechtswissenschaftlichen Studiums des ausländischen Rechts im Ausland, sofern eine hinreichende Studienleistung nachgewiesen wird, c) bis zu einem Semester einer Tätigkeit als Mitglied in den Gremien einer Hochschule, der Selbstverwaltung der Studierenden oder der Studentenwerke. d) Semester, in denen die/der Studierende wegen der Ableistung einer Dienstpflicht nach 34 HRG beurlaubt war. (2) Eine Verlängerung der Zwischenprüfungsfrist um ein Semester kann beantragen, wer aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Krankheit, eine Prüfungsleistung im vierten Fachsemester nicht hat ablegen können. (3) Wichtige Gründe sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen; Krankheitszeiten sind durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen. (4) Gegen belastende Entscheidungen der/des Zwischenprüfungsbeauftragten kann der Zwischenprüfungausschuss angerufen werden. 220

234 vl 2017/3/21 21:25 page 221 #233 IV. Zwischenprüfungsordnung (ZwPrO) 6 Studienortwechsel (1) 1 Studierende der Leibniz Universität Hannover, die vor Ablauf der Zwischenprüfungsfrist zu einer anderen Universität wechseln, erhalten auf schriftlichen Antrag eine Bescheinigung über die bisher erbrachten Zwischenprüfungsleistungen Abs. 2 lit. b und Abs. 5 gelten entsprechend. (2) 1 Studierende, die vor Ablauf der Zwischenprüfungsfrist von einer anderen Universität an die Leibniz Universität Hannover wechseln, können dort erbrachte Leistungen anrechnen lassen, wenn sie gleichwertig sind, d.h. den nach dieser Zwischenprüfungsordnung erforderlichen Leistungsnachweisen im wesentlichen entsprechen. 2 Sie haben dazu die notwendigen Nachweise beizubringen und erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Anrechnung bisheriger Leistungen. (3) 1 Eine an einer anderen deutschen Universität bestandene Zwischenprüfung wird auf Antrag als solche anerkannt. 2 Studierende, die nach mindestens vier Fachsemestern von einer anderen Universität ohne dort mit Erfolg abgeschlossene Zwischenprüfung an die Leibniz Universität Hannover wechseln, müssen Leistungen nachweisen, die den zum Bestehen der Zwischenprüfung nach dieser Ordnung erforderlichen Leistungsnachweisen im wesentlichen entsprechen. 3 Abs. 2 S. 2 gilt entsprechend. (4) Gegen belastende Entscheidungen der/des Zwischenprüfungsbeauftragten kann der Zwischenprüfungausschuss angerufen werden. 7 Zulassung 1 Zur Zwischenprüfung wird nur zugelassen, wer an der Leibniz Universität Hannover für das rechtswissenschaftliche Studium (Abschluss Staatsexamen) als Studierende/r eingeschrieben ist. 2 Studierende im ersten Fachsemester werden ohne besonderen Antrag zugelassen; alle anderen haben alsbald die Zulassung zu beantragen. 3 Eine gesonderte Zulassung zu den einzelnen Teilprüfungen findet nicht statt. 8 Anmeldung (1) 1 An den einzelnen Prüfungen darf nur teilnehmen, wer sich rechtzeitig hierzu angemeldet hat. 2 Die Meldefrist endet eine Woche vor dem angesetzten Prüfungstermin. Versäumte Prüfungsleistungen gelten als mit ungenügend (0 Punkte) bewertet. (2) 1 Der Prüfling kann aus einem wichtigen Grund, insbesondere im Krankheitsfall, auch nach Ablauf der Anmeldefrist von einer Prüfung zurücktreten. 2 5 Abs. 3 gilt entsprechend; in offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Attestes verzichtet werden. Rechtsgrundlagen 221

235 vl 2017/3/21 21:25 page 222 #234 D. Rechtsgrundlagen 9 Bewertung (1) Prüfungsleistungen werden entsprechend 1 der Verordnung über eine Notenund Punkteskala für die erste und Zweite Juristische Prüfung vom (BGBl. I S. 1243) bewertet. (2) 1 Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens ausreichend (4 Punkte) bewertet wurde. 2 Nur bestandene Prüfungen sind Grundlage zum Erwerb von Leistungspunkten. (3) Offensichtliche Bewertungsfehler sind unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer konkret und substantiiert schriftlich geltend zu machen. 10 Verfahren Der Zwischenprüfungsausschuss kann nähere Regeln über Zulassung und Anmeldung erlassen. 11 Täuschung (1) 1 Die Prüferin oder der Prüfer kann Teilnehmerinnen und Teilnehmer wegen eines Versuches der Täuschung zu eigenem oder fremdem Vorteil, insbesondere wegen der Benutzung oder Überlassung nicht zugelassener Hilfsmittel, oder wegen eines Verhaltens, das den ordnungsgemäßen Ablauf der Leistungskontrolle erheblich gefährdet, von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. 2 In diesem Fall wird die Arbeit mit ungenügend (0 Punkte) bewertet. Hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen. 3 Entsprechendes gilt, soweit nachträglich Täuschungsversuche festgestellt werden. (2) In besonders schweren Fällen kann die gesamte Zwischenprüfung nach Anhörung der Beteiligten vom Zwischenprüfungsausschuss vorzeitig für endgültig nicht bestanden erklärt werden. (3) 1 Stellt sich nach Ablegung der Zwischenprüfung heraus, dass die Voraussetzungen von Abs. 1 vorlagen, so ist das Zwischenprüfungszeugnis zurückzunehmen. 2 Betrifft der Verstoß nur eine einzelne Prüfung, so kann der Zwischenprüfungsbeauftragte einmalig eine befristete Nachholung erlauben, sofern die Prüfungsleistung nach dem Verstoß und vor dem Ablauf der Zwischenprüfungsfrist noch hätte erbracht werden können. 3 Nach dem Bestehen der Ersten Juristischen Staatsprüfung oder der Ersten Prüfung ist eine Rücknahme des Zwischenprüfungszeugnisses ausgeschlossen, es sei denn, die Erste Juristische Staatsprüfung oder die Erste Prüfung wird endgültig nachträglich aberkannt. (4) Entsprechendes gilt, wenn die Zulassung zu einer Leistungskontrolle, eine Fristverlängerung oder die Anerkennung einer Verhinderung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurden. 222

236 vl 2017/3/21 21:25 page 223 #235 IV. Zwischenprüfungsordnung (ZwPrO) 12 Prüfungsabschluss und Prüfungszeugnis (1) 1 Die Zwischenprüfung hat erfolgreich abgelegt, wer die nach erforderlichen Leistungen fristgerecht erbracht hat. 2 Hierüber wird nach Ablauf der Zwischenprüfungsfrist, auf Antrag auch früher, ein schriftliches Zwischenprüfungszeugnis erteilt. (2) Das Zwischenprüfungszeugnis enthält a) in der einfachen Form den Vor- und Zunamen des Studierenden, ihre/seine Matrikelnummer, den Tag der Erstimmatrikulation und die Entscheidung über das Gesamtergebnis der Zwischenprüfung als bestanden oder nicht bestanden (Muster gemäß Anlage 1); b) in der detaillierten Form außerdem die Angabe sämtlicher erbrachten Einzelleistungen mit der erreichten Note nebst Notenpunkten mit Nennung jeweils der Lehrveranstaltung samt Kreditpunkten (Kreditpunkte), der Art des Leistungsnachweises, des/der Prüfenden und des Zeitpunkts der Erbringung der Leistung; dazu enthält das Zeugnis eine Gesamtbewertung, in der die Notenpunkte mit den für die Leistungskontrolle vorgesehenen Leistungspunkten multipliziert und deren Summe (Rangpunkte) in Verhältnis zu der konkret erzielbaren Gesamtpunktzahl gesetzt werden (Muster gemäß Anlage 2); c) in der qualifizierten Form zusätzlich die Angabe einer Platzziffer, aufgrund der innerhalb des Prüfungsdurchgangs erreichten Gesamtpunktzahl; nicht bestandene Teilleistungen gehen in diese Berechnung nicht ein (Muster gemäß Anlage 3 * ). (3) 1 Das Zeugnis wird in der Form gemäß Abs. 2 lit. c ausgestellt, wenn nicht die/der Studierende innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe des letzten Prüfungsergebnisses eine andere Form beantragt. 2 Vor Ablauf der Zwischenprüfungsfrist kann das Zwischenprüfungszeugnis nur in der Form gemäß lit. a oder b beantragt werden. (4) 1 Die Zwischenprüfung hat endgültig nicht bestanden, wer die erforderlichen Leistungen innerhalb der Zwischenprüfungsfrist nicht erbracht hat. 2 Hierüber erteilt die/der Zwischenprüfungsbeauftragte einen schriftlichen Bescheid, aus dem sich die erbrachten Prüfungsleistungen ergeben. (5) Bei EDV-mäßiger Abwicklung genügt die faksimilierte Unterschrift der/des Zwischenprüfungsbeauftragten, wenn die Authentizität zusätzlich durch einen Dienststempel nachgewiesen ist. 13 Widerspruchsverfahren (1) 1 Gegen die Entscheidung über das Nichtbestehen der Zwischenprüfung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch nach 68 ff. VwGO eingelegt werden. 2 Die Begründung soll die Rüge hinreichend konkret und substantiiert darlegen. (2) 1 Der Zwischenprüfungsausschuss entscheidet über die Abhilfe nach 72 VwGO. Rechtsgrundlagen * hier nicht mit veröffentlicht 223

237 vl 2017/3/21 21:25 page 224 #236 D. Rechtsgrundlagen 2 Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, bescheidet hierüber die Dekanin/der Dekan die Widerspruchsführerin oder den Widerspruchsführer. (3) Mitglieder im Zwischenprüfungsausschuss, die an der beanstandeten Bewertung mitgewirkt haben, sind von der Entscheidung über die Abhilfe ausgeschlossen. III. Teil: Prüfungsinhalte 14 Zwischenprüfungsinhalte (1) 1 Die Zwischenprüfung umfasst Leistungsnachweise unter Prüfungsbedingungen durch Klausuren ( 16) und Hausarbeiten ( 17) im Bürgerlichen Recht, Strafrecht und Öffentlichen Recht einschließlich der zugehörigen Grundlagenfächer. 2 Die Prüfungsinhalte orientieren sich am jeweiligen Ausbildungsstand. 3 Die Prüfungsaufgaben werden von den Prüfenden ( 4 Abs. 1) gestellt. (2) Grundlage ist dabei ein Leistungspunktsystem ( 15), wobei sich die Leistungspunkte an der Schwierigkeit der Aufgabenstellung, dem Belastungsaufwand für die Leistungskontrolle, dem Umfang des Stoffes sowie der Aussagefähigkeit des Leistungsnachweises für die Eignung zum Studium orientieren. 15 Leistungspunktsystem (1) Das Bestehen der Zwischenprüfung setzt voraus: a) das Bestehen einer Hausarbeit oder einer Klausur oder eines schriftlich vorbereiteten mündlichen Vortrags in einem Grundlagenfach ( 7 StudO), b) das Bestehen einer Hausarbeit im Bürgerlichen Recht, c) das Bestehen einer Hausarbeit entweder im Strafrecht oder im Öffentlichen Recht, d) den Erwerb von mindestens zwölf Punkten aus mindestens zwei Klausuren aus unterschiedlichen Gebieten des Bürgerlichen Rechts (Grundkurs BGB I, Grundkurs BGB II, Grundkurs BGB III, Grundkurs BGB IV, Sachenrecht), e) den Erwerb von mindestens zwölf Punkten aus mindestens zwei Klausuren aus unterschiedlichen Gebieten des Strafrechts (Strafrecht AT, Strafrecht BT 1, Strafrecht BT 2), f) den Erwerb von mindestens zwölf Punkten aus mindestens zwei Klausuren aus unterschiedlichen Gebieten des Öffentlichen Rechts (Verfassungsrecht, Europarecht, Verwaltungsrecht). (2) Gewertet werden nur Teilleistungen, die mit mindestens ausreichend (4 Punkten) benotet worden sind. 16 Klausuren (1) Gegenstand der in 15 Abs. 1 Buchst. d bis f ZwPrO bezeichneten Klausuren sind Fallbearbeitungen. (2) 1 Klausuren werden in allen in 15 Abs. 1 Buchst. d bis f genannten Lehrveranstaltungen angeboten. 2 Die Klausurtermine setzt die/der Zwischenprüfungsbe- 224

238 vl 2017/3/21 21:25 page 225 #237 IV. Zwischenprüfungsordnung (ZwPrO) auftragte in Abstimmung mit den Prüfenden fest; sie sind innerhalb des jeweiligen Fachsemesters überschneidungsfrei zu halten. (3) 1 An den Klausuren nehmen nur Studierende teil, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben (Einlasskontrolle). 2 Sie haben sich durch einen amtlichen Ausweis mit Lichtbild und den Studierendenausweis zu legitimieren und diese während der Klausur neben sich auszulegen. (4) 1 Die Bearbeitungszeit beträgt 90 bis 120 Minuten. 2 Der/die Prüfende setzt die Bearbeitungszeit fest, die für Behinderte im begründeten Einzelfall auf Antrag angemessen verlängert werden kann. (5) 1 Es dürfen nur die ausdrücklich zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. 2 Die Verantwortung für die Aufsicht während der Anfertigung einer Klausur trägt die/der Prüfende. 3 Sie/er kann mit der Führung der Aufsicht eine oder mehrere Hilfspersonen betrauen. (6) 1 Die Klausur ist auf jedem einzelnen Blatt mit der Matrikelnummer zu versehen und mit dieser abschließend zu unterschreiben. 2 Eine Namensnennung darf nicht erfolgen. 17 Hausarbeiten (1) 1 Hausarbeiten werden in der vorlesungsfreien Zeit geschrieben. 2 Für die Bearbeitung steht die gesamte vorlesungsfreie Zeit zur Verfügung. (2) Studierenden, die aus einem wichtigen Grund gehindert sind, eine Hausarbeit fristgerecht abzugeben, kann der/die Prüfende den Abgabetermin angemessen verlängern; der Grund ist glaubhaft zu machen. (3) 1 Der Hausarbeit ist eine Inhaltsgliederung und ein Literaturverzeichnis beizufügen. 2 Sie schließt am Ende mit der per Matrikelnummer zu unterschreibenden Versicherung, die Arbeit selbständig und ohne fremde Hilfe angefertigt sowie keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet zu haben. 3 Eine Namensnennung darf bei Hausarbeiten, deren Themen an mehrere Studierende zugleich vergeben werden, nicht erfolgen. (4) 1 Wiederholungsmöglichkeiten für erfolglose oder versäumte Hausarbeiten werden nicht angeboten. 2 Die gemäß 15 Buchst. a bis c verlangten Leistungen sind durch entsprechende andere Hausarbeiten oder Nachholung in einem späteren Semester zu erbringen. (5) Den Studierenden wird geraten, möglichst in allen drei Pflichtfächern eine Hausarbeit anzufertigen. IV. Teil: Inkrafttreten 18 Inkrafttreten (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Leibniz Universität Hannover in Kraft. (2) 1 Sie ist erstmals auf Studierende anzuwenden, die im Wintersemester 2001/2002 Rechtsgrundlagen 225

239 vl 2017/3/21 21:25 page 226 #238 D. Rechtsgrundlagen für das rechtswissenschaftliche Studium (Abschluss Staatsexamen) erstimmatrikuliert wurden in der am geänderten Fassung gilt erstmals für Studierende, die im Wintersemester 2003/2004 im ersten Fachsemester immatrikuliert waren; für alle übrigen Studierenden gilt 15 in der am beschlossenen Fassung fort. 3 Fragen- oder Themenklausuren, die bis zum Sommersemester 2004 geschrieben worden sind, werden als Fallklausur anerkannt. 4 Die Studiendekanin/der Studiendekan kann weitere Übergangsregelungen mit dem Ziel bekannt geben, das Vertrauen der Studierenden in bereits erbrachte Leistungen zu schützen. 226

240 vl 2017/3/21 21:25 page 227 #239 IV. Zwischenprüfungsordnung (ZwPrO) 2) Neue Zwischenprüfungsordnung (ZwPrO, neue Fassung) Das Niedersächsische Justizministerium hat im Benehmen mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur mit Erlass vom PA gemäß 1 a Abs. 3 Satz 1 NJAG die nachstehende Zwischenprüfungsordnung genehmigt. Sie tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover in Kraft. Ordnung für die Durchführung einer studienbegleitenden Zwischenprüfung für das rechtswissenschaftliche Studium mit dem Abschluss Staatsexamen an der Juristischen Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover (Zwischenprüfungsordnung - ZwPrO) gemäß 1a Abs. 3 NJAG i.d.f. vom (GVBl. S. 7) I. Teil: Grundlagen 1 Zwischenprüfung (1) 1 Während des rechtswissenschaftlichen Studiums wird eine Zwischenprüfung auf der Grundlage studienbegleitender Prüfungen durchgeführt. 2 Sie dient der Feststellung, ob die/der Studierende die für das weitere Studium erforderliche fachliche Qualifikation besitzt. 3 Zugleich ermöglicht sie den Studierenden von Anfang an eine kontinuierliche Selbstkontrolle und hält sie zu einem zielgerichteten Studium an. (2) 1 Die Zwischenprüfung ist in der Regel bis zum Ende des vierten Fachsemesters (Zwischenprüfungsfrist, 5) abzulegen. 2 Die Gegenstände der Zwischenprüfung (Zwischenprüfungsinhalte, 14-17) werden unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes den Pflichtfächern der staatlichen Pflichtfachprüfung ( 3 Abs. 2 NJAG, 16 NJAVO) und den Grundlagenfächern ( 4 Abs. 1 Nr. 1 a NJAG) entnommen. (3) Der erfolgreiche Abschluss der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Pflichtfachprüfung, aber nicht auch für die Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene. (4) 1 Wer die geforderten Leistungsnachweise ( 14-17) innerhalb der Zwischenprüfungsfrist ( 5) nicht erbracht hat, hat die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden und den Prüfungsanspruch verloren. 2 Damit erlischt die Zulassung zum rechtswissenschaftlichen Studium und es erfolgt die Exmatrikulation für diesen Studiengang. Rechtsgrundlagen 227

241 vl 2017/3/21 21:25 page 228 #240 D. Rechtsgrundlagen II. Teil: Prüfungsverfahren Abschnitt 1: Organisation 2 - Zwischenprüfungsbeauftragte(r) (1) 1 Der Fakultätsrat bestimmt für die Zwischenprüfung aus der Hochschullehrergruppe für die Dauer von jeweils 2 Jahren eine Beauftragte oder einen Beauftragten und zwei Vertretungen für den Verhinderungsfall (Zwischenprüfungsbeauftragte/r). 2 Bei Einführung eines kollegialen Dekanats übernimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan die Aufgabe der/des Zwischenprüfungsbeauftragten. (2) Die/der Zwischenprüfungsbeauftragte trifft alle Entscheidungen nach dieser Ordnung, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. (3) Die/der Zwischenprüfungsbeauftragte stellt die Durchführung der Zwischenprüfungen sicher und achtet darauf, dass die Bestimmungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG), des Niedersächsischen Gesetzes über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) nebst ergänzender Verordnung (NJAVO) und dieser Zwischenprüfungsordnung eingehalten werden. (4) Die/der Zwischenprüfungsbeauftragte berichtet regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungsergebnisse und gibt dem Fakultätsrat Anregungen zur Reform dieser Prüfungsordnung. 3 - Zwischenprüfungsausschuss (1) 1 Es wird ein Zwischenprüfungsausschuss gebildet. 2 Dem Zwischenprüfungsausschuss gehören fünf Mitglieder an, und zwar die/der Zwischenprüfungsbeauftragte, zwei weitere Mitglieder der Professorengruppe, ein Mitglied der Mitarbeitergruppe und ein Mitglied der Studierendengruppe. 3 Mit Ausnahme der/des Zwischenprüfungsbeauftragten werden seine Mitglieder sowie deren ständige Vertreterinnen oder Vertreter durch die jeweiligen Gruppenvertretungen im Fakultätsrat benannt. 4 Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. 5 Der Zwischenprüfungsausschuss wird von der/dem Zwischenprüfungsbeauftragten einberufen und geleitet. (2) Der Zwischenprüfungsausschuss trifft alle Entscheidungen, die ihm nach dieser Ordnung zugewiesen sind. (3) 1 Der Zwischenprüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 2 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Zwischenprüfungsbeauftragten den Ausschlag. 3 Der Zwischenprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter zwei Mitglieder der Professorengruppe, anwesend ist. 4 Das Mitglied der Studierendengruppe hat bei der Bewertung und Anrechnung von Zwischenprüfungs- und Studienleistungen nur beratende Stimme. (4) 1 Die Sitzungen des Zwischenprüfungsausschusses sind nicht öffentlich. 2 In einer Niederschrift sind die wesentlichen Gegenstände der Erörterung festzuhalten und Beschlüsse im Wortlaut 228

242 vl 2017/3/21 21:25 page 229 #241 IV. Zwischenprüfungsordnung (ZwPrO) wiederzugeben. 3 Die Teilnehmer unterliegen der Amtsverschwiegenheit; sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (5) 1 Der Zwischenprüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. 2 Er kann außerdem allgemeine Regelungen zur Durchführung der Zwischenprüfung vorschlagen, über die der Fakultätsrat beschließt. 4 - Prüfende (1) 1 Prüfende sind die verantwortliche Leiterin oder der verantwortliche Leiter der Lehrveranstaltung, in der Zwischenprüfungsleistungen erbracht werden können. 2 Die/der Zwischenprüfungsbeauftragte kann in begründeten Ausnahmefällen eine andere Person als Prüferin oder Prüfer bestellen. 3 Die Prüfenden können durch ihnen zugeordnete Korrekturassistentinnen oder Korrekturassistenten, die die Erste Juristische Staatsprüfung oder die Erste Prüfung bestanden haben, unterstützt werden. (2) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die die Erste juristische Staatsprüfung oder die Erste Prüfung bestanden haben. (3) 1 Die Bewertung einer Leistung mit mangelhaft oder ungenügend erfordert die Mitwirkung einer Person mit der Befähigung zum Richteramt. 2 Für jede Lehrveranstaltung, deren Leiterin oder Leiter nicht die Befähigung zum Richteramt besitzt, bestimmt die/der Zwischenprüfungsbeauftragte eine weitere fachnahe, in den Lehrbetrieb eingebundene Prüferin oder einen weiteren in den Lehrbetrieb eingebundenen Prüfer mit der Befähigung zum Richteramt, der/dem die Zweitbeurteilung der mit mangelhaft oder ungenügend bewerteten Prüfungsleistungen obliegt und deren/dessen Bewertung im Falle einer nach dem Einigungsversuch verbleibenden Abweichung den Ausschlag gibt. Abschnitt 2: Durchführung 5 - Zwischenprüfungsfrist (1) Bei der Berechnung der Zwischenprüfungsfrist nach 1 Abs. 2 S. 1 bleiben unberücksichtigt a) Semester, in denen die/der Studierende wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund an einem Studium gehindert war, b) bis zu einem Semester eines rechtswissenschaftlichen Studiums des ausländischen Rechts im Ausland, sofern eine hinreichende Studienleistung nachgewiesen wird, c) bis zu einem Semester einer Tätigkeit als Mitglied in den Gremien einer Hochschule, der Selbstverwaltung der Studierenden oder der Studentenwerke. d) Semester, in denen die/der Studierende wegen der Ableistung einer Dienstpflicht nach 34 HRG analog beurlaubt war. (2) Eine Verlängerung der Zwischenprüfungsfrist um ein Semester kann beantragen, wer aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Krankheit, eine Prüfungsleistung im vierten Fachsemester nicht hat ablegen können. Rechtsgrundlagen 229

243 vl 2017/3/21 21:25 page 230 #242 D. Rechtsgrundlagen (3) Wichtige Gründe sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen; Krankheitszeiten sind durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen. (4) Gegen belastende Entscheidungen der/des Zwischenprüfungsbeauftragten kann der Zwischenprüfungsausschuss angerufen werden. 6 - Studienortwechsel (1) 1 Studierende der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover, die vor Ablauf der Zwischenprüfungsfrist zu einer anderen Universität wechseln, erhalten auf schriftlichen Antrag eine Bescheinigung über die bisher erbrachten Zwischenprüfungsleistungen Abs. 2 lit. b) und Abs. 5 gelten entsprechend. (2) 1 Studierende, die vor Ablauf der Zwischenprüfungsfrist von einer anderen Universität an die Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover wechseln, können dort erbrachte Leistungen anrechnen lassen, wenn sie gleichwertig sind, d.h. den nach dieser Zwischenprüfungsordnung erforderlichen Leistungsnachweisen im Wesentlichen entsprechen. 2 Sie haben dazu die notwendigen Nachweise beizubringen und erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Anrechnung bisheriger Leistungen. (3) 1 Eine an einer anderen deutschen Universität bestandene Zwischenprüfung wird auf Antrag als solche anerkannt. 2 Studierende, die nach mindestens vier Fachsemestern von einer anderen Universität ohne dort mit Erfolg abgeschlossene Zwischenprüfung an die Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover wechseln, müssen Leistungen nachweisen, die den zum Bestehen der Zwischenprüfung nach dieser Ordnung erforderlichen Leistungsnachweisen im Wesentlichen entsprechen. 3 Abs. 2 S. 2 gilt entsprechend. (4) Gegen belastende Entscheidungen der/des Zwischenprüfungsbeauftragten kann der Zwischenprüfungsausschuss angerufen werden. 7 - Zulassung 1 Zur Zwischenprüfung wird nur zugelassen, wer an der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover für das rechtswissenschaftliche Studium (Abschluss Staatsexamen) als Studierende/r eingeschrieben ist. 2 Studierende im ersten Fachsemester werden ohne besonderen Antrag zugelassen; alle anderen haben alsbald die Zulassung zu beantragen. 3Eine gesonderte Zulassung zu den einzelnen Teilprüfungen findet nicht statt. 8 - Anmeldung (1) 1 An den einzelnen Prüfungen darf nur teilnehmen, wer sich rechtzeitig hierzu angemeldet hat. 2Die Anmeldefrist endet eine Woche vor dem angesetzten Prüfungstermin. 3Versäumte Prüfungsleistungen gelten als mit ungenügend (0 Punkte) bewertet. 230

244 vl 2017/3/21 21:25 page 231 #243 IV. Zwischenprüfungsordnung (ZwPrO) (2) 1 Der Prüfling kann aus einem wichtigen Grund, insbesondere im Krankheitsfall, auch nach Ablauf der Anmeldefrist von einer Prüfung zurücktreten. 2 5 Abs. 3 gilt entsprechend; in offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Attestes verzichtet werden. 9 - Bewertung (1) Prüfungsleistungen werden entsprechend 1 der Verordnung über eine Notenund Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom (BGBl. I S. 1243) bewertet. (2) 1 Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens ausreichend (4 Punkte) bewertet wurde. 2 Nur bestandene Prüfungen sind Grundlage zum Erwerb von Leistungspunkten. (3) Offensichtliche Bewertungsfehler sind unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer konkret und substantiiert schriftlich geltend zu machen Verfahren Der Zwischenprüfungsausschuss kann nähere Regeln über Zulassung und Anmeldung erlassen Täuschung (1) 1 Die Prüferin oder der Prüfer kann Teilnehmerinnen und Teilnehmer wegen eines Versuches der Täuschung zu eigenem oder fremdem Vorteil, insbesondere wegen der Benutzung oder Überlassung nicht zugelassener Hilfsmittel, oder wegen eines Verhaltens, das den ordnungsgemäßen Ablauf der Leistungskontrolle erheblich gefährdet, von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. 2 In diesem Fall wird die Arbeit mit ungenügend (0 Punkte) bewertet. 3Hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen. 4Entsprechendes gilt, soweit nachträglich Täuschungsversuche festgestellt werden. (2) In besonders schweren Fällen kann die gesamte Zwischenprüfung nach Anhörung der Beteiligten vom Zwischenprüfungsausschuss vorzeitig für endgültig nicht bestanden erklärt werden. (3) 1 Stellt sich nach Ablegung der Zwischenprüfung heraus, dass die Voraussetzungen von Abs. 1 vorlagen, so ist das Zwischenprüfungszeugnis zurückzunehmen. 2 Betrifft der Verstoß nur eine einzelne Prüfung, so kann der Zwischenprüfungsbeauftragte einmalig eine befristete Nachholung erlauben, sofern die Prüfungsleistung nach dem Verstoß und vor dem Ablauf der Zwischenprüfungsfrist noch hätte erbracht werden können. 3 Nach dem Bestehen der Ersten Juristischen Staatsprüfung oder der Ersten Prüfung ist eine Rücknahme des Zwischenprüfungszeugnisses ausgeschlossen, es sei denn, die Erste Juristische Staatsprüfung oder die Erste Prüfung wird endgültig nachträglich aberkannt. Rechtsgrundlagen 231

245 vl 2017/3/21 21:25 page 232 #244 D. Rechtsgrundlagen (4) Entsprechendes gilt, wenn die Zulassung zu einer Leistungskontrolle, eine Fristverlängerung oder die Anerkennung einer Verhinderung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurden Prüfungsabschluss und Prüfungszeugnis (1) 1 Die Zwischenprüfung hat erfolgreich abgelegt, wer die nach erforderlichen Leistungen fristgerecht erbracht hat. 2 Hierüber wird nach Ablauf der Zwischenprüfungsfrist, auf Antrag auch früher, ein schriftliches Zwischenprüfungszeugnis erteilt. (2) Das Zwischenprüfungszeugnis enthält a) in der einfachen Form den Vor- und Zunamen des Studierenden, ihre/seine Matrikelnummer, den Tag der Erstimmatrikulation und die Entscheidung über das Gesamtergebnis der Zwischenprüfung als bestanden oder nicht bestanden ; b) in der detaillierten Form außerdem die Angabe sämtlicher erbrachten Einzelleistungen mit der erreichten Note nebst Notenpunkten, der Art des Leistungsnachweises, des/der Prüfenden und des Zeitpunkts der Erbringung der Leistung; dazu enthält das Zeugnis eine Gesamtbewertung, in der die Notenpunkte mit den für die Leistungskontrolle vorgesehenen Leistungspunkten multipliziert und deren Summe (Rangpunkte) in Verhältnis zu der konkret erzielbaren Gesamtpunktzahl gesetzt werden; c) in der qualifizierten Form zusätzlich die Angabe einer Platzziffer, aufgrund der innerhalb des Prüfungsdurchgangs erreichten Gesamtpunktzahl; nicht bestandene Teilleistungen gehen in diese Berechnung nicht ein. (3) Das Zeugnis wird in der Form gemäß Abs. 2 lit. b) ausgestellt, wenn nicht die/der Studierende innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe des letzten Prüfungsergebnisses eine andere Form beantragt. (4) 1 Die Zwischenprüfung hat endgültig nicht bestanden, wer die nach erforderlichen Leistungen innerhalb der Zwischenprüfungsfrist nicht erbracht hat. 2 Hierüber erteilt die/der Zwischenprüfungsbeauftragte einen schriftlichen Bescheid, aus dem sich die erbrachten Prüfungsleistungen ergeben. (5) Bei EDV-mäßiger Abwicklung genügt die faksimilierte Unterschrift der/des Zwischenprüfungsbeauftragten, wenn die Authentizität zusätzlich durch einen Dienststempel nachgewiesen ist Widerspruchsverfahren (1) 1 Gegen die Entscheidung über das Nichtbestehen der Zwischenprüfung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch nach 68 ff. VwGO eingelegt werden. 2 Die Begründung soll die Rüge hinreichend konkret und substantiiert darlegen. (2) 1 Der Zwischenprüfungsausschuss entscheidet über die Abhilfe nach 72 VwGO. 2 Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, bescheidet hierüber die Dekanin/der Dekan die Widerspruchsführerin oder den Widerspruchsführer. 232

246 vl 2017/3/21 21:25 page 233 #245 IV. Zwischenprüfungsordnung (ZwPrO) (3) Mitglieder im Zwischenprüfungsausschuss, die an der beanstandeten Bewertung mitgewirkt haben, sind von der Entscheidung über die Abhilfe ausgeschlossen. III. Teil: Prüfungsinhalte 13 - Widerspruchsverfahren (1) 1 Die Zwischenprüfung umfasst Leistungsnachweise unter Prüfungsbedingungen durch Klausuren ( 16) im Bürgerlichen Recht, Strafrecht und Öffentlichen Recht und jeweils eine Hausarbeit ( 17) im Bürgerlichen Recht und Strafrecht einschließlich der zugehörigen Grundlagenfächer. 2 Die Prüfungsinhalte orientieren sich am jeweiligen Ausbildungsstand. 3 Die Prüfungsaufgaben werden von den Prüfenden ( 4 Abs. 1) gestellt. (2) Grundlage ist dabei ein Leistungspunktsystem ( 15), wobei sich die Leistungspunkte an der Schwierigkeit der Aufgabenstellung, dem Belastungsaufwand für die Leistungskontrolle, dem Umfang des Stoffes sowie der Aussagefähigkeit des Leistungsnachweises für die Eignung zum Studium orientieren Leistungspunktsystem (1) Das Bestehen der Zwischenprüfung setzt voraus: a) das Bestehen einer Hausarbeit oder einer Klausur oder eines schriftlich vorbereiteten mündlichen Vortrags in einem Grundlagenfach ( 6 StudO), b) das Bestehen einer Hausarbeit im Bürgerlichen Recht, c) das Bestehen einer Hausarbeit im Strafrecht, d) den Erwerb von mindestens zwölf Punkten aus mindestens zwei Klausuren aus mindestens zwei unterschiedlichen Gebieten des Bürgerlichen Rechts (Grundkurs BGB I und II; Grundkurs BGB III und IV; Sachenrecht I und II), wobei eine Klausur im Sachenrecht bestanden werden muss, e) den Erwerb von mindestens zwölf Punkten aus mindestens zwei Klausuren aus mindestens zwei unterschiedlichen Gebieten des Strafrechts (Grundkurs Strafrecht I; Grundkurs Strafrecht II; Grundkurs Strafrecht III), f) den Erwerb von mindestens zwölf Punkten aus mindestens zwei Klausuren aus mindestens zwei unterschiedlichen Gebieten des Öffentlichen Rechts (Verfassungsrecht I und II; Europarecht I und II; Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht), wobei eine Klausur im Verfassungsrecht bestanden werden muss. (2) Gewertet werden nur Teilleistungen, die mit mindestens ausreichend (4 Punkten) benotet worden sind Klausuren (1) Gegenstand der in 15 Abs. 1 lit. d) bis f) bezeichneten Klausuren sind Fallbearbeitungen. Rechtsgrundlagen 233

247 vl 2017/3/21 21:25 page 234 #246 D. Rechtsgrundlagen (2) 1 Klausuren, Zusatzklausuren und Wiederholungsmöglichkeiten werden entsprechend der Übersicht in Anlage 1 angeboten. 2 Die Klausurtermine setzt die/der Zwischenprüfungsbeauftragte in Abstimmung mit den Prüfenden fest; sie sind innerhalb des jeweiligen Fachsemesters überschneidungsfrei zu halten. (3) 1 An den Klausuren nehmen nur Studierende teil, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben (Einlasskontrolle). 2 Sie haben sich durch einen amtlichen Ausweis mit Lichtbild und den Studierendenausweis zu legitimieren und diese während der Klausur neben sich auszulegen. (4) 1 Die Bearbeitungszeit beträgt 90 bis 120 Minuten. 2 Der/die Prüfende setzt die Bearbeitungszeit fest, die für Behinderte im begründeten Einzelfall auf Antrag angemessen verlängert werden kann. (5) 1 Es dürfen nur die ausdrücklich zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. 2 Die Verantwortung für die Aufsicht während der Anfertigung einer Klausur trägt die/der Prüfende. 3 Sie/er kann mit der Führung der Aufsicht eine oder mehrere Hilfsperson/Hilfspersonen betrauen. (6) 1 Die Klausur ist auf jedem einzelnen Blatt mit der Matrikelnummer zu versehen und mit dieser abschließend zu unterschreiben. 2 Eine Namensnennung darf nicht erfolgen 17 - Hausarbeiten (1) 1 Hausarbeiten werden in der vorlesungsfreien Zeit geschrieben. 2 Für die Bearbeitung steht die gesamte vorlesungsfreie Zeit zur Verfügung. (2) Studierenden, die aus einem wichtigen Grund gehindert sind, eine Hausarbeit fristgerecht abzugeben, kann der/die Prüfende den Abgabetermin angemessen verlängern; der Grund ist glaubhaft zu machen. (3) 1 Der Hausarbeit ist eine Inhaltsgliederung und ein Literaturverzeichnis beizufügen. 2 Sie schließt am Ende mit der per Matrikelnummer zu unterschreibenden Versicherung, die Arbeit selbständig und ohne fremde Hilfe angefertigt sowie keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet zu haben. 3 Eine Namensnennung darf bei Hausarbeiten, deren Themen an mehrere Studierende zugleich vergeben werden, nicht erfolgen. (4) 1 Wiederholungsmöglichkeiten für erfolglose oder versäumte Hausarbeiten werden nicht angeboten. 1 Die gemäß 15 lit. a) bis c) verlangten Leistungen sind durch entsprechende andere Hausarbeiten oder Nachholung in einem späteren Semester zu erbringen. IV. Teil: Inkrafttreten 18 - Inkrafttreten (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover in Kraft. (2) Sie ist erstmals auf Studierende anzuwenden, die im Wintersemester 2016/

248 vl 2017/3/21 21:25 page 235 #247 IV. Zwischenprüfungsordnung (ZwPrO) für das rechtswissenschaftliche Studium (Abschluss Staatsexamen) erstimmatrikuliert wurden. Anlage 1: Übersicht über das Klausurangebot der Zwischenprüfung gemäß 15 Abs. 1 lit. d) f), Abs. 2; 16 ZwPrO 1 1. Semester Grundkurs BGB I Grundkurs BGB II Verfassungsrecht I Grundkurs Strafrecht I Zusatzklausur Grundkurs Strafrecht I 2. Semester Grundkurs BGB III Grundkurs BGB IV Verfassungsrecht II Grundkurs Strafrecht II Zusatzklausur Grundkurs Strafrecht II 3. Semester Sachenrecht I Sachenrecht II Allgemeines Verwaltungsrecht Europarecht I Wiederholungsmöglichkeit Verfassungsrecht I Grundkurs Strafrecht III Zusatzklausur Grundkurs Strafrecht III 4. Semester Wiederholungsmöglichkeit Grundkurs BGB III Wiederholungsmöglichkeit Grundkurs BGB IV Zusatzklausur Sachenrecht I Zusatzklausur Sachenrecht II Besonderes Verwaltungsrecht Europarecht II Wiederholungsmöglichkeit Verfassungsrecht II Wiederholungsmöglichkeit Grundkurs Strafrecht II Wiederholungsmöglichkeit Zusatzklausur Grundkurs Strafrecht II Rechtsgrundlagen 235

249 vl 2017/3/21 21:25 page 236 #248 D. Rechtsgrundlagen V. Leitlinien zur Erstellung von Hausarbeiten Viele Studierende sind unsicher, welche formalen Vorgaben sie bei der Anfertigung einer Hausarbeit zu beachten haben, wenn im Aufgabentext keine konkreten Hinweise enthalten sind. Diese Leitlinien sollen dabei helfen, derartige Ungewissheiten zu unterbinden. Sie sind sowohl für die Studierenden als auch für die Korrektoren verbindlich, falls die Aufgabensteller bzw. Lehrstühle keine abweichenden formalen Hinweise für die Hausarbeit herausgeben. 1. Grundsätzliches Die Arbeit ist in gebundener Form abzugeben. Hierbei kann zwischen Ringbindung, Leimbindung und Schnellhefter gewählt werden. Es muss das Seitenformat DIN A4 (hochkant) verwendet werden. Die Seiten dürfen nur einseitig beschrieben werden. In der Hausarbeit muss die Schriftart Times New Roman in der Schriftgröße 12 Pt. verwendet werden; in den Fußnoten die Schriftgröße 10 Pt. Zudem ist ein 1,5- Zeilenabstand zu wählen und die Laufweite manuell nicht zu verändern. 2. Bestandteile der Hausarbeit Die Hausarbeit muss in sieben Abschnitte untergliedert sein. Dabei ist folgende Reihenfolge einzuhalten: Deckblatt Sachverhalt/Aufgabenstellung Gliederung Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Gutachten/Aufgabenbearbeitung Eigenhändigkeitserklärung Der Prolog (Deckblatt, Sachverhalt/Aufgabenstellung, Gliederung, Literaturverzeichnis, Abkürzungsverzeichnis) ist in römischen Ziffern zu nummerieren. Dabei zählen auch Deckblatt und Sachverhalt mit, auf denen jedoch keine Seitenzahl abgedruckt ist. a) Deckblatt Das Deckblatt ist schlicht zu halten und muss die folgenden Angaben enthalten: Matrikelnummer (oben rechts) Art der Arbeit Name der Veranstaltung Name des Dozenten 236

250 vl 2017/3/21 21:25 page 237 #249 V. Leitlinien zur Erstellung von Hausarbeiten Aktuelles Semester Die Hausarbeit ist in anonymer Form abzugeben und darf deswegen nur die Matrikelnummer enthalten. Jegliche Angaben, die Aufschluss über den Verfasser geben (Name, Anschrift, Anzahl der Fachsemester) sind wegzulassen. Bei Hausarbeiten, die nicht für die Zwischenprüfung relevant sind, können Name, Anschrift etc. angegeben werden. Das Deckblatt zählt als Seite 1, die Seitenzahl wird aber nicht abgedruckt. b) Sachverhalt Der Arbeit ist ein unbeschriebener, sauberer Sachverhalt voranzustellen. Hierbei muss es sich um den Originalsachverhalt handeln. Dieser kann entweder beim Lehrstuhl abgeholt oder im Internet heruntergeladen werden. Der Sachverhalt kann unverändert eingefügt werden oder abgetippt und an die andere Textgestaltung angepasst werden. c) Gliederung Die Gliederung muss den Aufbau der Arbeit erkennen lassen. Die Gliederungspunkte entsprechen dabei den verwendeten Überschriften des Gutachtens in wörtlicher Übereinstimmung. Bei der Verwendung von Überschriften im Gutachten sollte darauf geachtet werden, dass keine Gliederungspunkte alleine stehen, also es stets einen korrespondierenden Punkt gibt («Wer A sagt, muss auch B sagen!»). Zudem sind die Gliederungspunkte sinnvoll zu gestalten. Beispielsweise sollte eine Gliederungsebene nicht bloß aus einem Prüfungspunkt und dem Ergebnis bestehen. Es ist die Seitenzahl jedes in der Arbeit verwendeten Gliederungspunktes anzugeben. Gleichrangige Gliederungspunkte können in der Gliederung auf die gleiche Höhe eingerückt werden. Die Gliederungspunkte sollten alphanummerisch nummeriert werden. A. I. 1. a) aa) (1) (a) (aa) Hinweis: Es ist sinnvoll, die Gliederung automatisch zu erstellen. Eine ausführliche Anleitung hierzu findet sich bei Putzke, Holm, Juristische Arbeiten erfolgreich schreiben, 4. Auflage, München 2012, S. 155 ff. Rechtsgrundlagen 237

251 vl 2017/3/21 21:25 page 238 #250 D. Rechtsgrundlagen d) Literaturverzeichnis Das Literaturverzeichnis enthält die im Gutachten verwendete Literatur. Dabei ist nur die Literatur anzugeben, die tatsächlich in den Fußnoten zitiert wird. Weitere Werke, die bei der Erarbeitung der Hausarbeit geholfen haben, jedoch nicht zitiert werden, dürfen nicht angegeben werden. Urteile und Entscheidungen, sowie Gesetze und andere Rechtsquellen erscheinen nicht im Literaturverzeichnis. Handelt es sich um eine Anmerkung zu einer Entscheidung, die in einer Zeitschrift veröffentlich wurde, ist diese im Literaturverzeichnis anzuführen. Hinweis: Die Angaben im Literaturverzeichnis werden stichprobenartig von den Korrektoren überprüft. Zur Vermeidung von Fehlern empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Bearbeitung eine Tabelle mit der tatsächlich benutzten Literatur anzulegen und am Ende der Bearbeitung einen Abgleich zwischen Literaturverzeichnis sowie Fußnoten vorzunehmen. Das Literaturverzeichnis sollte keine Trennung nach Kommentaren, Aufsätzen, Monographien usw. aufweisen. Vielmehr sind die Werke alphabetisch zu sortieren nach Nachnamen der Autoren (bei Großkommentaren: Nachnamen der Herausgeber). Titel (Prof., Dr., LL.M. etc.) sind dabei nicht anzugeben. Auf eine korrekte Wiedergabe der Namen der Autoren sowie auf eine gewisse Einheitlichkeit ist zu achten. Bei Adelstiteln bleibt das «von» bei der alphabetischen Sortierung unberücksichtigt. Wiederholt sich ein Autor im Literaturverzeichnis, kann statt des Namens verkürzt «ders.» geschrieben werden. Im Literaturverzeichnis/der Arbeit muss immer die aktuellste Auflage eines Werkes aufgeführt werden. Etwas anderes kann gelten, wenn in einer Vorauflage etwas Abweichendes steht als in der aktuellen Auflage und diese Ausführungen in irgendeiner Weise fallrelevant sind. Die Zahl der Auflage ist nur anzugeben, wenn es sich nicht um die 1. Auflage handelt. Orientierend an der Quellenart sind folgende Angaben im Literaturverzeichnis zu machen: aa) Lehrbücher und Monographien Verfasser (Nachname, Vorname), Titel, Auflage, Erscheinungsort, Erscheinungsjahr Kühl, Kristian, Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Auflage, München 2012 Der Titel ist immer vollständig, also samt Untertitel, anzugeben. Der Verlagsname wird nicht erwähnt. Werden mehrere Erscheinungsorte angegeben, ist es ausreichend, den erstgenannten anzuführen. Ist eine Dissertation nicht in einem Verlag erschienen, muss der Zusatz «Diss. iur» bzw. «Habil. iur.» angegeben werden. bb) Aufsatz aus einer Zeitschrift Verfasser (Name, Vorname), Titel des Aufsatzes, Zeitschrift (abgekürzt), Jahrgang, Anfangs- und Endseite des Aufsatzes Wieduwilt, Hendrik, Die Sprache des Gutachtens, JuS 2010, S

252 vl 2017/3/21 21:25 page 239 #251 V. Leitlinien zur Erstellung von Hausarbeiten cc) Aufsatz in einem Sammelwerk Verfasser (Name, Vorname), Titel, «in:», Herausgeber, Name des Sammelwerkes, Ort, Jahr, Anfangs- und Endseite Ladeur, Karl-Heinz, Neue Medien braucht das Medienrecht! Zur Notwendigkeit des Rechts an die Internetkommunikation, in: Bieber, Christoph/Eifert, Martin/Groß, Thomas/Lamla, Jörn (Hrsg.), Soziale Netzwerke in der digitalen Welt. Das Internet zwischen egalitärer Teilhabe und ökonomischer Macht, Frankfurt am Main 2009, S dd) Aufsatz in einer Festschrift Verfasser (Name, Vorname), Titel, «in:», Herausgeber, Titel der Festschrift, Ort, Jahr, Anfangs- und Endseite Brox, Hans, Zur Wirkung der rechtmäßigen Aussperrung auf den Arbeitsvertrag, in: Dietz, Rolf/Hübner, Heinz (Hrsg.), Festschrift für Hans Carl Nipperdey zum 70. Geburtstag, Band II, München 1965, S ee) Kommentare Bei Kommentaren bestehen folgende Optionen: Nach Herausgebern: Name, Vorname (Hrsg.), Titel, Auflage, Ort, Jahr Palandt, Otto (Begr.), BGB Kommentar, 71. Auflage, München 2012 Nach Eigennamen: Werktitel, hrsgg. von: Name, Vorname, Titel, Auflage, Ort, Jahr Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, hrsgg. Von Dieterich, Thomas et al., 13. Auflage, München 2013 Bearbeiter von Kommentaren und anderen Sammelwerken sind nicht im Literaturverzeichnis, sondern nur in den Fußnoten zu nennen. ff) Internetquellen Internetquellen sind nur zurückhaltend zu verwenden. Autor, Titel, Link zur Fundstelle und das Datum des letzten Abrufs müssen angegeben werden. Eine Ausnahme stellen Online-Kommentare dar. Diese werden wie gedruckte Kommentare zitiert, es werden aber anstatt der Auflage die Edition und der jeweilige Stand angegeben. Zudem werden Erscheinungsort und jahr nicht angeführt. Epping, Volker/Hillgruber, Christian (Hrsg.), Beck scher Online-Kommentar Grundgesetz, Edition 17, Stand: Rechtsgrundlagen 239

253 vl 2017/3/21 21:25 page 240 #252 D. Rechtsgrundlagen gg) Angabe der verkürzten Zitierweise Bei der Verwendung einer verkürzten Zitierweise in den Fußnoten muss im Literaturverzeichnis eine «Erklärung» erfolgen. Zum Teil werden in den Kommentaren auch eigene Zitiervorschläge angegeben: (zit.: MüKo StGB-Bearbeiter) e) Abkürzungsverzeichnis Werden im Gutachten Abkürzungen benutzt, müssen diese im Abkürzungsverzeichnis aufgeführt werden, soweit es sich nicht um Umgangssprache (z.b., s.o.) handelt. Anstelle einer Auflistung kann auch auf Kirchner, Hildebert/Pannier, Dietrich, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 7. Auflage, Berlin 2013 in der aktuellen Auflage verwiesen werden. Auf weitere Abkürzungen, die das genannte Werk nicht enthält, muss dann aber gesondert hingewiesen werden. Eigene Abkürzungskreationen sollten vermieden werden. f) Gutachten aa) Allgemeines Im Gutachten beträgt der linke Seitenrand 7 cm (= 1/3 des Blattes), alle anderen Ränder dürfen nicht weniger als 1 cm betragen. Es ist auch hier ein 1,5- Zeilenabstand zu wählen. In den Fußnoten ist ein einfacher Zeilenabstand ausreichend. Die Seiten werden mit arabischen Ziffern nummeriert. Die vorgegebene Seitenzahlbegrenzung darf nicht überschritten werden. Weiterhin sind Blocksatz und Silbentrennung zu verwenden. Im Gutachtentext ist davon abzusehen, bestimmte Wörter durch Unterstreichung oder Farbe hervorzuheben oder fett zu markieren, um etwas zu verdeutlichen. Die Überschriften dürfen hingegen fett markiert sein. Sie sind desweiteren nicht - wie in der Gliederung - einzurücken. Im Gutachten ist besonders auf Rechtschreibung und Grammatik zu achten, außerdem sollte das Gutachten flüssig und klar lesbar sein. Anstatt langen Bandwurm oder Schachtelsätzen sollten die Sätze kurz und prägnant formuliert werden. Auf Füllwörter und Umschreibungen sollte verzichtet werden, stattdessen sollten präzise Formulierungen und juristische Termini verwendet werden. Das Gutachten ist zudem im Gutachtenstil zu formulieren. bb) Literaturrecherche und auswahl Bei der Literaturrecherche ist darauf zu achten, dass der Hausarbeit die erforderliche wissenschaftliche Tiefe verliehen wird. Dies geschieht auch durch die Verwendung unterschiedlicher Dokumententypen (Allgemeine Lehrbücher, Lehrbücher zu besonderen Gebieten, Kommentare, Rechtsprechungsnachweise, Fachzeitschriften/Aufsätze, Dissertationen etc.). Bei der Literaturauswahl ist zu beachten, dass Primärquellen Vorrang haben. Primärquellen sind im Gegensatz zu der sog. Sekundärliteratur solche, die ein Problem erstmals erörtern, vertiefen oder erschöpfend behandeln bzw. neue Varianten 240

254 vl 2017/3/21 21:25 page 241 #253 V. Leitlinien zur Erstellung von Hausarbeiten aufdecken (z.b. Monographien, Lehrbücher, Kommentare etc.). Sekundärliteratur beinhaltet solche Werke, in denen Dritte über die Primärliteratur schreiben. Deshalb sind Fallsammlungen, AG-Unterlagen, Anleitungsbücher oder Skripten keine geeigneten Quellen und dürfen nicht im Literaturverzeichnis einer Hausarbeit auftauchen. Jede Quelle, die im Literaturverzeichnis und in den Fußnoten auftaucht, muss vorher vom Verfasser gelesen und auf ihre Geeignetheit überprüft worden sein. Die fehlende Beachtung dieses Grundsatzes bzw. ein «blindes Zitieren» kann zu einem Plagiat, also einem Täuschungsversuch, führen. cc) Zitierweise Grundsätzlich gilt: Jeder Gedanke, der nicht vom Autor der Hausarbeit selbst, sondern von einem Dritten stammt, muss zwingend kenntlich gemacht werden. Daher sind Definitionen, Begründungen, Meinungen und Theorien (von fremden Autoren) etc. stets mit Quellenverweisen zu hinterlegen. Eine Ausnahme bilden nur allgemein gebräuchliche juristische Definitionen, die ohne Anführungszeichen zitiert werden können. Sie müssen im Gutachten auch nicht wiederholt werden. Vielmehr soll durch eine Fußnote auf die bereits vorhandene Definition verwiesen werden. Dabei ist die Seite oder ggf. der in Bezug genommene Gliederungspunkt exakt zu benennen. Pauschale Bezugnahmen sind unzulässig. Dasselbe gilt bei Verweisen auf bereits gemachte Feststellungen oder Ergebnisse. Konkrete Subsumtionsergebnisse oder eigene Stellungnahmen werden niemals mit Fußnoten belegt (=sog. Fallzitate). Auch Gesetze, Überschriften und Obersätze mit Fallbezug sind nicht zu belegen. Der Gesetzestext wird durch die korrekte Angabe der Norm im Text nachgewiesen. Selbstverständlichkeiten müssen ebenfalls nicht mit einer Fußnote versehen werden. Problemerörterungen gehören nicht in den Fußnotenbereich, sondern ggf. in das Gutachten. Direkte/wörtliche Zitate müssen buchstabengetreu wiedergegeben werden, d.h. Rechtschreibfehler oder eine veraltete Orthographie werden unverändert wiedergegeben. Wörtliche Zitate sind in Anführungszeichen zu setzen. Unterbleibt dieses mehrfach, kann dies als Täuschungsversuch gewertet werden. Das wörtliche Zitat ist die Ausnahme. Es ist nur dann zulässig, wenn es gerade auf den genauen Wortlaut ankommt. Vorzugswürdig und die Regel ist ein sog. indirektes Zitat: Der Text bzw. die Aussage eines Dritten wird sinngemäß mit eigenen Worten wiedergegeben und mit einem Quellennachweis belegt. Dabei muss der Umfang eines sinngemäßen Zitats klar erkenntlich und durch eine Belegangabe/Fußnote nachprüfbar sein. Für die Darstellung einer Fußnote ist die Textverarbeitung zu benutzen; die Fußnotenziffer ist typographisch hochgestellt. Eigenmächtige Kreationen oder Endnoten sind nicht erwünscht. Fußnoten sind fortlaufend zu nummerieren. Das Fußnotenzeichen steht entweder hinter dem Begriff, der erläutert werden soll, oder hinter dem Satzzeichen der Phrase, die belegt werden soll. Rechtsgrundlagen 241

255 vl 2017/3/21 21:25 page 242 #254 D. Rechtsgrundlagen Der Fußnotenapparat befindet sich jeweils am Ende der Seite. Dort wird stets mit Großbuchstaben begonnen. Jede Fußnote endet mit einem Punkt. Die Schriftgröße beträgt 10 pt. Die Schriftart und die Ränder müssen genauso ausgestaltet sein, wie im Text. Dies gilt auch für den Blocksatz. Allein der Zeilenabstand kann geringer ausfallen als im Gutachten. Die Reihenfolge der verschiedenen Quellen in der jeweiligen Fußnote ist stets einheitlich beizubehalten. Die Rechtsprechung wird an erster Stelle vor dem Schrifttum zitiert. Sodann kann das Schrifttum alphabetisch sortiert folgen, wobei sich die Sortierung bei Kommentaren nach dem Nachnamen des Bearbeiters richtet. Alternativ kommt nach der Rechtsprechung eine Sortierung nach den Quellenarten (Monographien, Kommentare, Aufsätze etc.) chronologisch auf- oder absteigend in Betracht. Die verschiedenen Nachweise werden durch ein Semikolon getrennt. Mehrere Texte desselben Verfassers können mit ders. oder dies. eingeleitet werden. Im Fußnotenapparat ist die Quelle so präzise wie möglich anzugeben, d.h. die genaue Kernseite oder Randnummer ist zu nennen. Soll neben der Kern- oder Fundseite auf weitere Seiten verwiesen werden, kommt ein «f.» oder bei Verweisungen auf mehrere Folgeseiten «ff.» in Betracht. (a) Rechtsprechung Rechtsprechung ist hierarchisch abzustufen; sie beginnt mit dem Gericht der höchsten Rangfolge (BVerfG, BGH, OLG, LG, AG etc.). Dabei sind die Entscheidungen chronologisch aufsteigend zu sortieren. Entscheidungssammlungen gehören vor Zeitschriftenpublikationen. Anfangs- und Kernseite(n) sind zu nennen, nicht nur Anfangsseite und «ff.». 13 BGHSt 14, 261, 263; 27, 381, BVerfGE 65, 1, 44; BGH NJW 2011, 240, 242 f. Anmerkungen zu Entscheidungen sind als solche anzugeben. 16 Zepp, NJW 2013, 373, Anm. zu BGH, Urt. vom VII ZR 189/11 (OLG Oldenburg). (b) Lehrbücher und Monographien Lehrbücher und Monographien, z.b. Dissertationen, sind nach dem Nachnamen des Verfassers, dem Titel und der Randnummer (hilfsweise Gliederungspunkte, Kapitel oder Seite) zu zitieren. Der Titel kann verkürzt angegeben werden. Wenn die Randnummerierung in jedem Kapitel neu beginnt, sind Kapitel und Randnummer anzugeben. 55 Maurer, AllgVerwR, 23 Rn 3. (c) Aufsätze in Fachzeitschriften Aufsätze werden mit dem Nachnamen des Verfassers, der Zeitschrift, dem Jahrgang sowie der Anfangs- und Kernseite (ohne Verwendung von S. und ohne Titel) angegeben. 5 Czerny/Frieling, JuS 2012, 877, 879. (d) Gedächtnis- und Festschriften Gedächtnis- und Festschriften werden mit 242

256 vl 2017/3/21 21:25 page 243 #255 V. Leitlinien zur Erstellung von Hausarbeiten dem Nachnamen des Verfassers, dem Bedachten sowie der Anfangsseite (S.) und Kernseite (ohne «S.») zitiert. 20 Ballerstedt, in: FS Nipperdey, S. 279, 285. (e) Sammelwerke Beiträge in Sammelwerken werden mit dem Nachnamen des Verfassers, «in», den Herausgebern, dem Namen des Sammelwerkes sowie der Anfangsseite (S.) und Kernseite (ohne «S.») angegeben. 60 Ritter, in: Schmidt-Aßmann/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Verwaltungsorganisationsrecht als Steuerungsressource, S. 207, 232. (f) Kommentare Kommentare sind mit dem Titel, dem Kommentator/Bearbeiter, der kommentierten Vorschrift/Passage sowie der Randnummer zu zitieren. Zum Teil werden in den Kommentaren auch eigene Zitierweisen vorgeschlagen. 12 Mann, in: Sachs, GG, Art. 60 Rn Palandt/Sprau, 823 Rn 193. g) Eigenhändigkeitserklärung Hinter das Gutachten wird eine Eigenhändigkeitserklärung geheftet. Diese enthält folgenden Text: «Hiermit erkläre ich, dass die hier vorliegende Hausarbeit nur mit den angegebenen Hilfsmitteln und Quellen persönlich und ohne die Hilfe Dritter angefertigt wurde.» Die Erklärung muss ausschließlich mit der Matrikelnummer eigenhändig unterschrieben werden. Zudem sind Ort und Datum anzugeben. Rechtsgrundlagen 243

257 vl 2017/3/21 21:25 page 244 #256 D. Rechtsgrundlagen Anhang: Gliederungsbeispiel 244

258 vl 2017/3/21 21:25 page 245 #257 V. Leitlinien zur Erstellung von Hausarbeiten Matrikelnummer: Hausarbeit Große Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht bei Prof. Dr. Max Mustermann Sommersemester 2013 Rechtsgrundlagen 245

259 vl 2017/3/21 21:25 page 246 #258 D. Rechtsgrundlagen Prof. Dr. Max Mustermann Lehrstuhl für Zivilrecht Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht Hausarbeit Sommersemester 2013 Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt Sachverhalt. 246

260 vl 2017/3/21 21:25 page 247 #259 V. Leitlinien zur Erstellung von Hausarbeiten Gliederung A. Überschrift 1 1 I. Überschrift Überschrift Überschrift 4. 1 a) Überschrift 5. 2 b) Überschrift 6 2 c) Überschrift 7. 2 II. Überschrift 8. 2 B. Überschrift 1 2 I. Überschrift Überschrift 3. 3 a) Überschrift 4. 3 aa) Überschrift (1) Überschrift (a) Überschrift Rechtsgrundlagen III 247

261 vl 2017/3/21 21:25 page 248 #260 D. Rechtsgrundlagen Literaturverzeichnis Bamberger, Heinz Georg / Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Roth, Herbert 3. Auflage, München 2012 (zit.: Bamberger/Roth/Bearbeiter) Brox, Hans / Walker, Wolf-Dietrich Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 36. Auflage, 2012 ders. Die Anfechtung bei der Stellvertretung, JA 1980, S ders. Zur Wirkung der rechtmäßigen Aussperrung auf den Arbeitsvertrag, in: Festschrift für Hans Carl Nipperdey zum 70. Geburtstag, Band II, hrsg. von Rolf Dietz und Heinz Hübner, München, 1965, S Erman Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, hrsgg. von Westermann, Harm Peter, 13. Auflage, Münster 2011 (zit.: Erman/Bearbeiter) Flume, Werner Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches II. Band: Das Rechtsgeschäft, 7. Auflage, München 1993 Jauernig, Othmar (Hrsg.) Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 14. Auflage, München 2011 (zit.: Jauernig/Bearbeiter) Larenz, Karl / Wolf, Manfred Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 9. Auflage, München 2004 IV 248

262 vl 2017/3/21 21:25 page 249 #261 V. Leitlinien zur Erstellung von Hausarbeiten Larenz, Karl Lehrbuch des Schuldrechts Band I: Allgemeiner Teil, 15. Auflage, München 2013 Medicus, Dieter Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 10. Auflage, Heidelberg 2010 Musielak, Hans-Joachim Grundkurs BGB, 12. Auflage, München 2011 Palandt, Otto (Hrsg.) BGB Kommentar, 71. Auflage, München 2012 (zit.: Palandt/Bearbeiter) Prütting, Hanns / BGB Kommentar, 7. Auflage, Köln 2012 Wegen, Gerhard / (zit.: Prütting/Wegen/Weinreich/Bearbeiter) Weinreich, Gerd (Hrsg.) Säcker, Franz Jürgen / Münchener Kommentar zum BGB, Rixecker, Roland Band III, 5. Auflage, München 2007 (zit.: MüKo-Bearbeiter) Schwarze, Roland Das Recht der Leistungsstörungen, Berlin 2008 Staudinger, Julius von (Hrsg.) Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 15. Auflage, Berlin 2012 (zit.: Staudinger/Bearbeiter) Abkürzungsverzeichnis Soweit die Abkürzungen nicht besonders erläutert sind, wird verweisen auf: Kirchner, Hildebert / Pannier, Dietrich, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 7. Auflage, Berlin 2013 Rechtsgrundlagen V 249

263 vl 2017/3/21 21:25 page 250 #262 D. Rechtsgrundlagen Gutachten A. Überschrift 1 Text text text text text text text 1 text text text text text text text text text. I. Überschrift 2 Text text text text text text text text text text text text text text text text. Text text text text text text text text text text text text text text text text. 2 Text text text text text text text text text text text text text text text text. Text text text text text text text text text text text text text text text text Überschrift 3 Text text text text text text text text text text text text text text text text. Text text text text text text text text text text text text text text text text 4 text text text text text text text text text text text text text text text text. Text text text text text text text text text text text text text text text text Überschrift 4 Text text text text text text text text text text text text text text text text. Text text text text text text text text text text text text text text text text. 6 Text text text text text text text text text text text text text text text text. Text text text text text text text text text text text text text text text text. Text text text text text text text text text text text text text text text text. Text text text text text text text text text text text text text text text text. Text text text text text text text text text text text text text 1 Alle ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB. 2 BGH NJW 2011, 756; OLG Düsseldorf, NJW 2009, Palandt/Grüneberg, 275, Rn Schwarze, Leistungsstörungen, 4 Rn 5; Erman/Westermann, 275, Rn 5. 5 Bamberger/Roth/Unberath, 275, Rn Brox, BGB AT, S. 319; Medicus, BGB AT, Rn

264 vl 2017/3/21 21:25 page 251 #263 V. Leitlinien zur Erstellung von Hausarbeiten text text text. 7 Text text text text text text text text text text text text text text text text. a) Überschrift 5 Text text text text text text text text text text text text text text text text. 8 Text text text text text text text text text text text text text text text text. 9 b) Überschrift 6 Text text text text text text text text text text text text text text text text. Text text text text text text text text text text text text text text text text 10. c) Überschrift 7 Text text text text text text text text text text text text text text text text 11 text text text text text text text text text text text text text text text text. 12 II. Überschrift 8 Text text text text text text text text text text text text text text text text. B. Überschrift 1 Text text text text text text text text text text text text text text text text. I. Überschrift 2 Text text text text text text text text text text text text text text text text. 7 Flume, BGB AT, S. 547; Larenz, Schuldrecht, S MüKo-Ernst, 311 a, Rn Brox, in: FS Nipperdey, S. 55, Staudinger/Otto, 326, Rn C RGZ 103, 328, 332 f.; BGHZ 47, 48, 51; BGH NJW 2012, 373 Rn Jauernig/Stadler, 313, Rn 27; Prütting/Wegen/Weinreich/Medicus, 313, Rn Rechtsgrundlagen 251

265 vl 2017/3/21 21:25 page 252 #264 D. Rechtsgrundlagen 1. Überschrift 3 Text text text text text text text text text text text text text text text text. Text text text text text text text text text text text text text text text text. a) Überschrift 4 Text text text text text text text text text text text text text text text text. 13 Text text text text text text text text text text text text text text text text. Text text text text text text text text text text text text text text text text. Text text text text text text text text text text text text text text text text. aa) Überschrift 5 Text text text text text text text text text text text text text text text text. Text text text text text text text text text text text text text text text text. Text text text text text text text text text text text text text text text text. Text text text text text text text text text text text text text text text text. (1) Überschrift 6 Text text text text text text text text text text text text text text text text. 14 Text text text text text text text text text text text text text text text text. Text text text text text text text text text text text text text text text text. Text text text text text text text text text text text text text text text text. (a) Überschrift 7 Text text text text text text text text text text text text text text text text. Text text text text text text text text text text text text text text text text. Text text text text text text text text text text text text text text text text. Text text text text text text text text text text text text text text text text text text text text text text text text text text. 13 Larenz/Wolf, BGB AT, S. 847; Musielak, GK BGB, Rn Brox, JA 1980, 449,

266 vl 2017/3/21 21:25 page 253 #265 V. Leitlinien zur Erstellung von Hausarbeiten Eigenhändigkeitserklärung Hiermit erkläre ich, dass die hier vorliegende Hausarbeit nur mit den angegebenen Hilfsmitteln und Quellen persönlich und ohne die Hilfe Dritter angefertigt wurde. Hannover, Rechtsgrundlagen 253

267 vl 2017/3/21 21:25 page 254 #266 D. Rechtsgrundlagen VI. Schwerpunktbereichsprüfungsordnung (SPPrO) Ordnung über die Durchführung der Schwerpunktbereichsprüfung an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover (SPPrO) Neubekanntmachung in der Fassung vom (Schwerpunktbereichsprüfungsordnung - SPBPO) gemäß 4a Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen vom (Nds. GVBl. S. 8), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 348) I. Teil: Allgemeine Vorschriften 1 Ziel der Prüfung (1) 1 Die Schwerpunktbereichsprüfung schließt das rechtswissenschaftliche Studium in dem vom Prüfling gewählten Schwerpunktbereich ab. 2 Sie dient der Feststellung, ob der Prüfling das Recht in dem gewählten Schwerpunktbereich mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. (2) 1 Die Schwerpunktbereichsprüfung bildet den universitären Teil der ersten Prüfung. 2 Sie kann vor, während oder nach der Pflichtfachprüfung abgelegt werden. 3 Ihr Bestehen ist eine Voraussetzung für das Bestehen der ersten Prüfung. 4 Es wird empfohlen, mit dem Schwerpunktstudium im Wintersemester zu beginnen 2 Gegenstände der Prüfung (1) Das Studium in den Schwerpunktbereichen ist Teil des rechtswissenschaftlichen Studiums und dient dessen Ergänzung, der Vertiefung der mit dem gewählten Schwerpunktbereich zusammenhängenden Pflichtfächer im Sinne des 3 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts. (2) Die oder der Studierende muss in dem gewählten Schwerpunktbereich Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt mindestens 16 Semesterwochenstunden belegen. (3) Die Schwerpunktbereichsprüfung trägt der Breite des gewählten Schwerpunktbereichs angemessen Rechnung. 254

268 vl 2017/3/21 21:25 page 255 #267 VI. Schwerpunktbereichsprüfungsordnung (SPPrO) II. Teil: Prüfungsverfahren Abschnitt 1: Organisation 3 Zuständigkeiten der Studiendekanin oder des Studiendekans (1) 1 Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Fakultät koordiniert das Angebot der Lehrveranstaltungen in den einzelnen Schwerpunktbereichen und macht es bekannt. 2 Sie oder er nimmt die Anmeldung zur Schwerpunktbereichsprüfung entgegen ( 6), entscheidet über die Zulassung ( 7), gibt die Aufgaben aus ( 9), setzt die Fristen und Termine fest und bestimmt die Prüferinnen und Prüfer des Prüflings ( 4). 3 Die Studiendekanin oder der Studiendekan teilt dem Prüfling die Bewertung der Studienarbeit mit ( 9 Abs. 6); nach Abschluss des Prüfungsverfahrens gibt sie oder er die Bewertungen bekannt, soweit sie dem Prüfling noch nicht bekannt sind, entscheidet über das Ergebnis der Prüfung und stellt das Zeugnis aus ( 12 und 13). (2) Für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben kann sich die Studiendekanin oder der Studiendekan der Unterstützung weiterer Personen bedienen. (3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan trifft alle Entscheidungen nach dieser Ordnung, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. 4 Prüferinnen und Prüfer (1) Prüferinnen und Prüfer sind die hauptamtlichen Professorinnen und Professoren, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie die Privatdozentinnen und Privatdozenten der Juristischen Fakultät. (2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan kann befristet weitere Personen als Prüferinnen oder Prüfer bestellen, soweit sie die für die Abnahme der Prüfung erforderliche fachliche Eignung aufweisen und über spezifische Lehrerfahrungen verfügen. (3) Sollte in einem Schwerpunktbereich die Nachfrage auch unter Berücksichtigung der weiteren als Prüferinnen und Prüfer bestellten Personen (Absatz 2) die Prüfungskapazität überschreiten, kann die Studiendekanin oder der Studiendekan befristet andere Personen als Prüferinnen oder Prüfer bestellen, soweit diese die für die Abnahme der Prüfung erforderliche fachliche Eignung aufweisen und zu Mitgliedern des Landesjustizprüfungsamtes berufen sind. 5 Aufgaben der Prüferinnen und Prüfer 1 Alle Prüferinnen und Prüfer sind zur Mitwirkung an den schriftlichen und mündlichen Prüfungen verpflichtet. 2 Die Prüferinnen und Prüfer nach 4 Abs. 1 und 2 teilen die Aufgaben für die Studienarbeiten ( 9) der Studiendekanin oder dem Studiendekan rechtzeitig vor Beginn der Prüfung mit. 3 Die Studiendekanin oder der Studiendekan achtet darauf, dass die Aufgaben klar und eindeutig formuliert sind. 4 Alle Prüferinnen und Prüfer sind verpflichtet, die Studienarbeiten innerhalb Rechtsgrundlagen 255

269 vl 2017/3/21 21:25 page 256 #268 D. Rechtsgrundlagen der von der Studiendekanin oder dem Studiendekan gesetzten Frist zu korrigieren und die Bewertung der Studiendekanin oder dem Studiendekan mitzuteilen. 5 Die Studiendekanin oder der Studiendekan kann die Prüferinnen und Prüfer aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Krankheit, Mitwirkung im Dekanat oder Freistellung für ein Forschungsvorhaben, von der Verpflichtung zur Mitwirkung am Prüfungsverfahren entbinden. Abschnitt 2: Zulassung 6 Meldung zur Prüfung (1) 1 Die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich zu beantragen. 2 Dem Antrag sind beizufügen: a) die Nachweise über die Zulassungsvoraussetzungen nach 7, b) die Erklärung zur Erst- und Zweitwahl des Schwerpunktbereichs und der weiteren Wahlmöglichkeiten, sofern solche in dem betreffenden Schwerpunktbereich vorgesehen sind, c) die die Studiendekanin oder den Studiendekan nicht bindende Erklärung, in welchem Fach des Schwerpunktbereichs die Studienarbeit ( 9) geschrieben werden soll, d) die Erklärung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung nicht endgültig nicht bestanden hat, und e) die Erklärung, dass sie oder er nicht die erste Prüfung oder die erste Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat. (2) 1 Im Fall des 9 Abs. 3 und des 10 Abs. 2 ist dem Antrag zusätzlich eine Anmeldebescheinigung zu einem Moot-Court beizufügen, der frühestens im ersten Fachsemester des Schwerpunktstudiums stattfindet. 2 Diese Bescheinigung muss Angaben zu den voraussichtlichen Terminen der Abgabe der schriftlichen Ausarbeitung gemäß 9 Abs. 3 sowie des Vortrags gemäß 10 Abs. 2 enthalten. (3) Im Fall des 9 Abs. 4 ist mit dem Antrag die Erklärung abzugeben, dass statt der Studienarbeit eine Prüfungsarbeit gemäß 9 Abs. 4 eingereicht werden soll. (4) Der Antrag auf Zulassung zur Schwerpunktprüfung für das folgende Wintersemester muss bis spätestens 15. September und für das folgende Sommersemester bis spätestens zum 01. März gestellt werden. (5) 1 Ein Rücktritt von der Meldung zur Prüfung ist nur bis zum Erhalt des Aufgabentextes der Studienarbeit ( 9 Abs. 2 S. 1) möglich. 2 Im Falle des 9 Abs. 3 und Abs. 4 ist der Rücktrittbei Meldung zum Wintersemester bis zum 15. Februar des auf die Anmeldung folgenden Kalenderjahres und bei Meldung zum Sommersemester bis zum 20. Juli des gleichen Kalenderjahres zulässig. (6) 1 Ein Wechsel innerhalb des Schwerpunktes sowie ein Wechsel des Schwerpunktes ist im Rahmen der Kapazität auf Antrag durch Entscheid der Studiendekanin oder des Studiendekans in Absprache mit den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern möglich. 2 Der Antrag auf Wechsel muss bei Meldung zum Wintersemester bis zum 256

270 vl 2017/3/21 21:25 page 257 #269 VI. Schwerpunktbereichsprüfungsordnung (SPPrO) 15. November und bei Meldung zum Sommersemester bis zum 01. Mai des gleichen Kalenderjahres erfolgen. 3 Prüflinge, die einen Wechsel innerhalb eines Schwerpunktes beantragen, werden bei der Vergabe der vorhandenen Plätze bevorzugt. (7) 1 Ein Wechsel von der Bearbeitung der Studienarbeit zur Erbringung von Prüfungsleistungen gem. 9 Abs. 3 und Abs. 4 oder umgekehrt ist im Rahmen der Kapazität auf Antrag durch Entscheid der Studiendekanin oder des Studiendekans in Absprache mit den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern möglich. 2 Der Antrag muss bei Meldung zum Wintersemester bis zum 15. November und bei Meldung zum Sommersemester bis zum 01. Mai des gleichen Kalenderjahres erfolgen. 7 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Schwerpunktbereichsprüfung wird zugelassen, wer a) zum Zeitpunkt der Antragstellung an der Juristischen Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover eingeschrieben ist, b) die Zwischenprüfung bestanden hat und c) erfolgreich eine Lehrveranstaltung in Methodenlehre besucht hat. (2) 1 Studienleistungen, die an anderen Universitäten im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag anerkannt, wenn sie den Anforderungen dieser Schwerpunktbereichsprüfungsordnung entsprechen oder wenn sie an der Universität, an der sie erbracht wurden, den Zulassungsvoraussetzungen für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung genügen. 2 Studienleistungen, die an Universitäten außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes erbracht wurden, können auf Antrag anerkannt werden, wenn sie den Anforderungen dieser Schwerpunktbereichsprüfungsordnung vergleichbar sind. (3) Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer nach den für sein bisheriges rechtswissenschaftliches Studium geltenden Rechtsvorschriften den Prüfungsanspruch verloren hat. Abschnitt 3: Prüfungsleistungen 8 Bestandteile der Prüfung (1) Bestandteile der Schwerpunktbereichsprüfung sind a) die Anfertigung einer Studienarbeit ( 9), b) das Halten eines Referates ( 10) und c) die Teilnahme an einer mündlichen Prüfung ( 11). (2) In ihrer Gesamtheit sollen die Prüfungsleistungen die unterschiedlichen thematischen Bereiche in der jeweiligen Schwerpunktgruppe abdecken. (3) Die Nutzung der schriftlichen Aufgabentexte außerhalb des Prüfungsverfahrens bedarf der Zustimmung der Studiendekanin bzw. des Studiendekans sowie der Aufgabenstellerin bzw. des Aufgabenstellers. Rechtsgrundlagen 257

271 vl 2017/3/21 21:25 page 258 #270 D. Rechtsgrundlagen 9 Studienarbeit (1) 1 In der Studienarbeit soll der Prüfling zeigen, dass er wissenschaftlich arbeiten und sich ein selbständiges Urteil bilden kann. 2 Die Studienarbeit darf nur bearbeiten, wer erfolgreich an einer Lehrveranstaltung zur Vorbereitung auf diese Prüfung teilgenommen hat. 3 Die erfolgreiche Teilnahme an der vorbereitenden Lehrveranstaltung setzt eine mit mindestens ausreichend (4 Punkte) bewertete Leistung voraus. (2) 1 Die Aufgabe wird dem Prüfling von der Studiendekanin oder dem Studiendekan in der auf das erste Fachsemester im Schwerpunktstudium folgenden vorlesungsfreien Zeit zugewiesen. 2 Die Studiendekanin oder der Studiendekan kann dem Prüfling auf begründeten Antrag die Aufgabe zu Beginn des zweiten Fachsemesters im Schwerpunktstudium oder in der auf das zweite Fachsemester im Schwerpunktbereich folgenden vorlesungsfreien Zeit zuweisen, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist. 3 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Prüfling zeitgleich am ELPIS-Studium oder an einem internationalen Moot Court teilnimmt. 4 Von der Aufgabenstellerin und dem Aufgabensteller wird ein individuell auf die Studienarbeit bezogener Literaturhinweis ausgegeben. 5 Weitere Hilfen für den Prüfling sind nicht zulässig. 6 Der Prüfling kann die Aufgabe binnen einer Woche nach der Zuweisung einmalig unbearbeitet an die Studiendekanin oder den Studiendekan zurückgeben; in diesem Fall weist die Studiendekanin oder der Studiendekan dem Prüfling binnen einer Woche eine neue Aufgabe zu. (3) 1 Die schriftliche Ausarbeitung im Rahmen einer von der Fakultät begleiteten Teilnahme an einem Wettbewerb, bei dem im Rahmen einer simulierten Gerichtsverhandlung die beste Bearbeitung eines Falles ermittelt wird (Moot-Court), kann die Studienarbeit ersetzen, wenn die Leistungsanforderungen gleichwertig sind. 2 Über die Gleichwertigkeit der Leistungsanforderungen entscheidet der Prüfungsausschuss. (4) 1 Eine im Ausland angefertigte Prüfungsarbeit, die zu einem Studienabschluss gehört und für die eine Bearbeitungszeit von mindestens vier Wochen zur Verfügung steht, kann die Studienarbeit ersetzen, wenn die Leistungsanforderungen gleichwertig sind. 2 Über die Gleichwertigkeit der Leistungsanforderungen entscheidet der Prüfungsausschuss. 3 Die Bewertung der Prüfungsleistung erfolgt unter Anwendung der Grundlagen der Notenumrechnung nach dem ECTS-System. (5) 1 Der Prüfling hat gegenüber der Studiendekanin oder dem Studiendekan zu erklären, dass er die Arbeit ohne fremde Hilfe und nur unter Verwendung der angegebenen Hilfsmittel angefertigt hat. 2 Der Prüfling hat sich gegenüber der Studiendekanin oder dem Studiendekan zu erklären, ob er mit der Übermittlung seiner Arbeit auch an externe Dienste zur Plagiatsprüfung durch Plagiatssoftware einverstanden ist. 3 Die Studienarbeit ist an Stelle des Namens mit einer zugeteilten Kennzeichnung zu versehen. (6) 1 Die Studienarbeit ist binnen sechs Wochen nach Zuweisung oder im Falle des Abs. 2 S. 6 nach Zweitzuweisung in Reinschrift und zusätzlich in pseudonymisierter 258

272 vl 2017/3/21 21:25 page 259 #271 VI. Schwerpunktbereichsprüfungsordnung (SPPrO) Form auf einem einmalig beschreibbaren Datenträger elektronisch gespeichert bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan abzuliefern. 2 Der Prüfungsausschuss kann durch eine allgemeine Richtlinie die technischen Vorgaben weiter konkretisieren. 4 Zur Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Aufgabe auf den Postweg. 5 Die Rechtzeitigkeit ist vom Prüfling nachzuweisen. 6 Grundlage für die Bewertung der Studienarbeit ist die in Reinschrift abgelieferte Fassung. 7 Der Umfang des Textteils der Studienarbeit soll Zeichen (einschließlich Fußnoten und Leerzeichen) nicht überschreiten. (7) 1 Die Studienarbeit wird grundsätzlich von der Prüferin oder dem Prüfer bewertet, die bzw. der die Aufgabe gestellt hat. 2 Im Fall des 9 Abs. 3 wird die Prüferin oder der Prüfer durch die Studiendekanin oder den Studiendekan bestellt. 3 Tritt der Fall des 4 Abs. 3 ein, teilt die Studiendekanin oder der Studiendekan die Studienarbeiten den nach dieser Vorschrift bestellten Prüferinnen und Prüfern zur Bewertung zu. 4 Die Studiendekanin oder der Studiendekan kann Prüferinnen und Prüfer aus wichtigem Grund ( 5 Satz 5) von der Verpflichtung zur Bewertung entbinden. (8) Die Studiendekanin oder der Studiendekan teilt dem Prüfling die Bewertung der Studienarbeit vor dem Referat schriftlich mit. 10 Referat (1) 1 Der Prüfling hält über das Thema der Studienarbeit in einem Seminar, das von der Prüferin oder dem Prüfer im zweiten Fachsemester des Schwerpunktstudiums abgehalten wird, ein Referat. 2 Das Referat besteht aus einem Vortrag des Prüflings in einem zeitlichen Umfang von etwa 20 Minuten, in dem dieser die wesentlichen Ergebnisse der Studienarbeit vorstellt, und anschließender Diskussion, an der die Seminarteilnehmer mitwirken können. 3 Die Gesamtprüfungszeit soll 45 Minuten nicht überschreiten. 4 Der Vortrag und die in der Diskussion gezeigte Leistung des Prüflings werden von der Prüferin oder dem Prüfer bewertet, wobei insbesondere die Schlüsselqualifikationen mit einzubeziehen sind. (2) 1 Ein Vortrag im Rahmen eines Moot-Courts kann das Referat ersetzen, wenn die Leistungsanforderungen gleichwertig sind. 2 Über die Gleichwertigkeit der Leistungsanforderungen entscheidet der Prüfungsausschuss. 3 Der Vortrag im Rahmen des Moot-Courts ist durch den Prüfer zu bewerten, der die schriftliche Ausarbeitung gemäß 9 Abs. 3 bewertet hat. 4 Die Bewertung des Vortrags kann auch im Rahmen einer Generalprobe für den Moot-Court erfolgen. (3) 1 Der Prüfling hält in den Fällen des 9 Abs. 4 über das Thema der im Ausland angefertigten Prüfungsarbeit ein Referat in einem Seminar, das von einem Prüfer im zweiten Fachsemester des Schwerpunktstudiums abgehalten wird. 2 Die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 sowie der Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. (4) 1 Das Seminar ist hochschulöffentlich. 2 Die Prüferin oder der Prüfer kann Zuhörerinnen und Zuhörer aus wichtigem Grund von der Anwesenheit ausschließen. (5) 1 Die Bewertung des Referats wird den Prüflingen von der Prüferin oder dem Rechtsgrundlagen 259

273 vl 2017/3/21 21:25 page 260 #272 D. Rechtsgrundlagen Prüfer nach Abschluss des Prüfungsseminars mitgeteilt. (6) 1 In den Fällen des 9 Abs. 2 S. 2 kann das Referat im ersten Fachsemester des darauf folgenden Prüfungsdurchgangs im Schwerpunktstudium in einer Veranstaltung des vom Prüfling gewählten Schwerpunktbereichs stattfinden. 2 Für die Durchführung des Referates gelten die Abs. 1 und 4 entsprechend. 11 Mündliche Prüfung (1) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er zur mündlichen Erörterung von Rechtsproblemen und zur selbständigen mündlichen Argumentation in der Lage ist. (2) 1 Die mündliche Prüfung findet zum Ende der Vorlesungszeit des zweiten Fachsemesters im Schwerpunktstudium statt. 2 In den Fällen des 9 Abs. 2 S. 2 kann die mündliche Prüfung im ersten Fachsemester des darauf folgenden Prüfungsdurchgangs im Schwerpunktstudium stattfinden.. 3 Sie wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern ( 4) durchgeführt. 4 Der Termin wird von der Studiendekanin oder dem Studiendekan festgesetzt. (3) 1 Die mündliche Prüfung ist in der Regel eine Gruppenprüfung von höchstens sechs Personen. 2 Die Prüfungsdauer beträgt je Prüfling etwa 15 Minuten. (4) Die Studiendekanin oder der Studiendekan bestimmt, welcher der beiden ansonsten gleichberechtigt Prüfenden den Vorsitz führt. (5) 1 Die Prüfung ist hochschulöffentlich. 2 Die oder der Vorsitzende kann Zuhörerinnen und Zuhörer aus wichtigem Grund von der Anwesenheit ausschließen. (6) Die Bewertung der mündlichen Prüfung wird den Prüflingen vom Vorsitzenden im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt. Abschnitt 4: Bewertungen 12 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden mit einer der Noten und Punktzahlen bewertet, die in 1 der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I, 1243) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. (2) 1 Gelangt die Prüferin oder der Prüfer bei der Bewertung der Studienarbeit ( 9) zu dem Ergebnis, dass die Arbeit mit mangelhaft oder ungenügend zu bewerten ist, muss die Arbeit zusätzlich von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer bewertet werden. 2 Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab und bleibt der Versuch einer Einigung auf eine einheitliche Bewertung erfolglos, wird die Bewertung von der Studiendekanin oder dem Studiendekan festgesetzt. 3 Dabei werden die gegebenen Punktzahlen zusammengezählt und durch zwei geteilt. (3) 1 Gelangen die beiden Prüfenden bei der mündlichen Prüfung ( 11) zu einer unterschiedlichen Bewertung, wird die Bewertung von der oder dem Vorsitzenden festgesetzt. 2 Dabei werden die gegebenen Punktzahlen zusammengezählt und durch 260

274 vl 2017/3/21 21:25 page 261 #273 VI. Schwerpunktbereichsprüfungsordnung (SPPrO) zwei geteilt. (4) Für die sich bei der Anwendung des Abs. 2 S. 3 und des Abs. 3 S. 2 ergebenden Punktzahlen wird die Note entsprechend 13 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) in der jeweils geltenden Fassung gebildet. 13 Prüfungsgesamtnote (1) 1 Das Gesamtergebnis der Prüfung errechnet sich bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung aus den nach 12 gebildeten Ergebnissen der einzelnen Prüfungsleistungen. 2 Dabei sind die Bewertungen der Studienarbeit mit 40 v.h., des Referats mit 10 v.h. und der mündlichen Prüfung mit 50 v.h. zu berücksichtigen. (2) Die Notenbezeichnung für die Prüfungsgesamtnote bestimmt sich nach 2 der in 12 Abs. 1 genannten Verordnung. (3) Die Schwerpunktbereichsprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote ausreichend oder besser ist. (4) 1 Die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung und die Prüfungsgesamtnote werden dem Prüfling von der Studiendekanin oder dem Studiendekan schriftlich mitgeteilt. 2 Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 3 Über das Ergebnis wird im Fall des Bestehens ein schriftliches Zeugnis erteilt. Abschnitt 5: Beeinträchtigungen, Unterbrechung der Prüfung, Versäumnis, Täuschung, Wiederholung 14 Seelische oder körperliche Beeinträchtigungen 1 Bei seelischen oder körperlichen Beeinträchtigungen eines Prüflings, die die Leistungsfähigkeit herabsetzen, kann die Studiendekanin oder der Studiendekan auf schriftlichen Antrag den Prüfungszeitraum ( 9 Abs. 4, 11 Abs. 3), verlängern, persönliche oder sachliche Hilfsmittel zulassen oder andere der Art der Beeinträchtigung angemessene Erleichterungen gewähren. 2 Im Antrag ist die Beeinträchtigung darzulegen und durch ein amtsärztliches Attest zu belegen. 15 Unterbrechung der Prüfung; Versäumnis von Prüfungsleistungen (1) 1 Nach dem Erhalt des Aufgabentextes für die Studienarbeit ( 9) kann ein Prüfling die Prüfung nur aus wichtigem Grund unterbrechen. 2 Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn der Prüfling nicht prüfungsfähig oder ihm das Erbringen der Prüfungsleistung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 3 Der Grund ist der Studiendekanin oder dem Studiendekan unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. 4 Prüfungsunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen. (2) 1 Wird die Prüfung aus einem wichtigen Grund unterbrochen, so kann der Prüfling sie im nächsten Prüfungsdurchgang fortsetzen. 2 Bricht ein Prüfling die Anfertigung der Studienarbeit ( 8 Abs. 1, 9) aus einem Grund im Sinne des 15 Abs. 1 Rechtsgrundlagen 261

275 vl 2017/3/21 21:25 page 262 #274 D. Rechtsgrundlagen S. 2 ab, so gelten die Vorschriften des II. Teils entsprechend. (3) Nimmt ein Prüfling an einer der in 8 Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen nicht teil oder liefert er die Studienarbeit ( 9) nicht oder nicht rechtzeitig ab, ohne dass ein wichtiger Grund im Sinne von Abs. 1 S. 2 vorliegt, so wird diejenige Prüfungsleistung, an der der Prüfling nicht teilgenommen oder die er nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert hat, mit ungenügend bewertet. 16 Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß (1) 1 Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, so ist die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit ungenügend zu bewerten. 2 In leichten Fällen kann Nachsicht gewährt werden. 3 Im Fall eines schweren oder wiederholten Täuschungsversuchs ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. (2) Auch nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses ( 13 Abs. 4 S. 2) kann die Prüfung im Fall des Abs. 1 S. 3 innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung ( 11) für nicht bestanden erklärt werden. (3) 1 Ein Prüfling, der erheblich gegen die Ordnung in der Prüfung verstößt, kann von der Fortsetzung der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden. 2 Im Fall eines wiederholten Ausschlusses von der mündlichen Prüfung gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. 17 Wiederholung der Prüfung (1) 1 Die Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. 2 Die Wiederholung ist frühestens im nächsten Prüfungsdurchgang möglich.. 3 Für die Meldung zur Wiederholungsprüfung im unmittelbar anschließenden Prüfungsdurchgang gilt abweichend von 6 Abs. 4 eine Frist von 4 Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung über das Ergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung ( 13 Abs. 4 S. 1, 16 Abs. 1 S. 3, Abs. 2, Abs. 3 S. 2). 4 Ein Wechsel des Schwerpunktbereichs oder des Prüfungsfachs, soweit ein Schwerpunktbereich eine Wahlmöglichkeit vorsieht, ist zulässig. (2) 1 Ist die Prüfung nicht bestanden, die Studienarbeit ( 9) jedoch mit mindestens ausreichend bewertet worden, braucht die Studienarbeit in der Wiederholungsprüfung nicht erneut angefertigt zu werden, wenn der Prüfling dies innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung ( 13 Abs. 4) beantragt. 2 Die Bewertung der Studienarbeit geht in diesem Fall in die Prüfungsgesamtnote der Wiederholungsprüfung ein. 3 Sofern der Schwerpunktbereich oder das Prüfungsfach gewechselt werden (Abs. 1 S. 3), ist eine neue Studienarbeit anzufertigen. (3) 1 Wer die Prüfung bestanden hat, kann sie zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote einmal wiederholen. 2 Die Notenverbesserungsprüfung kann im unmittelbar anschließenden Prüfungsdurchgang oder spätestens in dem auf diesen folgen- 262

276 vl 2017/3/21 21:25 page 263 #275 VI. Schwerpunktbereichsprüfungsordnung (SPPrO) den Prüfungsdurchgang abgelegt werden. 3 Abs. 1 S. 3 und 4 gelten entsprechend. 4 Wird in der Wiederholungsprüfung eine höhere Prüfungsgesamtnote erreicht, so wird hierüber ein neues Zeugnis ausgestellt. 18 Einsicht in die Prüfungsakten Die Geprüften haben das Recht, innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung ( 13 Abs. 4) ihre schriftliche Arbeit und die dazu ergangenen Voten persönlich einzusehen. Abschnitt 6: Rechtsbehelfe 19 Prüfungsausschuss (1) Gegen belastende Entscheidungen der Studiendekanin oder des Studiendekans kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsausschuss angerufen werden. (2) 1 Dem Prüfungsausschuss gehören die Studiendekanin oder der Studiendekan, zwei weitere Mitglieder aus der Professorengruppe, ein Mitglied aus der Mitarbeitergruppe und ein Mitglied aus der Studierendengruppe an. 2 Mit Ausnahme der Studiendekanin bzw. des Studiendekans werden die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren ständige Vertreterinnen oder Vertreter durch die jeweiligen Gruppenvertretungen im Fakultätsrat benannt. 3 Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. 4 Der Prüfungsausschuss wird von der Studiendekanin bzw. dem Studiendekan einberufen und geleitet. (3) Mitglieder des Prüfungsausschusses, die an dem Prüfungsverfahren als Prüferinnen oder Prüfer mitgewirkt haben, sind von der Entscheidung über die Einwendung ausgeschlossen. (4) 1 Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 2 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Studiendekanin bzw. des Studiendekans den Ausschlag. 3 Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter zwei Mitglieder der Professorengruppe, anwesend ist. 4 Das Mitglied der Studierendengruppe hat bei der Bewertung von Prüfungsleistungen nur beratende Stimme. (5) 1 Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. 2 In einer Niederschrift sind die wesentlichen Gegenstände der Erörterung festzuhalten und Beschlüsse im Wortlaut wiederzugeben. 3 Die Teilnehmer unterliegen der Amtsverschwiegenheit; sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (6) 1 Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. 2 Er kann außerdem allgemeine Regelungen zur Durchführung der Schwerpunktbereichsprüfung vorschlagen, über die der Fakultätsrat beschließt. Rechtsgrundlagen 263

277 vl 2017/3/21 21:25 page 264 #276 D. Rechtsgrundlagen 20 Widerspruchsverfahren (1) 1 Gegen die Entscheidung über das Ergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung ( 13 Abs. 4 S. 1, 16 Abs. 1 S. 3, Abs. 2, Abs. 3 S. 3) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch nach 68 ff. VwGO eingelegt werden. 2 Dasselbe gilt bei Nichtzulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung ( 7). (2) 1 Über den Widerspruch entscheidet der nach 19 gebildete Prüfungsausschuss. 2 Einen Abhilfebescheid erlässt die Dekanin oder der Dekan der Fakultät. 3 Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, erlässt die Präsidentin oder der Präsident der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität den Widerspruchsbescheid. III. Teil: Prüfungsinhalte 21 Prüfungsfächer 1 Prüfungsfächer sind die Fächer des jeweiligen Schwerpunktbereichs. 2 Soweit in einem Schwerpunktbereich eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist ( 22 Abs. 1 a), b), c), d), e) und f)), sind Prüfungsfächer die vom Prüfling im Zulassungsantrag ( 6 Abs. 1 Nr. 2) gewählten Fächer. 22 Schwerpunktbereiche (1) An der Juristischen Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover werden die folgenden Schwerpunktbereiche angeboten: a) Familien- und Erbrecht sowie Grundlagen des Rechts, b) Arbeit, Unternehmen, Soziales, c) Handel, Wirtschaft und Unternehmen, d) Strafverfolgung und Strafverteidigung, e) Internationales und Europäisches Recht, f) Verwaltung, g) IT-Recht und Geistiges Eigentum, h) Anwaltliche Rechtsberatung und Anwaltsrecht. (2) 1 Gegenstand des Schwerpunktbereichs Familien- und Erbrecht sowie Grundlagen des Rechts sind die Fächer: Rechts- und Zeitgeschichte einschließlich der Methodengeschichte, Rechtstheorie einschließlich angewandter Methodenlehre und Familien- und Erbrecht. 2 Gegenstand der Prüfung sind die Fächer Rechts- und Zeitgeschichte einschließlich der Methodengeschichte, Rechtstheorie einschließlich angewandter Methodenlehre und Familien- und Erbrecht. (3) 1 Gegenstand des Schwerpunktbereichs Arbeit, Unternehmen, Soziales sind die Fächer Arbeitsrecht, Unternehmensrecht und Sozialrecht. 2 Gegenstand der Prüfung sind die Fächer Arbeitsrecht und Unternehmensrecht oder Arbeitsrecht und Sozialrecht. (4) 1 Gegenstand des Schwerpunktbereichs Handel, Wirtschaft, Unternehmen bilden die Fächer Handelsrecht, Wirtschaftsrecht und Unternehmensrecht, je- 264

278 vl 2017/3/21 21:25 page 265 #277 VI. Schwerpunktbereichsprüfungsordnung (SPPrO) weils mit ihren europarechtlichen Bezügen. 2 Gegenstand der Prüfung sind die für alle Studierenden verbindlichen Pflichtfächer Handelsrecht I, Wirtschaftsrecht I sowie Unternehmensrecht I. 3 Diese werden ergänzt durch ein Wahlfach Handelsrecht II, Wirtschaftsrecht II oder Unternehmensrecht II. (5) 1 Gegenstand des Schwerpunktbereichs Strafverfolgung und Strafverteidigung sind die Fächer Strafverfahrensrecht, Sanktionenrecht, Kriminologie, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht, Strafvollzug, Völkerstrafrecht und Kriminalistik. 2 Gegenstand der Prüfung sind die Fächer Strafverfahrensrecht, Sanktionenrecht und Kriminologie sowie entweder Wirtschaftsstrafrecht oder Jugendstrafrecht oder Strafvollzug oder Völkerstrafrecht oder Kriminalistik. (6) 1 Gegenstand des Schwerpunktbereichs Internationales und Europäisches Recht sind die Fächer Völkerrecht, Europäisches Verfassungsrecht, Internationales Privat- und Zivilprozessrecht ; Vertiefung Völker- und Europarecht sowie öffentlich-rechtliche Rechtsvergleichung ; Vertiefung Internationales Privatund Verfahrensrecht und privatrechtliche Rechtsvergleichung. 2 Gegenstand der Prüfung sind die Fächer Völkerrecht, Europäisches Verfassungsrecht ; Internationales Privat- und Zivilprozessrecht sowie entweder Vertiefung Völker- und Europarecht sowie öffentlich-rechtliche Rechtsvergleichung oder Vertiefung Internationales Privat- und Verfahrensrecht und privatrechtliche Rechtsvergleichung. (7) 1 Gegenstand des Schwerpunktbereichs Verwaltung sind die Fächer Verwaltungswissenschaft I, Verwaltungswissenschaft II, Allgemeine Staatslehre, Kommunalrecht II, Öffentliches Dienstrecht, Vergaberecht sowie Polizei- und Ordnungsrecht II. 2 Gegenstand der Prüfung sind die Fächer Verwaltungswissenschaft I, Verwaltungswissenschaft II, Allgemeine Staatslehre, Kommunalrecht II, Öffentliches Dienstrecht, Vergaberecht sowie Polizei- und Ordnungsrecht II. (8) 1 Gegenstand des Schwerpunktbereichs IT-Recht und Geistiges Eigentum sind die Fächer Informationstechnologierecht, Recht des geistigen Eigentums sowie ausgewählte Teilbereiche des europäischen und deutschen Wirtschaftsrechts. 2 Gegenstand der Prüfung sind die Fächer Informationstechnologierecht, Recht des geistigen Eigentums sowie ausgewählte Teilbereiche des europäischen und deutschen Wirtschaftsrechts. (9) 1 Gegenstand des Schwerpunktbereichs Anwaltliche Rechtsberatung und Anwaltsrecht sind die Fächer Anwaltsrecht, Grundlagen der Vertragsgestaltung sowie allgemeine Verfahrensgrundsätze im Zivil-, Straf- sowie Öffentlichen Recht. 2 Darüber hinaus erfolgt eine Vertiefung hinsichtlich der anwaltlichen Rechtsberatung entweder im Bereich des Zivilrechts oder des Strafrechts oder des Öffentlichen Rechts. 3 Gegenstand der Prüfung sind die Fächer Anwaltsrecht, Grundlagen der Vertragsgestaltung, Allgemeine Verfahrenslehre und entweder Vertiefung und Ergänzung Zivilverfahrensrecht, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht und Rechtsgestaltung und Durchsetzung im Familien- und Erbrecht oder Strafverfahrensrecht und Sanktionenrecht oder Internationale Streitbeilegung und Rechtsgrundlagen 265

279 vl 2017/3/21 21:25 page 266 #278 D. Rechtsgrundlagen Vergaberecht und Anwaltsbezogene Gebiete des Besonderen Verwaltungsrechts. 23 Prüfungsstoff Der Prüfungsstoff umfasst nach Maßgabe der während des Schwerpunktstudiums angebotenen Lehrveranstaltungen: 1. Im Schwerpunktbereich Familien- und Erbrecht sowie Grundlagen des Rechts : a) im Fach Rechts- und Zeitgeschichte einschließlich Methodengeschichte : Römische und germanische Rechtsquellen (auch des Familien- und Erbrechts), jüngere deutsche und europäische Rechtsgeschichte einschließlich der Ideengeschichte des Rechts (Naturrecht, Vernunftrecht, Rechtspositivismus), Geschichte der Theorien und juristischen Methoden der Rechtswissenschaft unter besonderer Berücksichtigung des Familien- und Erbrechts. b) im Fach Rechtstheorie einschließlich angewandter Methodenlehre : Rechtsbegriff und Rechtsgeltung, Rechtsquellenlehre, Rechtstheoriegeschichte, rechtstheoretische Grundbegriffe (z.b. Recht im subjektiven/objektiven Sinn, Rechtsnorm/Rechtsgeschäft), Theorie und Praxis der juristischen Auslegung (Canones der Auslegung, Auslegungsziele) sowie der Fortbildung des Rechts, Theorie der juristischen Begründung und Grundbegriffe der Rechtsanwendungslehre (unbestimmte Rechtsbegriffe, Generalklauseln, richterliches Ermessen), Lehre von der Vertragsgestaltung, Rechts- und Rechtstheorievergleichung. c) im Fach Familien- und Erbrecht : die über den Pflichtstoff hinausgehenden Fragestellungen des Familien- und Erbrechts, insbesondere Ehe und Verwandtschaft, personen- und vermögensrechtliche Wirkungen der Ehe (insbesondere eheliches Güterrecht, Unterhaltsrecht), Scheidung und Scheidungsfolgen (nachehelicher Unterhalt), Ehe- und Scheidungsfolgenverträge, Kindschaftsrecht (insbesondere elterlicher Sorge, Kindesunterhalt), Familienverfahrensrecht, andere Lebensgemeinschaften (eingetragene Lebenspartnerschaft, nichteheliche Lebensgemeinschaft), Betreuungsrecht, gesetzliche Erbfolge, Mehrheit von Erben, Testierfreiheit und Pflichtteil, Testamentsformen, Erbvertrag, Einsetzung von Erben und Nacherben, Vermächtnis, Auflage, Erbenhaftung für Nachlassverbindlichkeiten, Erbschaftsanspruch, Patientenverfügung, Übergang von Unternehmen, Nachlassverfahren, Erbschaftssteuerrecht, Internationales Familien- und Erbrecht (Internationales Privatrecht), Familien- und Erbrecht in rechtsvergleichender Perspektive. 2. Im Schwerpunktbereich Arbeit, Unternehmen, Soziales : a) im Fach Arbeitsrecht : Beendigungsschutz im Arbeitsverhältnis (Vertiefung) und Grundlagen des Änderungsschutzes, Änderungs- und Beendigungsschutz bei Umstrukturierung und Reorganisation des Unternehmens, Recht der Koalitionen, Tarifvertragsrecht einschließlich Recht des Sozialen Dialoges auf europäischer Ebene, Arbeitskampfrecht, Recht der betrieblichen Mitbestimmung einschließlich europarechtlicher Bezüge, Recht der unternehmerischen Mitbestimmung in Grundzügen (gesetzliche Grundlagen, Zweck, Organisation und Funktionsweise unternehmerischer Mitbestimmung), europarechtliche Grundlagen des Arbeitsrechts, das ar- 266

280 vl 2017/3/21 21:25 page 267 #279 VI. Schwerpunktbereichsprüfungsordnung (SPPrO) beitsgerichtliche Verfahren in Grundzügen (Zweck, Struktur und Organisation der Arbeitsgerichtsbarkeit, Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens, arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren), anwaltliche Beratung und Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht. b) im Fach Unternehmensrecht : Das Recht der Kapitalgesellschaften: Gründung und Struktur der Aktiengesellschaft, GmbH, Unternehmergesellschaft, Genossenschaft, Europäische Aktiengesellschaft und Europäische Privatgesellschaft, Kapitalerhaltungsregeln, Leitungs- und Aufsichtshaftung in den vorbenannten Gesellschaftsformen, Restrukturierung und Beendigung. Das Recht der verbundenen Unternehmen (Konzern und Reorganisation): die Bildung und Eingangskontrolle von Konzernen, Vertragskonzernrecht und Recht der faktischen sowie qualifiziert faktischen Konzerne, Konzernhaftungsrecht. Kapitalmarktrecht: Einführung Kapitalmarktrecht und Kapitalmarkt, Marktorganisation und Marktzugang, Wertpapiererwerbs- und Übernahmerecht, Investmentrecht, Kapitalmarktaufsicht, Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, Marktzugangsfolgerecht (Insiderrecht, Verbot der Marktmanipulation, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten, sonstige Zulassungsfolge- sowie Finanzberichtspflichten), Verhaltenspflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen. c) im Fach Sozialrecht : Grundlagen des Sozialrechts (Systematik, verfassungsrechtliche Grundlagen, Schnittstellen von Arbeits- und Sozialrecht), Soziale Hilfe (Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, insbesondere Aus- und Weiterbildungsförderung, Eltern- und Kindergeld), Soziale Förderung (insbesondere Aus- und Weiterbildungsförderung sowie Rehabilitation und Schwerbehindertenrecht), Soziale Entschädigung (im Überblick), Grundzüge des sozialbehördlichen und sozialgerichtlichen Verfahrens, Allgemeines Sozialversicherungsrecht (insbesondere Grundprinzipien, Organisation, sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis und Arbeitsverhältnis, Gesamtsozialversicherungsbeitrag), Besonderes Sozialversicherungsrecht, insbesondere Unfallversicherungsrecht und Krankenversicherungsrecht, ferner im Überblick Arbeitslosenversicherungsrecht und Arbeitsförderung sowie Rentenversicherungsrecht, Grundzüge des europäischen, internationalen und zwischenstaatlichen Sozialrechts. 3. Im Schwerpunktbereich Handel, Wirtschaft, Unternehmen : a) in den Pflichtfächern aa) im Pflichtfach Handelsrecht I : Europäisches und deutsches Handelsrecht einschließlich Haftungsfragen sowie Rechtsdurchsetzung. bb) im Pflichtfach Wirtschaftsrecht I : Aus dem EG-Vertrag: Kompetenzverteilung und Subsidiaritätsprinzip, Marktfreiheiten und Wettbewerbsregeln, Beihilfeverbot und Fusionskontrolle, Grundzüge der wirtschaftsbezogenen Politiken der Gemeinschaft, Methoden der Wirtschaftsharmonisierung. cc) im Pflichtfach Unternehmensrecht I : Kapitalgesellschaftsrecht I (Gesellschaftsformen): Gründung und Struktur der Aktiengesellschaft, GmbH, Unternehmergesellschaft, Genossenschaft, Europäischen Aktiengesellschaft und Europäischen Privatgesellschaft, Kapitalerhaltungsregeln, Leitungs- und Aufsichtshaf- Rechtsgrundlagen 267

281 vl 2017/3/21 21:25 page 268 #280 D. Rechtsgrundlagen tung in den vorbenannten Gesellschaftsformen, Restrukturierung und Beendigung. Kapitalmarktrecht I (Marktrecht, Marktorganisation und zugang): Einführung Kapitalmarktrecht und Kapitalmarkt, Marktorganisation und Marktzugang, Wertpapiererwerbs- und Übernahmerecht, Investmentrecht, Kapitalmarktaufsicht, Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz. b) in den Wahlfächern aa) Wahlfach Handelsrecht II : Deutsches und europäisches Wettbewerbsrecht : Recht des unlauteren Wettbewerbs einschließlich Rechtsverwirklichung, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen einschließlich Rechtsdurchsetzung, europarechtliches Verbot wettbewerbsbeschränkender Verträge, europäisches Verbot missbräuchlichen Unternehmensverhaltens sowie europäische Fusionskontrolle. Verträge im Handelsverkehr : Vertragsgestaltung in Bezug auf Handelskauf, Kommissionsgeschäft sowie ausgewählte sonstige Handelsgeschäfte. Wettbewerbsverfahrensrecht : Europäisches Kartellverfahrensrecht, deutsches Kartellverfahrensrecht, Individualklagen und UWG-Verfahrensrecht. Sofern angeboten: Handelsverkehr und Kreditsicherheit : Prinzipien, Besitz und Eigentum, Arten von Sicherungsrechten, Konkurrenz der Kreditsicherungsinstrumente, Richterrecht neuer Sicherungsformen, notar- und anwaltsbezogene Praxis der Kreditsicherheit. bb) Wahlfach Wirtschaftsrecht II : Freier Warenverkehr und Regulierung : Waren- und Dienstleistungsfreiheit, Zulässigkeit mitgliedstaatlicher Beschränkungen, Regulierung von Wirtschaftsbereichen einschließlich Selbstregulierung, Regulierung als Wettbewerbssubstitution. Energierecht : Entflechtung von Energieunternehmen, Netzanschluss und Netzzugang, Genehmigung von Netzentgelten, Missbrauchsaufsicht, Grundversorgung, Grundzüge des harmonisierten europäischen Energierechts. Emissionshandelsrecht : Grundzüge des TEHG und des Zuteilungsrechts, Nationale Allokationspläne, Emissionshandelsrichtlinie und Genehmigung von Allokationsplänen, Sanktionen und Benchmarking bei der Zielerfüllung, Institutionenlehre und Emissionshandelsregister. Sofern angeboten: Vergaberecht : Grundzüge des europäischen Vergaberechts, 97 ff. GWB: Vergabeverfahren, Nachprüfungsverfahren, Sanktion bei Rechtsverletzung. Recht der erneuerbaren Energien : Europäische Fördermodelle, Netzbetreiberpflichten im EEG, Vergütungsrecht, Grundzüge des Belastungsausgleichs, private sowie behördliche Rechtsdurchsetzung. Compliance : Vorgaben für eine rechtskonforme Aufbauund Ablauforganisation des Unternehmens, institutionelle Verankerung (Beauftragtenwesen), Sanktionen gegenüber Beschäftigten, Rechtspraxis bei Compliance- Sachverhalten. cc) Wahlfach Unternehmensrecht II : Kapitalgesellschaftsrecht II (Konzernrecht): Recht der verbundenen Unternehmen (Konzern und Reorganisation): Bildung und Eingangskontrolle von Konzernen, Vertragskonzernrecht und Recht der faktischen sowie qualifiziert faktischen Konzerne, Konzernhaftungsrecht, europäisches und internationales Unternehmensrecht, Vertragsgestaltung im Unternehmensrecht. Kapitalmarktrecht II (Marktzugangsfolgerecht): Marktzugangsfolgen, Insiderrecht, Verbot der Marktmanipulation, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten, sons- 268

282 vl 2017/3/21 21:25 page 269 #281 VI. Schwerpunktbereichsprüfungsordnung (SPPrO) tige Zulassungsfolge- sowie Finanzberichtspflichten, Verhaltenspflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Unternehmensbesteuerung: Einführung in das Steuerverwaltungs- und Steuerverfahrensrecht, unternehmensbezogene Besteuerungsgrundsätze, bilanzsteuerrechtliche Grundlagen, Einkommensbesteuerung der Mitunternehmer, Grundzüge der Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften sowie von Anteilseignern". Sofern angeboten: Unternehmensmitbestimmung : gesetzliche Grundlagen, Zweck, Organisation und Funktionsweise einschließlich europarechtlicher Bezüge. 4. Im Schwerpunktbereich Strafverfolgung und Strafverteidigung : a) im Fach Strafverfahrensrecht : der Gang des Ermittlungs- und Hauptverfahrens sowie die Grundzüge der Rechtsmittelverfahren einschließlich der Möglichkeiten und Grenzen der Strafverteidigung, die Befunde der empirischen Verfahrensforschung. b) im Fach Sanktionenrecht : Straftheorien, Detailkenntnisse zum System der Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der Nebenfolgen, ihrer Anordnungsvoraussetzungen, Bemessung und Vollstreckung einschließlich der empirischen Befunde zur Anwendungspraxis und Effektivität. c) im Fach Kriminologie : Methoden, Theorien und Stand der empirischkriminologischen Forschung einschließlich der Prognose- und Präventionsforschung, zentrale Fragen der forensischen Psychologie und Psychiatrie, aktuelle Probleme der Kriminalpolitik. d) im Fach Wirtschaftsstrafrecht : Umfang und Struktur der Wirtschaftskriminalität, die Instrumente zur Bekämpfung von Wirtschafts-, insbesondere Unternehmenskriminalität, die wirtschaftsstrafrechtlichen Straftatbestände des StGB und wichtiger Wirtschaftsgesetze einschließlich der Grundzüge des Umwelt- und des Steuerstrafrechts. e) im Fach Jugendstrafrecht : Besonderheiten der Jugendkriminalität und des Jugendrechts und Jugendstrafrechts einschließlich des Jugendstrafverfahrens, das jugendstrafrechtliche Sanktionensystem einschließlich Sanktionsbemessung, -vollstreckung und Diversion. f) im Fach Strafvollzug : Grundsätze des Strafvollzugs, Vollzugsziele und Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung, Rechtsstellung des Strafgefangenen und Rechtsschutzsystem, sozialtherapeutische Anstalt, empirische Befunde zur Vollzugswirklichkeit. g) im Fach Völkerstrafrecht : Grundzüge der Geschichte des Völkerstrafrechts, Grundzüge der Organisationsstruktur internationaler Strafgerichte, völkerstrafrechtliche Straftatlehre, allgemeine Strafbarkeitsvoraussetzungen und allgemeine Strafausschließungsgründe (z.b. Irrtumskonstellationen, Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe), Tatbestände des Völkerstrafrechts, Grundzüge des Völkerstrafprozessrechts. h) im Fach Kriminalistik : Organisation der kriminalpolizeilichen Arbeit, Kriminaltechnik, kriminalistische Fallanalyse, Tatortanalyse, Vernehmungslehre, kriminalpolizeiliche Datensammlungen. 5. Im Schwerpunktbereich Internationales und Europäisches Recht : a) im Fach Völkerrecht : Regelungsbereich des Völkerrechts, Völkerrechtssubjekte, Rechtsgrundlagen 269

283 vl 2017/3/21 21:25 page 270 #282 D. Rechtsgrundlagen Quellen des Völkerrechts, diplomatische Beziehungen, völkerrechtliche Verantwortlichkeit, Völkerrecht und Landesrecht. b) im Fach Europäisches Verfassungsrecht : Staatslehre, Konstitutionalisierung, Föderalismus, Institutionen, europäische Prinzipienlehre, Souveränität und Vorrang, staatliches Unionsverfassungsrecht, Handlungsformen, Unionsbürgerschaft, Grundrechte, Grundfreiheiten. c) im Fach Internationales Privat- und Zivilprozessrecht : Allgemeine Lehren des Internationalen Privatrechts insbesondere Aufbau und Typen von Kollisionsnormen, Qualifikation, Anknüpfungsmomente, Rück- und Weiterverweisung, Anwendung fremden Rechts, Einführung in das Einheitsrecht, Internationales Familienund Erbrecht, Grundzüge des Internationalen Zivilverfahrensrechts insbesondere (Deutsche) Gerichtsbarkeit, Internationale Zuständigkeit, Rechtshilfe, internationales Beweisrecht, Ausländische Rechtshängigkeit, Rechtsstellung von Ausländern im Prozess, Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung im Ausland. d) im Fach Vertiefung Völker- und Europarecht sowie öffentlich- rechtliche Rechtsvergleichung : Individualschutz und sonstige ausgewählte Gebiete des Völkerrechts, insbesondere Seerecht, Luft- und Weltraumrecht, Umweltrecht, humanitäres Völkerrecht, Transnationales Wirtschaftsrecht (Europäische Wirtschaftsverfassung, Institutionalisierung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen, materielle Sicherung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen im Rahmen Internationaler Organisationen, völkerrechtlicher Eigentumsschutz), Internationale Streitbeilegung (Europäisches Prozessrecht, internationale Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit, WTO-Streitschlichtungs-verfahren), Europäisches Wirtschaftsrecht (aus dem EG-Vertrag: Kompetenzverteilung und Subsidiaritätsprinzip, Marktfreiheiten und Wettbewerbsregeln, Beihilfeverbot und Fusionskontrolle, Grundzüge der wirtschaftsbezogenen Politiken der Gemeinschaft, Methoden der Wirtschaftsrechtsharmonisierung), Vergleichendes Verfassungsrecht, ausgewählte Fragen des vergleichenden Verfassungs- und Verwaltungsrechts (Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit, Gewaltenteilung, Föderalismus, gerichtliche Kontrolle). e) im Fach "Vertiefung Internationales Privat- und Verfahrensrecht": Internationales Vertrags-, Delikts- und Sachenrecht, Internationales Wirtschaftsrecht, Grundzüge der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, Vertiefung im Einheitsrecht, insbesondere UN-Kaufrecht, UNIDROIT-Principles und Lex Mercatoria, Rechtsvergleichung, Europäisches Privatrecht. 6. Im Schwerpunktbereich Verwaltung : a) im Fach Verwaltungswissenschaft I : Erkenntnisinteressen und Begriff der Verwaltungswissenschaft, Personal, Finanzen, Haushalt. b) im Fach Verwaltungswissenschaft II : Verwaltungsorganisation Theorie und Praxis; Aufbau der Bundes-, Landes- und Komunalverwaltung, Steuerung der Verwaltung, Verwaltungsreform. c) im Fach Allgemeine Staatslehre : Föderalismus, Demokratie und Rechtsstaat. d) im Fach Kommunalrecht II : Aufbau der Kommunalverwaltung, Ziele und Mittel der Kommunalaufsicht, wirtschaftliche Betätigung der Kommunen, Grundzüge 270

284 vl 2017/3/21 21:25 page 271 #283 VI. Schwerpunktbereichsprüfungsordnung (SPPrO) des kommunalen Haushaltsrechts. e) im Fach Öffentliches Dienstrecht : Verfassungsrechtliche Grundlagen, Unterschiede zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten, Beamtenrecht: hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses, Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis. f) im Fach Vergaberecht : Grundzüge des europäischen Vergaberechts, 97 ff. GWB: Vergabeverfahren, Nachprüfungsverfahren, Sanktionen bei Rechtsverletzung. g) im Fach Polizei- und Ordnungsrecht II : Organisation und Zusammenarbeit der Sicherheits- und Ordnungsbehörden, Befugnisse von Nachrichtendiensten, Bundespolizei und Zoll. h) im Fach Recht der Kommunikationsnetze : Gewährleistungsverantwortung, Marktzutritt, Netzzugang, Entgelt- und Bedingungskontrolle, Universaldienst, Medienrecht. i) im Fach Recht der Verkehrsinfrastruktur : Gewährleistungsverantwortung, Marktzutritt, Netzzugang, Entgelt- und Bedingungskontrolle, Betriebspflichten. j) im Fach Recht der Energieinfrastruktur : Gewährleistungsverantwortung, Marktzutritt, Netzzugang, Entgelt- und Bedingungskontrolle, Versorgungspflichten. k) im Fach Öffentliches Medienrecht : Presse-, Rundfunk- und Telemedienrecht. 7. Im Schwerpunktbereich Informationsrecht : a) im Fach Informationstechnologierecht : Einführung in das Informationstechnologierecht, Recht der elektronischen Verträge, Datenschutzrecht, Vertrags- und Haftungsrecht im Bereich Informationstechnologie, Internetregulierung. b) im Fach Recht des geistigen Eigentums : Einführung in das Urheberrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Patent- und Markenrecht, Europäisches und internationales Immaterialgüterrecht, Immaterialgüterrechtliche Aspekte der Informationstechnologie. c) im Fach ausgewählte Teilbereiche des europäischen und deutschen Wirtschaftsrechts : Telekommunikationsrecht, Medienrecht, Recht des unlauteren Wettbewerbs, Kartellrecht, Europäisches Wirtschaftsrecht. 8. Im Schwerpunktbereich Anwaltliche Rechtsberatung und Anwaltsrecht : a) im Fach Anwaltsrecht : Rechtsgrundlagen des anwaltlichen Berufsrechts (u.a. BRAO, BORA, FAO), Anwaltliche Berufspflichten und Privilegien, Berufsaufsicht, berufsrechtliche Sanktionen, Anwaltsgerichtsbarkeit, Anwaltliche Pflichten aus dem Mandatsvertrag, Mandatsführung, Anwaltshaftung, Berufshaftpflichtversicherung, Kanzleimanagement, insbesondere Formen beruflicher Zusammenarbeit, Kanzleistruktur, -organisation und management inkl. Formen der Werbung, ökonomische Anforderungen, Gebührenrecht, insbesondere Anwaltsgebühren (RVG und Honorarvereinbarung), Gerichtskosten. b) im Fach Grundlagen der Vertragsgestaltung : Grundlagen der Vertragsgestaltung aus anwaltlicher Sicht, Techniken der Sachverhaltsaufbereitung und Vertragskonzeption, Beispiele aus verschiedenen Rechtsgebieten, insbesondere Schuldrecht, Sachenrecht sowie öffentlich-rechtliche Verträge. Rechtsgrundlagen 271

285 vl 2017/3/21 21:25 page 272 #284 D. Rechtsgrundlagen c) im Fach Allgemeine Verfahrenslehre : Allgemeine Verfahrensgrundsätze des Zivil- und Strafrechts sowie des Öffentlichen Rechts, Einführung in die jeweiligen Verfahrensgrundsätze und Herausarbeitung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede. d) im Fach Vertiefung und Ergänzung Zivilverfahrensrecht : Vertiefung Erkenntnisverfahren einschließlich Rechtsmittelrecht unter Berücksichtigung prozessstrategischer Erwägungen sowie Grundlagen des Europäischen und Internationalen Zivilprozessrechts (IZPR). e) im Fach Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht : Vertiefung Zwangsvollstreckungsrecht (ZPO II), Insolvenzordnung mit Einführungsgesetz und Verordnung (EG) des Rates Nr. 1346/2000 v. 29. Mai 2000, Ablauf und Stationen nationaler und internationale Insolvenzverfahren, mögliche Strategien des Insolvenzverwalters anhand verschiedener Beispiele. f) im Fach Rechtsgestaltung und Rechtsdurchsetzung im Familien- und Erbrecht : Familiengerichtliches Verfahren sowie Vertragsgestaltung im Familien- und Erbrecht. g) im Fach Strafverfahrensrecht : Der Gang des Ermittlungs- und Hauptverfahrens sowie die Grundzüge der Rechtsmittelverfahren einschließlich der Möglichkeiten und Grenzen der Strafverteidigung, die Befunde der empirischen Verfahrensforschung. h) im Fach Sanktionenrecht : Straftheorien, Detailkenntnisse zum System der Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der Nebenfolgen, ihrer Anordnungsvoraussetzungen, Bemessung und Vollstreckung einschließlich der empirischen Befunde zur Anwendungspraxis und Effektivität. i) im Fach Internationale Streitbeilegung : Europäisches Prozessrecht, internationale Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit, WTO-Streitschlichtungsverfahren. j) im Fach Vergaberecht : Vergaberecht und Privatisierung öffentlicher Aufgaben, Grundlagen des Vergaberechts, historische und Europäische Entwicklung, Vergaberechtliche Grundsätze, Vergabeverfahren, Rechtsschutz unterlegener Bieter, vergaberechtliche Vorgaben für Privatisierungsmodelle. k) im Fach Anwaltsbezogene Gebiete des Besonderen Verwaltungsrechts : Haftung, Öffentlichkeitsbeteiligung und Klagerechte im Umweltrecht im Hinblick auf die Anforderungen an die anwaltliche Beratung, System und gesetzliche Grundlagen des Umwelthaftungsrechts inklusive Umweltschadensgesetz, Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren und Klagerechte nach Genehmigungserteilung. IV. Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften 24 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Verkündung im Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover in Kraft. 272

286 vl 2017/3/21 21:25 page 273 #285 VI. Schwerpunktbereichsprüfungsordnung (SPPrO) 25 Übergangsregelungen Für Studierende, die die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung vor dem beantragt haben, gelten 17 Abs. 3 und 25 der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung in der Fassung vom fort. Rechtsgrundlagen 273

287 vl 2017/3/21 21:25 page 274 #286

288 vl 2017/3/21 21:25 page 275 #287 E. Stundenpläne Alle Veranstaltungen sind nach Semestern bzw. thematischen Gruppen gegliedert. Die Angabe über den Veranstaltungsraum setzt sich aus dem Gebäude (z.b oder 1507) und dem jeweiligen Raum (z.b. 301 oder 201) zusammen. Da vereinzelt auch Lehrveranstaltungen außerhalb des Conti-Campus stattfinden, beachten Sie bitte die Lageskizzen am Ende dieses Heftes. Bei drei- bzw. vierstelligen Raumnummern bezeichnet die erste Ziffer bzw. bezeichnen die ersten beiden Ziffern in der Regel das Stockwerk und die folgenden Ziffern die Raumnummer. Termine der Arbeitsgemeinschaften sind nicht in den Stundenplänen enthalten. Alle Termine für die Veranstaltungen finden Sie auch tagesaktuell im StudIP und HIS LSF. I. Grund- und Hauptstudium 1) Studium im 2. Fachsemester Montag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 14:30 16:00 Grundkurs BGB III 1507/ Huber 16:15 17:45 Grundkurs BGB III 1507/ Huber Dienstag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 09:45 11:15 Rechtsgeschichte II 1507/ Stundenpläne

289 vl 2017/3/21 21:25 page 276 #288 E. Stundenpläne Zeit Veranstaltung Raum Beleg Meder 14:30 16:00 Strafrecht Grundkurs II 1507/ Beck 16:15 17:45 Grundkurs BGB IV 1507/ Buck-Heeb 18:00 19:30 Grundkurs BGB IV 1507/ Buck-Heeb Mittwoch Zeit Veranstaltung Raum Beleg 08:00 09:30 Strafrecht Grundkurs II 1507/ Beck 12:00 13:45 Verfassungsrecht II (einschließlich Fallbearbeitung) Butzer 1507/ Donnerstag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 14:30 16:00 Verfassungsrecht II (einschließlich Fallbearbeitung) Butzer 1507/

290 vl 2017/3/21 21:25 page 277 #289 I. Grund- und Hauptstudium 2) Studium im 4. Fachsemester Montag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 08:00 09:30 Familienrecht 1507/ Meder 09:45 11:15 Erbrecht 1507/ Oppermann 11:30 13:00 Baurecht 1507/ Mehde 14:30 16:00 Verwaltungsprozessrecht 1507/ Mehde Dienstag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 08:00 09:30 Juristische Methodenlehre 1507/ Forgó 11:30 13:00 Arbeitsrecht 1507/ Schwarze 14:30 16:00 Sicherheits- und Ordnungsrecht 1507/ Waechter 16:15 17:45 Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Eichelberger 18:00 19:30 Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Eichelberger 1507/ / Mittwoch 277 Stundenpläne

291 vl 2017/3/21 21:25 page 278 #290 E. Stundenpläne Zeit Veranstaltung Raum Beleg 09:45 11:15 Europarecht II 1507/ Germelmann 11:30 13:00 Vertiefungskurs Strafrecht 1507/ Beck Donnerstag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 08:00 09:30 Strafprozessrecht II 1507/ Meier 09:45 11:15 Vorbereitungskurs auf die Übung für Fortgeschrittene im Bürgerl. Recht N.N. 1507/ :30 13:00 Kommunalrecht 1507/ Mehde 14:30 16:00 Zivilprozessrecht II 1507/ Wolf 278

292 vl 2017/3/21 21:25 page 279 #291 I. Grund- und Hauptstudium 3) Studium ab 5. Fachsemester Montag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 08:00 10:00 Hochschulrecht 1502/ Epping 14:30 16:00 Vertiefung und Ergänzung Zivilverfahrensrecht Fullenkamp 1502/ Dienstag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 09:45 11:15 IPR II (Recht des internationalen Handels) Huber 16:15 17:45 Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Eichelberger 18:00 19:30 Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Eichelberger 1502/ / / Mittwoch Zeit Veranstaltung Raum Beleg 08:00 09:30 Übung und Vertiefung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Brosius-Gersdorf 09:45 11:15 Übung und Vertiefung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Brosius-Gersdorf 1507/ / Stundenpläne

293 vl 2017/3/21 21:25 page 280 #292 E. Stundenpläne Donnerstag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 11:30 13:00 ELPIS-Kolloquium II 1501/ Oppermann/Fenge/Germelmann/Parashu 16:15 17:45 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Brunhöber 1507/

294 vl 2017/3/21 21:25 page 281 #293 I. Grund- und Hauptstudium 4) alle Semester Dienstag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 08:00 09:30 Juristische Methodenlehre 1507/ Forgó Mittwoch Zeit Veranstaltung Raum Beleg 19:00 20:30 Privatrechtstheorie 1502/1003 Wolf Freitag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 13:00 14:00 Rechtsmedizin für Juristen mit Demonstrationen N.N Blockveranstaltungen Fakultätskarrieretag N.N. Termin Zeit Raum :00 15: / Stundenpläne

295 vl 2017/3/21 21:25 page 282 #294 E. Stundenpläne 5) Übungen für Fortgeschrittene Dienstag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 16:15 17:45 Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Eichelberger 18:00 19:30 Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Eichelberger 1507/ / Mittwoch Zeit Veranstaltung Raum Beleg 08:00 09:30 Übung und Vertiefung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Brosius-Gersdorf 09:45 11:15 Übung und Vertiefung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Brosius-Gersdorf 1507/ / Donnerstag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 16:15 17:45 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Brunhöber 1507/ Freitag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 16:15 20:00 Klausuren in den großen Übungen 1507/

296 vl 2017/3/21 21:25 page 283 #295 I. Grund- und Hauptstudium Zeit Veranstaltung Raum Beleg Brosius- Gersdorf/Eichelberger/Brunhöber 16:15 20:00 Klausuren in den großen Übungen 1507/002 Brosius- Gersdorf/Eichelberger/Brunhöber 16:15 20:00 Klausuren in den großen Übungen 1507/005 Brosius- Gersdorf/Eichelberger/Brunhöber 283 Stundenpläne

297 vl 2017/3/21 21:25 page 284 #296 E. Stundenpläne 6) Grundlagenfächer Dienstag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 09:45 11:15 Rechtsgeschichte II 1507/ Meder 284

298 vl 2017/3/21 21:25 page 285 #297 I. Grund- und Hauptstudium 7) Proseminare Mittwoch Zeit Veranstaltung Raum Beleg 19:00 20:30 Privatrechtstheorie 1502/1003 Wolf Blockveranstaltungen Proseminar im Öffentlichen Medienrecht und Kommunikationsrecht (60702) Stender-Vorwachs Termin Zeit Raum :15 14: /1316 Proseminar SP 2 - Sozialrecht (60718) Brosius-Gersdorf/Butzer Termin Zeit Raum :00 16: /1109 Proseminar zum Urheber- und Markenrecht (60719) Heinze Termin Zeit Raum :00 17: /805 Proseminar: Medizinstrafrecht (60720) Brunhöber Termin Zeit Raum :00 16: / Stundenpläne

299 vl 2017/3/21 21:25 page 286 #298 E. Stundenpläne Termin Zeit Raum :00 16: / :00 16: /1003 Proseminar: Europäisches Strafrecht und Strafrechtsvergleichung (61411) Beck Termin Zeit Raum :00 10: / :00 18: /1311 Proseminar: Datenschutzrecht Krügel Termin Zeit Raum :00 18: / :00 18: / :00 13: /

300 vl 2017/3/21 21:25 page 287 #299 I. Grund- und Hauptstudium 8) Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Donnerstag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 14:45 16:15 Betriebliches Rechnungswesen II - Industrielle Kosten- und Leistungsrechnung Broihan 16:15 17:45 Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre III Bruns 1101/E / Freitag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 10:15 11:45 Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre IV Bruns 1507/ Blockveranstaltungen Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre III (76003) Bruns Termin Zeit Raum :00 20: /002 Betriebliches Rechnungswesen II - Industrielle Kosten- und Leistungsrechnung (76007) Broihan Termin Zeit Raum :00 19: /B Stundenpläne

301 vl 2017/3/21 21:25 page 288 #300 E. Stundenpläne Rechtspsychologie Zietlow Termin Zeit Raum :00 11: / :00 18: / :00 18: / :00 17: /

302 vl 2017/3/21 21:25 page 289 #301 I. Grund- und Hauptstudium 9) Rechtssprachen Mittwoch Zeit Veranstaltung Raum Beleg 12:15 13:45 EN401-1 Englische Rechtssprache (B2). Pitock 14:00 15:30 EN401-2 Englische Rechtssprache (B2). Pitock 15:45 17:15 EN401-3 Englische Rechtssprache (B2). Pitock 1101/F /F / Freitag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 11:30 13:00 FR205-1 Französisch: Fachbezogener Grundkurs für Studierende der Rechtswissenschaften (A2) Bouyssi Blockveranstaltungen Commercial Contracts an Dispute Resolution (60907) Schroeder Termin Zeit Raum :30 15: / :30 15: / :30 15: / :30 15: / :30 15: / Stundenpläne

303 vl 2017/3/21 21:25 page 290 #302 E. Stundenpläne II. Schwerpunktstudium 1) SP 1 - Familien- und Erbrecht sowie Grundlagen des Rechts Dienstag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 09:45 11:15 Rechtsgeschichte II 1507/ Meder 14:30 16:00 Seminar zur Methode des Zivilrechts 1502/ Oppermann Donnerstag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 11:30 13:00 Rechtsgeschichte mit Bezügen zum Familien- und Erbrecht 1502/ Blockveranstaltungen Rechtsgestaltung und Rechtsdurchsetzung im Familien- und Erbrecht (61809) Joachim Termin Zeit Raum :00 18: / :00 18: /

304 vl 2017/3/21 21:25 page 291 #303 II. Schwerpunktstudium 2) SP 2 - Arbeit, Unternehmen, Soziales Dienstag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 14:30 16:00 Kapitalmarktrecht I + II 1502/ Buck-Heeb Mittwoch Zeit Veranstaltung Raum Beleg 08:00 09:30 Sozialrecht IV - Gesetzliche Krankenund Pflegeversicherung aus anwaltlicher Sicht Scholz 1502/ :00 09:30 Kapitalmarktrecht I + II 1502/ Buck-Heeb 09:45 11:15 Kapitalgesellschaftsrecht II 1502/ Schickerling 09:45 11:15 Sozialrecht V - Gesetzliche Unfallund Rentenversicherung Butzer 1502/ Donnerstag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 09:45 11:15 Anwaltliche Beratung und Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht Schrader 1502/ Stundenpläne

305 vl 2017/3/21 21:25 page 292 #304 E. Stundenpläne Blockveranstaltungen Proseminar SP 2 - Sozialrecht (60718) Brosius-Gersdorf/Butzer Termin Zeit Raum :00 16: /1109 Wirtschaftsstrafrecht (61215) Momsen/Grützner Termin Zeit Raum :00 17: :00 19:00 292

306 vl 2017/3/21 21:25 page 293 #305 II. Schwerpunktstudium 3) SP 3 - Handel, Wirtschaft, Unternehmen Dienstag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 09:45 11:15 Europaäisches Energierecht 1502/ Germelmann 14:30 16:00 Kapitalmarktrecht I + II 1502/ Buck-Heeb 14:30 16:00 Zivil- und handelsrechtliches Seminar 1502/ Oppermann 16:15 17:45 Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht Oppermann/Chmeis 1502/ :00 19:30 Grundzüge des Steuerrechts 1502/ Keß Mittwoch Zeit Veranstaltung Raum Beleg 08:00 09:30 Kapitalmarktrecht I + II 1502/ Buck-Heeb 09:45 11:15 Kapitalgesellschaftsrecht II 1502/ Schickerling 14:30 17:30 International Business Law (mit englischsprachigen Modulen) - 14täglich Suhren 1502/ Blockveranstaltungen Commercial Contracts an Dispute Resolution (60907) Schroeder 293 Stundenpläne

307 vl 2017/3/21 21:25 page 294 #306 E. Stundenpläne Termin Zeit Raum :30 15: / :30 15: / :30 15: / :30 15: / :30 15: /1316 Wirtschaftsstrafrecht (61215) Momsen/Grützner Termin Zeit Raum :00 17: :00 19:00 Emissionshandelsrecht (61310) Stewing Termin Zeit Raum :00 18: /

308 vl 2017/3/21 21:25 page 295 #307 II. Schwerpunktstudium 4) SP 4 - Strafverfolgung und Strafverteidigung Montag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 08:00 09:30 Kriminologie II 1502/ Meier 09:45 11:15 Jugendstrafrecht 1502/ Meier 16:15 17:45 Probleme der Strafverteidigung II 1502/ Nagel Dienstag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 09:45 11:15 Strafvollzug 1502/ Best Blockveranstaltungen Proseminar: Medizinstrafrecht (60720) Brunhöber Termin Zeit Raum :00 16: / :00 16: / :00 16: /1003 Wirtschaftsstrafrecht (61215) Momsen/Grützner Termin Zeit Raum :00 17: Stundenpläne

309 vl 2017/3/21 21:25 page 296 #308 E. Stundenpläne Termin Zeit Raum :00 19:00 Kolloquium: Anwendungsbereiche der Rechtspsychologie im Strafverfahren (61409) Keiser Termin Zeit Raum :00 18: / :00 18: /1316 Proseminar: Europäisches Strafrecht und Strafrechtsvergleichung (61411) Beck Termin Zeit Raum :00 10: / :00 18: /1311 Kriminalistik (61415) Bley Termin Zeit Raum :00 16: / :00 16: / :00 16: /1316 Strafverfahrensrecht IV (61421) Bornemann Termin Zeit Raum :30 16: / :30 16: / :30 16: /

310 vl 2017/3/21 21:25 page 297 #309 II. Schwerpunktstudium Termin Zeit Raum :30 16: / Stundenpläne

311 vl 2017/3/21 21:25 page 298 #310 E. Stundenpläne 5) SP 5 - Internationales und Europäisches Recht Dienstag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 08:00 09:30 Internationale Streitbeilegung 1502/ Birkner 09:45 11:15 IPR II (Recht des internationalen Handels) Huber 1502/ Mittwoch Zeit Veranstaltung Raum Beleg 11:30 13:00 Begleitkolloquium zum Völkerrecht 1502/909 Widdig/Epping Blockveranstaltungen Emissionshandelsrecht (61310) Stewing Termin Zeit Raum :00 18: /

312 vl 2017/3/21 21:25 page 299 #311 II. Schwerpunktstudium 6) SP 6 - Verwaltung Dienstag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 11:30 13:00 Verwaltungswissenschaft I 1502/ Mehde 16:15 17:45 Kommunalrecht II 1502/ Brosius-Gersdorf Mittwoch Zeit Veranstaltung Raum Beleg 11:30 13:00 Verwaltungswissenschaft II 1502/ Mehde Donnerstag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 09:45 11:15 Polizei- und Ordnungsrecht II 1502/ Waechter 11:30 13:00 Staatslehre 1502/ Waechter 299 Stundenpläne

313 vl 2017/3/21 21:25 page 300 #312 E. Stundenpläne 7) SP 7 - IT-Recht und Geistiges Eigentum Dienstag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 09:45 11:15 E-Commerce und Datenschutzrecht 1502/ Forgó Donnerstag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 10:00 13:00 Einführung in den Gewerblichen Rechtsschutz Heinze 16:15 18:30 Introduction to European IT- and IP- Law Revolidis 1502/ / Freitag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 09:45 11:15 Immaterialgüterrechtliche Aspekte der Informationstechnologie Barnitzke 1502/ Blockveranstaltungen Proseminar zum Urheber- und Markenrecht (60719) Heinze Termin Zeit Raum :00 17: /

314 vl 2017/3/21 21:25 page 301 #313 II. Schwerpunktstudium Proseminar im Öffentlichen Medienrecht und Kommunikationsrecht (60702) Stender-Vorwachs Termin Zeit Raum :15 14: /1316 Proseminar: Datenschutzrecht Krügel Termin Zeit Raum :00 18: / :00 18: / :00 13: / Stundenpläne

315 vl 2017/3/21 21:25 page 302 #314 E. Stundenpläne 8) SP 8 - Anwaltliche Rechtsberatung und Anwaltsrecht Montag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 14:30 16:00 Vertiefung und Ergänzung Zivilverfahrensrecht Fullenkamp 1502/ :15 17:45 Probleme der Strafverteidigung II 1502/ Nagel Dienstag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 08:00 09:30 Internationale Streitbeilegung 1502/ Birkner Blockveranstaltungen Strafverfahrensrecht IV (61421) Bornemann Termin Zeit Raum :30 16: / :30 16: / :30 16: / :30 16: /1316 Rechtsgestaltung und Rechtsdurchsetzung im Familien- und Erbrecht (61809) Joachim Termin Zeit Raum :00 18: /

316 vl 2017/3/21 21:25 page 303 #315 II. Schwerpunktstudium Termin Zeit Raum :00 18: / Stundenpläne

317 vl 2017/3/21 21:25 page 304 #316 E. Stundenpläne III. Examensstudium 1) HannES (Kurse) Bürgerliches Recht Dienstag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 08:00 13:00 HannES BGB VI - Arbeits-, Gesellschafts- und Handelsrecht Dieckmann/Temming 1502/1209 Mittwoch Zeit Veranstaltung Raum Beleg 08:00 13:00 HannES BGB III - Schuldrecht BT 1502/ Buck-Heeb/Dieckmann 08:00 13:00 HannES BGB VI - Arbeits-, Gesellschafts- und Handelsrecht Dieckmann/Temming 1502/1209 Donnerstag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 08:00 13:00 HannES BGB IV - Sachenrecht, Zwangsvollstreckungsrecht Wolf 08:00 13:00 HannES BGB VI - Arbeits-, Gesellschafts- und Handelsrecht Dieckmann/Temming 1502/ / :00 13:00 HannES BGB V - ZPO 1502/1209 Eichelberger 304

318 vl 2017/3/21 21:25 page 305 #317 III. Examensstudium Blockveranstaltungen HannES BGB V - Erbrecht Eichelberger Termin Zeit Raum :00 13: / :00 13: / :00 13: /1209 HannES BGB V - Familienrecht Eichelberger Termin Zeit Raum :00 13: / :00 13: / :00 13: /1209 Öffentliches Recht Dienstag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 08:00 13:00 HannES ÖR IV - Verwaltungsrecht BT Waechter 1502/1209 Blockveranstaltungen Crashkurs Staatsorganisationsrecht Beckermann Termin Zeit Raum :00 13: / :00 13: / Stundenpläne

319 vl 2017/3/21 21:25 page 306 #318 E. Stundenpläne Strafrecht Dienstag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 08:00 13:00 HannES Strafrecht BT 1502/1209 Brunhöber Mittwoch Zeit Veranstaltung Raum Beleg 08:00 13:00 HannES Strafrecht BT 1502/1209 Brunhöber Blockveranstaltungen HannES Strafrecht BT Brunhöber Termin Zeit Raum :00 13: / :00 13: / :00 13: /1209 2) Klausurenkurs (HannES) Mittwoch Zeit Veranstaltung Raum Beleg 16:15 19:15 HannES - Examensklausurenkurs 1501/

320 vl 2017/3/21 21:25 page 307 #319 III. Examensstudium Freitag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 13:00 20:00 HannES - Examensklausurenkurs 1507/ :00 20:00 HannES - Examensklausurenkurs 1507/ Samstag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 09:00 14:00 HannES - Examensklausurenkurs 1507/ :00 14:00 HannES - Examensklausurenkurs 1507/ Stundenpläne

321 vl 2017/3/21 21:25 page 308 #320 E. Stundenpläne 3) HannES (Veranstaltungen zur Zweiten Staatsprüfung) Donnerstag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 16:15 19:30 Referendarklausurenkurs 1501/ Freitag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 14:30 20:00 Referendarklausurenkurs 1502/ :30 20:00 Referendarklausurenkurs 1501/ :30 20:00 Referendarklausurenkurs 1502/

322 vl 2017/3/21 21:25 page 309 #321 IV. Service für andere Fakultäten IV. Service für andere Fakultäten Montag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 08:00 09:30 Familienrecht 1507/ Meder 08:00 10:00 Hochschulrecht 1502/ Epping Mittwoch Zeit Veranstaltung Raum Beleg 18:15 19:45 Privatrecht 1507/ Kurtz 18:15 19:45 Privatrecht 1502/ Kurtz Freitag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 12:45 14:15 Privatrecht 1507/ Kurtz 12:45 14:15 Privatrecht 1502/ Kurtz 309 Stundenpläne

323 vl 2017/3/21 21:25 page 310 #322 E. Stundenpläne Blockveranstaltungen Technikrecht I (70001) Kurtz Termin Zeit Raum :00 16: / :00 18: / :00 18: /002 Technikrecht II (70003) Kurtz Termin Zeit Raum :00 18: / :00 18: / :00 18: / :00 18: /

324 vl 2017/3/21 21:25 page 311 #323 V. Besondere Studienangebote V. Besondere Studienangebote 1) ELPIS I - Certificatum Legum Europae (CLE) Dienstag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 09:45 11:15 IPR II (Recht des internationalen Handels) Huber 1502/ :30 16:00 Zivil- und handelsrechtliches Seminar 1502/ Oppermann Mittwoch Zeit Veranstaltung Raum Beleg 09:45 11:15 Europarecht II 1507/ Germelmann 14:30 16:00 Tutorium ELPIS-Kolloquium II 1502/ Parashu 14:30 17:30 International Business Law (mit englischsprachigen Modulen) - 14täglich Suhren 16:15 17:45 Einführung in die deutsche Rechtssprache Parashu 18:00 19:30 Weiterführende Themen zur europäischen Rechtspraxis (14-täglich) Parashu 1502/ / / Donnerstag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 11:30 13:00 ELPIS-Kolloquium II 1501/ Stundenpläne

325 vl 2017/3/21 21:25 page 312 #324 E. Stundenpläne Zeit Veranstaltung Raum Beleg Oppermann/Fenge/Germelmann/Parashu Blockveranstaltungen Commercial Contracts an Dispute Resolution (60907) Schroeder Termin Zeit Raum :30 15: / :30 15: / :30 15: / :30 15: / :30 15: /

326 vl 2017/3/21 21:25 page 313 #325 V. Besondere Studienangebote 2) LL.B. Informationstechnologierecht und Recht des geistigen Eigentums Donnerstag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 16:15 18:30 Introduction to European IT- and IP- Law Revolidis 1502/ Blockveranstaltungen Anfängerseminar IP/IT-Recht (60402) Heinze/Steinrötter Termin Zeit Raum :00 17: / Stundenpläne

327 vl 2017/3/21 21:25 page 314 #326 E. Stundenpläne 3) Schlüsselqualifikationen Blockveranstaltungen ZfSK: Zielsicher verhandeln für JuristInnen (1202) Kursverwaltung Termin Zeit Raum :00 17: :00 17: :00 20: :00 20:00 ZfSK: Gesprächsführung und Streitschlichtung für JuristInnen (1215) Kursverwaltung Termin Zeit Raum :00 17: :00 17: :00 20: :00 20:00 ZfSK: Grundlagen juristischer Verhandlungen (1239) Kursverwaltung Termin Zeit Raum :00 17: :00 17: :00 17:00 ZfSK: Mediation und Konfliktmanagement für JuristInnen (1267) Kursverwaltung Termin Zeit Raum :00 17:00 314

328 vl 2017/3/21 21:25 page 315 #327 V. Besondere Studienangebote Termin Zeit Raum :00 17: :00 17: Stundenpläne

329 vl 2017/3/21 21:25 page 316 #328 E. Stundenpläne 4) Promotionsbegleitende Veranstaltungen Montag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 16:15 17:45 RINGVORLESUNG - Ethik und Recht in den Lebenswissenschaften Beck/Reydon/Hoppe 1101/B305 Mittwoch Zeit Veranstaltung Raum Beleg 19:00 20:30 Privatrechtstheorie 1502/1003 Wolf Blockveranstaltungen Citavi für die Promotion N.N. Termin Zeit Raum :00 16: / :00 16:00 316

330 vl 2017/3/21 21:25 page 317 #329 V. Besondere Studienangebote 5) ADVO-Z a) Wahlpflichtveranstaltungen Montag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 14:30 16:00 Vertiefung und Ergänzung Zivilverfahrensrecht Fullenkamp 1502/ :15 17:45 Probleme der Strafverteidigung II 1502/ Nagel Mittwoch Zeit Veranstaltung Raum Beleg 08:00 09:30 Sozialrecht IV - Gesetzliche Krankenund Pflegeversicherung aus anwaltlicher Sicht Scholz 1502/ Stundenpläne

331 vl 2017/3/21 21:25 page 318 #330 E. Stundenpläne 6) Master of Laws European Legal Practice (LL.M. Joint Degree) Dienstag Zeit Veranstaltung Raum Beleg 09:45 11:15 IPR II (Recht des internationalen Handels) Huber 1502/ :30 16:00 Zivil- und handelsrechtliches Seminar 1502/ Oppermann 16:15 17:45 Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht Oppermann/Chmeis 1502/ Mittwoch Zeit Veranstaltung Raum Beleg 09:45 11:15 Europarecht II 1507/ Germelmann 14:30 16:00 Tutorium ELPIS-Kolloquium II 1502/ Parashu 14:30 17:30 International Business Law (mit englischsprachigen Modulen) - 14täglich Suhren 16:15 17:45 Einführung in die deutsche Rechtssprache Parashu 18:00 19:30 Weiterführende Themen zur europäischen Rechtspraxis (14-täglich) Parashu 1502/ / / Donnerstag 318

332 vl 2017/3/21 21:25 page 319 #331 V. Besondere Studienangebote Zeit Veranstaltung Raum Beleg 11:30 13:00 ELPIS-Kolloquium II 1501/ Oppermann/Fenge/Germelmann/Parashu 14:30 16:00 Einführung in das deutsche Recht und die Rechtskultur II Oppermann/Parashu 1502/ Blockveranstaltungen Commercial Contracts an Dispute Resolution (60907) Schroeder Termin Zeit Raum :30 15: / :30 15: / :30 15: / :30 15: / :30 15: / Stundenpläne

333 vl 2017/3/21 21:25 page 320 #332

334 vl 2017/3/21 21:25 page 321 #333 F. Institute und Personen Personen Alle Personen sind zunächst nach Einrichtungen und dann nach Statusgruppen sortiert. Die Angabe über Raum setzt sich aus dem Gebäude (z.b oder 1507) und dem jeweiligen Raum (z.b. 3 oder 201) zusammen. Bei dreibzw. vierstelligen Raumnummern bezeichnet die erste Ziffer bzw. bezeichnen die ersten beiden Ziffern in der Regel das Stockwerk und die folgenden Ziffern die Raumnummer. Als Telefon- bzw. Telefaxnummer ist jeweils nur die Durchwahl angegeben; die voranzustellende Rufnummer der Universität lautet (0511) Einige Personen - insbesondere Lehrbeauftragte - verfügen über keinen Raum bzw. keine direkte Durchwahl; stellen Sie den Kontakt in diesen Fällen bitte per oder über die jeweiligen Geschäftszimmer der Lehrstühle her. Fakultätsverwaltung und zentrale Einrichtungen der Juristischen Fakultät Dekanat der Juristischen Fakultät Name fon fax Raum Dekanin/Dekan Prof. Dr. iur., Dr. h.c. Bernd H. Oppermann, Prof. h.c. (UMCS) LL.M. (UCLA) oppermann@jura.uni-hannover.de /1007 Prodekanin/Prodekan Prof. Dr. iur. Petra Buck-Heeb /1013 buck@jura.uni-hannover.de Studiendekanin/Studiendekan 321

335 vl 2017/3/21 21:25 page 322 #334 F. Institute und Personen Name fon fax Raum Prof. Dr. iur. Claas Friedrich Germelmann, LL.M /1135 Fakultätsgeschäftsführung Ass. iur. Christoph Bauch /206 Wissenschaftl. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Ass. iur. Alexander Mraz /235 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in Technik u. Verwaltung Guido Schölzel /207 Auszubildende Laura Banczyk /207 Geschäftszimmer Katia Brozek /207 Kornelia Sandvoß /205 Krystyna Wenzel /208 Lehrbeauftragte Dr. iur. Arnd Stiel 322

336 vl 2017/3/21 21:25 page 323 #335 Studiendekanat der Juristischen Fakultät Name fon fax Raum Personen Studiengangskoordination Ass. iur. Kerstin Wagner /A201 Fachstudienberatung Dipl.-Jur. Marc Meixner /A205 Geschäftszimmer Christiane Hellwig /A203 Wissenschaftliche Hilfskräfte Dipl.-Jur. Katharina Kämpfner /A205 Prüfungsamt Rechtswissenschaften (Juristischen Fakultät) Name fon fax Raum Studiengangskoordination Ass. iur. Kerstin Wagner /A201 Fachstudienberatung Dipl.-Jur. Marc Meixner /A205 Geschäftszimmer 323

337 vl 2017/3/21 21:25 page 324 #336 F. Institute und Personen Name fon fax Raum Christiane Hellwig /A203 Blindenvorlesekräfte Name fon fax Raum Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in Technik u. Verwaltung Angelika Luckert /333 testjurself Name fon fax Raum Wissenschaftl. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Robin Marks /208 Wissenschaftliche Hilfskräfte Wadim Ortlieb, M.Sc /817 HannES-Koordination Name fon fax Raum Wissenschaftliche Hilfskräfte 324

338 vl 2017/3/21 21:25 page 325 #337 Name fon fax Raum Dipl.-Jur. Katharina Kämpfner /A205 Personen Servicebereich Lehrexport (Juristische Fakultät) Name fon fax Raum Lehrkräfte für besondere Aufgaben RA Mediator Dr. iur. Thorsten Kurtz /237 JurSERVICE Name fon fax Raum Wissenschaftl. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Ass. iur. Rita Abood /A207 Ass. iur. Tim Brockmann /A207 Dipl.-Jur. Sarah Fischer /A207 Dipl.-Jur. Paul Thielecke-Klein /A207 Dipl.-Jur. Valerie Thurau /A

339 vl 2017/3/21 21:25 page 326 #338 F. Institute und Personen Name fon fax Raum Wissenschaftliche Hilfskräfte Dipl.-Jur. Tyll Philipp Krömer /A207 Beauftragte der Juristischen Fakultät Name fon fax Raum Faculty Information Officer (FIO) Ass. iur. Christoph Bauch /206 Raumbeauftragte/Raumbeauftragter Prof. Dr. iur. Hermann Butzer /1203 Kapazitäts-Beauftragte/- Beauftragter Prof. Dr. iur. Bernd-Dieter Meier /1338 BAföG-Beauftragte/-Beauftragter Prof. Dr. iur. Stephan Meder /1009 Stellv. des/der BAföG-Beauftragten Prof. Dr. iur. Christian Heinze, LL.M. (Cambridge) /826 Beauftragte/Beauftragter Immaturenprüfung Prof. Dr. iur. Kay Waechter /

340 vl 2017/3/21 21:25 page 327 #339 Name fon fax Raum Sicherheits-Beauftragte/-Beauftragte RA Mediator Dr. iur. Thorsten Kurtz /237 Personen Beauftragte/Beauftragter Prof. Dr. iur. Christian Heinze, LL.M. (Cambridge) Prof. Dr. iur., Dr. h.c. Bernd H. Oppermann, Prof. h.c. (UMCS) LL.M. (UCLA) Vertrauensdozierende Prof. Dr. iur., Dr. h.c. Bernd H. Oppermann, Prof. h.c. (UMCS) LL.M. (UCLA) / / /1007 Gleichstellungsbeauftragte Prof. Dr. iur. Susanne Beck, LL.M. (LSE) /1327 Stellv. der Gleichstellungsbeauftragten Ass. iur. Rita Abood /A207 Dipl.-Jur. Valerie Thurau /A207 Ass. iur. Nicola Zeibig, LL.M /

341 vl 2017/3/21 21:25 page 328 #340 F. Institute und Personen Gremien der Juristischen Fakultät Fakultätsrat der Juristischen Fakultät Name fon fax Raum Dekanin/Dekan Prof. Dr. iur., Dr. h.c. Bernd H. Oppermann, Prof. h.c. (UMCS) LL.M. (UCLA) Studiendekanin/Studiendekan Prof. Dr. iur. Claas Friedrich Germelmann, LL.M. Vertr. d. Professorinnen/Professoren Prof. Dr. iur. Frauke Brosius-Gersdorf, LL.M / / /1117 Prof. Dr. Jan Eichelberger, LL.M. oec /809 RA in Prof. Dr. iur. Tina Krügel, LL.M /815 Prof. Dr. iur. Veith Mehde, Mag.rer.publ /1231 Prof. Dr. iur. Bernd-Dieter Meier /1338 Prof. Dr. iur. Roland Schwarze /1026 Stellv. d. Professorinnen/Professoren 328

342 vl 2017/3/21 21:25 page 329 #341 Name fon fax Raum Prof. Dr. iur. Susanne Beck, LL.M. (LSE) /1327 Personen Prof. Dr. iur. Nikolaus Forgó /839 Prof. Dr. iur. Christian Heinze, LL.M. (Cambridge) /826 Prof. Dr. Stefan Huber, LL.M /928 Prof. Dr. iur. Felipe Temming, LL.M. (LSE) /935 Prof. Dr. iur. Christian Wolf /903 Vertr. d. Studierenden stud. iur. Josephine Gerber stud. iur. Josefine Sangaré /239 Stellv. d. Studierenden stud. iur. Kathrin Engel 8226 stud. iur. Niklas Mühleis /239 Vertr. d. wissenschaftl. u. künstl. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Dr. iur. Andreas Dieckmann, AkadR a.z /

343 vl 2017/3/21 21:25 page 330 #342 F. Institute und Personen Name fon fax Raum Dipl.-Jur. Greetje Grove /1113 Ass. iur. Nicola Zeibig, LL.M /907 Stellv. d. wissenschaftl. u. künstl. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Ass. iur. Jana Baberske /1014 Dipl.-Jur. Annkathrin Böckmann /1005 Dipl.-Jur. Gregor Grimm /1005 Ass. iur. Alexander Mraz /235 Janina Schaffert /1034 Vincent Widdig /1115 Vertr. d. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in Technik u. Verwaltung Sandra Sandermann /928 Dr. phil. Andrea Tech 330

344 vl 2017/3/21 21:25 page 331 #343 Name fon fax Raum Stellv. d. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in Technik u. Verwaltung Renate Bertram /1233 Personen Studienkommission Rechtswissenschaften Name fon fax Raum Studiendekanin/Studiendekan Prof. Dr. iur. Claas Friedrich Germelmann, LL.M /1135 Vertr. d. Professorinnen/Professoren Prof. Dr. iur. Susanne Beck, LL.M. (LSE) /1327 Prof. Dr. Stefan Huber, LL.M /928 Stellv. d. Professorinnen/Professoren Prof. Dr. iur., Dr. h.c. Bernd H. Oppermann, Prof. h.c. (UMCS) LL.M. (UCLA) /1007 Vertr. d. Studierenden stud. iur. Christian Denz /239 stud. iur. Iwona Dolezych /239 stud. iur. Dominique Kortz /817 stud. iur. Niklas Mühleis /239 stud. iur. Nikola Saric /

345 vl 2017/3/21 21:25 page 332 #344 F. Institute und Personen Name fon fax Raum Stellv. d. Studierenden stud. iur. Julia Buchinski /239 stud. iur. Aron Engel /239 stud. iur. Paul Poelker /239 stud. iur. Josefine Sangaré /239 stud. iur. Ina Supinski /239 Vertr. d. wissenschaftl. u. künstl. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Dipl.-Jur. Mirko Widdascheck, MLE /1239 Stellv. d. wissenschaftl. u. künstl. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Dipl.-Jur. Wali Masoud /1114 Promotionsausschuss der Juristischen Fakultät Name fon fax Raum Dekanin/Dekan Prof. Dr. iur., Dr. h.c. Bernd H. Oppermann, Prof. h.c. (UMCS) LL.M. (UCLA) Vertr. d. Professorinnen/Professoren Prof. Dr. iur. Christian Heinze, LL.M. (Cambridge) / /826 Prof. Dr. iur. Bernd-Dieter Meier /

346 vl 2017/3/21 21:25 page 333 #345 Name fon fax Raum Prof. Dr. iur. Kay Waechter /1228 Personen Stellv. d. Professorinnen/Professoren Prof. Dr. iur. Susanne Beck, LL.M. (LSE) /1327 Prof. Dr. iur. Hermann Butzer /1203 Prof. Dr. iur. Stephan Meder /1009 Vertr. d. wissenschaftl. u. künstl. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Dr. iur. Daniel Sliwiok-Born /933 Stellv. d. wissenschaftl. u. künstl. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Dr. iur. Dimitrios Parashu /1005 Prüfungsausschuss der Juristischen Fakultät Name fon fax Raum Studiendekanin/Studiendekan Prof. Dr. iur. Claas Friedrich Germelmann, LL.M /1135 Vertr. d. Professorinnen/Professoren 333

347 vl 2017/3/21 21:25 page 334 #346 F. Institute und Personen Name fon fax Raum Prof. Dr. iur. Bernd-Dieter Meier /1338 Prof. Dr. iur. Roland Schwarze /1026 Prof. Dr. iur. Kay Waechter /1228 Vertr. d. Studierenden stud. iur. Dominique Kortz /817 stud. iur. Paul Poelker /239 Stellv. d. Studierenden stud. iur. Iwona Dolezych /239 stud. iur. Fabian Tobias Gersinska /239 stud. iur. Niklas Mühleis /239 Vertr. d. wissenschaftl. u. künstl. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Ass. iur. Rita Abood /A207 Stellv. d. wissenschaftl. u. künstl. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Dipl.-Jur. Frederik Becker /1133 Institute und Einrichtungen der Juristischen Fakultät Institut für Arbeits-, Unternehmens- und Sozialrecht 334

348 vl 2017/3/21 21:25 page 335 #347 Name fon fax Raum Professorinnen/Professoren Prof. Dr. iur. Frauke Brosius-Gersdorf, LL.M /1117 Personen Prof. Dr. iur. Hermann Butzer /1203 Prof. Dr. iur. Roland Schwarze /1026 Prof. Dr. iur. Felipe Temming, LL.M. (LSE) / /938 Lehrstuhl für Zivilrecht, Arbeitsrecht und Zivilprozessrecht Name fon fax Raum Professorinnen/Professoren Prof. Dr. iur. Roland Schwarze /1026 Emeritierte u. i. d. Ruhestand versetzte Professorinnen/Professoren Prof. i.r. Dr. iur. Ulrike Wendeling- Schröder Honorar-Professorinnen/- Professoren 335

349 vl 2017/3/21 21:25 page 336 #348 F. Institute und Personen Name fon fax Raum RiBAG Honorarprof. Dr. iur. Heinrich Kiel Wissenschaftl. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Ass. iur. Jana Baberske /1014 Dipl.-Jur. Dennis Hornschu /1015 Dipl.-Jur. Lisa Kraayvanger /1014 Emeritierte u. i. d. Ruhestand versetzte Professorinnen/Professoren Prof. em. Dr. iur. Eberhard Dorndorf Geschäftszimmer Birgit Ilbasan /1022 Wissenschaftliche Hilfskräfte Dipl.-Jur. Jonathan Hoffmann /1017 Dipl.-Jur. Joelle Kremser /1017 Dipl.-Jur. Sven Christopher Müller /

350 vl 2017/3/21 21:25 page 337 #349 Name fon fax Raum Dipl.-Jur. Daniel Wall /1017 Personen Dipl.-Jur. Philipp Weyer /1017 Lehrbeauftragte RA Dr. iur. Peter Schrader Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht Name fon fax Raum Professorinnen/Professoren Prof. Dr. iur. Felipe Temming, LL.M. (LSE) Honorar-Professorinnen/- Professoren RA Honorarprof. Dr. iur. Henning Recknagel / /938 Honorarprof. Dr. iur. Clemens Stewing /938 Wissenschaftl. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Dipl.-Jur. Kristin Haase /939 Emeritierte u. i. d. Ruhestand versetzte Professorinnen/Professoren 337

351 vl 2017/3/21 21:25 page 338 #350 F. Institute und Personen Name fon fax Raum Prof. i.r. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Salje /938 Prof. i.r. Dr. iur. Ulrike Wendeling- Schröder /938 Ehem. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter AkDir. i.r. Dr. iur. Peter Greulich Geschäftszimmer Melanie Eisele /938 Wissenschaftliche Hilfskräfte Ref. iur. Stefan Dalmer /934 Lehrbeauftragte RA in Dr. iur. Angela Dageförde /938 Institut für Deutsches und Europäisches Privatrecht und Wirtschaftsrecht Name fon fax Raum Professorinnen/Professoren Prof. Dr. iur. Petra Buck-Heeb /1013 Prof. Dr. iur. Stephan Meder /

352 vl 2017/3/21 21:25 page 339 #351 Name fon fax Raum Prof. Dr. iur., Dr. h.c. Bernd H. Oppermann, /1007 Prof. h.c. (UMCS) LL.M. (UCLA) Personen Emeritierte u. i. d. Ruhestand versetzte Professorinnen/Professoren Prof. i.r. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Salje /938 Lehrstuhl für Zivilrecht und Rechtsgeschichte Name fon fax Raum Professorinnen/Professoren Prof. Dr. iur. Stephan Meder /1009 Wissenschaftl. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Janina Schaffert /1034 Ass. iur. Christoph Sorge, AkadR a.z /1028 Doktorand., Stipend., Kollegiat. Ass. iur. Markus Flick /1033 Geschäftszimmer Ina Krückeberg /1011 Wissenschaftliche Hilfskräfte 339

353 vl 2017/3/21 21:25 page 340 #352 F. Institute und Personen Name fon fax Raum Dipl.-Jur. Alexander Ihlefeldt /1031 Lehrbeauftragte Dr. iur. Arne Dirk Duncker /1028 Dr. iur. Christoph-Eric Mecke /1034 Dr. iur. Gesa Schirrmacher /1011 RiOLG Dr. iur. Alexander Schwonberg /1028 Prof. Dr. iur. Harry Willekens /1033 Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Zivil- und Handelsrecht Name fon fax Raum Professorinnen/Professoren Prof. Dr. iur., Dr. h.c. Bernd H. Oppermann, Prof. h.c. (UMCS) LL.M. (UCLA) /1007 Wissenschaftl. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Dipl.-Jur. Annkathrin Böckmann /1005 Dipl.-Jur. Gregor Grimm /1005 Dr. iur. Dimitrios Parashu /

354 vl 2017/3/21 21:25 page 341 #353 Name fon fax Raum Geschäftszimmer Dr. phil. Andrea Tech /1037 Personen Lehrbeauftragte RA in Dr. Sandra Müller /1037 RA Dr. iur. Hans-Patrick Schroeder /1037 RA Dr. iur. Horst Suhren /1037 RiOLG a.d. Detlef Ulmer /1037 Lehrstuhl für Zivilrecht, Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht Name fon fax Raum Professorinnen/Professoren Prof. Dr. iur. Petra Buck-Heeb /1013 Wissenschaftl. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Dr. iur. Andreas Dieckmann, AkadR a.z /1013 Geschäftszimmer Ina Krückeberg /1011 Wissenschaftliche Hilfskräfte 341

355 vl 2017/3/21 21:25 page 342 #354 F. Institute und Personen Name fon fax Raum Dipl.-Jur. Husein Ismail /1029 Lehrbeauftragte RiFG Dr. iur. Thomas Keß /1011 RA Dr. iur. Falco Schickerling /1029 Institut für Internationales Recht Name fon fax Raum Vorstand Prof. Dr. Volker Epping /1111 Prof. Dr. iur. Christian Heinze, LL.M. (Cambridge) /826 Prof. Dr. Stefan Huber, LL.M /928 Prof. Dr. iur., Dr. h.c. Bernd H. Oppermann, Prof. h.c. (UMCS) LL.M. (UCLA) /1007 Prof. Dr. iur. Christian Wolf /903 Geschäftsführung Prof. Dr. iur. Claas Friedrich Germelmann, LL.M /

356 vl 2017/3/21 21:25 page 343 #355 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleich Personen Name fon fax Raum Professorinnen/Professoren Prof. Dr. Stefan Huber, LL.M /928 Wissenschaftl. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Dipl.-Jur. Izzettin Kassam Arici /917 Ass. iur. Daniel Eicke /917 Dr. Susanne Geier-Thieme /916 Dr. iur. Daniel Sliwiok-Born /933 Arbeitsgemeinschaftsleitung Julian Schüßler Geschäftszimmer Sandra Sandermann /928 Wissenschaftliche Hilfskräfte Dipl.-Jur. Karin Arnold Lara Glowienka /

357 vl 2017/3/21 21:25 page 344 #356 F. Institute und Personen Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht Name fon fax Raum Professorinnen/Professoren Prof. Dr. Volker Epping /1111 Honorar-Professorinnen/- Professoren Staatssekretär a.d. Honorarprof. Dr. iur /1108 Klaus Otto Nass Wissenschaftl. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Dipl.-Jur. Frederik Becker /1133 Dipl.-Jur. Greetje Grove /1113 Dipl.-Jur. Wali Masoud /1114 Vincent Widdig /1115 Weitere Lehrkräfte u. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter apl. Prof. Dr. iur. Jutta Stender- Vorwachs, LL.M. (UVirg., USA) /1301 Lehrbeauftragte Minister a.d. Dr. iur. Stefan Birkner /

358 vl 2017/3/21 21:25 page 345 #357 Name fon fax Raum MR Dr. iur. Sebastian Lenz /1115 Personen Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht Name fon fax Raum Professorinnen/Professoren Prof. Dr. iur. Claas Friedrich Germelmann, LL.M /1135 Wissenschaftl. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Dipl.-Jur. Matti Gurreck /1139 Ass. iur. Malin Jensen /1131 Dipl.-Jur. Nele Tofaute, Maîtrise en droit /1134 David Zaprosyan, M.Sc., LL.M /1134 Emeritierte u. i. d. Ruhestand versetzte Professorinnen/Professoren Prof. em. Dr. iur., Dr. h.c. Hans-Peter Schneider 8187 Geschäftszimmer 345

359 vl 2017/3/21 21:25 page 346 #358 F. Institute und Personen Name fon fax Raum Cornelia Korth /1138 Wissenschaftliche Hilfskräfte Dipl.-Jur. Ahmad Chmeis Institut für Prozess- und Anwaltsrecht (IPA) Name fon fax Raum Geschäftsführende Leitung Prof. Dr. iur. Christian Wolf /903 Vorstand RiBVerfG Honorarprof. Dr. iur. Reinhard Gaier Prof. i.r. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Salje /938 RA am BGH Honorarprof. Dr. iur. Volkert Vorwerk Prof. Dr. iur. Christian Wolf /903 Honorar-Professorinnen/- Professoren RA Honorarprof. Dr. iur. Wolfgang Büchner /835 RiBVerfG Honorarprof. Dr. iur. Reinhard Gaier RA Honorarprof. Dr. iur. Benno Heussen /835 RA Honorarprof. Dr. iur. Ulrich von Jeinsen RA Honorarprof. Dr. iur. Michael Nagel

360 vl 2017/3/21 21:25 page 347 #359 Name fon fax Raum RA Honorarprof. Dr. iur. Henning Recknagel /938 Personen RA Honorarprof. Dr. iur., RiSächsVerfGH Andrea Versteyl RA am BGH Honorarprof. Dr. iur. Volkert Vorwerk Ständige Gäste stud. iur. Alina Holze stud. iur. Gerrit Ippen stud. iur. Sophia Norda stud. iur. Anna Ordina stud. iur. Henna Rahimi stud. iur. Siegfried Schumacher Lehrbeauftragte Notar Dr. iur. Sebastian Apfelbaum Notar Dr. iur. Jens Bormann RA in Dr. iur. Angela Dageförde /938 RA Christian Dahns RA Dr. Norbert Joachim Dr. iur. Franziska Klaß, MLE /206 RA Dr. Elke Müller RA in Ingeborg Rakete-Dombek RA, Mediator Hilmar Voigt Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht 347

361 vl 2017/3/21 21:25 page 348 #360 F. Institute und Personen Name fon fax Raum Professorinnen/Professoren Prof. Dr. iur. Christian Wolf /903 Wissenschaftl. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Dipl.-Jur. Robert Bähr /901 Dr. iur. Nassim Eslami /907 Ass. iur. Nicola Zeibig, LL.M /907 Emeritierte u. i. d. Ruhestand versetzte Professorinnen/Professoren Prof. em. Dr. iur., Dr. h.c. mult. Hilmar Fenge /929 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Dr. iur. Jutta Kramer 8185 Geschäftszimmer Dagmar Feig /905 Wissenschaftliche Hilfskräfte Dipl.-Jur. Joel Pingel /

362 vl 2017/3/21 21:25 page 349 #361 Name fon fax Raum Dipl.-Ök., Dipl.-Jur. Wolfgang Stannek /905 Personen Lehrbeauftragte RA Dr. iur. Joseph Fullenkamp /905 RA Dr. iur. Sven Hasenstab /905 RA Dr. iur. Bernd Rainer Mayer /905 RiAG Reinhard Meffert /1303 Rechtsanwältin Nadine Passenheim /905 RA Dr. iur. Stephan Wilske, LL.M /905 Institut für Rechtsinformatik (IRI) Name fon fax Raum Geschäftsführende Leitung Prof. Dr. iur. Nikolaus Forgó /839 Prof. Dr. iur. Christian Heinze, LL.M. (Cambridge) /826 Professorinnen/Professoren Prof. Dr. Jan Eichelberger, LL.M. oec /

363 vl 2017/3/21 21:25 page 350 #362 F. Institute und Personen Name fon fax Raum Prof. Dr. iur. Nikolaus Forgó /839 Prof. Dr. iur. Christian Heinze, LL.M. (Cambridge) /826 Honorar-Professorinnen/- Professoren RA Honorarprof. Dr. iur. Wolfgang Büchner /835 RA Honorarprof. Dr. iur. Benno Heussen /835 Wissenschaftl. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Dr. iur. Artur Geier /831 Ass. iur. Simon Graupe, LL.M /233 Christian Hawellek /1107 RA Thorsten Heermann /832 Ass. iur. Stefanie Hänold /A309 Dipl.-Jur. Sylvia Felicitas Jakob, LL.B. (Hons.), Dipl.LP., LL.M. (Edinburgh) /A

364 vl 2017/3/21 21:25 page 351 #363 Name fon fax Raum Dipl.-Jur. Sarah Jensen /A307 Personen Ass. iur. Friederike Knoke /931 Iryna Lishchuk, LL.M /A301 Dipl. Jur. Michael Nicolai /829 Samuel Iheanyi Nwankwo, LL.M /A308 Ass. iur. Julia Pfeiffenbring /233 Dipl. Jur. Gabriel Prado Ojea /829 Theresia Rasche /814 Ioannis Revolidis /804 Dipl.-Jur. Wolfgang Rottwinkel /832 Annalena Schäfer /

365 vl 2017/3/21 21:25 page 352 #364 F. Institute und Personen Name fon fax Raum RA Benjamin Schütze, LL.M. (Wellington) /1108 Dr. iur. Marc Stauch /A308 Dr. iur. Björn Steinrötter /1108 Dipl.-Jur. Jonathan Stoklas /931 Dipl.-Jur. Kai Wendt /801 Emeritierte u. i. d. Ruhestand versetzte Professorinnen/Professoren Prof. em. Dr. iur. Dr. h.c. Wolfgang Kilian /837 Geschäftszimmer M.A. Stephanie Heinrich /835 Felix Montpellier, M.A /835 M.A. Gabriele Paysen /835 RA in Martina Schmotz /

366 vl 2017/3/21 21:25 page 353 #365 Name fon fax Raum Wissenschaftliche Hilfskräfte stud. iur. Alexander Bleckat /817 Personen Stefan Bohlsen /817 Marcelo Corrales, LL.M. (Stockholm) /1107 Lehrbeauftragte RA Dr. Benno Barnitzke, LL.M /835 RA Dr. iur. Kai Cornelius, LL.M. Dr. rer. nat., Dipl.-Geophys. Claus-Peter Rückemann /B007 RA Michael Schmittmann RA Dr. iur. Maximilian Schunke, LL.M. RA Dr. iur. Peter Wilhelm Schäfer Lehrstuhl für Rechtsinformatik und IT-Recht Name fon fax Raum Professorinnen/Professoren Prof. Dr. iur. Nikolaus Forgó /839 Junior-Professorinnen/-Professoren 353

367 vl 2017/3/21 21:25 page 354 #366 F. Institute und Personen Name fon fax Raum RA in Prof. Dr. iur. Tina Krügel, LL.M /815 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Immaterialgüterrecht und IT-Recht Name fon fax Raum Professorinnen/Professoren Prof. Dr. Jan Eichelberger, LL.M. oec /809 Wissenschaftl. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter René Genz RA in Hannah-Maria Günter, LL.M /811 Annalena Schäfer /813 Arbeitsgemeinschaftsleitung Samad Zarifkar Wissenschaftliche Hilfskräfte Mariam Kurghinyan Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht, insbesondere Patent- und Markenrecht Name fon fax Raum Professorinnen/Professoren 354

368 vl 2017/3/21 21:25 page 355 #367 Name fon fax Raum Prof. Dr. iur. Christian Heinze, LL.M /826 (Cambridge) Personen Institut für Staatswissenschaft Name fon fax Raum Geschäftsführende Leitung Prof. Dr. rer. soc. Marian Döhler /124 Vorstand Prof. Dr. iur. Hermann Butzer /1203 Prof. Dr. iur. Veith Mehde, Mag.rer.publ /1231 Prof. Dr. rer. pol. Andreas Wagener Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft Name fon fax Raum Professorinnen/Professoren Prof. Dr. iur. Veith Mehde, Mag.rer.publ /1231 Wissenschaftl. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter 355

369 vl 2017/3/21 21:25 page 356 #368 F. Institute und Personen Name fon fax Raum Dr. iur. Benedikt Beckermann, AkadR a.z /1235 Dipl.-Jur. Lena Buß /1235 Bastian Winter-Peter /1238 Emeritierte u. i. d. Ruhestand versetzte Professorinnen/Professoren Prof. em. Dr. iur. Heiko Faber Geschäftszimmer Renate Bertram /1233 Wissenschaftliche Hilfskräfte Nasrin Dashty /1238 Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Sozialrecht Name fon fax Raum Professorinnen/Professoren Prof. Dr. iur. Hermann Butzer /1203 Honorar-Professorinnen/- Professoren VorsRiFG Honorarprof. Dr. iur. Friedrich Harenberg VorsRiBFH a.d. Honorarprof. Dr. iur. Hans-Joachim Kanzler / /

370 vl 2017/3/21 21:25 page 357 #369 Name fon fax Raum Hon.-Prof. Dr. iur. Karsten Scholz /1205 Wissenschaftl. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Dipl.-Jur. Friederike Gebhard Personen Dipl.-Jur. Anna-Lena Hollo Dipl.-Jur. Christof Wenzel /1205 Dipl.-Jur. Mirko Widdascheck, MLE /1239 Emeritierte u. i. d. Ruhestand versetzte Professorinnen/Professoren Prof. em. Dr. iur. Gunther Schwerdtfeger /1201 Doktorand., Stipend., Kollegiat. Dipl.-Jur. Oliver Islam /1208 Dipl.-Jur. Sandra Pfeifenbring Geschäftszimmer Gabriele Behmann /1205 Wissenschaftliche Hilfskräfte Alexander Aumüller, MLE /1201 Alexander Schmidt, MLE /

371 vl 2017/3/21 21:25 page 358 #370 F. Institute und Personen Institut für Verwaltungsrecht Name fon fax Raum Professorinnen/Professoren Prof. Dr. iur. Frauke Brosius-Gersdorf, LL.M /1117 Prof. Dr. iur. Veith Mehde, Mag.rer.publ /1231 Prof. Dr. iur. Kay Waechter /1228 Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie Name fon fax Raum Professorinnen/Professoren Prof. Dr. iur. Kay Waechter /1228 Wissenschaftl. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Dipl.-Jur. Katharina Peukert /1227 Dipl.-Jur. Janina Strecker /1226 Geschäftszimmer Gabriele Behmann /1205 Lehrbeauftragte 358

372 vl 2017/3/21 21:25 page 359 #371 Name fon fax Raum RA Dr. iur. David Kräft Vizepräsident VG Dr. iur. Gert Armin 8169 Neuhäuser Dr. iur. Jan Christoph Weise /1226 Personen Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Sozialrecht, öffentliches Wirtschaftsrecht und Verwaltungswissenschaft Name fon fax Raum Professorinnen/Professoren Prof. Dr. iur. Frauke Brosius-Gersdorf, LL.M /1117 Wissenschaftl. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Ass. iur. Annelie Bauer /1127 Bastian Heitmann /1129 Dipl.-Jur. Viktor Rogalla, MLE /1129 Dipl.-Jur. Niclas Stock /1126 Arbeitsgemeinschaftsleitung Rechtsanwalt Marc-Daniel Blasius Ass. iur. Stephan Gerbig 359

373 vl 2017/3/21 21:25 page 360 #372 F. Institute und Personen Name fon fax Raum Emeritierte u. i. d. Ruhestand versetzte Professorinnen/Professoren Prof. i.r. Dr. iur. Jörg-Detlef Kühne /1217 Geschäftszimmer Anette Müller /1122 Lehrbeauftragte Dr. Theodor Elster 8226 Kriminalwissenschaftliches Institut (KI) Name fon fax Raum Geschäftsführende Leitung Prof. Dr. iur. Bernd-Dieter Meier /1338 Vorstand Prof. Dr. iur. Bernd-Dieter Meier /1338 Professorinnen/Professoren Prof. Dr. iur. Susanne Beck, LL.M. (LSE) /1327 Lehrbeauftragte RA Dr. iur. Tillmann Bartsch /1337 RiOLG Frank Bornemann /1337 Dipl.-Psych. Bettina Zietlow 1502/

374 vl 2017/3/21 21:25 page 361 #373 Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie Name fon fax Raum Personen Professorinnen/Professoren Prof. Dr. iur. Bernd-Dieter Meier /1338 Wissenschaftl. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Ass. iur. Mira Behnsen /1309 Dipl.-Jur. Elena Kolberg /1303 Dipl.-Jur. Jana Kolsch /1310 Dipl.-Jur. Johanna Kunze /1303 Dipl.-Jur. Angelika Reinelt Emeritierte u. i. d. Ruhestand versetzte Professorinnen/Professoren Prof. i.r. Dr. iur. Diethart Zielinski Geschäftszimmer Cornelia Daneke /1337 Wissenschaftliche Hilfskräfte 361

375 vl 2017/3/21 21:25 page 362 #374 F. Institute und Personen Name fon fax Raum Dipl.-Jur. Asbjørn Mathiesen /333 Lehrbeauftragte Dr. iur. Peter Best /1303 Prof. Dr. phil. Rita Bley /1337 StA Dr. iur. Sven Mirko Damm /1303 OStA in Daniela Hermann RA in Dr. iur. Claudia Keiser /1303 Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht Name fon fax Raum Professorinnen/Professoren Prof Dr. iur. Beatrice Brunhöber /1308 Emeritierte u. i. d. Ruhestand versetzte Professorinnen/Professoren Prof. em. Dr. iur. Rolf-Peter Calliess Prof. i.r. Dr. iur. Hinrich Rüping Geschäftszimmer Bettina Ehrich /

376 vl 2017/3/21 21:25 page 363 #375 Name fon fax Raum Wissenschaftliche Hilfskräfte Dipl.-Jur. Tyll Philipp Krömer /A207 Personen Lehrbeauftragte RA Dr. iur. Thomas Grützner /1306 Prof. Dr. iur. Carsten Momsen /1308 Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Strafrechtsvergleichung und Rechtsphilosophie Name fon fax Raum Professorinnen/Professoren Prof. Dr. iur. Susanne Beck, LL.M. (LSE) /1327 Honorar-Professorinnen/- Professoren RA Honorarprof. Dr. iur. Heiko Ahlbrecht /1337 RA Honorarprof. Dr. iur. Michael Nagel RiBGH Honorarprof. Dr. iur. Henning Radtke /1327 Wissenschaftl. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Dipl.-Jur. Sven Kersten /

377 vl 2017/3/21 21:25 page 364 #376 F. Institute und Personen Name fon fax Raum Dipl. Jur. Michael Nicolai /829 Ass. iur., M.A. Frederike Seitz /1333 Ass. iur. Melina Tassis /1333 Dipl.-Jur. Katharina Witt /1329 Geschäftszimmer Cornelia Daneke /1337 Wissenschaftliche Hilfskräfte Evrim Camuz /1333 Lehrbeauftragte OStA Dr. Jens Lehmann /1337 Emeriti und Pensionierte (Juristische Fakultät) Name fon fax Raum Emeritierte u. i. d. Ruhestand versetzte Professorinnen/Professoren Prof. em. Dr. iur. Rolf-Peter Calliess Prof. em. Dr. iur. Eberhard Dorndorf Prof. em. Dr. iur. Heiko Faber

378 vl 2017/3/21 21:25 page 365 #377 Name fon fax Raum Prof. em. Dr. iur., Dr. h.c. mult. Hilmar /929 Fenge Personen Prof. em. Dr. iur. Dr. h.c. Wolfgang Kilian /837 Prof. i.r. Dr. iur. Jörg-Detlef Kühne /1217 Prof. em. Dr. phil. Otwin Massing /1101 apl. Prof. HDoz. i.r. Dr. iur. Peter Nahamowitz apl. Prof. AOR i.r. Dr. iur. Joachim Nocke /1101 Prof. i.r. Dr. iur. Hinrich Rüping Prof. i.r. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Salje /938 Prof. em. Dr. iur., Dr. h.c. Hans-Peter Schneider 8187 Prof. em. Dr. iur. Gunther Schwerdtfeger /1201 Prof. Dr. rer. soc. Hubert Treiber, MA /1217 Lic. 365

379 vl 2017/3/21 21:25 page 366 #378 F. Institute und Personen Name fon fax Raum Prof. em. Dr. phil. Manfred Walther / /938 Prof. i.r. Dr. iur. Diethart Zielinski Honorarprofessuren (Juristische Fakultät) Name fon fax Raum Prof. i.r. Dr. iur. Ulrike Wendeling- Schröder Honorar-Professorinnen/- Professoren RA Honorarprof. Dr. iur. Heiko Ahlbrecht /1337 RA Honorarprof. Dr. iur. Wolfgang Büchner /835 RiBVerfG Honorarprof. Dr. iur. Reinhard Gaier VorsRiFG Honorarprof. Dr. iur. Friedrich /1201 Harenberg RA Honorarprof. Dr. iur. Benno Heussen /835 RA Honorarprof. Dr. iur. Ulrich von Jeinsen VorsRiBFH a.d. Honorarprof. Dr. iur. Hans-Joachim Kanzler RiBAG Honorarprof. Dr. iur. Heinrich Kiel RA Honorarprof. Dr. iur. Michael Nagel /

380 vl 2017/3/21 21:25 page 367 #379 Name fon fax Raum Staatssekretär a.d. Honorarprof. Dr. iur /1108 Klaus Otto Nass RiBGH Honorarprof. Dr. iur. Henning /1327 Radtke Personen RA Honorarprof. Dr. iur. Henning Recknagel /938 Hon.-Prof. Dr. iur. Karsten Scholz /1205 RA Honorarprof. Dr. iur., RiSächsVerfGH Andrea Versteyl RA am BGH Honorarprof. Dr. iur. Volkert Vorwerk Ansprechpersonen für Studierende und Studieninteressierte der Juristischen Fakultät Internationales / Austauschkoordination der Juristischen Fakultät Fachstudienberatung ERASMUS/ELPIS-Büro der Juristischen Fakultät Name fon fax Raum Fachstudienberatung Ingrid Hähnel /A210 ingrid.haehnel@erasmus.uni-hannover.de Anerkennung von Leistungen (Juristische Fakultät) 367

381 vl 2017/3/21 21:25 page 368 #380 F. Institute und Personen Name fon fax Raum Anerkennungs-Beauftragte/- Beauftragter Ass. iur. Kerstin Wagner /A201 Fachstudienberatungen der Juristischen Fakultät Fachstudienberatung Rechtswissenschaften Name fon fax Raum Fachstudienberatung Dipl.-Jur. Marc Meixner /A205 Ass. iur. Kerstin Wagner /A201 Fachstudienberatung ADVO-Z Name fon fax Raum Wissenschaftliche Hilfskräfte Dipl.-Ök., Dipl.-Jur. Wolfgang Stannek /905 Fachstudienberatung Europäische Rechtspraxis Name fon fax Raum Fachstudienberatung 368

382 vl 2017/3/21 21:25 page 369 #381 Name fon fax Raum Prof. Dr. iur., Dr. h.c. Bernd H. Oppermann, /1007 Prof. h.c. (UMCS) LL.M. (UCLA) Personen Fachstudienberatung Bachelorstudiengang IT-Recht und Recht des geistigen Eigentums Name fon fax Raum Fachstudienberatung Dipl.-Jur. Sylvia Felicitas Jakob, LL.B. (Hons.), Dipl.LP., LL.M. (Edinburgh) /A209 Fachstudienberatung Masterstudiengang IT-Recht und Recht des geistigen Eigentums Name fon fax Raum Studiengangskoordination Ioannis Revolidis /804 Fachschaft und studentische Einrichtungen der Juristischen Fakultät Fachschaft Jura Name fon fax Raum Sprecherin/Sprecher 369

383 vl 2017/3/21 21:25 page 370 #382 F. Institute und Personen Name fon fax Raum stud. iur. Ina Supinksi /239 stud. iur. Ina Supinski /239 Mitglieder stud. iur. Julia Buchinski /239 stud. iur. Christian Ceyp /239 stud. iur. Iwona Dolezych /239 stud. iur. Fabian Tobias Gersinska /239 stud. iur. Julius Nikolaus Herbst stud. iur. Hanne Hinrichs /203 stud. iur. Sandra Horn /239 stud. iur. Aria Jalal /239 stud. iur. Sophia Charlotte Keller 8114 stud. iur. Florian W. Kolb /201 stud. iur. Dominique Kortz /817 stud. iur. Hong Le /239 stud. iur. Jörn Lohmann /239 stud. iur. Niklas Mühleis /239 stud. iur. Marlies Nerlich /239 stud. iur. Daniel Recker /239 stud. iur. Nikola Saric /239 stud. iur. Ina Supinksi /

384 vl 2017/3/21 21:25 page 371 #383 Name fon fax Raum stud. iur. Ina Supinski /239 stud. iur. Fenja Vietmeyer /239 Personen ELPIS Name fon fax Raum Vorsitz stud. iur. Nicoletta Badura /817 Stellv. Vorsitz stud. iur. Celia Paulina Strauch Weitblick European Law Students Association (ELSA) Name fon fax Raum Vorstand stud. iur. Anna Elligsen Refugee Law Clinic Name fon fax Raum Ansprechperson stud. iur. Katrin Sass /1332 Tax Clinic 371

385 vl 2017/3/21 21:25 page 372 #384

386 vl 2017/3/21 21:25 page 373 #385 G. Alphabetisches Verzeichnis der Personen Name fon Abood, Ass. iur. Rita 8224 Personen Ahlbrecht, RA Honorarprof. Dr. iur. Heiko 8261 Apfelbaum, Notar Dr. iur. Sebastian 8268 Arici, Dipl.-Jur. Izzettin Kassam Arnold, Dipl.-Jur. Karin Aumüller, MLE, Alexander 8169 Baberske, Ass. iur. Jana 8178 Badura, stud. iur. Nicoletta 8133 Banczyk, Laura 8104 Barnitzke, LL.M., RA Dr. Benno 8161 Bartsch, RA Dr. iur. Tillmann

387 vl 2017/3/21 21:25 page 374 #386 G. Alphabetisches Verzeichnis der Personen Name fon Bauch, Ass. iur. Christoph 8109 Bauer, Ass. iur. Annelie 8171 Beck, LL.M. (LSE), Prof. Dr. iur. Susanne 8212 Becker, Dipl.-Jur. Frederik 8060 Beckermann, AkadR a.z., Dr. iur. Benedikt 8241 Behmann, Gabriele 8169 Behnsen, Ass. iur. Mira 8262 Bertram, Renate 8207 Best, Dr. iur. Peter 8261 Birkner, Minister a.d. Dr. iur. Stefan 8249 Blasius, Rechtsanwalt Marc-Daniel Bleckat, stud. iur. Alexander

388 vl 2017/3/21 21:25 page 375 #387 Name fon Bley, Prof. Dr. phil. Rita 8261 Bohlsen, Stefan 8133 Bormann, Notar Dr. iur. Jens 8268 Bornemann, RiOLG Frank 8261 Brockmann, Ass. iur. Tim 8224 Personen Brosius-Gersdorf, LL.M., Prof. Dr. iur. Frauke 8225 Brozek, Katia 8104 Brunhöber, Prof Dr. iur. Beatrice 8116 Buchinski, stud. iur. Julia 5090 Buck-Heeb, Prof. Dr. iur. Petra 8134 Butzer, Prof. Dr. iur. Hermann Buß, Dipl.-Jur. Lena

389 vl 2017/3/21 21:25 page 376 #388 G. Alphabetisches Verzeichnis der Personen Name fon Bähr, Dipl.-Jur. Robert 8273 Böckmann, Dipl.-Jur. Annkathrin 8264 Büchner, RA Honorarprof. Dr. iur. Wolfgang Calliess, Prof. em. Dr. iur. Rolf-Peter 8161 Camuz, Evrim 8096 Ceyp, stud. iur. Christian 5090 Chmeis, Dipl.-Jur. Ahmad Cornelius, LL.M., RA Dr. iur. Kai Corrales, LL.M. (Stockholm), Marcelo 8161 Dageförde, RA in Dr. iur. Angela 8141 Dahns, RA Christian 8268 Dalmer, Ref. iur. Stefan 8145 Damm, StA Dr. iur. Sven Mirko 8261 Daneke, Cornelia 8261 Dashty, Nasrin

390 vl 2017/3/21 21:25 page 377 #389 Name fon Denz, stud. iur. Christian 5090 Dieckmann, AkadR a.z., Dr. iur. Andreas 8134 Dolezych, stud. iur. Iwona 5090 Dorndorf, Prof. em. Dr. iur. Eberhard 8102 Duncker, Dr. iur. Arne Dirk 8193 Döhler, Prof. Dr. rer. soc. Marian 4898 Personen Ehrich, Bettina 8181 Eichelberger, LL.M. oec., Prof. Dr. Jan 8286 Eicke, Ass. iur. Daniel Eisele, Melanie 8141 Elligsen, stud. iur. Anna Elster, Dr. Theodor 8226 Engel, stud. iur. Kathrin 8226 Engel, stud. iur. Aron 5090 Epping, Prof. Dr. Volker

391 vl 2017/3/21 21:25 page 378 #390 G. Alphabetisches Verzeichnis der Personen Name fon Eslami, Dr. iur. Nassim 8146 Faber, Prof. em. Dr. iur. Heiko 8102 Feig, Dagmar 8268 Fenge, Prof. em. Dr. iur., Dr. h.c. mult. Hilmar 8102 Fischer, Dipl.-Jur. Sarah 8224 Flick, Ass. iur. Markus Forgó, Prof. Dr. iur. Nikolaus 8159 Fullenkamp, RA Dr. iur. Joseph 8268 Gaier, RiBVerfG Honorarprof. Dr. iur Reinhard Gebhard, Dipl.-Jur. Friederike 8280 Geier, Dr. iur. Artur 8156 Geier-Thieme, Dr. Susanne

392 vl 2017/3/21 21:25 page 379 #391 Name fon Genz, René Gerber, stud. iur. Josephine Gerbig, Ass. iur. Stephan Germelmann, LL.M., Prof. Dr. iur. Claas Friedrich 8186 Gersinska, stud. iur. Fabian Tobias 5090 Glowienka, Lara 8192 Personen Graupe, LL.M., Ass. iur. Simon 8132 Greulich, AkDir. i.r. Dr. iur. Peter 8141 Grimm, Dipl.-Jur. Gregor 8264 Grove, Dipl.-Jur. Greetje 8250 Grützner, RA Dr. iur. Thomas 8181 Gurreck, Dipl.-Jur. Matti

393 vl 2017/3/21 21:25 page 380 #392 G. Alphabetisches Verzeichnis der Personen Name fon Günter, LL.M., RA in Hannah-Maria 8239 Haase, Dipl.-Jur. Kristin 8141 Harenberg, VorsRiFG Honorarprof. Dr iur. Friedrich Hasenstab, RA Dr. iur. Sven 8268 Hawellek, Christian 8143 Heermann, RA Thorsten Heinrich, M.A. Stephanie 8161 Heinze, LL.M. (Cambridge), Prof. Dr. iur. Christian 8160 Heitmann, Bastian Hellwig, Christiane 8114 Herbst, stud. iur. Julius Nikolaus 8103 Hermann, OStA in Daniela 380

394 vl 2017/3/21 21:25 page 381 #393 Name fon Heussen, RA Honorarprof. Dr. iur. Benno 8161 Hinrichs, stud. iur. Hanne 8103 Hoffmann, Dipl.-Jur. Jonathan 8222 Hollo, Dipl.-Jur. Anna-Lena 8281 Holze, stud. iur. Alina Horn, stud. iur. Sandra 5090 Hornschu, Dipl.-Jur. Dennis 8177 Personen Huber, LL.M., Prof. Dr. Stefan Hähnel, Ingrid 8270 Hänold, Ass. iur. Stefanie 8283 Ihlefeldt, Dipl.-Jur. Alexander 8245 Ilbasan, Birgit 8176 Ippen, stud. iur. Gerrit 381

395 vl 2017/3/21 21:25 page 382 #394 G. Alphabetisches Verzeichnis der Personen Name fon Islam, Dipl.-Jur. Oliver 8243 Ismail, Dipl.-Jur. Husein 8198 Jakob, LL.B. (Hons.), Dipl.LP., LL.M. (Edinburgh), Dipl.-Jur. Sylvia Felicitas Jalal, stud. iur. Aria 5090 Jeinsen, RA Honorarprof. Dr. iur. Ulrich 8268 von Jensen, Ass. iur. Malin 8059 Jensen, Dipl.-Jur. Sarah 8163 Joachim, RA Dr. Norbert 8268 Kanzler, VorsRiBFH a.d. Honorarprof Dr. iur. Hans-Joachim Keiser, RA in Dr. iur. Claudia 8261 Keller, stud. iur. Sophia Charlotte 8114 Kersten, Dipl.-Jur. Sven 8115 Keß, RiFG Dr. iur. Thomas

396 vl 2017/3/21 21:25 page 383 #395 Name Kiel, RiBAG Honorarprof. Dr. iur. Heinrich fon 8176 Kilian, Prof. em. Dr. iur. Dr. h.c. Wolfgang 8165 Klaß, MLE, Dr. iur. Franziska 8104 Personen Knoke, Ass. iur. Friederike 8285 Kolb, stud. iur. Florian W Kolberg, Dipl.-Jur. Elena 8042 Kolsch, Dipl.-Jur. Jana 8183 Korth, Cornelia 8186 Kortz, stud. iur. Dominique 8133 Kraayvanger, Dipl.-Jur. Lisa 8178 Kramer, Dr. iur. Jutta

397 vl 2017/3/21 21:25 page 384 #396 G. Alphabetisches Verzeichnis der Personen Name fon Kremser, Dipl.-Jur. Joelle 8222 Kräft, RA Dr. iur. David 8169 Krömer, Dipl.-Jur. Tyll Philipp 8224 Krückeberg, Ina 8184 Krügel, LL.M., RA in Prof. Dr. iur. Tina 8259 Kunze, Dipl.-Jur. Johanna 8209 Kurghinyan, Mariam Kurtz, RA Mediator Dr. iur. Thorsten Kämpfner, Dipl.-Jur. Katharina 8114 Kühne, Prof. i.r. Dr. iur. Jörg-Detlef 8148 Le, stud. iur. Hong 5090 Lehmann, OStA Dr. Jens

398 vl 2017/3/21 21:25 page 385 #397 Name fon Lenz, MR Dr. iur. Sebastian 8249 Lishchuk, LL.M., Iryna 8283 Lohmann, stud. iur. Jörn 5090 Luckert, Angelika 8117 Marks, Robin 8155 Personen Masoud, Dipl.-Jur. Wali 8192 Massing, Prof. em. Dr. phil. Otwin 8220 Mathiesen, Dipl.-Jur. Asbjørn 8201 Mayer, RA Dr. iur. Bernd Rainer 8268 Mecke, Dr. iur. Christoph-Eric 8172 Meder, Prof. Dr. iur. Stephan 8170 Meffert, RiAG Reinhard

399 vl 2017/3/21 21:25 page 386 #398 G. Alphabetisches Verzeichnis der Personen Name fon Mehde, Mag.rer.publ., Prof. Dr. iur. Veith 8206 Meier, Prof. Dr. iur. Bernd-Dieter 8260 Meixner, Dipl.-Jur. Marc 9065 Momsen, Prof. Dr. iur. Carsten 8116 Montpellier, M.A., Felix Mraz, Ass. iur. Alexander 8240 Mühleis, stud. iur. Niklas 5090 Müller, RA Dr. Elke 8268 Müller, Anette 8226 Müller, RA in Dr. Sandra 8196 Müller, Dipl.-Jur. Sven Christopher 8222 Nagel, RA Honorarprof. Dr. iur. Michael Nahamowitz, apl. Prof. HDoz. i.r. Dr. iur. Peter 386

400 vl 2017/3/21 21:25 page 387 #399 Name fon Nass, Staatssekretär a.d. Honorarprof. Dr iur. Klaus Otto Nerlich, stud. iur. Marlies 5090 Neuhäuser, Vizepräsident VG Dr. iur Gert Armin Nicolai, Dipl. Jur. Michael 8284 Nocke, apl. Prof. AOR i.r. Dr. iur. Joachim 8220 Personen Norda, stud. iur. Sophia Nwankwo, LL.M., Samuel Iheanyi 8242 Oppermann, Prof. h.c. (UMCS) LL.M. (UCLA), Prof. Dr. iur., Dr. h.c. Bernd H Ordina, stud. iur. Anna Ortlieb, M.Sc., Wadim 8133 Parashu, Dr. iur. Dimitrios 8253 Passenheim, Rechtsanwältin Nadine 8268 Paysen, M.A. Gabriele

401 vl 2017/3/21 21:25 page 388 #400 G. Alphabetisches Verzeichnis der Personen Name fon Peukert, Dipl.-Jur. Katharina Pfeifenbring, Dipl.-Jur. Sandra Pfeiffenbring, Ass. iur. Julia 8168 Pingel, Dipl.-Jur. Joel 8174 Poelker, stud. iur. Paul 5090 Prado Ojea, Dipl. Jur. Gabriel 8190 Radtke, RiBGH Honorarprof. Dr. iur. Henning 8212 Rahimi, stud. iur. Henna Rakete-Dombek, RA in Ingeborg 8268 Rasche, Theresia 8211 Recker, stud. iur. Daniel 5090 Recknagel, RA Honorarprof. Dr. iur. Henning 8141 Reinelt, Dipl.-Jur. Angelika

402 vl 2017/3/21 21:25 page 389 #401 Name fon Revolidis, Ioannis Rogalla, MLE, Dipl.-Jur. Viktor 8202 Rottwinkel, Dipl.-Jur. Wolfgang 8157 Rückemann, Dr. rer. nat., Dipl.-Geophys. Claus-Peter Personen Rüping, Prof. i.r. Dr. iur. Hinrich Salje, Prof. i.r. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter 8141 Sandermann, Sandra Sandvoß, Kornelia 8106 Sangaré, stud. iur. Josefine 5090 Saric, stud. iur. Nikola 5090 Sass, stud. iur. Katrin 5090 Schaffert, Janina 8172 Schickerling, RA Dr. iur. Falco 8198 Schirrmacher, Dr. iur. Gesa

403 vl 2017/3/21 21:25 page 390 #402 G. Alphabetisches Verzeichnis der Personen Name fon Schmidt, MLE, Alexander 8139 Schmittmann, RA Michael Schmotz, RA in Martina 8164 Schneider, Prof. em. Dr. iur., Dr. h.c. Hans-Peter 8187 Scholz, Hon.-Prof. Dr. iur. Karsten 8169 Schrader, RA Dr. iur. Peter 8176 Schroeder, RA Dr. iur. Hans-Patrick 8196 Schumacher, stud. iur. Siegfried Schunke, LL.M., RA Dr. iur. Maximilian Schwarze, Prof. Dr. iur. Roland 8175 Schwerdtfeger, Prof. em. Dr. iur. Gunther 8169 Schwonberg, RiOLG Dr. iur. Alexander 8184 Schäfer, Annalena 8142 Schäfer, RA Dr. iur. Peter Wilhelm Schölzel, Guido 8105 Schütze, LL.M. (Wellington), RA Benjamin

404 vl 2017/3/21 21:25 page 391 #403 Name fon Schüßler, Julian Seitz, Ass. iur., M.A. Frederike 8096 Sliwiok-Born, Dr. iur. Daniel 8265 Sorge, AkadR a.z., Ass. iur. Christoph 8272 Stannek, Dipl.-Ök., Dipl.-Jur. Wolfgang 8174 Personen Stauch, Dr. iur. Marc 8275 Steinrötter, Dr. iur. Björn 8113 Stender-Vorwachs, LL.M. (UVirg., USA), apl. Prof. Dr. iur. Jutta 8205 Stewing, Honorarprof. Dr. iur. Clemens 8141 Stiel, Dr. iur. Arnd Stock, Dipl.-Jur. Niclas 8238 Stoklas, Dipl.-Jur. Jonathan 8204 Strauch, stud. iur. Celia Paulina 391

405 vl 2017/3/21 21:25 page 392 #404 G. Alphabetisches Verzeichnis der Personen Name fon Strecker, Dipl.-Jur. Janina 8208 Suhren, RA Dr. iur. Horst 8196 Supinksi, stud. iur. Ina 5090 Supinski, stud. iur. Ina 5090 Tassis, Ass. iur. Melina 8096 Tech, Dr. phil. Andrea Temming, LL.M. (LSE), Prof. Dr. iur. Felipe 8140 Thielecke-Klein, Dipl.-Jur. Paul 8224 Thurau, Dipl.-Jur. Valerie 8224 Tofaute, Maîtrise en droit, Dipl.-Jur. Nele Treiber, MA Lic., Prof. Dr. rer. soc. Hubert 8148 Ulmer, RiOLG a.d. Detlef 8196 Versteyl, RA Honorarprof. Dr. iur., Ri- SächsVerfGH Andrea Vietmeyer, stud. iur. Fenja

406 vl 2017/3/21 21:25 page 393 #405 Name fon Voigt, RA, Mediator Hilmar 8268 Vorwerk, RA am BGH Honorarprof. Dr iur. Volkert Waechter, Prof. Dr. iur. Kay 8227 Wagener, Prof. Dr. rer. pol. Andreas Wagner, Ass. iur. Kerstin 8114 Wall, Dipl.-Jur. Daniel 8222 Personen Walther, Prof. em. Dr. phil. Manfred 8220 Weise, Dr. iur. Jan Christoph 8208 Wendeling-Schröder, Prof. i.r. Dr. iur. Ulrike 8141 Wendt, Dipl.-Jur. Kai 8235 Wenzel, Krystyna 8155 Wenzel, Dipl.-Jur. Christof

407 vl 2017/3/21 21:25 page 394 #406 G. Alphabetisches Verzeichnis der Personen Name fon Weyer, Dipl.-Jur. Philipp 8222 Widdascheck, MLE, Dipl.-Jur. Mirko 8139 Widdig, Vincent 8251 Willekens, Prof. Dr. iur. Harry Wilske, LL.M., RA Dr. iur. Stephan 8268 Winter-Peter, Bastian 8229 Witt, Dipl.-Jur. Katharina 8118 Wolf, Prof. Dr. iur. Christian 8269 Zaprosyan, M.Sc., LL.M., David 8059 Zarifkar, Samad Zeibig, LL.M., Ass. iur. Nicola Zielinski, Prof. i.r. Dr. iur. Diethart 8201 Zietlow, Dipl.-Psych. Bettina 394

408 vl 2017/3/21 21:25 page 395 #407 H. Rund um den Conti-Campus Die Juristische Fakultät ist zusammen mit der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und Teilen der Philosophischen Fakultät seit 1995 auf dem sog. Conti-Campus untergebracht. Dieser Name erinnert daran, dass es sich um das ehemalige Hauptverwaltungsgebäude der Continental AG handelt ( ). 1) Wissenswertes über das Zinsser-Z Diese 1871 unter dem Namen Continental-Caoutchouc- & Gutta-Percha- Compagnie in Hannover gegründete und seit 2008 mehrheitlich zur Schaeffler Gruppe (Herzogenaurach) gehörende Aktiengesellschaft suchte nach dem Zweiten Weltkrieg eine neue Unterbringung für ihre Gesamtverwaltung. Während die Konzernspitze zunächst daran interessiert war, am Maschsee im Bereich des heutigen Funkhauses eine repräsentative Adresse zu beziehen, regte Rudolf Hillebrecht, der damalige Stadtbaurat, eine Ansiedlung am Königsworther Platz an, um so einen städtebaulichen Akzent am Anfangspunkt des neu ausgebauten Straßenzuges Brühlstraße, Leibnizufer, Friedrichswall, Aegidientorplatz zu setzen. Dem Stadtplaner schwebte dabei für die von Westen und Nordwesten kommenden Besucher der Stadt ein imponierender Auftakt im Stadtbild, quasi ein «Stadtturm» des 20. Jahrhunderts, vor. Auf dem in Aussicht genommenen Gelände hatte sich seit Mitte des 18. Jahrhunderts ein größerer Kasernenkomplex befunden. Seit der Annexion des Königreichs Hannover durch Preußen im Jahre 1866 war dort das Hannoversche Königs- Ulanen-Regiment Nr. 13 stationiert gewesen. Bei den Luftangriffen auf Hannover während des Zweiten Weltkriegs war die im Backsteinbau errichtete Kasernenanlage aber komplett zerstört worden, so dass das Gelände für eine Neubebauung genutzt werden konnte wurde daraufhin von der Continental AG ein beschränkter Wettbewerb unter führenden deutschen Architekten ausgelobt. «Sieger» waren Entwürfe von Konstanty Gutschow (auf den das städtebauliche Grundkonzept zurückgeht) sowie Werner Dierschke und Ernst Adolf Zinsser. Nach Überarbeitung konnte im August 1951 seitens der beiden Architekten Dierschke und Zinsser ein endgültiger Entwurf vorgelegt werden. Conti-Campus 395

409 vl 2017/3/21 21:25 page 396 #408 H. Rund um den Conti-Campus Der Königsworther Platz um 1907 Am 27. Dezember 1951 wurde mit den Erdarbeiten und am 7. Februar 1952 mit den eigentlichen Bauarbeiten begonnen. Nach etwa eindreiviertel Jahren Bauzeit konnten die Gebäude am 28. August 1953 ihrer Bestimmung übergeben werden. Die Baukosten für den in den Jahren gesamten Verwaltungskomplex beliefen sich seinerzeit auf ca. 12 Millionen DM. Rückblickend war unter den beiden Architekten Ernst Zinsser eindeutig federführend bei der Planung der Liegenschaft gegenüber Werner Dierschke. Daher verbindet sich der Bau auch mehr mit seiner Person als mit Dierschke. Zinssser (geboren 1904 in Köln) leitete nach einem Studium in Karlsruhe und Stuttgart seit 1934 ein eigenes Architekturbüro. Seit 1935 lebte er in Hannover, da er von den Vereinigten Leichtmetallwerken (VLW) in Hannover mit der Planung für eine neue Werkanlage in Laatzen betraut wurde und er zudem zahlreiche Bauaufträge in Linden erhielt. Im Juli 1947 übertrug man Zinsser, dessen Schwester Auguste (genannt «Gussie») übrigens die zweite Frau von Konrad Adenauer war, zunächst vertretungsweise und ab 1949 definitiv den Lehrstuhl für Entwerfen und Gebäudekunde A an der Technischen Hochschule Hannover, den er bis zu seiner Emeritierung im Februar 1971 innehatte. Zinsser starb 1985 in Hannover. 396

410 vl 2017/3/21 21:25 page 397 #409 Der Königsworther Platz mit dem Conti-Bau und der Ulanenkaserne Zum Gebäudebestand auf unserem Conti-Campus gehört zunächst ein fünfgeschossiger Baukörper (ehemaliges Direktionsgebäude), der parallel zum Königsworther Platz liegt. In ihm ist heute die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät beheimatet. Der Kundenverkehr war ausschließlich auf dieses Gebäude beschränkt. Im ersten Obergeschoss waren die Direktoren mit dem Vorstand untergebracht. Hier befinden sich auch der Sitzungssaal und eine sehenswert ausgestattete Toilettenanlage. Sodann ist das fünfzehngeschossige Hochhaus zu nennen. Es ist bewusst nicht parallel zum Vordergebäude platziert, sondern schwenkt leicht, als wäre der noch fünf Meter höhere Treppenturm die Drehachse, in nördliche Richtung aus. Mit der stolzen Höhe von 59,60 m war das Gebäude seinerzeit der höchste Nachkriegsbau in der Bundesrepublik Deutschland. Das Hochhaus enthielt vom Erdgeschoss bis in das 12. Obergeschoss die interne Verwaltung und war für den Publikumsverkehr im Allgemeinen nicht zugänglich. Im 13. Obergeschoss waren die Küche und ein kleiner Speisesaal für die Direktion sowie ein Gästespeisezimmer untergebracht. Der Speisesaal für die Belegschaft befand sich im 14. Obergeschoss. Conti-Campus 397

411 vl 2017/3/21 21:25 page 398 #410 H. Rund um den Conti-Campus Der Speisesaal für die Belegschaft im 14. Obergeschoss noch ohne Abtrennung Direktionstrakt und Hochhaus sind durch einen viergeschossigen Querbau verbunden und mit einer Durchfahrt zum Innenhof versehen. Diese drei Kuben auf einem Z-förmigen Grundriss damals häufig auch Zinsser-Z genannt wirken räumlich aufeinander und lassen die Gruppe als Ganzes erscheinen. Das nur äußerlich ähnliche Hörsaalgebäude wurde dagegen erst nach 1990 von dem Kölner Architekten Michael Durdiak erstellt. Hingewiesen sei noch auf einige Details. Bemerkenswert ist zunächst das optische Erscheinungsbild von Direktionstrakt, Verbindungsbau und Hochhaus. Es ist den Architekten gelungen, hier ein lebhaftes Bild entstehen zu lassen, indem die Gebäudeflächen überwiegend als plastische Rasterflächen (an den Langseiten) oder als glatte Flächen erscheinen und als weiteres Grundelement zwei unterschiedlich breiten Fensterumrahmungen eingesetzt sind. Sehr auffällig ist der an der südöstlichen Stirnseite des Direktionstraktes gelegene Haupteingang. Die Architekten platzierten hier vor die Fassade einen gläsernen, im Grundriss achteckigen Windfang. Darüber installierten sie eine auf vier schlanken Säulen aufliegende, geschwungene, weit ausladende, sehr dünne Betonplatte, auch Schwinge genannt. Im ersten Obergeschoss des Direktionsgebäudes hatte, wie erwähnt, der Vorstand des Unternehmens seine Büroräume. Die 398

412 vl 2017/3/21 21:25 page 399 #411 Planer trugen diesem Sachverhalt Rechnung, indem sie diese Beletage durch Balkone auf der Straßenseite betonten. Die ca. 80 cm tiefen Betonkragplatten wurden jeweils über zwei Konstruktionsachsen geführt und bekamen ein Stahlgeländer mit senkrechten, schlanken Stäben. Am Erschließungsturm des Hochhauses und auf der südöstlichen Fassade des Direktionstraktes, direkt über dem Haupteingang, sind Werbeanlagen aus brüniertem Kupferblech angebracht. Diese Fabrikmarken bestehen im Wesentlichen aus zwei Kreisen mit einem dazwischen gesetzten Schriftzug «Continental» und einem im Innenkreis nach links steigenden Pferd, das an das Niedersachsenross erinnert. Für den Aufgang vom Foyer in die Vorstandsetage bauten Zinsser und Dierschke in die östliche Ecke der Halle eine frei im Raum stehende, breite, zweiviertelgewendelte Treppe ein. Sehr schön gestaltet sind deren Handlauf und die Geländerstäbe. Sehenswert sind auch die Aufzugtüren in diesem Foyer. Generell bestand bei der Continental AG der Wunsch, Materialien aus der eigenen Produktion zu verwenden, um den Besuchern beispielhaft den Umgang mit diesen Materialien aufzuzeigen. Deshalb gestalteten die Architekten die Böden mit hauseigenen Gummi- oder PVC-Belägen. Im Treppenturm des Hochhauses sind etwa die Bodenflächen vor den Aufzügen in jeder Etage unterschiedlich. Conti-Campus Fahrstühle im ehemaligen Direktionsgebäude 399

413 vl 2017/3/21 21:25 page 400 #412 H. Rund um den Conti-Campus Ralph Haas, der beste Kenner der Baugeschichte des Conti-Campus und des Ensembles im Ganzen, bescheinigt dem Bau hohe Qualität und Maßstabcharakter, weist aber zugleich darauf hin, dass das Ensemble keine neuen architektonischen Gestaltungselemente bzw. eine neue Formensprache beinhaltet. Vielmehr hätten Zinsser und Dierschke weitgehend Anfang der 1950er Jahre bereits vorhandene und zeittypische architektonische Formelemente verwendet, diese aber mustergültig gestaltet. Direktionstrakt, Verbindungsbau und Hochhaus stehen seit dem 25. Januar 1987 unter Denkmalschutz. 2) Wissenswertes über den Neustädter Friedhof Stadteinwärts neben unserem Conti- Campus liegt ein kleiner öffentlicher Park mit einem herrlichen alten Baumbestand, der aufgelassene Neustädter Friedhof. Dieser Friedhof bestand als St. Andreas- Friedhof ab 1646, bis er 1876 nach dem Bau des Stadtfriedhofs Engesohde in der heutigen Südstadt geschlossen wurde. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Friedhofsfläche allerdings zunächst zur Verbreiterung der Otto-Brenner-Straße und 1952/1953 dann für den Bau der Verwaltungsgebäude der Continental AG verkleinert. Es lohnt sich sehr, in einem Spaziergang über den Neustädter Friedhof die noch erhaltenen aufrechten Grabzeichen näher zu erkunden. Sehr bekannt sind die am Nordrand des Friedhofs (am Fußweg parallel zur Körnerstraße) gelegenen Grabmäler von Hammet und Hasan ( 1691). Hammet und Hasan wurden 1683 von hannoverschen Truppen vor Wien gefangengenommen («Beutetürken») und als Lakaien für Kurfürstin Sophie eingesetzt. Die beiden Gräber sind nach der Grabstätte des sechsjährigen Mustaf in Brake die ältesten bekannten und erhaltenen Grabstätten von Türken auf deutschem Boden. An den Gräbern befindet sich eine Gedenkplatte aus dem Jahre 2000 (erneuert 2006). Etwas weiter östlich (vor dem Corpshaus der Hannovera) und gut zu erkennen an einer der wenigen auf dem Friedhof erhalten gebliebenen Eiseneinfriedungen ist das Grabmal des Wassily, Sohn des Gawrilow ( ). 400

414 vl 2017/3/21 21:25 page 401 #413 Wassily war ein russischer Kosake und Offizier, der aus freien Stücken nach Hannover kam, um gegen die napoleonischen Truppen zu kämpfen. Er fiel in einem Gefecht mit den Franzosen in Vahrenwald und wurde 1813 auf dem Neustädter Friedhof bestattet fügten sowjetische Soldaten dem Grab eine Grabplatte mit neurussischer und deutscher Inschrift zu, so dass das Grabmal heute nicht nur an den Russlandfeldzug Napoleons 1812, sondern auch an den Überfall auf die Sowjetunion durch die Truppen Adolf Hitlers erinnert. Besonders bekannt ist die sogenannte Geschnürte Jungfrau. Das Grabmal zeigt eine halb-plastische, überlebensgroße Abbildung der Anna Margareta Borcherding ( ). Nach der Legende hat sich dieses eitle und schlankheitsbesessene junge Mädchen aus der Calenberger Neustadt, um schöner zu wirken, eine stets enge Taille geschnürt und sei dadurch schließlich, kaum 15-jährig, zu Tode gekommen. Auge in Auge gegenüber steht der Lange Christoff aus Varlosen bei Göttingen (etwa vor der Schmalseite des Conti- Hochhauses). Dieses Grabmal zeigt in Ritztechnik ein angeblich lebensgroßes Abbild des Türhüters Christoff Münster ( ), der als längster Hannoveraner aller Zeiten gilt. Das Grabmal gibt eine Länge von «4 Ellen, 6 Zoll» an (entspricht heute 2,48 m). Neben diesen vier besonders bekannten Grabdenkmälern finden sich auf dem Friedhof aber noch viele weitere Grabdenkmäler berühmter Bürger der Stadt «Wer wohl in unserer Leinestadt die allerschönste Taille hat? Es ist ein Mädchen, blond von Haar, sie liegt jetzt auf der Totenbahr, Warum? Das diene dir zur Lehr : Sie schnürte das Korsett zu sehr!» Hannover. So ist dort etwa auch Georg Wilhelm Glünder ( ) begraben, Zweiter Direktor an der 1831 gegründeten Höheren Gewerbeschule Conti-Campus 401

415 vl 2017/3/21 21:25 page 402 #414 H. Rund um den Conti-Campus (seit 1847 Polytechnischen Schule; seit 1879 Technische Hochschule), der Vorläuferin unserer heutigen Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover (Erster Direktor war Karl Karmarsch). Glünders Grabmal (am Hauptweg zwischen Conti-Campus und Otto-Brenner-Straße etwa auf der Hälfte des Weges gelegen) ist gut zu erkennen: Es ist verziert mit Efeuranke, Zahnrad, Winkelmaß und Zirkel sowie mit einer geometrischen Darstellung des Satzes des Pythagoras. Im Umfeld des Neustädter Friedhofs finden sich seit 1985 die fünf etwa drei Meter hohen Granitskulpturen Etude I bis V des Bildhauers Eugène Dodeigne. Und in der Mitte der Straßenkreuzung sieht man seit dem Jahr 2000 die häufig photographierte monumentale konstruktivistische Stahlskulptur «Symphony in Red» des US-amerikanischen Künstlers John Raymond Henry. Beide Kunstwerke sind Teil der «Skulpturenmeile Hannover», die sich auf einer Länge von etwa Metern zwischen dem Königsworther Platz und dem Niedersächsischen Landtag hinzieht. Hermann Butzer Dieser Beitrag ist aus folgenden Quellen zusammengestellt: Ralph Haas, Ernst Zinsser. Leben und Werk eines Architekten der Fünfziger Jahre in Hannover, Hannover 2000; ders., Vortrag über Ernst Zinsser und das Verwaltungsgebäude der Continental AG am Königsworther Platz 1 in Hannover am 28. Oktober 2010; Jan Lubitz, Architekten-Porträt Ernst Zinsser , Henrike Schwarz (Text)/Silke Beck/Klaus Bonk/Klaus Helmer/ Claudia Wollkopf (Redaktion), Der St. Nikolai-Friedhof und der Neustädter Friedhof, Broschüre der Landeshauptstadt Hannover, Fachbereich Umwelt und Stadtgrün, März 2003 (als pdf im Internet verfügbar). 402

416 vl 2017/3/21 21:25 page 403 #415 Campusplan Campusplan 403

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